Langsam werden meine Artikel zum Thema Schadenersatz und Schmerzensgeld eine richtige Serie. Dieser Artikel wendet sich an alle Radler unter meinen werten Lesern.
Wer haftet, wenn sich ein Teilnehmer an einer organisierten Radtouristikfahrt verletzt? Zu dieser Frage musste das Oberlandesgericht Stuttgart über die Schadenersatzansprüche einer Teilnehmerin entscheiden. Im Urteil vom 14. Februar 2006 (Az.: 1 U 106/05) wurden die Schadenersatzansprüche einer Frau zurückgewiesen.
Die Klägerin hatte im August 2004 an besagter Radtour teilgenommen. Die beiden Beklagten waren in einem Pulk von ca. 20 Fahrern unmittelbar vor der Klägerin gestürzt, weil sich die Lenker ihrer Fahrräder ineinander verhakten. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen und verletzte sich bei dem unausweichlichen Sturz.
Vor Gericht trug die Frau vor, dass die beiden Beklagten sich gegenseitig geschubst hätten, dadurch sei es zu dem Sturz gekommen. Was den Sturz letztendlich herbeigeführt hatte konnte vor Gericht nicht geklärt werden. Die Richter waren der Auffassung dass jeder Teilnehmer an derartigen Fahrradtouren, der sich mit anderen zu einem Pulk zusammenschließt, einvernehmlich jene Gefahren in Kauf nimmt, die sich aus solchen Fahrsituationen ergeben. Dazu gehört auch, dass in einem Pulk von Fahrradfahrern weitgehend auf übliche Sicherheitsabstände verzichtet wird.
Daher könne ein Teilnehmer, welcher sich einer solchen Gruppe anschließt, nur dann andere Teilnehmer auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn diese nachweislich, eindeutig und in gravierender Weise gegen die üblichen Gruppenregeln verstoßen, welche durch die Teilnahme an der Gruppe stillschweigend vereinbart wurden. Da die Klägerin den erforderlichen Nachweis für das „Geschubse“ nicht hatte erbringen können, wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.



