Einmal private Krankenversicherung immer Private Krankenversicherung

Diese Falschaussage höre ich in letzter Zeit immer öfter, deshalb möchte ich diesen Irrtum richtig stellen:

Wenn ein Arbeitnehmer versicherungsfrei und deshalb in der privaten Krankenversicherung versichert ist, dann bedeutet dies mitnichten, dass dies immer so bleiben kann. Dazu benötigen wir wieder mein „geliebtes“ SGB V diesmal § 6. Wichtig ist der Absatz 3a. dieser schränkt die Personen welche zurückkehren können oder müssen ein:

SGB V § 6 Abs.3a)
  1. Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.
  2. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. 3Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. 4Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Das bedeutet alle Arbeitnehmer welche die letzten 5 Jahre versicherungsfrei und damit möglicherweise privat versichert waren und das 55. Lebensjahres vollendet haben bleiben versicherungsfrei und damit in der privaten Krankenversicherung (PKV).

Für alle anderen wegen Versicherungsfreiheit in der PKV versicherten Arbeitnehmer gilt folgendes:

Ein Arbeitnehmer wird versicherungspflichtig, wenn durch Verminderung des Einkommen oder der Erhöhung der JAEG das Einkommen unter die JAEG fällt.

Diese Fälle sind zu unterscheiden:

Verminderung des Arbeitsentgeltes
Vermindert sich z.B wegen der Verkürzung der Arbeitszeit das Einkommen unter die JAEG dann wird der Arbeitnehmer unmittelbar versicherungspflichtig.

Erhöhung der JAEG
Die JAEG wird immer zu Beginn eines jeden Jahres erhöht, nun ist vom Arbeitgeber zu prüfen ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über oder unter der JAEG liegt. Liegt es darunter, dann besteht ab dem 01.01. des betreffenden Jahres an Versicherungspflicht. In diesem Falle gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.

Arbeitslosigkeit
Auch in diesem Falle besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse auch mit der Möglichkeit der Befreiung

Comments

  1. Sam says:

    Hallo Manfred,
    ich bin seit 1991 privat versichert – damals als Beamter – und habe die Privatversicherung auch bei meinem Wechsel in die Privatwirtschaft aufrechterhalten. In den letzten Jahren lag mein Einkommen inkl. fest vereinbarter Einmalzahlungen über der JAEG. In diesem werden die Einmalzahlungen reduziert und das Einkommen fällt unter die JAEG. Was ist zu tun? Soll ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen? Grundsätzlich würde ich das tun, aber was passiert im Falle einer Arbeitslosigkeit? Kann ich dann wieder in die Gesetzliche? Bin ich beim Ehepartner mitversichert? Oder muss ich dann meine private Versicherung selbst zahlen?

  2. Manfred says:

    Hallo Sam, grundsätzlich ist die Frage, wann Sie in die Privatwirtschaft gewechselt sind, weil die besondere JAEG in Höhe von 42.750 EUR (welche sich zwischen 2006 und 2007 nicht geändert hat) für Sie maßgebend wäre, wenn Sie vor dem 31.12.2002 als Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung versichert waren. In diesem Falle gibt es keine Möglichkeit für Sie, dass Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

    Wenn für Sie die “normale“ JAEG gilt, welche in 2006 bei 47.250 EUR lag und in 2007 auf 47.700 EUR angehoben wurde, dann kommt es darauf an wie hoch Ihr Einkommen tatsächlich ist. Wenn Ihr Einkommen über der JAEG von 2006 bleibt, dann kann man sagen, dass die JAEG in 2007 Sie eingeholt hat, dann können Sie sich nach SGB V § 8 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreien lassen. Bleiben Sie auch unter der JAEG von 2006, dann gibt es auch hier keine Möglichkeit der Versicherungspflicht zu entgehen.

    Grüße Manfred

  3. sam says:

    Danke schon mal. Ich bin in der Tat vor 2002 in die freie Wirtschaft gewechselt, also gilt für mich die besondere JAEG. Da liege ich auch ohne Einmalzahlungen drüber, das bedeutet doch, ich muss mich nicht bei der gesetzlichen KV anmelden? Das wäre schon mal wichtig für mich.
    Wenn ich doch mal unter einer JAEG liegen würde, gibt es aber doch auch die Möglichkeit, den Austritt aus der gesetzlichen KV zu erklären oder geht das gar nicht?

  4. Manfred says:

    Hallo Sam, bitte schön, dafür bin ich doch da, das mache ich gerne und nicht vergessen die PKV-Finacial immer schön weiterempfehlen :)

    Zurzeit haben wir ca. 600 Besucher täglich, ich möchte die 1000 Besucher täglich schaffen.

    Es ist richtig, solange Sie über die besonderen JAEG (diese entspricht wie es auch vor 2003 war, der BBG) blieben Sie versicherungsfrei.

    Zu Ihrer 2. Frage, ob Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können, muss ich nun ganz orakelhaft sagen: es kommt darauf an.
    Spaß beiseite, aber das ist wirklich so, im SGB V § 8 sind alle Befreiungsgründe aufgeführt. Dazu habe ich einen Artikel geschrieben und diese erläutert. Diesen finden Sie unter folgendem Link: Befreiung von der Versicherungspflicht

    Hier können Sie nachlesen ob, bzw. wann Sie sich gegebenenfalls von der Versicherungspflicht befreien lassen können.

    Grüße Manfred

  5. Johannes says:

    Hallo Manfred,

    dein Blog ist super informativ!

    Ich hätte eine Frage zu den Zeitpunkten, wann man von der PKV wieder in die GKV kommt, wenn das Einkommen sinkt.

    Hier mein Szenario: seit 1999 bin ich privat krankenversichert und bin Angestellter. Ab Mai werde ich im Rahmen von Elternzeit für 1,5 Jahre nur teilzeit arbeiten. Damit werde ich in dieser Zeit unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen.

    Wie ich es verstehe, werde ich im ersten Montag der Elternzeit dann von meinem Arbeitgeber automatisch in die GKV ‘überwiesen’. Dies ist aber zunächst nur vorläufig. Erst wenn ich ein ganzes Jahr unterhalb der JAEG bleibe, wäre ich dort dauerhaft – wenn ich später wieder voll arbeite und verdiene als freiwillig versichertes Mitglied. Stimmt das soweit?

    Was ich nicht ganz verstehe ist, nach welchem Kriterium bestimmt wird, ob man die 12 Monate unterhalb der JAEG war. Wird jeder einzelne Monat betrachtet und mit JAEG/12 verglichen? Und wenn man in einem Monat mehr verdient hat, z.B. wegen Urlaubsgeld, würde man sich nicht dafür qualifizieren, in die GKV zurückzukehren? Oder wird ein Jahr nach Beginn der Elternzeit geschaut, wie hoch das Einkommen in dieser Zeitspanne war und mit JAEG verglichen? Da ich seit 1999 privat versichert bin, würde für mich wohl 42.750 EUR die Grenze bedeuten.

    Vielen Dank im voraus!

    Grüße,
    Johannes

  6. Manfred says:

    Hallo Johannes, danke für die Blumen, ich tue was ich kann, das Blog weiter on top zu halten.

    Nun zu Ihren Fragen:
    1. ja, wenn Sie in die Elternzeit gehen, werden Sie sofort versicherungspflichtig

    2. Nach heutigem Recht haben Sie nach 12 Monaten ununterbrochener Versicherungspflicht einen Anspruch auf die freiwillige GKV Mitgliedschaft.

    3. Wie die Prüfung seitens der gesetzlichen Krankenkasse genau läuft weiß ich auch nicht so ganz genau. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet der Krankenkasse eine Änderung zu melden. Wenn Sie z.B wieder Vollzeit arbeiten, meldet dies der Arbeitgeber der GKV, diese teilt Ihnen mit, dass Sie ab diesem Zeitpunkt freiwilliges Mitglied sind oder eben ausscheiden, weil eine freiwillige Mitgliedschaft nicht möglich ist.

    4. Einmalzahlungen wie z.B Urlaubsgeld werden auf das JAEG angerechnet, dies macht sich aber nur bemerkbar, wenn durch diese Einmalzahlung die JAEG im laufenden Jahr überschritten wird. Wenn Sie im Monat des Urlaubsgeldes über der JAEG liegen aber im Gesamtjahr darunter dann bleiben Sie versicherungspflichtig.

    5. Richtig für Sie zählt als Altfall die besonderen JAEG

    Das zur Ihren Fragen.

    Nun habe ich auch eine Frage?
    Weshalb wollen Sie unbedingt in die GKV zurück? Meine Meinung ist, dass Sie froh sein können, dass Sie in der PKV versichert sind. Die schöne neue Krankenversicherungswelt nach der Gesundheitsreform wird alles andere als lustig. Ich kann Ihnen wirklich nur empfehlen bleiben Sie privat, ganz ehrlich. Falls Sie genaueres zu meinen Andeutungen wissen möchte rufen Sie mich an.

    Grüße Manfred

  7. Johannes says:

    Hallo Manfred,

    vielen Dank für die Antwort.

    Eine Rückfrage hätte ich noch: zählt bei der Ermittlung des Jahresgehalts immer das Kalenderjahr oder beispielsweise das Gehalt ab dem Zeitpunkt ab dem man wieder in der gesetzlichen Krankenkasse ist?

    Meine Motivation, in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, rührt daher, dass ich in der privaten Krankenkasse faktisch keine Wahlmöglichkeit habe. Ich müsste darauf hoffen, dass meine Krankenkasse in den nächsten Jahrzehnten gut wirtschaftet und alles im Lot bleibt. Dies kann man jedoch kaum vorhersagen auch wenn heute alles in Ordnung ist. Und selbst bisher sind die Beiträge im Schnitt jedes Jahr um 6,5% gestiegen.

    Grüße,
    Johannes

  8. Manfred says:

    Hallo Johannes, mit der Reduzierung Ihrer Arbeitszeit muss der Arbeitgeber der gesetzlichen Krankenkasse melden ob Sie GKV-pflichtig werden oder eben nicht. In dieser Meldung muss der Arbeitgeber alle Arbeitsentgelte welche noch ausstehen berücksichtigen. Wenn der Arbeitgeber auf Grund der Arbeitszeitreduzierung inkl. der Sonderentgelte zu dem Schluss kommt, dass Sie pflichtig werden, dann bleiben Sie pflichtig bis sich Ihr Status ändert. In Ihrem Falle können Sie davon ausgehen erst dann wenn Sie Ihre Arbeitszeit wieder entsprechend erhöhen.

    Zu Ihrer Motivation in die GKV zurückzukehren, kann ich Ihnen sagen, dass Sie einen Denkfehler unterliegen, nicht für ungut.

    1. Welche Wahlmöglichkeiten haben sie in der GKV
    2. Was meinen Sie wie die Beiträge in der GKV steigen werden
    3. Wie wird sich das Leistungsniveau in der GKV ändern

    Um nur 3 Fragen zu stellen, ich kann Ihnen nur empfehlen mich anzurufen, dann kann ich Ihnen etwas über die neue „schöne“ GKV Welt ab 2009 mitteilen.

    Wenn ich das hier schreiben würden, dann könnte der eine oder andere Leser der Meinung sein ich wäre übergeschnappt, so heftig wird das in der GKV.

    Deshalb rufen Sie mich an, nach unserem dem Gespräch werden Sie wissen auf was Sie sich einlassen.

    Grüße Manfred

  9. Britta Bruch says:

    Hallo Manfred,

    Deine Seite und somit Deine tolle und kompetente Unterstützung zu den komplizierten Fallgestaltungen ist wirklich spitze. Nun hoffe ich natürlich, dass Du auch mir weiterhelfen kannst. Hier mein “Problem”:

    Ich bin seit Juli 2005 privat krankenversichert. Im April erwarte ich mein erstes Kind und werde dann bis Februar 2008 in Elternzeit gehen und nichts verdienen, anschließend geht mein Mann – der seit über 10 Jahren ebenfalls privat krankenversichert ist – für 5 Monate in Elternzeit ohne Einkommen. Anschließend möchten wir beide (ich ab Februar 2007, mein Mann ab Juli 2007) 3-4 Tage Teilzeit in der Elternzeit, aber auch über die Elternzeit hinaus arbeiten. Da wir beide dann unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen, stellt sich für uns jetzt die Frage, können wir “irgendwie” in der PKV bleiben und wenn ja wie?

    Vielen Dank im voraus für Deine Antwort und viele Grüße
    Britta

  10. Alexandra says:

    Hallo Manfred,

    ich war noch nie gesetzlich versichert (früher privat familienversichert bei den Eltern, dann jahrelang im Ausland tätig, danach in Deutschland über der Beitragbemessungsgrenze verdient). Seit Mitte 2002 bin ich privat familienversichert beim privaten Versicherungskonsortium des Europäischen Patentamtes über meinen Ehemann. Mein erstes Kind ist 2003 geboren, mein zweites 2005. Nun habe ich seit 1.1.07 eine Teilzeittätigkeit unter der BBG angenommen und mein Arbeitgeber sagt korrekterweise, dass ich als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig bin. Habe ich nun noch eine Möglichkeit, mich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, nachdem wohl sämtliche Fristen verstrichen sind?

    Alexandra

  11. Judith says:

    Hallo Manfred,

    wie oben geschildert bin ich durch (vorübergehende) Arbeitslosigkeit vor einer Existenzgründung versicherungspflichtig geworden, da ich unter 5 Jahren in der PKV war. Das Arbeitsamt versichert mich rückwirkend ab dem Tag der Meldung und bis zur Existenzgründung bin ich gesetzlich versichert. Da ich nicht richtig informiert wurde (zuerst hieß es, ich sei ab dem 2. Monat vom AA versichert), nahm ich einige ärztliche Leistungen in Anspruch, die die GKV gar nicht zahlt.

    Ein Sachbearbeiter der GKV sagte mir, laut SGB könne ich die PKV kündigen, während ich vom AA versichert bin, müsse es aber nicht. Ich selbst kann diesen Passus nicht entdecken. Deshalb meine Frage: Stimmt es, dass ich die PKV als Selbstzahler weiterhin laufen lassen darf, während das AA meine Beiträge an die GKV zahlt?

    Judith

  12. Manfred says:

    Hallo Britta, danke für das Kompliment, werde mein bestes geben :)

    Also für Ihren Gatten ist das überhaupt kein Problem. Bevor er seine Elternzeit beginnt soll er seine Arbeitszeit auf die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigter reduzieren. Damit wird Ihr Gatte sofort versicherungspflichtig.

    Kann sich aber nach SGB V § 8 Nr. 3 von der Versicherungspflicht befreien lassen, weil Ihr Gatte schon länger als 5 Jahre wegen Überscheitens der JAEG versicherungsfrei ist.

    Wenn Ihr Gatte später die Arbeitszeit auf die von Ihm gewünschte Stundenzahl erhöht, dann bleibt er versicherungsfrei. Wichtig ist, das Schreiben von der GKV gut aufheben.

    Nun zu Ihnen, da liegt der Fall etwas komplizierter, weil Sie die 5 Jahresregelung nicht erfüllen.

    Für Sie hätte ich bisher keine Möglichkeit gefunden, aber Sie können hoffen, wenn die Gesundheitsreform in Kraft tritt. Habe nun den verabschiedeten Text der Gesundheitsreform im Internet gefunden.

    Hier gibt es eine Interessante Ergänzung zu SGB V § 6, hier wird die Versicherungsfreiheit geregelt, die Ergänzung lautet: .. für Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit .. ist eine Überschreitung der JAEG anzunehmen… wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitraum eine Beschäftigung mit einem Entgelt oberhalb der JAEG angenommen wird.

    Den gesamten Text habe ich am Ende eingefügt. Daraus könnte man schließen, dass Sie nach dem Ende der Elternzeit die 5 Jahresregelung auf Grund dieser Gesetzesänderung erfüllt haben. Dann könnten Sie zuerst wieder eine Vollzeitstelle antreten (um dem Gesetz genüge zu tun) und dann nach ein oder zwei Monaten die Befreiung nach SGB V § 8 Nr. 3 beantragen wie ich dies oben beschrieben habe. Ich denke damit ist Ihr Problem gelöst :)

    Nun möchte ich natürlich nicht versäumen Sie zu fragen ob Sie die Kindernachversicherung für Ihr Kind über mein Büro laufen lassen würden, dann hätte ich auch etwas verdient.

    Denn von den abgeschlossenen Krankenversicherungen bestreite ich meinen Lebensunterhalt. Sie können mich gerne anrufen Tel. siehe oben oder unter info@pkv-financial eine Mail zusenden. Dann kann ich Ihnen auch bei dem Procedere für die Befreiung helfen.

    Würde mich freuen von ihnen zu hören.

    Grüße Manfred

  13. Manfred says:

    Hallo Alexandra, ich würde sagen, dass Sie sich noch in der Elternzeit befinden. Diese geht 3 Jahr nach der Geburt, also bis 2008. Bin mir nicht sicher, aber Sie können versuchen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach SGB V § 8 Nr. 2 zu beantragen.

    Die max. wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden. Das können Sie von der GKV prüfen lassen ob die Voraussetzungen gegeben sind. Dazu müsste ich mehr Informationen haben. Das bringt aber in diesem Forum nichts, weil Sie sich letztendlich mit einer von Ihnen zu wählenden GKV auseinander setzen müssen.

    Wichtig ist, dass Sie innerhalb von 3 Monaten nach Eintreten der Versicherungspflicht die Befreiung beantragen müssen. Das bedeutet bis Ende März 07 habe Sie noch Zeit und liegen damit noch in der Frist.

    Also schnell den Antrag auf Befreiung bei einer GKV stellen.

    Grüße Manfred

  14. Manfred says:

    Hallo Judith, Sie können entweder den Beitrag der PKV selbst zahlen und natürlich auch die Leistung in Anspruch nehmen. Sie können aber auch eine große Anwartschaft mit der PKV vereinbaren und die GKV, welche vom Arbeitsamt bezahlt wird, erdulden.

    Falls Sie Ihre PKV kündigen oder auf Anwartschaft stellen wollen müssen Sie dies innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht Ihrer privaten Krankenversicherung melden.

    Grüße Manfred

  15. Alexandra says:

    Hallo Manfred,

    vielen Dank für Ihre Antwort, Ihre Antworten haben mir bisher auch sehr weitergeholfen und auch Ihr jetziger Vorschlag, es über die Elternzeit zu probieren läßt mich hoffen.

    Mein neuer Arbeitgeber drängt mich zum Eintritt bei der GKV. Komme ich, falls ich über die Elternzeit doch befreit werde, wieder raus, oder warte ich mit mit dem Eintritt bis evtl eine Befreiung vorliegt?

    Danke, Alexandra

  16. manfred says:

    Hallo Alexandra, Sie müssen sich wegen der eingetretenen Versicherungspflicht bei einer GKV melden.

    Da hat Ihr Arbeitgeber Recht, weil er ja verpflichtet ist die Beiträge abzuführen, dies kann er aber erst, wenn eine GKV bekannt ist. Diese GKV teilen Sie auch Ihrem Arbeitgeber mit.

    Besprechen Sie Ihre Situation gleich mit dem Sachbearbeiter der GKV und sagen Sie ihm, dass Sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach SGB V § 8 Nr. 2 stellen möchten. Lassen Sie sich von dem GKV Sachbearbeiter alles weitere erklären.

    Grüße Manfred

  17. Wer privat versichert ist sollte es auch nach meiner Ansicht bleiben. Ich merke das vor allem schon wenn man einen Termin beim Arzt will. Ich sage jetzt immer gleich am Anfang, dass ich privat versichert bin und dann bekomme ich sofort einen Termin. Die Beiträge steigen zwar auch jedes Jahr um ca. 3%, aber ich bin beihilfeberechtigt und da ist der PKV Beitrag im Verhältniss zur GKV niedrig.

  18. Manfred says:

    Hallo Holger, ihren Ausführungen ist nichts hinzuzufügen, seien Sie froh in der privaten Krankenversicherung zu sein.

    Grüße Manfred

  19. Jörg Müller says:

    PKV – Kinder in anderen Vertrag – AG Anteil?
    Hallo Manfred, nach langem Suchen habe ich endlich Deine super informative Seite gefunden. Ich bin seit 12 Jahren in der PKV und habe im selben Vertrag meine beiden Töchter laufen. Jetzt möchte ich die Kinder in einem wesentlich besseren Vertrag bringen bei einer anderen Gesellschaft – das ist ja kein Problem – aber was wird mit dem AG-Anteil? Muss mein Chef zusammenrechnen oder darf er dann finanziell nur auf meine Person hälftig zurückziehen? (Für mich selbst lohnt ein Wechsel nicht mehr).
    Gruß der Jörg

  20. manfred says:

    Hallo Jörg, zunächst vielen Dank für das Kompliment. Schön wäre es, wenn Sie die Verträge für die Kinder über mein Maklerbüro abschließen würden, weil ich damit auch meinen Lebensunterhalt bestreite. Um ehrlich zu sein muss Ihre Frage zwingend in einem Beratungsgespräch geklärt werden. Da fühle ich mich so, dass ich die Arbeit mache und andere verdienen das Geld. Mal gespannt ob ich von Ihnen höre :)

    Nun zu Ihrer Frage. Sie müssen der Versicherungsnehmer sein und die Kinder natürlich die versicherten Personen. Weiterhin müssen Sie von der neuen privaten Krankenversicherung eine Arbeitgeberbescheinigung anfordern. Diese legen Sie wie bisher zusammen mit der neuen Bescheinigung Ihrer privaten Krankenversicherung Ihrem Arbeitgeber vor.

    Das ist alles.

    Grüße Manfred

  21. Anke says:

    Hallo Manfred,

    habe schon einiges auf dieser tollen Site gelesen, aber trotzdem noch ein paar Fragen.

    Meine Situation: bin seit 1999 in der PKV. Fange jetzt an während meiner Elternzeit, die noch bis Feb 2008 läuft 16 Wochenstunden zu arbeiten.
    Mein AG sagt, dass ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen soll, damit ich weiterhin in der Privaten bleiben kann.

    Meine Fragen:
    Falls ich jetzt in die GKV wechseln würde, müsste ich dann nach Ende der Elternzeit wieder in PKV?
    Ist eine jetzige Befreiung von der Versicherungspflicht endgültig?

    Eigentlich wollte ich in der PKV bleiben aber es gibt folgende Überlegung:
    Werde in diesem Jahr heiraten und könnte dann meinen Mann und meine Tochter in der GKV mitversichern, was einiges sparen würde.

    Vielen Dank und Gruß
    Anke

  22. Manfred says:

    Hallo Anke, danke für das Kompliment, werde mich bemühen die PKV Financial weiter so interessant zu halten.

    Sie können Sie grundsätzlich von der Versicherungspflicht nach SGB V § 8 Nr. 2 befreien lassen, diese Befreiung gilt nur während der Elternzeit. Also max. 3 Jahre.

    Außerdem ist die Befreiung an die Vorgabe des § 2 Bundeserziehungsgeldgesetz in dem die Arbeitszeit beschränkt wird geknüpft.

    Grundsätzlich endet die Befreiung mit dem Ablauf der Elternzeit. Ob Sie nach der Elternzeit in der GKV blieben können kommt grundsätzlich darauf an wie lange Sie in der GKV waren. Wenn Sie 12 Monate pflichtversichert waren, ist es gleich ob Sie nach der Elternzeit wieder über der JAEG verdienen, dann können Sie als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben.

    Auf Grund der Änderungen im Rahmen der Gesundheitsreform würde ich Ihnen nicht empfehlen in die GKV zu wechseln, wenn Sie mehr wissen wollen rufen Sie mich an

    Grüße Manfred

  23. Edu says:

    Hallo Manfred,

    ich möchte gerne in die PKV wechseln, mit meinem Gesamtbrutto würde das auch gehen, allerdings ist mein Grundgehalt leider etwas unter der JAEG.
    Wie sieht es mit Bereitschaftsdienstvergütungen im IT Bereich aus?
    Ich habe irgendwo gelesen, das im Klinikbereich diese Beträge für das JAEG angerechnet werden.
    Ich bekomme jährlichen einen vertraglich festgelegten Betrag, wenn ich meine persönlichen Jahresziele erreiche, ist dieser Betrag dem JAEG anzurechnen?
    Wie sieht es mit Überstunden aus? Bzw den Überstundenzuschlägen und dem Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit?

    Danke,
    Edu

  24. Manfred says:

    Hallo Edu, bei Ihnen gibt es 2 Fragen welche geklärt werden müssen, einmal was zählt alles zur JAEG, dazu habe ich einen Artikel verfasst, hier können Sie dies nachlesen:

    Arbeitsentgelt und die Zuordnung zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt

    Zum andern muss die Frage geklärt werden seit wann sind Sie über JAEG, weil nach der Gesundheitsreform ab dem 02.02.2007 3 Jahre hintereinander die JAEG überschritten sein muss, damit Sie in die private Krankenversicherung wechseln können.

    Normalerweise werden Sie von der GKV angeschrieben wenn Sie als freiwilliges Mitglied in der GKV geführt werden. Schauen Sie mal in Ihren Unterlagen nach, vielleicht finden Sie ein Schreiben so nach dem Motte:… wir begrüßen Sie ab dem 01.01…. als freiwilliges Mitglied in unser Krankenkasse. Falls Sie ein solches Schreiben nicht haben, können Sie bei Ihrer GKV nachfragen ob, bzw. seit wann Sie freiwilliges Mitglied sind. Wenn die GKV der Meinung ist, dass Sie noch Pflichtmitglied sind, dann müssen Sie vermutlich mit dem Arbeitgeber sprechen, dieser meldet der GKV den entsprechenden Status, dann sollten Sie mit dem Personalbüro klären, ob die Bereitschaftsvergütung mit hinreichender Sicherheit die nächsten 12 Monate gezahlt werden, dann müssen diese in die Berechnung der JAEG einfließen. Lesen Sie dazu den Passus Bereitschaftszulage in meinem oben erwähnten Artikel.

    Nebenbei bemerkt, finde ich das mit den Artikeln klasse, da brauche ich nur noch darauf zu verweisen und spare mir das Schreiben :)

    Wenn Sie in die PKV wechseln können, würde ich mich freuen, wenn Sie sich bei mir melden, dann kann ich ihnen einen entsprechenden Vergleich berechnen.

    Grüße Manfred

  25. Eridanus says:

    Hallo,

    meine Frau ist gesetzlich versichert, ich Beamter und in einer PKV. Unser Kind haben wir aufgrund einer falschen Information der gesetzlichen Versicherung privat versichern lassen. Allerdings hat sich nach nochmaliger Nachfrage herausgestellt, dass meine Frau unsere Tochter mitversichern kann. Dauraus ergibt sich folgende Frage: Können wir unsere Tochter aus der PKV herauskündigen und in die GKV zurückschicken?

    Viele Grüße

  26. Manfred says:

    Hallo Eridanus, grundsätzlich ist das möglich, Sie können Ihr Kind in der Familienversicherung anmelden und nach Annahme der GKV einfach die PKV wegen Pflichtversicherung kündigen.

    Nur davon möchte ich Ihnen entschieden abraten. Um nur ein mögliches Problem aufzuzeigen: Wenn der Anspruch auf die Familienversicherung erlischt, da gibt es einige Gründe weshalb das passieren kann. Wenn Ihr Kind in der Zwischenzeit krank wird (auch das gibt es), dann zahlen Sie für die freiwillige GKV einen Beitrag für Ihr Kind von ca 150€ und kommen wegen der Erkrankung nicht mehr in die PKV. Auf Grund des vorhandenen Beihilfeanspruches liegt der Beitrag für Ihr Kind bei ca. 25-30 €. Da steht es außer Frage wo Ihr Kind besser aufgehoben ist.

    Wenn Sie mehr wissen möchten rufen Sie mich an, auch meinen folgenden Artikel möchte ich Ihnen ans Herz legen: Zum Nachdenken.

    Grüße Manfred

  27. Ulrike says:

    Hallo Manfred,

    ich bin derzeit in Elternzeit und arbeite 10 Stunden die Woche. Als ich begonnen habe zu arbeiten, habe ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen, bin also noch in der PKV. Mein Mann und meine Tochter ebenso. Nun bin ich erneut schwanger. Meine Frage ist: Wenn das Kind zur Welt kommt, bin ich noch in Elternzeit 1. Wenn dann Elternzeit 2 wieder neu beginnt, wäre das ein neuer Tatbestand, also würde ich, sofern ich weiterarbeite, mich erneut befreien lassen müssen? Oder gilt eine Versicherungspflicht immer für jede Elternzeit neu ?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe !!
    Grüße,
    Ulrike

  28. Manfred says:

    Hallo Ulrike, herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Entscheidung Kinder zu bekommen, ich habe selbst 3 Kinder (bekommen hat diese natürlich meine Frau) und kann deshalb auch hier mitredenJ.

    Die 1. Befreiung bleibt solange bestehen wie Sie bei Ihrem Arbeitgeber die Elternzeit beantragt haben, max. 3 Jahre ab Geburt des 1. Kindes. Sobald diese Zeit abgelaufen ist (Fragen Sie Ihren Arbeitgeber wie lange die Elternzeit vereinbart wurde) müssen Sie, am besten rechtzeitig vorher, einen neuen Antrag auf Befreiung stellen. Dies läuft auch solange wie sie wiederum bei Ihrem Arbeitgeber die 2. Elternzeit beantragt haben, max. 3 Jahre ab Geburt des 2. Kindes.

    Damit denke ich ist Ihre Frage beantwortet, hier noch ein Artikel den ich Ihnen ans Herz legen möchte: Zum Nachdenken

    Viele Grüße
    Manfred

  29. Rick says:

    Hallo Manfred,

    erstmal großes Kompliment für Ihre so informative Seite und die kompetenten Antworten! Vielleicht mögen Sie sich auch meiner Fragen annehmen?

    Ich bin seit vielen Jahren privat krankenversichert und möchte es eigentlich auch bleiben. Nach langer schwerer Krankheit kann ich jedoch im Moment nur reduziert arbeiten. Meine Fragen betreffen den Fall, dass ich wider Erwarten auf Dauer die JAEG nicht mehr erreichen sollte:

    1) Ist meine PKV dann verpflichtet, mir eine Zusatzversicherung anzubieten oder könnte sie aufgrund meiner Krankheitssituation ablehnen?
    2) Müsste durch eine angebotene Zusatzversicherung die Differenz zu den GKV-Leistungen etwa gleichwertig zu den bisherigen PKV-Leistungen abgedeckt werden können? (Ich wäre natürlich an möglichst umfangreichen Leistungen interessiert…)
    3) Würden meine Altersrückstellungen voll auf eine Zusatzversicherung übertragen?

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

    Viele Grüße
    Rick

  30. manfred says:

    Hallo Rick, danke für die Blumen, Ihre Frage beantworte ich gerne, soweit es mir auf grund der Informationen möglich ist.

    Das ist schwierig zu beurteilen, ich bin mir nicht sicher ob mein Vorschlag funktioniert, sehe aber keine andere Möglichkeit.

    Wenn Sie nun wieder mit dem Arbeiten anfangen und wegen der Teilzeit unter die JAEG fallen, werden Sie sofort versicherungspflichtig.

    Wenn Sie nun aber von Beginn an Ihre Teilzeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit reduzieren, können Sie eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach SGB V § 8 Nr. 3 beantragen.

    Bin mir nicht sicher, könnte aber klappen. Das genaue Vorgehen können wir auch telefonisch besprechen, telefonisch stehe ich ihnen gerne zur Verfügung.

    Mein Vorschlag ist, dass Sie mit einer GKV Kontakt aufnehmen und Ihr Anliegen besprechen. Mir einer GKV müssen sie wegen der Versicherungspflicht sowieso in Kontakt treten. Weitere Schritte würde ich vom Verlauf dieses Gespräches abhängig machen. Sie können auch bei mehreren GKV diese Frage besprechen, wenn sich auch dann kein Ergebnis in Ihrem Sinne ergibt, dann könne Sie mich gerne anrufen, dann sollte das von einem Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht geprüft werden.

    Zu Ihren Fragen in Bezug auf die Zusatzversicherungen sollte eine Umstellung ohne Gesundheitsprüfung möglich sein, welche Leistungen konkret versicherbar sind kann ich so natürlich nicht sagen. Die Alterungsrückstellungen werden auf die Zusatzversicherung übertragen. Hier kann ich Ihnen gerne weiterhelfen, bitte rufen Sie mich an.

    Grüße Manfred

  31. Juli says:

    Hallo, bin ganz begeister von den tollen Hilfestellungen und bräuchte nun selber mal welche. Ich bin noch bis Ende August 2008 in der Erziehungszeit und danach habe ich keinen Arbeitgeber mehr.
    Bin zur Zeit noch bei einer GKV, das würde mich dann ab September 2008 567,– monatlich kosten (Höchstsatz aufgrund des Verdienstes meines Mannes). Mein Mann und Kinder sind in einer PKV. Sollte ich zu ihm wechseln, falls ich keinen neuen Arbeitgeber finde? Sollte ich mich besser arbeitssuchend melden? Übernimmt das Arbeitsamt überhaupt die Krankenkasse bei dem Verdienst meines Mannes? Kann ich denn auch wieder zurück in die GKV? So viele Fragen. Prinzipiell habe ich nichts gegen einen Wechesel zur Privaten, habe Angst vor den Folgekosten, die da auf uns zukommen, wenn mein Mann mal in Rente geht. Gruß Juli

  32. Manfred says:

    Hallo Juli, danke für die „Blumen“, werde mein möglichstes tun Ihre Frage zu beantworten.

    Ich gehe davon aus, dass die Elternzeit von 3 Jahren im Sept. 2008 ausläuft.

    1. Der Beitrag richtet sich zwar nach dem Einkommen Ihres Gatten, allerdings wird nur die Hälfte des Beitrages berechnet, damit kommen Sie auf etwa 285 € freiwilligen Beitrag in der GKV. Allerdings ohne Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss

    2. Wenn Sie mit in die private Krankenversicherung wechseln, dann besteht seitens Ihres Gatten ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, wenn hier noch offene Beträge sind.

    3. Dazu ob sie sich arbeitssuchend melden sollen kann ich natürlich grundsätzlich nichts sagen, in Bezug auf die Krankenversicherung wären sie nur über die Bundesagentur für Arbeit versichert wenn sie auch Leistungen z.B Arbeitslosengeld beziehen.

    4. Wenn Sie sich nun für die private Krankenversicherung entscheiden, dann später in ein Angestelltenverhältnis wechseln, dann werden Sie automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig. Da gibt es ein paar kleine Ausnahmen, auf die ich in diesem Rahmen aber nicht eingehen möchte.

    5. zu den Folgekosten wenn Ihr Gatte in Rente geht, dürfen Sie in der gesetzlichen Krankenkasse noch viel größere Bedenken haben als in der privaten Krankenversicherung.

    Alles in allem würde ich Ihnen gerne einen Vergleich zur privaten Krankenversicherung berechnen, damit Sie für Ihre Entscheidung eine Grundlage haben. Zum anderen möchte ich sie als Kunden gewinnen, aber nur wenn Sie mit meiner Beratung zufrieden waren. Als Versicherungsmakler kann ich sie auch in Bezug auf die bestehenden. Krankenversicherungen beraten, auch a gibt es in aller Regel Möglichkeiten Geld zu sparen. Dazu möchte ich Ihnen meinen Artikel zum Nachdenken empfehlen.

    Freue mich von Ihnen zu hören
    Grüße Manfred

  33. Juli says:

    Erstmal vielen lieben Dank für die Antwort. Das hört sich ja alles gar nciht mehr so schlimm an, wie ich befürchtete. Was meinen Sie denn mit “wenn hier noch offene Beträge sind”? Der Arbeitgeber zahlt bereits Arbeitgeberzuschuß für die Kinder und meinen Mann. Gibt es da ein Limit? Ich werde heute abend mit meinem Mann mal Ihre Vorschläge durchgehen und würde mich dann Montag mit Ihnen nochmal in Verbindung setzen. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende. Ich bin auf jeden Fall jetzt schon mal beruhigter. Danke! Gruß Julia

  34. Manfred says:

    Hallo Juli, das finde ich nett, werde Ihren Anruf erwarten.

    Grüße Manfred

  35. Chris says:

    Hallo zusammen,

    ich habe noch die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln, weiß nur nicht, ob es sich wirklich lohnt. Meine Situation: männlich, 30 Jahre alt, liege über der JAEG, plane nächstes Jahr zu heiraten, schätze mal 2-3 Kinder. Eventuell (also nur vielleicht) in 2-3 Jahren ein Auslandsaufenthalt (ca. 1 Jahr) in sozialem Projekt ohne Einkommen denkbar.

    Ich liebäugle mit dem Esprit-Tarif des Dt. Rings. Die Frage ist nun, ob das empfehlenswert ist oder ob ich dann in ein paar Jahrzenten immense Kosten habe. Bzw. ist das mit dem neuen Basistarif überhaupt noch ein Thema?

    Danke und Gruß!
    Chris

  36. Manfred says:

    Hallo Chris, mit dem Esprit des Dt. Ring liegen Sie sicher sehr gut. Auch was die Beitragstabilität betrifft ist der Dt. Ring ganz gut.

    Ob es sich für Sie lohnt in die private Krankenversicherung zu wechseln möchte ich in diesem Forum nicht beantworten.

    Zum einen weil das zu umfangreich sein würde, zum anderen weil ich mit Ihnen telefonieren möchte, denn wenn Sie sich letztendlich für eine private Krankenversicherung entscheiden, möchte ich derjenige sein, bei dem Sie diesen Vertrag abgeschlossen haben, damit verdiene ich meine Brötchen :)

    Würde mich freuen wenn ich Sie als meinen Mandanten gewinnen kann, wenn Sie mir Ihre Telefonnummer unter info@pkv-financial.de mitteilen, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen.

    Grüße
    Manfred

  37. Kevin says:

    Hallo Manfred, ich will mich selbsständig machen. Im Moment bin ich bei meinen Eltern über die gesetzliche Krankenkasse mitverischert. Allerdings würde ich mich bei der Selbständigkeit Privat versichern. Wenn ich mein Gewerbe dann nun wieder aufgeben würde, käme ich dann wieder in die Mitversicherung meiner Eltern rein, oder müsste ich weiterhin den monatlichen Beitrag zur Privaten Krankenversicherung leisten.

    vielen Dank für deine Mühe

    Grüße
    Kevin

  38. Manfred says:

    Hallo Kevin, wenn Sie Ihre Selbständigkeit aufgeben, dann kommt es im wesentlichen darauf an was sie in dieser Situation tun, da gibt es ja mehrere Möglichkeiten. Wenn Sie die Regelungen nach SGB V § 10 alle noch erfüllen, können sie wieder in die Familienversicherung aufgenommen werden. Allerdings gibt es da auch noch ein paar Fußangeln die zu beachten sind, die ich so auch nicht beantworten kann, z.B
    wie wirtschaftlich tragfähig ist Ihr Konzept, macht es u.U Sinn in der Anfangszeit in der GKV zu bleiben.

    Wenn Sie Harz 4 beantragen aber wegen der Bedarfsgemeinschaft Ihrer Eltern nichts bekommen.

    Wenn der Anspruch auf die Familienversicherung nach weniger als 12 Monaten ausläuft wie kann es dann weitergehen.

    Dies sind nur ein Teil der Fragen welche geklärt werden müssen, rufen Sie mich an, dann können wir dies persönlich klären.

    Grüße Manfred

  39. Sören says:

    Hallo Manfred,

    ich bin PKV Mitglied, meine Frau ist freiwilliges Mitglied der GKV. Nunmehr mußten wir leider feststellen, dass wir während der Elternzeit – die im August hoofentlich anfangen soll – die Beiträge zur GKV meiner Frau weiterbezahlen müssen.
    Ich bin der Meinung, dass ich auf Ihrer Website mal gelesen haben, dass die GKV diesen von uns zu bezahlenden Beitrag nehmen kann – aber nicht muss. Ist dies richtig, kann man hier mit der GKV verhandeln oder ist dies per Gesetz erlassen worden?

    Herzlichen Dank und Grüße

    Soeren

  40. Manfred says:

    Hallo Sören, es ist gut, dass Sie dieses Thema ansprechen, ich habe daraus gleich einen ganzen Artikel gemacht, weil auch hier viele Missverständnisse im Umlauf sind.

    Ihre Frage bezieht sich auf das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach SGB V

    Schön wäre es, wenn Sie die im August notwendige Kindernachversicherung über mich laufen lassen würden, dann hätte auch ich von meiner Arbeit etwas.

    Grüße Manfred

  41. Michael says:

    Hallo Manfred,

    nach den ganzen kompetenten Antworten muss ich hier jetzt auch einmal meine Sorgen loswerden.

    Ich bin als Unternehmensberater seit 04/2004 in der PKV. Ich plane nun ab 08/2007 eine Promotion zu starten, die durch meinen AG mit Unterstützungszahlungen gefördert wird. Die Unterstützungszahlungen kann ich mir in beliebigen Einzelzahlungen und Zeitpunkten auszahlen lassen, womit ich es dank Bonus und entsprechender Staffelung der Zahlungen schaffen würde, zumindest in 2008 über der JAEG zu bleiben. Spätestens bei Beendigung der Promotion in 2009 und dem dann anfallenden Statuswechsel zum Angestellten würde ich jedoch zum Zeitpunkt des Wechsels (nicht im Gesamtjahr, nur year to date) unter die JAEG fallen. Ich will natürlich in der PKV bleiben und auch meine Altersrückstellungen nicht verlieren…

    Nun zu den Fragen:
    - Laut Gesetzestext muss es sich für die Berücksichtung in der JAEG um “sozialversicherungspflichtige” Zahlungen handeln, was bei den Unterstützungsleistungen für die Promotion nicht gegeben ist, da diese bisher immer sozialversicherungsfrei waren. Ist das korrekt?
    - Weiterhin erreiche ich die JAEG nur bei Einbrechnung des Bonus. Wird dieser auch zukünftig einberechnet?
    - Erfolgt die Berechnung der JAEG auf Monats- (ganz schlecht) oder Jahresbasis (gut)?

    So das wären meine aktuellen Sorgen. Ich hoffe, sie sprengen nicht den Rahmen!

    Beste Grüße,

    Michael

  42. Manfred says:

    Hallo Michael,

    zunächst viel Erfolg bei Ihrer Promotion.

    Ich setzte voraus, dass Sie sich zur Zeit im Angestelltenverhältnis befinden.
    Die Frage ist, welchen Status Sie in Ihrer Firma während Ihrer Promotion haben. Werden Sie sich z.B. Immatrikulieren? Ich glaube nicht, dass die Unterstützungszahlungen zur JAEG zählen, deshalb gehe ich davon aus, dass Sie GKV pflichtig werden.

    Einen Weg könnte ich mir wie folgt vorstellten:

    Wenn Sie bis zum Abschluss Ihrer Promotion in Ihrer Firma als Teilzeitangestellter verbleiben, ohne die Unterstützungszahlungen aber mit einem entsprechenden Gehalt. Damit wäre die Frage ob das Gehalt zur JAEG zählt geklärt. Hier würde sich eventuell ein Lebensarbeitszeitkonto anbieten, in dieses könnten nun Arbeitszeit in Form von Geldbeträgen eingezahlt werden.

    Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen wollen rufen Sie mich an.

    Wenn Sie mit diesem Gehalt in 2007 und 2008 über der JAEG verbleiben ist in soweit alles in Ordnung, ich denke, dass Sie und Ihr Arbeitgeber in 2009 dann über soviel Kreativität verfügen, damit auch in 2009 die JAEG überschritten wird.

    Ein Statuswechsel findet in diesem beschriebenen Szenario nicht statt. Somit wären eigentlich alle Probleme gelöst. Nun möchte ich noch auf Ihre konkreten fragen eingehen:

    ja , in diesem Falle zählt dieses Einkommen, wie schon besprochen, nicht zur JAEG

    Wenn der Bonus vertraglich vereinbart ist und mit hinreichender Sicherheit auch weiterhin gezahlt wird zählt dieser zur JAEG genau wie z.B bei Weihnachtsgeld.

    Die Berechnung zählt immer auf Jahresbasis, vorausschauend müssen Sie immer mit dem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen voraussichtlich über der JAEG liegen.

    Zum Abschluss meiner Ausführungen möchte ich noch auf meinen Artikel zum Nachdenken verweisen, vielleicht kann ich Sie auch als neuen Mandanten gewinnen.

    Grüße Manfred

  43. Mike Lorenz says:

    Hi Manfred.

    Vielen Dank für deine wirklich informative Seite und deine grossen Mühen.

    Ich habe eine Frage an dich:

    Seit 2001 bin ich selbständig und privat krankenversichert. Welch Glück!

    Nun bin ich ab Mai07 zurück in ein Angestelltenverhältnis gewechselt und kämpfe regelrecht dafür, auch weiterhin privat versichert zu bleiben.

    Mein Einkommen beträgt jährlich ca. 52.000€. Nun sagt mir aber jeder etwas anderes da Dank Gesundheitsreform (3-Jahre-Regelung usw.) alles sehr schwammig ausgelegt werden kann.

    Um auf Nummer sicher zu gehen, möchte ich nun für immer mich von der Gesetzlichen befreien lassen. Ist dies möglich?

  44. Manfred says:

    Hallo Mike,
    ja in Bezug auf die Gesundheitsreform wird viel Unsinn erzählt. Leider haben Sie keine Möglichkeit aus der 3 jährigen GKV Pflicht zu entkommen. Es gibt aber noch Möglichkeiten den Status des Privatpatienten aufrecht zu erhalten.

    Außerdem ist zu klären, ob eine Anwartschaft Sinn macht und wann genau Sie wieder in die PKV wechseln können. Rufen Sie mich doch einfach dazu an.

    Grüße Manfred

  45. Irena says:

    Hallo Manfred,
    hab gerade deine Seite entdeckt und hoffe, dass du mir helfen kannst. Ich war über meinen Vater jahrelang familienversichert in der privaten. Als ich mich dann mit 27 Jahren selbst versichern musste, konnte ich nicht in die gesetzliche wechseln und habe mich privat versichert. Nach meinem Studium wurde ich schwanger und erhalte seitdem Hartz IV. Der Zuschuss zur privaten deckt natürlich nicht den Versicherungsbeitrag, so dass ich gezwungen bin, mit dem Geld, das ich insgesamt habe, den Rest zu bezahlen. Wäre alles relativ unproblematisch, wenn der Vater des Kindes nicht ganz vehement von mir fordern würde, dass ich Leistungen, die für mein Kind erbracht werden, nicht für meine Versicherung ausgebe. Er fordert von mir einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung und droht mit wesentlicher Minderung seiner Betreuungszeiten, wenn ich ihm nicht entsprechend Geld geben kann (was ich aber eben nicht über habe).
    Abgesehen davon, dass mir ein Wechsel zur gesetzlichen Versicherung nicht gerade erstrebenswert scheint,
    kannst du mir sagen,
    ob das überhaupt möglich ist?
    Ich danke dir und hoffe auf Antwort

  46. Manfred says:

    Hallo Irena,

    soweit ich informiert bin schließt Harz IV die Versicherungspflicht in der GKV mit ein. Da Sie weiterhin in der PKV versichert waren, gehe ich davon aus, dass Sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt haben.

    Einen anderen Weg kann ich mir in Ihrem Falle nicht vorstellen, deshalb haben Sie keine Möglichkeit in die gesetzlichen Krankenkassen zu kommen, da die Befreiung weiter wirksam ist. Erstrebenswert ist der Wechsel in die GKV in keinem Falle.

    In wieweit das Unterhaltsrecht davon betroffen ist kann ich nicht sagen. Zu Not bleibt Ihnen vermutlich nur den Weg den Vater ihres Kindes auf Unterhalt zu verklagen.

    Eine Möglichkeit kann ich Ihnen anbieten, wenn ich mir mal Ihre Krankenversicherung ansehe, vielleicht habe ich dann eine Idee wie Sie das ganze günstiger gestalten können, rufen Sie mich bitte an.

    Ich wünsche Ihnen alles Gute

    Grüße Manfred

  47. Wolfgang says:

    Hallo Manfred,

    das gefällt mir, Ihre Kompetenz, Ehrlichkeit und Offenheit. Vielen Dank.

    Folgende Situation kann ich im Moment leider nicht selbst klären und bitte um Ihre geschätzte Hilfestellung.

    Ich bin 1951 geboren, seit 1995 selbständig tätig und auch seit dieser Zeit Privat versichert (Krankenvollversicherung und Pflegepflichtversicherung). Zum 01.01.2002 erfolgte ein Wechsel zu einem anderen Versicherer. Ich möchte aufgrund der eindeutigen Vorteile auch weiterhin in der PKV verbleiben.

    Jetzt will ich meine Selbständigkeit aufgeben und eine angestellte Teilzeitbeschäftigung (75 %) aufnehmen.

    Meine Fragen:

    Kann ich aufgrund der neuen Regelungen infolge der Gesundheitsreform überhaupt in der PKV verbleiben? (Stichwort 55 Jahre)
    Muss/kann/darf der Arbeitgeber mir zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung einen Teil dazuzahlen? (AG-Anteil)
    Gibt es noch etwas, auf das ich besonders achten sollte? (Fristen, Vertragsbeginn neue Tätigkeit))

    Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung und beste Grüße, Wolfgang

    Gern empfehle ich Ihre tolle Seite weiter.

  48. Sabrina says:

    Hallo Manfred,

    auf der Suche nach Lösungen für mein “Problem” bin ich auf Ihre tolle, informative Webseite gestoßen! Leider konnte ich trotz intensiven Stöberns mein Anliegen hier nicht wiederfinden, weshalb ich es einfach mal schildere:

    Ich habe 1998 angefangen zu studieren und war damals über meine Eltern privat mitversichert – dies führte dazu, dass ich mich von der gesetzlichen Pflichtversicherung für Studenten befreien ließ. Man sagte mir, dass, solange ich Studentin sei, nicht mehr in eine gesetzliche Krankenversicherung käme; nach Vollendung des 27. Lebensjahres wechselte ich dann von der “Mitversicherung” zum PSKV-Tarif (Debeka). Nun bin ich seit Mai dieses Jahres fertig mit dem Studium, möchte aber in Kürze meine Promotion antreten, evtl. mit einem Stipendium. Als 2. Finanzierungsmöglichkeit kämen lediglich ein Studenen-Werksvertrag + eine kleine Nebentätigkeit auf Honorarbasis in Frage.

    Bin ich nun gezwungen, mich von meinem “mageren” Einkommen weiterhin privat zu versichern? Wie sähe die Situation mit einem Stipendium aus? Kann ich als Promovendin wieder in die gesetzliche Versicherung zurückkehren? Wie würde sich die Sache im Falle einer Eheschließung (Partner gesetzlich versichert) darstellen?

    Herzlichen Dank schon im Voraus für Ihre Hilfe und viele Grüße
    Sabrina

  49. Manfred says:

    Hallo Wolfgang,

    hatte ein paar Tage Urlaub, deshalb komme ich erst heute dazu zu antworten, bitte um Verständnis, danke für das Kompliment.
    Auch für Sie gilt im Prinzip das was ich Brunhilde geantwortet habe:

    Für Selbständige stellt sich immer die Frage, wie gestalte ich meine Altersvorsorge. Wenn Sie dies in eigener Regie betreiben gibt es eine sehr gute Möglichkeit diese durch die Rürup Rente zu ergänzen. Hier wurden einige Änderungen vorgenommen, welche diese Anlagemöglichkeit welche in 2007 immerhin zu 64 % steuerlich absetzbar ist, sehr interessant macht. Zumal die Rentensituation wegen der Einführung der Nachgelagerten Besteuerung gründlich überdacht werden muss. Die Nachgelagerte Besteuerung wird auch Sie treffen.

    Für Sie als zukünftiger Angestellter gibt zusätzlich noch das Thema Riesterrente.
    Der § 6 SGB % (3a) wurde nicht geändert:

    Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.

    Der Arbeitgeber zahlt als Arbeitgeberbeitrag die Hälfte des Durchschnittsbeitrages in der GKV und PVN. Die Höhe des AG Beitrages hängt im Wesentlichen von Ihrem Einkommen ab. Die Hälfte des Durchschnittsbeitrages in der GKV liegt in 2007 6,65% +0,85 % für die Pflege, wenn Sie diese % Sätze von Ihrem Einkommen berechnen, dann haben Sie den AG Zuschuss, max. 236,91 € in der PKV und 30,28 € in der PVN.

    Zum Schluss noch Etwas zum Nachdenken.

    Grüße Manfred

  50. Manfred says:

    Hallo Sabrina,

    da Sie sich von der Versicherungspflicht als Student befreit sind, gehe ich davon aus, dass Sie nicht in die GKV zurückkehren können. Sie können dies aber grundsätzlich versuchen, weil jede GKV die Befreiung von der Versicherungspflicht anders auslegt. Hatte ja in einigen Beiträgen zu diesem Thema versucht Licht in das Dunkel zu bringen, leider musste ich, auch auf Grund diverser Anrufe zu diesem Thema, feststellen, dass es kein Licht in diesem Tunnel gibt. Das Gesetz ist offensichtlich bewusst so unpräzise formuliert, dass alles aus diesem Gesetz interpretiert und auch entsprechend begründet werden kann.

    Wenn Sie das Stipendium bekommen können Sie dies vielleicht als eine Art Einkommen deklarieren, welches Sie versicherungspflichtig macht, auch das wäre einen Versuch wert.

    Ich gehe davon aus, dass Sie mit einem Studenten Werkvertrag (wenn Sie mehr als 400 € verdienen), dann als Angestellte, in der GKV versicherungspflichtig werden.

    Wenn Sie heiraten, meine besten Wünsche möchte ich Ihnen mit auf diesen Weg geben, dann haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Familienversicherung.

    Hier spielt das Einkommen eine Rolle, mit Werkvertrag ist das eh klar (es bleibt bei der Versicherungspflicht bei einem Einkommen über 400 €), wenn Sie ein Stipendium von mehr als 350 € erhalten, haben Sie auch keinen Anspruch auch die Familienversicherung.

    Grüße Manfred

  51. Betty says:

    Hallo Manfred,
    selten habe ich so eine informative “lebensnahe” Seite zum Thema PKV gefunden- dafür erstmal ein großes Lob! Meine aktuelle Situation habe ich hier jedoch noch nicht gefunden (habe aber auch nicht alles gelesen).
    Seit 1999 bin ich in der PKV. Im November 2007 kam mein Sohn auf die Welt. Seit Februar arbeite ich 20 Std Teilzeit im Rahmen der Elternzeit. Die Elternzeit geht bis November 2009. Nun habe ich vor den Arbeitgeber zu wechseln, da mein Mann in einer anderen Stadt arbeitet und ich ihm nun gern “hinterher ziehen” möchte. Ich habe einen neuen Teilzeitjob gefunden (25 Std pro Woche). Nun glaube ich nicht, dass mein derzeitiger Arbeitgeber mir die Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber im Rahmen der Elternzeit genehmigen würde. D.h. ich müsste wohl kündigen, verliere damit den Anspruch auf Elternzeit. Wie kann ich denn in der PKV bleiben- ich möchte darauf einfach nicht verzichten. Bei meinem jetzigen Arbeitgeber musste ich unterschreiben, dass ich nach der Elternzeit wieder Vollzeit arbeiten möchte, um nicht pflichtversichert zu werden. Bei meinem neuen Job würde ich unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen bei den vereinbarten 25 h/Woche. Wissen Sie hier Rat?? Mein Mann ist ebenfalls in der PKV (anderer Versicherer). Mein Sohn ist über mich privat versichert.

    Wäre toll, wenn es eine Lösung gebe und ich danke für Ihre Hilfe schon im Voraus.

  52. Manfred says:

    Hallo Betty,

    das ist ja fast eine Prüfungsaufgabe für die Fachkundeprüfung eines Sofa (Sozialversicherungsfachangestellter).

    Das war nicht so einfach, bin noch am recherchieren, sobald ich eine definitive Antwort habe stelle ich diese ins Weblog, also immer mal auf das Blog schauen.

    Grüße Manfred

  53. Sandra says:

    Hallo Manfred,

    dass ich in diesem undurchsichtigen Markt nicht durchblicke, war mir ja klar, aber es ist doch erschreckend, zu sehen, dass es scheinbar allen so geht…! Ich hoffe Deine wertvollen Bemühungen zahlen sich am Ende für Dich aus. Ich würde Dir gern auch meinen Fall schildern, in der Hoffnung, dass Du mir helfen kannst. Lass uns sehen, vielleicht findet sich ja was für Dich.

    Ich war die letzten Jahre (mit Unterbrechung) privat versichert. Nun habe ich zum 1.6.07 den Arbeitgeber gewechselt und der teilt mir mit, dass er mich bei der GKV gemeldet hat, weil mein Einkommen in den letzten 3 Jahren (2004-2006) nicht immer über der JAEG lag. Das liegt daran, dass ich sowohl in 2004 (Kind 1) und in 2006 (Kind 2) in Elternzeit war. In 2005 lag es drüber und in 2007 ist es das vermutlich auch wieder (habe Deine Schätzung für 2007 gesehen), aber das scheint ja nach neuester Gesetzgebung nicht mehr relevant!?

    Nun habe ich in Deinem Blog gelesen/verstanden, dass ich mich in den Elternzeiten von der Versicherungspflicht hätte befreien lassen können. Habe ich aber nicht gemacht, weil nicht gewusst (und nicht drüber nachgedacht…)

    Kann ich den Schritt in die GKV noch verhindern? zB durch nachträgliche Befreiung von der Versicherungsplicht wg. Elternzeit und Darlegung dass das Gehalt in 2007 über der JAEG liegt???

    Besten Dank und Grüße
    sandra

  54. Manfred says:

    Hallo Sandra,

    zurzeit bin ich etwas deprimiert, weil ich alle möglichen Fragen beantworte aber diejenigen welche davon profitieren nicht mal bereit sind mir die Betreuung der bestehenden privaten Krankenversicherung anvertrauen. Auch das würde mir helfen und ich würde dann auch einen Sinn für mich in der ganzen Sache ergeben. Deshalb bin ich zurzeit sehr am überlegen das ganze Fragen und Antwort Forum zu beenden.

    Eine Befreiung während der Elternzeit ist nur möglich; wenn sie in dieser Zeit als Angestellt unter 30 Wochestunde gearbeitet hätten. Außerdem hat diese Befreiung keinen Einfluss auf die jetzige Situation.

    Hier hilft Ihnen sogar die Gesundheitsreform, denn in SGB V § 6 wurde folgendes ergänzt:

    6 Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird; dies gilt auch für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2 oder 3.

    Wenn Sie nun mit Ihrem Einkommen über der JAEG liegen besteht keine Versicherungspflicht. Sinnvoll wäre dies per Telefon genau zu klären welchen Status Sie seit 2004 genau hatten.

    Auch ihnen möchte ich meinen Artikel zum Nachdenken zur Verfügung stellen: http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/03/16/zum-nachdenken/

    Grüße Manfred

  55. Manfred says:

    Hallo Betty,

    habe eben die Information erhalten, dass die ausgesprochene Befreiung weiterhin Gültigkeit hat, ist ja auch klar ( wenn man´s weiß :) ), die Befreiung gilt immer für den aktuellen Status und kann nicht widerrufen werden.

    Habe jetzt lange recherchiert und dann wars am Schluss so einfach. Wenn Sie nun in eine andere Stadt ziehen, dann wäre es doch an der Zeit den Betreuer zu wechseln, lesen Sie dazu folgenden Artikel.

    Wenn Sie mein Mandant werden, verrate ich Ihnen auch wie Sie nach der Elternzeit in der PKV bleiben können

    Grüße Manfred

  56. Dany says:

    Hallo Manfred,

    ich bin schon immer ausschliesslich privat krankenversichert gewesen, als kind, während meines studiums und meiner selbständigen tätigkeit.

    jetzt bin ich zum ersten mal arbeitnehmer und liege unter der JAE.

    habe ich eine möglichkeit, aus der GKV rauszukommen bzw. in der PKV zu bleiben?
    gibt es einen bestandsschutz, der auch für mich greift?

    vielen dank schonmal!

    grüsse

    dany

  57. manfred says:

    Hallo Dany,

    leider gibt es für Sie keine Möglichkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zu entkommen.
    Allerdings gibt es die Möglichkeit auch in der GKV weiterhin den Status des Privatpatienten zu haben, wie das funktioniert erläutere ich Ihnen gern telefonisch, rufen Sie mich an.

    Grüße manfred

  58. Simone says:

    Hallo Manfred,

    ich habe folgende Frage : ich bin seit über 5 Jahren in der PKV und liege mit meinem Gehalt deutlich über der Bemessungsgrenze. Mitversichert ist ebenfalls meine Tochter (16j.) – ebenfalls PKV Mitglied seit über 5 Jahren Durch eintretende Schwangerschaft würde ich meine Firma nun bitten mich in den letzten 3 Monaten der SSW auf Teilzeit zu setzen, da ich meinen Beruf nicht mehr vollständig ausüben kann (Außendienst). Was passiert nun mit der Versicherung – durch die Reduzierung des Arbeitslohnes würde ich ab nächsten Monat unter die BBG fallen und somit versicherungspflichtig in der GKV.
    Werde ich dann von meinem Arbeitsgeber automatisch in dem Monat, indem das Gehalt reduziert wird in der GKV angemeldet und entfällt meine PKV-sowie auch die PKV meiner Tochter? … kann ich nach der Geburt wieder zurück in die PKV, wenn ich meine Tätigkeit wieder aufgenommen habe ? …
    Das ganze ist ein wenig verwirrend und ich bräuchte hierzu Hilfe, denn meine PKV hat mir nun 3 mal verschiedene Auskünfte gegen mit denen ich leider überhaupt nicht mehr Durchblicke.

    Wichtig wäre zu wissen ab wann ich in der GKV wieder angemeldet werde (die PKV endet) und ob ein späterer Rückgang in die PKV möglich ist. ( Ich möchte mich nicht befreien lassen, da ich von der Möglichkeit einer Anwartschaft gehört habe und lieber diese Nutzen würde).

    Lieben Dank im Voraus für Ihre Hilfe !
    Herzliche Grüße
    Simone

  59. manfred says:

    Hallo Simone,

    grundsätzlich werden Sie mit der Reduzierung Ihrer Arbeitszeit versicherungspflichtig, wenn Sie damit unter die JAEG fallen. Ich gehe davon aus, das Sii schon vor dem 01.01.2003 in der privaten Krankenversicherung versichert waren, deshalb gilt für Sie die besondere JAEG, diese entspricht der BBG.
    Wenn Sie nun Ihre Tätigkeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte reduzieren, dann haben Sie die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht nach SGB V § 8 Nr. 3 befreien zu lassen.
    Alles weiter kann ich Ihnen in diesem Forum nicht mitteilen, weil mir die weiteren Informationen fehlen. Insbesondere muss ich wissen wie lange sie in Elternzeit gehen wollen und wie lange Sie Ihrer Arbeitszeit reduzieren. Was Sie nach der Elternzeit tun werden usw.
    Da diese Fragen nicht klar sind, möchte ich nicht spekulieren was wäre wenn.
    Teilen Sie mir Ihre Telefonnummer unter: http://www.pkv-financial.de/kontakt.htm
    mit, dann können wir diese Details klären.

    Grüße manfred

  60. Mehri says:

    Hallo Manfred,

    ich bin seit über 5 J. PV und von der GV befreit. Ich war letztes Jahr insgesamt 5 mon. Arbeitslos und habe danach 4 mon gearbeitet und dann wieder Arbeitslos und dann wieder 2,5 mon Arbeitslos und bin seit 1,5 mon leider wieder auf der suche.
    Ich bekomme allerdings nur bis November Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt. Was passiert danach mit meiner Versicherung. Ich habe immer über die Beitragsgrenze verdient und kann auch kein Harz 4 beantagen, da ich Haus und Auto besitze.
    Kann ich ab November selbst für meine PV bezahlen? muss ich mich GV versichern? ich möchte auf jeden Fall PV bleiben. Welche Möglichkeiten habe ich dazu.

    Ich freue mich sehr auf Deine Antwort.

    Vielen Dank
    Mehri

  61. manfred says:

    Hallo Mehri,

    wenn Sie nach SGB V § 8 Abs. 1a von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben Sie auch versicherungsfrei, wenn das Arbeitslosengeld ausläuft und Sie keine weiteren Leistungen mehr beanspruchen können.
    Wenn sie allerdings wieder in ein Beschäftigungsverhältnis eintreten, dann könnte es sein, dass Sie unter die 3 jährige Versicherungspflicht fallen. Dies ist aber nur mit einer genauen Analyse Ihrer Einkommensverhältnisse in den betreffenden 3 Jahren zu prüfen.

    Grüße manfred

  62. Mehri says:

    Vielen Dank für die Antwort und es tut mir leid, wenn ich Sie gedutzt habe. Ich weiß auch nicht wie das passieren könnte.

    Viele Grüße und weiterhin viel Erfolg.
    Mehri

  63. manfred says:

    Hallo Mehri,
    das ist kein Problem, dass du oder sie ist mir prinzipiell nicht so wichtig.
    Mein Ego klappt deshalb nicht zusammen:-)

    Grüsse, manfred

  64. Gerd Malters says:

    Hallo Manfred,

    seit 1991 bin ich privat versichert und lag seither immer deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze. Ich bin 48 Jahre alt. Ab Mitte/Ende 2008 muss ich aus privaten Gründen für 1-2 Jahre in Teilzeit und liege dann knapp unter 3000 Euro Monatsbrutto.

    Ein Kollege meinte, ich werde von meinem Arbeitgeber dann wieder gesetzlich pflichtversichert. Ein anderer Kollege sagte, wegen des neuen Abschnitts 9 im §6 SGB V gelte das für mich nicht, da ich zum Stichtag 2.2.2007 privat versichert war.

    Welcher Kollege hat recht?
    Muß ich da etwas beachten, um nicht versicherungspflichtig zu werden?

    Noch eine Zusatzfrage; Kann ich die Versicherungspflicht umgehen, wenn ich den Start der Teilzeit um einige Monate hin oder her auf einen bestimmten Zeitpunkt im Kalenderjahr lege?

    Viele Grüße Gerd

  65. manfred says:

    Hallo Gerd,

    immer diese Hobbyspezialisten:-).
    Die Aussage des ersten Kollegen war schon mal ganz gut, wobei dieser nur die halbe Wahrheit mitgeteilt hat. Die Aussage des 2. Kollegen ist schlicht daneben, denn mit der Halbtagsstelle und einem Einkommen unter der besonderen JAEG werden Sie automatisch versicherungspflichtig. Dazu sagt eben SGV V § 6 Abs. 9:
    „ …bleiben versicherungsfrei, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen….“
    Da Sie mit der Halbtagsstelle einen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen, werden Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig.
    Die andere Hälfte der Wahrheit ist, dass Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Da ich auch etwas Geld verdienen muss, würde ich Ihnen gerne weiterhelfen, allerdings hätte ich dann gerne Ihren Vertrag in meinem Bestand, dann bekäme ich die entsprechenden Bestandspflege für meine Arbeit, das ist doch ein faires Angebot oder?

    Lesen sie dazu folgenden Artikel:

    http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/06/26/maklers-lohn/

    Grüße manfred

  66. Martin says:

    Befreiung von der Versicherungspflicht

    Hallo Manfred,

    Seit dem 01.10.1987 bin ich privat krankenversichert. In der Zeit vor dem 30.09.2006 war ich mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei. Seit dem 01.10.2006 bin ich arbeitslos und seitdem nach §8 Abs.1 Nr.1a von der Krankenversicherungspflicht befreit wegen dem Bezug von Arbeitslosengeld und weiter privat versichert. Ab dem 15.09.2007 nehme ich eine Teilzeittätigkeit ( 50%) auf mit 2600 €/Monat brutto und liege damit unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
    1. Gibt es die Möglichkeit weiter privat versichert zu bleiben ?
    Wenn ich mich gesetzlich pflichtversichern muß:
    2. Sollte ich im nächten oder übernächsten Jahr mehr verdienen und über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen gilt dann die 3-Jahresfrist zur Rückkehr in die Private oder kann ich sofort zurückkehren?
    3. Wenn dies nicht geht, macht es dann Sinn die Private im Sinne einer großen Anwartschaft für 4-5 Jahre ruhen zu lassen ( ich bin 40) ?

    Mit freundlichen Grüssen
    Martin

  67. manfred says:

    Hallo Martin,
    Da bin ich mir nicht so ganz sicher, grundsätzlich gilt die zeit der befreiung von der versicherungspflicht nach SGB V § 8 Abs 1a als ob Sie über der JAEG waren. Wenn dies nun so gerehechnet wird, dann könnten Sie sich mit beginn der Tätoigkeit nach SGB V § 8 Abs 3 von der versicheurngspflicht befreine lassen:

    3.weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist

    Sollte eigentlich klappen, bin mir aber nicht so ganz sicher, am besten fragen sie bei der GKV nach welche die letzte Befreiung durchgeführt hat.
    Grüße
    manfred

  68. Christian says:

    Hallo Manfred,
    nach langem Lesen auf deiner Seite (Lob dafür!) habe ich keine Informationen zu meinem Problem gefunden – deswegen meine Frage auf diesem Wege:
    Ich bin seit 1995 als Kind in der privaten KV meines Vaters (Beamter). Zum Studienbeginn 1999 habe ich mich dann von der Versicherungspflicht bei der GKV befreien lassen und lief weiter bei meinem Vater “mit”. Nach meinem Studium habe ich 2003 meine erste Stelle angenommen und bin trotz unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze seitdem privat versichert. Wie kann das sein? Fehler meines Arbeitgebers?
    Und dann noch eine Zusatzfrage: Ich habe in 2004 eine berufsbegleitende Promotion begonnen – erklärt das vielleicht, warum ich noch privat versichert bin? Oder zählt bei meinem Fall die verminderte Versicherungspflichtgrenze, weil ich vor 2002 schon privat versichert war?
    Vielen Dank für eine kurze Antwort,
    Christian.

  69. manfred says:

    Hallo Christian,

    danke für das Lob, das ich auch zurückgeben kann, Sie haben alles richtig gelesen.

    Die als Student erwirkte Befreiung von der Versicherungspflicht gilt nur für diesen Status als Student.
    Sie wurden mit Ihrem neuen Arbeitsverhältnis in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat verpennt Sie als versicherungspflichtig in der GKV anzumelden. Auch das Promotionsstudium ändert nichts an dieser Tatsache.
    Das Problem müssen sie so schnell als möglich mit Ihrem Arbeitgeber klären.
    Immerhin sind das inzwischen schon ca. 50 Monatbeiträge die fällig werden.
    Je nach Ihrem Einkommen hat die GKV inzwischen so ca. 20.000 € bis 27500 € zu bekommen.
    Die besondere JAEG zählt für Sie nicht, diese gilt nur für privat krankenversicherte Arbeitnehmer die vor 2003 wegen Überschreitens der JAEG schon privat versichert waren.

    Grüße
    manfred

  70. Lea says:

    Hallo Manfred,

    ich bin beindruckt von Deiner informativen Seite und fühle mich mit meiner Frage hier gut aufgehoben.

    Ich bin seit meinem Studium über meinen Vater bei der Debeka freiwillig versichert. Nun werde ich 27 Jahre und muss mich selbst privat versichern.
    Leider dauert mein Studium noch zwei Jahre.
    In einem Internetartikel habe ich dies gelesen:
    “Bestimmte persönliche Gründe (z.B. Erkrankung, Geburt eines Kindes, Nichtzulassung im Auswahlverfahren, Wehr- und Zivildienst) können zu einer Verlängerung der studentischen Krankenversicherung führen, wenn nachweislich das Studium nicht oder nur eingeschränkt möglich war.”

    Trifft diese Regelung nur für gesetzlich Versicherte zu, oder auch in meinem Fall zu? Die Härtegründe würde ich erfüllen, da ich während meines Studiums 16 Monate erkrankt war und ein Kind bekam.

    Falls dieser Weg nicht besteht, kann ich mir unter den PKV Tarifen den günstigsten auswählen. Wird mich überhaupt eine andere PKV als die Debeka aufgrund einer chronischen Krankheit aufnehemen?

    Vielen Dank im Vorraus für eine Antwort. Lea

  71. manfred says:

    Hallo Lea,

    da die Debeka nicht mit Versicherungsmakler zusammenarbeitet kann meine Hilfe leider nur eingeschränkt erfolgen.
    Im studentischen Bereich ist es normalerweise so, dass die private studentische Krankenversicherung bis zum 34. Lebensjahr geht.
    Was bei der Debeka mit dem 27. Lebensjahr geschieht weiß ich leider nicht.
    Eventuell wäre es sinnvoll nach alternativen Tarifen zu fragen.
    Ein Wechsel in eine andere private Krankenversicherung sehe ich, wegen der Vorerkrankung als problematisch an, könnten wir aber versuchen, wenn sie mit der Debeka nicht zurecht kommen.
    Grüße
    manfred

  72. Martin says:

    Hallo Manfred,

    bin begeistert von Ihrer Seite – ganz großes Lob für die umfangreichen Antworten.

    Hoffe, Sie können mir auch bei einer Frage weiterhelfen. Habe leider dazu nichts 100% passendes auf den Seiten hier gefunden. Habe auch schon mit meiner privaten KV (Geschäftsstelle und Zentrale), einer gesetzlichen KV und meinem (sogenannten) Berater gesprochen. Vier Personen, vier verschiedene Antworten.

    Aber nun gut, kurz zu meiner Situation. Bin seit 09/2004 (Einkommen > JAEG) privat krankenversichert. Falls das eine Rolle spielt: Im Studium davor war ich seit 1999 auch privat versichert.

    Zum 1.1.2008 plane ich eine zweijährige Auszeit, um zu promovieren. Während dieser Zeit sollte ich als Student weiterhin privatversichert bleiben können. Ich werde vom Arbeitgeber Unterstützungszahlungen bekommen, diese liegen in Summe p.a. aber unter der JAEG (und sollten auch nicht als SV-pflichtiges Einkommen zählen).

    Wie sieht es denn nach der Rückkehr in den Beruf aus – gibt es irgendeine Chance, privat versichert zu bleiben? Bestandsschutz? Mir fällt da höchstens eine Teilzeitregelung während der Promotion ein, aber diese sollte (SGB V § 8 Abs. (1) 3.) für mich eigentlich nicht zutreffen, da ich noch keine 5 Jahre wegen Überschreiten der JAEG versicherungsfrei bin. Kennen Sie sonst noch praktikable Alternativen?

    Vielen Dank schon jetzt für eine Antwort,
    Martin

  73. manfred says:

    Hallo Martin,

    danke für das Lob, welches ich gleich zurückgeben kann, Sie haben alles richtig erkannt.
    Wozu brauche sie noch diese sog. „Experten“.
    Zwei Details kann ich noch ergänzen.
    Entscheidend ist, dass Sie während Ihrer Promotion weiterhin sozialversicherungspflichtig angestellt bleiben, sonst funktioniert das nicht.
    Nur dann können sie sich, wie sie richtig dargestellt haben, nach SGB V § 8 Abs. 3 vor der Versicherungspflicht befreien lassen.
    Weiterhin müssen sie Ihre Planung etwas verändern, denn wie sie in dem letzten Absatz des nachfolgend aufgeführten Textes des SGB V § 8 Abs. 3 lesen können, müssen Sie fünf Jahre zuvor wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei gewesen sein, hier zählt die private Krankenversicherung während Ihrer studentische Zeit nicht. Das bedeutet wenn Sie in 09.2004 zum arbeiten anfingen, dass Sie frühesten zum 09.2009 sich von der Versicherungspflicht nach SGB V § 8 Abs. 3 befreien lassen können.

    Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
    3.
    weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,

    In SGB V § 6 Abs. 13 ist dann folgendes zu lesen:

    …ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird; dies gilt auch für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2 oder 3.

    Damit hätten sie diese Klippe überwunden, wie gesagt ist die Voraussetzung, um eine Befreiung nach SGB V § 8 Abs. 3 zu erhalten, dass Sie Ihre sozialversicherungspflichtig Tätigkeit, nach den 5 Jahren über JAEG, auf die Hälfte reduzieren und nicht aufgeben, können oder wollen Sie diese beiden (zugegeben nicht ganz zufrieden stellenden Punkt) nicht erfüllen, hätten Sie während Ihrer Promotion eine Lücke, welche zu der 3 jährigen Versicherungspflicht nach Ihrem Studium führt.
    In diesem Falle würde ich Ihnen zu einer Anwartschaft raten, wie das genau alles funktioniert kann ich Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch erläutern.
    Grüße
    Manfred

  74. joerg says:

    Hallo Manfred,

    eine spezielle Frage welche ich glaube noch nicht diskutiert wurde:

    1. Ich war von 95 bis 97 gesetzlich versichert
    2. Von 97 bis 2002 privat, weil genug Verdienst
    3. Seit 2002 im Ausland lebend…nach wie vor privat bei derselben Kasse versichert.
    4.Geplante Rückkehr..etwa in 2016…wenn ich 50 sein werde.

    Wenn ich also bevor ich 55 sein werde nach Deutschland zurückkehre und von meinem Vermögen (Vermietung usw.) leben sollte + als Ergänzung vielleicht einen kleinen Nebenjob oder Minibusiness (Scheinselbständigkeit), muss ich dann meine private Versicherung kündigen???

    Wie gesagt plane ich überwiegend von meinem gottseidank angesparten Vermögen (Immobilien+Geld) zu leben und nur zu einem kleinen Teil (max.20%) von anderen Einnahmen….darf ich in so einem Falle bei meiner privaten Kasse bleiben?

    Danke für Auskunft

    Gruss

    Jörg

  75. Roland Uckel says:

    Sehr geehrter Herr Walter, ich bin froh Ihre Seite gefunden zu haben. Mein Mann ist seit 1. Oktober selbständig, muss sich also freiwillig bei der GKV oder bei einer privaten Gesellschaft krankenversichern. Unterschiedliche Aussagen haben uns total verunsichert. Wenn er seine Selbständigkeit aus irgendeinem Grund aufgibt, kann er dann ohne Weiteres wieder in die GKV zurück, wenn er sich jetzt für eine private KV entscheidet? Gibt es dafür bestimmte Voraussetzungen? Oder muss die GKV ihn nehmen?
    Vielen Dank schon jetzt für Ihr Bemühen.

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