Krankentagegeld – Episode 2

Ein weiteres Problem beim Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung ist die Tatsache, dass nur unter folgenden Bedingungen gezahlt wird:

1. Es muss eine 100% Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bestätigt sein, das bedeutet z.B. für einen selbständigen Handwerksmeister, der ein Bein gebrochen hat, dass bei einer Krankmeldung die private Krankenversicherung bei dem behandelnden Arzt nachfragt, ob denn wirklich eine 100% Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Wenn der Arzt nun aber nur eine 99% Arbeitsunfähigkeit feststellt, weil in jedem Falle mit einem gebrochenen Bein noch Büroarbeiten geleistet werden können, wird kein Krankentagegeld gezahlt weil keine 100% Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

2. Kann mit dem Krankentagegeld nur das Nettoeinkommen abgesichert werden. Einmal können laufende Betriebsausgaben nicht berücksichtigt werden, zum anderen muss auch ein Nachweis über die GuV erfolgen, dass das Nettoeinkommen auch wirklich in der Höhe des vereinbarten Krankentagegeld gelegen hat.

3. Eine Alternative ist die Existenzberiebsunterbrechnungsversicherung der Nürnberger (ich kürze dieses Wortungetüm mit EBU ab). Die EBU (aber nur der Nürnberger) hat einmal den Vorteil, dass der Versicherungsschutz schon bei einem Krankenstand von 70% einsetzt. Des weiteren können die gesamten Betriebseinnahmen, auch z.B. laufende Kosten, versichert werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Kosten für die EBU im Gegensatz zum Krankentagegeld Betriebsausgaben sind. Einen Nachteil hat dieses Produkt aber auch. Es leistet max. 12 Monate lang, kann aber über einen Mehrbeitrag auf 24 Monate verlängert werden. Danach ist Schluss. Die Frage ist, wenn ein Selbständiger 12 oder 24 Monate wegen einer schweren Erkrankung seinen Betrieb nicht fortführen kann, wird es diesen dann noch geben, bzw wird dann nicht eventuell die Berufsunfähigkeit zum tragen kommen?

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