Diese Falschaussage höre ich in letzter Zeit immer öfter, deshalb möchte ich diesen Irrtum richtig stellen:
Wenn ein Arbeitnehmer versicherungsfrei und deshalb in der privaten Krankenversicherung versichert ist, dann bedeutet dies mitnichten, dass dies immer so bleiben kann. Dazu benötigen wir wieder mein „geliebtes“ SGB V diesmal § 6. Wichtig ist der Absatz 3a. dieser schränkt die Personen welche zurückkehren können oder müssen ein:
SGB V § 6 Abs.3a)
- Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.
- Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. 3Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. 4Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Das bedeutet alle Arbeitnehmer welche die letzten 5 Jahre versicherungsfrei und damit möglicherweise privat versichert waren und das 55. Lebensjahres vollendet haben bleiben versicherungsfrei und damit in der privaten Krankenversicherung (PKV).
Für alle anderen wegen Versicherungsfreiheit in der PKV versicherten Arbeitnehmer gilt folgendes:
Ein Arbeitnehmer wird versicherungspflichtig, wenn durch Verminderung des Einkommen oder der Erhöhung der JAEG das Einkommen unter die JAEG fällt.
Diese Fälle sind zu unterscheiden:
Verminderung des Arbeitsentgeltes
Vermindert sich z.B wegen der Verkürzung der Arbeitszeit das Einkommen unter die JAEG dann wird der Arbeitnehmer unmittelbar versicherungspflichtig.
Erhöhung der JAEG
Die JAEG wird immer zu Beginn eines jeden Jahres erhöht, nun ist vom Arbeitgeber zu prüfen ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über oder unter der JAEG liegt. Liegt es darunter, dann besteht ab dem 01.01. des betreffenden Jahres an Versicherungspflicht. In diesem Falle gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.
Arbeitslosigkeit
Auch in diesem Falle besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse auch mit der Möglichkeit der Befreiung



Hallo Manfred Walter,
ich bin nun über 55 und war immer Selbsständig und pKV. Mittlerweile sind die Beiträge und SB so hoch und meine Selbständigkeit wirft so wenig ab das ich es überhaupt nicht mehr finanzieren kann. Nun meine Frage gibt es irgendeine Möglichkeit wieder in dieGKV zu kommen. Ich könnte meine Selbständigkeit auch aufgeben und für einen Freund ins Angestelltenverhältnis wechseln.Ist auswandern eine Möglichkeit oder gibt es gar nichts.
Über eine Nachricht würde ich mich sehr freuen
Besten Dank im voraus
Richard
Hallo Richard,
wir haben nun schon fast eine sechsjährige Tradition, uns beim Vornamen anzuschreiben. Dies vereinfacht meine Aufgabe hier auf dem Blog, mit Rat und Tat weiterzuhelfen.
Ab dem 55. Lebensjahr ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse nicht mehr möglich.
Zu prüfen wäre zunächst eine Tarifoptimierung, damit lassen sich erhebliche Beträge einsparen.
Die letzte Alternative wäre die Arge, wo sie Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen können. Damit müsst musst die Arge auch einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung übernehmen.
VG
Manfred
Hallo Manfred,
meine Situation ist folgende:
ich (36 J.) bin seit 2001 in der PKV, habe mich 2006 wg Elternzeit von der Versicherungspflicht befreien lassen, bin dann seit 2010 in Teilzeit als Angestellte tätig – habe mich daher noch mal befreien lassen.
Frage:
gibt es für mich trotzdem noch mal die Möglichkeit zurück in die GKV, z.B. durch erneute Arbeitslosikeit o.ä. (einmal schrieben Sie es würde dann erneut geprüft) und wie steht es bei einer erst mit Unterbrechung wieder aufgenommener erneuter Teilzeitbeschäftigung aus?
MfG
Claudia
Hallo Claudia,
Sie sind von der GKV Versicherungspflicht während der Elternzeit befreit, diese Befreiung endet mit Ablauf der Elternzeit.
Die Befreiung von der GKV Versicherungspflicht bei einer Halbtagstätigkeit bleibt für immer bestehen.
Wenn sie arbeitslos würden, besteht GKV Versicherungspflicht. Wenn sie eine neue Halbtagstätigkeit beginnen würden, wäre das Ihnen vorliegende Schreiben der einzige Nachweis, dass sie von der Versicherungspflicht befreit sind. Liegt diese beim neuen Arbeitgeber nicht vor, könnte nur durch eine sozialversicherungsrechtliche Überprüfung welche den alten und den neuen Arbeitgeber umfasst herauskommen, dass sie für eine Halbtagstätigkeit von der Versicherungspflicht befreit wären. Die rechtlichen Konsequenzen kann ich aber nicht abschätzen, das wäre eine Frage für einen sachkundigen Anwalt.
Eine einfache Möglichkeit hätte ich noch anzubieten. Wenn sie Ihre Arbeitszeit auf 51% der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in Ihrer Firma erhöhen, dann gilt diese Befreiung nicht mehr und sie sind für diese Tätigkeit, wenn sie unter der für sie gültige JAEG liegen GKV versicherungspflichtig.
Wenn sie später wieder in die PKV wollen, haben sie 2 Wege offen:
1. Sie erhöhen Ihre Arbeitszeit, dass sie wieder über der JAEG liegen , dann sind sie GKV versicherungsfrei und können deshalb wieder in die PKV
2. Sie reduzieren Ihren Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in Ihrer Firma, dann greift wieder die vorhandene Befreiung.
Wichtig ist nur, dass sie das Schreiben, mit dem die GKV Ihre Befreiung bescheinigt hat aufheben, wie gesagt das ist der einzige Nachweis.
Vg
Manfred
Hallo Manfred,
ich möchte mich hier an die Fragenden anhängen:
Ich bin 2008 in die freiberufliche Selbständigkeit gegangen und habe mich dann privat versichern lassen. Angeblich hätte ich für die GKV damals 600 € monatlich für mich und meine Tochter aufbringen müssen, während die PKV dagegen doch etwas günstiger war. Leider hat mir keiner gesagt, dass ich bei der GK V nach Einnahmehöhe bemessen worden wäre.
Inzwischen konnte ich regelmäßig die Beiträge zur PKV nicht mehr aufbringen, habe deshalb auch keinen Versicherungsschutz mehr, weil Zahlungen immer nur auf die Rückstände verrechnet werden.
Inzwischen habe ich sowohl die alte gewerbliche als auch die freiberufliche Selbständigkeit aufgegeben und die PKV gekündigt, damit dort nicht bis an mein Lebensende weitere Rückstände auflaufen.
Durch Aufgabe der Selbständigkeit bin ich arbeitslos und seit dem 1.8. wieder auf Unterstützung durch die ARGE angewiesen. Diese hat mich (auf meinen Wunsch) bei der Techniker angemeldet.
Nun hatte ich auf meine kurz zuvor erfolgte eigene Kontaktaufnahme die Antwort bekommen, dass “Bezieher von ALGII, die unmittelbar vorher privat versichert waren, aufgrund des ALG-II-Bezugs nicht versicherungspflichtig werden”.
Welcher Weg bleibt mir, um in die GKV zu kommen? ich habe kurzfristig einen 400,– €-Job aufgetan zum 15.8.11. Hat es Sinn, diese Einnahme ggfs. als Einkommen anzugeben, ohne auf den Status Minijob hinzuweisen? Ich kann definitiv auch mit Zuschüssen die Kosten nicht aufbringen und es geht schon mal gar nicht, dass ich keinen Versicherungsschutz habe.
Lieben Gruß und vielen Dank!
Susanne
Hallo Susanne,
die Aussage über eine Beitrag in die GKV 600 Euro im Monat hat man sie vermutlich beschummelt. Grundsätzliches ist es so, dass der Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse nach dem Einkommen berechnet wird. Mindestsatz liegen heute in 2011 bei 1.916,25 Euro damit liegt der Mindestbeitrag inklusive Pflegeversicherung bei ca. 330 €. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 3.712,50 Euro damit liegt der Höchstbeitrag inklusive Pflegeversicherung bei ca. 630 €. Bei Selbstständigen zählt hier der Gewinn, nach meiner Erfahrung ist es ihr nicht die Regel, dass man Kinder Selbstständigkeit einen Gewinn netto von über 3700 € hat. Vermutlich hätte er doch dann Anspruch auf die Familienversicherung wäre insofern nicht ins Gewicht fallen.
Deshalb gehe ich davon aus dass der Vermittler als das Geschäft machen wollte, und sich daraus eine Haftung für den Vermittler ergibt wäre, eine interessante Frage einen Fachanwalt.
Das die Arge sie bei der Techniker angemeldet hat ist eigentlich nicht richtig, eigentlich hätten sie in den Basistarif der entsprechenden privaten Krankenversicherung versichert werden müssen. Wie dem auch sei, ich denke in der gesetzlichen GKV waren und sind Sie besser aufgehoben.
Oh, da habe ich den 2. Satz zu spät gelesen.
Der Minijob bringt Ihnen nichts, da sie nicht GKV Pflichtig werden. Sie benötigen ein GKV Pflichtiges Beschäftigungsverhältnis über 401 €.
Allerdings ist es so, dass sie ARGE die kompletten Kosten des Basistarifes übernehmen muss, da gibt es meines Wissens inzwischen entsprechende Urteile
VG
Manfred
Guten Morgen Manfred,
nach vielen Telefonaten mit Krankenkassen und den unterschiedlichsten Aussagen hoffe ich nun auf Deine Antwort. Ich frage für meinen Mann Robert *16.4.62 an. Ca. ab 1982 war er in der DAK ges. versichert. Irgendwann stieg dann das Einkommen über die Bemessungsgrenze. Seit 1.12.98 war er bei der UKV privat versichert. Ab 1.1.2008 arbeitete er nur noch halbtags mit Jahresgehalt von 35000,- EUR und hat w. laufender Operationen die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt. Nun stehen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder ggf. auch ein Wechsel an und wir überlegen, ob er nicht wieder in die gesetzliche zurück sollte. Der Beitrag ist von Anfangs 400 DM auf inzwischen 450,- EUR bei einer SB von 960 EUR gestiegen zzgl. vielem was nicht getragen wird. Im Hinblick auf eine Rentenerwartung von nur 1300 EUR haben wir Angst, den Beitrag später nicht zahlen zu können. Die Versicherungsleistungen haben wir schon deutlich w. des Beitrages reduziert. Nun unsere Fragen:
1.Wenn ich das richtig sehe, kann/muss er spätestens zum 1.1.2017 in eine ges. Kasse wechseln, oder ?
2. In 2010 hat mein Mann 1000 EUR Sonderzahlung und einmal Auszahlung der Überstunden rund 3000 Brutto erhalten. Wirkt sich das auf seinen Versicherungsstatus aus ?
3. Bezieht sich die Befreiung auf den aktuellen Halbtagsjob bei diesem Gehalt/Arbeitgeber ? Es stehe zwei Optionen im Raume. a) beim jetzigen AG 65 % Tätigkeit bei 35000,- JG Brutto oder b )bei anderem AG 50 % Tätigkeit bei 20000,- JG Brutto. TKK sagte, bei Wechsel zu anderem Arbeitgeber auch bei weniger als 50 % wäre er wieder versicherungs- pflichtig. DAK sagt es kommt auf das Jahresgehalt an bzw. eine Bemessungsgrenze -welche ?, nicht auf den Arbeitgeber oder die Teilzeittätigkeit. Da blicken wir nicht durch. Sein Arbeitgeber ist sehr flexibel und es wären auch andere Konstrukte denkbar.
4. Was ist wenn mein Mann in Rente geht und vorher wieder in die gesetzliche zurück war ? Habe was von 9/10tel Regelung gelesen-was bedeutet das genau ?
5. Es wurde immer wieder zu einer Anwartschaft geraten, spielt das für Robert eine Rolle ?
6. Wenn ich aufhöre zu arbeiten (z.Zt. weit unter Bemessungsgrenzen in der gesetzlichen) kann ich mich doch freiwillig in der ges. weiterversichern. Nur der Beitrag wird anders bemessen-wie ? Habe Mieteinnahmen von 400 EUR p.M. Was ist dann, wenn ich später Rentner werde ?
Lieber Walter, es wäre toll wenn Du etwas Licht in das Dunkel bringen könntest. Die UKV will ich auf Grund der innerhalb dieses Unternehmens seinerzeit unterschiedlichen Aussagen erst gar nicht fragen.
Ich sende herzliche Grüße und freue mich auf die Antwort.
Elke
Hallo Manfred,
Ich wende mich mit dem folgenden Problem an Sie:
Ich bin seit 2005 Beamtin auf Lebenszeit in NRW.
Seit der Geburt unseres Kindes lebe ich in
Niedersachsen.
Noch während der Elternzeit habe ich beim Land
Niedersachsen eine Angestellten-Stelle (halbe Stelle) angenommen.
Der Vertrag wurde nun über die Elternzeit hinaus verlängert.
Mein Sachbearbeiter in Niedersachsen teilte mir nun mit,
dass ich ab jetzt voll sozialversicherungspflichtig sei.
Die Zahlung in die Rentenkasse ist durchaus in meinem Sinn,
Ich soll jetzt aber auch zwangsweise GKV versichert werden.
Kann ich mich davon irgendwie befreien lassen?
Mein Dienstherr in NRW hat der Nebentätigkeit zugestimmt, dort habe
Ich mich aus familiären Gründen beurlauben lassen und
mein Sohn und ich sind dort während der Beurlaubung auch
beihilfeberechtigt.
Für Ihren Rat wäre ich sehr dankbar
Guten Abend Manfred,
ich habe folgende Frage: Ich bin Beamtin, 37 Jahre alt und bin mit meinen beiden Kindern 4 und 7 alleinerziehend. Seit 2007 bin ich in der privaten Krankenversicherung. Da ich aber nur eine Teilzeitstelle habe, ist es für mich kaum noch möglich all die Artzrechungen zu bezahlen. Das Geld fehlt jeden Monat und es dauert immer bis man etwas zurück bekommt, wobei auch nicht alles erstattet wird. Außerdem bin ich mit dem zeitlichen Aufwand der Abrechnungen total überfordert. Gibt es für mich irgendwie die Möglichkeit aus der privaten rauszukommen, um in die gesetzliche zu wechseln.
Gruß K. Fuchs
Hallo Manfred,
folgende Situation:
Ich bin seit dem 01.09. bis zum 31.10. arbeitslos. Ab dem 01.11. werde ich wieder im Angestelltenverhältnis tätig sein ( über JAEG).
Seit über 5 Jahren bin ich in der PKV versichert. Laut dem Bescheid über mein ALG bin ich in der KV und PV versicherungsfrei (Anmerkung der Argentur: wenn ich von der Versicherungspflicht befreit bin und und die Übernahme der Beiträge nach §207a beantragt habe, erhalte ich eine weitere Nachricht).
Die Befreiung habe ich noch nicht beantragt.
Gemäß der Rechtslage bin ich doch jetzt aber für diese zwei Monate (Sept.-Okt.) versicherungspflichtig in der GKV versichert.
Die bereits erwähnte Befreiung von der Versicherungspflicht strebe ich wg. der Unwiderrufbarkeit nicht an.
Nun meine Fragen:
Hat mich die Argentur für Arbeit vielleicht irrtümlich nicht bei einer GKV angemeldet? Somit würde es doch bei Anmeldung durch den neuen Arbeitgeber nicht auffallen.
Oder ist es besser, für zwei Monate in die GKV zu gehen und eine zweimonatige Anwartschaft zu beantragen?
Aktuell habe ich noch nichts unternommen.
Gruß
Alexander
Hallo Elke,
aus beruflichen Gründen kann ich bisher nicht dazu die Fragen zu beantworten, dafür bitte ich um Verständnis.
So ich das verstanden habe, wurde die Befreiung nach SGB V §8 Satz 3 gewährt. Das bedeutet ihr Gatte wird versicherungspflichtig, sobald er mehr als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit tätig ist und das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze (besondere JAEG) liegt.
Frage 1. ist richtig eine Versicherungspflicht tritt nur vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein.
Frage 2. Nein, es wird nur Arbeitsentgelt kommen, welches zukünftig mit hinreichender Sicherheit bei der gewährt wird zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) gerechnet. Das bedeutet Einmalzahlungen oder auch individuell ausgezahlt Überstunden zählen nicht.
Frage3. Die Aussage der TK ist falsch, die Befreiung wirkt so lange ihr Gatte seinen Status als halbtags Beschäftigter erhält. Das bedeutet bei einem anderen Arbeitgeber mit 50 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollzeit Beschäftigter würde nicht zur GKV Pflicht führen. Variante eins 65 % beim jetzigen Arbeitgeber mit einem Einkommen von 35.000 € würde die GKV Pflicht auslösen, da der o. a. Status verlassen wird und das Einkommen unter der besonderen JAEG liegt.
Frage4 geht es um den Zugang zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner. Der Vorteil ist heute, dass für diesen Personenkreis die Beitragsberechnung nur das Einkommen aus der Rentenversicherung oder betriebliche Altersvorsorge zählt. Andere Einkünfte wie Zinsen oder Mieterträge usw. werden nicht berücksichtigt. Für die Grenze nicht erreicht, bleibt weiterhin die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung die GKV. Ich hab’s mal so grob überschlagen, möglicherweise könnte es noch klappen, da sie in die 9/10. Regelung fallen. Sie müssen dazu den voraussichtlichen Rentenbeginn von dem Beginn der beruflichen Tätigkeit abziehen. Diese Zeit halbieren und davon 9/10 zu rechnen das klingt alles sehr kompliziert ist aber ganz einfach. Beispiel: Arbeitseintritt 1980 Rentenbeginn 2020= 40 Jahre/2= 20 Jahre davon 9/10= 18 Jahre das bedeutet der Mensch muss ab 2002 in der GKV versichert gewesen sein um Anspruch auf die Krankenversicherung der Rentner zu haben.
Frage 5 eine Anwartschaft würde nur dann Sinn machen, wenn ihr Gatte wieder zurück in die PKV wollte oder wenn es in den nächsten zwölf Monaten zu Ende Änderung kommen würde, dass die GKV Pflicht wegfallt. Der Grund ist das erst dann wenn ihr Mann zwölf Monate durchgehend in der GKV Pflichtversicherung war ein Anspruch auf die freiwillige GKV Mitgliedschaft besteht
Frage 6 grundsätzlich können Sie als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben. Es kommt natürlich darauf an, wie ihr Gatte versichert ist. Wenn ihr Gatte in der PKV ist, wird sein Einkommen als Grundlage für die Beitragsberechnung herangezogen. Die Frage wäre auch ob sie allein die 400 € Mieteinnahmen erhalten oder zusammen mit ihren Gatten.
Wenn Sie später in Rente sind können Sie natürlich in dir Krankenversicherung der Rentner versichert werden. Wobei die Frage ist, ob es bis dahin diese Möglichkeit noch gibt.
Auch wenn es jetzt etwas länger gedauert hat, hoffe ich dennoch weiter geholfen zu haben
VG Manfred
Hallo Christiane,
aus beruflichen Gründen kann ich bisher nicht dazu die Fragen zu beantworten, dafür bitte ich um Verständnis.
Das ist schwierig eine Befreiung zu erreichen, die einzige Möglichkeit wäre SGB 5 §8 Satz 3 als folgendes zu lesen:
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit werden angerechnet,
sie waren zwar in der privaten Krankenversicherung, aber in ihrem Anspruch auf Beihilfe und nicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ich weiß nicht wie das gewertet wird, sie können das einfach mal versuchen.
VG
Manfred
Hallo Kirstin,
aus beruflichen Gründen kann ich bisher nicht dazu die Fragen zu beantworten, dafür bitte ich um Verständnis.
Ich würde ihnen einen vernünftigen Versicherungsmakler empfehlen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht. Wenn die Versicherung nicht zahlt, dann ist die Leistung vermutlich auch nicht versichert, möglicherweise wurde ein Fehler in der Beratung zum Thema private Krankenversicherung gemacht.
Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenkasse wird es nur geben, wenn sie sich in einem sozialversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnis anstellen lassen. Von daher gehe ich davon aus diesen Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenkasse nicht möglich ist.
Für die Beratung zu privaten Krankenkassenstichen ganze Verfügung
VG
Manfred
Hallo Alexander,
wenn sie sich von der Versicherungspflicht nicht befreien lassen sind sie auf jeden Fall für September und Oktober GKV versicherungspflichtig.
Mit der Unwiderrufbarkeit der Befreiung ist das so eine Sache zum einen gilt die Befreiung immer nur für den Status für den die Befreiung ausgestellt wurde. Zum andern wird gerade die Befreiung während der Arbeitslosigkeit von den Krankenkassen sehr differenziert gesehen. Es gibt Krankenkassen die akzeptieren eine Befreiung auch in der Zukunft, wenn sie nochmal arbeitslos würden. Und es gibt Krankenkassen die stehen auf dem Standpunkt nach einer Statusänderung (sprich wenn sie wieder beschäftigt sind) gilt für zukünftige Zeiten der Arbeitslosigkeit die alte Befreiung nicht mehr.
Die Arbeitsagentur hat richtig gehandelt, nur dann wenn die Meldung an die GKV erfolgt, haben Sie die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Leider erfolgt diese Meldung nicht, nach drei Monaten ist dann die Frist um und es gibt keine Möglichkeit mehr eine Befreiung zu erwirken.
Was für sie das bessere ist das sollten wir in einem Telefongespräch besprechen
VG.
Manfred
Hallo Manfred,
mein Situation ist folgende: Ich bin vor 2 Jahren vom Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit geweichselt. Als Angestellte war ich gezwungenermaßen in der GKV versichert, weil ich zu Anfang unter den Grenzen verdient habe. Später konnte ich dann nicht in die PKV wechseln, weil es die Regelung gab, dass man mind. 3 Jahre über den Grenzen verdient haben muss um wechseln zu dürfen (bei mir waren es dann nur 2 Jahre).
Als Selbstständiger war ich jetzt 2 Jahre in der PKV. Nun werde ich wieder in ein Angestelltenverhältnis wechseln, möchte aber in der PKV bleiben. Mein Gehalt ist über der Grenze. Angeblich fängt es aber für mich jetzt wieder neu an zu zählen und ich muss erst 1 Jahr wieder über den Grenzen verdienen, heißt ich muss 1 Jahr wieder zurück in die GKV. Stimmt das? Welche Möglichkeiten gibt es? Meine Festanstellung ist zum 1.12. geplant. Ich hoffe sehr, dass Sie mir hier weiterhelfen können.
Vielen Dank
Eva
Hallo Eva,
nach den neuen gesetztlichen Regelungen sind sie versicherungsfrei, wenn sie ein Angestelltenverhältnis beginnen, mit dem sie über der JAEG liegen. In sofern sehe ich kein Hindernis, dass sie in der PKV bleiben können
VG
manfred
Hallo Manfred,
Ich bin seit April 2004 privat versichert. War im Jahr 2005 für 4 Monate GKV versichert wg. Arbeitslosigkeit. Bin dann mit Neuem Job seit September 2005 pKV versichert. Für den Zeitraum 09/2008 bis 09/2009 war ich Elternzeit und gäbe hiernach wieder über der JAEG gearbeitet. Mittlerweile arbeite ich Teilzeit 34h. Hier liege ich immer noch über der JAEG. Ich überlege weiter zu reduzieren. Hier wurde ich mit der Anhebung der Grenze für 2012 erstmals unter die Grenze fallen. kann ich mich von derbVersicherugspflicht befreien lassen, weil ich das Kriterim der 5 Jahre in der PKV erfülle? Ich verstehe nicht so ganz, da ich auf keinen Fall auf 50% der üblichen Arbeitszeit reduzieren möchte. Welche Nachteile gibt es für mich mit der endgültigen Lossagung von der Vsicherungspflicht gerade im Alter. Aktuell bin ich (34 J.) mit meinen PKV Beitrag und den Leistungen Super zufrieden und möchte dies ungern aufgeben.
Danke für deine Antwort.
Mary
Hallo Mary,
wenn sie ihre berufliche Tätigkeit weiter reduzieren, und damit unter die fallen, JAEG haben sie nur dann die Möglichkeit in der PKV zu bleiben, wenn sie auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Beschäftigte in Ihrem Betrieb herabsetzen.
Da geht kein Weg dran vorbei Sie müssen sich entscheiden, entweder sie reduzieren so ihre Arbeitszeit, dass sie über der JAEG bleiben, oder sie reduzieren richtig auf 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit dann hätten sie die Möglichkeit sich nach SGB V §8 von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Diese Befreiung würde dann nur solange gelten solange sie 50 % oder weniger arbeiten. Steigern Sie Ihr ihre Arbeitszeit über 50 % müssen Sie wieder über der JAEG liegen sonst sind sie wieder versicherungspflichtig. Insofern gilt diese Befreiung nicht endgültig, sondern nur solange sie Teilzeitregelung enthalten.
VG
Manfred
Hallo Manfred.
Ich bin 29 Jahre alt und war bisher immer privat in der DKV versichert, erst über die Familienversicherung der Eltern, die letzten Jahre dann eigenständig. Ich fange in 2 Woche ein Pomotionsstudium an und bin während der Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt, komme daher auch nicht über die JAEG. In meinem Fall rechne ich damit in 8-10 Jahren über der JAEG zu sein.
Ich habe nun etwas über die Anwartschaft gelesen und frage mich, ob es nicht eine einfache “Grundregel” gibt, oder eine Art der Berechnung, um herauszufinden, ob so eine Anwartschaft Sinn macht. Wovon hängt das genau ab?
Ich war leider schon einmal gesundheitlich angeschlagen, dass ein späterer Wechsel in die PKV sicherlich nicht möglich sein würde, daher grüble ich über die Anwartschaft und vor allem auch über die zwei unterschiedlichen Arten (kleine und große). Was hat es mit der Altersrückstellung auf sich?
Vielen Dank für Ihr Bemühen, ich finde es großartig, dass sie vielen Leuten hier schon geholfen haben!
Hallo Adrian,
in Ihrem Fall ist es eigentlich keine Frage, dass sie eine Anwartschaft abschließen sollten.
Wenn Sie gesundheitlich angeschlagen sind, haben sie bei dem Eintritt in die private Krankenversicherung immer ein Problem mit der Gesundheitsprüfung.
Es gibt zwei Arten der Anwartschaft:
kleine Anwartschaft kostet 5-10 Euro im Monat mit dieser haben Sie das Recht ohne Gesundheitsprüfung wieder in den Tarif aufgenommen zu werden.
Große Anwartschaft kostet ca. 30 % des Beitrages in diesem werden auch weiterhin Alterungsrückstellung gebildet, so dass sie später wieder in den Tarif wechseln können, so als ob sie diese nie verlassen hätten. Damit die Alterungsrückstellungen gebildet werden muss natürlich ein höherer Beitrag bezahlt werden.
Die Alterungsrückstellungen sind dazu da, dass der Tarifbeitrag nicht wegen dem älter (und damit kränker werden) steigt. Der Kopfschaden (das ist der Schaden pro Kopf welche durch einen Versicherten im Durchschnitt bei einem bestimmten Alter verursacht wird) steigt natürlich mit zunehmendem Alter. Damit müsste der Beitrag mit zunehmendem Alter, allein wegen dieses Risikos, steigen um diese Steigerung auszuschließen werden Alterungsrückstellungen gebildet.
Wenn Sie weitere Fragen haben können Sie diese gerne telefonisch besprechen.
VG
Manfred
Hallo Manfred,
ich habe einige Fragen meine Lebenspartnerin, 33, betreffend. Ich selbst bin PKV versichert, wir sind unverheiratet, Ihr Einkommen liegt seit 2 Jahren über der JAEG und wir erwarten Nachwuchs. Sie ist freiwillig in der GKV da wir davon ausgingen, daß bei einer möglichen Teilzeitstelle zwangsläufig wieder ein “Rückfall” in die GKV anstehen würde- was so ja nicht (mehr) zu stimmen scheint. Mein aktueller Stand ist, daß die Versicherungsfreiheit in der Elternzeit bestehen bleibt und Sie (Mindest-) Beiträge zu zahlen hat, das Kind ist kostenfrei mitversichert. Uns stellen sich folgende Fragen:
- wäre ein Wechsel in die PKV in der Elternzeit möglich?
- Angenommen die Elternzeit beträgt 3 Jahre in denen teilweise Teilzeit gearbeitet wird- während dieser Zeit scheint der Verbleib in der PKV ja möglich. Ist ein Verbleib in der PKV DANACH nach Aufnahme einer a) Vollzeitstelle und b) Teilzeitstelle möglich (man liest von 5 Jahresregelungen während der man aber über der JAEG liegen/PKV versichert sein muss?!)
- ist in unserer Konstellation die PKV überhaupt sinnvoll- uns ist bewusst daß ein Kind dann selbst versichert werden muss und die Beiträge auch ohne/bei geringem Einkommen in der Elternzeit fällig sind- das macht u.E. nur Sinn wenn sichergestellt ist, daß auch bei einem sukzessiven Wiedereinstieg in den Beruf der Status erhalten bleibt.
Beste Grüße
Thomas
Hallo Thomas,
das gilt auch heute noch, wenn ihre Lebensgefährtin eine Teilzeitstelle beginnt, Mitglied der sie unter die JAEG fällt, wird sie sofort in der GKV versicherungspflichtig.
Ich habe keine Ahnung wo sie diese Information ihr haben dass dies nicht der Fall wäre.
Es ist richtig, dass die freiwillige Versicherung während der Elternzeit bestehen bleibt. Das bedeutet, wie Sie richtig schreiben, dass der Mindestbeitrag zu zahlen ist. Es besteht kein vor Anspruch auf das fortbestehen der Mitgliedschaft (kostenlose Weiterversicherung in der GKV).
Wenn ihre Lebensgefährten während der Elternzeit weiter freiwillig versichert ist, kann sie in die PKV wechseln. Ihre Lebensgefährtin muss in der GKV sein, wenn sie während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beginnt. In diesem Falle kann es sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Teilzeitbeschäftigung darf nach dem Elterngeldgesetz nicht mehr als 30 Wochenstunden betragen.
Wenn das Einkommen ihre Lebensgefährtin nach der Elternzeit über der JAEG liegt, kann sie weiter in der GKV bleiben, fällt sie darunter wird sie wieder GKV pflichtig. Eine Befreiung bei einer Teilzeitstelle mit Einkommen unter JEAG ist nur möglich, wenn die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit reduziert ist und ihre Lebensgefährtin schon fünf Jahre in der GKV war. Insofern ist das was sie gelesen haben richtig.
Ob der Wechsel in die PKV sinnvoll ist, kann ich im Rahmen dieses Forums natürlich nicht sagen.
Wie können diese Frage aber gern im Rahmen einer telefonischen Beratung klären. Senden Sie mir dazu per Mail einfach ihre Telefonnummer.
VG
Manfred
Hallo!
Ich bin seit etw 1,5 Jahren in der PKV. Ich bin Angestellter und suche nun einen Weg “zurück” in die GKV. Gibt es dort eine schnelle Alternative? Im nächsten Jahr werde ich Vater und werde evtl. meine Elternzeit nehmen mit weniger als 30h pro Woche. Evtl. komme ich dann unter die PKV-erforderliche Bemessungsgrenze. Kann das ein Weg sein, um auch wenn ich wieder 100% arbeite – die GKV zu behalten???
Liebe Grüße, Polly
Hallo Manfred,
ich habe ein Jährliches Brutto von 68000€ .
Ich will jetzt Familie und Kinder haben, ich bin PKV versichert und habe unsere Versicherung mit Kind ausrechnen lassen ca. 1000€.
Ich möchte mit unserem Unternehmen eine AT Vereinbarung treffen und mich 12 Monate unter die Beitragsbemessungsgrenze fallen lassen!
Komm ich durch den verzicht wieder in die GKV ?
Ich mach mir echt sorgen, dass ich es im Ater nicht packe dieses Geld zu zahlen. Danke für Deine hilfe.
MFG Andrea
Hallo Thomas,
zunächst würde mich interessieren weshalb sie in die GKV zurück wollen.
Unabhängig davon, werden sie in der GKV versicherungspflichtig, wenn sie in der Elternzeit arbeiten und ihr Einkommen unter der JAEG fällt. Sie müssen insgesamt ein Jahr versicherungspflichtig bleiben, damit sie sich anschließend als freiwilliges Mitglied in der GKV versichern können. Danach können Sie sie wieder zu 100 % arbeiten und als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert bleiben.
Viele Grüße
Manfred
Hallo Manfred
Ich bin Privatversichert und selbständig, habe aber seit jahre so gut wie kein Gewinn mehr (so um die 1000 eur gewinn am Jahresende) Trotzdem muss ich über 3.000EUR im Jahr Versicherung zahlen. Und ab nächstes Jahr werden über 4.000EUR. Ich will nicht mher zahlen! Ich will nicht mehr versichert sein. Die paar Hundert die ich für Medikamente pro Jahr bezahle, kann ich genau so gut alleine tragen. Besteht irgenwie die Möglichkeit auf diese Versicherung zu verzichten? Oder mindestens eine zu nehmen wo nach Gewinn abgerechnet wird?
Danke schön
Hallo Andrea,
dass sie PKV im Alter finanziert werden muss steht außer Frage.
Die Frage ist, ob sie in der gesetzlichen Krankenkasse besser dran sind, das glaube ich nicht.
Lesen Sie sich mal den Artikel unter folgendem Link durch:
http://www.pkv-financial.de/wblog/2011/02/09/rationierung-der-leistungen-in-der-gesetzlichen-krankenkasse/
diese Frage können wir dann auch telefonisch besprechen.
Wenn Sie durch eine Änderung der Arbeitszeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fallen und ein Jahr in der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtmitglied sind, können sie danach wieder als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben. Allerdings ist es so dass das fortbestehen der Mitgliedschaft während der Elternzeit nur für Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse gilt.
Viele Grüße
Manfred
Hallo Alex,
seit 2009 besteht auch die Versicherungspflicht für alle PKV Versicherten, somit gibt es keine Möglichkeit der Versicherungspflicht zu entkommen. Das ist auch gut so, ich bin der Meinung, jeder muss eine Krankenversicherung haben. Wer soll sonst für die Kosten aufkommen wenn eine schwere und teure Erkrankung auftritt. Wenn Sie zum Beispiel letzte Woche einen Herzinfarkt gehabt hätten und nicht versichert gewesen wären, werde dann die Kosten für diese Behandlung bezahlen sollen?
Möglicherweise gibt es Optimierungsbedarf, man kann zum Beispiel durch eine höhere Selbstbeteiligung (in diesem macht) die monatlichen Kosten reduzieren. Seine Beratung stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung.
Viele Grüße
Manfred
Okay, irgendwie sehe ich das ein, auf der andere Seite aber… überlege ich mir ob ich nicht liebr anfange zu rauchen, zu trinken bis nicht mehr geht und so viel zu sessen bis ich platze. Verdammt warum soll ich auf meine Gesundheit achten und für anderen zahlen deren scheiss egal ist und nur sich gut gehen lassen auf meine Kosten und einschränkungen.
Ja ich wäre froh eine Versicherung abzuschlissen mit sagen wir mal 5.000 pro Jahr Selbstbeteiligung und nur 500 pro Jahr Beitrag. Gibt es so was? So etwas würde ich als Pflicht für alle einführen. Dann werden alle persönlich auf eigene Gesundheit achten und wenn ein Unfall passiert dann daür ist halt die Versicherung gut.
Hallo Alex,
solche Tarife gibt es natürlich, es muss nur in einem Beratungsgespräch abgeklärt werden ob diese Tarife im Einzelfall passend sind.
Ich denke mit der Option zum saufen zum Trinken anzufangen würden sie auch nicht glücklich werden. Solche Menschen haben, oft auch das Bewusstsein das etwas geändert werden muss. Nur das ist oft nicht so einfach, wie selbst aber auch mit dem Gewicht Probleme, wenn sie wüssten was ich esse, würden Sie mir mein Gewichtsproblem nie abnehmen. Das Tarife mit 5000 € Selbstbeteiligung nicht für jeden geeignet sind ist auch der gleichen Tatsache geschuldet wird die Kosten übernehmen muss, wenn der einzelne solche Beträge nicht aufbringen kann. Muss letztendlich doch für die Allgemeinheit aufs einspringen und genau das sollte mit der Versicherungspflicht verhindert werden.
Details sollten wir telefonisch besprechen
viele Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich bin seit 2005 privat versichert, weil ich über JAEG verdient habe. Seit 2010 bin ich im Erziehungsurlaub. Wenn ich während meines Erziehungsurlaubes einen sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjob annehme (nicht bei meinem “alten” Arbeitgeber), werde ich dann sofort automatisch gesetzlich versichert oder muß ich erst eine gewisse Zeit, etwa 12 Monate, dort gearbeitet haben, um aus der PKV zu kommen. Ich werde voraussichtlich nicht mehr nach dem Erziehungsurlaub zu meinem “alten” Arbeitgeber zurückkehren und nicht mehr über JAEG verdiene wegen der Kinder. Wer macht die Meldung? Mein neuer Arbeitgeber oder muß ich mich selbst darum kümmern?
Hoffe Sie können mir helfen.
Viele Grüße
Wibke
Hallo Wibke,
ja, Sie können während der Erziehungszeit nach dem Elterngeldgesetz bis zu 30 Wochenstunden (auch bei ihrem alten Arbeitgeber) arbeiten. Wenn Sie mit Ihrem Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, werden sie versicherungspflichtig. Allerdings muss es sein Sozialwesen Beschäftigungsverhältnis sein (Einkommen über 400 € im Monat) Arbeitgeber muss die Versicherungspflicht melden und sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl anmelden. Wenn Sie zwölf Monate als Pflicht versichertes Mitglied in der GKV waren, könnten ihr Einkommen auch über der JAEG liegen, denn sie haben dann den Anspruch auf die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV.
Viele Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich bin seit 2001 in der PKV, da mir die Beiträge viel zu teuer werden (ich muss 2 Kinder mit versichern) möchte ich gern wieder in die GKV. Ich habe jetzt die Möglichkeit eine Stelle in der Schweiz anzunehmen, hier werde ich als Grenzgänger (Aufenthalter) arbeiten. Sollte ich mich jetzt in der Schweiz nicht befreien lassen dann muss ich mich ja in der Schweiz versichern. Hier könnte mir ein Formular E106 ausgestell werden mit dem meine Kinder und ich wieder in der GKV versichert währen. Steht mir dieser Weg offen oder habe ich einen Denkfehler?
Grüße Fronk
Hallo Manfred,
Ich bin seit 1.1.2011 in der PKV, unsere Tocher die am 25.2.2011 geboren wurde ist mit mir in der PKV versichert. Ab 1.1.2012 werde ich meine Arbeitszeit um 20% (32 statt 40 Stunde/Woche) reduzieren damit ich einen Tag auf unsere Kleine aufpassen kann. Jetzt fällt aber mein Einkommen unter die Grenze die es mir ermöglicht in der PKV zu sein. Muss ich zurück in die GKV oder gibt es eine Möglichkeit weiter in der PKV zu bleiben bzw. wie ist das mit der Tochter?
Was muss ich tun um wieder in die GKV zu wechseln, muss ich einen Antrag stellen? Läuft das automatisch?
Danke schon mal für eine Anwort
Gruß Martin
Hallo Fronk,
so geht es, allerdings sollten sie mindestens ein Jahr in der Pflichtversicherung der Schweiz versichert sein. Ich meine das Formular ist das E 104 (bin mir nicht 100 % sicher, dürfte auch wurscht sein).
Viele Grüße
Manfred
Hallo Martin,
wenn Sie in der PKV bleiben wollen, könnten sie offiziell in Elternzeit gehen, und ihre Arbeitszeit auf 30 h In der Woche reduzieren. In diesem Fall könnten sie sich für die Elternzeit von der Versicherungspflicht befreien lassen.
In der von Ihnen genannten Konstellation ist dies nicht möglich sie werden GKV versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss sie in der GKV anmelden, da sie noch nicht lange in der GKV sind in der letzten GKV in der sie versichert waren. Ihre Tochter hat dann Anspruch auf die Familienversicherung. Normalerweise müssen sie dann auch einen Antrag stellen.
Viele Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich bin seit 2001 privat versichert. Als die Versicherungspflichtgrenze 2002 angehoben wurde, hatte ich mich befreien lassen um weiter in der PKV zu bleiben.
Inzwischen verdiene ich wieder mehr als die
Nun frage ich mich, für was genau meine Befreiung gültig ist.
Nur für den Fall das die Versicherungspflichtgrenze über mein Einkommen steigt? Oder auch wenn sich mein Gehalt soweit reduziert dass ich weniger verdiene als die Versicherungspflichtgrenze?
Könnt ich also z.B. wenn ich meinen Arbeitszeit reduziere bzw. einen Job annehme bei dem ich weniger verdiene, zurück in die GKV?