Das Folgende betrifft hauptsächlich die freiwillig gesetzlich krankenversicherten Selbständigen und Freiberufler. Da auch ich selbständig bin, weiß ich, dass der Wettbewerb für uns Selbständige immer härter wird und bei dem einen oder anderen Unternehmer oft die Einnahmen sehr schwankend sind.
Dies hat hin und wieder zur Folge, dass Rechnungen, auch die der Krankenversicherung, nicht pünktlich bezahlt werden können. In der privaten Krankenversicherung wird zuerst eine Erinnerung geschickt, dann die erst Mahnung, später die 2 Mahnung, das dauert alles sehr lange, wenn dann der Kunde wieder bezahlt ist alles o.k. Bis die private Krankenversicherung eine endgültige Kündigung ausspricht vergehen i.d.R. mehr als 3 Monate.
Es gibt es sicherlich viele Gründe, wenn ein Selbständiger noch in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist: Ich z. B. bin auch in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, obwohl ich mit innerster Überzeugung für die private Krankenversicherung werbe. Bei mir sind es gesundheitliche Probleme die dazu führen, dass ich in die private Krankenversicherung nicht aufgenommen werde.
Für diejenigen die noch in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, ist jedoch bei einem Beitragsrückstand in der GKV Vorsicht geboten, wenn für 2 Monat in der gesetzlichen Krankenkasse ein Rückstand besteht endet das Versicherungsverhältnis automatisch.
Die gesetzliche Krankenkasse muss den Versicherten aber vorher auf die Folgen seiner Beitragsschulden hinweisen. Fehlt dieser Hinweis oder ist er unvollständig, muss der freiwillige Versicherte weiter versichert werden. Dies wurde vom Sozialgericht Frankfurt am Main vom 31. Mai 2005 (Az.: S 30 KR 269/05 ER) festgestellt.
Eine Möglichkeit die Kosten der gesetzlichen Krankenkasse für Selbständige und Freiberufler zu senken ist, dass man überprüfen lässt ob überhaupt der Höchstbeitrag gezahlt werden muss, oder ob sich auf Grund des Einkommens ein niedrigerer Beitragssatz ergibt.



Nach einem Rausschmiß aus der Privaten-Krankenversicherung (z.B. wegen ausstehender Beiträge) ist es für selbständige nicht mehr möglich der Gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten. Wie sieht es eigentlich nach dem Verlust der gesetzlichen Krankenversicherung aus? Können sich selbständige, wenn die Einkünfte wieder da sind, erneut gesetzlich krankenversichern?
Hallo Sophist,
wenn ein freiwillig, in der gesetzlichen Krankenkasse, versichertes Mitglied die Beiträge für zwei Monate nicht zahlt, wird dieser aus der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen.
Die fehlenden Beiträge müssen aber dennoch nachgezahlt werden. Es gibt dann mit einer Aussnahme keine Möglichkeit mehr der Rückkehr.
Die Ausnahme besteht dann, wenn eine neue Pflichtmitgliedschaft z.B. wegen der Aufnahme eines pflichtversicherten Arbeisverhältnisses begründet wird.
Grüße
Manfred Walter
Hallo, ich habe auch eine Frage zum Thema gesetzliche Krankenversicherung. Ich bin selbständig und seit 7 Jahren in einer privaten Krankenversicherung. Mein Mann ist gesetzlich versichert und meine drei Kinder sind alle drei auch privat versichert. Ich würde jetzt gerne wieder in die gesetzliche Krankenkasse wechseln (ich zahle für die vier privaten Krankenkassen fast 900 Euro im Monat!), ist das möglich?? Würde mich über Antwort wirklich freuen.
Liebe Grüße
Carola
Hallo Carola,
in die GKV zurück ist schwierig, allerdings erscheint mir der Beitrag von 900 € viel zu hoch.
Da gibt es einige Punkte welche zu prüfen sind, dass kann ich in diesem Forum natürlich nicht alles besprechen.
Rufen Sie mich an (oder teilen Sie mir Ihre Telefonnummer mit), dann können wir dies telefonisch erörtern.
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich bin grad dabei mit einem Gründungszuschuss ein Freiberufler zu werden u überlege nun, ob ich weiterhin in der GKV bleiben soll oder doch lieber PKV. Jedesmal wenn ich über eine Seite mit Beitragsvergleichen stolpere, kommt die Frage: xy-Bettzimmer, Chefarztbehandlung. Ich möchte zwar ein Einbettzimmer, aber keine Chefarztbehandlung. Warum kann man das nicht ausschließen? Und wo kann ich einsehen, welche Leistungen die PKV erbringen?
Für hilfreiche Tipps danke ich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Stefanie
Hallo Stefanie,
die Chefarztbehandlung ist i.d.R. mit der Zusatzleistung 1Bettzimmer verbunden, deshalb wird diese nur kombiniert angeboten. Wenn sie tatsächlich nur ein 1Bettzimmer ohne Chefarztbehandlung wünschen ist dies über eine Alternative möglich.
Die Leistungen der einzelnen PKV finden sie in dem VVG, den VAG und den MB KT und MB KK der einzelnen Gesellschaften.
Einfache wäre es ein ordentliches Beratungsgespräch mit einem in Sachen private Krankenversicherung kompetenten Versicherungsmakler zu führen.
In einem solchen Gespräch kann ich Ihnen einmal die Unterschiede zwischen der gesetzlichen Krankenkasse und der privaten Krankenversicherung sowie die Möglichkeit im Bezug auf das 1 Bettzimmer und die Leistungen der einzelnen Tarife erläutern. Würde mich freuen, wenn Sie Kontakt mit mir aufnehmen würden.
viele Grüße
manfred
Hallo Leute,
hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Eine Bekannte von mir wurde aus der AOK rausgeschmissen, weil Ihre Rente nicht duchging bzw.nicht genehmigt wurde. Dabei zahlt sie fleisig die Kassenbeiträge und ist Sozialhilfeempfängerin aber auch sehr krank. Sie ist auf Ihre Medikamente angewiesen.
Dürfen die einfach ohne triftigen Grund sie aus der Kasse schmeissen?
LG
Fatma
Hallo Fatma,
also grundsätzlich besteht seit dem 04.2007 die Krankenversicherungspflicht für alle Personen welche in der GKV zuzuordnen sind. Das bedeutet, dass Ihre Bekannte auch heute Notfallversorgung vom Arzt über die AOK erhalten muss. Wenn Ihre Bekannte Sozialhilfe erhält wird doch, soweit ich informiert bin, die AOK Beiträge vom Sozialamt gezahlt, deshalb verstehe ich nicht so ganz wieso Ihre Bekannt die Beiträge direkt an die AOK zahlen musste.
Grüße
manfred
Denke gerade über eine Selbständigkeit als Freiberufler nach, würde aber gern in der GKV bleiben. Gibt es irgendwo eine Seite, auf der man die unterschiedlichen Tarife für Freiberufler mit Gründungszuschuss in der GKV vergleichen kann??
Danke und Gruß
Susi
Hallo Susi,
so eine Seite kenne ich nicht, wenn Sie mir Ihr Vertrauen schenken kann ich Ihnen gerne als Versicherungsmakler weiterhelfen.
In diesem Zusammenhang würde ich Ihre Frage selbstverständlich auch klären.
Grüße
manfred
Hi Manfred!
Seit dem 19.o9.2007 bin ich von meinem letzten Arbeitgeber von der AOK abgemeldet worden. Ich war da als nichtselbstständiger Arbeitnehmer beschäftigt. Ich nahm erst wieder eine Arbeit am 18.o8.2008 wieder auf. In der Zeit vom 20.o9.2007 bis 17.o8.2008 habe ich keine Beiträge zu einer Krankenversicherung bezahlt, da ich in dieser Zeit arbeitslos war OHNE Lohnersatzleistungen (ALG). Ich bin alleinlebend. In diesem Zeitraum habe ich KEINE schriftliche Mahnung und Hinweise auf Rechtsfolgen von der AOK erhalten. In Monat Februar 2008 musste ich zum Zahnarzt und vereinbarte mit diesem eine Abrechnung auf private Basis und gab ihm meine noch im Besitz befindliche AOK Krankenkassenkarte NUR zum auslesen meiner Privatdaten, damit er mir die Rechnung postalisch zusenden kann. Versehendlich rechnete die Spechstundenhilfe jedoch mit der AOK ab. Mit Schreiben im Monat November 2008 wurde ich von der AOK ERSTMALS angeschrieben wegen die zahnärztliche Behandlung im Februar 2008 mit dem Hinweis das sie Betragsrückstände für den Zeitraum 20.o9.2007 bis 17.o8.2008 fordern im Höhe von 1300,- Euro. Ich teilte mit Bestätigung meines Zahnaztes der AOK mit, dass die Abrechnung an die AOK ein Versehen war. Eine Rückabwicklung mit meinem Zahnarzt (Behandlung auf Privatrechnung) lehnte die AOK ab mit der Begründung: “Das ginge nicht” und da sie nun erfahren haben das eine Lücke besteht, müssen sie die Beiträge für die Zeit der Lücke von mir einfordern. Die AOK stuft mich für den Zeitraum der Lücke für die Beitragsbemessung als “Selbstständigen” ein ohne Einkommen ein, obwohl ich doch gar kein selbstständiger bin. Meine Frage an dich: Erkennst du aus meinem o.g. Sachverhalt eine Möglichkeit eine Kostenentscheidung der AOK wirkungsvoll anzugreifen damit ich keine Beitragsrückzahlung leisten muss??
Hi Manfred!
Noch eine Frage zu meinem obigen Sachverhalt:
Steht mir aufgrund der fehlenden rechtzeitigen Mahnung und Hinweis auf Rechtsfolgen der AOK, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegen die Erhebung der Beitragsrückzahlung zu? Oder spielt die fehlende rechtzeitige Mahnung und Hinweis auf Rechtsfolgen bei Beitragsrückstand des Versicherten (juristisch gesehen) keine Relevanz?
Hallo Chris,
das ist dumm gelaufen, die Versicherungspflicht für alle Personen die der GKV zuzuordnen sind besteht per Gesetz seit 04.2007. Eine Mahnung sieht da Gesetz nicht vor, andererseits sieht das Gesetz keine Sanktionen vor. In sofern muss ich der AOK leider recht geben. Ich denke diese Frage ist, wenn überhaupt eine Frage für eine Anwalt, einen solchen kann ich Ihnen gerne empfehlen.
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
eine Bekannte ist als Selbständige freiwillig krankenversichert bei der AOK. Nach dem neuen Krankenversicherungsgesetz muss sie 10 Monatsbeiträge nachzahlen, da sie zu Beginn der Selbständigkeit nicht krankenversichert war. Die AOK hat ihr nicht einmal Ratenzahlung ermöglicht, Stattdessen haben sie ihr anfangs sogar das Kindergeld gepfändet. Die AOK hat die Pfändung ihres Kontos veranlasst. Sie steht vor einem großen Schuldenberg und kann zurzeit weder die laufenden Monatsbeiträge geschweige die Nachforderung aufbringen. Kann sie nach dem neuen Gesetz aus der Gesetzlichen Krankenkasse rausgeschmissen werden? Welche Auswirkungen hat die Nichtzahlung der laufenden Monatsbeiträge, verweigert die AOK die Leistungen von medizinischen Behandlungen im Krankheitsfall? Sie ist bereits in den Basistarif gewechselt. Da sie aber nicht ihr Einkommen offenlegt bzw. auch nicht nachweisen kann, zahlt sie den Höchstsatz. Sie ist alleinerziehend und hat einen Sohn. Der monatliche Beitragssatz beträgt über 450 Euro. Würde sie bei einem Wechsel in die PKV kostengünstiger versichert? Wäre ein Wechsel möglich?
Gruß Bernd
Hallo,
ich habe gerade Trouble mit meiner GKV. Seit Herbst 2010 beziehe ich Erwerbsunfähigkeitsrente (490,00€). Da ich viel im ausland gearbeitet habe, ist man (die Krankenkasse) letztlich zu dem Urteil gekommen das ich freiwillig versichert und nicht in der Krankenversicherung. Diese hat sich fast ein Dreivierteljahr hingezogen, und nun soll ich den Ganzen Beitrag 148,56 pro Monat auf einmal zahlen. Geht aber nicht, wie auch? Sie drohen mir mit Ruhen der Leistungsansprüche. Ich bin Schwerst Herzkrank (Herzinsuffizienz, persistierendesn Vorhofflimmern, 2 Herzinfarkte, Defi und Herzschrittmacher und noch einiges). Ich bin auf regelmäßige Behandlung und Medikamente angewiesen. Außerdem bin schwerbehindert.
Was kann die Kasse tun?
Gruß
hagioss
Hallo hagioss,
versuchen Sie mit der GKV einen Deal zu machen dass sie den rückständigen Beitrag in Raten zahlen.
Auf jeden Fall sollten Sie sich mit der Leistungsstelle für Hartz IV in Verbindung setzen, damit diese mögliche Forderungen der GKV übernimmt.
Unabhängig davon ist die GKV verpflichtet Ihnen die medizinisch notwendigen Behandlungen zu bezahlen, da brauchen sich keine Sorgen zu machen.
Dennoch hat natürlich die GKV der Anspruch auf die ausstehenden Beiträge das ist klar.
VG
Manfred