Das Thema “Befreiung von der Versicherungspflicht” entwickelt sich zum echten Dauerbrenner. Aus Gründen der Übersicht setzen wir die Fragerunde an dieser Stelle fort. Ausgangspunkt war unsere FAQ zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Geregelt ist die Versicherungspflicht für die Gesetzliche Krankenversicherung im fünften Buch des Sozialgesetzbuches §5 SGB V.
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Sehr geehrter Herr Walter,
ich bin seit 1999 privat versichert. September 2004 habe ich ein Baby bekommen, bin seither in Elternzeit – aber teilzeitbeschäftigt. Ich bin bis heute weiterhin in der privaten KV. Heute morgen hat mich mein Arbeitgeber informiert, dass ich zurück in die gestzliche Versicherung muss, da ich unter der Bemessungsgrenze liege – es sei denn, ich habe einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt. Davon habe ich leider heute zum ersten Mal gehört. Können Sie mir sagen, wo man den stellt und ob es damit eine Möglichkeit gibt, in der priaten KV zu bleiben?
Vielen, vielen Dank – mit freundlichen Grüssen,
Anke Lacy
Hallo Anke, Sie müssen unterscheiden zwischen der Elternzeit 3 Jahre nach der Geburt des Kindes und nach der Elternzeit. Die Elternzeit läuft im 09.2007 ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes aus.
Befreiung während der Elternzeit ist im SGB V §8 Abs. 2 geregelt. Sie können sich während der Elternzeit von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie eine nicht volle Erwerbstätigkeit beginnen. Die max. wöchentliche Arbeitszeit ist im § 2 Bundeserziehungsgeldgesetz geregelt, diese beträt max. 30 Wochenstunden.
Die Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden. Diese Befreiung gilt allerdings nur während der Elternzeit. Das bedeutet diese Befreiung läuft dann sowieso im September 2007 aus. Wenn Sie schon länger Teilzeit arbeiten, dann hat Ihr Arbeitgeber vermutlich versäumt Sie mit Beginn Ihrer Teilzeitbeschäftigung als versicherungspflichtig bei der gesetzlichen Krankenkasse anzumelden, es sei denn Ihr Einkommen lag in dieser Zeit immer noch über der besonderen Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG).
Eine dauernde Befreiung ist nur nach SGB V § 8 Abs. 3 möglich. Dazu müssten Sie einmal Ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit reduzieren. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie in den letzen 5 Jahren wegen Überschreitens der besonderen JAEG versicherungsfrei waren. Wenn dies wegen der Elternzeit nicht der Fall war können Sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Da gibt es nur die Möglichkeit für Sie wieder Vollzeit zu arbeiten damit Ihr Einkommen über der besonderen JAEG liegt.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
vielen Dank für die ausführliche Antwort! Ich bin wieder schwanger und würde im September 2007 deshalb nicht wieder 40 Stunden arbeiten müssen. Mein Arbeitgeber hat versäumt, mich zu melden und ich habe nicht gewusst, dass ich die befreiung beantragen muss. Nun geh ich am besten zur TKK und versuch, ob ich doch nachträglich noch eine Bescheinigung bekomme. Wissen Sie, wie kulant das gehandhabt wird?
Viele Grüsse, Anke
Hallo Anke, die Vorschriften sind eindeutig, wenn die Versicherungspflicht eingetreten ist und Sie die Befreiung nicht innerhalb der 3 Monate beantragt haben, dann muss ab dem Eintritt der Versicherungspflicht die Beiträge nachgezahlt werden. Die Verantwortung für die Meldung der Versicherungspflicht obliegt dem Arbeitgeber.
Sie sollten dieses Problem ganz offensiv mit der Personalabteilung besprechen. Zur Not müssen Sie sich anwaltlich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
Einen Vorteil hat der ganze Vorgang, Sie können dann nach der Geburt Ihres Kindes in der Elternzeit bis zu 3 Jahren kostenfrei in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein und Ihre Kinder werden, wenn Sie dies wünschen in der Familienversicherung versichert.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
ich bin 2007 unter die Versicherungspflichtgrenze gefallen, weil ich einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge (Endgeltumwandlung) abgeschlossen habe. Die Personalabteilung machte mich darauf aufmerksam, dass ich in der PKV bleiben kann, wenn ich mich von der Versicherungspflicht befreien lasse. Ich bin erst seit 7 Monaten in der PKV.
Nun bin ich etwas unschlüssig, wie es weiter gehen soll. Ich würde gerne in der PKV bleiben, würde aber gerne wissen, was im Falle von Arbeitslosigkeit passiert. Bin ich in diesem Fall schlechter gestellt als in der GKV? Ist es in der PKV teurer arbeitslos zu sein als in der GKV?
Ich zahle zur Zeit über 50% geringere Beiträge bei der PKV bei besseren Leistungen und möchte natürlich, dass das so bleibt.
Viele Grüße
Andreas
Hi Manfred,
ich habe im September 2006 mein ersten Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Mit diesem Gehalt von September komme ich nicht über die Jahresentgeltgrenze. Am 1.12.2006 (Dezember) habe ich eine Gehaltserhöhung bekommen. Wird ausgehend vom Dezembergehalt (nur dieses Gehalt) die Jahresentgeltgrenze berechnet komme ich darüber und könnte ich mich im Folgejahr privat versichern, oder (ich überschreite auch im Folgejahr die Jahresentgeltgrenze) ? Meine Frage ist, wird bei der Jahresentgeltberechnung der Monat als Grundlage genommen, in dem eine Gehaltserhöhung stattgefunden hat oder werden die anderen Monaten (Sep./OKt./Nov.) ebenfalls mit in dieser Rechnung berücksichtigt?
Viele Dank für Deine Antwort und Gruß,
Alex
Hallo Manfred,
ich habe heute auch mal eine Frage.
ich möchte gern noch einmal einen Halbtagsjob annehmen wo ich wieder in eine gesetzliche Kasse wechsle.
Ich bin 54 Jahre und seit fast 30 jahren privat versichert,da ich eine Zeit selbständig war und später eben ,da mein Mann über der Grenze lag mit dem Verdienst.
Wie verhält sich das nun,wenn ich noch so 8 Jahre arbeite…wo bleibe ich dann versichert PkV oder GkV.
Oder wie werde ich dann noch versichert?
Besteht die Möglichkeit dann in der gesetzlichen zu bleiben mit Zusatzversicherungen in PkV?? Und wenn zu welchem Tarif??
Oder muss ich wieder in die Private zurück?
Danke schon mal für Ihre Antwort.
Liebe Grüsse Inge
Hallo Andreas, vermutlich muss ich Sie enttäuschen, nach Ihren Angaben sind Sie wegen der BAV unter die Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) gefallen. Die Vorschrift zur Befreiung von der Versicherungspflicht im SGB V § 8 Abs. 1 besagt, dass es eine Möglichkeit zur Befreiung nur gibt, wenn die JAEG Sie eingeholt hat, als Beispiel: Ihr Einkommen wäre gleich geblieben und die JAEG würde über Ihr Einkommen erhöht dann könnten Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies ist aber bei Ihnen nicht der Fall gewesen, deshalb scheidet die Befreiung leider aus, Sie müssen in die gesetzliche Krankenkasse zurück.
Diesen Sachverhalt können Sie gerne nochmals mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse besprechen, dort werden Sie die gleiche Auskunft erhalten. Hat Sie der Vermittler der BAV nicht auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht?
Dann wäre evtl. eine Haftungsfrage zu klären. Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen wollen rufen Sie mich an. Die Erörterung dieser Frage führt in diesem Forum zu weit
Grüße Manfred
Hallo Alex, normal wird das Jahreseinkommen zu Grunde gelegt, habe aber schon mal einen ähnlichen Fall von meinem Maklerpool gehört. Der Arbeitgeber hatte der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) mitgeteilt, dass im Dezember die Jahresarbeitsendgeldgrenze (JAEG) überschritten wurde und im folgenden Jahr diese ebenfalls überschritten wird. Die GKV hatte den Kunden dann gleich als freiwilliges Mitglied geführt, somit konnte der Kunde direkt zum 01.01. in die private Krankenversicherung wechseln. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Status der GKV melden und diese entscheidet dann rechtsverbindlich.
Grüße Manfred
Hallo Inge, da Sie Ihre Tätigkeit vor der Vollendung des 55. Lebensjahres beginnen, werden Sie mit der Arbeitsaufnahme versicherungspflichtig, wenn es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt. Ganz wichtig ist, dass Sie in Ihrer privaten Krankenversicherung zu Anfang eine Anwartschaft abschließen, weil Sie in Ihrem Falle nach SGB V § 9 Abs. 1 erst nach einem Jahr ununterbrochener Versicherungspflicht in der GKV, der freiwilligen Krankenversicherung beitreten können. Falls in dieser Zeit mit Ihrer Tätigkeit etwas schief gehen sollte, müssen Sie einen Weg zurück in Ihre jetzige private Krankenversicherung haben. Ich würde Ihnen die große Anwartschaft empfehlen, da blieben die Rückstellungen erhalten und Sie können den Vertrag aktivieren wann Sie wollen und dieser lebt dann wieder auf als ob keine Unterbrechung eingetreten wäre.
Wenn Sie das besagte Jahr erfüllt haben, können Sie in der freiwilligen Krankenversicherung beitreten. Das bedeutet Sie haben dann, wenn Sie nicht mehr versicherungspflichtig wären weil Sie z.B. Ihre Tätigkeit aufgeben, die Wahl in die freiwillige gesetzliche Krankenkasse oder mit der Anwartschaft in Ihre private Krankenversicherung zu wechseln.
Wenn Sie sich später für den Verbleib in der GKV entscheiden und damit die Anwartschaft in der PKV hinfällig wird, ist es allemal sinnvoll eine Zusatzversicherung abzuschließen weil Sie dann die angesammelten Rückstellungen auf diesen Vertrag übertragen können.
Wie das genau abläuft können Sie mit der Gesellschaft besprechen oder Sie rufen mich an.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
ich habe das Thema (BAV) schon mit der GKV besprochen, die sich anfangs auch quer gestellt haben. Allerdings hat meine für mich zuständige Kollegin der Personalbteilung die Dame von der GKV überzeugt und ich habe den Antrag zur Befreiung schon vor mir liegen und wollte mich noch informieren bevor ich ihn unterschreibe. Sollte ich das riskieren zu unterschreiben? Kann das nachträglich noch Probleme bringen?
Mich würde auch noch dringend interessieren, was es mit dieser 5-Jahresfrist auf sich hat, in der man nicht in der GKV gewesen sein darf, damit das Arbeitsamt die Beiträge übernimmt. Was wäre denn in meinem Fall (angenommen ich bekomme die Befreiung), wenn ich erst seit einem knappen Jahr in der PKV bin?
Viele Grüße
Andreas
Hallo Andreas, da hat leider eine falsche Überzeugung stattgefunden, jede Krankenkasse muss sich nach dem SGB V richten und da ist der Sachverhalt klar geregelt, nur wenn die JAEG Ihr Einkommen übersteigt, haben Sie eine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.
Die Befreiung über welche wir reden ist in SGB V § 8Abs 1 festgelegt. Selbst wenn dieser Befreiung nun stattgegeben würde, was vermutlich nicht geschieht, hätten Sie und die befreiende Krankenkasse spätesten dann ein Problem, wenn die 4-jährig stattfindenden Kontrollen der Sozialversicherungsträger Ihren Fall betrachtet – dann wird die Versicherungspflicht nachträglich festgestellt und der Arbeitgeber muss für die ganze Zeit die Beiträge nachzahlen. Dass dies dann ein Problem ist, brauche ich nicht auszuführen.
Die 5 Jahresregelung steht in Bezug zur Arbeitslosigkeit. Wenn Sie arbeitslos werden, sind Sie grundsätzlich nach SGB V § 5 Abs. 2 in der GKV versicherungspflichtig.
Wenn Sie länger als 5 Jahre in der PKV versichert sind, können Sie sich bei Arbeitslosigkeit nach SGB V § 8Abs 1a während der Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
ich bin seit 1992 privat krankenversichert und bin dies auch geblieben, als ich wegen Kindererziehung teilzeit arbeitete. Nach der Elternzeit bin ich auf Teilzeit geblieben, da mein Arbeitgeber keine Arbeit für Vollzeitstelle hatte. Zur Zeit arbeite ich auf 3/8tel Stelle. Mein Arbeitgeber hat immer die PKV bezahlt ohne irgendwelche Nachfragen. Ich arbeite jetzt seit mehr als 8 Jahren unter der Bemessungsgrenze, davon die letzten 3 Jahre ohne den Elternzeit-Schutz. Jetzt ist die Firma verkauft worden, an meiner Arbeitsstelle und meiner Arbeitszeit (auch Arbeitsvertrag) hat sich nichts geändert. Der neue Arbeitgeber möchte jetzt den Nachweis der Befreiung aus der GKV. Geht das in meinem Fall? Wie mache ich das? Wie komme ich denn nochmal in die PKV zurück ohne Nachteile, wenn ich mich nicht befreien lassen kann?
Danke: Sebastian
Hallo Sebastian, das ist ganz schön heftig, das muss ich schon mal sagen, keine Ahnung wie das so lange unentdeckt geblieben ist… Also mal von vorn:
Als Sie vor 8 Jahren in die Elternteilzeit gegangen sind hätte es grundsätzlich zwei Möglichkeiten gegeben eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu erwirken:
1. Nach SGB V § 8 Abs 2, während der Elternzeit. Die Voraussetzung ist dass Sie nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten. Allerdings endet die Befreiung mit dem Ende der Elternzeit.
2. SGB V § 8 Abs. 3, wenn Sie Ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit reduzieren. Diese Befreiung ist endgültig. Eine Voraussetzung ist dass Sie 5 Jahre vorher wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei gewesen sind.
Die Befreiung muss innerhalb von 3 Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht beantragt werden. Dies ist nun offensichtlich nicht geschehen, was mich echt wundert ist die Tatsache, dass die Sozialversicherungsträger alle 4 Jahre jedes Unternehmen welches sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt überprüft, eigentlich hätte es spätestens bei einer solchen Kontrolle auffallen müssen. Da haben vermutlich noch mehr Leute gepennt.
Das Problem für Sie heute ist, dass Sie sich nicht mehr von der Versicherungspflicht befreien lassen können und wenn es rauskommt, der Arbeitgeber alle Beiträge seit Eintritt der Versicherungspflicht nachentrichten muss. Das bedeutet für 8 Jahre den Beitrag für die Krankenkassen nachentrichten. Soweit ich informiert bin gibt es da keine Ausnahme.
Wie Sie geschrieben haben, ist es auch nicht so einfach wieder eine Vollzeitstelle zu erhalten und selbst wenn, bin ich mir über die rechtlichen Konsequenzen nicht so sehr im klaren, ob Sie dann eine Möglichkeit hätte in der privaten Krankenversicherung zu bleiben, ist glaube ich eine Frage für einen guten Anwalt für Sozialversicherungsrecht. Auf alle Fälle würde ich diesen Sachverhalt ganz offensiv mit der Personalabteilung besprechen und versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
ich habe ein Problem, am Freitag habe ich eine Mail von unserer Buchhaltung bekommen in der die wissen wollen in welche GKV ich wechseln möchte? Die Sache ist folgende, ich bin seit Jan 2005 in der PKV und lag auch über der BBG allerdings war 2006 in sehr schlechtes Jahr für unsere Firma und durch fehlende Provisionen bin ich unter die BBG von 47700€ gefallen (Brutto war 42300€)… Gibt es für mich eine Möglichkeit der Befreiung oder muss ich auf jedenfall wieder in die GKV? Es wäre super wenn Du mir helfen könntest denn von meinen Versicherungsberatern weiß es keiner so genau, wegen diesem neuen Gesetz das am 2.02.07 in Kraft treten soll.
Grüße Olli
Hallo Manfred, ich war bis vor 1,5 Jahren angestellt, und zwar von 1996 bis 2005 und privat krankenversichert. Vor ein paar Tagen bekam ich dann ein Einschreiben von meinen alten AG mit der Mitteilung, sein Betrieb wurde von der Rentenversicherung für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2006 geprüft. Dabei wurde festgestellt, daß ich im Jahr 2002 unter der Beitragsbemessungsgrenze verdient habe. Mein Antrag auf Befreiung wurde erst im Dezember 2003 gestellt und war ab dem 01.01.2004 gültig. Das heißt, daß ich im Jahr 2003 gesetzlich versicherungspflichtig war. In diesem Zeitraum zahlte mein AG aber ganz normal die gesetzlichen Abgaben und mir die Hälfte der PKV-Beiträge weiter. Die Hälfte der Beiträge aus dem erziehlten Bruttoarbeitsentgeld 2003 plus sein Anteil der PKV-Beiträge fordert er nun von mir nach. Das ist doch nicht so einfach wie er sich das vorstellt!? Kann er so eine Nachforderung an mich stellen, bei der ich ja dann nicht nur die Mehrbelastung der höheren gesetzlichen KV bezahlen müsste, sondern auch noch auf den AG-Anteil der PKV, der für ihn ja dann zu Unrecht an mich gezahlt wurde, beisteuern müsste. Das ist eine Summe von rund 5100 Euro,die er jetzt von mir fordert. Schwitz!
Ich hoffe du kannst mir weitehelfen.
Danke!
Kay
Hallo Manfred,
welches “Brutto” ist denn das relevante, um es mit der Versicherungspflichtgrenze zu vergleichen?
1.Gesamt-Brutto (Tarfigehalt + Zulagen)
2. steuerplichtiges Brutto oder
3. sozialversicherungs Brutto?
Die für die Befreiung zuständige Dame von der GKV sagt 1. meine Personalbteilung sagt 3.
Wer hat Recht?
Gruß
Andreas
Hallo Manfred,
vielen Dank erstmal für diese tolle Seite, die mir doch vieles erklärt hat.
Leider bleibt noch ein Punkt offen.
Ich bin seit dem 1.1.2002 freiwillig versichert (also seit dem 1.1.02 offiziell über der JAEG). Ich habe mich zum 1.1.2003 privat versichern lassen, habe allerdings einen substitutiven Krankenversicherungsschutz bei der PKV zum 29.12.2002 abgeschlossen.
Bis Ende 2006 lag ich mit meinem Einkommen über der JAEG.
Wenn ich das richtig verstanden habe liegt die JAEG für 2007 bei 47.700. Nun mit meinem Gehalt (44.400) würde ich ja für das Jahr 2007 darunter liegen. Ausserdem habe ich meine Arbeitszeit für 2007 auf 80% reduziert.
Ich würde also jetzt einen Antrag auf Befreiung stellen, nur ich weiß nicht welchen Grund ich für die Befreiung am Besten angeben soll? Weil ich für 2007 von der JAEG eingeholt werde oder weil ich meine Arbeitszeit auf 80% reduziert habe? Oder soll ich einfach beides angeben.
Besteht die Möglichkeit, dass die GKV dem Antrag nicht zustimmt? Und kann man dagegen Einspruch erheben?
Vielen Dank.
Anne
Hallo Olli, leider gibt es keine Möglichkeit für Sie in der PKV zu bleiben. Die Befreiungsmöglichkeit ist nach SGB V § 8 Abs. 1 (wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeldgrenze) nur gegeben, wenn die JAEG Sie einholt. Da bei Ihnen das Gehalt wegen dem schlechten Jahr niedriger war trifft diese Regelung für Sie nicht zu.
Des weiteren fallen Sie voraussichtlich unter die 3 Jahresregelung mit der Einführung der Gesundheitsreform ist es ab dem Stichtag 02.02.2007 für Angestellte erst möglich in die private Krankenversicherung zu wechseln, wenn 3 Jahre die JAEG überschritten wurde.
Die Frage ist halt ob diese Reform letztendlich Gesetz wird.
Grüße Manfred
Hallo Kay, also Sie waren bis Mitte 2005 bei Ihrem Arbeitgeber angestellt. Nach der sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass ab 01.01.2003 Versicherungspflicht bestanden hat. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht wurde in 12.2003 gestellt. Ich glaube Sie brauchen einen guten Anwalt, dann dürfte alles geregelt werden.
Hier die Sachlage:
) alle Beiträge bis zu Ihrem Ausscheiden nachzahlen muss. Das bedeutet bis Mitte 2005.
1. Ihr Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht wurde formal zu spät gestellt und ist deshalb unwirksam. Die Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden SGB V § 8 Abs. (2). Das bedeutet, dass der frühere Arbeitgeber (wenn die Prüfung richtig abgelaufen ist sollten die Prüfer dies auch merken
2. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in der Haftung für die Meldung und das Abführen der Pflichtbeiträge, deshalb werden die ja auch gleich vom Lohn einbehalten. Dies hat der Schnarcher aber versäumt. Weil er vergessen hat Sie rechtzeitig zum 01.01.2003 bei einer gesetzlichen Krankenkasse als Versicherungspflichtig zu melden.
3. Lt. Aussagen einer gesetzlichen Krankenkasse mit der ich zusammenarbeite kann der Arbeitgeber nur die letzten 3 Monatsbeiträge für die gesetzliche Krankenkasse nachfordern. Da das ganze aber nun schon 2,5 Jahre her ist sollte sich auch das erledigt haben. Allerdings habe ich diese Aussagen nicht verifiziert.
4. Denke da muss ein Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden.
5. Wenn Sie damals Rechtschutzversichert waren (und diese hoffentlich noch besteht) können Sie den Fall auch Ihrer Rechtschutzversicherung melden, die Chancen stehen gut, dass diese die Kosten für den Rechtstreit übernimmt. Wenn Sie keine haben, verkaufe ich Ihnen für die Zukunft gerne eine Rechtschutzversicherung
Grüße Manfred
Hallo Andreas, hier die Auflistung zur Berechnung des Arbeitsentgeltes für die Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Grundsätzlich ist das die Entscheidung der gesetzlichen Krankenkasse, was diese in Bezug auf die Versicherungspflicht bestimmt ist Gesetz.
Grüße Manfred
Hallo Anne, danke für das Kompliment, werde mich auch in Zukunft bemühen, so gut es eben geht Licht in das Thema Gesundheitswesen zu bringen.
Nun zu Ihren Fragen: Nur um unseren werten Lesern Missverständnisse zu ersparen erlaube ich mir eine kleine Korrektur Ihrer Aussagen, bitte um Ihr Verständnis. Wenn Sie in 2002 die JAEG überschritten haben sind Sie erst zum 01.01.2003 freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Gerade in der Krankenversicherung werden soviel Begriffe missverständlich gebraucht, dies führt zu immer mehr Unklarheit. Um ehrlich zu sein habe ich das anfangs auch nicht so ernst genommen und oft gängige aber falsche Begriffe verwendet. Jetzt wo viel mehr Fragen kommen welche ich als Service beantworte, ist mir das bei meinen Antworten aufgefallen, deshalb versuche ich in allen Antworten auch die richtige Begrifflichkeit zu verwenden und noch klarer und vergleichbarere Aussagen zu geben.
Gut war es den Beginn auf das letzte Jahr zu legen, weil damit das jüngere Eintrittsalter des Jahres 2002 als technisches Eintrittsalter gilt. Außerdem wurde zum 01.01.2003 die höhere JAEG eingeführt und für die Altfälle (alle privat krankenversicherten Arbeitnehmer welche vor dem 01.01.2003 schon ich der privaten Krankenversicherung versichert waren – und das gilt auch für Sie) wurde die besondere JAEG eingeführt, diese liegt für 2007 bei 42750 € (entspricht der Beitragsbemessungsgrenze) jährlich. Deshalb sind Sie mit einem Einkommen von 44.400 € weiterhin versicherungsfrei. Wenn Sie nun Ihre Arbeitszeit auf 80% reduzieren und Ihr Gehalt auch auf 80% reduziert wird, werden Sie mit einem Einkommen von 35520 € versicherungspflichtig. Eine Befreiung ist in diesem Falle leider nicht möglich. Die Vorschrift finden Sie im SGB V § 8 Abs. 3. Danach müssen Sie Ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit reduzieren, diese Voraussetzung erfüllen Sie nicht. Die zweite Voraussetzung ist, dass Sie schon seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei sind. Auch diese Voraussetzung erfüllen Sie nicht weil Sie ab 01.01.2003 bis heute erst im 5. Jahre sind, wie ich Eingangs ausgeführt habe.
Das bedeutet, wen Sie Ihre Arbeitszeit in der gewünschten Form verändern, werden Sie versicherungspflichtig in der GKV. Auf Grund der voraussichtlich ab dem 02.02.2007 geltenden 3 Jahresregelung müssen Sie dann in der Zukunft 3 Jahre die JAEG überschreiten um wieder in die private Krankenversicherung wechseln zu können. Dann gilt aber nicht mehr die besondere JAEG sondern die “normale” JAEG und diese liegt in 2007 bei den von Ihnen erwähnten 47.700 €.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
ich habe nochmals eine Rückfrage. Ist es denn korrekt, wenn die Personalabteilung zur Feststellung der Versicherungspflicht, von meinem Bruttogehalt die bAV-Beiträge abzieht und dieses “Sozialversicherungs-Brutto”, das nun natürlich geringer ist als ursprüngliche Brutto mit der JAEG vergleicht?
In Deiner obigen Aufstellung meinst Du mit pauschal besteuerten Bezügen der Direktversicherung sicher die Leistung im Rentenfall – mir geht es eher um die Beiträge vorher.
Die Frage ist wichtig für mich, da ich unter Abzug der bAV-Beträge unter die JAEG falle, mit dem ursprünglichen Brutto aber drüber liege. Deshalb muss ich mich jetzt entscheiden, ob ich die Beiträge zur baV runterfahre, um nicht unter die Grenze zu kommen oder ob dies gar nicht nötig ist, da nur das ursprüngliche Brutto relevant ist und ich sowieso drüber liege.
Vielen Dank für Deine Hilfe und Glückwunsch zu der tollen Seite!!!
Gruß
Andreas
Hallo Manfred,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich habe glaube ich in meiner ersten Frage die Sache falsch dargelegt.
Am 1.1.2002 war ich das erste Mal freiwillig versichert. Habe mich da aber noch nicht privat versichern lassen. Erst zum 1.1.03 wurde ich privat versichert. Demnach erfülle ich die 5-Jahre Voraussetzung doch zum 31.12.2006 oder?
Das mit der Arbeitszeitreduzierung ist mir nicht ganz klar. Ich hatte den Absatz so verstanden, dass ich meine Arbeitszeit auf maximal 50% reduziert habe. Dann kann ich mich befreien lassen. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, muss ich entweder 50% arbeiten oder zwischen 50% und 0% arbeiten um mich befreien zu lassen. Sehr verwirrend.
Dies würde für mich bedeuten, dass ich meine Arbeitszeitreduzierung wieder rückgängig machen soll, damit ich wieder 100% arbeite und über der JAEG bleibe. In dem Fall müsste ich mich nicht befreien lassen müssen.
Ich bin jetzt total verwirrt. Mein Arbeitgeber scheint dies auch nicht ganz zu verstehen.
In meinem Fall ist es so, dass ich max. 2 Monate auf 80% gehen darf damit ich immer über der JAEG bleibe. Mein Arbeitgeber sagt mir aber, dass ich ab dem 1. Monat der Reduzierung bereits versicherungspflichtig wäre. Ich dachte dies würde aufgrund des Jahresgehalt bstimmt und nicht aufgrund des Monatsgehalts??
Vielen Dank für eine schnelle Antwort damit ich schnell agieren kann.
Hallo Andreas, ja, es ist richtig wenn der Arbeitgeber die Beiträge, welche als Entgeldumwandlung in eine BAV gezahlt werden, in Bezug auf die JAEG nicht mehr berücksichtigt. Wenn das berücksichtigungsfähige Einkommen deshalb unter die JAEG fällt, dann werden Sie krankenversicherungspflichtig in der GKV.
Nein, Bezüge beziehen sich in diesem Falle auf den tatsächlichen Gehaltsverzicht.
Beispiel: Das berücksichtigungsfähige Einkommen in 2006 lag bei 48.000 Euro, die JAEG in 2006 bei 47.250 Euro. Damit ist ja noch alles klar. Nun wird zu Beginn 2007 eine BAV mit sagen wir 100 € monatlich abgeschlossen.
In 2007 sieht es dann so aus, dass das berücksichtigungsfähige Einkommen bei 46.800 Euro, die JAEG aber bei 47.700 Euro. Somit ist das Einkommen unter die JAEG gefallen und es besteht Versicherungspflicht ohne die Möglichkeit der Befreiung.
Eine Befreiung wäre hingegen in folgender Konstellation möglich:
Das berücksichtigungsfähige Einkommen in 2006 liegt bei 47.500 Euro (somit versicherungsfrei weil über JAEG). Nun bleibt in 2007 das Einkommen gleich und die JAEG steigt wie bekannt auf 47.700 Euro, damit hat die JAEG das Einkommen überholt und der Betroffene ist versicherungspflichtig.
Nun kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb von 3 Monaten beantragt werden. Wenn Sie die Beiträge noch reduzieren können, so dass Sie in 2007 voraussichtlich über 47.700 Euro liegen dann könnten Sie der Versicherungspflicht entkommen.
Danke für den netten Kommentar, werde mich bemühen die PKV-Financial weiterhin so attraktiv zu halten.
Grüße Manfred
Hallo Anne, o.k. dann habe ich das missverstanden, in diesem Falle haben Sie die JAEG zum ersten Mal in 2001 überschritten und waren deshalb ab 2002 versicherungsfrei. Das ist halt ein Nachteil dieses Forums, da kann man solche Fragen eben nicht sofort klären und ich muss halt auf alle Eventualitäten eingehen. Aber ich denke solche Missverständnisse bringen auch für alle Leser was, weil damit die eine oder andrere Fragen gleich in den schon vorhandenen Antworten geklärt ist.
Ja, Sie erfüllen damit natürlich seit 01.01.2007 die 5 Jahresregelung.
Das ist dann wieder ein Missverständnis, das bestätigt mir wieder wie wichtig es ist die Begriffe klar zu benennen, um solche Unklarheiten zu vermeiden.
Zitat, SGB V § 8 Abs, 3 : weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird….
Auf weniger als die Hälfte bedeutet natürlich weniger als 50% herabgesetzt wird. Das bedeutet, Sie können sich befreien lassen, wenn Ihre Arbeitszeit 50% oder weniger als 50% beträgt, wie viel weniger spielt dann keine Rolle.
Verwirrend, ja auch das kann ich verstehen, das ist ja ein Grund weshalb es Spezialisten gibt
So ganz neben bei, fragen Sie mal die rund 470 Abgeordneten welche im Februar die Gesundheitsreform beschließen, wer von denen eine Ahnung hat, was damit eigentlich beschlossen wird, ich denke das Ergebnis wäre erschütternd.
Wenn Sie wieder Vollzeit beschäftigt sind und über der besonderen JAEG liegen, dann sind Sie natürlich versicherungsfrei. Bin mir aber jetzt nicht sicher ab wann Sie wieder 100% arbeiten müssen, ob es ab 01.02.2007 reicht oder ob die Ihre Arbeitszeit rückwirkend zum 01.01.2007 aufstocken müssen, das kommt auch darauf an was der Arbeitgeber der Krankenkasse meldet. Das müssen Sie mit dem Personalbüro besprechen.
Nun das Problem mit der Verwirrung des Arbeitgebers ist eigentlich ganz einfach. Wenn Sie Ihre Arbeitszeit auf 80% reduzieren muss der Arbeitgeber nachrechnen ob Sie voraussichtlich in 2007 über die JAEG kommen, ist dies nicht der Fall muss der Arbeitgeber Sie als versicherungspflichtig melden, dass Sie evtl. Ihre Arbeitszeit wieder erhöhen, darf der Arbeitgeber hier nicht berücksichtigen.
Einen Trick gibt es noch, wenn Sie (wenn das aktuelle Problem erledigt ist) Ihre Arbeitszeit auf die Hälfte reduzieren, dann werden Sie versicherungspflichtig, dann können Sie sich nach o.a. Vorschrift von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wenn Sie dann später Ihre Arbeitszeit auf Ihre Wunschzeit erhöhen bleiben Sie versicherungsfrei weil die Befreiung nicht widerrufen werden kann.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
danke für die wichtigen Infos und das Bemühen. Finde ich klasse.:-)
Grüsse
Kay
Hallo Manfred,
ich habe folgendes Problem: Meine Frau hat sich vor einigen Jahren, als die Beitragsbemessungsgrenze für die GKV anstieg und sie mit ihrem Einkommen wieder versicherungspflichtig geworden wäre, gem. § 8 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen, wie es damals hieß unwiderruflich. (Grund halt, wie gesagt, Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze)
Danach hat Sie sich von dem Arbeitgeber getrennt und ist seit 9/2003 selbstständig, ich bin auch selbstständig. Wir sind privatversichert. Jetzt haben wir inzwischen zwei Kinder und die Kosten für die KV “fressen” und berufsständisches Versorgungswerk fressen unseren Umsatz regelrecht auf und wir können gerade mal die RV beiträge steuerlich geltend machen und die KV müssen wir voll aus dem Netto bezahlen.
Ich beabsichtige daher mein Frau anzustellen, diese und die Kinder wieder gesetzlich zu versichern. Die Gretchenfrage: Steht die Unwiderruflichkeit der Befreiung nach § 8 SGB V im Wege? (Hier sagt mir jeder was anderes, einige sagen, die Unwiderruflichkeit bezieht sich nur auf den Grund der Befreiung – d.h. Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze – dieser Grund ist aber keiner mehr, da das Arbeitsverhältnis ja nicht mehr besteht und meine Frau selbstständig ist. Andere meinen, meine Frau kommt nie wieder in die GKV, wieder andere, sie kommt nur über eine Zeit der Arbeitslosigkeit wieder in die GKV.
Was gilt nun?. Wer hat damit vielleicht Erfahrung?
Grüße
Myko
Hallo Myko, also eine Befreiung gilt immer, wie Sie richtig geschrieben haben, für den Status für den die Befreiung beantragt wurde. Das bedeutet, wenn Ihre Gattin als Angestellte von der Versicherungspflicht befreit wurde, dann gilt das immer für den Status als Angestellte.
Es gab zwar mal in den 90er Jahren ein anders lautendes Urteil, ich glaube sogar vom BGH. Die heutige Praxis und auch die aktuellen Dienstanweisungen in den gesetzlichen Krankenkassen lauten so, dass es nach einer Befreiung als Angestellte keine Möglichkeit mehr gibt, als Angestellte zurück in die gesetzliche Krankenkasse zu kommen. Die Versicherungsfreiheit bleibt auch für ein neues Angestelltenverhältnis bestehen, unabhängig vom Einkommen.
Mit der Befreiung während der Arbeitslosigkeit ist das anders, die gilt nur für die laufende Periode der Arbeitslosigkeit. Wenn nach einer neuen Angestelltenphase wieder Arbeitslosigkeit besteht, gibt es während dieser Arbeitslosigkeit die Rückkehr in die Gesetzliche Krankenkasse.
Auch Ihr Plan, die Kinder in die Familienversicherung aufzunehmen, ist nicht so ganz klar, da hier auch noch einige Voraussetzungen gegeben sein müssen, bevor die Kinder in die Familienversicherung aufgenommen werden können.
Das wäre geklärt, nun zu den Aspekten welche ich zu Ihren Ausführungen klären möchte.
Die Beiträge für die private Krankenversicherung sind nach ESTG § 10 Abs. 3 als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, dazu möchte ich Sie an einen kompetenten Steuerberater verweisen, vielleicht kennt der eine oder andere Leser einen solchen, um Hinweise wird gebeten.
Das nächste Thema sind Ihre hohen Beiträge in Ihre private Krankenversicherung, ich denke, dass Sie einfach falsch versichert sind. Deshalb möchte ich Ihnen empfehlen einen kompetenten Versicherungsmakler zu Rate zu ziehen, da kenn ich einen
Grüße Manfred
Vielen Dank Manfred,
das hört sich nicht gut an. Aber da ist wohl nix zu ändern im Moment.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit im Sonderausgabenabzug ist mir bekannt.
Das Perfide ist, dass die Sonderausgabenabzugsgrenze für selbstständige Verheiratete schon aufgebraucht ist, wenn beide (zwingend) in einer berufsständischen Versicherung sind. D.h. wir zahlen die KV für unsere Familie aus dem reinen Netto, werde aber so steuerlich behandelt als hätte wir diese Beträge voll zur Verfügung. Der jährliche steuerliche Nachteil liegt dann bei 4.000 €. Der Sonderausgabenabzug ist ja u.a. deswegen auch auf dem Prüfstand bzgl. seiner Verfassungsmäßigkeit und der Vereinbarkeit mit Europäischem Recht.
Aber so wie das aussieht hat meine Frau seinerzeit einen großen Fehler gemacht im Hinblick auf spätere Kinder nicht in der GKV zu bleiben. Wir werden das wohl so lösen müssen, dass meine Frau und die Kinder privat versichert bleiben (müssen) und ich die berufsständische Versicherung (die ist bei Angestellten lohnabhängig) durch einen niedrigen Lohn meiner Frau runterfahre. Damit geht zwar in zwei Jahren mein eigener Beitrag in der berufsständischen Altersversorgung nach oben (da der Umsatz meiner Frau bei mir anfällt), aber ich kann die Aufwendungen für meine Ehefrau (Lohn, Sozialversicherungsabgaben) wenigstens steuerlich geltend machen.
Vielen Dank erst mal für die Auskunft.
Myko
P.S. Ja ich weiss…, dass hat dann zur Folge, dass der Sonderausgabenabzug um 16% des Lohnes meiner Frau vom FA gekürzt wird, es lohnt sich diese Konstruktion trotzdem. Und mir ist auch bewußt, was es bedeutet, wenn meine Frau nix in die Rentenkasse einzahlt. Aber so stellen wir im Moment wenigstens eine bessere Liquidität her und wer weiss, was in 20 oder 30 Jahren ist…… Immerhin kann meine Frau dann die Riesterrente mitnehmen.
Die Dinge sind ziemlich komplex, vor allem wenn man an zu vielen Schrauben gleichzeitig stellt
MFG
Myko
Hallo Manfred,
ich würde Sie gern einmal anrufen,können Sie mir Ihre Telefonnummer mitteilen?Ich hätte noch einige Fragen.
Liebe Grüsse Inge
Hallo Inge, das ist mal eine leichte Frage, meine Telefonnummer 0911 54447612 steht auch im Impressum. Wenn Sie mir unter Kontakt eine Mail mit Ihrer Telefonnummer an mich senden, rufe ich auch gerne selbst bei Ihnen an.
Grüße Manfred
Und ich war so frei und habe die Telefonnummer jetzt auch direkt unter das Foto gepackt. Macht die Sache noch einfacher
Hallo Manfred,
vielen Dank für die Unterstützung und die Tipps. Dies hat mir sehr geholfen bei meinen Gespräch mit meinem Arbeitgeber.
Nun habe ich aber doch noch eine Frage: es sieht so aus als ob ich mich tatsächlich nach SGB V § 8 Abs, 3 befreien lassen könnte. Es ist mir natürlich bewusst, dass ich dann nie wieder in die GKV zurückkommen kann aber aufgrund meiner Krankheit ist es mir doch Wert meine Arztkosten voll erstattet zu bekommen. (Und wer weiß vielleicht werde ich irgendwann mal wieder zurück in meiner Heimat gehen und dann kann ich ja meine Privatversicherung kündigen und wäre dort versichert).
Aber nun zu meiner Fragen:
1. gibt es ein Formular für die Beantragung der Befreiung?
2. Muss ich diesen Antrag unbedingt der letzten GKV zukommen lassen oder kann ich es auch an die AOK schicken?
3. Wenn es kein Formular gibt: was soll genau in dem Brief-Antrag stehen, damit es keine Rückfragen gibt, nicht zu viel Zeit verloren geht und der Antrag reibungslos angenommen wird? (wie z.B. Vertrag über die Reduzierung der Arbeitszeit, Beweis der substitutiven Krankenversicherung usw.)
4. Oder werden solche Anträge einfach aufgrund der Meldungen des Arbeitgebers an die Sozialversicherung bearbeitet und genehmigt?
Vielen Dank nochmal für die Hilfe.
PS: hätte ich noch keine PKV, hätte ich Sie auf jeden Fall als Versicherungsmakler beauftragt
Hallo Anne, nun ja, irgendjemand muss doch versuchen in dem Dickicht der Krankenversicherung etwas weiter zu helfen, sonst tut das ja keiner, und ich mache es gerne
Über die Regelungen in Ihrer Heimat und wie diese mit der Deutschen Krankenversicherung zusammenhängen kann ich natürlich keine Auskunft geben.
Nun zu Ihren Fragen:
1. Nein, das können Sie in der gegebenen Frist formlos beantragen
2. Es kommt darauf an wie lange Sie aus der GKV ausgeschieden sind. Innerhalb der ersten 18 Monate ist die Krankrenkasse zuständig bei der Sie zuletzt versichert waren. Danach müssen Sie nur eine beliebige gesetzliche Krankenkasse wählen, welche dann die Befreiung durchführt
3. Am besten die Änderung des Arbeitsvertrages aus dem hervorgeht, dass Sie auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte Ihre Arbeitszeit reduzieren. Dann den Nachweis, dass Sie schon die 5 Jahresregelung erfüllt haben und zu guter letzt das Schreiben mit dem Sie die Befreiung beantragen. In das Schreiben sollten Sie auch den entsprechenden § eintragen, damit sollte eigentlich alles reibungslos laufen. Den Nachweis Ihrer aktuellen Krankenversicherung benötigen Sie eigentlich nicht, dies ist keine Voraussetzung.
4. Der Arbeitgeber muss Ihre Versicherungspflicht melden und Sie auffordern eine gesetzliche Krankenkasse zu wählen. Sie teilen dem Arbeitgeber die GKV mit und beantragen bei dieser gleich die Befreiung. Das genaue Prozedere würde ich mit der GKV besprechen bei der Sie die Befreiung beantragen.
5. Ganz wichtig (bei mir ist immer alles so wichtig) ist, dass Sie den Befreiungsbescheid in Ihren Unterlagen aufbewahren. Auf Grund einer Nachfrage in diesem Forum habe ich mich bei einer GKV erkundigt ob es eine Liste gibt in der die Befreiungen gespeichert werden. Man sagte mir nein, das ginge auf Vertrauensbasis. Diese Aussage hat mich schon sehr verwundert. Das bedeutet, wenn die Befreiung längere Zeit her ist und die Aufbewahrungsfrist der GKV, welche die Befreiung durchgeführt, abgelaufen ist, dann gibt es bei der GKV keinen Beweis mehr, dass Sie von der Versicherungspflicht befreit sind. Dann kann es richtigen Ärger geben, weil die GKV dann versuchen könnte die Beiträge rückwirkend einzuziehen und Sie dann beweisen müssen, dass Sie von der Versicherungspflicht befreit sind.
Mich als Makler zu wählen finde ich schon sehr nett, empfehlen Sie mich einfach weiter
Hallo Manfred,
die substitutive Krankenversicherung zum 31.12.2002 ist aber der Beweis dafür, dass für mein Fall eine andere JAEG gilt sprich in dem Fall die BBG gilt.
Ich dachte, dies müsste ich mitschicken.
Mein Arbeitgeber hat mir übrigens soeben gesagt, ich müsste keine Dokumente dem Antrag beifügen. Wenn die GKV Rückfragen hat, würden die sich sowieso an dem AG wenden. Soweit die Theorie.
Ich glaube aber, um auf Nummer sicher zu gehen werde ich die erwähnten Dokumente doch beifügen (wobei manchmal denke ich weniger ist mehr).
Ich bin seit dem 1.1.03 privat versichert also könnte ich theoretisch die AOK anschreiben. Das werde ich wahrscheinlich tun.
Danke Manfred für diese wirklich tolle und vorallem schnelle Unterstützung.
Viele Grüße
Anne
PS: und klar werde ich Sie als Makler weiterempfehlen. Man fühlt sich schon gut aufgehoben bei Ihnen
Ups, noch was vergessen: wie sieht der Nachweis für die 5 Jahresregelung denn eigentlich aus? Die Meldung der Sozialversicherung? Sonst habe ich irgendwie nichts…
Hallo Anne, natürlich können Sie den Eintritt in die Private Krankenversicherung mitschicken, besser ist es aber das Schreiben Ihrer ehemaligen gesetzlichen Krankenkassen, in dem Ihnen mitgeteilt wurde ab wann Sie freiwilliges Mitglied sind. Das Sie in der PKV versichert sind ist eigentlich kein Beweis, wie auch in diesem Forum schon das eine oder andere Mal festgestellt wurde gibt es auch Falschmeldungen seitens des Arbeitgebers die dann in letzter Konsequenz bei einer sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung festgestellt werden.
Da hat Ihr Arbeitgeber recht, dass die GKV sich an ihn wendet, nur Ihre Frage war, wie das Ganze reibungslos abläuft. Wenn Sie die kompletten Unterlagen an die GKV schicken, dann erübrigt sich das Nachfragen und die Befreiung ist schneller genehmigt – denke ich zumindest.
Ich würde Ihnen wirklich raten bevor Sie irgendwelche Unterlagen wegschicken einfach mit der betreffenden GKV zu sprechen und mit einem Sachbearbeiter alles weiter zu klären.
Um Ehrlich zu sein habe ich noch keine Erfahrung wie eine Befreiung dann praktisch abläuft, bin ja kein Sofa
(Sozialversicherungsfachangestellter). Die AOK ist gut, die kennen sich damit aus.
Danke für das nette Kompliment, man tut was man kann. Zu Ihrer letzte Nachfrage, möchte ich auf den Eingang meiner Antwort verweisen, am besten das Schreiben der Krankenkasse suchen, wo diese Ihnen mitteilt das Sie freiwilliges Mitglied sind. Falls Sie dieses nicht mehr haben (was ich mir gut vorstellen kann, wer hebt so was schon auf), dann am besten einen Sofa von der AOK fragen, welche Unterlagen er akzeptiert. Aber nicht mit Sofa ansprechen, sonst ist der vielleicht sauer
Grüße Manfred
Hallo Herr Walter,
die Rahmenbedingungen:
1) ich war 2002-2004 sozialvers.pflichtig beschäftigt und habe mich in dieser Zeit nach Fallen unter die JAEG befreien lassen.
2) ich war 2004-2005 zeitweise arbeitslos und habe mich auch in dieser Zeit von der Versicherungspflicht befreien lassen.
3) ich bin seit 08/2005 selbständig und weiterhin in der PKV
Meine Fragen:
1) gibt es irgendeine Möglichkeit (unter welchen Gegebenheiten, Beschäftigungsverhältnissen, Arbeitslosigkeit etc. auch immer) für mich, jemals in die GKV zurückzukehren
2) wie ist die Entwicklung der PKV unter der drohenden Gesundheitsreform einzuschätzen, was würden sie (eingedenk Punkt 1), und unter der Annahme, dass ich ledig/kinderlos bleibe) mir für
a) weitere Selbständigkeit
b) sozialvers.pflichtige Beschäftigung
als KVersicherungsschutz (sofern überhaupt Spielraum besteht) raten
3) was ist von einem Wechsel in Basistarife zu halten, wie sie die PKV 2009 zulassen müssen für Bestandskunden (wenn ich das überhaupt richtig verstanden habe…)
Hervoirragende Website! Beste Grüße und vielen Dank bereits
Thomas
Hallo Tom, Danke für das Kompliment, hier die Antworten:
1. Offiziell nein, eine Befreiung kann nicht widerrufen werden. Grundsätzlich wird aber kein GKV übergreifendes Verzeichnis geführt. Das habe ich auch erst kürzlich erfahren. Wenn Sie neu als Arbeitnehmer tätig wären müsste der Arbeitgeber, wenn er nichts von der Befreiung wüsste Sie als Pflichtversicherter bei einer Krankenkasse anmelden. Wenn die neue GKV dann auch nichts von der Befreiung weiß…..aber das sind Spinnereien, Sozialversicherungsbetrug werden wir ja nicht begehen
2. Seien Sie froh in der PKV zu sein, hier haben Sie eine Krankenversicherung in der Rückstellungen fürs Alter gebildet werden. In der GKV streitet sich die Politik ob diese tatsächlich bis 2008 entschuldet werden müssen. Das Entscheidende ist eigentlich ganz einfach. Trauen Sie der Politik zu, die heutigen Leistungen in der GKV aufrecht zu erhalten? In der PKV haben Sie mit einem privatwirtschaftlichen Unternehmen einen fest vereinbarten Vertrag. Das bedeutet die Leistungen können nicht mehr gekürzt werden. Was meinen Sie wo Sie unter diesem Aspekt in 20 oder 30 Jahren besser aufgehoben sind?
3. Der Basistarif muss Leistungen in GKV Niveau vorhalten, auch die Beiträge werden in dieser Höhe liegen. Unter dem Aspekt der Leistungssicherheit halte ich nix davon.
4. Natürlich werden die Beiträge in der PKV steigen, nur bleiben die Beiträge ich der GKV stabil? In den letzten 20 (von der Demographie her noch guten) Jahren hatten wir eine Steigerung des Beitrages in der GKV von mehr als 100%. Was meinen Sie was mit dem Beitrag oder auch den Leistungen geschieht, wenn die „schlechten“ Demographiejahre so in 20 oder 30 Jahren anbrechen ist dann wirklich Verlass auf die Politik????
5. Sinnvoll ist es Rückstellungen zu bilden, um die Krankenkosten in Zukunft bezahlen zu können, da hab ich ganz nette Produkte dafür
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
nun habe ich auch einmal eine Frage zu diesem Thema. Anbei eine kurze Info zu meiner Situation:
Ich bin als Selbständige im März 2003 in die PKV eingetreten. Im Juli 2004 bin ich ins Angestelltenverhältnis gewechselt und bei der PKV geblieben (Gehalt über der BBG). Im Juli 2006 habe habe ich ein Baby bekommen und bin seitdem in der Elternzeit (vorerst beantragt für 2 Jahre). Im März 2007 nehme ich eine Teilzeittätigkeit auf (15 Wochenstunden), zunächst befristet bis Juli 2007.
1. Verstehe ich das richtig, dass ich während der Elternzeit in der PKV bleiben kann, selbst wenn ich sozialversicherungspflichtig arbeite und unterhalb der BBG bleibe?
2. Ich beantrage hierzu eine Befreiung von der Pflichtversicherung bei der GKV, die mich als letztes versichert hat, ist das korrekt? Formloses Schreiben? Auf welchen §§ beziehe ich mich?
3. Was geschieht nach Ablauf der Elternzeit, wenn ich mit verringerter Arbeitszeit und damit mit einem unter der BBG liegenden Gehalt wieder zu arbeiten beginne? Kann ich in der PKV bleiben? (Irgendjemand hat mir mal gesagt, dazu müsste ich mindestens 5 Jahre bei der PKV gewesen sein, sonst würde ich wieder in die GKV müssen. Stimmt das?)
4. Was geschieht, wenn mein befristeter Teilzeitvertrag während der Elternzeit abläuft? Kann ich in der PKV bleiben?
Vielen herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Fragen!
Claire
Hallo Manfred!
Zunächst mal ein Kompliment bezügl. der tollen Seite.
Auch ich habe leider ein Problem mit der Befreiung, bzw. will mögliche Probleme vermeiden.
Seit März 2006 bin ich in einem Angestelltenverhältnis. Mein Arbeitgeber hat das Jahresgehalt hochgerechnet und mir mitgeteilt, dass ich mich privat versichern könne. Dies habe ich getan. Jetzt habe ich 2006 ca. 36000 steuerpflichtig brutto verdient. Weiterhin stehen noch 4500 steuerfreies Brutto auf der Abrechnung. Kann man das addieren? Die JAEG zählt doch bei mir nur zu 10/12 für 2006, oder? Wenn dies nicht addiert werden kann, wäre ich unter der JAEG. Mein Arbeitgeber hat mir dies aber nicht mitgeteilt. Im Jahr 2007 liege ich über der JAEG. Ich habe hier im Forum gelesen, dass ein Antrag auf Befreiung innerhalb der ersten 3 Monate gestellt werden muß. KAnn es mir nun passieren, dass bei einer Überprüfung der Firma festgestellt wird, dass ich rückwirkend für das Jahr GKV pflichtig war und ich für 2007 einen Antrag hätte stellen müssen? wenn dies nicht geschehen ist, weil meine Firma dies nicht gemerkt hat und ich ununterbrochen in der PKV war, muß ich dann rückwirkend in die GKV und dort auch bleiben, weil es ja nach der neuen Gesundheitsreform einen Stichtag geben soll an dem man privat versichert sein muß. Muß ich dann evtl. drei Jahre in der GKV bleiben?
Wie sollte ich mich am besten verhalten ?
Vielen DAnk schon mal im Vorraus.
viele Grüße Thorsten
Hallo Claire, bitte nicht böse sein, auch bei Ihrer Anfrage muss ich die verwendeten Termini korrigieren:
Da Sie im Juni 04 in das Angestelltenverhältnis eingetreten sind, gilt für Sie die „normale“ JAEG. Die „besondere“ JAEG (entspricht der BBG) würde nur gelten, wenn Sie vor 2002 schon als Angestellte in der privaten Krankenversicherung versichert gewesen wären.
Zu Ihren Fragen:
1. Ja, Sie haben die Möglichkeit sich nach SGB V § 8 Nr. 2 von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Wichtig ist, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber als pflichtversicherte Angestellte der gesetzlichen Krankenkasse meldet werden. Sie müssen sich dann eine gesetzliche Krankenkasse suchen und dieser schriftlich Ihren Befreiungswunsch mitteilen.
2. Auch richtig, Sie müssen dem Arbeitgeber Ihre Kassenwahl mitteilen, dort können Sie gleich mit dem Sachbearbeiter das weitere Procedere vereinbaren, damit der Vorgang abgekürzt werden kann, nicht dass die Kasse erst noch Beiträge einfordert die dann zurückgerechnet werden müssen. Fundstelle s.o.
3. bis jetzt war alles o. k. nun fängt es an wo Halbwahrheiten jeden verwirren, der diese hört. Also wenn Sei nach der Elternzeit wieder arbeiten und verdienen über der JAEG, dann ist alles kein Problem, weil Sie ja versicherungsfrei bleiben. Wenn Sie aber unter der JAEG verdienen, dann geht das ganze von vorn los, der Arbeitgeber muss Sie als pflichtversicherte Angestellte melden. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist dann nur nach SGB V § 8 Nr. 3 möglich. Die Voraussetzungen sind einmal, dass Sie Ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter reduzieren. Dann kommt noch die 5 Jahresregel hinzu, diese besagt, dass Sie die letzten 5 Jahre wegen Überschreiten der JAEG versicherungsfrei gewesen sein müssen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu der Aussage 5 Jahre in der PKV gewesen zu sein, weil Sie in der Elternzeit aus anderen Gründen in der PKV waren erfüllen Sie diesen Punkt in keinem Falle. Deshalb haben Sie, gleich wie Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren, keine Möglichkeit von der Versicherungspflicht befeit zu werden.
4. Das kommt darauf an was Sie nach dem Auslaufen Ihres Arbeitsvertrags tun. Wenn Sie z.B zuhause bleiben, dann können Sie, nein müssen Sie in der PKV bleiben. Wenn Sie „normal“ arbeiten kommt es auf Ihren Verdienst an, wenn Sie arbeitslos würden, dann werden Sie versicherungspflichtig, können auch nicht nach SGB V § 8 Nr. 1a befreien lassen, weil Sie in den letzten 5 Jahren in der GKV versichert waren.
Grüße Manfred
Hallo Thorsten, ob Sie das steuerfreie Brutto hinzurechnen können, kann ich nicht sagen, kommt auf die Leistungsart an, spielt aber in Ihrer Situation keine Rolle.
Ja, die JAEG wird für Sie in 2006 dann anteilig berechnet.
Nein eine Versicherungspflicht kann nicht festgestellt werden, weil für Sie diese nicht vorgelegen hat.
Nicht verrückt machen lassen, die Fälle welche in diesem Forum behandelt werden sind natürlich immer individuell zu sehen. Sie können auch ruhig davon ausgehen, dass es sich in der Mehrzahl der behandelten Fragen um Einzelfälle handelt.
Sie waren auf Grund Ihres Einkommen in 2006 zu Recht als versicherungsfrei gemeldet und blieben dies auch in 2007, weil Sie die JAEG überschreiten. Deshalb ist für Sie die Stichtagsregelung auch nicht maßgebend.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
herzlichen Dank für die rasche und informative Antwort. Ihr Service und ihr Engagement sind wirklich großartig – weiter so!
Die Korrektur der von mir verwendeten Termini nehme ich keineswegs übel, man lernt ja immer gerne dazu!
Eine Frage hätte ich noch: Bereits von Nov 2001 bis Februar 2003 habe ich die BBG (sic!) überschritten, war also bei der GKV freiwillig versichert, bevor ich im März 2003 als Selbständige in die PKV eingetreten bin. Der Statuswechsel von der Selbständigen zur Angestellten erfolgte dann im Juli 2004.
Bezieht sich diese 5-Jahresklausel nun auf eine tatsächliche Mitgliedschaft bei der PKV wg. überschrittener BBG/JAEG, oder können die Jahre der freiwilligen Pflichtversicherung bei der GKV auch dazu gerechnet werden?
Nun hoffe ich, nicht allzu viele Termini falsch verwendet zu haben und bedanke mich schon mal ganz herzlich für Ihre Antwort.
Viele Grüße,
Claire
Hallo Claire, danke für die Blumen, werde auch weiterhin versuchen die Ehre der Versicherungsmakler zu retten, auch wenn dies wie berichtet schon einige Maklerpools aufgegeben haben.
Um auf Ihre Frage einzugehen, das ist schwer zu sagen, im SGB V §8 Abs. 3 steht:
Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mind. 5 Jahren wegen Überschreitung der JAEG versicherungsfrei ist.
Das bedeutet, wenn Sie, sagen wir am 01.03.2007 die Befreiung beantragen, dann wird der Zeitraum bis 01.03 2002 gewertet, meine Interpretation wäre, da Sie bis Juli 2004 als Selbständige versicherungsfrei waren, können Sie diese Vorgabe nicht erfüllen, weil ausdrücklich von Beschäftigen die Rede ist.
Kann aber nicht sagen ob der eine oder andere Sachbearbeiter bei einer Krankenkasse das nicht anders sieht, das käme auf einen Versuch an.
Dass das Blog eine solche Resonanz haben würde, hätte ich mir zu Beginn vor gut eineinhalb Jahren nicht zu träumen gewagt. Zurzeit kommen etwa 500-700 Besucher am Tag da bin ich schon mächtig Stolz drauf.
Nun die Termini haben soweit gepasst, wichtig ist mir eben, einigermaßen Klarheit in das Thema Krankenversicherung zu bringen. Wenn ich dann in diesem Forum die Definition der verwendeten Termini nicht exakt immer wieder klarstelle, dann haben wir irgendwann ein Allerlei bei dem keiner mehr durchblickt. Das ist eh schon schwer genug, weil ich wie z.B. meine Antwort an Heinrich, immer nur den aktuellen Fall beantworte, ohne auf alle Möglichkeiten eingehen zu können. Das verwirrt dann sowieso schon, weil die Antworten auf den ersten Blick sich zu widersprechen scheinen, wenn ich dann noch die Begriffe unterschiedlich verwende, dann ist das Chaos perfekt. Danke für Ihr Verständnis.
Grüße Manfred
So langsam glaube ich, wir brauchen ein richtiges Forum, damit die Diskussionen nicht zu unendlich langen Threads führen
Hallo Manfred,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Frage hätte ich dazu aber noch:
Mir ist nicht ganz klar, warum ich im Jahre 2006 über der JAEG war. Bei 47250 JAEG runtergerechnet auf 10 Monate komme ich auf 39375 Euro. Verdient habe ich aber in den 10 Monaten nur 36.000 Euro. Oder habe ich da jetzt was durcheinander gebracht?
Vielen Dank nochmal.
Mfg Thorsten
Hallo Manfred,
erst einmal ein Riesen-Kompliment für diese Seite. Ich habe schon mit so vielen Mitarbeitern von PKVs und den GKVs unterhalten und irgendwie wusste keiner weiter. Vielleicht können Sie mir ja helfen…..
Ich bin seit November 2001 durchgängig über der JAEG,seit März 2005 auch noch als Promotionsstudentin eingeschrieben. Für die Immatrikulation benötigte ich damals einen Befreiungsnachweis der GKV. Auf dem Antrag habe ich meinen Arbeitgeber angegeben und darauf hingewiesen, dass ich Promotionsstudentin bin. Daraufhin wurde mir ohne weitere Nachfrage der Befreiungsbescheid zugesandt. Lustig (oder auch nicht) ist, dass ich seitdem 32 Wochenstunden gearbeitet habe, die Befreiungsvoraussetzungen also nicht vorlagen.
Jetzt wechsele ich den Arbeitgeber und reduziere meine Wochenstunden auf 24, eingeschrieben bin ich weiterhin. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit meiner neuen Kollegen dürfte locker bei 48 liegen (ohne dass es allerdings nachweisbar wäre), so dass eigentlich der Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V vorliegt. Meine Frage ist nun: Wenn ich einen neuen Befreiungsantrag stelle, dürfte es wegen der Stundenanzahl bestimmt zu Problemen kommen. Gilt der alte Befreiungsbescheid weiter, obwohl er unrichtig ist? Was kann schlimmstenfalls passieren. Ich würde gern in der PKV bleiben weil ich nach Abschluss meiner Promotion wieder über der JAEG liege und weil mich aufgrund einer schweren Vorerkrankung kaum eine PKV “nehmen” wird.
Vielen Dank im Voraus,
Daniela
Hallo Manfred, ich möchte gern von der GKV in eine PKV wechseln. In den Jahren 2004-2006 überstieg mein Bruttojahreseinkommen die jeweilige Pflichtversicherungsgrenze deutlich. Zu meinem normalen Grundgehalt kam eine monatliche Zahlung (steuerpflichtig) für eine Rufbereitschaft. Ohne diese Rufbereitschaft würde ich die Pflichtversicherungsgrenze nicht übersteigen. Der Arbeitgeber verweigert mir den Wechsel in eine PKV mit der Begründung, die Rufbereitschaft könne ja 2007 entfallen und ich läge dann somit unter der Pflichtversicherungsgrenze. Was kann ich da tun?
Die neue PKV ist nebenbei gesagt schon abgeschlossen und alle Unterlagen sind bei Arbeitgeber.
Grüße, Ulrich
Ein Nachtrag: Es ist auf Grund meiner Tätigkeit nicht zu erwarten, daß die Rufbereitschaftzulage 2007 entfällt.
Hallo Thorsten, upps, das habe ich natürlich nun nicht mehr nachgerechnet, ging einfach davon aus, dass die Voraussetzungen gegeben waren. Schließlich hat Ihr Arbeitgeber Sie ja als “freiwillig” gemeldet. Natürlich haben Sie Recht mit Ihrer Frage, in sofern hat sich Ihrer erste Frage, ob die 4500 Euro welche Sie zusätzlich verdient haben zum JAEG hinzuzurechnen sind beantwortet.
Denn mit Ihrem Einkommen von 36000 Euro und den 4500 Euro liegen Sie mit 40500 Euro über der anteiligen JAEG für 2006
Grüße Manfred
Hallo Daniela, danke für das Kompliment, werde auch weiterhin die Fahne der Verscherungsmakler hochhalten.
Habe mir die Tage mal so gedacht, wenn alle Besucher welche in diesem Forum um Rat fragen Ihre private Krankenversicherung bei mir abgeschlossen hätten, dann bräucht ich heut nix mehr arbeiten… mmhh, dann dachte ich: Das ging ja auch nicht, weil es dann dieses Forum nicht geben würde, weil alle Bescheid wissen und keine Fragen mehr haben
Vertrackt, nicht? In diesem Sinne schön Werbung für die PKV Financial machen, Danke.
Nun zur Ihrem Problem, das nicht so ganz einfach ist, weil ich auch wieder einiges vermuten muss, ich drösele das nun mal der Reihe nach auf:
Ihr Einkommen liegt seit 2001 über der besonderen JAEG (diese entspricht der BBG) weil Sie als so genannter Altfall vor 2003 schon in der PKV waren.
Seit März 2005 habe Sie Ihre Arbeitszeit auf 32 Std. wöchentlich reduziert und haben sich als Promotionsstudentin eingeschrieben. Sind Sie damit in 2005 unter die besonderen JAEG von 42300 Euro gefallen?
Im März 2005 haben Sie auch die Befreiung von der Versicherungspflicht nach SGB V §8 Nr. 5 beantragt. Mal bis dahin, das ist genug.
1. Was ich nicht verstehe ist, Sie haben sich als Promotionsstudent eingeschrieben. Nur dieser begründet keine Versicherungspflicht nach SGB V §5 Nr. 9 in der gesetzlichen Krankenkasse, deshalb gab es überhaupt keinen Anlass für eine Befreiung. Niemand hätte eine Befreiung von Ihnen fordern dürfen oder können.
2. Ihre berufliche Tätigkeit, selbst wenn diese auf 32 Std. reduziert wurde, ist als Haupttätigkeit zu sehen. Alleine deshalb spielt das Promotionsstudium für die Beurteilung der Versicherungspflicht keine Rolle. Sie haben im März 2005 Ihre Arbeitszeit reduziert, wenn Sie mit dieser Reduzierung unter die besondere JAEG in 2005 von 42300 Euro gefallen wären, dann hätte Ihr Arbeitgeber Sie als pflichtversicherte Angestellte bei der gesetzlichen Krankenkasse melden müssen. Eine Befreiung hätte nicht stattfinden können, weil es nach SGB V §8 keinen Grund gab und das Promotionsstudium, wie schon ausgeführt, in dieser Hinsicht keine Bedeutung hat.
Nun weiter in Text:
Wie Sie schon richtig geschrieben haben, die tatsächlichen Std. zählen nicht. Die Frage ist, was steht im Arbeitsvertrag eines Vollbeschäftigten. Davon müssen Sie ausgehen, wenn Sie dann die Hälfte als vertragliche Arbeitszeit wählen, dann können Sie sich nach SGB V § 8 Abs. 3 von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Das einzige was mich jetzt noch stört ist das Fragezeichen unter Nr. 2, wenn Sie mit der Reduzierung im 03.05 unter die besondere JAEG gefallen wären, dann könnte bei einer sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung Ihres vorigen Arbeitgebers die Versicherungspflicht nachträglich festgestellt werden, dann gibt es Ärger.
Das sollten wir aber nicht an dieser Stelle klären, rufen Sie mich bei Bedarf an.
Grüße Manfred
Hallo Ulrich, das ist ein Problem. Variable Lohnbestandteile wie z.B Überstunden werden nicht in die Berechnung der JAEG hinzugezogen. Wenn der Arbeitgeber nun auf dem Standpunkt steht, dass die Rufbereitschaft genauso zu sehen ist, dann kann man schwer dagegen argumentieren.
Ich vermute Ihr Arbeitgeber hat Recht und Sie sind versicherungspflichtig, auch wenn Ihr Einkommen über der JAEG liegt. Vor allem ist die Frage wie viel Stress Sie deswegen mit Ihrem Arbeitgeber „ertragen“ wollen.
Meine Empfehlung ist, dass Sie der privaten Krankenversicherung einen netten Brief schreiben, dass Sie in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtig sind. Fügen Sie ein entsprechendes Schreiben Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bei.
Oder noch besser, lassen Sie das den Vermittler erledigen, denn der hätte das eigentlich vorher klären müssen. Nun hat er sich umsonst Arbeit gemacht, soll er auch die Suppe auslöffeln die er sich und Ihnen eingebrockt hat. Da muss ich an ein Sprichwort denken, dass meine Mutter mir öfters sagen musste, wenn ich mal wieder irgendetwas vergessen hatte: „Was man nicht im Kopf hat, hat man in den Füssen“ J
Grüße Manfred
Hallo Manfred, danke für die schnelle Antwort. Aber zwei Dinge sind mir unklar: 1. Die Rufbereitschaftszulage steht mir tarifvertraglich zu und wird seit vielen Jahren gezahlt. 2. Wieso kann der Arbeitgeber bestimmen, welche Gehaltsbestandteile er anerkennt und welche nicht? Das muß ja geregelt sein und kann m.E. nicht einfach von der Gehaltsabteilung bestimmt werden wie es ihr gerade paßt, oder?
Danke Ulrich
Hallo Ulrich, das ist eine sehr interessante Frage, um ehrlich zu sein, habe ich das immer als gegeben angenommen und nicht nachgeprüft was dahinter steckt. Nun wie so oft entpuppen sich solche „Halbwahrheiten“ als falsch. Nun bin ich auch einer solchen Halbwahrheit aufgesessen. Das was ich immer „predige“ erst alles nachzuprüfen, gerade beim Thema Krankenversicherungen, wo so viele falsche Halbwahrheiten kursieren, habe ich diesen Grundsatz vernachlässigt, nun Fehler machen wir alle und gut, wenn jemand das zu Recht hinterfragt. Also eines haben wir auf alle Fälle gelernt, unfehlbar bin ich nicht, dafür bitte ich an dieser Stelle um Verständnis.
Allerdings bleiben die wesentlichen Punkte meiner Antwort richtig:
1. wie viel Stress Sie deswegen mit Ihrem Arbeitgeber „ertragen“ wollen.
2. ist diese Klärung die Aufgabe des Vermittlers, das hat schließlich das Geld dafür verdient
Nun kann ich meinen flotten Spruch ummünzen: „Was man nicht im Kopf hat, hat man in den Fingern“
Ihr Nachfragen hat mich nun dazu veranlasst das Thema näher zu beleuchten. Da dieses aber zu aufwendig an dieser Stelle ist, habe ich mich entschlossen daraus einen Artikel zu verfassen, dort werde ich auf dieses Thema ausführlich eingehen. Das war sozusagen eine Strafarbeit, habe den ganzen Vormittag an dem Artikel geschrieben. Bald sind die Finger wund
Grüße Manfred
Hallo Manfred, ich bin froh, dass ich diese Seite gefunden habe! Ich hoffe, dass noch niemand vor mir die folgende Frage gestellt hat, jedenfalls habe ich nichts dazu hier gefunden. Nun zur Sache:
Ich bin seit dem 01.01.2001 wegen Überschreitung der JAEG in der PKV versichert.
Vom 15.04.2004 bis 31.05.2004 war ich arbeitslos und bin zurück in die GKV gefallen. Meine Mitgliedschaft in der GKV war für diese 6 Wochen beitragsfrei gestellt, ich bin also Mitglied der PKV geblieben.
Ab dem 01.06.2004 hatte ich ein neues Beschäftigungsverhältnis mit Überschreitung der JAEG und meine PKV-Versicherung lebte wieder auf.
Insgesamt bin ich also seit über 6 Jahren Mitglied der PKV.
Zum 01.03.2007 werde ich wieder arbeitslos.
1. Kann ich mich nach § 8 (1) Nr. 1a SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen? Ich fürchte nicht, weil ich zwar 6 Jahre in der PKV bin aber auch nur 2 3/4 Jahre vor dem aktuellen Leistungsbezug für 6 Wochen gesetzlich krankenversichert war
So weit, so schlecht.
2. Zum 01.06.2007 werde ich in ein neues Beschäftigungsverhältnis eintreten und wieder die JAEG überschreiten. Kann ich dann wieder in die PKV zurück oder gilt dann für mich die 3-Jahres Wartefrist, die die Gesundheitsreform mit sich bringt?
Hallo Manfred, sorry, ich habe mich verschrieben:
Als ich 2004 arbeitslos war, war natürlich meine Mitgliedschaft in der PKV beitragsfrei gestellt, nicht die in der GKV!
Hallo Burkhard, danke für das schöne Kompliment, das muss ich nun mal an dieser Stelle sagen. Da gibt es Mitbewerber, die bei Google viel Geld ausgeben um Besucher auf die Seite zu bekommen und bei der PKV Financial sind Sie als Besucher froh diese Seite gefunden zu haben. Ist das nicht klasse
Apropos Mitbewerber, ja auch die PKV Financial ist ein kommerzielles Portal, ich lebe davon, dass ich private Krankenversicherungen verkaufe. Die Voraussetzung dafür ist, dass viele Interessenten eine Anfrage zur privaten Krankenversicherung stellen. Dies läuft zur Zeit sehr gut, deshalb kann ich mir auch den Luxus erlauben viel Zeit für die Beantwortung der Fragen aufzuwenden. Um ehrlich zu sein, verschlingt der Blog mit der Beantwortung der Fragen und der Ausarbeitung der Texte inzwischen etwa die Hälfte meiner Arbeitszeit.
Ich will nicht Jammern, weil das Geschäft wirklich gut läuft, aber alles kann auch noch besser laufen, in diesem Sinne die PKV Financial immer schön weiterempfehlen, danke.
So genug der Werbung, nun zu Ihrer Frage.
Zu Nr. 1: Ja, da haben Sie Recht, im SGB V § 8 Nr. 1a steht in den letzten 5 Jahren vor Leistungsbezug nicht gesetzlich versichert war. Da Sie für 6 Wochen die PKV unterbrochen hatten, erfüllen Sie diese Vorraussetzung noch nicht. Grundsätzliche Frage, werden Sie in 2007 die besondere JAEG überschreiten?
Zu Nr. 2: Das ist eine sehr gute Frage, die ich Ihnen aber noch nicht beantworten kann, weil der genaue Text der Gesetzesänderung noch nicht vorliegt. Es macht auch keinen Sinn den Referentenentwurf nachzulesen, weil da soviel verändert wurde. Selbst die gesetzlichen Krankenkassen wissen noch nicht wie das gehandhabt wird. Etwa die Frage, wann die 3 Jahresregelung um ist bzw. wann sich ein versicherungspflichtiger Angestellter, der die 3 Jahre erfüllt hat, privat versichern kann. Mit Ablauf der 36 Monate, also dann mitten im Jahr, oder zum 01.01. des Folgejahres. Werde Ihre Frage zurückstellen, bis ich Klarheit habe.
Nun gibt es 2 Möglichkeiten, entweder ich veröffentliche die Antwort in diesem Forum. Dann müssen Sie die PKV Financial regelmäßig besuchen, um festzustellen, ob ich schon antworten konnte oder Sie senden mir unter info@pkv-financial.de eine Mail mit Ihrer Telefonnummer, dann rufe ich Sie an.
Grüße Manfred
Hallo Manfred, vielen Dank für die Antwort. Ich finde es um so bemerkenswerter, dass Sie sich so viel Zeit nehmen, um Fragen von Nicht-Kunden wie mir zu beantworten, die schließlich schon eine PKV haben und daher als Neukunden für Sie nicht unbedingt in Frage kommen. Super freundlich von Ihnen und auf alle Fälle ein Grund, Ihre Firma weiter zu empfehlen!!
Macht das was aus?
Zur Frage nach der besonderen JAEG: Ja, es reicht auch in 2007 nur für die besondere Grenze, aber immerhin
Ihre Antwort auf Frage Nr. 2 ist so ausgefallen, wie ich es befürchtet hatte. Dementsprechend gibt es für mich also nur den Schritt ins ungewisse.
Ich überlege daher, ob es nicht sinnvoll ist, lieber für die kommenden 3 Monate auf das ALG zu verzichten und die PKV auf eigene Rechnung weiter zu führen. Denn: ohne Arbeitslosmeldung gibt es doch auch keine GKV-Pflicht, oder? So hätte ich doch eine Chance, die 5 Jahre irgendwann mal zusammen zu bekommen…
Ich schreibe diese Antwort hier ins Forum, falls sich auch andere für die Fallkonstellation interessieren. Abgesehen davon nehme ich Ihr Angebot gerne an und maile Ihnen meine Telefonnummer. Viele Grüße Burkhard
Hallo Manfred, es tut mir ja richtig leid, daß Sie extra so ne Art Strafarbeit machen mußten… Ich habe mir die Seite gleich angesehn und meines Erachtens bringt sie Klarheit ins Ungewisse. Auf jeden Fall werde ich mir “den Streß” mit meinem Arbeitgeber machen, weil ich davon überzeugt bin, daß er hier nach seinen Vorstellungen und nicht unbedingt gesetzeskonform handelt handelt. Mal sehen, was dabei heraus kommt. Vielen Dank für die Hilfe!
Ulrich
Hallo Manfred,
ich war in 2006 unter JAEG, habe tatsächlich 46.500€ verdient und werde in 2007 die JAEG überschritten. Es ist von Arbeitgeber so hochgerechnet worden und werde in 2007 47.900€ verdienen. Ich habe in 2006 ganzem Jahr gearbeitet. Übrigens habe ich in November und Dezember monatliche Grenze überschritten,
So ist die Frage; ist mein Wechsel ab 01.01.2007 in die PKV überhaupt möglich?
Wenn Ja oder Nein kannst du mir dem entsprechenden Absätze aus dem Gesetz dazusagen und kurz erklären? Wenn Nein, gibt es auch Ausnahmen?
Grüße Tony
Hallo Burkhard, danke für die heutige Mail, da habe ich mir ja richtig Arbeit gespart, obwohl ich das vermutet habe, dass es für Sie nach der Pflichtversicherung während der Arbeitslosigkeit keine Möglichkeit gibt in der privaten Krankenversicherung zu bleiben. Nur Vermutungen, na ja, die kann ich in diesem Forum natürlich nicht veröffentlichen. Von daher war mir Ihre Idee einfach auf das Arbeitslosengeld zu verzichten schon ein Augenöffner (frei nach Wilhelm Busch “da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich“) – darauf wäre ich so spontan nicht gekommen.
Das ich für die Beantwortung der gestellten Fragen so viel Zeit aufwende hat folgende Gründe:
Zum einen natürlich weil es mir Spaß macht, ich hoffe (vermute) das kommt rüber, wenn man die Kommentare liest.
Zum anderen hat das auch einen richtig kommerziellen Grund, denn:
1. den wachsenden Stoff (content)und die damit größer werdende PKV Financial findet google sehr gut
2. werden durch die vielen neuen Begriffe die PKV Financial bei google auch unter diesen Begriffen gefunden, was letztendlich mehr Besucher auf das Portal zieht
3. das ganze Blog gibt der pkv Financial einen persönlichen “Anstrich” dadurch unterscheidet sich dieses von Mitbewerber, die nur ein Datensatzformular als “Portal” betreiben. Ich denke das bringt Vertrauen, welches natürlich notwendig ist, dass ein Besucher seine persönlichen Daten einträgt.
4. kommt es auch (bisher zwar selten, aber immerhin) vot, dass ein anderes Geschäft z.B das Thema Arbeitskraftabsicherung oder Altersvorsorge läuft.
Als Makler bin ich nicht nur auf meinem Spezialgebiet der PKV fitt, auch in anderen Bereichen habe ich was zu sagen
Danke für die Antwort per Mail.
Manfred
Hallo Ulrich, so schlimm war es auch wieder nicht, ich hatte sowie so schon vor einen Artikel über die JAEG zu schreiben, nur die aufwendigen Arbeiten schieb ich halt auch gern vor mich her, obwohl ich schon sehr früh gelernt habe, dass ich grundsätzlich die unangenehmen Dinge sofort erledigen soll. Nun ja bin halt auch nur ein Mensch
Was mir noch dazu eingefallen ist, Sie können ja auch den anderen Weg gehen und mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse reden, die muss doch soweit ich weiß auch überprüfen ob sie pflichtig sind oder nicht.
Wenn Ihnen der Artikel weitergeholfen hat, dann bin ich zufrieden.
Viel Erfolg bei Ihren Bemühungen,
Grüße Manfred
Hallo Tony, die JAEG in 2006 war 47.250 Euro, damit haben Sie diese nicht überschritten und waren für das Jahr 2006 in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig. Die JAEG liegt für 2007 bei 47.700 Euro, damit werden sie in 2007 versicherungsfrei und könnten sich ab dem 01.01.2008 in der privaten Krankenversicherung versichern.
Die Vorschriften dazu waren in SGB V § 6 Nr.1 und Nr. 4 festgeschrieben. Durch die Änderung im Rahmen der Gesundheitsreform wird nach dem Stichtag 02.02.2007 eine 3 jährige Versicherungspflicht festgeschrieben.
Unklar ist noch wie das praktisch aussehen soll, dazu müssen wir die genauen Texte der Reform, welche irgendwann endgültig feststehen werden, abwarten. Wenn dann über die Klagen, welche mit Sicherheit gegen die Reform angestrengt werden, entschieden ist, dann wissen wir vielleicht mehr.
Nun möchte ich auch Ihnen den Vorschlag unterbreiten, dass Sie mir unter info@pkv-financial.de eine Mail mit Ihrer Telefonnummer zusenden, dann kann ich Sie persönlich informieren, wenn wir genau wissen, wann Sie in die private Krankenversicherung wechseln können.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
ich bin bereits privat versichert und spiele mit den Gedanken, die Gesellschaft zu wechseln, da mir diese u. a. zu teuer erscheint.
Frage: Ich höre und lese viel von “Rückstellungen”. Was passiert mit diesen?
Herzliche Grüße
efpe2000
Hallo efpe2000, die Rückstellungen werden von allen Gesellschaften in unterschiedlicher Höhe gebildet. Eine Tarifkalkulation ist nicht vorgeschrieben. Nach der bisherigen Regelung fallen die Rückstellungen als sog. Stornogewinne an die Gesellschaften, welche davon nicht schlecht leben. Im Rahmen der Gesundheitsreform sollen die Rückstellungen bei Kündigung zum Teil mitgenommen werden können. Allerdings stellt diese Vorschrift vermutlich, zumindest für die Altverträge, einen unrechtmäßigen Eingriff in die Vertragsgestaltung der Gesellschaften dar. Auch dagegen wird es eine gerichtliche Auseinandersetzung geben.
Grundsätzlich rate ich nicht zu einem Wechsel wenn dies nicht wirklich handfeste Vorteile verspricht. Ich erläutere dies meinen Kunden an Hand eines Beispiels aus der Lebensversicherung: Wenn ein 30 jähriger eine Lebensversicherung bis zum 60 Lebensjahr mit einem monatlichen Beitrag von 100 € abschließt, hat er bis zum Ablauf 36000 € eingezahlt. Mit den Gewinnen können ca. 50.000 € (vielleicht auch mehr) erwartet werden, wenn der Vertrag durchläuft. Jetzt kündigt der Kunde alle 5 Jahre den Vertrag und schließt eine neue Lebensversicherung bei einer vermeidlich besseren Gesellschaft ab. Frage, was kann dieser Kunde für eine Ablaufleistung erwarten???
Ganz so kann man dieses Beispiel natürlich nicht auf die Krankenversicherung übertragen, aber ich denke Sie verstehen was ich damit sagen will.
Ob das in Ihrem persönlichen Fall Sinn macht zu wechseln kann ich nur mit Ihnen persönlich klären. Wichtig ist, welchen Versicherungsschutz Sie haben und was Sie für die Zukunft haben wollen. Was für eine Entscheidung (welche Sie in letzter Konsequenz für sich alleine treffen müssen) noch wichtig ist, wie hoch ist der Beitragsunterschied zwischen Ihrer jetzigen Versicherung und einer möglichen Alternative. Gibt es vielleicht bei ihrer Gesellschaft eine Möglichkeit den Vertrag entsprechend zu ändern. Sie sehen eine Menge klärungsbedürftiger Fragen.
Wenn Sie eine „normale“ Anfrage auf einem entsprechenden Portal stellen, welche der Makler natürlich bezahlen muss, ist dieser aus wirtschaftlichen Gründen interessiert Ihnen eine neue Gesellschaft zu verkaufen. Das gleiche gilt natürlich wenn Sie sich direkt an Ihre Gesellschaft wenden, der Vertreter ist natürlich auch in erster Linie an Mehrbeitrag interessiert, nur dadurch wird Geld verdient.
Aus wirtschaftlicher Sicht habe ich natürlich auch ein Interesse einen Neuabschluss zu tätigen. Ich denke das ist verständlich, nur ich versuche Sie über die Vorteile (wenn es welche gibt) und auch die Nachteile eines Wechsels zu einer anderen Gesellschaft so zu informieren, dass Sie eine für Sie sinnvolle Entscheidung treffen können, wie auch immer diese ausfällt.
Wenn ich Sie mit diesen Zeilen überzeugen konnte, dass ich der richtige Ansprechpartner bin, dann gibt es 2 Möglichkeiten:
1. Sie rufen ich direkt an meine Telefonnummer steht unter meinem “hübschen“ Porträt
2. Sie senden mir unter info@pkv-financial.de eine Mail mit Ihrer Telefonnummer und wann Sie am besten erreichbar sind.
Grüße Manfred
Mittlerweile sind auch an dieser Stelle einige Dutzend Kommentare aufgelaufen, es wird so langsam unübersichtlich. Also wieder mal Zeit für eine Fortsetzung an anderer Stelle: Befreiung von der Versicherungspflicht (IV)