Befreiung von der Versicherungspflicht – Fortsetzung

Der Fragen & Antworten Artikel zur Befreiung von der Versicherungspflicht ist anscheinend bei der Leserschaft gut angekommen. Mittlerweile hat sich ein Rattenschwanz an Kommentaren rund um die Versicherungspflicht-Befreiung am Ende des Artikels angesammelt und so ist es wohl an der Zeit, die Kommentarmöglichkeit dort abzustellen und an dieser Stelle eine Fortsetzung anzubieten. Ansonsten wird die Sache irgendwann einfach zu unübersichtlich.

Update 9.01.2007: Die Zeit hat uns eingeholt, die aktuelle Frage und Antwort Runde gibt es jetzt hier: Befreiung von der Versicherungspflicht

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Comments

  1. Engel says:

    Hallo Herr Walter,
    ich habe eine Frage bezüglich der Befreiung von der ges. Krankenversicherung.
    Ich war Angestellter (Pflichtversichert), und habe vor mehreren eine Selbständigkeit übernommen. Mein vorheriger Arbeitgeber hat mich bei der Krankenkasse abgemeldet. Drei Jahre später habe ich eine Angestelltentätigkeit aufgenommen. Man sagte mir (leider nur mündlich) ich bräuchte nicht in die gesetzliche Krankenversicherung (Beiträge für AL,Rente werden gezahlt) zu zahlen und könne in der privaten KV verbleiben, obwohl ich die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten habe.
    Nun das Problem und meine Frage: ich habe jetzt einen neuen Arbeitgeber, Gehalt weiterhin unter Beitragsbemessungsgrenze. Doch der Arbeitsgeber möchte eine Befreiung der KV aus meiner Selbständigentätigkeit haben.
    Da ich damals keinen Antrag gestellt habe, führt dies jetzt zu einer Pflichtversicherung in der KV oder welche Möglichkeiten gibt es ohne Probleme in der privaten KV zu verbleiben?

  2. manfred says:

    Hallo Engel,
    wenn Sie eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer beginnen, muss dieser bei einer gesetzlichen Krankenkasse immer die Versicherungspflicht prüfen lassen. Die Aussage Ihres ersten Arbeitgebers war schlicht falsch.
    Ihr Einkommen lag unter der Beitragsbemessungsgrenze, dies hätte der erste Arbeitgeber bei einer Krankenkasse melden müssen. Diese Meldung hätte damals schon unausweichlich zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse geführt.
    Der neue Arbeitgeber fragt zu Recht nach einen von Ihnen gestellten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Soweit ich das aus Ihren Zeilen ersehne kann, hatte früher aber nie eine Möglichkeit bzw. Notwendigkeit für eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen.
    Ihr neuer Arbeitgeber muss Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl anmelden.
    Leider gibt es in dieser Hinsicht keine andere Möglichkeit.
    Grüße
    Manfred

  3. Marie-Louise says:

    Zeitliche Feststellung der Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze

    Sehr geehrter Herr Walter,
    Ich bin gerade dabei nach §8, abs. 3 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen.
    Anhand meiner Gehaltsunterlagen prüfe ich nun, ob ich die notwendigen 5 Jahre wegen überschreitens der
    Versicherungspflichtgrenze erfülle.
    Hierzu folgende Frage:
    Laut monatlichem Gehalt lag ich im relevanten Zeitraum unter der Beitragsbemessungsgrenze. Bei meinem
    Jahresbruttogehalt jedoch (Bonusauszahlung) über der Beitragsbemessungsgrenze.
    Gibt es einen gesetzlichen Stichtag, an dem die Bemessungsgrenze festgelegt wird und wann muss
    der Arbeitgeber über die Möglichkeit der Umsetzung von der KV in die PKV informieren.

  4. Michael Werner says:

    Sehr geehrter Herr Walter,
    ich habe eine dringende Frage zur “Befreiung von der Versicherungspflicht” wegen Wechsel in Teilzeitbeschäftigung:
    Meine Ehefrau verdient seit Januar 2001 über der Jahresentgeltgrenze.
    Den Status “freiwillig versichert” hat sie somit seit dem 01.01.2002.
    Seit dem 01.12.2002 hat sie eine private Krankenversicherung.
    Durch die Reduktion der Wochenarbeitszeit von 40 Std. auf 20 Std. (Teilzeit, reduziertes Gehalt) zum 01.01.2007 wäre sie wieder pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse.
    Den Status “freiwillig versichert” hat sie zu diesem Zeitpunkt genau 5 Jahre.
    Meine konkrete Frage: Das vertragliche Einkommen (Festanstellung) liegt seit 2001 über der Jahresentgeltgrenze, jedoch hatte meine Frau im Jahr 2005 und 2006 während des Erziehungsurlaubs keine Einkünfte. Gilt somit, trotz Erziehungsurlaub, die Jahresentgeltgrenze für die letzten fünf Jahre als überschritten oder fällt sie nun durch den Erziehungsurlaub unter die Grenze obwohl sie weiterhin in der PKV war?
    Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.

  5. Manfred says:

    Hallo Marie-Louise, für die Beurteilung der Versicherungspflicht muss immer das komplette Kalenderjahr herangezogen werden.

    Wenn Sie am Ende eines laufenden Jahres vom berücksichtigungsfähigen Gesamteinkommen dieses Jahres unter die Versicherungspflichtgrenze fallen, dann muss der Arbeitgeber Ihnen dies zum Jahresende mitteilen, damit Sie sich eine gesetzliche Krankenkasse suchen können. Die Versicherungspflicht beginnt dann zum 01.01. des folgenden Jahres. Da dies bisher, seitens Ihres Arbeitgebers nicht geschehen ist, können Sie davon ausgehen, dass Sie in der fraglichen Zeit über der Versicherungspflichtgrenze waren.

    Zur Sicherheit können Sie auch nochmals die gesetzliche Krankenkasse fragen, bei der Sie zuletzt versichert waren.

    Grüße Manfred

  6. Andreas Nolde says:

    Hallo Herr Walter,

    zunächst vielen Dank für Ihre Bemühungen, betroffenen Personen Informationen über die private Krankenversicherung zu geben.

    Ich bin Angestellter und seit 4 Jahren privat krankenversichert. Somit sind meine beiden Töchter auch privat krankenversichert. Bisher war die Versicherungspflichtgrenze nicht das Problem. Da das Unternehmen, in dem ich angestellt bin, wirtschaftlich einige Probleme hatte und auch ein Streit zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung entstand, wurde das Gehalt seit 3 Jahren nicht mehr angepaßt. Das bedeutet für mich leider, dass durch den Anstieg der BBG ich nun ein Problem habe. Hierzu wäre noch zu erwähnen, dass ich ein konstantes Gehalt bekomme, also jeden Monat das Gleiche zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, es gibt also keine Schwankungen.

    Mir fehlen für dieses Jahr 28 EUR bt. um die BBG für 2006 zu erreichen. Diese würde mir mein Arbeitgeber problemlos im Dezember meh überweisen.

    Leider denke ich, dass das Personalbüro mich trotzdem ab 01.01.07 in der gesetzlichen KV anmelden wird, da ich nach derzeitigem Stand nicht die
    42.700 EUR BBG für 2007 erreiche.

    Hieraus ergeben sich einige Fragen für mich:
    1. Ich habe die Wahl in die gesetzliche zurückzukehren (das möchte ich aber nicht). Meine Kinder wären damit auch gesetzlich krankenversichert. Die Beiträge wären für mich und den Arbeitgeber jeweils um 125 EUR teurer.
    2. ich könnte in eine Art Anwartschaft (damit habe ich mich vom Inhalt noch nicht beschäftigt)
    3. falls möglich, lasse ich mich befreien, bin dann aber für immer in der PKV. In diesem Fall komme ich aber nicht mehr in die GKV zurück. Sollte in der Gesundheitsreform beschlossen werden, das Privat-Versicherte einen Anteil an Geldern auch an sozial Bedürftige zahlen zu müssen, würde ich mich wahrscheinlich in der PKV schlehter stellen und habe keine Möglichkeit mehr, in die GKV zurückzukommen – eine Festlegung wäre dann also sehr unangenehm und könnte fatale Folgen haben.

    4. Sollte ich die BBG nun nicht erreichen, wäre es dann möglich, dass meine Kinder bei der GKV versichert sind (z.B. über meine Frau) und ich mich privat weiterversichern kann ? Das hätte den Vorteil, dass meine Frau auch bei Krankheit der Kinder unterstützt werden würde.

    5. Wie sieht es aus, wenn ich zum 31.12.2006 durch Einmalzahlung die BBG für das Jahr 2007 erreichen würde (47.700 EUR) ? – könnte ich dann weiterhin im Jahr 2007 ohne Probleme privat versichert sein ? (wenn ich daran denke, dass ich den schlechteren Status in der GKV hätte, müssten sowohl Arbeitgeber als auch ich in 2007 125 EUR mehr Krankenversicherung je Monat zahlen). Lt. Aussagen der GL soll es 2007 zu Gehaltserhöhungen (und zudem zu Nachzahlungen aus den letzten 3 Jahren) kommen, da eine Klärung der Tarifzugehörigkeit (Haustarif) vereinbart werden soll. Das Erreichen der BBG ist zum heutigen Zeitpunkt nicht sichergestellt, jedoch zu erwarten.

    Können Sie mir insbesondere zu diesem Punkt (5) Empfehlungen geben ?

    Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich vorab
    Andreas Nolde

  7. Sönke Wegener says:

    Hallo Herr Walter,

    ich bin 1999 in die private KV wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gewechselt und war bis 2001 als Angestellter tätig. Ab 2001 war ich Selbstständig tätig und immer in der privaten KV. Nun habe ich zu 05/2004 in ein festes Arbeitsverhältnis gewechselt, war aber weiterhin in der privaten KV versichert. Nun hatten wir eine Sozialversicherungsprüfung und ich hätte nach Aussage des Prüfers nicht weiter privat versichert sein dürfen, da ich unter der Versicherungspflichtgrenze lag. Nun frage ich mich, spielen die Jahre vorheer keine Rolle auch wenn ich Selbstständig gewesen bin. Welche Grundlage ist für mich relevant, die Versicherungspflichtgrenze, die eine höhere Bemessungsgrundlage hat, oder die Beitragsbemessungsgrenze, die aktuell bei 42.750 € liegt. Ich finde das ziemlcih verwirrend. Reicht es aus, wenn ich 2004/2005 und 2006 über der Beitragsbemessungsgrenze liege oder ist wegen ausscheiden aus der Selbstständigkeit und angehen einer Festanstellung (2004) die Versicherungspflichtgrenze relevant?

    Vielen Dank im Vorauf für Ihre Antwort.

    Sönke Wegener

  8. Ulrike Lutz says:

    Hallo Herr Walter,

    Zunächst einmal ein großes Kompliment für die sehr informativen Seiten.
    Nun zu meinem Problem:
    Seit meiner Geburt bin ich als Beamtenkind in der privaten Krankenversicherung. Nach dem Studium bin ich direkt in die Selbständikeit gegangen. Als freie Lektorin bekomme ich nun einen Zuschuss zur PKV durch die Künstlersozialkasse. Nach § 6 KSVG bin ich dort von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit.
    Nun kann ich ab 01.01.07 eine Angestelltentätigkeit aufnehmen, liege dabei aber unter der Beitragsbemessungsgrenze. Kann ich trotzdem in der PKV bleiben oder werde ich gezwungen in eine gesetzliche KV zu gehen?
    Viele Dank für Ihre Antwort.

    Ulrike Lutz

  9. Manfred says:

    Hallo Herr Werner, leider ist es so, wie ich in unserem gestrigen Telefongespräch vermutet habe. Mein Partner im Bereich der gesetzlichen Krankenkasse ist die BKK Pfalz. Diese hat meine Vermutung bestätigt.

    Ihre Gattin kann sich nur nach SGB V § 8 Abs. 2 während der Elternzeit von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

    Eine Befreiung nach SGB V § 8 Abs. 3 ist nur möglich, wenn tatsächlich die letzten 5 Jahre die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeldgrenze erfüllt ist. Da dies wegen der Elternzeit nicht gegeben ist, wird Ihre Gattin versicherungspflichtig wenn Sie die Halbtagsstelle annimmt.

    Grüße Manfred

  10. Manfred says:

    Hallo Herr Nolde. Danke für das Kompliment, das tut immer gut.

    Wenn Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld entsprechend um die besagten 28 € erhöht, dann bleiben Sie zumindest für 2006 versicherungsfrei. Das Problem ist in 2007, wenn hier festgestellt wird, dass Sie im laufenden Jahr unter die BBG fallen, dann werden Sie im Grunde sofort versicherungspflichtig. Dann würden Sie auch in die Regelung der Gesundheitsreform fallen, dass Sie in Zukunft für 3 Jahre die höhere Versicherungspflichtgrenze überschreiten müssen um in die private Krankenversicherung wechseln zu können.

    Nun zu Ihren Fragen:

    • 1. Das wäre so, Sie können diesen Beitrag nur senken, wenn Sei eine günstige gesetzliche Krankenkasse wählen.
    • 2. Es gibt eine kleine Anwartschaft in der Ihr Gesundheitszustand erhalten bleibt, Sie können später in den Tarif wieder eintreten ohne Gesundheitsprüfung. Auch wenn Sie zwischenzeitlich schwer erkranken würden, muss die Gesellschaft Sie wieder aufnehmen. Die Beiträge werden aber wie bei einem neuen Vertrag berechnet. Die kleine Anwartschaft ist recht günstig. Die große Anwartschaft kostet ca. 30% des tatsächlichen Beitrages. Der Vorteil ist, dass die gesamten Alterungsrückstellungen erhalten bleiben, wenn Sie den Tarif später wieder aufleben lassen, ist es so als ob dieser nicht unterbrochen gewesen wäre, dass auch während der Laufzeit der großen Anwartschaft Rückstellungen gebildet werden. Deshalb ist der Beitrag auch höher.
    • 3. In Bezug auf die möglichen Beitragssteigerungen in der privaten Krankenversicherung wegen der Gesundheitsreform, teile ich Ihre Meinung nicht. Wie ich in einem meiner letzten Berichte geschrieben habe werden die verfassungsrechtlichen Bedenken zu einer entsprechenden Änderung führen. Außerdem muss man natürlich die Motivationen sehen, der PKV Verband hat vor kurzen publiziert, dass durch den Basistarif die Beiträge in der privaten Krankenversicherung um bis zu 36 % steigen würden. Meine persönliche Meinung ist, dass dies bewusst überzogen dargestellt wird um entsprechende Änderungen zu bewirken. Grundsätzlich haben Sie keine Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dies wäre nur der Fall, wenn Sie die BBG eingeholt hätte. Sie fallen aber unter die BBG weil Ihr Einkommen gesunken ist. Dies ist leider kein Grund für eine Befreiung.
    • 4. Nein, weil Sie selbst ja pflichtig werden.
    • 5. Das Problem wäre dann im Januar, der Arbeitgeber muss der gesetzlichen Krankenkasse melden, dass Sie voraussichtlich unter der BBG liegen werden. Dann werden Sie angeschrieben, dass Sie ab diesem Zeitpunkt pflichtig sind. Ich kann Ihnen nur empfehlen, dass die Verhandlungen bezüglich der Nachzahlungen möglichst bald zu einem Ergebnis führen, dies könnte dann ein Grund sein zu argumentieren, dass im ersten oder auch zweiten Monat die BBG zwar nicht erreicht wird, aber durch die vereinbarte Erhöhung die BBG in 2007 doch überschritten wird. Falls Ihr Arbeitgeber dies nicht rechtzeitig auf die Reihe bekommt, haben Sie ein echtes Problem, weil Sie dann wie oben beschrieben die nächsten Jahre in der Gesetzlichen Krankenkasse versichert bleiben müssen. Dieses Problem sollten Sie ganz offensiv mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, dieser sollte eigentlich auch ein Interesse daran haben, dass Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben können.

    Grüße, Manfred

  11. Christina Meier says:

    Sehr geehrter Herr Walter,
    ich bin froh, dass Sie sich den Problemen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und der Gesundheitsreform annehmen und hierzu Auskünfte erteilen.
    Ich bin als Rechtsanwältin zum einen angestellt beschäftigt und zum anderen selbstständig tätig. Als Rechtsanwältin wurde ich zum Oktober 2006 zugelassen. Der Aufbau einer Kanzei und eines Mandantenstamms nimmt bekannter Weise einige Zeit in Anspruch. Nennenswerte Einkünfte gibt es aus der selbstständigen Tätigkeit somit noch nicht. Mein Arbeitgeber teilte mir kürzlich mit, dass ich 2006 die Beitragsbemessungsgrenze überschreite. Wenn ich richtig informiert bin, kann ich mich folglich ab 01.01.2007 freiwillig gesetzlich prlichtversichern. Mein bestreben ist es jedoch, in die PKV einzutreten, da ich noch recht jung und gesund bin un ddie private Krankenversicherung mir daher gute Möglichkeiten bietet. Leider habe ich laut Aussagen von verschiedenen Versicherungsmaklern den Stichtag -26.10.2006- verpasst, der nach der Gesundheitsreform für den Wechsel in die PKV gesetzt worden sein soll. Ist es richtig, dass ich nun erst 3 Jahre freiwillig versichert sein müsste, um dann zum 01.01.2010 in die PKV wechseln zu können oder eröffnen sich eventuell aus meiner gleichzeit selbstständigen Tätigkeit noch andere Möglichkeiten zum Wechsel?
    Hinweisen möchte ich noch darauf, dass ich bei der KK bereits einen Fragebogen zur Feststellung der hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit ausgefüllt habe. Die KK teilte mir daraufhin mit, dass ich meinen Lebensunterhalt hauptsächlich aus Arbeitnehmerentgelt bestreite und deshalb nicht hauptberuflich selbstständig wäre und weiterhin unter die Versicherungspflicht fallen würde. Die Widerspruchsfrist läuft noch und ich überlege, ob es Sinn macht, gegen diesen Bescheid vorzugehen.
    Für einen Ratschlag Ihrerseits wäre ich sehr dankbar und verbleibe bis dahin mit den besten Grüßen

    Christina Meier

  12. manfred says:

    Hallo Herr Wegener,

    wenn die gesetzliche Krankenkasse Ihnen die Versicherungspflicht mit einem widerspruchsfähigen Bescheid bestätigt, ist das Gesetz.
    Wenn die gesetzliche Krankenkasse falsch liegen würde, dann können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Über den Ausgang eines solchen Widerspruches möchte ich hier nicht spekulieren. Wenn überhaupt wäre das ein Fall für einen Fachanwalt für Versicherungsrecht.
    Des Weiteren haben Sie ein wirkliches Problem, da die gesetzliche Krankenkasse die Beiträge nachfordern kann. Da kann ich Ihnen nur empfehlen zu versuchen, dass Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber, der das ganze verbummelt hat, gütlich zu einigen. Empfehlen würde ich Ihnen bald möglichst das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen. Falls eine Einigung, über die Kosten der Nachforderung der gesetzlichen Krankenkasse nicht möglich ist, wäre auch dies ein Fall für einen Fachanwalt diesmal für Arbeitsrecht.
    Tut mir wirklich leid, dass ich Ihnen so kurz vor Weihnachte keine bessere Mitteilung geben kann.

    Grüße
    manfred

  13. manfred says:

    Hallo Frau Meier,

    vielen dank für Ihr Kompliment, das sehe ich als besondere Ehre, dass ich Ihnen als Rechtsanwältin weiterhelfen darf.
    Wenn Sie in 2006 die Versicherungspflichtgrenze überschreiten und voraussichtlich dies auch in 2007 überschreiten werden, können Sie mit Beginn 01.01.2007 in die private Krankenversicherung wechseln. Der von Ihnen angesprochen Stichtag ist auf den 19.01.2007 zum 3. Mal verlegt. Das bedeutet Sie benötigen schnell einen Vergleich der privaten Krankenversicherungen und müssen den Antrag bei der von Ihnen gewählten privaten Krankenversicherung bis Ende des Jahres von angenommen haben, damit Sie bis zum 31.12.2006 Ihre gesetzliche Krankenkasse kündigen können.
    Bei der Auswahl der Gesellschaft stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
    Grüße
    manfred

  14. Manfred says:

    Hallo Frau Lutz,

    zuerst möchte ich mich für Ihr Kompliment bedanken, das tut immer sehr gut. Leider muss ich Sie in Bezug auf Ihre Frage enttäuschen. Auf Grund des Statuswechsels ändern sich die Rechtsvorschriften. Als Künstler unterliegen Sie, wie Sie richtig schreiben dem KSVG, sobald Sie in ein Angestelltenverhältnis wechseln gilt für Sie das SGB V. Somit werden Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Festanstellung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse. Dies hat mir auch die Künstlersozialkasse bestätigt.. Die einzige Möglichkeit ist, in der gesetzlichen Krankenkasse von der Sachleistung auf die Kostenerstattung umzustellen, dann bleiben Sie zumindest beim Arzt weiterhin Privatpatient. Wichtig ist allerdings vorher die richtige Zusatzversicherung abzuschließen.

    Auch Ihnen wünsche ich eine frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2007.

    Grüße, Manfred

  15. Oleg says:

    Hallo, Manfred!

    Leider ist es alles zu komplex für mich.

    Ich habe vor den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen (nach SGB V $8 abs.1). Es ist klar dass dafür einem 3-Monat Frist gibt, der mit dem Versicherungspflicht beginnt. Könnten Sie es mir an meinem Beispiel erläutern?

    – Arbeitnehmer,
    – 35 Jahre,
    – seit ca. 1 Jahr (mai 2006) privat versichert: (also keine Jahr 2002 Sonderregelung).
    – Steuerbrutto- 47.500 und bleibt konstant: über Versicherungspflichtgrenze 2006, unter Versicherungspflichtgrenze 2007. Also es ist schon heute klar, dass ich unter der Grenze in 2007 liegen würde.

    FRAGE1: Wann sollte ich den Antrag stellen? Zwischen 01.01.2007 – 04.01.2007? oder 01.01.2008 – 04.01.2008?

    FRAGE2: An wem sollte er adressiert werden? Gibt es irgendwelche besondere Voraussetzungen zu dem Inhalt? (haben Sie vielleicht ein Beispiel zu Hand)

    FRAGE3: Kann ich die Mitteilung von meinem Arbeitgeber über die anstehende Versicherungspflicht als absolute Referenz(das es ist Zeit den Antrag zu stellen) betrachten? Oder habe ich es selbst zu achten? Es kann ja verloren gehen oder zu spät ausgestellt oder noch was …

    FRAGE4: Muss ich den Antrag erst nach Versicherungspflichtanfang stellen? Oder kann ich den Eintrag auch vorher stellen? Ohne zu rechnen und auf Fristen zu warten…

    Vielen Dank im Voraus

    Oleg

  16. Manfred says:

    Hallo Oleg, dann werde ich mal versuchen Licht in das Dunkel zu bringenJ

    Also zu Frage eins: Wenn voraussichtlich Ihr sozialversicherungpflichtiges Einkommen in 2007 gleich bleibt, werden Sie automatisch zum 01.01.2007 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV), weil die Versicherungspflichtgrenze Sie eingeholt hat. Ihr Arbeitgeber muss dies der GKV melden, oft meldet der Arbeitgeber dies der GKV bei der Sie zuletzt versichert waren. Der Arbeitgeber muss Sie auffordern, dass Sie sich zum 01.01.2007 bei einer GKV anmelden.

    Frage zwei: Wenn Sie diese Meldung erhalten, können Sie z.B. bei der GKV bei der Sie zuletzt versichert waren den Antrag stellen. Der Antrag muss bis Ende März 2007 bei der GKV eingegangen sein. Der Antrag ist schriftlich aber formlos zu stellen. Mein Tipp am besten per Einschreiben, damit Sie einen Beleg haben dass das Schreiben eingegangen ist. Es muss natürlich von Ihnen unterschrieben sein.

    Frage drei: Wenn Sie das Schreiben vom Arbeitgeber haben, dann können Sie den Antrag im Prinzip gleich bei der GKV stellen.

    Frage vier: Wenn Sie das Schreiben vom Arbeitgeber noch nicht haben, erst dann macht ein Antrag Sinn, würde ich Ihnen empfehlen ganz offensiv auf die Personalabteilung zu zugehen und dieses Schreiben einfordern. Das Problem gibt es öfters, dass der Arbeitgerber „vergisst“ den Arbeitnehmer versicherungspflichtig zu melden. Dann bleiben Sie einfach in der privaten Krankenversicherung versichert, große Probleme kann das geben wenn die GKV das mitbekommt, dann kann die GKV die nicht gezahlten Zeiten in gewissen Grenzen nachfordern.

    Ganz wichtig für Ihre Entscheidung ist, dass Sie die Befeiung nicht widerrufen werden kann. Sie bleiben immer, gleich was passiert, im Status des Angestellten versicherungsfrei.

    Problematisch könnte es werden, wenn Sie z.B. aus gesundheitlichen Gründen nur noch ein paar Stunden arbeiten können und dementsprechend wenig Einkommen haben. Auch dann kommen Sie nicht mehr in die GKV zurück.

    Grüße Manfred

  17. Jutta says:

    Hallo Herr Walter,
    vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Website! Hier mein Problem:
    Eigentlich war ich mein ganzes Leben privat Krankenversichert. Im Jahre 2001 habe ich von Januar bis Juni in Teilzeit (50%) gearbeitet und war für diese Zeit in einer GKV pflichtversichert (leider wusste ich damals nichts von der Möglichkeit der Befreiung) Seit 01.07.2001 bin ich wieder privat versichert. Am 28.02.2006 endete mein befristetes Arbeitsverhhältnis genau mit Ende meines Mutterschutzes. Seitdem bin ich Hausfrau bzw. arbeite freiberuflich (Fachärztin). Nun möchte ich zum 01.02.07 wieder angestellt in der Klinik arbeiten. Da ich aufgrund unserer Tochter nur Teilzeit arbeiten kann werde ich die Versicherungspflichtgrenze wohl 2007 nicht überschreiten. Gibt es für mich eine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht? Kann ich mich aufgrund von Erziehungszeit (werde weniger als 30 h arbeiten) auch befreien lassen, wenn im letzten Jahr kein Arbeitsverhältnis bestanden hat? Oder würde für mich die endgültige Befreiung möglich sein wenn ich nur 50 % arbeite? Habe Zweifel wegen der einjährigen Pase und weil ich ja erst im Juni 2006 wieder 5 Jahre über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätte, mein Arbeitgeber hat mich ja mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der AOK abgemeldet. Vielen Dank für Ihre Hilfe
    Jutta

  18. Jutta says:

    Noch eine kurze Frage: Da ich ja seit 2001 wieder in der privaten Krankenversicherung bin, gelten dann für mich die erniedrigten Versicherungspflichtgerenzen? Vielen Dank, Jutta

  19. Andrea says:

    Hallo Herr Walter,
    als Freiberufler war ich zunächst 8 Jahre freiwillig gesetzlich krankenversichert, seit Oktober 2005 privat. Nun werde ich in den nächsten Monaten in ein Angestelltenverhältnis wechseln (über Versicherungspflichtgrenze).
    Muss ich dann zurück in die GKV?
    Wenn ja, würde eine Anstellung vor dem Stichtag 19.1.07 dies verhindern?

    Vielen Dank, auch generell für die sehr informative Site!
    Grüße, Andrea

  20. JENS says:

    Hallo Herr Walter,
    in meiner Tätigkeit als Selbständiger bin ich in der PKV und sorge auch privat für die Rente vor. Nun möchte ich jedoch auch noch einen Nebenjob (Minijob) beginnen, wo die Lohnsteuerkarte benötigtn wird. Wie ist es denn dort, werden da Sozialabgaben getätigt, etwa in eine GKV, dann wäre ich ja doppelt versichert?

    Vielen Dank im voraus!

    Mit freundlichen Grüßen
    Jens

  21. Manfred says:

    Hallo Jutta, vielen Dank für das Kompliment, werde auch weiterhin mit aktuelle Beiträgen die PKV Financial interessant halten.

    Um Ihre Frage zu beantworten, möchte ich die einzelnen Schritte welche Sie aufgeführt haben kurz erläutern:
    Wenn Sie in 2001 vorher 5 Jahre als angestellte Ärztin, wegen überschreiten der Jahresarbeitsentgeldgrenze, in der privaten Krankenversicherung versichert waren, hätten Sie sich mit Beginn der 50 % Teilzeit nach SGB V §8 Abs. 3 von der Versicherungspflicht befreien lassen können.

    Zum Ende Ihres Arbeitsverhältnisses hatten Sie keine Möglichkeit der Befreiung mehr gehabt weil Sie die besagte 5 Jahresregelung nicht mehr erfüllen.

    Für die Tätigkeit ab 01.02.2007 sehe ich nur die Möglichkeit der Befreiung nach SGB V §8 Abs. 2 während der Elternzeit, das ist schon richtig, diese Befreiung gilt aber nur bis zum Ende der Elternzeit.

    Grundsätzlich muss ich einschränken, dass ich nicht weiß welche Änderungen in Bezug auf die Gesundheitsreform kommen werden, insbesondere die 3 jährige Versicherungspflicht nach dem bisher bekannten Stichtag 19.01.2007

    Eine endgültige Befreiung ist leider nicht mehr möglich, weil Sie die erwähnte 5 Jahresregelung nicht mehr erfüllen. Diese besagt, dass Sie die letzten 5 Jahre wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeldgrenze versicherungsfrei gewesen waren, dies haben Sie aber nicht erfüllt.
    Für Sie gilt die besondere Jahresarbeitsendgeldgrenze in 2007 von 42750 €

    Grüße Manfred

  22. Manfred says:

    Hallo Andrea, vielen Dank für das Kompliment, das höre ich immer gerne.

    Bei dem Thouwabou um die Gesundheitsreform weiß man eigentlich gar nixL Soweit ich das bisher beurteilen kann, können Sie die 3 jährige Versicherungspflicht verhindern, wenn das Angestelltenverhältnis vor dem Stichtag (z.Zt wie Sie richtig festgestellt haben 19.01.2007) liegt.

    Grüße Manfred

  23. Manfred says:

    Hallo Jens, Ihre Frage geht sehr in den Bereich des Arbeitsrechtes.

    Soweit ich informiert bin ist es so, dass für eine Tätigkeit bis 400 € zwar pauschal Sozialabgaben vom Arbeitgeber abgeführt werden müssen, dies aber keinen Leistungsanspruch auslösen.

    Ab 401 € sind Sie ganz „normal“ in einer GKV versicherungspflichtig. Allerdings muss die GKV Abwägung welche Tätigkeit überwiegt. Überwiegt die selbständige Tätigkeit, können Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben, überwiegt die angestellte Tätigkeit werden Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig.

  24. Petra says:

    Hallo Herr Walter,
    mit großem Interesse habe ich die Beiträge gelesen und freue mich diese ,Ihre Seite gefunden zu haben.
    Ich habe ein überaus vertraktes, kompliziertes Problem und hoffe das Sie mich da etwas beraten können.
    Also ich bin seit 1990 selbständig und seit ca. 9 Jahren privat versichert.
    Mein Mann ist Maschinenbauingenieur mittlerweile 56 Jahre alt und findet leider -trotz großer Bemühungen keine Arbeit.
    Nun ist es leider soweit gekommen das er Harz bekommt . Mein Einkommen reicht leider nicht für beide. Da wir ja eine Bedarfsgemeinschaft sind falle ich ebenfalls unter Harz 4. Nun bekam ich
    im Januar letzten Jahres die Aufforderung vom Arbeitsamt meine private Kasse zu kündigen und mir eine gesetzliche zu suchen ,damit man meinen Mann über mich familienversichern kann.Das Arbeitsamt spart dann ja meinen Zuschuß von 130 € . Oder ich solle eine Befreiung von der GKV bringen . Natürlich weigerte ich mich . Auf meine Frage wo ich denn diese Bescheinigung bekomme nach 9 Jahren PKV konnte mir niemand eine Antwort geben und ich habe wirklich unzählige Versuche unternommen hier eine Antwort zu bekommen. Meine letzte gesetzliche Kasse di DAK fühlte sich nicht zuständig.
    Da ich somit die Befreiung nicht vorlegen konnte wurde ich bei der AOK zwangsangemeldet. Dieses wurde uns vom Arbeitsamt so spät mitgeteilt das die 3-monatige Frist der Befreiung bei der AOK bereits abgelaufen war. Obwohl wir dagegen Widerspruch eingelegt haben blieb die AOK und das Arbeitsamt bei ihrer Auffassung. Somit haben wir Klage beim Sozialgericht gegen das Arbeitsamt und nun auch gegen die AOK eingereicht . Nun bin ich in der priviligierten Lage in 2 Kassen versichert zu sein. Mein Problem ist aber ,wenn mein Mann doch noch Arbeit bekommen sollte fliege ich aus der AOK und hätte 9 Jahre älter und leider jetzt chronisch krank ein Problem eine neue günstige Kasse zu bekommen. Auf meinen Einwand ich habe eine Krankentagegeldversicherung – was ist wenn ich wieder krank werde …so ein Schub geht immer ca. 6-8 Wochen , wovon lebe ich dann wurde geantwortet ,,von uns nicht , sie sind doch arbeitslos gemeldet (AOK). Desweiteren sind bei einer Kündigung meine gesamten Rückstellungen weg .
    Nun versuchen wir das Problem folgendermaßen zu lösen . Da die AOK ja die Beiträge erhöht hat haben wir das Sonderkündigungsrecht genutzt und zum 31.03.2007 gekündigt , dann müßte es doch möglich sein in der neuen GKV eine Befreiung für mich zu bekommen da die 3 monatige Frist doch wieder beginnt . Oder das Sozialgericht entscheidet ,aber es ist noch kein Termin in Sicht .
    So ich hoffe Sie steigen da etwas durch und können uns einige Tipps für die Lösung unseres Problems geben .
    Vielen Dank und liebe Grüße
    Petra

  25. Manfred says:

    Hallo Petra, danke für das Kompliment davon kann ich nicht genug haben. Auch ich bin froh, dass ich auf Grund der Erlöse welche die PKV-Financial durch die vielen Anfragen abwirft, diesen kostenlosen Service bieten kann. Bitte empfehlen Sie die PKV-Financial weiter :)

    Nun zu Ihrem Problem, ich bin Spezialist für schwierige Fälle. ;-)
    Ich gehe davon aus, dass Ihr Gatte in der gesetzlichen Krankenkass (GKV) versichert war. So wie ich das verstehe, fallen Sie trotz Ihres Einkommens als Selbständige unter Harz 4. Das hab ich schon gehört, dass das möglich ist, ich glaub der Irrsinn hat Methode.

    Das Arbeitsamt spart den Zuschuss, wenn Sie familienversichert werden, dass ist auch klar. Was ich in diesem Zusammenhand nicht so ganz verstehe, ist die Tatsache, dass der Anspruch auf Familienversicherung wegfällt, wenn Ihr Einkommen als Selbständige über 350 € beträgt. Das Einkommen muss bei der Beantragung der Familienversicherung angegeben werden und wird auch regelmäßig, i.d.R. einmal im Jahr, überprüft.

    Das ist nun meine Frage, wie hoch liegt Ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit bzw. besteht denn überhaupt ein Anspruch auf Familienversicherung. Auf diese Frage werde ich in den weiteren Ausführungen immer wieder stoßen.

    Wenn Sie nun wegen Arbeitslosigkeit wieder in der AOK familienversichert sind und somit Anspruch auf die Familienversicherung haben, weil Ihr Einkommen unter den besagten 350 € liegt, dann haben Sie diesen Anspruch, unabhängig davon ob Ihr Gatte eine Beschäftigung findet oder nicht. Das sollten Sie nochmals mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse klären, mir fällt spontan kein möglicher Fall ein bei dem Sie aus der Familienversicherung fallen könnten wenn Ihr Gatte eine Beschäftigung findet, außer eben wenn die Voraussetzung für die Familienversicherung wegfällt, weil Ihr Einkommen die besagte Grenze überschreitet. Dieser Fall hat aber nichts mit einem Beschäftigungsverhältnis Ihres Gatten zu tun.
    Eine Befreiung hätten Sie nach SGB V § 8 Abs. 1a innerhalb von 3 Monaten nach dem Beginn der Versicherungspflicht bei einer GKV (das ist gleich welche) beantragen müssen.

    Da Sie, aus welchen Gründen auch immer, diese Frist versäumt haben, sehe ich kaum Erfolg für Ihre Klage. Auch die Kündigung der AOK entbindet Sie nicht von der Versicherungspflicht in der GKV, Sie müssen sich dann bei einer anderen GKV versichern.

    Ich kenne zwar Ihre Erkrankung nicht, denke aber nach Ihren Schilderungen, dass es keine Möglichkeit mehr für Sie gibt eine neue private Krankenversicherung abzuschließen.

    Einen Punkt möchte ich in Bezug auf das Krankentagegeld erwähnen, wenn Sie auf Grund von Arbeitslosigkeit familienversichert sind muss Ihr Einkommen wie schon geschildert unter 350€ liegen. Das Krankentagegeld leistet maximal den tatsächlich erwirtschafteten Nettogewinn. Im Klartext bedeutet das, wenn Sie kein Einkommen hätten, dann würden Sie im Krankheitsfall auch kein Krankentagegeld bekommen, auch dann nicht wenn Sie die Beiträge dafür bezahlt haben. Die Gesellschaften fordern bei Selbständigen zur Kontrolle einen Einkommensnachweiß, i.d.R der letzten 12 Monate an. Der Durchschnitt dieser 12 Monate wird dann als maximal Höhe für das Krankentagegeld genommen.

    Eine Möglichkeit könnte für Sie sein, Ihre private Krankenversicherung in eine große Anwartschaft umzustellen. Damit erhalten Sie sich Ihre Rückstellungen und können bei Bedarf die Krankenversicherung aufleben lassen. Haben aber solange Sie in der Familienversicherung versichert sind einen reduzierten Beitrag.

    Eine konkrete Empfehlung kann ich aber nach den zur Verfügung stehenden Fakten nicht geben. Dazu wären weitere Informationen notwendig.

    Grüße Manfred

  26. Arne says:

    Hallo Manfred,
    ich denke meine Frage wurde schon mehrfach auf Eurer tolen Seite beantwortet. Möchte Sie aber trotzdem zur Sicherheit stellen.

    Ich bin seit 1993 selbständig und in der PKV versichert.
    Damals sagte man mir schon einmal PKV immer PKV. Leider bin ich gezwungen gewesen zum 1.11.06 Insolvenz anmelden zu müssen.
    Seit mitte November bin Ich als Angestellter beschäftigt.
    Meine alte Firma ist noch nicht abgemeldet und sollte Sie es werden so melde Ich eine neue an. Beim AG habe ich bisher gesagt “Ich bleibe in der PKV und werde die endgültige Beitragsbefreiung der GKV besorgen.
    Frage: Ist das überhaupt möglich oder sollte Ich mich “vorrübergehend als Teilzeitkraft (unter 19h) einstellen lassen, dann die Beitragsbefreiung erlangen und danach wieder auf normale Arbeitszeit zurückstellen lassen.
    Sollte ich eventuell irgendetwas hinauszögern (Gesundheitsreform).
    Ich bezahle derzeit die PKV direkt. Wird eine Rückrechnung angestellt wenn ich verdonnert werde in die GKV zu wechseln.
    Viele Fragen noch mehr undurchsichtige und schwammige Gesetzestexte
    sind hart. Vieleicht ist es Ihnen möglich mir eine Richtung zu geben. Vielen Dank für Ihre Mühe
    mfG Arne

  27. Stefan says:

    Hallo Herr Walter,
    mein Arbeitgeber hat mir am 8.1.07 mitgeteilt, dass ich in 2006 und auch in 2007 die Versicherungspflichtgrenze überschreite und er mich deshalb als freiwillig Versicherter bei meiner GKV anmelden wird. Da ich mich jedoch privat versichern möchte, muss ich ja irgendwann (nach dem Eintreffen der Annahme der PKV) die GKV kündigen. Hat für mich der Termin 19.01. irgendeine Bedeutung oder gibt es gar keine Kündigung, sondern nur den Widerruf der Anmeldung als freiwillig Versicherter?
    Ich danke ansonsten für die aufschlussreichen Anworten in diesem Blog,
    Viele Grüße
    Stefan

  28. Manfred says:

    Hallo Arne, danke für die „Blumen“ um ehrlich zu sein macht es mir auch Spaß anderen Menschen zu helfen. Hier scheint sich der Spruch „geben ist seliger als nehmen“ zu erfüllen. Abgesehen davon hab ich auch etwas davon, da ich mich mit den teilweise komplizierten Fragen, welche auf der PKV-Financial gestellt werden, beschäftige, weiß ich in Bezug auf das Krankenversicherungssystem wesentlich mehr als meine Mitbewerber das bringt mir so ganz nebenbei auch einen Vorteil.

    Nun zu Ihrer Frage: Als Selbständiger sind Sie grundsätzlich versicherungsfrei. Im SGB V § 5 sind alle Personengruppen aufgeführt welche unter die Versicherungspflicht fallen. Im SGB V § 6 sind dann die entsprechenden Ausnahmen formuliert. Beide Paragrafen umfassen selbständig tätige Personen nicht, deshalb konnten Sie sich unabhängig von Ihrem Einkommen in der privaten Krankenversicherung versichern.

    Nun sind Sie wieder als Angestellter tätig und fallen somit neu unter die im SGB V § 5 Abs. 1 aufgezählte Personengruppe. Deshalb werden Sie in der gesetzlichen Krankenkasse, mit Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig. Im SGB V § 8 sind alle Möglichkeiten der Befreiung von der Versicherungspflicht aufgeführt. Hier erfüllen Sie leider keine der Voraussetzungen für eine Befreiung. Deshalb wäre die einzige Möglichkeit wenn Ihr Einkommen über der Pflichtgrenze liegen würde. Was zu klären wäre, ist die Fragen welche Pflichtgrenze für Sie Gültigkeit hat, die besondere Jahresarbeitentgeltgrenze für Altversicherte, diese liegt in 2007 bei 3.562,50 €, oder die „normale“ Jahresarbeitentgeltgrenze, diese liegt in 2007 bei 3.975,- €. Das sollten Sie gegebenenfalls mit der gesetzlichen Krankenkasse klären.

    Das müssen Sie recht bald klären, weil Sie unter Umständen beide Krankenversicherungen zahlen müssen. Es ist grundsätzlich nicht so, dass eine Versicherungspflicht automatisch den privaten Krankenversicherungsvertrag aufhebt. Sie müssen Ihrer Privaten Krankenversicherung innerhalb eines Monats, nach Eintritt der Versicherungspflicht diese anzeigen und in diesem Zeitraum Ihrer privaten Krankenversicherung auch den entsprechenden Nachweis liefern. Wenn Sie diese Frist versäumen zahlen Sie beiden Krankenversicherungen einmal die Private alleine zum anderen die gesetzliche Krankenkasse, die Hälfte über den Arbeitgeber.

    Auch wenn Sie (natürlich in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber) ein neues Gewerbe anmelden, bedeutet dies nicht unbedingt, dass Sie wieder versicherungsfrei sind. Die gesetzliche Krankenkasse muss prüfen welche Tätigkeit überwiegt. Solange der Zeitaufwand und auch das Einkommen des Angestelltenverhältnisses überwiegt, bleiben Sie in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtig. Erst wenn in diesem genannten Verhältnis die Selbständigkeit überwiegt, haben Sie die Möglichkeit wieder in die private Krankenversicherung zu wechseln.

    Wenn Sie dies grundsätzlich anstreben, möchte ich Ihnen empfehlen Ihre private Krankenversicherung auf eine Anwartschaft umzustellen. Wenn Sie sich für die große Anwartschaft entscheiden, dann behalten Sie die Rückstellungen und der Vertrag wird dann, wenn Sie wieder die Möglichkeit haben sich privat zu versichern einfach wieder aktiviert, so als ob der Vertrag nie unterbrochen gewesen wäre. Die kleine Anwartschaft erhält nur den Gesundheitszustand, das bedeutet, dass Sie ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder von Ihrer Gesellschaft aufgenommen werden müssen. Dies kann von Bedeutung sein, wenn neue Krankheiten auftreten welche einen Versicherungsschutz ausschließen.

    Grüße Manfred

  29. Manfred says:

    Hallo Stefan, das ist eine sehr gute Frage, der Stichtag wurde soweit ich weiß schon 3 mal verlegt, keine Ahnung was die Politik letztendlich entscheidet.

    Wenn es denn irgendeinen Stichtag geben sollte, müssen Sie nach meinen derzeitigen Informationen über die Gesundheitsreform (die Halbwertzeit ist wirklich nicht lange), vor dem Stichtag Ihre GKV gekündigt und den Antrag bei einer privaten Krankenversicherung gestellt haben. Nach dem Stichtag fallen Sie, soweit die jetzt bekannte Regelung, unter die 3 jährige Versicherungspflicht. Bei der Auswahl der Gesellschaft empfehle ich meinen Kunden unter anderem besonderes auf das Thema Beitragsstabilität und Alter des Tarifes zu achten.

    Grüße Manfred

  30. Gerald says:

    Und wieder sind rund 30 Kommentare zum Thema \”Befreiung von der Versicherungspflicht\” zusammengekommen. Deshalb geht es jetzt in die nächste Runde. Wer also Fragen hat, sollte dem Link zur dritten Runde – Befreiung von der Versicherungspflicht folgen.