Viele Anfragen habe ich zum Thema Krankentagegeld. Was geschieht wenn ein Angestellter nach den regulären 42 Tagen Lohnfortzahlung Krankentagegeld bezieht. Welche Sozialbeiträge sind denn weiter zu zahlen.
- Beiträge in die Krankenversicherung:
Da der Arbeitgeberzuschuss an das Gehalt gekoppelt ist und dies nach der Lohnfortzahlung natürlich wegfällt, muss der Arbeitnehmer anders als die der gesetzlichen Krankenkasse die Beiträge in voller Höhe selbst zahlen. Dies muss bei der Berechnung des Krankentagegeldes berücksichtigt werden. - Beiträge in die Arbeitslosenversicherung:
Die private Krankenversicherung prüft, ob Beiträge in die Arbeitslosenversicherung abgeführt werden müssen und überweist diese wenn die Beitragspflicht besteht - Beiträge in die Rentenversicherung:
Grundsätzlich gelten die Zeiten während des Bezuges von Krankentagegeld als Ausfallzeiten. Wichtig ist, dass diese Zeiten der Deutschen Rentenversicherung nachgewiesen werden müssen, ein Beleg der privaten Krankenversicherung wird nicht anerkannt. Am besten gleich eine Kopie der Krankmeldung an die Rentenversicherung senden. - Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 gibt es die Möglichkeit freiwillige Beiträge für max. 18 Monate vom Krankheitsbeginn an zu entrichten. Hier der Auszug aus dem Gesetz:
(3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen beziehen und nicht nach dieser Vorschrift versicherungspflichtig sind, nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate.
Beantragt werden kann die freiwillige Pflichtversicherung
- Nach der Lohnfortzahlung
- In den ersten 6 Wochen rückwirkend zum Ende der Lohnfortzahlung
- Danach immer rückwirkend zum Ersten des laufenden Monats.
Die Bemessungsgrundlage ist im SGV 6 § 166 Abs. 5 geregelt
- 5. bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Das bedeutet 80 Prozent des letzten Bruttoeinkommens werden für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt



Sehr geehrter Herr,
ist es jetzt endgültig, daß ich von € 40,– Betriebsrente € 5.74 für KK und Plfegeversicherung bezahlen muß. Oder laufen dagegen noch Klagen?
Gruß
Wesemann
Hallo Herr Wesemann,
das ist endgültig, die Klagen sind vom Bundessozialgericht, in einem Gesamturteil, mit dem Ergebnis abgeschlossen das der volle Kassenbeitrag rechtens ist.
Grüße
Manfred
Hallo Herr Walter,
ich selber bin einer PKV – meine Frau ist seit Februar 07 in Deutschland mit Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis und zur Zeit über eine Incomingverischerung KV-versichert.
Können Sie mir mitteilen, wie ich sie in Kürze in einer GKV versichern kann – zuerst ohne Beschäftigung (geplant ist vorerst eine Teilzeitbeschäftigung).
Gruß
Retzinger
Hallo Herr Retzinger, ich meine, dass Ihre Gattin erst in einer GKV unterkommt, wenn Sie eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt. Solange Sie als „Hausfrau“ ohne Beschäftigung lebt, müssen sie Ihre Gattin in einer privaten Krankenversicherung versichern. Zur privaten Krankenversicherung kann ich Ihnen gerne weiterhelfen, bitte rufen Sie mich an.
Grüße Manfred
Hallo Herr Makeleien habe einige fragen an sie
ich bin 58 jahre alt und ikk versichert
am 29.5.2006 ambulante op.am knie durch die fehlbelastung
bekam ich einen bandscheibenschaden so das mein rechtes
bein taub ist.Danch krankenhaus 10.tage keine besserung.
Nach 3 wochen reha als nicht Arbeitsfähig entlassen.
4wochen später op der wirbelsäule nach absetzen der tabletten noch mehr schmerzen.Im april 2007 op nummer 2
am knie links feststellung ich müsse ein neues knie bekommen.
seit dem bin ich krank geschrieben und die krankenkasse will mich am 8.6-2007. aussteuern ist das rechtens?
ich würde mich auf eine antwort freuen im vorhinein vielen dank r.klipstein
Hallo Rüdiger,
ja leider können Sie nach 18 Monaten vom Krankengeld ausgesteuert werden.
Wenn die ursprüngliche Erkrankung noch bestanden hat oder der Auslöser für die weiteren Erkrankungen war. Das war ja so wie sie das geschildert haben der Fall. Das muss aber im Einzelfall geprüft werdenm eventuell sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht wenden.
Grüße Manfred