Der Versicherungsvertreter tritt oft als Agentur einer Gesellschaft auf. Der Vertreter bekommt i.d.R. von der Gesellschaft einen Bestand an bestehenden Kunden der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Der Versicherungsvertreter arbeitet entweder als Angestellter oder als freier Handelvertreter nach § 84 HGB mit einem sog. Ausschließlichkeitsvertrag.
Die Ausschließlichkeit bedeutet, dass der Vertreter einerseits zwar selbständig ist, andererseits aber nur die Verträge der einen Gesellschaft oder auch angebundener Gesellschaften vermitteln darf. Am Beispiel eines Vermittlers der Aachener und Münchner wäre das etwa die Central als Krankenversicherung, weil die Aachener und Münchner selbst keine eigene Krankenversicherung hat, aber genau wie die Central Krankenversicherung zur AMB Generali Gruppen gehört. Die Vermittler der großen Strukturvertreibe wie z. B. die DVAG sind ebenfalls Ausschließlichkeitsvermittler, deshalb vermitteln die Handelsvertreter der DVAG auch nur die Central Krankenversicherung. Da die Anteile der DVAG zu knapp 50% der AMB gehören, ist die Idee der AM, ihre Vermittler auf die DVAG zu übertragen, überhaupt erst möglich gewesen.
Weiterhin wird der Vermittler von den Gesellschaften finanziell unterstützt, diese Unterstützung kann unterschiedlich aussehen
- Ein Fixum, das sind feste Bezüge, welche ganz oder zum Teil durch Provisionseinnamen verdient werden müssen
- laufende Bestandspflegeprovisionen dies sind Einnahme aus den laufenden Versicherungsverträgen für die der Vermittler verantwortlich ist
- KFZ Kostenzuschuss
- Telefonkostenzuschuss
- Erfolgsprämien usw.
Der Agenturinhaber muss natürlich dann die Ihm übertragenen Kunden besuchen um aus diesen Kundenterminen das geforderte Geschäft zu schreiben. Oft werden für bestimmte Produkte Mindestvorgaben festgelegt, ganz nach dem Geschäftsplan der Gesellschaft. Geführt werden die Vermittler oft durch Vorgaben wie viel Geschäft in einem Jahr geschrieben werden muss. Von der Erfüllung dieser Geschäftspläne werden dann zusätzliche Gratifikationen abhängig gemacht.
Die Gesellschaft bildet den Vermittler i.d.R. kostenlos aus, der übliche Abschluss ist der Versicherungsfachmann (BWV), dann kommt natürlich noch die produktspezifische und verkäuferische Ausbildung. Die Gesellschaft übernimmt gegenüber dem Kunden die Haftung z.B. wegen Falschberatung. Das Wesentliche ist, dass der Vermittler die Interessen seiner Versicherungsgesellschaft wahren muss. Deshalb gab es auch schon Gerichtsurteile welche besagen, dass die Informationen des Kunden, über die der Vermittler verfügt, gleichzeitig Wissen der Gesellschaft ist. Der Vermittler ist „Auge und Ohr“ der Gesellschaft. Dies kann von Bedeutung sein, wenn bei der Beantragung von Versicherungen risikoerhebliche Angaben nicht in den Antrag aufgenommen werden.
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[...] An dieser Stelle muss ich mal wieder über den Status des Vermittlers schreiben. Wenn die Lebensversicherung bei einem Ausschließlichkeitsvertreter (also einem Versicherungsvermittler der nur für eine Gesellschaft tätig ist) abgeschlossen wurde, dann hat der Kunde wie man sieht keine Möglichkeiten. Wäre der Vertrag über einen Versicherungsmakler zustande gekommen und hätte der Mandant diese nicht unterschriebene Willenserklärung dem Makler ausgehändigt, hätte der Versicherungsmakler dafür Sorge tragen müssen, dass die Bezugsberechtigung entsprechend geändert wird. Der Versicherungsmakler wäre in diesem Falle für die formgerechte Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft gegenüber den vom Erblasser gewünschten Bezugsberechtigen in der Haftung. [...]