Der Versicherungsmakler hat i.d.R. vertragliche Anbindungen an die meisten Versicherungsgesellschaften, entweder als eine direkte Anbindung oder eine Anbindung über einen Maklerpool. Ein Maklerpool ist eine Firma, welche als Makler mit unterschiedlichen Gesellschaften Verträge unterhält. Der Makler kann dann dort die Verträge einreichen. Dadurch kann der Makler die Geschäftsvorgänge optimieren, da die Verträge von unterschiedlichen Gesellschaften nur bei einem Maklerpool liegen. Dies ist besonders interessant für kleine Maklerfirmen, da hier die Anzahl der vermittelten Policen nicht so groß ist, um alle Versicherungsgesellschaften bedienen zu können. Ich selbst arbeite auch mit einem Maklerpool zusammen.
Die Grundlage für die Tätigkeit als Versicherungsmakler findet sich in § 93 HGB. Der Versicherungsmakler ist unabhängig von den Vorgaben der einzelnen Gesellschaften. Er muss sich seine Kunden selbst suchen und bekommt i.d.R. von den Gesellschaften keine finanzielle Unterstützung. Deshalb betreibe ich z.B. die PKV-Financial, um auf diese Weise neue Mandaten zu gewinnen. Die Courtage (das ist die Provision des Versicherungsmaklers, siehe auch Maklerprovison) ist deshalb um einiges höher als die des Versicherungsvermittlers.
Die Ausbildung muss der Versicherungsmakler selbst zahlen und auch alle Kosten hat er selbst zu tragen. Die Haftung zum Beispiel wegen Falschberatung muss er ebenfalls selbst tragen, deshalb ist es für den Mandanten sehr wichtig, dass der Versicherungsmakler über eine bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügt.
Der Versicherungsmakler muss, im Gegensatz zum Versicherungsvertreter, die Interessen des Mandanten, ähnlich wie z.B. ein Anwalt, wahrnehmen. Da gibt es auch entsprechende Urteile die bestätigen, dass der Versicherungsmakler die Interessen des Mandanten wahrzunehmen hat. Die Basis eines solchen Mandates ist ein Versicherungsmaklervertrag. In diesem sollten alle wichtigen Punkte geregelt sein.
Geregelt sollten u. a. folgende Punkte sein:
- Was ist der Vertragsgegenstand
- Welche Leistungen hat der Makler zu erbringen
- Eine Vollmacht
- Vertragsdauer
- Datenschutz
- Vergütung
- Haftung
Außerdem sollten Sie auf ein entsprechendes Beratungsprotokoll achten. Nach der nun endlich beschlossenen Vermittlerrichtlinie muss jeder Vermittler dem Kunden beim Ersttermin u. a. mitteilen, in welchem Status er sich befindet, ob in der Ausschließlichkeit oder als Versicherungsmakler. Dieses Gesetz wird voraussichtlich im Frühjahr 2007 in Kraft treten.
Meine Empfehlung ist natürlich auch heute schon der Versicherungsmakler
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Lieber Rainer, das möchte ich so nicht stehen lassen, weil es einfach nicht stimmt. Grundsätzlich bin ich als Makler für meine Beratungsleistung meinen Mandanten gegenüber in der Haftung, hier gilt die Beweislastumkehr. Wenn eine Vermögensschadenhaftpflicht nicht leistet, kann das viele Gründe haben. Einmal kann es sein, dass tatsächlich kein Verstoß nachzuweisen ist, weil ein korrektes Beratungsprotokoll alles dokumentiert. Zum anderen kann der Makler sich haftbar gemacht haben und der Vermögensschaden war nicht versichert oder der Makler hat seine Obliegenheiten verletzt, da gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten.
Dennoch ist in diesem Falle der Makler in der Haftung und muss für den entstandenen Schaden aufkommen, unabhängig davon ob die Vermögensschadenversicherung zahlt oder nicht.
Diese Haftung und die Pflicht zur Dokumentation werden im Rahmen der Vermittlerrichtlinie eingeführt bzw. weiter verschärft.
Mit dem gebotenen Respekt, möchte ich die Aussagen (wenn der Richter das tatsächlich so gesagt haben sollte) als Unsinn bezeichnen. Wenn ein Makler eine Fehlberatung geleistet hat dann ist der Makler auf Grund des Maklervertrags und seines Status in der Haftung, basta.
Wobei Sie, so meine ich, zwei Dinge etwas durcheinander werfen:
1. Eine Fehlberatung, diese liegt vor, wenn die Leistungen der Versicherung nicht dem entsprechen was der Mandant gewünscht hat. Um bei meinem Thema Private Krankenversicherung zu bleiben wäre das der Fall, wenn ein Mandat einen Tarif mit Chefarzt und Einbettzimmer haben möchte und ich würde einen Tarif mit Regelleistung im Krankenhaus anbieten. Wenn der Mandant, in dem Glauben eine solche Police zu haben, dann vom Chefarzt behandelt wird, sind die von der privaten Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten der entstandene Schaden.
Ich als Makler muss dann beweisen (Beweislastumkehr), dass der Mandant nur Regelleistung haben wollte, kann ich das nicht, dann muss ich bzw. meine Haftpflichtversicherung zahlen, darüber gibt es keine Diskussion.
2. Die von Ihnen angesprochenen falschen Angaben im Antrag. Dieses Problem, hier geht es hauptsächlich um die Gesundheitsfragen, vermutlich ist das in Ihrem Fall auch so. Da ist das etwas heikler, weil im nachhinein der Makler immer bestreiten kann von einer gesundheitlichen Störung gewusst zu haben. Ich lasse genau aus diesem Grunde die Gesundheitsfragen von meinen Mandanten ausfüllen. Ich lasse mich sogar explizit im Maklervertrag von der Haftung bezüglich der Gesundheitsfragen freistellen. Folgender Passus ist Bestandteil meines Maklervertrages:
§ 10 Erklärung zu den Gesundheitsfragen
Bestätigung des Auftraggebers: Ich habe sämtliche Fragen zu meiner Person und zu meinem Gesundheitszustand gegenüber dem Makler vollständig und ohne jegliche Weglassung gemacht, diese Angaben wurden im Antrag bei den Fragen zur Gesundheit entsprechend eingetragen. Über die Erheblichkeit falscher und weggelassener Fragebeantwortungen hat mich der Makler ausführlich und verständlich aufgeklärt. Die Haftung für meine eigenen Angaben liegt ausschließlich bei mir. Hiermit stelle ich den Makler von jeglicher diesbezüglicher Haftung betreffs meiner Gesundheitsangaben ausdrücklich frei.
Darauf weise ich meine Mandanten hin, genau um solche Probleme zu vermeiden. Ich denke dass es wichtig ist, dass die Verantwortlichkeiten klar geregelt werden. Denn die Motivationen sind natürlich recht unterschiedlich. Der Verkäufer muss mit Abschlüssen Geld verdienen, in diesem Zusammenhang sind natürlich alle Hindernisse z.B. Vorerkrankungen hinderlich. Der Kunde möchte Versicherungsschutz ohne die Gefahr, dass eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung die Versicherung gefährdet. Beides zu vermischen kann auch mal schief gehen, wie Sie vermutlich leidvoll erfahren haben. Deshalb denke ich ist mein Standpunkt klar, wenn ich meinen Mandanten die Gesundheitsfragen selbst ausfüllen lassen. Ein besserer Weg ist mir bisher nicht eingefallen.
Auf zwei Punkte möchte ich in diesem Zusammenhang noch aufmerksam machen:
1. So schlimm für Sie die Auswirkungen auch sein mögen und so blöd wie das im Nachhinein klingt, Sie haben den Antrag unterschrieben und hätte diesen vorher auch durchlesen und berichtigen müssen. (Ich befürchte das haben sie nun schon öfter gehört)
2. Was sehen Sie als Alternative zum Versicherungsmakler, meinen Sie etwa das wäre bei einem Ausschließlichkeitsvertreter nicht passiert? Ich denke die Antwort kann ich mir sparen.
Damit Sie mich richtig verstehen, ich möchte das Verhalten eines Versicherungsmaklers, der bewusst falsche Angaben im Antrag macht in keiner Weise rechtfertigen, weil dies unentschuldbar ist. Solche Leute haben in diesem Beruf nichts verloren, nur schwarze Schafe gibt es vermutlich in allen Bereichen der Wirtschaft. Muss es wirklich sein, wenn man einmal reingefallen ist, dass damit der ganze Berufsstand angeprangert wird? Ich denke das wird den vielen Kollegen welche ernsthaft dem Beruf des Versicherungsmaklers nachgehen nicht gerecht.
Wie Sie sehen, lasse ich auch durchaus kritische Kommentare im Blog zu, bin gespannt wie sich das zum Thema „ Ich bin stolz ein Versicherungsmakler zu sein“ entwickelt.
Vielleicht wird das ja auch ein Bauerbrenner
Grüße Manfred
Hallo Manfred!
Ich bin 29 Jahre alt und wurde in die PKV reingeboren, war bis zum 27. Lebensjahr über meine Eltern mitversichert und bin seit 2005 (also vor dem Stichtag 02.02.2007) als Student zum Studententarif selbst versichert. Zum 01.01.2008 werde ich in einem Angestelltenverhältnis meine erste Arbeitsstelle antreten. Ich werde (glücklicher Weise) die Jahresarbeitsendgeldgrenze ab meinem 1. Arbeitstag überschreiten. Bin ich dennoch gesetzlicht verpflichtet 3 Jahre lang in die GKV einzutreten?
Vielen Dank für deine Hilfe!
Klaus
Hallo Klaus,
ja leider, ich denke eine Anwartschaft macht Sinn. Vorher sollten Sie sich über die von ihnen gewünschten leistungen im klaren sein. Nach meiner Erfahrung ist die Qualität der PKV Beratung nicht immer so wie diese bei einem so wichtigen Thema wie der privaten Krankenversicherung sein sollte.
Ich kann Ihnen gerne ein Beratungsgespräch anbieten,
grüße
manfred