"Die Rente ist sicher" - dieser Satz ist Geschichte. Der deutschen Rentenversicherung geht es an den Kragen - und mit ihr den aufs Rentenalter zusteuernden Bürgern.
Nachdem sich die Bundesregierung in den letzten Jahren sehr viel Mühe gab um Geldanlagen mit Steuerspareffekt den Hahn abzudrehen, mussten viele ehemals beliebte Steuersparmodelle geschlossen oder rückabgewickelt werden. Heute sollen es Riester und Rürup richten.
Dieses Vorgehen hatte den von der Regierung gewünschten Effekt, dass die staatlich geförderte private Altersvorsorge über die Rüruprente (Basisrente) oder die Riesterrente zu den letzten noch verbliebenen Steuersparmodelle geworden sind. Beide Modelle zur Altersvorsorge werden zwar nicht in erster Linie mit als Steuersparmodelle beworben, erfüllen aber genau diesen Zweck. Beide Varianten sind mit den speziellen Vor- und Nachteilen Steuern sparender Investments durchaus vergleichbar.
Die Riester-Rente ist wegen der staatlichen Zulagen für kinderreiche Familien besonders attraktiv.
Die Grundzulage beträgt ab 2008 bei einer Einzahlung von 4 % des Jahresbruttoeinkommens 154 € für Ledige für Verheiratete zusammen 308 €. Dazu kommt die Kinderzulage, diese beträgt ab 2008 pro Kind 185 €. Diese Zulange werden dem Riestervertrag direkt gutgeschrieben.
Singlehaushalten können neben der Grundförderung von den Sonderausgaben, welche komplett von der Einkommensteuer abgezogen werden, profitieren.
Der jährliche als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abzugsfähige Höchstbeitrag beträgt ab 2008 sogar bis zu 2100 Euro.
In der Auszahlphase muss im Zuge der nachgelagerten Besteuerung der monatliche Auszahlungsbetrag versteuert werden. Weil das Einkommen und der Steuersatz im Alter (hoffentlich) niedriger sind als während des Erwerbslebens, wird die steuerliche Belastung als Rentner auch niedriger ausfallen.
Deshalb ergibt sich ähnlich wie bei den Steuersparmodelle früher, ein Steuerstundungseffekt.
Ein Unterschied zur Rürup Rente ist, dass es für die Riester-Rente eine sog. prämienschädliche Verwendung gibt.
In diesem Falle müssen die vom Staat gewährten Zulange und / oder Steuervorteile zurückgezahlt werden und die Auszahlung unterliegt, wie bei jeder vorzeitig gekündigten Lebensversicherung, der Ertragsbesteuerung.
Folgende Sachverhalte führen zu einer prämienschädlichen Verwendung
- die Vertragskündigung: außer, wenn das vorhandene Kapital innerhalb einen neuen Riester-Vertrages bei der gleichen oder einer anderen Versicherungsgesellschaft bleibt.
- Tod vor Rentenbeginn: Stirbt der Anspruchsberechtigte vor Rentenbeginn, kann nur der Ehepartner, wenn dieser einen eigenen Riestervertrag hat, die Zulagen in den eigenen Vertrag übernehmen. Kinder oder Verwandte ist dies nicht möglich.
- Wenn der Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt wird
- Es kann in engen Grenzen Kapital zum Erwerb von Wohneigentum aus dem Riestervertrag entnommen werden. Wenn der Wohnungserwerb nicht zur Altervorsorge dient oder das Kapital nicht entsprechend den vorgaben zurückgezahlt wurde