Diese Falschaussage höre ich in letzter Zeit immer öfter, deshalb möchte ich diesen Irrtum richtig stellen:
Wenn ein Arbeitnehmer versicherungsfrei und deshalb in der privaten Krankenversicherung versichert ist, dann bedeutet dies mitnichten, dass dies immer so bleiben kann. Dazu benötigen wir wieder mein „geliebtes“ SGB V diesmal § 6. Wichtig ist der Absatz 3a. dieser schränkt die Personen welche zurückkehren können oder müssen ein:
SGB V § 6 Abs.3a)
- Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.
- Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. 3Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. 4Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Das bedeutet alle Arbeitnehmer welche die letzten 5 Jahre versicherungsfrei und damit möglicherweise privat versichert waren und das 55. Lebensjahres vollendet haben bleiben versicherungsfrei und damit in der privaten Krankenversicherung (PKV).
Für alle anderen wegen Versicherungsfreiheit in der PKV versicherten Arbeitnehmer gilt folgendes:
Ein Arbeitnehmer wird versicherungspflichtig, wenn durch Verminderung des Einkommen oder der Erhöhung der JAEG das Einkommen unter die JAEG fällt.
Diese Fälle sind zu unterscheiden:
Verminderung des Arbeitsentgeltes
Vermindert sich z.B wegen der Verkürzung der Arbeitszeit das Einkommen unter die JAEG dann wird der Arbeitnehmer unmittelbar versicherungspflichtig.
Erhöhung der JAEG
Die JAEG wird immer zu Beginn eines jeden Jahres erhöht, nun ist vom Arbeitgeber zu prüfen ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über oder unter der JAEG liegt. Liegt es darunter, dann besteht ab dem 01.01. des betreffenden Jahres an Versicherungspflicht. In diesem Falle gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.
Arbeitslosigkeit
Auch in diesem Falle besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse auch mit der Möglichkeit der Befreiung




Hallo Manfred,
ich war in der Zeit von 1999 bis März 2007 Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Seit 1999 bin ich durchgängig bis heute privat krankenversichert. Durch die Insolvenz der GmbH in 03/2007 war ich von 04/2007 bis 11/2007 zur Abwicklung des Unternehmens beim Insolvenzverwalter angestellt. Seit 02/2008 bin ich in wieder in einem Angestelltenverhältnis bei einem neuen AG und verdiene seither über der JAE. Ich bin nach wie vor privat versichert und mein AG zahlt die Hälfte meiner PKV-Beiträge.
Bei einer Betriebsprüfung der GKV heißt es jetzt aber, dass ich nicht hätte privat versichert werden dürfen, da ich vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses zwar genug verdient, nicht aber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis gestanden hae.Ich soll jetzt in der GKV versichert werden. Mein AG muss zudem GKV-Beiträge seit 2008 (!) nachzahlen. Ist da etwas zu machen.
Hallo Florian,
ja der Betriebsprüfer hat (leider)völlig recht. Eigentlich hätte schon der Insolvenzverwalter sie, wegen der 3 Jahresregelung, in der GKV als versicherungspflichtig anmelden müssen.
Das wird nun etwas kompliziert, deshalb möchte ich das weitere Vorgehen und die Möglichkeiten gerb telefonisch besprechen
VG
Manfred