Nach einem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Az. S 21 KR 429/06 ER): dürfen gesetzliche Krankenkassen nicht für Versandapotheken werben.
Am Dienstag veröffentlichte das Sozialgerichts (SG) Frankfurt ein Urteil, wonach es für die gesetzlichen Krankenkassen unzulässig ist, die Versicherten aufzufordern, Medikamente bei einer namentlich genannten Versandapotheke – etwa dem niederländischen Anbieter DocMorris – zu beziehen. Ausschlag gab in diesem Fall die Klage des “Hessischen Apothekerverband” (HAV) gegen eine Werbung der AOK Hessen, es wurden Nachteile für etablierte Apotheken im Land befürchtet.
Die AOK hatte für Impfstoffe und Blutzuckerteststreifen Rabatte von bis zu 16 Prozent vertraglich vereinbart. Außerdem wurde beworben, dass nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Versandapotheken um bis zu 50 Prozent unter denen von örtlichen Apotheken liegen können.
Das Gericht befand „Schluss mit Lustig“. Eine Werbung, die Patienten auf eine solche Einsparmöglichkeit hinweist ist unzulässig. Lt. SG Frankfurt dürfen “die Versicherten und die Vertragsärzte weder von den Apotheken hinsichtlich der Verordnung bestimmter Mittel noch von den Krankenkassen zu Gunsten bestimmter Apotheken beeinflusst werden”.
Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist beim Hessischen Landessozialgericht (LSG) möglich.



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