Mogeln bei den Gesundheitsfragen ist verboten.

In einzelnen Beiträgen im Blog hatte ich mich hin und wieder mit dem Thema Gesundheitsfragen im Antrag beschäftigt. Wie wichtig dieses Thema, nicht nur in der privaten Krankenversicherung ist, zeigt eine vor kurzen veröffentlichte Entscheidung des Landgericht Coburg (Az.: 11 O 220/06). Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

Eine Frau starb 2005 an Lungenkrebs, zwei Jahre zuvor hatte Sie eine Lebensversicherung abgeschlossen. Im Antrag beantwortete Sie die Frage, ob sie in den letzten zwei Jahren Tabak konsumiert habe, mit nein. Damit bekam Sie den, natürlich günstigeren, Nichtrauchertarif. Der Versicherer recherchierte wegen der Diagnose Lungenkrebs. Die Recherche des Versicherers ergab, dass bei der Frau schon kurz nach Vertragsabschluss das Lungenkarzinom diagnostiziert worden war.

Des Weiteren fand der Versicherer, im Rahmen seiner Recherche heraus, dass die Frau erst mit dem Rauchen aufgehört hatte, nachdem Sie von Ihrer Krankheit erfahren hatte. Also hatte Sie bis nach dem Vertragsabschluß geraucht, auch den behandelnden Ärzten hatte sie mitgeteilt, dass sie schon seit etlichen Jahren geraucht habe. Dies veranlasste den Versicherer die vereinbarte Versicherungssumme in Höhe von 26.000 Euro zu verweigern.

Dagegen klagte der Sohn der Verstorbenen, dem als Erben die Auszahlung hätte zukommen sollen. Die Coburger Richter befanden die Weigerung des Versicherers als rechtens. Denn die Verstorbene habe sich durch ihre Lüge einen günstigen Nichtrauchertarif verschafft. Dieser habe ihr als Raucherin aber nicht zugestanden. In einem solch schwerwiegenden Fall könne der Versicherer, nach Ansicht des Gerichts, den Vertrag erfolgreich anfechten und ist deshalb nicht zur Leistung verpflichtet.

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