Nach einem aktuellen Urteil kann die private Krankenversicherung den gesamten Krankenversicherungsvertrag kündigen, wenn ein Selbständiger während des Bezuges von Krankentagegeld im Betrieb arbeitet. Denn eine Arbeitsunfähigkeit ist nach den Versicherungsbedingungen MB/KT 94 § 1 Abs 3 nur dann gegeben, wenn der Versicherte seinen Beruf nach medizinischem Befund nicht ausüben kann ( zu 100% Arbeitsunfähigkeit besteht) und tatsächlich nicht arbeiten geht.
Hintergrund war ein Fall eines Malermeisters der über ein halbes Jahr arbeitsunfähig erkrankt war. Während dieser Zeit hat dieser gelegentlich Angebote erstellt und sich auf Baustellen begeben. Dies wurde durch die Einschaltung eines Detektivs seitens der privaten Krankenversicherung nachgewiesen. Deshalb wurde der Vertrag fristlos gekündigt. Dieser Fall wurde letztendlich von einem OLG entschieden, dieses gab der Krankenversicherung mit der Begründung „Im Ergebnis habe der Kläger die Leistungen der Assekuranz erschlichen und das Vertrauen missbraucht“ Recht. Dadurch hat der Malermeister nicht nur sein Krankentagegeld sondern den gesamten Krankenversicherungsschutz verloren. Ob es das Wert war?
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Ja nun, sprechen wir mal aus der Praxis für die Praxis.
Welcher Selbstständige kann es sich denn wirklich erlauben, sechs Monate krank zu sein?
Das gilt vor allem für den Gewerbetreibenden, der eine”One-Man-Show” betreibt. Diese Gewerbetreibenden gehen auch noch mit dem Kopf unter dem Arm zum Kunden oder erstellt Angebote.
Ob man in diesem Fall von erschleichen sprechen kann … ich wage es zu bezweifeln. Haben Sie die Urteilsbegründung?