Nach SGB V § 6 Nr 1 sind Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei, wenn ihr „regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt“ die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt.
Was versteht man nun unter dem regelmäßigen JAEG?
Der Begriff Arbeitsentgelt ist in SGB IV § 14 definiert:
§ 14 Arbeitsentgelt
(1) 1 Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
2 Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. 3Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
(2) 1 Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.
2 Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt.
Nun haben wir erst einmal alle laufenden Einnahmen wie Gehalt usw. des weiteren sind alle diejenigen Teile des Arbeitsentgeltes anzurechnen, die nach SGB IV § 14 und nach der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) als Arbeitsentgelt anzusehen sind und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Einmalzahlungen wie z,B Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld entsprechen klar dieser Forderung. Auch Zahlungen die mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können müssen angerechnet werden auch wenn es über dies Sonderzuwendungen z.B Gratifikationen keine schriftliche Vereinbarung, sondern nur eine mündliche Absprache gibt oder die Gewährung auf Gewohnheit oder betrieblicher Übung beruht.
Bezüge können nicht auf das JAEG angerechnet werden, wenn diese eben nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden dürfen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Die Entscheidung (BSG 12RK 26/90 vom 09.02.1993) beruhte auf folgendem Fall: Ein Mitarbeiter erhielt jährlich eine Abgeltung von nicht genommenen Urlaub, dies Abgeltung konnte eben nicht mit hinreichender Sicherheit weiterhin erwartet werden, weil diese Urlaubsabgeltung auf einen gesetzlichen Verstoß beruhte.
Somit sind alle beschriebenen Zuwendungen des Arbeitgebers oder eines Dritten, die als Arbeitsentgelt auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind, auf das JAEG anzurechnen, soweit nicht besondere Ausnahmen vorgesehen sind.
Alle anderen Einkünfte wie z.B Zinsen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nicht dem JAEG zuzurechnen.
Nun zu den einzelnen Sonderzuwendungen:
Belegschaftsrabatte
Diese werden dem Mitarbeiter meist nicht regelmäßig zufließen, deshalb sind diese unabhängig von der Steuer- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung nicht auf das JAEG anzurechnen.
Bereitschaftszulagen
Maßgebend ist auch hier ein Urteil des BSG (BSG12 RK 19/81 v. 09.12.1981) danach sind alle mit hinreichender Sicherheit in den nächsten 12 Monaten zu erwartenden Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis auf das JAEG anzurechnen z.B regelmäßig anfallender Bereitschaftsdienst. Bei schwankender Bereitschaftsdienstvergütung ist diese zu nach folgenden Grundsätzen zu schätzen:
1. Bei länger beschäftigten Arbeitnehmern sind grundsätzlich die im Vorjahr durchschnittlich erzielten Bereitschaftsdienstvergütungen zu Grunde zu legen. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden wenn eine nicht nur vorübergehende Änderung der Schätzgrundlage eingetreten ist (z.B weil die Bereitschaftsdienste weggefallen sind, weil die Arbeit umorganisiert wurde).
2. bei neu eingestellten Mitarbeitern ist die Schätzgrundlage der Vorjahreszeitraum vergleichbarer länger beschäftigter Angestellter
Diese Grundsätze sind so lange gültig, bis sich die Schätzgrundlage ändert, auch wenn sich in Einzelfällen herausstellt, dass die tatsächliche Vergütung nicht der Schätzung entsprochen hat.
Ändert sich die Schätzgrundlage und wird deshalb die JAEG unterschritten, tritt sofort die Krankenversicherungspflicht nach SGB V § 5 Nr. 1 ein.
Besitzstandszulagen
Können nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung nicht auf das JAEG angerechnet werden. Wie etwa den Kraftfahrern des Bundes nach § 8 des Tarifvertrages gezahlte Besitzstandszulage, diese wird unregelmäßig gezahlt und kann sogar ganz wegfallen. Deshalb ist eine Schätzung nicht möglich.
Einmalzahlungen oder Sonderzahlungen
Diese sind grundsätzlich bei der Ermittlung des JAEG zu berücksichtigen, wenn diese mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können. Dabei ist es unerheblich ob diese Zahlungen schriftlich im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurden. Entscheidend ist vielmehr die Kontinuität der Zahlung z.B als betriebliche Übung. Wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Jahres begonnen wurde und deshalb ein vermindertes Weihnachtsgeld gezahlt wird, gilt für die Berechnung der JAEG das volle Weihnachtsgeld, wenn davon ausgegangen werden kann, dass für die nächsten 12 Monate der volle Weihnachtsgeldanspruch besteht.
Familien Kinderzuschläge
SGB V §6 Abs1 bestimmt ausdrücklich, dass diese Zuschläge z.B in Form des Ortszuschlages im öffentlichen Dienst nicht zur JAEG hinzugerechneten werden. Ortszuschläge welche nicht „mit Rücksicht auf den Familienstand“ gewährt werden, z.B der Ortszuschlag für ledige werden natürlich mit in die Berechnung der JAEG einbezogen.
Mehrarbeitsvergütung / Kurzarbeit
Mehrarbeitsvergütungen werden auf die JAEG angerechnet, wenn diese auch in Zukunft mit Sicherheit zu erwarten sind. Da es normalerweise kaum feststellbar ist, dass Mehrarbeitsvergütungen mit Sicherheit zu erwarten sind, können Mehrarbeitsvergütungen nur dann zur JAEG hinzugerechnet werden, wenn diese durch feste Pauschbeträge abgegolten werden.
Auch die Minderung des Arbeitsentgeltes wegen Kurzarbeit ist nur vorübergehend bzw unregelmäßig anzusehen und wirkt sich deshalb nicht auf das regelmäßige Arbeitsentgelt aus.
Deshalb bleibt ein versicherungsfreier Mitarbeiter der in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist auch dann versicherungsfrei, wenn dieser wegen Kurzarbeit unter die JAEG fällt. Eine Ausnahme bildet die „strukturelle“ Kurzarbeit, diese ist als mit Sicherheit langfristig anzusehen und ist deshalb bei der JAEG entsprechend zu berücksichtigen. Deshalb kann in diesem Falle die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse eintreten, wenn die JAEG unterschritten wird.
Vermögenswirksame Leistungen
Dieser Teil des Arbeitsentgeltes bleibt unabhängig davon dass dieser vermögenswirksam angelegt ist Arbeitsentgelt und ist deshalb zur JAEG hinzuzurechnen.
Versorgungsbezüge z.B zusätzliche Pensionen
Auch dies hatte das BSG zu entscheiden (BSG 12 RK 39/91 v 21.09.1993 und 12 RK 42/92 vom 23.06.1994) in beiden Urteilen( es handelte sich bei diesen Urteilen um jeweils um die Zurechnung der Witwenversorgung zum JAEG) hat das BSG festgestellt, dass diese Einkünfte nicht auf die JAEG anzurechnen ist. Wenn nur durch das zusammenzählen des Arbeitsentgeltes und der Versorgungsbezüge die JAEG überschritten wird, bleibt die Krankenversicherungspflicht bestehen.
Werkswohnungen
Wird vom Arbeitgeber eine Wohnung gestellt, so zählt der sog. Sachbezugswert, unter Berücksichtigung eventueller Beeinträchtigungen welche sich aus der lage der Wohnung ergeben, Arbeitsentgelt und deshalb dem JAEG hinzuzurechnen.
Wird die Wohnung für eine geringere Miete als die Ortsübliche Miete an den Mitarbeiter abgegeben so ist die Differenz zwischen der ortsüblichen und der gezahlten Miete beitragspflichtiges Entgelt und ebenfalls der JAEG hinzuzurechnen.
Zulagen
Manche Tarifverträge sehen Zulagen für höherwertige Tätigkeiten, welche nur vorübergehend ausgeübt werden, vor. Daraus ergibt sich schob die Tatsache, dass diese Entgelte nicht zur JAEG berücksichtigt werden können, weil nicht zu erwarten ist, dass diese Zulagen dauerhaft gezahlt werden.
Erhöhung des Arbeitsentgeltes
Dazu gibt es ebenfalls 2 BSG Urteile (BSG 3 RK 53/63 vom 25.02.1966 und 12 RK 19/78 vom 07.12.1989) Daraus geht hervor, dass in Aussicht stehende oder auch fest vereinbarte Gehaltserhöhungen erst dann zur JAEG gerechnet werden wenn diese tatsächlich zusteht, nicht früher. Das bedeutet, eine Gehaltserhöhung wirkt sich erst auf die JAEG aus, wenn der Anspruch tatsächlich besteht.
Mehrfachbeschäftigung
Ist ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig, so wird das regelmäßige JAEG aus den Arbeitsentgelten aller Beschäftigungsverhältnisse ermittelt. Seit dem 01.04.1999 gilt diese Regelung auch für Geringentlohnte Beschäftigte. Wird die JAEG wegen einer im Laufe des Jahres begonnenen sozialversicherungspflichtigen Zweitbeschäftigung überschritten, dann endet die Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse zurzeit mit Ablauf des Kalenderjahres.
Beginnt ein bereits versicherungsfreier Mitarbeiter, eine an sich versicherungspflichtige Tätigkeit, so unterliegt diese Beschäftigung nicht der Krankenversicherungspflicht.
Beginnt ein versicherungspflichtiger Mitarbeiter eine zweite Beschäftigung bei der das Einkommen von Beginn über der JAEG liegt wird dieser Mitarbeit auch in der bisherigen Tätigkeit mit Beginn der zweiten Beschäftigung versicherungsfrei.
Wie die Regelungen nach Einführung der Gesundheitsreform verändert werden ist heute noch nicht absehbar.
Pauschalversteuertes Einkommen
Zuwendungen für die der Arbeitgeber die Lohn bzw Einkommensteuer mit Pauschalsteuersatz errechnet werden nicht zum JAEG hinzugerechnet, dazu zählen z.B Direktversicherungen oder Fahrtkostenzuschüsse.
Schwankendes Einkommen (z.B. Provisionen)
Auch hier hatte das BSG entschieden (BSG 3 RK 61/57 vom 20.12.1957) danach sind schwankende Einkommen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Berechnet wird dies in dem das bekannte Einkommen des laufenden Monats, das für die folgenden 11 Monate zu erwartende Einkommen hinzugerechnet wird. Diese Schätzung muss sehr sorgfältig unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Mitarbeiters zu erfolgen. Wenn der Arbeitgeber alle voraussichtlich zu erzielenden Einkünfte berücksichtigt und dabei zu dem Ergebnis kommt, dass die JAEG überschritten wird, dann wird der Mitarbeiter versicherungsfrei. Diese Feststellung der Versicherungsfreiheit bleibt solange bestehen, bis sich die Schätzungsgrundlage verändert. Dies gilt auch, wenn das tatsächliche Einkommen unter der JAEG liegt. Das tatsächliche Einkommen welches von der Schätzung abweicht kann nach einer RVA-Entscheidung (RVA Nr. 2518 amtl. Nachr. 1919,289) die Beurteilung der Versicherungspflicht nur für die Zukunft beeinflussen
Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgeltes
Wenn durch eine rückwirkende Erhöhung z.B wegen eines verspäteten Tarifabschlusses die JAEG überschritten wird, dann endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden



Wenn eine Einmalzahlung (z.B. Weihnachtsgeld) bereits fortlaufend monatlich mit 1/12 Anteil in meinem Gehaltsabrechnungsprogramm als Sonderzahlung extra eingegeben/ausgewiesen wird, dann verringert sich der steurliche Abzug gegenüber der in einem Betrag ausgewiesenen Summe (regelmäßiges monatliches Entgelt + 12 des Weihnachtsgeldes). Ist dies ein Programmfehler oder entspricht des steurlicher Logik? Es irritiert mich.
Hallo Josel,
cool, jetzt werd ich auch noch Steuerexperte, aber mal im Ernst liebe Leser in Bezug auf das Thema Steuer bitte kein Fass hier aufmachen:-).
Nun zu Ihrer Frage, welche für mich als Laie nicht sooo irritierend ist, ich denke das hat was mit der Progression zu tun, denn wenn der Einmalbeitrag auf 12 Monate verteilt ist dann wirkt sich die Progression im Steuertarif nicht so aus als bei einer Einmalzahlung.
Falls ich mit meiner Vermutung danaben liege, bitte ich alle steuerlich kompetenten Besucher diese Aussage richtig zu stellen. Mein Thema ist und bleibt die Krankenversicherung.
Grüße
manfred
zählt eine monatlich gezahlte aufwandspauschale bei außendienstangestellten
(z.b. für bereitstellung eines arbeitszimmers, strom etc.) mit zum
jahreseinkommen?
Hallo Oli,
Ihre Frage ist nicht so leicht zu beantworten, es kommt darauf an wie diese Zulagen versteuert werden. Wenn dies z.B. nicht oder nur pauschal versteuert werden, dann fallen diese nicht unter die JAEG. Wenn die Zulagen normal versteuert werden habe ich nichts gefunden, ich vermute aber, dass solche Zulagen zur JAEG zählen. Entscheidend ist, was der Arbeitgeber bei der GKV meldet.
Grüße
Manfred
Hallo zusammen,
angenommen man erhält ein Gehalt in Höhe von 4000 EUR und hat eine Direktversicherung in Höhe von 135 EUR, die sich steuermindern auswirkt. Wird der Betrag bei der Ermittlung der JAE hinzugezählt oder abgezogen? 4000×12 oder 4135×12 oder 3865×12?
Danke für die Info und Gruß, Elke.
Hallo Elke,
endlich mal ne einfach Frage, die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (BAV) werden nicht zur Berechnung der JAEG gezählt.
Wie die Rechnung dann aussieht, hängt von der Art der BAV ab. Es gibt die Arbeitgeber finanzierte BAV und Gehaltsumwandlung.
Bei der Arbeitgeber finanzierten wäre die Rechnung so 4000 € brutto (+135 € in die BAV extra vom Arbeitgeber) bleibe 4000 € brutto x12 sind 48000 € somit besteht Versicherungspflicht, wenn nicht Sonderzahlungen berücksichtigt werden können z.B. regelmäßiges Weihnachtsgeld. Die JAEG liegt in 2008 bei 48150 €
Bei der Gehaltsumwandlung sieht die Rechnung folgendermaßen aus:
4000 € brutto -135 € BAV bleibt 3865 €x12 sind dann 46380 €. Somit fehlen in diesem falle 1770 € zur JAEG.
Besonders fatal kann es sein, wenn Sie schon in der PKV sind. Wenn Sie dann eine BAV als Gehaltsumwandlung abschließen und mit dem dann niedrigeren Einkommen unter die JAEG rutschen werden Sie sofort in der GKV versicherungspflichtig. Da muss ich wieder auf das Thema Versicherungsmakler und Ausschließlichkeitsvertreter oder auch Direktversicherung kommen.
Der Versicherungsmakler muss in der Beratung zur BAV auf solche Umstände aufmerksam machen, da dieser sonst für den eingetretenen Schaden in der Haftung ist.
Lesen Sie dazu:
http://www.pkv-financial.de/wblog/2006/11/30/der-versicherungsmakler/
Der Ausschließlichkeitsvertreter muss die Interessen seiner Versicherungsgesellschaft wahren. Für diese ist Er / Sie exklusiv tätig. Der Ausschließlichkeitsvertreter kann /sollte auf diese Problematik eingehen, muss es aber nicht. Eine Haftung begründet es nicht wenn der Vertreter auf dieses Thema zum schaden des Kunden nicht eingeht.
Lesen Sie dazu:
http://www.pkv-financial.de/wblog/2006/11/30/der-versicherungsvertreter/
Grüße
manfred
ein ähnlicher fall bei mir: brutto 4000, monatlich 100 geht in die pensionszusage. das ganze 12x (= 48.000 jahresarbeitsentgeld). jetzt wirds spannend für die profis. vertragsbestandteil (und auch in betriebsvereinbarungen) ist, dass ein bonus von 2 monatsgehälter bezahlt werden bei 100% zielerreichung bzw. entsprechend niedriger oder höher. bei mir waren das in den letzten jahren jeweils 140%*2 monatsgehälter. der bonus kann als regelmässig angesehen werden, da er seit mind. 10 jahren immer ausbezahlt worden ist. WIRD DAS ANERKANNT und komme ich damit über die grenzen?
Hallo Willi,
das ist eine wirklich spannende Frage, die ich Ihnen nicht beantworten kann. Entscheidend ist was der Arbeitgeber meldet, da die Bonuszahlungen Vertragsbestandteil und somit als regelmäßiges Einkommen anzusehen sind würde ich dies auch so sehen. Nur Gesetz ist das was der Arbeitgeber meldet. Sprechen Sie mit der Personalabteilung über diese Problematik.
Grüße
manfred
hallo zusammen,
ich bin privat versichert bei einem brutto-jahreseinkommen von 52200. jetzt werde ich aber im oktober den arbeitgeber wechseln und möchte gerne 2 monate frei nehmen, bevor ich den neuen job antrete. mein brutto-jahreseinkommen beim neuen arbeitgeber beträgt 62.000, dh. ich liege wieder über der versicherungspflichtsgrenze. kann ich dadurch, dass ich während der 2 monate kein oder geringeres einkommen als 4012,50 verdiene wieder versicherungspflichtig werden?
Hallo Tinchen,
Das kommt darauf an, was Sie während der 2 Monate machen. Wenn Sie in dieser Zeit keinen neuen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen und es gewährleistet ist, dass Sie in 2008 über der für Sie gültigen JAEG liegen dann bleiben Sie versicherungsfrei.
Grüße
manfred
Hallo,
wenn ich selbstständig bin,aber unter der JAEG liege können unsere Kinder ja auch über meine Frau familienversichert werden. Nur wie wird die JAEG bei selbstständigen gewertet? Einnahmen? Gewinn vor Steuern? Und wenn ich knapp mit z.b. 55.000 € über der JAEG liege, kann ich dann 8.000 € in einen Rürp Vertrag investieren und liege damit wieder unter der JAEG ?
Danke für Ihre Hilfe
Enrico
Hallo Enrico,
Bei Selbständigen wird der Gewinn nach der GuV als Maßstab genommen.
Wenn der Gewinn über der JAEG liegt, dann fallen die Kinder aus der Familienversicherung und müssen entweder Privat oder als freiwilliges Mitglied gesetzlich versichert werden.
Eine Rürup Rente macht aber dennoch Sinn auch wenn diese in Bezug auf die JAEG keinen Einfluss hat. Allerdings sind ein paar Punkt zu beachten, z.B. die Hinterbliebenenversorgung. Bei den meisten Policen gibt es nur eine sog. Rentengarantiezeit, das finde ich sehr problematisch, weil die i.d.R Hinterbliebene jüngere Ehefrau länger lebt und dann nach Ablauf der Rentengarantiezeit keine Rente mehr erhält und auf Hartz 4 (oder bis dahin vielleicht Harzt 10) angewiesen sein wird. Das kann es doch nicht sein, was meinen Sie?
Dafür gibt es Lösungen welche ich Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch erläutern kann.
Grüße
manfred
Hallo,
ich würde mich als Angestellter gerne privat versichern, bin mir aber nicht sicher ob ich schon wechseln kann oder nicht. Zur Situation:
Ich liege seit 2006 über der Pflichtversicherungsgrenze. 2006 aber nur aufgrund unregelmäßiger Überstunden. Spielt auch bei den Jahren 2006 und 2007 die Regelmäßigkeit der Einnahmen eine Rolle, oder gilt dies nur für das aktuelle oder kommende Jahr? In den Jahren 2007 und 2008 bin ich mit meinen regelmäßigem Gehalt über den jeweiligen Grenzen.
Vielen Dank,
Grüße
Tom
Hallo,
ich hätte da noch einen drauf zu legen:
Ich liege mit meinem Einkommen über der JAEG.
Habe mich bereits in 2002 von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Wir (meine Frau und ich) erwartet im April 2009 Nachwuchs.
Jetzt denke ich mir, eine Direktversicherung über den AG abzuschließen, damit ich unter die JAEG komme und das Kind bei meiner Frau (Brutto 1.600) mitversichert werden kann. Wäre ja Clever!!! oder???
Aber: kann ich in der PKV bleiben, da ich mich ja von der Versicherungspflicht befreit habe?
LG Carlos
Hallo Tom,
leider gilt unregelmäßiges Einkommen z.B. (nicht pauschal) ausgezahlte Überstunden nicht zur JAEG, deshalb haben sie erst in 2007 das erste Jahr der 3 Jahre in die GKV erfüllt
Grüße
manfred
Hallo Carlos,
wenn Sie von der Versicherungspflicht nach SGBV § 8 Abs. 1 Nr. 1 befreit sind, , Sie sind , wie der Name schon sagt, von der Versicherungspflicht befreit, werden also nicht versicherungspflichtig.
Wenn Ihr einkommen wegen der DV unter die JAEG fällt können Sie Ihr Kind in de3r Familienversicherung versichern.
Zur Direktversicherung kann ich Ihnen auch gerne weiterhelfen, da kenn ich mich auch ein wenig aus.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
im Jahr 2006 habe ich 72.000€ verdient, wobei sich das Gehalt aus einem Fixum (50%) und einer variablen Provision (Akquisitions- und Projektmanagementbonus) zusammensetzte. 2007 und 2008 lag ich alleine mit dem Fixum deutlich über der JAEG, mein jetziger Arbeitgeber weigert aber mich freiwillig versichert zu melden, weil die Voraussetzung seiner Ansicht nach für 2006 nicht erfüllt wurden. Wie ist hier die rechtliche Lage? Danke, Ani
Hallo,
ich beziehe als Angestellter ein Jahresgehalt von 48.000 EUR.
Daneben beziehe ich aus einer Dozententätigkeit jährlich ein Honorar von 4.000 EUR. Ist dieses Honorar der JAEG hinzuzuzählen?
Gruß
Steff
Hallo Ani,
Der Arbeitgeber muss Sie als versicherungspflichtig oder eben versicherungsfrei bei der GKV melden, interessant wären die Gründe weshalb der Arbeitgeber 2006 als nicht erfüllt ansieht. Wenn Sie sich von mir in Bezug auf die PKV beraten lassen und diesenatürlich auch bei mir abschließen kann ich dies gerne mir Ihrem Arbeitgeber klären.
Grüße
Manfred
Hallo Steff,
ob die 4000 € zur JAEG gerechnet werden müssen kommt auf an, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt. Wenn diese auf Freiberuflicher Basis oder im Rahmen eines 400 € Jobs abgerechnet werden zählt dieses Einkommen nicht.
Grüße
Manfred
Ich verdiene zur Zeit 3550€ bei 13 Monatsgehältern und 1000€ Urlaubsgeld. Damit komme ich genau auf 47150€ und bin leider noch unterhalb der magischen 48150€.
Ich habe bereits verstanden, dass Ausbezahlen von Überstunden nicht angerechnet werden, da diese nicht als regelmäßig angesehen werden können.
Jetzt hat mir mein Chef aber erzählt, dass ich keine Überstunden sondern Mehrarbeiszeit habe (wie auch immer der Unterschied liegt). Hilft es mir weiter, wenn ich mir hier entsprechend viele Mehrarbeitsstunden auszahlen lasse??
Wie sieht es mit Geld wertem Vorteil und Gewinn-/Ergebnisbeteiligungen aus vorangegangenen Geschäftsjahres aus?? Werden dieser auf das JAEG angerechnet?
Eine Privatrente, bei der Entgeldumwandlung aus dem Bruttogehalt vorgenommen wird, entfernt mich entsprechend noch weiter von der JAEG-Grenze, richtig??
Wie sieht es denn eigentlich mit einer generellen Befreiung von der Versicherungspflicht aus? Ich habe gehört, dass ich dies machen kann, wenn ich endlich fest oberhalb der JAEG-Grenze bin. Stimmt das? Und könnte ich dann in die PKV wechseln??
Welchen Nachteil hätte dies im Gegensatz dazu, wenn ich 3 Jahre warte und dann wechsel???
Danke für die Beantwortung meiner vielen Fragen!
Hallo Dirk,
da sind sie ja schon sehr weit in das Thema eingedrungen
ob das Kind Mehrarbeit oder Überstunden heißt ist gleich, solange diese nach Aufwand erstattet werden. Machen Sie doch mir Ihrem Arbeitgeber eine Deal und lassen Sie sich die Mehrarbeit pauschal mit einem fixen monatlichen Betrag auszahlen, dann zählt diese Einkommen zu Jaeg.
Mit dem Gewinn ist es das gleiche wie mit den Überstunden, wenn dieser Gewinn regelmäßig (wenn auch von Jahr zu Jahr in unterschiedlicher Höhe) ausgezahlt wird, dann zählt dieser zur JAEG.
Mit der BAV haben Sie vollkommen recht, dieses Einkommen wir dann von der JAEG abgezogen. Ich meine es macht Sinn mal zusammen zu telefonieren, vielleicht können wir ein Konstrukt bauen mit dem sie Ihren Arbeitgeber überzeugen können, damit Sie in Bälde in die PKV wechseln können.
Grüße
Manfred
Hallo,
ich arbeite in Wechselschicht ! Mein Gehalt setzt sich aus Tariflohn + 10 % Konst. Schichtzulage + Schichtübergabezulage + div. kleinere Zulagen+ Sonn,- Nacht- und Feiertagszuschläge zusammen !
Jetzt ist meine Frage ob alle meine Gehaltsbestandteile in die Berechnung der JAEG berücksichtigt werden können/müssen ?
Sonn,- Nacht- und Feiertagszuschläge sind ja in der Regel Steuerfrei bzw. Steuerpflichtig bei Urlaub bzw. Krankheit !
Danke Michael
Hallo Michael,
nicht zur JAEG zählen die steuerfreien Schichtzulagen etc. Alle weiteren Steuer und sozialabgabenpflichtigen Einkünften die regelmäßige wiederkehrend sind zählen i.d.R. zur JAEG, mit Ausnahme von Einkünften, welche wegen des Familienstandes (z.B. im Rahmen des Ortszuschlages im öffentlichen Dienst) gezahlt werden.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
ich habe ein Problem. Nach einer 5 monatigen Auszeit bin ich wieder in ein festes Angestelltenverhältnis gewechselt.
Das Einkommen aus diesem Arbeitsverhältnis + mein Bonus aus dem Jahr 2007 gezahlt in 2008 knacken die Jahresarbeitsentgeltgrenze grade so die vorangegangenen 3 Jahre ebenfalls.
Nun will die gesetzl. KK mich nicht freigeben, da diese Bonuszahlung nicht sozialversicherungspflichtig war. Ist das zulässig?
Für eine Hinweis wäre ich sehr dankbar, denn die lassen mich total hängen.
Danke, Edda
Hallo Edda,
leider hat die GKV recht, wenn der Bonus nicht sozialversicherungspflichtig war, dann sind sie in der GKV pflichtig. Die Frage ist, weshalb der Bonus sozialversicherungsfrei war, dies wäre durchaus eine Diskussion mit dem Arbeitgeber wert. Vielleicht lässt sich das mit einem sozialversicherungspflichtigen Bonus Ausmärzen. Dazu muss dieser Bonus aber regelmäßig als sozialversicherungspflichtiges Einkommen ausgezahlt werden. Ob dies nun im nachhinein noch Erfolg hat kann ich nicht sagen.
Viele Grüße
Manfred
Hallo,
zählt für die besondere JAEG auch Elterngeld und Mutterschutzgeld dazu? Das geht nicht aus dem Artikel hervor.
Danke für eine Antwort.
Hallo Susy,
Elterngeld oder Mutterschaftsgeld zählt nicht zur JAEG. Wobei das i.d.R auch nicht notwendig ist weil mit dem Wechsel in die Elternzeit keine Versicherungspflicht verbunden ist. Es sei denn Sie würde während der Elternzeit eine nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ausüben. In diesem Falle würden Sie versicherungspflichtig, Sie könnten sich aber in diesem Falle von der versicherungspflicht befreien lassen.
Grüße
Manfred
Hallo,
ich bin privat versichert. Ich liege zur Zeit über der jaeg, Grundgehalt zzgl. Direktversicherung zzgl. einem variablen Gehaltsanteil, der je nach meiner Auslastung beim Kunden berechnet wird. Ich werde meine Arbeitszeit verkürzen und würde unter die jaeg fallen. Zählt der variable Anteil zur jaeg? In den letzten beiden Jahren lag dieser bei knapp 1000€ mtl. Der Arbeitgeber kann mir nicht versprechen, dass ich weiterhin ausgelastet sein werde und somit nicht garantieren, dass ich den Anteil weiter erhalte.
Grüße
Manuel
Hallo Manfred,
ist ein gewährter Fahrtkostenzuschuß, der normal versteuert wird und in einer Summe auf einmal bezahlt wird dem JAE zuzurechnen. Der Fahrtkostenzuschuß wird gewährt solange ich meine momentane Tätigkeit im Unternehmen ausübe.
Desgleichen erhalte ich Tantieme. Diese splitten sich in einen Unternehmensanteil, den alle Mitarbeiter erhalten und der in Abhängigkeit vom Geschäftserfolg der Firma bezahlt wird (die letzten Jahren in unterschiedlicher Höhe). Desweiteren in einen erfolgsabhängigen individuellen Teil. Meine Leistung in der jetzigen Tätigkeit ist die letzten Jahre stabil auf dem gleichen Niveau geblieben. Können beide Teile zum JAE angerechnet werden ?
Mein Arbeitgeber verneint alle drei Sachverhalte und will mich zwanghaft in der GKV anmelden.
Wie kann ich mich dagegen wehren ?
Danke und Grüße
Wolfgang
Hallo Manfred,
bin seit über 5 Jahren in der PKV (ab 1.10.2003). Von Sept. bis Nov. 2009 habe ich Insolvenzgeld erhalten, und bin während dieser Zeit auch in der PKV geblieben. Wird das Insolvenzgeld, bzw. das entsprechende Bruttogehalt auch zur Berechnung der JAEG herangezogen? Ohne dieses würde ich die JAEAG in 2009 unterschreiten. Muss ich mich eventuell noch vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab 1.12.2009 von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn ich in der PKV bleiben will oder habe ich da eh keine Chance?
Vielen Dank und Grüße,
Stefan
Hallo Stefan,
das war eine knifflige Frage die ich auch nicht endgültig beantworten kann. Habe nun einige Tage recherchiert und auch keinen endgültige Antwort bekommen. Die Frage ist wie sie während des Bezuges von Insolvenzgeld bei der für sie zuständigen GKV gemeldet waren. Das muss entweder der Arbeitgeber oder auch die GKV wo Sie zuletzt versichert waren wissen. Setzten Sie sich am besten mit der GKV in Verbindung und fragen dort, ob sie sich während des Bezuges von ALG 1 von der Versicherungspflicht betreiben lassen können. Oder einfach eine Antrag stellen und schauen was passiert.
Grüße
Manfred
Hallo!
nach kurzer Selbstständigkeit bin ich seit August 09 wieder Angestellte. Bis Ende des Jahres bin ich vom Arbeitgeber KV-frei geschlüsselt (hat die zuständige GKV bestätigt), zum Jahreswechsel soll nochmal geprüft werden, ob ich 2010 weiter KV-frei bleibe. 2009 verdiene ich mit dem regelmässigen monatlichen Gehalt unter der JAEG, ein kleiner Teil des Jahresbonus würde aber die Differenz schliessen. Der wird allerdings erst im April des Folgejahres ausgezahlt… Unsere Personalabteilung meint, Boni zählen grundsätzlich nicht zum JAE. Habe natürlich schon recherchiert und denke anders: erstens ist der Bonus regelmässig und ausserdem im Jahr X erzielt. Müsste ich mir einen Teil noch 2009 auszahlen lassen? Oder kann ich der Personalabteilung mit einem Gesetzespassus auf die Sprünge helfen?
Vielen Dank!
Katarina
Hallo Katarina,
ich vermute, dass Ihre Arbeitgeber sie falsch gemeldet hat, ob das von der GKV so gebilligt wurde ist nicht relevant.
Die Frage ist,
1. Wie lange sie selbständig waren, möglicherweise schon in 2008?
2. Weiterhin ist die Frage, ob sie in 2009 mit Ihren regelmäßigen Einkünften als Angestellte die für sie gültige JAEG erreichen. Sie schreiben, dass dies nicht der Fall ist. Deshalb hätte der Arbeitgeber sie als GKV pflichtig melden müssen
Wie dem auch sei, wenn Sie in 2009 die JAEG nicht erreicht haben muss der Arbeitgeber sie spätestens zum 01.01.2010 in der GKV als Pflichtig anmelden.
In Bezug auf den Boni haben Sie grundsätzlich recht. Alle Einkünfte die mit hinreichender Sicherheit zukünftig gezahlt werden, mit Ausnahme derjenigen welche mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, sind zur JAEG hinzuzurechnen. Wenn dieser Boni als vertraglich vereinbart ist muss der Arbeitgeber diese zur JAEG rechnen.
Die Frage ist was sie nun mit der PKV machen, dies könnten wir im Rahmen eines Beratungsgespräches klären
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
ich bin seit etwa 10 Jahren freiwillig gesetzlich versichert, was aus meiner Gehaltsabrechnung hervorgeht. Mein Bruttogehalt setzt sich aus einem Tarifgehalt 3944 Euro pro Monat, einem variablen Anteil von bis zu 15% des Jahresgehalts, Essensgeld 51 Euro, und Bereitschaftspauschalen, die im Jahr 2009, 8754 Euro brutto betrugen und versteuert werden. Darüber hinaus erhalte ich während meiner Rufbereitschaften gelegentlich auch unversteuerte Schichtzulagen. Mein Gesamtbrutto im Jahr 2009 betrug, über 61.000 Euro im Jahr. Im Jahr 2008 betrug es 62000 aber da wurde auch mehr vom Bonus ausgezahlt.
Ich habe mich bei der PKV angemeldet und die GKV gekündigt. Seit Januar läuft der neuen Vertrag. Nun kam ein Schreiben von der Lohnstelle, dass mein JAEG unterschritten wäre und mich der AG bei der GKV anmelden würde. Ich könne mich befreien lassen, oder die PKV kündigen.
Wie ist das möglich? Wenn der Bonus, bzw. meine Rufbereitschaften nicht zum JAEG zugerechnet würden, wäre ich noch NIE über die JAEG gekommen, habe aber durchgehend den Zusatz “freiwillig ges. versichert” auf den Abrechnungen! Wenn nun der AG darauf besteht mich wieder in die GK zu schieben, wie sieht das dann mit meinen Beitragszahlungen bisher aus? Das waren doch die Höchstbeiträge die sich nach der Bemessungsgrenze richten.
Ich bin ziemlich verwirrt, und verstehe nicht wie das sein kann. Vielleicht kannst Du ein wenig Licht in die Sache bringen, ich wäre Dir sehr dankbar.
P.S.: Nach langen Google-Recherchen kam ich auf diese Seite und muss sagen, das hier am meisten Info zu finden ist. Vielen Dank.
Bei mir hat sich das wohl erledigt. Der Bonus wurde nicht berücksichtigt und es bleibt bei der Überschreitung der JAEG.
Hallo Stefanie,
wenn der Bonus für die Zukunft mit hinreichender Sicherheit gezahlt wird muss dieser auch angerechnet werden, so wie das nun auch der Fall ist.
Meinen Mandaten stehe ich in solchen Situationen natürlich gerne zur Verfügung. Ich lade sie gerne ein, dass sie sich von mir als Versicherungsmakler betreuen lassen.
VG
Manfred
Hallo!
Wow – endlich mal ein wirklich informatives Forum zu diesem Thema.
Meine Anfrage basiert auf der Hypothese, dass nun im Laufe des Jahres 2010 die 3-Jahres-Frist (in welcher das Jahresbruttoeinkommen über der JAE liegen muss)zum Eintritt in die PKV auf wieder nur ein Jahr heruntergesetzt wird. Mein Bruttojahreseinkommen aus 2009 beträgt 46.100€, ich habe zudem einen vertraglich vereinbarten Bonus von 10% p.a. auf Basis Jahresbruttoeinkommen. Da der Bonus aus 2009 erst im Februar 2010 ausgezahlt wird (und ist übrigens als sicher anzusehen, da nicht vom Betriebsergebnis abhängig ist und in den letzten 10 Jahren immer ausbezahlt) nun die Frage: Wird dieser Bonus aufgrund der sogenannten “Märzregelung” noch zum Bruttojahreseinkommen 2009 gerechnet oder fällt dieser automatisch in den Bruttojahresverdienst 2010? Der Bonus ist im Übrigen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Wie gesagt – alles nur unter der Prämisse, dass die 3-Jahres-Frist wieder auf ein Jahr gesenkt wird.
Besten Dank für Ihre Antwort.
Hallo Stephan,
danke für das Lob,
In der Koalitionsvereinbarung steht, dass die 3 Jahresregelung wegfallen soll, leider wurde kein verbindlicher Termin in die Vereinbarung geschrieben. Auf Grund der Tatsache dass die FDP auf Grund der Umfragewerte zurzeit mehr am Wunden lecken ist, möchte ich keine Prognose abgeben ob bzw. wann dieses Gesetz geändert wird. Wobei mich das Umfragetief der DFDP ehrlich nicht wundert.
Ich selbst hatte im September 2009 eine grundsätzliche Frage an die FDP gestellt. Nach nun insgesamt 5 oder 6 Versuchen darauf eine Antwort zu erhalten, habe ich das inzwischen aufgegeben. Wenn die FDP mit allen ihren Wählern so umgeht ist ein solches Umfrageergebnis doch normal, oder?
Ich denke, dass der Bonus für das Jahr gerechnet wird in dem der Bonus gezahlt wird. Wenn also der Bonus aus 2009 erst in 2010 gezahlt wird zählt dieser zum Einkommen in 2010. Eine Märzregelung sagt mir in diesem Zusammenhang nichts, das will aber nichts heißen ich weiß auch nicht alles,
wenn Sie einen Wechsel in die PKV planen sollten sie sehr auf die Leistungen achten. Ich kann Ihnen dazu gerne ein Beratungsgespräch anbieten,
Vg
Manfred
Hallo Manfred,
ich habe laut meiner Lohnsteuerbescheinigung seit 2007 regelmäßig über der JAEG gelegen und überschreite diese auch für 2010. In den Jahren 2007, 2008, 2009 ist jedoch auch mein vertraglich vereinbarter variabler Bonus enthalten. Die Ermittlung des Bonus richtet sich nach einer Betriebsvereinbarung und ist abhängig von der Zielerreichung. Für 2010 liegt mein Bruttogehalt auch ohne Bonus über der JAEG.
Mein Arbeitgeber will mir jedoch keine Bescheinigung ausstellen, da er den Bonus nicht als Bestandteil des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt betrachtet.
Ist das korrekt bzw. kann ich irgendetwas tun, um mich von der versicherungspflicht befreien zu lassen? Vielen Dank.
VG
Andreas
Hallo Andreas,
das ist ein Problem, der Arbeitgeber meldet der GKV das Einkommen und damit, ob der Mitarbeiter versicherungspflichtig ist oder eben nicht. Der Bonus sollte grundsätzlich mit zum Einkommen zählen, allerdings kann sich der Arbeitgeber auf den Standpunkt stellen, dass nach der Betriebsvereinbarung dieser nicht gezahlt wird, wenn das vereinbarte Ziel nicht erreicht wird. Damit fällt der Bonus nicht unter die JAEG. Die Entscheidung obliegt in diesem Falle vermutlich tatsächlich der Interpretation des Arbeitgebers. Allerdings ist Licht am Ende des Tunnels zu sehen. Nach der Koalitionsvereinbarung soll die 3 Jahresregelung wegfallen. In Fachkreisen geht man davon aus, dass der 01.01.2011 der Stichtag sein wird. Von daher würde ich dieses Jahr noch in der GKV abwarten und dann zum Anfang 2011 wechseln wenn es dann möglich sein sollte.
Allerdings macht es Sinn, dass sie sich heute schon zum Thema PKV Gedanken machen. Es macht so bald als möglich eine geeignete PKV zu suchen und dort einen Optionstarif abzuschließen, dies hat den Vorteil, dass Sie zum gegebenen Zeitpunkt ohne Gesundheitsprüfung in die PKV wechseln können. Das Thema Gesundheitsprüfung wird oft sehr unterschätzt. Ich erhebe sehr oft, dass ein Wechsel in die PKV aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Für eine entsprechende Beratung zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,
VG
manfred
Hallo,
mein Arbeitgeber hat seit 5 Jahren regelmäßig Provisonen an den verkauf gezahlt für Umsätze im Privatkundenbereich. Dies war aber nie schriftlich fixiert. Jetzt will er nichtm ehr zahlen. Wie verhält es sich?
Gruß
Hallo Christian,
das ist wohl eine Frage an einen Juristen der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist.
Ich würde wie folgt argumentieren. Die Auszahlung wurde seit 5 Jahren, ohne weitere Absprachen vorgenommen, somit handelt es sich m.E. nach um eine sog. betriebliche Übung, auf die sie nun einen Rechtsanspruch haben sollten. Ob das so durchsetzbar ist, müsste wie gesagt, von einem Juristen geklärt werden. eine wie auch immer geartete Rechtsberatung kann und darf ich natürlich keine leisten.
Die Frage ist halt, wie weit Sie bereit sind zu gehen, ich denke ein Arbeitsgerichtsprozess wird das Betriebsklima sicher nicht verbessern. Vielleicht macht es Sinn, erst mal mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft diesen Sachverhalt zu besprechen.
VG
manfred
Hi Manfred,
1 simple Frage:
im Jahr 2008 lag mein Jahregehalt über die Grenze. war aber nur beschäftigt bis ende Januar 2009. danach bezog ich Arbeitslosengeld. für 2009 wird nur das Gehalt im Januar als JAE gerechnet oder wird ALG auch berücksichtigt?
danke der Antwort.
Gruß
Li
Hallo Li,
leider zählt das Arbeitslosengeld nicht zur JAEG. Was die ganze Sache noch schlimmer macht, ist die Tatsache, dass in 2009 ALG bezogen haben, damit geht eine GKV Pflicht einher. Das bedeutet, dass die 3 Jahresregelung 2009 neu beginnt. Sie können demnach, nach heutigem Recht erste in die PKV, wenn Sie als Arbeitnehmer 3 komplette Jahre beschäftigt waren und Ihr Einkommen über der JEAG lag. Meine Empfehlung ist dass sie sich heute schon mit der PKV beschäftigen und bei der für Sie passenden PKV einen Optionstarif abschließen. Damit sichern sie sich den heuteigen Gesundheitszustand. In der Regel gehen auch Menschen die später in die PKV wechseln wollen irgendwann zum Arzt. Das kann zur Folge haben, dass eine Annahme in der PKV, wegen bestehenden medizinische Diagnosen, nicht mehr oder nur mit einem Risikozuschlag möglich ist. mit dem Optionstarif habe sie zum gegebenen Zeitpunkt die Möglichkeit ohne Gesundheitsprüfung in die PKV zu wechseln.
VG
Manfred
Hallo Manfred,
sind auch Bonuszahlungen des Arbeitsgebers mit in die JAEG zu rechnen, die erst im nächsten Jahr ausgezahlt werden. Bei mir ist nämlich eine jährliche Bonuszahlung vertraglich festgelegt. Sie wird aber immer erst im März des nächsten Jahres ausgezahlt. Wenn sie zum Beitritt in die PKV mit für das Vorjahr gerechnet werden würde (im Gegensatz zur Steuer), dann würde ich die drei Jahre über der JAEG liegen. Ansonsten nicht.
Grüße,
Daniel
Nachtrag: Es geht dabei nicht um die Bonuszahlung für 2010, die erst in 2011 gezahlt wird und deren Höhe noch nicht genau bekannt ist (Zielerreichung). Sondern um die Bonuszahlung für 2009 die ich im März 2010 erhalten habe. Vertraglich ist diese ja für meine Arbeitsleistung in Jahr 2009 ausgezahlt worden. Das Grundgehalt selbst liegt ohne Bonus leider nicht über der JAEG.
Hallo Daniel,
leider gilt das Zuflussprinzip, somit wird der Bonus immer erst dann zur JAEG gerechnet, wenn dieser tatsächlich ausgezahlt wird. Wenn sie aus diesem Grunde „erst“ 2 Jahre über der JAEG erreicht haben, dann können sie zum 01.01.2011 in die PKV wechseln. Das bedeutet sie sollten sich nun mit der Thematik beschäftigen, denn sie können eine PKV zum 01.01.2011 meist schon im Juli abschließen. Das hat den Vorteil, dass die Gesundheitsprüfung heute schon mit der Annahme der PKV Gesellschaft erledigt ist. Krankheiten die dann noch folgen ändern an der PKV dann nichts mehr.
Außerdem gibt es da möglicherweise noch einen kleinen Trick, mit dem man die Beiträge dauerhaft um ein paar € im Monat senken kann.
Zu einem Beratungsgespräch lade ich sie gerne ein.
VG
Manfred
Hallo Daniel,
den Nachtrag habe ich erst später gesehen. Dann können sie spätestens in 2013 in die PKV wechseln.
Möglicherweise früher, wenn die Regierung wenigstens darin Wort hält die 3 Jahresfrist abzuschaffen. Wobei ich mir bei dieser Regierung, in dieser Frage auch nicht so sicher bin
Dennoch mein Angebot steht: Zu einem Beratungsgespräch lade ich sie gerne ein, denn die Sicherung des Gesundheitszustandes kann man auch mit einem Optionstarif erreichen. Dies ist besonders wichtig, wenn der Termin noch länger offen ist. Eine bekannte Tatsache ist, das Niemand weiß ob und wann eine ernsthaft Erkrankung diagnostiziert wird. Das hat nichts mit Bange machen zu tun, sonder nur mit der Sicherheit, dass die Gesundheitsprüfung die bei einem Wechsel in die PKV stattfindet schon heute erfolgt.
VG
Manfred
Hallo Manfred,
tolles Forum hier. Kurze Frage:
Vorgeschichte: Ich war lange in der PKV (Vertrag ruht akuell) und letztes Jahr kurz arbeitslos (in GKV), danach lange in Elternzeit (beitragsfrei in GKV) und möchte jetzt im September 2010 wieder in den Beruf zurückkehren, damit verbunden auch wieder in die PKV. Nun sagt mir die GKV jedoch, dass ich noch 3 Jahre bei ihnen bleiben muss weil ich 2009 knapp unter der JAEG (für mich: 44.100 EUR) liege: Meine Bruttoarbeitsentgelte:
01/2009 – 06/2009: EUR 27.300 (Arbeitgeber)
07/2009 – 08/2009: EUR 0 (ALG)
09/2009 – 12/2009: EUR 14.700 (ELG)
Macht EUR 42.000, also ganz knapp unter der JAEG. Was mir dabei spanisch vorkommt ist der Arbeitgeberbetrag – lt. Jahres-SV-Meldung übermittelt der Arbeitgeber dort immer nur das “beitragspflichtige Einkommen” (ich verstehe, dass das für die Beitragsmitteilung ausreichend ist), also in meinem Fall 6x 4.550 EUR.
In meinem Fall jetzt geht es aber doch nicht um ein imaginäres Entgelt auf Basis Beitragsbemessung, sondern um das “reale” vertraglich vereinbarte Bruttojahresentgelt (das waren bei mir 2009 grob 40.000 EUR, natürlich ohne Boni etc.) Richtig?
Muss der Arbeitgeber jetzt eine irgendwie berichtigte Jahres-SV-Meldung für 2009 an die GKV senden; oder reicht es, wenn er mir eine schriftliche Bescheinigung über mein echtes Bruttojahresgehalt 2009 gibt, das ich der GKV zur erneuten Prüfung zusende?
1000 Dank für eine Verifizierung meiner Hypothese.
Michael
Hallo Michael,
leider hat die GKV Recht, nur die Begründung ist falsch.
Ihre GKV Pflicht hängt mit der 3 Jahresregelung zusammen. Sobald, aus welchem Grund auch immer eine GKV Pflicht eingetreten ist, muss Ihr Einkommen für die kommenden 3 Jahre über der JAEG liegen damit sie wieder in die PKV wechseln können
Das bedeutet, wenn sie bis 08.2010 in der GKV versicherungspflichtig (darunter ist auch die Familienversicherung zu verstehen) waren, dann gilt das Einkommen bezüglich der JAEG ab 09.2010 mit dem wiedereinstig in den Beruf. Ihr Einkommen wird in 2010 (vom Sept bis DEZ 2010) vermutlich nicht über der für Sie gültigen JAEG liegen. Ihr Einkommen müsste, um in 2010 die JAEG noch zu erfüllen, im Monat, je nachdem welche JAEG für Sie gilt, entweder 11250 € oder 12413 € betragen.
Deshalb gehe ich davon aus, dass Sie erst in 2011 die JAEG überschreiten. Damit können sie nach der derzeitigen Rechtsprechung zum 01.01.2014 wieder in die PKV wechseln.
Es wäre auch möglich, dass unser werter Gesundheitsminister Herr Dr. Rösler sein Pläne zum vereinfachten Zugang zur PKV umsetzte. Dann wäre ein Wechseln zum 01.01.2011 möglich.
Vg
manfred
Hallo Manfred,
super Webiste und danke für die kompetenten Tipps.
Ich habe über Deine Website erfahren, dass ich eventuell bereits, unter der Annahme dass die neue Gesundheitsreform nächstes Jahr in Kraft tritt, mich privat versichern kann.
Leider musste ich einsehen, dass meine Überstunden (geplant + ungeplant) incl. Zeitzuschläge (ca. 7000 Euro/Jahr) nicht reinzählen.
Nun meine Frage bezüglich des JAE: Meine Verdienste lagen von Januar bis Mai bei 3845 Euro/Monat, von Juni bis Juli bei 4063,77 und ab August bis Ende des Jahres bei 4112,54 Euro.
Zusätzlich bekomme ich als Angestellter des öffentlichen Dienstes einen Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge (VBL der Länder) von ca. 275 Euro. Desweiteren sieht mein Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von ca. 42,5 Stunden vor. Tatsächlich liegt die Arbeitszeit bereits vorher geplant (Anwsenheispflicht von 8h bis 17.30h) mit 2,5 Stunden/ Woche (entsprechend ca. 230 Euro/Monat) darüber.
Somit würde sich aus meinem Verstädnis ein JAE von (5*3845+2*4063,77+5*4112)[Bruttolohn] + (275*12) [geplante Überstunden]= 50675 Euro ergeben. Nun meine Frage, ob meine Argumentation für Dich als Experten plausibel ist und ob die Gelder des Arbeitgeber für die VBL nicht auch mit eingerechnet werden können.
Herzlichen Dank im voraus und vg
Johannes
Hallo Johannes,
das sieht zurzeit nicht so ganz gut aus. Dies möchte ich Ihnen in folgende stichpunktartig erklären:
1. Überstunden werde nur Zur JAEG gerechnet wenn diese monatlich pauschal abgegolten werden. Die Frage ist nicht, ob es sich um geplante Überstunden handelt sonder ob dies mit einer Pauschale abgegolten werden, dies sieht mir aber nicht so aus.
2. Zuschüsse zur VBL werden meiner Ansicht nach auch nicht gewertet, weil die VBL ja eine betriebliche Altersvorsorge darstellt. Beiträge zur BAV fallen grundsätzlich aus der JAEG.
3. Dann ist noch die Frage, ob sie verheiratet sind und Zuschläge wegen ihres Familienstandes bekommen (das war früher der höher Ortszuschlag) diesen müssen sie auch noch heraus rechnen
Versuchen sie doch ihren Arbeitsvertrag auf 42,5 Stunden mit einem entsprechenden Lohnausgleich zu erhöhen. Dann könnte wir nochmals zum rechnen anfangen. So wie es zur Zeit aussieht wird die JAEG in 2011, wegen der vielen Kurzarbeit fallen, möglicherweise habe Sie dann doch noch die Möglichkeit in die PKV zu wechseln.
VG
manfred
Hallo Manfred,
vielen Dank für das informative Forum.
Ich werde erstmals die JAEG 2010 überschreiten mit 49980€ – knapp, aber immerhin.
Nachdem nun so gut wie sicher feststeht, das das einmalige Überschreiten der JAEG reicht um versicherungsfrei zu werden, stellt sich für mich noch die Frage nach der vorauss. Betrachtungsweise.
Leider wird die JAEG 50025€ betragen und nicht wie geplant gesenkt.
Jetzt würde ich mit meinem regel. JAE 2010 nicht 2011 die JAEG überschreiten.
Jedoch wird auf Grund Tariferhöhung mein Gehalt im Jan 2011 angehoben und damit käme ich wieder über die Grenze.
Wird jetzt die vorauss. Berechnung im Jan 11 vorgenommen mit dem Gehalt des Jan11 oder im Dez 10 für 2011?
Ich konnte das bisher nicht so ganz deutlich herauslesen, vielleicht können Sie mir helfen???
Vielen DANK schonmal und viele Grüße
Christian
Hallo Christian,
mir liegt der aktuelle Referentenentwurf zum GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) vor.
Wenn dieser so verwirklicht wird, dann wird die 3 Jahresregelung abgeschafft, die neue Regelung sieht vor, dass jeder Angestellte der in 2010 und in 2011 die JAEG überschreitet zum 01.01.2011 in die PKV wechseln kann. Woher haben sie die Zahlen dass die JAEG in 2011 JAEG 50025€ betrage wird. Wenn überhaupt können das nur Insider wissen. Ich jedenfalls kann diese neue JAEG nicht bestätigen.
Ich habe zu diesem Thema einen neuen Artikel geschrieben dieser wird in Kürze veröffentlicht.
Also wenn Sie in 2010 die JAEG überschreiten und das Gesetz so in Kraft tritt, können sie davon ausgehen, dass sie zum 01.01.2011 in die PKV wechseln können.
Wenn Sie in die PKV wechseln ist es von besonderer Bedeutung, dass Sie sich mit den Leistungen der PKV auseinander setzten, damit meine ich nicht Chefarztbehandlung im Krankenhaus oder 70 / 80% Zahnersatz. Das sind Nebenschauplätze, sie müssen sich jede wichtige Vertragsleistung ansehen. Oder Sie lassen sich von mir als Versicherungsmakler beraten. Dies wäre mir natürlich am liebsten
Vg
manfred
Hallo Manfred,
ich habe bisher zu 100% in einer Klinik gearbeitet. Seit 2000 bin ich in der PKV und liege über der Bemessungsgrenze. Ab Oktober werde ich die Stelle in der Klinik reduzieren (auf 75%) (liege dann dort immer noch über der Bemessungsgrenze) und eine zweite Stelle im öffentlichen Dienst (50%) antreten (hier liege ich unter der Bemessungsgrenze. Die Sachbearbeiter tun sich schwer, weil mein Fall nicht gewöhnlich ist und wollen mich in der Gesetzlichen KV anmelden. Was kann ich dagegen tun? Wie sind die gesetzlichen Grundlagen?
Vielen Dank schon mal und beste Grüsse!
Jonas
Hallo Jonas,
das ist eigentlich ganz einfach, da Sie in der ersten Tätigkeit über JAEG liegen sind sie weiterhin GKV-versicherungsfrei. Sie müssen nur der Personalstelle bei der sie die Halbtagsstelle beginnen, eine Bescheinigung des 1. Arbeitgebers vorlegen, dass Sie mit dem Einkommen aus dieser ersten Stelle über der JAEG liegen.
Etwas komplizierter wäre es wenn sie nur mit beiden Tätigkeiten zusammen über die JAEG kämen dann müssten Sie das jeweilige Einkommen den beiden Arbeitgebern mitteilen, damit von beiden festgestellt werden kann, dass sie mit beiden Einkommen zusammen über der JAEG liegen.
Also nur die Ruhe, falls es Probleme geben sollte melden sie sich einfach bei mir.
Vg
manfred
Hallo Manfred,
mein Arbeitgeber zahlt mir 13 Gehälter und einen festen jährlichen Urlaubsgeldzuschlag von 1.023 Euro. Derzeit liegt mein Einkommen bei 3.600 Euro monatlich und somit unter der JAEG 2010. Wie sieht die Regelung aus, wenn ich zum 01.12.2010 noch eine Erhöhung auf 3.800 Euro bekomme und somit knapp über der Grenze läge ?
Reicht dies dann bereits für einen Wechsel zum 01.01.2011 ?
Hallo Oliver,
Ihr Einkommen muss in 2010 bei insgesamt 49650 Euro und für das nächste Jahr nach den bisher bekannten Informationen bei 49500 Euro liegen. Ist dies der Fall, können sie zum Jahresanfang 2011 in die private Krankenversicherung wechseln. Sprechen Sie einfach mit der Personalabteilung ob sie die Vorgaben des neuen Rechts erfüllen. Wenn ja, würde ich sie gerne zu diesem Thema beraten.
VG
Manfred
Hallo Manfred,
erst einmal ein Kompliment. Endlich mal eine Seite, die tiefer in das Thema steigt.
Ich bin mir nicht sicher, wie der Fall zu sehen ist:
Zzt. benötige ich 3 Kalenderjahre, in denen meine regelmäßigen Jahresarbeitsentgelte über der Bemessungsgrenze liegen; also 2007, 2008 und 2009. In 2007 komme ich nur dann über diese Grenze, wenn ich meinen Bonus (nicht vertraglich geregelt) einrechne.
Bisher wurde jedes Jahr ein Bonus mit den Hinweis auf “keinen gesetzlichen Anspruch” gezahlt. Kann dieser (gezahlte) Bonus für 2007 eingerechnet werden, oder kann ich nicht mit “hinreichender Sicherheit erwarten”, dass mir der Bonus gezahlt wurde?
Vielen Dank
Claus
Hallo Claus,
danke für das Kompliment, dass ich tiefer in das Thema einsteige, gilt auch für meine Beratung zum Thema PKV. Ob der Bonus zur JAEG gerechnet wird entscheidet der Arbeitgeber. Erkundigen sie sich einfach mal im Personalbüro. Notfalls könnt ich auch ein wenig helfen, falls Sie sich entschließen mich als Versicherungsmakler mit der Vermittlung Ihrer PKV zu beauftragen. Die 3 Jahresregelung ist Vergangenheit zum 01.01.2011 wird diese abgeschafft.
Vg
manfred
Hallo Manfred,
ich bin seit Februar 2010 als Personalvermittler tätig und bekomme monatlich:
Im Januar beim alten AG: 2.400€
Seit Februar 2010: 1.800€ Brutto Fixgehalt
+ 500€ Brutto Garantieprovision in den 6 Monaten
danach fest vereinbart im Arbeitsvertrag
3% Provision vom Umsatz (ist also kein Festbetrag, sondern ein Prozentsatz)
+ einmal im Jahr eine jährliche grosse Einmalzahlung, sodass ich auf jeden Fall dieses Jahr & nächstes Jahr über der JAEG liege.
Kann mein Arbeitgeber mich zum 01.01.2011 freiwillig versichert melden bei der GKV, sodass ich wechseln kann in die PKV?
Wenn nein, wie müsste man gegebenenfalls meinen Arbeitsvertrag anpassen, dass ich zum 01.01.2011 freiwillig versichert werde?
Hallo Michael,
wenn Sie in 2010 und 2011 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, können sie grundsätzlich ab 1.1.2011 in die private Krankenversicherung wechseln. Dies ist möglich, weil der Bundestag letzte Woche die Dreijahresregelung abgeschafft hat und die alte Regelung zum Wechsel in die private Krankenversicherung wieder hergestellt wurde. Was mich ein bisschen bedenklich stimmt ist Ihre Aussage bezüglich der Einmalzahlung. Die Frage ist wie der Arbeitgeber diese Einmalzahlung definiert, wird dieser als einmal Zahlung definiert oder als jährlich wiederkehrende Zahlung. Hintergrund ist, dass nur Arbeitsentgelte zu Jahresarbeitsentgeltgrenze zählen welche mit hinreichender Sicherheit auch zukünftig ausgezahlt werden. Von daher ist es von großer Bedeutung zu wissen wie der Arbeitgeber diese Einmalzahlung definiert. Diese Frage können Sie nur mit dem Arbeitgeber klären. Wenn Sie in die private Krankenversicherung wechseln können, stehe ich gerne sein Beratungsgespräch zur Verfügung. Beim Wechsel in die private Krankenversicherung sind nicht nur die Leistungen des Tarifs (zum Beispiel im Bereich Hilfsmittel oder auch Heilmittel) wichtig, sondern es sind auch bestimmte Verhaltensregeln zu beachten. Diese wichtigen Fragen sind alle Teil des Beratungsgespräches.
VG Manfred
Hallo Manfred,
wirklich tolle Seite, bei der sich auch Laien gut einlesen können!
Ich habe in diesem Jahr ein Jahresgehalt von 47376 Euro (12 x 3948,-). Zusätzlich habe ich noch in April eine “Konzernerfolgsprämie” (KEP) von 2750 Euro erhalten. Mit dieser käme ich also auf 50126 Euro und wäre, zwar knapp, über der JAEG.
Die Höhe der KEP orientiert sich immer am Geschäftsergebnis des Vorjahres und es wurde bislang auch jedes Jahr eine ausgezahlt.
Zählt diese nun zum JAE dazu bzw. ist das gesetzlich irgendwo geregelt oder liegt das rein im Ermessen des Arbeitgebers ob er es zum JAE dazuzählt?
Danke!
Gruß Andreas
Hallo Andreas,
alle Arbeitsentgelte, welche mit hinreichender Sicherheit auch zukünftig ausgezahlt werden, zählen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die einzige Ausnahme sind eine Arbeitsentgelte welche aufgrund des Familien gezahlt werden (zum Beispiel erhöhte Ortszuschlag im öffentlichen Dienst).
Da Ihr Arbeitgeber die KEP jährlich auszahlt, kann man mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass diese auch zukünftig ausgezahlt wird. Damit gehe ich davon aus, dass dieser Betrag zur JAEG verhält. Wenn die KEP in der Vergangenheit in unterschiedlicher Höhe gezahlt wurde, muss der Arbeitgeber die Höhe der KEP schätzen.
Allerdings obliegt es dem Arbeitgeber, dieser ist verpflichtet zu Anfang des Jahres der gesetzlichen Krankenkasse zu melden ob ein Arbeitnehmer versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist. Am besten fragen Sie im Personalbüro nach, wie der Arbeitgeber ihr Arbeitsverhältnis zum Anfang kommenden Jahres meldet.
Falls es zu Problemen kommt, kann ich gerne in diese Richtung weiterhelfen und mit dem Arbeitgeber sprechen.
Wenn Sie einen Wechsel in die private Krankenversicherung wünschen, kann ich Ihnen gerne im Rahmen einer Beratung weiterhelfen. Die Wechsel in die private Krankenversicherung ist nicht so profanen wie man eigentlich annehmen. In der privaten Krankenversicherung sind die Leistungen völlig anders als in der GKV. Von daher ist es wichtig zu wissen welche Leistungen Sie wünschen
VG
Manfred
Hallo Manfred,
Ich denke Du kannst mir weiterhelfen.
Es geht sich hierbei um das Thema Überstunden und PKV.
Werden diese bei der Beitragsbemessungsgrenze mit einbezogen oder nicht?
Ich frage deshalb weil unser Personalchef meint dass diese mit einbezogen werden ich aber glaube dass das nicht der Fall ist.
Wenn mein Chef nun Recht hat könnte ich in dann die PKV wechseln?
Ich muss dazu sagen dass ich nicht regelmäßig Überstunden ableiste, dazu kommt noch dass ich auch keine pauschal Überstunden im Gehalt habe.
Mit anderen Worten es ist keine feste Konstante in meinem Gehalt.
Andersrum wenn ich nun schon in der PKV wäre und durch die schlechte konjunkturelle Situation keine Überstunden mehr leisten kann, würde ich ja sofort wieder unter die Grenze rutschen und in der gesetzlichen landen.
Sobald es dann wieder besser läuft wieder in die PKV das wäre ja ein ewiges hin und her.
Ich bedanke mich bereits im Voraus für deine Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Nobby
Hallo Manfred,
Bei mir liegt die situation ähnlich.
Ich erhalte seit ca. 5 Jahren ein Brutto, das immer über der Versicherungspflichtgrenze liegt. och ist dort ein variabler Anteil in Form von Bonuszahlungen beinhaltet.
Für dieses Jahr ergibt sich ein versicherungspflichtiges Brutto von ca. 55 T€, in dem ein Bonus von ca. 8 TE beinhaltet ist.
Diese Bonuszahlungen wurden jedes Jahr mit 5 bis 8 T€ gezahlt.
Ich möchte aber in die PKV wechseln.
Gern würde ich deine Hilfe dafür in anspruch nehmen.
Wie kann ich dich erreichen?
Mit freundlichen Grüßen
Mirko
Hallo Nobby,
sie haben Recht, Überstunden werden nur dann zur JAEG gezählt, wenn diese pauschal abgegolten werden. Hintergrund ist, dass nur Arbeitsentgelt welches mit hinreichender Sicherheit auch zukünftig gezahlt wird zur JAEG zählt. Nur dann wenn die Überstunden pauschal abgegolten werden ist diese Voraussetzung erfüllt. Vielleicht wäre das eine Verhandlungssache, dass sie sich die Überstunden zukünftig Pauschal abgelten lassen.
VG
Manfred
Hallo Mirko,
da kann ich Ihnen gerne weiterhelfen,
VG
manfred
Hallo Manfred,
Großes Kompliment für das Forum und die tollen und vor allem regelmäßigen Antworten!
Auf einigen Seiten der PKV findet sich folgendes Beispiel, das exakt meine Situation beschreibt:
”
Ein Arbeitnehmer bezieht von Januar bis November 2010 ein regelmäßiges Jahresgehalt in Höhe von 45.000,– Euro, verdient also in diesem Zeitraum 41.250,– Euro. Ab Dezember 2010 erhöht sich sein regelmäßiges Jahresgehalt auf 50.100,– Euro und er verdient in diesem Monat 4.175,– Euro. Insgesamt hat der Arbeitnehmer in diesem Jahr 45.425,– Euro verdient, sein regelmäßiges Gehalt liegt also unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.950,– Euro. Weil er allerdings ab Dezember 2010 ein regelmäßiges Jahresgehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezieht und auch im nächsten Jahr voraussichtlich beziehen wird, ist er ab dem 1. Januar 2011 versicherungsfrei und kann in die private Krankenversicherung wechseln.
”
In der Tat verdiene ich genau seit dem 1.Dezember, und auch im kommenden Jahr und in der Zukunft, ein Grundgehalt von 4.170 Euro (also 50.040 Jahresgehalt) – habe aber in den Monaten bisher weniger verdient und bin im Gesamtjahr 2010 daher weit von den 49.000 entfernt. Die Frage ist jetzt, hat die PKV Recht mit dem, was sie oben schreibt, und ich kann wirklich wechseln? Unsere Lohnbuchhalterin ist nämlich anderer Ansicht und sagt, sie hätte gerade erst auf einem IKK-Seminar gelernt, daß die Summe der tatsächlich ausgezahlten Gehälter im Jahr 2010 die 49.950 überschreiten muß.
Schon im Voraus ganz herzlichen Dank für Deine Antwort,
Mit freundlichen Grüßen
Johann
Hallo Johann,
dir kann geholfen werden.
Du hast mit deiner Auffassung Recht, nur wenn der Arbeitgeber dich als versicherungspflichtig meldet, dann ist das so, auch wenn diese Meldung falsch wäre.
Ich kann dir gerne weiterhelfen, allerdings gehe ich davon aus, dass ich mit der Sachbearbeiterin sprechen muss. Diese Arbeitszeit kann ich natürlich nur dann aufwenden, wenn ich im Gegenzug auch für die Vermittlung der PKV beauftragt werde. Ich muss ja auch meine Brötchen verdienen, dafür bitte ich um Verständnis.
VG
manfred
Hallo Manfred,
ich bin dank eines Schreibens vom 29.12.2010 meines AG, der mir leider dann nicht mehr für Gespräche in 2010 zur Verfügung stand, auf die Suche nach einer Grundlage für das JAEG gegangen und habe deine ausführliche Seite gefunden.
Mein AG meint mit seinem Schreiben, dass ich zum 01.01.2011 gesetzlich Versicherungspflichtig werde. Schaue ich mir nun aber den SGB IV §14 an und deine dazugehörige Beschreibung, gehe ich davon aus, dass mein AG hier schlichtweg falsch gerechnet hat.
Nach deiner Beschreibung setzt sich das JAEG (mindestens) aus: dem monatlichen Gehalt zzgl. Urlaubsgeld zzgl. 13. ME zzgl. Überstundenpauschalen (meine Überstunden werden monatlich pauschal abgegolten) zzgl. Rufbereitschaftspauschalen (im IT Bereich leiste ich mindestens einmal im Monat eine Rufbereitschaft ab). Somit komme ich, wenn ich diese o.g. Faktoren hinzuziehe, auf rund 10.000 Euro mehr, als was mein AG sieht/rechnet.
Kannst du evtl. bitte die von mir o.g. Faktoren rufbereitschaftsbedingt und überstundenpauschalenbedingt bestätigen? Evtl. habe ich ja auch einen Denk- oder Lesefehler in meiner Matrix
.
Vielen Dank im Voraus.
Alexander
Hallo Alexander,
zunächst möchte ich mich für dein Lob bedanken.
Nein, das sehe ich genauso.
Pauschal abgegoltene Überstunden und auch regelmäßig vertraglich vereinbarten Bereitschaftsdienste werden zur JAEG dazugezahlt. Allerdings muss immer der Arbeitgeber melden ob eine Arbeitnehmer GKV pflichtig wird oder nicht.
Da solltest du mal mit der Personalabteilung besprechen wie die auf die GKV Pflicht kommen.
Wenn der Grund bekannt ist kann man auch Argumentieren an sonsten stochert man im ungewissen rum das bringt nix.
Allerdings ist es so, dass der Arbeitgeber der bestimmter ist, meldet dieser sie GKV pflichtig dann ist das so, solche Fälle habe ich leider des Öfteren. In diesem Falle gäbe es nur die Möglichkeit gegen den Arbeitgeber zu klagen
Vg
Manfred
Hallo Manfred,
eine schöne Übersicht, aber ich bin mir mit meiner Situation nicht ganz sicher…
2010:
Jan-Mai: Arbeitgeber 1 (unter monatlicher JAEG-Grenze)
Juni: Selbstständig (über monatlicher JAEG-Grenze)
Juli-Dez: Arbeitgeber 2 (über monatlicher JAEG-Grenze)
2011:
Arbeitgeber 2 (über monatlicher JAEG-Grenze)
In 2010 bin ich insgeamt über der JAEG, aber nur, wenn ich eine Entgeltumwandlung für eine Direktversicherung dazu zähle. Diese habe ich natürlich sozialversicherungsfrei erhalten.
Darf ich jetzt in die PKV?
Gruß, Johannes
Hallo Johannes,
leider nein, das Einkommen welches sie in die DV gezahlt haben, fällt aus der JAEG heraus. Damit liegen sie unter der JAEG und sind zumindest für 2010 GKV pflichtig gewesen. wenn sie in 2011 über der JAEG von 49500 € liegen und über der JAEG welche dann für 2012 gilt, dann können sie zum 01.01.2012 in die PKV wechseln.
Sinn macht es sich heute schon mit der Wahl des passenden Tarifes zu beschäftigen und bei der gewählten PKV einen Optionstarif abzuschließen.
VG
Manfred