Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 347/98) hat eine gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zur Kostenübernahme von neuen Behandlungsmethoden verurteilt.
Das Bundesverfassungsgericht entschied in oben erwähntem Urteil zu Gunsten des Klägers, Begründung: “Es ist mit der grundgesetzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit, dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Leben nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.“



