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Früher war es so, wenn ein Arbeitnehmer lebenslang über der
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
(die i.d.R. jedes Jahr stieg) blieb, konnte dieser nicht in die GKV zurückkehren. Fiel das Jahresarbeitsentgelt in einem Jahr unter
die BBG musste der Arbeitgeber den Mitarbeiter zum 01.01. des Folgejahres in der gesetzlichen Krankenkasse als pflichtversichert
anmelden. Diese Regelung galt bis zum 55. Lebensjahr danach gab es kein Zurück in die GKV mehr. Das macht auch in der
Regel auf Grund der vorhandenen Rückstellungen in der PKV keinen Sinn.
Die nächste Änderung folgte zum Jahreswechsel 2002 und 2003, zu diesem Zeitpunkt wurde die Jahresarbeitentgeltgrenze eingeführt. Diese liegt erheblich über der Beitragsbemessungsgrenze und musste in einem Jahr und voraussichtlich im folgenden Jahr überschritten werden, um zum 01.01. des Folgejahres in die Private Krankenversicherung wechseln zu können. Die JAEG ist ein willkürlich vom Gesetzgeber festgelegter Wert. Seit diesem Zeitpunkt musste der Arbeitgeber prüfen seit wann der Arbeitnehmer in der PKV war. War dieser schon in 2002 in der PKV gilt für diesen Arbeitnehmer auch heute noch eine Besitzstandregelung. Erst wenn das Einkommen die besondere JAEG in einem Jahr unterschritten hatte musste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der GKV als Pflichtmitglied anmelden. Die besondere JAEG entspricht der früheren BBG. Für Arbeitnehmer die erst in 2003 in die PKV gewechselt war galt die JAEG als Grenze für eine mögliche GKV Pflicht.
Es gab Sonderregelungen, wenn ein Statuswechsel eines Arbeitnehmers vorlag und damit die entsprechende JAEG unterschritten wurde musste der Arbeitnehmer sofort in der GKV als pflichtig angemeldet werden.
Mit Wirkung vom 02.02.2007 wurde das GKV WSG eingeführt und damit die bisherigen Regelungen verändert. Sinn war die Wettbewerbssituation der GKV gegenüber der PKV zu stärken. Seither muss der Arbeitnehmer die letzten 3 Jahre über der entsprechenden JAEG liegen um in der PKV bleiben zu können. Wird dieses in einem Jahr unterschritten muss der Arbeitnehmer für drei Jahre wieder in der GKV versicherungspflichtig sein. Die Versicherungspflicht tritt in dem Monat ein in dem das Einkommen die JAEG nicht mehr übersteigt,
Wird der Arbeitnehmer arbeitslos, besteht vor dem 55. Lebensjahr automatisch Versicherungspflicht in der GKV. Sie können sich jedoch die Rechte in der privaten Krankenversicherung, durch Zahlung eines so genannten Anwartschaftsbeitrages, erhalten. Hier kann zwischen der kleinen und großen Anwartschaft gewählt werden. Wenn die Privatversicherung mindestens 5 Jahre bestand, kann sich der Arbeitssuchende während der Arbeitslosigkeit nach SGB V § 8 (1a) von der Versicherungspflicht befreien lassen, Sie bekommen dann mit dem Arbeitslosengeld einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Wird der Arbeitssuchende während dieser Zeit versicherungspflichtig, fängt die oben genannte 3 Jahresregelung von vorn an zu wirken, das bedeutet der Arbeitnehmer muss für 3 Kalenderjahre die JAEG überschritten haben und dann zum 01.01. des Folgejahres wieder in die PKV wechseln zu können. Sonderregelungen wie Statuswechsel wurden abschafft.
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