Einmal private Krankenversicherung immer Private Krankenversicherung

Februar 10th, 2007 by Gerald | Filed under Krankenversicherung.

Diese Falschaussage höre ich in letzter Zeit immer öfter, deshalb möchte ich diesen Irrtum richtig stellen:

Wenn ein Arbeitnehmer versicherungsfrei und deshalb in der privaten Krankenversicherung versichert ist, dann bedeutet dies mitnichten, dass dies immer so bleiben kann. Dazu benötigen wir wieder mein „geliebtes“ SGB V diesmal § 6. Wichtig ist der Absatz 3a. dieser schränkt die Personen welche zurückkehren können oder müssen ein:

SGB V § 6 Abs.3a)
  1. Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.
  2. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. 3Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. 4Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Das bedeutet alle Arbeitnehmer welche die letzten 5 Jahre versicherungsfrei und damit möglicherweise privat versichert waren und das 55. Lebensjahres vollendet haben bleiben versicherungsfrei und damit in der privaten Krankenversicherung (PKV).

Für alle anderen wegen Versicherungsfreiheit in der PKV versicherten Arbeitnehmer gilt folgendes:

Ein Arbeitnehmer wird versicherungspflichtig, wenn durch Verminderung des Einkommen oder der Erhöhung der JAEG das Einkommen unter die JAEG fällt.

Diese Fälle sind zu unterscheiden:

Verminderung des Arbeitsentgeltes
Vermindert sich z.B wegen der Verkürzung der Arbeitszeit das Einkommen unter die JAEG dann wird der Arbeitnehmer unmittelbar versicherungspflichtig.

Erhöhung der JAEG
Die JAEG wird immer zu Beginn eines jeden Jahres erhöht, nun ist vom Arbeitgeber zu prüfen ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über oder unter der JAEG liegt. Liegt es darunter, dann besteht ab dem 01.01. des betreffenden Jahres an Versicherungspflicht. In diesem Falle gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.

Arbeitslosigkeit
Auch in diesem Falle besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse auch mit der Möglichkeit der Befreiung

288 Responses to “Einmal private Krankenversicherung immer Private Krankenversicherung”

  1. manfred sagt:

    Hallo Anne,
    danke für das Kompliment, da haben sie mir aber ein sehr komplizierte Frage gestellt.
    Also fangen wir zuerst mal mit Ihrem Kind an, wenn sei verheiratet sind und Ihr Gatte übe der JAEG verdient muss Ihr Kind im Rahmen der Kindernachversicherung in der PKV aufgenommen werden über die möglichen Schwierigkeiten habe ich in folgendem dem Artikel über die Kindernachversicherung schon berichtet. Wenn sie den Weg zurück in die GKV gehen, dann könnten sie Ihr Kind freiwillig in der GKV mit eigenem Beitrag versichern. Ich würde aber die PKV vorziehen weil in diesem Falle seitens des Vaters Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss besteht.
    Nun zu Ihnen, da liegen die Fakten schon etwas komplizierter. Als Vorbemerkung möchte ich kurz auf SGB V § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger. Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen u.a. nach einer Entbindung die beitragsfreie GKV während der Elternzeit gewährt wird.
    (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

    2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,

    Das bedeutet, da Sie Versicherungsfrei waren, hätten Sie auch wenn Sie in der GKV geblieben wären keinen Anspruch auf die beitragsfreie Mitgliedschaft in der GKV. Sie müssten dennoch den Mitgliedsbeitrag zahlen. Auch hier kommt s darauf an, ob Sie verheiratet sind oder nicht.
    Wenn sie nicht verheiratet sind ist das der Mindestbeitrag, dieser beträgt ca. 160 €. Wenn Sie verheiratet sind hängt der Beitrag vom Einkommen Ihres Gatten ab. Dieser kann bis zu 330 € im Monat liegen.
    Wenn sie nun während der Elternzeit versicherungspflichtig arbeiten, müssen sie in der GKV versichert werden. Damit beginnt einerseits die 3 jährige Versicherungspflicht wenn sie später wieder arbeiten würden. Wenn sie nun nur kurz 1 oder 2 Monate während der Elternzeit arbeiten können sie sich anschließen nach SGB V § 5 (1) Nr.
    13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
    a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren

    Freiwillig zu oben genannten Konditionen versichern. Ein anderes m.E. viel wichtigeres Thema ist, dass sie mit dem Wechsel in die GKV die PKV Leistungen aufgeben.
    Ich denke, dass es noch einigen Punkte zu besprechen gibt, wenn sie sich für mich als Versicherungsmakler entscheiden, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen.
    Grüße
    Manfred

  2. Dirk sagt:

    Hallo Manfred,
    informative Seite, weiter so. Jetzt mal meine Planspiele:
    Da ich zum 31.12.2002 bereits privat versichert war, liegt meine Krankenversicherungspflichtgrenze bei 44.100 EUR p.a. für 2009. Direkt nach Geburt meines 2. Kindes (geplant in 2010) möchte ich für 3 Jahre in Elternzeit mit Teilzeitarbeit gehen. In den ersten 12 Monaten werde ich 40% weiterarbeiten und Elterngeld beziehen. Mein Einkommen sinkt dadurch unter die Versicherungspflichtgrenze. In den beiden Folgejahren möchte ich wöchentlich die maximal erlaubten 30 Stunden arbeiten, mein Einkommen bleibt dadurch unter der Versicherungspflichtgrenze.
    1. Macht es praktisch einen Unterschied, ob ich die beiden Folgejahre als Elternzeit deklariere oder einfach so meine Arbeitszeit reduziere?
    2. Meines Wissens kann ich mich für die dreijährige Dauer der Elternzeit von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, ohne dass dies einer endgültigen Befreiung gleichkommt. Gilt für mich danach wieder die ermäßigte Versicherungspflichtgrenze?
    3. Bleibe ich nach der Elternzeit in Teilzeit und damit unter der (ermäßigten) Krankenversicherungspflichtgrenze, werde ich krankenversicherungspflichtig in der GKV und könnte mich endgültig befreien lassen?
    4. Arbeite ich nach der Elternzeit wieder in Vollzeit und liege über der (ermäßigten) Krankenversicherungspflichtgrenze, werde ich weiterhin nicht versicherungspflichtig? Sobald ich zukünftig jedoch in Teilzeit gehe und unter die (ermäßigte) Krankenversicherungspflichtgrenze falle, werde ich krankenversicherungspflichtig in der GKV, sofern ich noch nicht 55 Jahre alt bin?
    5. An wen müsste ich mich zuständigkeitshalber wenden bzw. den Antrag auf Befreiung richten? Meine letzte gesetzliche Krankenkasse gibt zu dieser Thematik keinerlei Auskunft, da ich privat versichert bin.
    Vielen Dank für die Hilfe und viele Grüße
    Dirk

  3. Mau sagt:

    Hallo Manfred,
    danke für die deutliche Erklärungen!
    Ich habe auch eine spezifische Frage, für die ich soweit verschiedene Antworte bekommen habe.

    Ich bin seit Jahren privat versichert und über der JAEG.
    Nun ist meine Situation wie folgt:

    Januar -> März habe ich wegen Insolvenz meines Arbeitgebers Insolvenzgeld erhalten (5400eur/M statt vertragliche 6500eur/M).

    Im April bin ich in eine Transfergesellschaft umgestiegen (auch ungef. 5400eur/M) und pflichtig in der GKV versichert; mir wurde erklärt, dass wenn ich eine neue Beschäftigung finde, die mich für 2009 über die JAEG bringt, darf ich sofort zurück in die PKV.

    Ich habe nun ein Angebot für 72.000 eur/J ab Mai bekommen, was bedeutet 6000eur/M.

    Was kann man zur Berechnung der Jahresarbeitsentgelt zusammenrechnen?
    Wenn ich Mai bis Dezember 6000eur/M verdiene macht das 6.000 x 8 = 48.000 eur. Mir fehlen noch 600 eur.
    Zählt Insolvenzgeld dazu oder nicht?

    Vielen Dank für die Hilfe im Gesetzdschungel!

    Mit den besten Grüßen
    Mau

  4. oliver sagt:

    Hallo Manfred,
    ich bin seit 2001 in der PKV (Beamter auf Zeit), danach war ich 2 Jahre (2007 bis März 2009) selbständig und bin nun seit April wieder Angestellter mit einem Einkommen oberhalb der JAEG. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage und meines Arbeitsbeginns als Angestellter liegt mein Einkommen in 2009 jedoch unterhalb der JAEG. Kann ich trotzdem in der PKV bleiben oder muss ich in die GKV? Vielen Dank im voraus für Ihre mit Sicherheit hilfreiche Antwort und ein großes Lob für diese tolle Seite!
    Grüße,
    Oliver

  5. manfred sagt:

    Hallo Dirk,
    während der Elternzeit können sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, das ist richtig. Sie müssen aber genau ein vorgegebenes Procedere einhalten. Nun zu Ihren fragen:
    1. Sie müssen für die gesamten 3 Jahre Elternzeit beantragen, weil die Befreiung nur für die Elternzeit wirksam ist. Ohne Elternteil würden sie wegen Unterschreitens der JAEG versicherungspflichtig
    2. Ja, der Besitzstand der Altregelung bleibt Ihnen erhalten.
    3. Sie würden versicherungspflichtig, es gäbe einen Weg, wenn sie nur 50% arbeiten in der PKV zu bleiben.
    4. Ja, wenn Ihr Einkommen über der besonderen JAEG liegt ist alle o.k., wenn sie Ihr Einkommen vor dem 55. LJ reduzieren werden sie grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn Sie aber auf 50% reduzieren gibt es wieder eine Möglichkeit von der Versicherungspflicht befreit zu werden . Genau de Weg den ich unter Nr. 3 angesprochen habe, in diesem Falle nur etwas einfacher.
    5. Da sollte Ihnen Ihr zuständiger Versicherungsmakler weiterhelfen, wenn Sie keinen haben stehe ich gerne zur Verfügung, damit verdiene ich meine Brötchen ;-) .
    Grüße
    manfred

  6. manfred sagt:

    Hallo Mau,
    mach ich gerne, ich hoffe ich muss nicht noch eine weitere unterschiedliche Antwort geben ;-)
    Ich habe dieses Thema in dem letzten Kapitel meines Artikels über den Wegfall der Beschäftigung aufgearbeitet, diesen finden Sie unter folgenden Link : private Krankenversicherung und Wegfall der BeschaeftigungMit Bezug von Transferkurzarbeitergeld werde sie versicherungspflichtig. Leider ist es egal wie hoch Ihr Einkommen liegt, Sie fallen unter die 3 jährige Versicherungspflicht. Das bedeutet, sie müssen erst einmal in der GKV bleiben. So wie sie mir Ihren Fall geschildert haben, gehe ich davon aus, dass Sie in 2009 die JAEG überschreiten, deshalb können sie nach geltendem Recht zum 01.01.2012 wieder in die PKV wechseln. Was nun zu tun ist kann ich Ihnen gerne telefonisch erläutern.

    Grüße
    manfred

  7. manfred sagt:

    Hallo Oliver,
    danke für das Lob, leider muss ich sie enttäuschen, nach der geltender Rechtslage muss Ihr Einkommen als Angestellter 3 Jahre über der JAEG liegen, damit Sie in die PKV wechseln können.
    Da Ihr Einkommen unter der JAEG liegt gibt es für Sie grundsätzlich keine Möglichkeit in die PKV zu kommen. Wenn es Ihnen um den besseren Versicherungsschutz geht gibt es in der GKV die Möglichkeit von der Sachleistung auf die Kostenerstattung umzustellen. Damit wären sie mit einer entsprechenden Zusatzversicherung quasi Privatpatient.
    Grüße
    Manfred

  8. Mau sagt:

    Hallo Manfred, danke für Ihre Antwort!

    Meine Transfergesellschaft, die angeblich in diesem dünstern Geschäft seit langem ist, hatte uns allen insolvenzbetroffenen Arbeitnehmern erklärt, dass der 3-jährige Pflicht erst dann eintritt, wenn im Laufe von 2009 die Einkünfte nicht wieder oberhalb der JAEG gebracht werden.
    Dabei war mir vor dem Beschäftigungsangebot ab Mai, von dem ich vorher gesprochen habe, ausdrücklich erklärt worden, dass mein eventueller zukünftiger Arbeitgeber im 2009 entscheiden müsse, ob ich über dem JAEG bin und damit ob ich zurück in die PKV darf.
    Dies hat mir der nächste Arbeitgeber gestern auch bestätigt, nur war er nicht sicher, ob Insolvelzgeld und/oder Transferkurzarbeitergeld zu dem JAE zählen oder nicht. Darüber wird er sich erkündigen und die Regel schriftlich bestätigen lassen.

    Jetzt bin ich wieder in Panik.
    Haben beide der Arbeitgeber und die Trasfergesellschaft keine Ahnung? Bin gespannt, was aus der Anfrage des AGs herauskommt und werde mich mit der Antowrt zurückmelden.

    Grüß
    Mau

  9. manfred sagt:

    Hallo Mau,
    um ehrlich zu sein bin ich mir da auch nicht so ganz sicher wie das Transferkurzarbeitergeld in Bezug auf die JAEG gerechnet wird. Habe mir das entsprechende Rundschreiben nochmals durchgelesen, das kommt da nicht so klar heraus. Andererseits wurden Sie als versicherungspflichtig bei der GKV angemeldet. Alle bisherigen Anfragen bei der GKV zu diesem Thema gingen so aus, dass mit der GKV Pflicht die 3 Jahresregelung von neuem beginnt. Das würde für sie bedeuten, dass Sie einmal den Besitzstand für vor 2003 PKV Versicherte verlieren und zukünftig die normale JAEG überschreiten müssen und dann erste nach 3 Jahren wieder in die PKV wechseln können. Wenn in diesem Falle 2009 über JAEG war wäre der Termin der 01.01.2012. Es würde mich wundern wenn es in Bezug auf das Transferkurzarbeitergeld anders wäre. Wobei hier auch noch zu klären wäre ob es von der Transfergesellschaft rechtes war sie in der GKV anzumelden.
    Grüße
    manfred

  10. Sandra sagt:

    Hallo Manfred,
    ich arbeite selber in der PKV und versuche gerade einen Vorgang aus 2008 zu klären.
    Folgender Sachverhalt. Jemand ist seit 2000 privat versichert. Wegen Unterschreiten der JAEG zum 1.1.2002 lässt sich die Person von der Versicherungspflicht befreien. Zum 01.07.07 wird sie arbeitslos und lässt sich wiederum von der Versicherungspflicht befreien. Das Arbeitsamt übernimmt die Beiträge. Dann wird die Person aufgrund einer Beschäftigung von einem Monat versicherungspflichtig. Wir sind davon ausgegangen, dass die Befreiung aus dem Jahr 2002 nach wie vor Gültigkeit hat. Bescheinigung wurde der GKV und dem Arbeitgeber vorgelegt. In einem Telefonat mit der GKV wurde mir mitgeteilt, dass die Befreiung aufgrund Unterschreiten der JAEG immer nur für diesen Arbeitgeber gilt, und bei Arbeitgeberwechsel mit einem Einkommen unter der JAEG immer Versicherungspflicht eintritt. Eine Befreiung wäre nicht möglich. Wir finden im SGB V nirgends einen Hinweis auf diese Regelung. Stimmt die Aussage der GKV überhaupt? Grüße Sandra

  11. manfred sagt:

    Hallo Mau,
    habe das mal recherchiert, es ist so wie ich das vermutet haben, wenn Sie von der Transfergesellschaft als GKV pflichtig gemeldet wurden, fallen Sie ohne wenn und aber in die 3 jährige Versicherungspflicht. Wenn Sie sich entschließen würden, mich als Versicherungsmakler mit der Betreuung Ihrer PKV zu beauftragen, hätte ich möglicherweise einen Weg wie sie dies vermeiden können. Dazu ist vermutlich auch eine Rechtschutzversicherung (Arbeitsrecht) notwendig.
    Grüße
    manfred

  12. manfred sagt:

    Hallo Sandra,
    Schön, dass sie sich als Collegin outen, wäre mal interessant wie viele Collegen hier schon Fragen beantwortet bekommen haben ;-)
    Nein, was die GKV gesagt hat ist schlicht Bullshitt. Vor allem hat die GKV da überhaupt nichts zu melden. Der Arbeitgeber muss ein neues Arbeitsverhältnis entweder als versicherungspflichtig oder versicherungsfrei melden. Vielleicht macht es Sinn mit der GKV zu reden und nach den Rechtsgrundlagen dieser Ansicht zu fragen. Wenn die GKV allerdings darauf besteht, bleibt nur einen widerruffähigen Bescheid der Versicherungspflicht anzufordern und gegen diesen Widerspruch einzulegen, notfalls dagegen zu klagen. Kann natürlich in Bezug auf das neue Beschäftigungsverhältnis heikel werden, wenn der Arbeitgeber den Aufwand mit einem potentiellen neuen Mitarbeiter scheut.
    In Bezug auf die Befreiung von der Versicherungspflicht ist die Befreiung wegen unterschreiten der JAEG nach SGB V §8 (1) 1 die einzigen, welche sicher auf Dauer Bestand hat. Ich weiß, dass es seitens der GKV unterschiedliche Auslegungen in Bezug auf die Befreiung SGB V §8 (1) 1a während der Arbeitslosigkeit gibt. Die einen sagen einmal befreit immer befreit, das bedeutet, dass nach einer Arbeitsaufnahme diese Befreiung bei der nächsten Arbeitslosigkeit wieder wirksam ist, die anderen sagen mit dem Statuswechsel in ein Angestelltenverhältnis muss bei der nächsten Arbeitslosigkeit ein neuer Antrag auf Befreiung gestellt werden.
    mit collegialen Grüßen
    Manfred

  13. Britt sagt:

    Hallo Manfred,

    ich habe verstanden, dass ein Selbstständiger, der privat krankenversichert war/ist, und dann ins Angestelltenverhältnis wechselt zwingend in die GKV muss, unabhängig davon, was er verdient. Dazu habe ich drei Nachfragen:

    1) Ist das so richtig?
    2) Wie erfolgt die Meldung des AG an die Sozialversicherungsträger über den Status “pflicht- oder freiwillig versichert”? Was zählt hier – das Monats- oder Jahreseinkommen? Wie kann der AN sicherstellen, dass er als freiwillig versichert gemeldet wird, wenn das “nur” mit dem Jahres-, aber nicht mit dem Monatsgehalt der Fall ist?
    2) Ist es richtig, dass in Karlsruhe Klagen gegen diese Regelung anhängig sind? Und wenn ja, wie geht man dann am besten vor, wenn es einen betrifft?

    Für eine Beantwortung wäre ich sehr dankbar.
    Beste Grüße, Britt

    PS: Ein sehr informativer Blog! Danke.

  14. manfred sagt:

    Hallo Britt,
    danke für das Lob, steckt auch ne Menge Arbeit in das Blog, macht aber auch Spaß.
    Nu n zu Ihren Fragen:
    1. Ja das ist leider richtig, zur Zeit ist ja noch die Klage vor dem BVG anhängig, soll auch in kürz entschieden werden.
    2. Seit der letzten Gesundheitsreform zählt in Bezug auf die 3 Jahresregelung immer das komplette Jahr. Sie müssen also 3 komplette Kalenderjahre über der JAEG sein und im 4. Kalender voraussichtlich auch, um dann zum 01.01.des 4. Jares in die PKV wechseln zu können.
    3. Wie gesagt, in Karlsruhe ist eine Klage anhängig, dies ändert aber nichts an der momentanen Rechtslage. Wenn sie aus der Selbstständigkeit ins Angestelltenverhältnis wechseln, muss der Arbeiter sie Pflichtig melden.
    Ich würde die PKV auf Anwartschaft stellen Voraussetzung ist, dass diese auch die Leistungen beinhaltet welche ich grundsätzlich haben möchte. Als Versicherungsmakler kann ich Ihnen gerne weiterhelfen.
    Grüße
    manfred

  15. Britt sagt:

    Hallo Manfred,

    danke für das Feedback und Ihre Bemühungen, so richtig sehe ich all meine Fragen aber nicht beantwortet.

    1) Wenn man sofort mit der Angestellten-Tätigkeit und dem Jahresgehalt über dieser Grenze liegt, müsste der AG doch den AN als “freiwillig versichert” melden, oder? Wie soll das denn sonst mit den 3 Jahren funktionieren??

    2) Mir ist auch nicht klar, wie ich mich in Bezug auf die Klagen verhalten soll, um mir eventuelle Vorteile zu sichern. Angenommen, in Karlsruhe wird im Sinne der Kläger entschieden. Wie stelle ich sicher, dass ich davon profitiere?

    Anwartschaft: Hier verstehe ich Ihre Anmerkung nicht. Eine bestehende PKV auf Anwartschaft zu stellen ist für mich keine Frage der Leistungen. Ich möchte mir einfach die Möglichkeit offen lassen, überhaupt in die PKV zurückzukehren. Im Laufe von 3 (oder 4) Jahren kann gesundheitlich viel passieren. Ich bin seit 12 Jahren privat versichert; mir geht es auch um den Erhalt der Alterungsrückstellungen.

    Danke und Grüße,
    Britt

  16. manfred sagt:

    Hallo Britt

    Der AG muss melden, wenn er nicht überprüfen kann ob diese erfüllt sind meldet dieser im Zweifel pflichtig. Man könnte diesen Status freiwillige Pflichtversicherung nennen. In jedem Falle ist der AG für die richtige Meldung in der Haftung.
    Sie können zurzeit nicht mit der anhängigen Klage vor dem BVG spekulieren.
    Im Rahmen des Blogs natürlich keine eingehenden Beratung leisten kann, dafür bitte ich um Verständnis. Ich kann Ihnen gerne anbieten, dass ich die Betreuung Ihrer PKV als Versicherungsmakler übernehme. Dann können wir diese Fragen gern telefonisch besprechen.
    Auch das Thema Anwartschaft möchte ich auf ein solches Gespräch verlegen.

    Denn die grundsätzliche Frage ist, ob Sie überhaupt passend versichert sind. Im Rahmen eines Beratungsgespräches kann ich, wenn Sie das wünschen, mit Ihnen gemeinsam auch diese Frage klären. Es gibt dann 3 Möglichkeiten:

    1. Wir stellen fest, das Sie passend versichert sind, dann können wir die Frage der Anwartschaft leicht klären
    2. Wir stellen fest, dass sie nicht passend versichert sind, Sie gehen aber bewusst dieses Risiko ein und bleiben bei Ihrer PKV auch hier ist das Thema Anwartschaft kein schwieriges Thema
    3. Wir stellen fest, dass sie nicht passend versichert sind und Sie entschließen sich trotz Verlust der vorhandene Alterungsrückstellungen die PV zu ändern. In diesem Falle müssten Sie in dem passenden Tarif eine Anwartschaft / Option abschließen, wenn diese erfolgreich abgeschlossen ist, benötigen Sie die Anwartschaft bei Ihrer bisherigen PKV nicht mehr.

    Wie gesagt, ich würde Sie gerne als Mandantin gewinnen, das ist ja auch der tiefere Sinn des Blog. Meinen Lebensunterhalt muss ich letztendlich mit den Versicherungen verdienen. Hier gibt es 2 Möglichkeiten:

    1. Der Abschluss einer PKV, wenn dies Sinn macht
    2. Übernahme der Betreuung, dann bekomme ich i.d.R. von der PKV eine Betreuungsprovision.

    Wenn die User denen ich auf das Blog helfe auch die PKV auf mich als Versicherungsmakler übertragen würden, wäre das auch sehr hilfreich. Wenn Sie eine Beratung wünschen, teilen Sie mir einfach Ihre Telefonnummer per Mail mit und wann Sie erreichbar sind.

    Grüße
    Manfred

  17. Dieter sagt:

    Lieber Herr Walter,

    bin seit 30 Jahren privat versichert. Seit 1.01.08 kein Einkommen mehr. Seit 1.02.08 wegen Auslandsaufenthalt umgewandelt auf eine AwV.
    Nun seit 14.04. zurück möchte ich mich wieder versichern. Da ich jedoch von meinem privaten Vermögen lebe und also auch weiterhin kein Einkommen haben werde könnte ich mich doch für einen kleinen Beitrag freiwillig in der GKV versichern. Von einem Teil der monatl. gesparten Differenz kann ich mir passende Zusatz- versicherungen finanzieren. Macht das Sinn. Hab ich etwas übersehen?
    Danke für Ihre Hilfe
    Dieter

  18. manfred sagt:

    Hallo Dieter,

    wir habe eine nun fast 4 jährige Tradition uns beim Vornamen anzusprechen, also in diesem Sinne bin ich Manfred.

    Nun Zu ihrer Frage, die nicht so eindeutig zu beantworten ist, zum einen ist die Frage ob Sie das 55.lebensjahr schon überschritten haben, in diesem Falle gibt es keinen weg in die GKV zurück, weil sie nicht mehr versicherungspflichtig werden können.
    Wenn Sie jünger sind, dann muss grundsätzlich eine Tatbestand der Versicherungspflicht eintreten damit Sie in die GKV aufgenommen werden.
    Ob das möglich ist kann ich so nicht sagen.
    Ob es grundsätzlich sinnvoll ist in die GKV zu wechseln ist eine gute Frage. Die GKV hat vorteile, weil die Höhe des Beitrages vom Einkommen abhängig ist, anderseits sind die Leistungen in der PKV festgeschrieben und sie haben die Rückstellungen. Was Sinn macht ist in einem persönlichen Gespräch zu klären.

    Grüße
    Manfred

  19. Michael sagt:

    Hallo Manfred,

    muss für 3-4 Monate auf befristete teilzeit gehen ! Jetzt sagt mein AG da ich in der Zeit unter (Hochgerechnet) die JAEG fallen würde und somit die Versicheungspflicht eintritt !
    Wenn ich aber wie geplant nach der Teilzeit wieder normal Arbeite, komme ich in Summe wieder Knapp über die JAEG ! Meine Frage ist, muss ich jetzt raus aus PKV wie mein AG es will oder nicht ?
    gruß
    Michael

  20. manfred sagt:

    Hallo Michael,
    so einfach ist die Frage nicht zu beantworten.
    Zunächst müsste geklärt werden aus welchem Grund die Teilzeitbeschäftigung erfolgt, handelt es sich um Kurzarbeit, was in der heutigen Situation nicht ungewöhnlich wäre gibt es grundsätzlich Ausnahmen.
    Haben sie aus anderen Gründen Teilzeit vereinbart kommt es darauf an wie lange sie in der PKV waren und in welchem Masse genau sie die Arbeitszeit reduzieren. Wenn alles passt gibt es die Möglichkeit von der Versicherungspflicht befreit zu werden.
    Wie das alles funktioniert kann ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch erläutern.
    Grüße
    Manfred

  21. Jörg sagt:

    Hallo Manfred,

    ist je echt eine interessante Seite hier. Habe bislang nicht informativeres gefunden, Lob !

    Nun zu unserer Situation:

    Meine Frau, unser Sohn und ich sind seit 3 Jahren in der PKV. Wir wünschen uns ein 2. Kind und haben vor, kurz nach der Geburt (also Mitte nächsten Jahres) während der Elternzeit für 3 Jahre in das Heimatland meiner Frau (China) zu ziehen. Wenn alles gut läuft evt. auch länger.

    Meine Frau war die letzten 2 Jahre selbständig (kleiner Nebenverdienst), würde die Selbständigkeit aber komplett dann aufgeben (abmelden).

    Ich würde die ersten Monate nach der Geburt noch in Deutschland bleiben und Teilzeit arbeiten (falle damit unter die Beitragsbemessungsgrenze).

    Für die restliche Zeit (ca. 2 jahre) der Elternzeit würde ich ebenfalls (ohne Einkommen) nach China ziehen, um meine Frau zu unterstützen, Chinesisch zu lernen und um nach Beendigung der Elternzeit wieder bei meinem Arbeitgeber zu 100 % zu arbeiten bzw. um mich woanders hin zu bewerben (dt. Firma in China), da ich aufgrund des Auslandsauftenhaltes meine Sprachkenntnisse deutlich erweitern konnte.

    Da wir 2 Häuser vermieten können (einschließlich unserer Wohnung) hätten wir auch abzgl. der Kreditverpflichtung genug, um davon in China zu leben.

    Jetzt zu meinen Fragen:

    Wäre es sinnvoll bzw. ist es überhaupt möglich die 3 Jahre Elternzeit komplett in die GKV zu gehen (als Familienversicherung für alle)?

    Welche Beiträge wären dann in den 2 Jahren ohne Einkommen fällig (außer Mieteinnahmen) ? Zusätzlich natürlich Abschluss einer Auslands-KV.

    PKV (ca. EUR 600,00 – 650,00 jeden Monat für 4 Personen) plus Auslands-KV – Ergänzung ist mir für diese zeit viel zu hoch. Dann reichen die Mieteinahmen nicht mehr für unseren gewünschten Lebensunterhalt in China. Bekomme ja für diese zeit keinen häfltigen Zuschuss mehr vom Arbeitgeber.

    Oder haben Sie noch eine andere Idee ?

    Die Teilzeitbeschäftigung in den ersten Monaten der Elternzeit ist wie gesagt nur dazu da, um wieder in die GKV zu wechseln, ansonsten könnte ich ja auch noch ein paar Monate voll arbeiten, wenn meine Frau und die beiden Kinder eh in China sind (bei meinem Schwiegervater).

    Danke schon mal für Ihre Hilfe.

    Das Thema Krankenversicherung ist echt ein ganz wichtiges für unsere weitere Planung.

    Mfg
    Jörg

  22. manfred sagt:

    Hallo Jörg,
    danke für das Lob, zunächst müsste einmal grundsätzlich geklärt werden, ob Sie überhaupt die Möglichkeit habe vor der Geburt Ihres 2. Kindes wieder in die GKV zu wechseln, dies ist nur möglich, wenn Sie ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hätten. Ein beachtenswerter Punkt wäre, dass sie natürlich nur die Kindernachversicherung in der PKV haben können solange die PKV besteht. Wechseln sie zuvor in die GKV, fällt diese Möglichkeit weg.
    Die nächste Frage wäre, wie sie in China versichert wären, ob es nicht Sinn macht diese zeit PKV versichert zu bleiben, dies kann ich so natürlich nicht beantworten.
    Nach der zurzeit geltenden Rechtslage müssen sie nach Ihrer Rückkehr sowieso in die GKV, weil sie die 3 Jahresregelungen nicht erfüllen. Hierzu wird am 10 Juni die Entscheidung erwartet
    Wenn Sie es schaffen in die GKV zu wechseln, müssen sie auch als Pflichtversicherter in die Elternzeit gehen, um Anspruch auf das fortbestehen der GKV Mitgliedschaft zu haben. In diesem Falle könnten sie sich die GKV Beiträge sparen.
    Wenn Sie während der Elternzeit pflichtig werden bedeutet das nicht unbedingt, dass sie auch nach der Tätigkeit kostenlos in der GKV versichert sind. Da bin ich seit fast 2 Wochen am klären, das ist eine heikle Frage. Vor allem würde Ihnen die GKV in China eh nichts nutzen. Möglicherweise kommt eine Auslandsversicherung in frage die sind erheblich günstiger, dafür aber auch nur für Notfallbehandlungen zuständig.
    Ich kann Ihnen anbieten diese Fragen telefonisch zu klären

    Grüße
    manfred

  23. Dirk sagt:

    Hallo Manfred,
    vorab großes Lob für Dein Forum inklusive der m.E. sehr guten Qualität der Antworten! Sehr schwer anderswo zu finden …
    Ich habe eine Frage zur Berechnung der JAEG im Falle des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld und möglicher Konsequenzen hinsichtlich PKV / GKV.
    Ich bin seit 2001 in einer PKV versichert und wechsele ab 1.10.2009 in eine Transfergesellschaft (TG). In der TG zahlt der AG 80% meines jetzigen Gehalts, von diesem TG-Gehalt bezahlt wiederum das Arbeitsamt für 12 Monate 80%(Kurzarbeitertransfergeld) und der Arbeitgeber 20%. Insgesamt liegt das monatliche Einkommen in der TG dann immer noch deutlich über der Bemessungsgrundlage PKV (44.100). Ich möchte unbedingt in der PKV bleiben, aber unsere Personalabteilung (PA) meines AG behauptet, dass das Kurzarbeitertransfergeld nicht zum Einkommen gerechnet wird und ich dadurch unter die Bemessungsgrenze falle, pflichtversichert werde und demzufolge in die GKV wechseln müßte. Stimmt das? Ich kann nirgendwo finden, dass Kurzarbeitertransfergeld nicht für die Berechnung des Einkommens hergenommen werden darf. Das von der PA zur Unterstützung Ihrer Behauptung referenzierte SGB IV § 14 Arbeitsentgelt sagt dazu nichts. Desweiteren schon vorab eine 2. Frage: Wie muss ich gegen eine mögliche unkorrekte Behandlung seitens PA vorgehen? Gerichtlich? Sie haben in einem vorherigen Artikel geschrieben: “Der Arbeitgeber muss ein neues Arbeitsverhältnis entweder als versicherungspflichtig oder versicherungsfrei melden.” Ich vermute, dass der AG (was auch immer er damit bezwecken will …) mich und einige andere betroffene Kollegen versicherungspflichtig melden wird.

    Vielen Dank im voraus + viele Grüße
    Dirk

  24. manfred sagt:

    Hallo Dirk,
    danke für das Lob, dass will ich gerne Glauben, das auf anderen Seiten zum Thema PKV nicht soviel Information zu finden ist, dass ist ja der Sinn des Blog, dass viel Menschen die sich mit dem Thema beschäftigen auf meinen Blog kommen und feststellen, da kann ich mich auch für die Beratung und den Abschluss der PKV hinwenden, der Mann hat Ahnung.
    Da gibt es Rundschreibe der Spitzenverbände der GKV, das ist sozusagen die Bibel für das neue Recht. Da gibt es eine entsprechenden Passus der das Transferkurzarbeitergeld explizit ausschließt.
    Allerdings bin ich kein Jurist, sondern „nur“ Versicherungsmakler in der Auslegung dieses Rundschreibens zu dieser Frage stoße ich an meine Grenzen Wenn Sie wollen können wir das Telefonisch besprechen.

    Grüße
    Manfred

  25. Ute Herrmann sagt:

    Hallo Manfred,

    auch von mir ein großes Lob für die Site! So gut wie Sie kennt sich meine PKV nicht aus.

    Ich dachte mal, der Satz “einmal in der PKV, immer in der PKV” gilt wirklich – aber ich muß jetzt leider feststellen, daß es doch nicht so einfach ist. Und jetzt würde ich gerne Ihre Meinung dazu hören:

    Ich bin seit 11/2003 in der PKV versichert und habe im Januar 2007 eine Tochter bekommen. Ich habe 3 Jahre Elternzeit eingereicht, aber schon im Oktober 08 wieder angefangen, Teilzeit zu arbeiten. Da ich mit dem Teilzeitgehalt unter die Bemessungsgrenze gefallen bin, habe ich mich für die Elternzeit befreien lassen.

    Nun endet meine Elternzeit im Januar 10 und ich möchte zum einen gerne nur Teilzeit weiterarbeiten, zum anderen aber in der PKV drinbleiben. Nun meine Fragen:

    1. Wenn ich nur 50% arbeite, könnte ich mich befreien lassen. Was passiert, wenn ich später auf 80% aufstocke? Das wurde glaube ich von Ihnen mal empfohlen, aber dann war die Rechtslage doch nicht klar…?

    2. Wenn ich freiberuflich arbeite, könnte ich ja auch drin bleiben, aber wenn ich mich dann wieder anstellen lasse, gelten für mich auch die 3 Jahre über der Bemessungsgrenze, oder?

    3. Ich bin doch immer nur für den jeweiligen Grund befreit, also z.B. für de 50%, wenn ich dann arbeitslos werde, muß ich einen neuen Befreiunsantrag stellen,oder?

    4. Wenn ich mit meinem AG verhandeln würde, daß er mich genau für die Bemessungsgrenze beschäftigt und die steigt ja jedes Jahr, könnte ich mich doch auch befreien lassen, wenn ich dann z.B. im nächsten Jahr drunter liege? Sie sagten, daß das die einzige Befreiung ist, die Bestand hat. Was heißt das genau? Kann ich hinterher die Arbeitszeit reduzieren, arbeitslos werden oder den AG wechseln und bleibe trotzdem versicherungsfrei?

    Ich hoffe, Sie können mir helfen. Ich möchte auf keinen Fall aus der PKV raus

    Vielen Dank schon mal im Voraus & beste Grüße
    Ute

  26. manfred sagt:

    Hallo Ute,
    das glaube ich, dass sich Ihre PKV nicht mit diesem Thema auskennt. Das ist ja auch eine brotlose Kunst. Mit diese Themen beschäftigt sich niemand, weil das recht kompliziert ist und man damit (ich eingeschlossen) direkt kein Geld verdienen kann. Deshalb würde ich gerne Ihre PKV betreuen, dann bekämen Sie vielleicht die eine oder andere Info zu Ihrer Versicherung und ich bekäme die Betreuungsprovision.
    Nun zu Ihren Fragen:
    1. Wenn sie nach der Elternzeit 50% arbeiten und damit Ihr Einkommen unter der JAEG liegt sind sie pflichtig und haben nicht die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien. Deshalb müssen sie den Umweg gehen zuerst eine Vollzeitstelle anzutreten mit der sie über der JAEG liegen und dann später auf 50% zu reduzieren, in diesem Falle haben sie Recht die Befreiung ist dann möglich. Wenn Sie über 50% arbeiten und unter der JAEG liegen sind sie wieder pflichtig. Auch da gibt es eine Lösung die ich Ihnen gerne in einem Gespräch erläutere.
    2. Das ist richtig, es sei denn Sie haben die Befreiung welche in Nr. 4 besprochen ist
    3. Das ist richtig.
    4. Auch das ist richtig, bis auch die Arbeitslosigkeit, in diesem Falle werden sie für die Zeit der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig könne sich aber auch wieder befreien lassen.
    Grüße
    Manfred

  27. Ute Herrmann sagt:

    Hallo Manfred,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Jetzt muß ich aber doch nochmal bzgl Punkt 1. nachfragen: wieso muß ich nach der Elternzeit erst in Vollzeit wieder anfangen? Ich bin doch in der Elternzeit normal angestellt – die Stelle “ruht” doch nur. Daß ich innerhalb der Elternzeit Teilzeit gearbeitet habe, ist durch einen vertraglichen Zusatz nur für die Elternzeit geregelt. Es kann doch nicht sein, das ich vor der Elternzeit über der Bemessungsgrenze lag und das jetzt nicht zählt?

    Bin gespannt auf Ihre Antwort

    Viele Grüße
    Ute

  28. manfred sagt:

    Hallo Ute,
    das ist ganz einfach die Vorschrift im Gesetz SGB V §6 (4)ist zu lesen:
    Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, …ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird; dies gilt auch für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 2a oder 3.
    Das bedeutet, die Elternzeit oder auch die Befreiung während der Elternzeit nach § 8 Abs. 2 wird nur dann als über der JAEG gerechnet, wenn eine Tätigkeit oberhalb der JAEG begonnen wird. Hier greift auch die 3 Jahresregelung wenn Sie nun direkt an die Elternzeit eine Tätigkeit unter der JAEG beginnen zählt die Elternzeit eben nicht als über der JEAG, somit sind sie GKV pflichtig und müssen 3 Jahre über der JEAG liegen um wieder in die PKV wechseln zu können. Deshalb müssen sie direkt im Anschluss an die Elternzeit eine Tätigkeit über JEAG beginne um diesen teil des gesetztes zu erfüllen. Wenn sie dann die Arbeitszeit reduzieren und die restlichen Vorgaben erfüllen können sie sich dann nach § 8 Abs. 3 von der Versicherungspflicht befreien lassen. Ist halt nicht so einfach mit der brotlosen Kunst ;-) .
    Grüße
    Manfred

  29. Mirja sagt:

    Hallo
    Hallo Manfred,

    sehr guter Blog. Meine Erfahrung ist ebenfalls, dass die bei der PKV keine Ahnung haben.

    Ich habe auch eine Frage. Ich bin seit 2002 in der PKV. Habe jetzt ein Kind bekommen und in Elternzeit bisher nicht arbeitend.

    Nun möchte ich gerne in die GKV wechseln (mein Mann und das Kind sind dort ebenfalls).

    Soweit ich verstanden habe, bin ich sofort versicherungspflichtig, sobald ich einen Monat in der Elternzeit Teilzeit arbeite (bei meinem bsiherigen Arbeitgeber oder woanders)?

    Wenn ich nun aber nur für kurze Zeit ca. 2-3 Monate während der Elternzeit etwas dazu verdienen und dann wieder ohne Arbeit in der Elternzeit bin, muss ich dann wieder zurück in die PKV? Anders formuliert, reicht ein Monat Arbeiten unter der Bemessungsgrenze aus, um langfristig in der GKV bleiben zu können?

    Vielen Dank für eine kurze Antwort,

    Grüße
    Mirja

  30. roland sagt:

    hallo manfred,

    ich habe 1999 als angestellter in die private krankenversicherung gewechselt. im jahre 2003 habe ich mich dann mit mehreren firmen selbstständig gemacht, musste leider jetzt (auch aufgrund der wirtschaftskrise und anderer gründe) antrag auf regelinsolvenz stellen. aufgrund dieser insolvenz habe ich eine neue unternehmensgesellschaft gegründet, in dieser bin ich als alleiniger geschäftsführer angestellt. aus vorgenannten gründen darf ich monatlich nicht mehr als 990,00 euro zzgl. der kosten der privaten krankenversicherung verdienen. nun meine frage: bin ich nun aufgrund meines geringen verdienstes gezwungen in die gesetzliche zu wechseln? für ihre bemühungen danke ich schon im voraus recht herzlich.
    viele grüße
    roland

  31. manfred sagt:

    Hallo Roland,
    da sie alleiniger Gesellschafter sollten Sie sozialversicherungsrechtlich als Selbständiger eingestuft werden. Damit sind sie weiterhin GKV versicherungsfrei.
    Dies müsste auch der Steuerberater nachprüfen.
    Wenn Sie sich nicht sicher sind, dann lassen sie von der GKV ein sozialversicherungsrechtliches Gutachten erstellen, dazu ist die GKV verpflichtet.
    Um das Einkommen in den Grenzen zu halten, gibt es auch noch im Rahmen der GGF Versorgung Möglichkeiten.
    Wenn Sie mehr über dieses spannende Thema wissen wollen, melden Sie sich einfach.

    Viele Grüße
    manfred

  32. Daniela sagt:

    Hallo Manfred,

    ich war ein halbes Jahr gesetzlich versichert und bin seit 2001 nun privat versichert. Im Januar 2009 kam unsere Tochter zur welt und ich hab meinen KV Beitrag auf ein minimum reduziert. Wir sind nicht verheiratet und unsere Tochter ist bei meinem Freund mitversichert. Da ich ab 2010 weiterhin in Elternzeit bin und nichts verdiene, nun meine Fragen: Kann ich meine Versicherung beitragsfrei stellen? Oder was kann ich tun, damit ich in die GKV wechseln kann? Mein KV kann und will mir keine konkrete Auskunft geben.

    Vielen Dank im Voraus
    Daniela

  33. Mirja sagt:

    Hallo Manfred,

    sehr guter Blog. Meine Erfahrung ist ebenfalls, dass die Mitarbeiter bei der PKV keine Ahnung haben und man schlecht beraten wird.

    Ich habe auch eine Frage. Ich bin seit 2002 in der PKV. Habe jetzt ein Kind bekommen und in Elternzeit bisher nicht arbeitend.

    Nun möchte ich gerne zurück in die GKV wechseln (mein Mann und unser Kind sind dort ebenfalls), da für 3 Jahre Elternzeit mit monatlichen Beiträgen von ca. €600 die PKV doch leider unser Budget sprengt.

    Soweit ich verstanden habe, bin ich sofort versicherungspflichtig, sobald ich einen Monat in der Elternzeit Teilzeit arbeite (bei meinem bsiherigen Arbeitgeber oder woanders)?

    Wenn ich nun aber nur für kurze Zeit ca. 2-3 Monate während der Elternzeit etwas dazu verdienen und dann wieder ohne Arbeit in der Elternzeit bin, muss ich dann wieder zurück in die PKV? Anders formuliert, reicht ein Monat Arbeiten unter der Bemessungsgrenze aus, um langfristig in der GKV bleiben zu können?

    Vielen Dank für eine kurze Antwort,

    Grüße
    Mirja

  34. manfred sagt:

    Hallo Mirja,
    Danke für das Lob, der Beitrag von 600 € im Monat kommt mir reichlich hoch vor, hier wäre eine Beratung angebracht.
    Wenn Sie Teilzeit arbeiten sind sie GKV versicherungspflichtig, das ist richtig. Sie könnten erst die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV beanspruchen, wenn sie insgesamt 12 Monate pflichtig waren. Für die Beitragsberechnung wird dann auch das Einkommen Ihres Gatten mit berücksichtigt. Das ist auch kein billiges Unterfangen.
    Für eine Beratung zur diesem Thema stehe ich gerne zur Verfügung

    Viele Grüße
    manfred

  35. manfred sagt:

    Hallo Daniela,
    ich vermute ehr dass die PKV keine Auskunft geben kann.
    Wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten sind sie sofort GKV versicherungspflichtig, Sie könnten erst die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV beanspruchen, wenn sie insgesamt 12 Monate pflichtig waren. Danach könnten sie zum Mindestbeitrag in der GKV verbleiben.
    Viele Grüße
    manfred

  36. manfred sagt:

    Hallo Thomas,
    ich wünsche Ihrer Gattin zunächst erst einmal gute Besserung soweit das überhaupt möglich ist.
    Zum Krankentagegeld müssen sie aufpassen, nach §15 MB KT 2009 gilt die Berufsunfähigkeit als Beendigungsgrund der Versicherung. Das bedeutete, 3 Monaten nach Eintritt der bedingungsgemäßen BU kann der Versicherer den Vertrag beenden und damit die Leistung einstellen, ich hoffe ihre Gattin hat eine richtige Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen
    Nun zu Ihren Fragen:
    1. Nein, während der Arbeitslosigkeit kann kein Lohnausfall entstehen, deshalb wird auch kein KTG gezahlt.
    2. Das ist eine gute Frage, die ich auch nicht beantworte kann, dass müssen sie mit der Bundesagentur für Arbeit klären.
    3. Auch diese Frage bitte an die Bundesagentur richten
    4. Ja, mit Beginn der Arbeitslosigkeit besteht in der GKV Versicherungspflicht, wenn der Betroffene das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
    5. Das kommt darauf an wie sie versichert sind da gibt es viele Szenarien auf alle Fälle kann Ihre Gattin in der GKV bleiben, weil sie zumindest Anspruch auf die freiwillige Mitgliedschaft hat. Wobei schon die Frage ist ob das der richtige Weg ist. Richtig krank und GKV versichert, dass passt auch nicht so sonderlich gut.
    Das ist alles Frage welche ich Ihnen gerne als Mandanten beantworten würde. Letztendlich muss ich mit meinem Wissen auch den Lebensunterhalt für meine Familie verdienen.
    Viele Grüße
    manfred

  37. Peter sagt:

    Hallo Manfred,

    Erstmals auch von meiner Seite einen großen Lob für Deine Mühe und Dein Wissen.

    Ich bin seit 2001 privat krankenversichert, zuvor war ich über meine Eltern gesetzlich krankenversichert. Nun hat sich meine Lebenssituation geändert (hatte eigentlich nie vor zu heiraten). Nächstes Jahr werde ich also den Bund für’s Leben eingehen. Meine Freundin ist in der GKV (Minimalbeitrag, ca. EUR 130, keine Arbeit). Nun meine Fragen:

    1. Was passiert nach der Heirat, dann bezieht sich doch Ihr Beitrag zur GKV auf die Hälfte meines Einkommens, korrekt?

    2. Falls Sie eine Arbeit aufnimmt, zahlt sie entsprechend ihres Einkommens Beiträge an die GKV, korrekt?

    3. Wie ist sie versichert und mit welchem Beitrag, wenn Sie nach der Heirat in Elternzeit geht?

    4. Besteht für mich eine Möglichkeit, in die GKV zurückzukehren (z.B. über eigene Elternzeit/Teilzeit)? Wie sind hierfür die Voraussetzungen? Wären dann meine Frau und das Kind über die GKV familienversichert?

    Vielen Dank für die Mühe.

  38. manfred sagt:

    Hallo Peter,
    danke für das Lob, mach ich gerne.
    Nun zu Ihren fragen:
    1. Ja, das ist richtig, wobei hier die kommenden Änderungen um Gesundheitswesen auch berücksichtigt werden müssen
    2. Auch richtig
    3. Das kommt darauf an, ob Ihre Zukünftige in freiwillig oder pflichtversichert in der GKV oder möglicherweise sogar PKV versichert ist. Es kommt auch nicht zuletzt auf die kommenden Änderungen um Gesundheitswesen. Das ist mit soviel wenn und aber versehen, dass ich dazu an dieser Stelle nicht spekulieren will.
    4. Wenn sie z.B. während der Elternzeit, bei nicht gekündigtem Arbeitsverhältnis, für 12 Monat wegen einer Beschäftigung während der Elternzeit in der GKV pflichtversichert sind, dann können sie sich danach als freiwilliges Mitglied in der GKV weiterversichern. In diesem Falle haben sowohl Frau als auch Kind Anspruch auf die Familienversicherung, oder was es bis dahin davon noch gibt
    Das sind viele offene Fragen, welche ich auch gerne in einem Beratungsgespräch mit Ihnen bespreche
    Grüße
    manfred

  39. Jens sagt:

    Hallo Manfred,
    eine super Arbeit, die Du Dir hier machst.
    Meine Frage: Stimmt das, dass sich der Zugang zur PKV zum 1.1.10 vereinfachen soll. D.h. das JAEG nur noch für 1. Jahr und nicht für 3 Jahre gelten soll?

  40. Jens sagt:

    Hallo Manfred,
    eine super Arbeit, die Du Dir hier machst.
    Meine Frage: Stimmt das, dass sich der Zugang zur PKV zum 1.1.10 vereinfachen soll. D.h. das JAEG nur noch für 1. Jahr und nicht für 3 Jahre gelten soll?

    Gruß
    Jens

  41. manfred sagt:

    Hallo Jens,
    „nix gewiss was man net“ wie der Nürnberger sagt. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass diese Regelung fallen soll. Bloß wann diese Änderung kommt und vor allen was dann kommt steht noch in den Sternen. Wenn sie sich mit einem Wechsel in die PKV beschäftigen kann ich Ihnen gerne in Beratungsgespräch anbieten.
    Besonders wichtig ist es, auf die einzelnen Leistungen in den in Frage kommenden Tarifen zu achten. Mit Leistungen meine ich nicht nur die Wahlleistung im Krankenhaus oder bei Zahnersatz. Hier geht es um die Bedingungen der Tarifwerke im Detail. Mein Ansatz in der Beratung zur PKV ist, dass ich in einem telefonischen Beratungsgespräch die wichtigsten Leistungen der PKV im Detail erläutere und dann auf Grund des gewünschten Leistungsprofils einen Vergleich erstelle. Hat sich mein Mandant eingehend mit den Leistungen auseinandergesetzt und hat er /sie auf Grund meiner Empfehlung einem passenden Tarif gefunden sende ich die für den Antrag notwendigen Unterlagen per Post zu. Meine Vorgehensweise ist zwar etwas mühsamer, hat aber den Vorteil, dass sich meine Mandaten mit den Leistungen der PKV und des gewählten Tarifes auseinander gesetzt und wissen weshalb Sie genau in den Tarif gewählt haben. Diese Vorgehensweise schützt zukünftig davor von einem “Fachmann“ etwas vom Pferd erzählt zu bekommen. Zusätzlich gibt es noch ein paar wichtige Regeln welche man als PKV Versicherter beachten sollte.
    Grüße
    manfred

  42. Sina sagt:

    Hallo Manfred,
    ich bin seit 10/2006 in der PKV. Durch einen Jobwechsel überschreite ich in 2010 noch die Einkommenspflichtgrenze. In 2011 voraussichtlich nicht mehr. Wie kann ich verhindern in die GKV zu gehen? oder bleibt mir nichts anderes? Kann ich vielleicht jetzt schon dagegen etwas tun?
    Vielen Dank Sina

  43. manfred sagt:

    Hallo Sina,
    wenn Sie in 2010, über der JAEG von 2009, aber unter der von 2010 liegen, sind Sie ab kommendem Jahr versicherungspflichtig in der GKV, sie können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dieser Schritt muss gut überlegt sein weil nicht widerrufbar wenn Sie wollen können wir dies gern telefonisch besprechen,
    Grüße
    Manfred

  44. Michael sagt:

    Erstmal Danke, Respekt für die hier geleistete Arbeit.

    Ein Frage:
    Ich bin seit 2002 in der PKV (Hallesche NK2) und immer über der gelteneden JAEG.
    Meine Ehefrau ist seit 15 Jahren Pflichtversichert in der GKV
    In 2010 bekommen wir Nachwuchs, ich werde wg. Elternteilzeit 75% unter JAEG 2010 sein.
    Ich selbst, möchte in der PKV bleiben und werde wg. “Elternteilzeit” widersprechen.

    Nun die Fragen
    1.) Ist es richtig, daß wenn ich dem Wechsel zur GKV widerspreche, ich das nur für den Fall “Elternteilzeit” tuene kann, und bei einem anderen Anlass, wie “Arbeitslos”, Neuer Job unter JAEG, trotzdem nochmal den Wechsel später vollziehen kann?
    2.) Da ich 2010 unter JAEG falle, könnten wir das Kind ja beitragsfrei in die Familienversicherung meiner Frau zur GKV tun. Nach meinem Verständnis solange, wie ich unter JAEG bleibe, also je nach Dauer der Elternteilzeit 2-3 Jahre, oder wenn ich danach in Teilzeit bleibe, für “Ewig”.
    Wenn ich aber jemals wieder über die JAEG komme, müsste das Kin ja freiwillig in der GKV weiterversichert bleiben.
    Nun der Plan:
    - Kind in die GKV zur Frau
    - Kontrahierungszwang der Halleschen nutzen, und das Kind für den ersten Monat zusätzlich privat Krankenversichern. Danach gleich Wechsel in eine kleine Anwartschaft bei der Halleschen für das Kind. (Ggf. zusätzlich einen private stationäre) Zusatzversicherung
    -> Geht das so? Also muß die Hallesche die Anwartschaft dann annehmen?
    -> Wenn Ich dann über JAEG bin, kann ich dann das Kind, statt es freiwillig bei der GKV zu lassen, einfach in die PKV rübertun?

    Danke und Gruß
    Michael

  45. Katharina sagt:

    Halle Manfred, ich bin seit ca. 10 Jahren in der PKV und erwarte im Januar mein 2. Kind und würde gern in die GKV wecheseln. Mein 1.Kind wurde 2006 geboren. Ich war danach 1,5 Jahre in Rahmen der Elternzeitregelung zu Hause (ohne Einkommen) weiter pkv, dann habe ich 1,5 Jahre in der Elternzeit 50% gearbeitet (unter Bemessungsgrenze). Nach 15Monaten war meinem AG aufgefallen, dass ich doch versicherungspflichtig sei, da ich mich nicht hatte befreien lassen. Ich wusste es damals schlicht nicht, dass so etwas erforderlich ist. Mit viel Mühe ist es mir damals gelungen, denn TK-Boss von Berlin zu bezirzen, dass er i.R. einer Einzelfallentscheidung eine rückwirkende Befreiung ausgesprochen hat (Widereinsetzung des vorigen Standes + 3-Monats-Frist). Jetzt würde ich gerne meine Erfahrungen aus diesem Kampf nutzen und dauerhaft in die GKV wechseln, um mir eine nochmalige Zahlung von AG+AN-Beitrag zu ersparen. Zudem werde ich auch perspektivisch wegen der Kinder weniger arbeiten und nach der Elternzeit eh unter die Bemessungsgrenze fallen, dann also pflichtig werden.
    Mein Plan ist, nach dem Mutterschutz zunächst 1 Monat pro forma 50% i.R. der Elternzeit zu arbeiten und meinen Resturlaub zu nehmen, mich in der Zeit pflichtig melden zu lassen und in die GKV zu wechseln und danach komplett Elternzeit zu nehmen. Würde das funktionieren oder müßte ich länger “arbeiten” als 1 Monat? Ist es massgeblich, dass ich schon einmal wegen einer Elternzeit befreit war? Letzteres hat die GKV verneint, aber ich habe schon anderes gelesen.
    Zur familiären Situation. Ich bin unverheiratet. Der Kindesvater ist nicht bei mir gemeldet, dass 1.Kind aber bei ihm GKV-familienversichert, beim 2. planen wir dasselbe.
    Ich hoffe, meine Ausführungen waren nachvollziehbar. Ganz lieben Dank für eine Antwort.
    Viele Gruesse
    Katharina

  46. Stephan sagt:

    Hallo Manfred,
    sowohl ich, als auch meine Frau sind privat krankenversichert, in verschiedenen Versicherungsgesellschaften.
    Wir haben zwischenzeitlich ein Kind bekommen, welches natürlich auch privat versichert ist und zwar bei der Gesellschaft meiner Frau.
    Meine Frau ist seither in Elternzeit und wird dann wieder in Teilzeit arbeiten.
    1) Mein Arbeitgeber bezahlt außer meinem Zuschuss nur einen Zuschuss für den Beitrag meines Kindes, jedoch weigert er sich einen Zuschuss zum Beitrag meiner momentan nicht erwerbstätigen Frau zu bezahlen, obwohl die Höchstgrenze noch nicht ausgeschöpft ist. Ist das korrekt??
    2) Kann meine Frau, wenn sie wieder Teilzeit arbeitet, in der PKV bleiben, auch wenn sie unter die Entgeltgrenze fällt?? Falls ja, bezahlt der AG dann auch Zuschüsse? Falls nein, wie verhält es sich bei einer erneuten Schwangerschaft bzw. Elternzeit??
    Vielen Dank im Voraus.
    Stephan

  47. manfred sagt:

    Hallo Michael,
    kam bisher nicht dazu die vielen Fragen zu beantworten, ich hoffe die Antwort hilft noch.
    Sie können sie nach SGB V §8 2 nur von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie max. 30 Wochenstunden im Rahmen der Elternzeit arbeiten.
    Nun zu Ihren Fragen:
    1. Ja die Befreiung gilt nur während der Elternzeit
    2. Ja das ist auch richtig. Nur ist hier zu beachten dass Ihr Kind aus der Familienversicherung fällt sobald ihr Einkommen über der JAEG liegt. In diesem Falle muss Ihr Kind entweder mit eigenem Beitrag in der GKV bleiben oder eben in der PKV versichert werden. Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss besteht nur in der PKV. Deshalb macht es Sinn zumindest einen Optionstarif abzuschließen.
    Damit habe ich mehr oder weniger die Frage schon beantwortet, ich könnte für sie klären ob die Hallesche auch eine Optionstarif anbietet bzw wie dies praktisch ablaufen kann, als Gegenleistung hätte ich dann gerne Ihre PKV in meiner Betreuung, was halten sei davon?

    Grüße
    Manfred

  48. manfred sagt:

    Hallo Katharina,
    das ist schon heftig, was der TK Boss da gemacht hat, ich gehe davon aus, dass auch in diesem Falle gilt, dass auch eine zu Unrecht ausgesprochenen Befreiung gültig ist, sicher bin ich mir da aber nicht.
    Ob ein Monat GKV Pflicht reicht kann ich nicht so genau sagen, hier spielen 2 Faktoren einen Rolle.
    1. Wie lange sie GKV pflichtig sein müssen um wieder langfristig in der GKV versichert sein zu können
    2. Ob sie dann Anspruch die kostenlose GKV Mitgliedschaft haben. Im SGB V nennt man das „Fortbestehen der Mitgliedschaft“ diese gilt aber nur für GKV pflichtige. Da sie vor der Elternzeit nicht GKV pflichtig waren, gehe ich davon aus, dass die GKV dann auch entsprechende Beiträge verlangt.
    Das alles zu recherchieren ist natürlich sehr aufwendig, deshalb kann ich eine solche Dienstleistung nur für Mandanten anbieten

    Grüße
    Manfred

  49. manfred sagt:

    Hallo Stephan,
    die Frage ist, ob Ihre Gattin Anspruch auf die Familienversicherung hätte, ist diese Frage mit ja zu beantworten muss ihr Arbeitgeber auch den Arbeitgeberzuschuss leisten. Für ihr Kind ist das sowieso der Fall, das hat nicht mit der PKV zu tun. Sie brauchen nur einen entsprechendes Schrieben der PKV zur Vorlage beim Arbeitgeber.
    Wenn Ihre Gattin zum arbeiten, während der Elternzeit, anfängt wir Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV. Sie kann sie aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Hier muss ein genaues Procedere eingehalten werden. Dann muss der Arbeitgeber in den Grenzen des SGB V auch den Arbeitgeberzuschuss leisten.
    Das alles zu recherchieren ist natürlich sehr aufwendig, deshalb kann ich eine solche Dienstleistung nur für Mandanten anbieten

    Grüße
    Manfred

  50. kai sagt:

    Hallo Manfred,

    ich bin schon seit 2001 PKV versichert. Nunmehr erwarten wir unser zweites Kind (erstes Kind auch PKV) und ich möchte zurück in die GKV. Für mich gilt ja die besondere Versicherungspflichtgrenze von 45000 Euro für 2010. 1. Mich interessiert, ob mir eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung während meiner 2 monatigen Elternzeit hilft, unter die Versicherungspflichtgrenze zu fallen, oder ob für die Zeit der Teilzeit das normale Einkommen gerecht wird. Dies ist meiner Ansicht nach zumindest so, wenn während der Elternzeit gar nicht gearbeitet wird.
    2. Was passiert, wenn ich in 2011 wieder über die Beitragsbemessungsgrenze komme.
    Für eine Antwort wäre ich dankbar.

  51. Julia sagt:

    Hallo Manfred,

    unsere Lage ist etwas verzwickt:
    Mein Mann und ich sind beide selbstständig,
    er ist seit ca. 15 Jahren in der PKV, ich binüber die Künstlersozialkasse in der GKV versichert.
    2001 bekamen wir unser 1. Kind.
    Als ich das Kind über die Familienversicherung bei meiner Krankenkasse versichern wollte, teilte man mir dort telefonisch mit, es sei generell nicht möglich, ein Kind kostenlos mitzuversichern, wenn der Ehepartner in der PKV ist.
    Diese Aussage war – wie ich inzwischen weiß, nicht richtig.
    Damals lag das Einkommen meines Mannes unter der JAEG, d.h. es hätte uns eigentlich eine Familienversicherung zugestanden.
    Ich habe mich damals aber leider nicht weiter informiert, da ich der Aussage der Mitarbeiterin geglaubt habe, und unser Kind selbst in der GKV versichert.
    2003 wurde dann unser 2. Kind geboren, das ich auch ohne bei der GKV angemeldet habe.
    2006 habe ich dann zufällig von einer Kinderärztin erfahren, daß es eben doch möglich ist, die Kinder beitragsfrei mitzuversichern.
    Kurz vor der Geburt unseres 3. Kindes 2006 hat man uns dann auch in die Familienversicherung aufgenommen.
    Da das Einkommen seither jährlich überprüft und unsere Einkommenshöhe aufgrund unserer Selbständigkeit sehr schwankt, sollen wir nun rückwirkend bis 3/2009 Beträge für alle 3 Kinder nachzahlen, und die Kinder von diesem Zeitpunkt an wieder selbst versichern.
    Was ich dabei nicht so recht verstehe ist folgendes: wir müssen immer rückwirkend unser Einkommen nachweisen, im Fall des Erreichens der JAEG wird die Familienversicherung beendet und Beiträge müssen nachgezahlt werden – Ist es dann auch möglich, im umgekehrten Fall die in der Vergangenheit zu unrecht gezahlten Kinderbeiträge (von 2001 – 2006) erstattet zubekommen, da das Einkommen meines Mannes unter der JAEG lag und zudem noch die Fehlinformation der Krankenkassenmitarbeiterin dazu zu der “irrtümlichen” Selbstversicherung geführt hat – was sich im Nachhinein natürlich nicht mehr beweisen läßt?
    Wir sind natürlich nicht sehr glücklich über die Mitgliedsbeiträge für die Kinder + meine eigenen + die meines Mannes = alles in allem fast 1000 Euro im Monat + einer Nachzahlung von fast 5000 Euro.

    Über einen Tip wäre ich sehr dankbar.
    Grüße,

  52. Jens sagt:

    Hallo Manfred,

    zählt monatlich gezahlte Überstundenpauschale zur Berrechnung des JAEG ?

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

    Jens

  53. Jens sagt:

    Hallo Manfred,

    hat sich den etwas an der 3-jahrigen-Wechselfrist geändert?

    Das sollte doch mit der neuen Bundesregierung abgeschafft werden.

    Wie ist denn hier der Stand der Dinge?

    Viele Grüße
    Jens

  54. Thomas sagt:

    Hallo Manfred,

    ich bin seit 2 1/2 Jahren in der PV.
    Durch Arbeitszeitkürzung wurde mir am heutigen tage tel. duch die Personalabteilung mitgeteilt daß ich durch Unterschreitung der JAEG die Mitgliedschaft rückwirkend zum 31.12.2009 beenden müsse um mich zetgleich ab 01.Jan.2010 in einer gestzlichen KV anzumelden.
    Allerdings bin ich seit 2 Wochen infolge zahnärztlicher Behandlung (als Privatpatient , da ich bis dato ja noch nichts von der Unterschreitung wusste!!).

    Welche Krankenkasse kommt denn nun für die privatärztlichen Rechnungen auf??
    Falls PK dann mit der vertraglich ereinbarten Zuzahlung bis 250 Euro.?
    Falls nein die GK ,die dann die kpl. privatärztlich ausgestellte Rechnungshöhe übernimmt?

    Wie gesagt ich bin erst zum heutigen zeitpunkt bezügl. der Unterschreitung tel. hingewiesen worden!!

    Vielen dank für Ihre Rückantwort im Voraus
    Gruß
    Thomas

  55. manfred sagt:

    Hallo Kai,
    auf Grund gesundheitlicher Probleme und meiner Nebenbeschäftigung (meine Brötchen muss ich auch verdienen) komme ich erst jetzt dazu Ihnen zu antworten. Dennoch danke für das Lob.
    Ich vermute mal, dass ich Ihnen einiges über unser Gesundheitssystem erzählen könnte. Möglicherweise würde sie die zu dem Schluss kommen lassen doch besser in der PKV zu bleiben.
    Nun wie dem auch sei, sie können während der Elternzeit bis 30 Wochenstunden Arbeitszeit vereinbaren. Wenn sie mit dem dann gezahlten Einkommen unter die besondere JAEG fallen werden sie automatisch versicherungspflichtig. Nach der heutigen Regelung für die nächsten3 kommenden Jahre. Allerdings kann ich nicht sagen, ob das nächste Jahr noch gilt, weil die Bundesregierung die 3 Jahresregelung abschaffen wird. Wenn Ihr einkommen dann wieder über der JAEG liegt habe sie die (für die freiwillige Mitgliedschaft notwendigen 12 Monate Versicherungspflicht) noch nicht erfüllt. Um sicher zu gehen müssten sie dafür sorgen, dass sie die nächsten 12 Monate unter der JAEG liegen.
    Meinen Mandaten stehe ich in solchen Situationen natürlich gerne zur Verfügung. Ich lade sie gerne ein, dass sie sich von mir als Versicherungsmakler beraten lassen.
    VG
    Manfred

  56. manfred sagt:

    Hallo Julia,
    auf Grund gesundheitlicher Probleme und meiner Nebenbeschäftigung (meine Brötchen muss ich auch verdienen) komme ich erst jetzt dazu Ihnen zu antworten. Dennoch danke für das Lob.
    Da hat man Ihnen schlich Mist erzählt. Die Familienversicherung ist im SGB V § 10 geregelt.
    Übe die Familienversicherung von Kindern ist dort folgendes zu lesen:
    Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt
    Das bedeutet, wenn dass die Familienversicherung nur dann nicht möglich ist, wenn das Einkommen des PKV versicherten Ehegatten über der JAEG liegt. Bei Selbständigen gilt natürlich nur der Gewinn nach der GuV. Ist das der Fall muss geprüft werden, wer das höher einkommen hat. Erst dann ist klar ob die Familienversicherung in Frage kommt oder nicht.
    Das die Familienversicherung beendet wird ist rechtes, ich glaube aber nicht, dass sie die Familienversicherung rückwirkend bekommen, wenn Sie Ihre Kinder angemeldet hätten und die GKV hätte mit widerspruchsfähigem Bescheid abgelehnt, hätten Sie damals klagen können. Heute geht da natürlich nicht mehr.
    Daran sehen sie wie wichtig ein guter Versicherungsmakler ist der sich in solchen dingen auskennt.

    Meinen Mandaten stehe ich in solchen Situationen natürlich gerne zur Verfügung. Ich lade sie gerne ein, dass sie sich von mir als Versicherungsmakler beraten lassen.
    VG
    Manfred

  57. manfred sagt:

    Hallo Jens,
    ja, eine pauschal abgegoltene Überstundenvergütung zählt zur JAEG. Sie sollten das mit dem Personalbüro besprechen. Wenn ich sie als Mandaten gewinne kann, helfe ich ihnen dazu gerne weiter.

    VG
    Manfred

  58. manfred sagt:

    Hallo Jens,
    Die 3 Jahresregelung soll abgeschafft werden, nur wann steht noch nicht fest, ich vermute frühestens ab dem 01.01.2011
    VG
    Manfred

  59. manfred sagt:

    Hallo Thomas,
    Die eingetretene Versicherungspflicht müssen Sie umgehend der PKV melden. Sie können dann den PKV Vertrag zu Beginn der Versicherungspflicht auflösen. In diesem Falle wäre ein Gespräch mit dem Zahnarzt angebracht. Dass die Behandlung über die GKV abgewickelt wird. Ansonsten zahlen sie die Behandlungskosten selbst. Sie können möglicherweise auch die PKV weiterlaufen lassen und die kompletten Beiträge dafür selbst aufbringen. Dafür könnten sie die Rechnung für die laufende Behandlung dann bei der PKV noch einreichen. Unter Umständen können sie sich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen.

    VG
    Manfred

  60. Karl sagt:

    Hallo Manfred,

    ich (54,5 Jahre alt) war selbständig in einer GmbH (50% Beteidigung) tätig und bin seit 1994 privatversichert. Im September 2009 mußte Insolvenz anmelden und habe mich arbeitssuchend gemeldet.Eine Zahlung vom Arbeitsamt ist nicht geflossen und auch nicht beantragt. Seit her bin ich ohne Einkünfte und zahle meine PKV-Beiträge selbst.

    Nun meine Fragen:
    1. Habe ich Anspruch auf Unterstützung für PKV bei weiterer Arbeitslosigkeit?

    2. Kann ich weiterhin in der PKV bleiben auch wenn ich eine Beschäftigung aufnehme die unter der JAEG Liegen.

    3. Greift bei mir der § 6 Abs.3a)SGB V wie oben von Dir zitiert und ich bin erst ab 55.Lebensjahr von der GKV befreit.

  61. manfred sagt:

    Hallo Karl,
    nun das kommt darauf an, ob sie Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit oder der ARGE bekommen. Falls sie irgendwann z.B. Hartz 4 notwendig hätten, dann würden sie auch bei den Beiträge zur PKV unterstützt.
    Wenn Sie als Angestellter tätig werden und unter der JAEG liegen werden sie versicherungspflichtig, es sei denn Sie würden erst nach dem vollendeten 55. Lebensjahr berufstätig, ab dann sind sie grundsätzlich versicherungsfrei.
    Wenn sie das 55 Lj vollendet habe ja, vorher nein,
    Vg
    Manfred

  62. jana sagt:

    Hallo,

    ich war als Studentin über meinen vater privatversichert und würde gerne erfahren ob es einen weg gibt aus der privaten krankenversicherung auszutreten da die krankenversicherung seit meinem 27 geburtstag über mich läuft und die kosten nun höher sind, momentan arbeite ich allerdings nur freiberuflich, ist es wirklich die einzige möglichkeit ein anstellungsverhältnis über 401 euro zu haben um zurück in die gesetzliche KV wechseln zu können? Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung! MFG

  63. manfred sagt:

    Hallo Jana,
    ja, in die gesetzliche Krankenkasse kommen sie nur, wenn sie ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beginnen.
    Die Frage ist, welchen Grund sie für einen Wechsel in die GKV haben. Das würde ich mit Ihnen gerne persönlich besprechen, möglicherweise kann ich Ihnen durch eine Beratung zum Thema private Krankenversicherung weiterhelfen

    VG
    manfred

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