Nach SGB V § 6 Nr 1 sind Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei, wenn ihr „regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt“ die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt.
Was versteht man nun unter dem regelmäßigen JAEG?
Der Begriff Arbeitsentgelt ist in SGB IV § 14 definiert:
§ 14 Arbeitsentgelt
(1) 1 Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
2 Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. 3Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
(2) 1 Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.
2 Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt.
Nun haben wir erst einmal alle laufenden Einnahmen wie Gehalt usw. des weiteren sind alle diejenigen Teile des Arbeitsentgeltes anzurechnen, die nach SGB IV § 14 und nach der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) als Arbeitsentgelt anzusehen sind und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Einmalzahlungen wie z,B Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld entsprechen klar dieser Forderung. Auch Zahlungen die mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können müssen angerechnet werden auch wenn es über dies Sonderzuwendungen z.B Gratifikationen keine schriftliche Vereinbarung, sondern nur eine mündliche Absprache gibt oder die Gewährung auf Gewohnheit oder betrieblicher Übung beruht.
Bezüge können nicht auf das JAEG angerechnet werden, wenn diese eben nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden dürfen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Die Entscheidung (BSG 12RK 26/90 vom 09.02.1993) beruhte auf folgendem Fall: Ein Mitarbeiter erhielt jährlich eine Abgeltung von nicht genommenen Urlaub, dies Abgeltung konnte eben nicht mit hinreichender Sicherheit weiterhin erwartet werden, weil diese Urlaubsabgeltung auf einen gesetzlichen Verstoß beruhte.
Somit sind alle beschriebenen Zuwendungen des Arbeitgebers oder eines Dritten, die als Arbeitsentgelt auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind, auf das JAEG anzurechnen, soweit nicht besondere Ausnahmen vorgesehen sind.
Alle anderen Einkünfte wie z.B Zinsen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nicht dem JAEG zuzurechnen.
Nun zu den einzelnen Sonderzuwendungen:
Belegschaftsrabatte
Diese werden dem Mitarbeiter meist nicht regelmäßig zufließen, deshalb sind diese unabhängig von der Steuer- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung nicht auf das JAEG anzurechnen.
Bereitschaftszulagen
Maßgebend ist auch hier ein Urteil des BSG (BSG12 RK 19/81 v. 09.12.1981) danach sind alle mit hinreichender Sicherheit in den nächsten 12 Monaten zu erwartenden Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis auf das JAEG anzurechnen z.B regelmäßig anfallender Bereitschaftsdienst. Bei schwankender Bereitschaftsdienstvergütung ist diese zu nach folgenden Grundsätzen zu schätzen:
1. Bei länger beschäftigten Arbeitnehmern sind grundsätzlich die im Vorjahr durchschnittlich erzielten Bereitschaftsdienstvergütungen zu Grunde zu legen. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden wenn eine nicht nur vorübergehende Änderung der Schätzgrundlage eingetreten ist (z.B weil die Bereitschaftsdienste weggefallen sind, weil die Arbeit umorganisiert wurde).
2. bei neu eingestellten Mitarbeitern ist die Schätzgrundlage der Vorjahreszeitraum vergleichbarer länger beschäftigter Angestellter
Diese Grundsätze sind so lange gültig, bis sich die Schätzgrundlage ändert, auch wenn sich in Einzelfällen herausstellt, dass die tatsächliche Vergütung nicht der Schätzung entsprochen hat.
Ändert sich die Schätzgrundlage und wird deshalb die JAEG unterschritten, tritt sofort die Krankenversicherungspflicht nach SGB V § 5 Nr. 1 ein.
Besitzstandszulagen
Können nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung nicht auf das JAEG angerechnet werden. Wie etwa den Kraftfahrern des Bundes nach § 8 des Tarifvertrages gezahlte Besitzstandszulage, diese wird unregelmäßig gezahlt und kann sogar ganz wegfallen. Deshalb ist eine Schätzung nicht möglich.
Einmalzahlungen oder Sonderzahlungen
Diese sind grundsätzlich bei der Ermittlung des JAEG zu berücksichtigen, wenn diese mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können. Dabei ist es unerheblich ob diese Zahlungen schriftlich im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurden. Entscheidend ist vielmehr die Kontinuität der Zahlung z.B als betriebliche Übung. Wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Jahres begonnen wurde und deshalb ein vermindertes Weihnachtsgeld gezahlt wird, gilt für die Berechnung der JAEG das volle Weihnachtsgeld, wenn davon ausgegangen werden kann, dass für die nächsten 12 Monate der volle Weihnachtsgeldanspruch besteht.
Familien Kinderzuschläge
SGB V §6 Abs1 bestimmt ausdrücklich, dass diese Zuschläge z.B in Form des Ortszuschlages im öffentlichen Dienst nicht zur JAEG hinzugerechneten werden. Ortszuschläge welche nicht „mit Rücksicht auf den Familienstand“ gewährt werden, z.B der Ortszuschlag für ledige werden natürlich mit in die Berechnung der JAEG einbezogen.
Mehrarbeitsvergütung / Kurzarbeit
Mehrarbeitsvergütungen werden auf die JAEG angerechnet, wenn diese auch in Zukunft mit Sicherheit zu erwarten sind. Da es normalerweise kaum feststellbar ist, dass Mehrarbeitsvergütungen mit Sicherheit zu erwarten sind, können Mehrarbeitsvergütungen nur dann zur JAEG hinzugerechnet werden, wenn diese durch feste Pauschbeträge abgegolten werden.
Auch die Minderung des Arbeitsentgeltes wegen Kurzarbeit ist nur vorübergehend bzw unregelmäßig anzusehen und wirkt sich deshalb nicht auf das regelmäßige Arbeitsentgelt aus.
Deshalb bleibt ein versicherungsfreier Mitarbeiter der in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist auch dann versicherungsfrei, wenn dieser wegen Kurzarbeit unter die JAEG fällt. Eine Ausnahme bildet die „strukturelle“ Kurzarbeit, diese ist als mit Sicherheit langfristig anzusehen und ist deshalb bei der JAEG entsprechend zu berücksichtigen. Deshalb kann in diesem Falle die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse eintreten, wenn die JAEG unterschritten wird.
Vermögenswirksame Leistungen
Dieser Teil des Arbeitsentgeltes bleibt unabhängig davon dass dieser vermögenswirksam angelegt ist Arbeitsentgelt und ist deshalb zur JAEG hinzuzurechnen.
Versorgungsbezüge z.B zusätzliche Pensionen
Auch dies hatte das BSG zu entscheiden (BSG 12 RK 39/91 v 21.09.1993 und 12 RK 42/92 vom 23.06.1994) in beiden Urteilen( es handelte sich bei diesen Urteilen um jeweils um die Zurechnung der Witwenversorgung zum JAEG) hat das BSG festgestellt, dass diese Einkünfte nicht auf die JAEG anzurechnen ist. Wenn nur durch das zusammenzählen des Arbeitsentgeltes und der Versorgungsbezüge die JAEG überschritten wird, bleibt die Krankenversicherungspflicht bestehen.
Werkswohnungen
Wird vom Arbeitgeber eine Wohnung gestellt, so zählt der sog. Sachbezugswert, unter Berücksichtigung eventueller Beeinträchtigungen welche sich aus der lage der Wohnung ergeben, Arbeitsentgelt und deshalb dem JAEG hinzuzurechnen.
Wird die Wohnung für eine geringere Miete als die Ortsübliche Miete an den Mitarbeiter abgegeben so ist die Differenz zwischen der ortsüblichen und der gezahlten Miete beitragspflichtiges Entgelt und ebenfalls der JAEG hinzuzurechnen.
Zulagen
Manche Tarifverträge sehen Zulagen für höherwertige Tätigkeiten, welche nur vorübergehend ausgeübt werden, vor. Daraus ergibt sich schob die Tatsache, dass diese Entgelte nicht zur JAEG berücksichtigt werden können, weil nicht zu erwarten ist, dass diese Zulagen dauerhaft gezahlt werden.
Erhöhung des Arbeitsentgeltes
Dazu gibt es ebenfalls 2 BSG Urteile (BSG 3 RK 53/63 vom 25.02.1966 und 12 RK 19/78 vom 07.12.1989) Daraus geht hervor, dass in Aussicht stehende oder auch fest vereinbarte Gehaltserhöhungen erst dann zur JAEG gerechnet werden wenn diese tatsächlich zusteht, nicht früher. Das bedeutet, eine Gehaltserhöhung wirkt sich erst auf die JAEG aus, wenn der Anspruch tatsächlich besteht.
Mehrfachbeschäftigung
Ist ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig, so wird das regelmäßige JAEG aus den Arbeitsentgelten aller Beschäftigungsverhältnisse ermittelt. Seit dem 01.04.1999 gilt diese Regelung auch für Geringentlohnte Beschäftigte. Wird die JAEG wegen einer im Laufe des Jahres begonnenen sozialversicherungspflichtigen Zweitbeschäftigung überschritten, dann endet die Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse zurzeit mit Ablauf des Kalenderjahres.
Beginnt ein bereits versicherungsfreier Mitarbeiter, eine an sich versicherungspflichtige Tätigkeit, so unterliegt diese Beschäftigung nicht der Krankenversicherungspflicht.
Beginnt ein versicherungspflichtiger Mitarbeiter eine zweite Beschäftigung bei der das Einkommen von Beginn über der JAEG liegt wird dieser Mitarbeit auch in der bisherigen Tätigkeit mit Beginn der zweiten Beschäftigung versicherungsfrei.
Wie die Regelungen nach Einführung der Gesundheitsreform verändert werden ist heute noch nicht absehbar.
Pauschalversteuertes Einkommen
Zuwendungen für die der Arbeitgeber die Lohn bzw Einkommensteuer mit Pauschalsteuersatz errechnet werden nicht zum JAEG hinzugerechnet, dazu zählen z.B Direktversicherungen oder Fahrtkostenzuschüsse.
Schwankendes Einkommen (z.B. Provisionen)
Auch hier hatte das BSG entschieden (BSG 3 RK 61/57 vom 20.12.1957) danach sind schwankende Einkommen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Berechnet wird dies in dem das bekannte Einkommen des laufenden Monats, das für die folgenden 11 Monate zu erwartende Einkommen hinzugerechnet wird. Diese Schätzung muss sehr sorgfältig unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Mitarbeiters zu erfolgen. Wenn der Arbeitgeber alle voraussichtlich zu erzielenden Einkünfte berücksichtigt und dabei zu dem Ergebnis kommt, dass die JAEG überschritten wird, dann wird der Mitarbeiter versicherungsfrei. Diese Feststellung der Versicherungsfreiheit bleibt solange bestehen, bis sich die Schätzungsgrundlage verändert. Dies gilt auch, wenn das tatsächliche Einkommen unter der JAEG liegt. Das tatsächliche Einkommen welches von der Schätzung abweicht kann nach einer RVA-Entscheidung (RVA Nr. 2518 amtl. Nachr. 1919,289) die Beurteilung der Versicherungspflicht nur für die Zukunft beeinflussen
Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgeltes
Wenn durch eine rückwirkende Erhöhung z.B wegen eines verspäteten Tarifabschlusses die JAEG überschritten wird, dann endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden



Guten Abend,
auch ich habe ein, zwei Probleme bei der Ermittlung des regelmäßigen JAEG.
Für meine betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung durch Entgeldumwandlung) bekomme ich von meinem Chef einen Zuschuss von 13,29 €. Insgesamt gehen dann 161,94 € in die DV. Meines Wissens muss ich mein tatsächliches Gehalt zzgl. der 13,29, abzgl. 161,94 € + Urlaubs- und Weihnachtsgeld rechnen. Dann komme ich für 2010 auf 49.359,67 €. Also weniger als 49.950 €.
Vermögenswirksame Leistungen bekomme ich nicht (dafür die 13,29, ausgewiesen als Zuschuss Altersversorgung).
Wenn ich dass richtig sehe, wars das mit der PKV, oder?
Angesprochen hat mich bisher noch niemand.
Ich habe noch einen geldwerten Vorteil für einen Pkw. Wird der auch noch berücksichtigt?
Dann geht’s weiter in der PKV?
Schöne Grüße
Frank
Hallo Manfred,
ich bin privat versichert.Beziehe ein Grundgehalt zzgl. Provision. Meine beiden Kinder sind bei meiner Frau in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert da ich bisher immer unter JAEG lag. Dieses Jahr werde ich wahrscheinlich die JAEG mit meinen Prosivionsen überschreiten. Jetzt meine Frage. Wenn das zu erwartende Gehalt für 2011 auch bei mir geschätzt wurde (BSG 3 RK 61/57 vom 20.12.1957) und diese Schätzung ergeben hat das ich unter der JAEG liegen werde, gilt dann im Umkehrschluss das meine Kinder nächstes Jahr weiter kostenlos in der GKV bleiben ?
Viele Grüße
Michael
Hallo,
werden im Falle einer längeren Krankheit und Bezug von Krankengeld, das Krankengeld dem JAEG zugerechnet?
Viele Grüße
Steffen
Hallo Frank,
leider komme ich erst beute dazu mich um die Fragen im Blog zu klären, hatte viel Arbeit.
Grundsätzlich werden Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge nicht zur JAEG gerechnet unabhängig davon wird diese finanziert.
Sie sollte zunächst mit dem Arbeitgeber sprechen, dieser muss den Mitarbeiter bei der GKV als pflichtig oder freiwillig melden. In diesem Zusammenhang können Sie klären, ob oder möglicherweise wie viel Einkommen noch zur JAEG fehlt.
Wir können diese Frage auch gerne telefonisch besprechen
VG
manfred
Hallo Michael,
leider komme ich erst beute dazu mich um die Fragen im Blog zu klären, hatte viel Arbeit.
Aus Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie angestellt sind und mit Ihrem Grundgehalt und der Provision über der JAEG liegen und damit in der PKV versichert sind.
Wenn das so richtig ist, habe Ihre Kinder keinen Anspruch auf die Familienversicherung das ist recht heikel weil die GKV die Beiträge über Jahre nachfordern kann.
Um keine schafenden Hunde zu wecken würde ich alles weiter gerne persönlich mit Ihnen klären.
Wer weiß wer diesen Blog alles liest.
Ich denke es ist wichtig, dass wir diese Frage kurzfristig telefonisch besprechen
VG
manfred
Schönen guten Tag.
Es ist schon ein Graus mit der GKV…
Im Bemessungsjahr 2010 war ich bei zwei Arbeitgebern beschäftigt. Folglich kann Letzterer keine Versicherungsfreiheit ohne die Angaben von Ersterem feststellen. Nun möchte ich aber meine damaligen Gehaltsverähltnisse nicht gegenüber meinem neuen AG offenlegen. Aus meiner Sicht müsste die GKV auf Grund der DEÜV Meldungen die Versicherungsfreiheit selbstständig feststellen können. Allerdings weigert sich diese dies zu tun.
Wie kann man hier nur verfahren?
Ich würde mich über jeden Hinweis freuen.
Danke und Gruß,
Dominic
Hallo Dominic,
das ist ein weit verbreitetes Missverständnis, dass die gesetzliche Krankenkasse in Bezug auf die Feststellung der Versicherungspflicht tätig werden könnte. Entscheidend ist, was der Arbeitgeber zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, bzw. zum Beginn des entsprechenden Versicherungsjahres an die gesetzliche Krankenkasse meldet. Die gesetzliche Krankenkasse vollzieht nur die Meldung des Arbeitgebers, entweder ist der Mitarbeiter versicherungspflichtig oder versicherungsfrei gemeldet.
Ich sehe für Sie zwei Möglichkeiten:
1. sie lassen sich von ihrem vorigen Arbeitgeber bestätigen, dass die Einkünfte über die Jahresarbeitsentgeltgrenze lagen. Dann hat der Arbeitgeber die Sicherheit, dass mit die Einkünfte in 2010 über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lagen. Somit kann der Arbeitgeber sie zum 1.1.2011 bedenkenlos versicherungsfrei melden. Andererseits haben sie das konkrete Einkommen ihrem Arbeitgeber nicht mitgeteilt. Sie müssten dann im Mai die gesetzliche Krankenkasse zum 31. Juli 2011 kündigen und könnten dann ab August privat versichert sein.
2. Falls die Bescheinigung vom vorigen Arbeitgeber nicht bekommen können, bleibt ihnen nur noch die Möglichkeit den Wechsel zum 1.1.2012 vorzunehmen. Wobei ich das auch nicht so dramatisch sehe, weil die Zeit in der sie in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben müssen, mit 5 Monaten überschaubar ist.
Der Wechsel in die private Krankenversicherung ist nicht so trivial wie allgemein angenommen wird. Es gibt in der privaten Krankenversicherung viele Bereiche, welche von den Leistungen Defizite gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse haben. Auch müssen einige Verhaltensregeln in der privaten Krankenversicherung beachtet werden, die in der gesetzlichen Krankenkasse keine Rolle spielen.
Diese Punkte sind alles Teil meines telefonischen Beratungsgespräches, welches ich Ihnen hiermit gerne anbieten. Als Schmankerl sozusagen, kann ich Ihnen dann noch zeigen wie sie das Eintrittsalter aus 2011 in der privaten Krankenversicherung sichern können.
VG
Manfred
Hallo Manfred,
ich noch mal….
Ich lag bisher jedes Jahr unter der JAEG (habe mich befreien lassen). Die GKV meiner Frau prüft das auch jährlich. Also brauche ich keine Angst vor Nachzahlungen zu haben
.
Dieses Jahr werde ich evtl. die JAEG mit der Provision überschreiten. Ich habe mich auch schon die GKV meiner Frau kontaktiert. Leider kann mir niemand konkret sagen, wie mein Jahresentgelt berechnet wird. Ich beziehe ein Fixum + Provision.
Auf der Seite der AOK konnte ich folgendes finden…
Wird eine Entgeltvereinbarungen getroffen, bei denen sich die Bezüge des Arbeitnehmers aus einem garantierten Anteil sowie einem variablen (schwankenden) Anteil zusammensetzen, kann dieser variable Anteil sowohl individuell leistungsbezogen als/oder auch unternehmenserfolgsbezogen sein. Bei derartigen Vergütungsvereinbarungen darf der variable Entgeltbestandteil nicht bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt werden, denn es ist ungewiss, ob und ggf. in welcher Höhe die variable Vergütung gewährt wird.
Die GKV meiner Frau meinte jetzt aber es sei über eine Schätzung der Provision zu ermittlen…
Was stimmt denn jetzt ?
Viele Grüße
Michael
Hallo Michael,
auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen kam ich in der letzten Zeit nicht dazu die Fragen zu beantworten, dafür bitte ich um Verständnis.
O.k., dann ist die Frage der Nachzahlung zu mindestens klar.
Ich habe die Aussage der AOK gelesen und bin erschüttert. Zunächst ist die Aussage richtig, wird aber vermutlich in der Regel total falsch verstanden. Vermutlich das Absicht, ich finde solche Aussagen schlimmer als wenn sie von vornherein falsch sind.
Richtig ist, dass Arbeitsentgelt welches nicht mit hinreichender Sicherheit gezahlt wird, nicht zu Jahresarbeitsentgeltgrenze gerechnet wird. Deshalb ist die gesamte Formulierung richtig weil im unteren Abschnitt auf ein „ungewisses“ Arbeitsentgelt abgestellt wird.
Richtig ist aber auch, dass schwankendes Arbeitsentgelt welches im Arbeitsvertrag vereinbart ist auch zu Jahresarbeitsentgeltgrenze zählt. Das schwankende Arbeitsentgelt muss im Zuge der Schätzung, aus der Vergangenheit, oder bei Arbeitnehmern mit der gleichen Tätigkeit, bestimmt werden.
In diesem Abschnitt der AOK wird der Eindruck vermittelt, dass schwankendes Arbeitsentgelt per se nicht zu Jahresarbeitsentgeltgrenze zählt, dieser Eindruck ist falsch.
Insofern hat die GKV Ihre Frau recht.
VG
Manfred
Hallo Manfred,
vielen Dank erst einmal für Ihre Bemühungen und gute Besserung.
Heißt das also, dass nur mein Fixum zur Berechnung der JAEG genommen werden muss und nicht der variable Teil ? Denn wenn ich nächsten Monat nichts oder nur wenig verkaufe, erhalte ich keine Provision. Es wir nicht mit hinreichender Sicherheit gezahlt. Ich bin total verwirrt…..
Viele Grüße
Michael
Hi Michael,
die Provision ist schwanken, es gibt aber eine arbeitsrechtliche Regelung, dass bei Erfolg eine Provision zu zahlen ist. Somit wird dieser variable Teil des Einkommens auch in der Zukunft mit hinreichender Sicherheit auch gezahlt.
Man muss einfach unterscheiden, ob ein grundsätzlicher arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass dieser Gehaltsbestandteil auch zukünftig bezahlt wird, ist die Voraussetzung, dass dieser Gehaltsbestandteil zur JAEG gerechnet wird erfüllt.
Da dieser Gehaltsbestandteil variabel (weil erfolgsabhängige ist) ist, ist die Höhe der Vergütung zu schätzen. Einfach auf Grund der vergangenen Jahre, wurde die JAEG mit dieser Provision überschritten, ist auch im kommenden Jahr davon auszugehen, dass dies so sein wird. Fällt das Einkommen wegen fallender Provisionen unter die JAEG, besteht im kommenden Jahr GKV Versicherungspflicht.
Es gibt allerdings Arbeitgeber, welche diese Regelung rechtswidrigerweise nicht anwenden, die sagen einfach, dass die Höhe nicht klar ist und rechnen deshalb diesen Teil des Einkommens nicht zur JAEG.
Dagegen könnte man dann vor dem Arbeitsgericht klagen, besser wäre es allerdings diese Frage bei den Einstellungsgesprächen zu klären.
Vg
manfred
Hallo Manfred,
ich habe eine Frage zu folgender Passage unter Einmalzahlungen oder Sonderzahlungen:
“Wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Jahres begonnen wurde und deshalb ein vermindertes Weihnachtsgeld gezahlt wird, gilt für die Berechnung der JAEG das volle Weihnachtsgeld, wenn davon ausgegangen werden kann, dass für die nächsten 12 Monate der volle Weihnachtsgeldanspruch besteht.”
Mein Beschäftigungsverhältnis hat dieses Jahr zum 1. Juli begonnen und ich musste mich mit der Begründung meiner Personalabteilung, dass mein Jahresgehalt auf Grund des verminderten Weihnachtsgeldes dieses Jahr knapp nicht über der JAEG liegt, gesetzlich versichern lassen. Mit vollem Weihnachtsgeld würde ich über der JAEG liegen.
Existiert ein offizielles Dokument oder ein Präzedenzfall, wo der obige Sachverhalt so beschrieben steht?
Viele Dank im Voraus,
Calle
Hallo Calle
aus beruflichen Gründen kann ich bisher nicht dazu die Fragen zu beantworten, dafür bitte ich um Verständnis.
Leider nein, grundsätzlich muss der Arbeitgeber melden, ob ein Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Das sind sie voll auf das Gut will des Arbeitgebers angewiesen, die gesetzliche Krankenkasse vollzieht nur die Meldung des Arbeitgebers.
Das hätte ein Thema in den Gehaltsverhandlungen sein sollen.
In Bezug auf die gesetzliche Krankenkasse, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen. Auch wenn Sie auf der Suche nach einer privaten Krankenversicherung sind stehe ich Ihnen mit meiner Dienstleistung gerne zur Verfügung
VG.
Manfred
Moin,
meine Zielrichtung geht etwas in die andere Richtung als die meisten Fragen. Zählt Elterngeld zum JAEG?
Meine Freundin wurde Anfang 2011 als freiwillig versichert geführt, hat aber tatsächlich in 2011 die Beitragsbemessungsgrenze nicht gerissen, weil Sie viel Monate Elterngeld bezogen hat. Sie möchte jetzt gerne festgestellt haben, dass Sie im ganzen Jahr pflichtversichert war, denn sonst will die KV für die Monate des Elterngeldbezugs von ihr Beiträge.
Danke für eine Antwort
Hallo Juergen,
Nein das Elterngeld zählt nicht zur JAEG.
Allerdings hat Ihre Frage eigentlich nichts damit zu tun ob das Elterngeld zur JAEG Zelt oder nicht.
Ihre Frage dreht sich um das fortbestehen der Mitgliedschaft in der GKV, dies ist im SGB 5 § 192 geregelt. In dieser Vorschrift wird festgestellt, dass die beitragsfreie Mitgliedschaft in der GKV nur für Pflichtversicherte GKV Mitglieder gilt. Da ihre Gattin vor Bezug des Elterngeldes freiwillig versichertes Mitglied war hat sie keinen Anspruch auf das fortbestehen der Mitgliedschaft.
Möglicherweise sollten Sie überlegen, ob ihre Gattin auch mit in die PKV wechseln soll.
Für ein Beratungsgespräch stehen ich Ihnen gern zur Verfügung
Viele Grüße
Manfred