Verletzung im Pflegeheim

Verletzung im Pflegeheim, aber wer ist Schuld?

Über einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 19. Januar 2006 entscheiden müssen (Az.: 1 U 102/04).

Verletzt sich ein Bewohner eines Alten- oder Pflegeheims bei einem Sturz im Bereich des Heimes, ist nicht automatisch das Pflegepersonal daran schuld. Vielmehr muss der Pflegeeinrichtung ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Was war geschehen? Eine körperlich und geistig stark behinderte alte Dame war in einem Pflegeheim gestürzt und hatte sich einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen. Die Frau hatte sich zwischen zwei Pflegemaßnahmen allein und unbeaufsichtigt auf den Flur begeben, dabei war sie gestürzt.

Nun forderte die Krankenversicherung der Dame den Träger des Pflegeheimes auf, die Behandlungskosten zu erstatten. Diese Forderung wurde mit dem Argument begründet, dass die Dame von dem Pflegepersonal nicht lückenlos überwacht und am Verlassen des Zimmers gehindert wurde. Zur Not hätte eine Sensorschranke als Warnsystem installiert werden müssen.

Der Träger des Heims verweigerte die Zahlung, deshalb zog die Krankenversicherung vor Gericht und bekam auch dort eine Abfuhr. Unstreitig sei, nach Auffassung der Frankfurter Richter, dass der Träger eines Alten- und Pflegeheims dazu verpflichtet ist, alle Bewohner vor vermeidbaren Verletzungen zu schützen. Allerdings gelte dieses Sicherungsgebot nicht absolut, die Maßnahmen haben sich nach den konkreten Befindlichkeiten des einzelnen Heimbewohners zu richten. Auch ein körperlich und geistig weitgehend verfallener Mensch habe in gewissen Grenzen das Recht, sich unvernünftig zu verhalten und sich einen Rest an Eigenständigkeit und Freiheit zu bewahren.

Zudem muss die Pflege bezahlbar bleiben, deshalb dürfe einem Heimträger nichts zugemutet werden, was organisatorisch und wirtschaftlich unmöglich erscheine, etwa eine umfassende Betreuung jedes Heimbewohners rund um die Uhr.

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