Einmal private Krankenversicherung immer Private Krankenversicherung

Diese Falschaussage höre ich in letzter Zeit immer öfter, deshalb möchte ich diesen Irrtum richtig stellen:

Wenn ein Arbeitnehmer versicherungsfrei und deshalb in der privaten Krankenversicherung versichert ist, dann bedeutet dies mitnichten, dass dies immer so bleiben kann. Dazu benötigen wir wieder mein „geliebtes“ SGB V diesmal § 6. Wichtig ist der Absatz 3a. dieser schränkt die Personen welche zurückkehren können oder müssen ein:

SGB V § 6 Abs.3a)
  1. Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.
  2. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. 3Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. 4Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Das bedeutet alle Arbeitnehmer welche die letzten 5 Jahre versicherungsfrei und damit möglicherweise privat versichert waren und das 55. Lebensjahres vollendet haben bleiben versicherungsfrei und damit in der privaten Krankenversicherung (PKV).

Für alle anderen wegen Versicherungsfreiheit in der PKV versicherten Arbeitnehmer gilt folgendes:

Ein Arbeitnehmer wird versicherungspflichtig, wenn durch Verminderung des Einkommen oder der Erhöhung der JAEG das Einkommen unter die JAEG fällt.

Diese Fälle sind zu unterscheiden:

Verminderung des Arbeitsentgeltes
Vermindert sich z.B wegen der Verkürzung der Arbeitszeit das Einkommen unter die JAEG dann wird der Arbeitnehmer unmittelbar versicherungspflichtig.

Erhöhung der JAEG
Die JAEG wird immer zu Beginn eines jeden Jahres erhöht, nun ist vom Arbeitgeber zu prüfen ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über oder unter der JAEG liegt. Liegt es darunter, dann besteht ab dem 01.01. des betreffenden Jahres an Versicherungspflicht. In diesem Falle gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.

Arbeitslosigkeit
Auch in diesem Falle besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse auch mit der Möglichkeit der Befreiung

Comments

  1. manfred says:

    Danke für das Kompliment, leider kann ich Ihnen diese Frage in diesem Forum nicht beantworten. Da es darauf ankommt was Ihr Gatte unternimmt wenn die Selbständigkeit schief geht, auch kommt es darauf an wie alöt Ihr Gatte ist. Mein Vorschlag ist: rufen sie mich an und wir reden darüber.
    grüße
    manfred

  2. manfred says:

    Hallo Jörg,
    kündigen müssen sie die PKV grundsätzlich nicht, hier gibt es, wenn sie es richtig anstellen Möglichkeiten drinn zu bleiben.
    Die Frage ist, ob sie eine soziealversicherugnspflichte Tätigkeit beginnen.
    mit den von ihnen beschriebenen Tätigkeiten werden Sie schlicht nicht versicherungspflichtig und bleiben sowieso in der PKV versichert.
    Grüße
    manfred

  3. Bella says:

    Hallo Manfred,

    auch ich habe eine Frage.

    Ich habe mich vor 2 Jahren selbstständig gemacht und bin auch in der PKV. Ende des Jahres möchte ich in Angestelltenverhältnis zurück. Werde dort aber weitaus weniger verdienen. Möchte mir jedoch mit meiner Teilselbständigkeit was dazu verdienen.
    Man sagte mir einmal, wenn Du einmal in der PKV drin bist, wirst Du nicht einfach wieder rausgeschmissen. Auch nicht, wenn Du ins Angestelltenverhältnis wechselst. Die Beiträge würden sich nur ändern. Ist das richtig? Kann ich somit in der PKV bleiben?

    Im voraus vielen Dank für Deine Antwort.

  4. manfred says:

    Hallo Bella,
    mit dem Beginn des Angestelltenverhältnisses werden Sie in der GKV versicherungspflichtig.
    Wie Sie dann Ihre PKV gestalten, ist ein Frage für ein Beratungsgespräch,
    viele grüße
    manfred

  5. Anis says:

    Hallo Manfred,

    vielen Dank für Ihre Interessantes Blog !

    Ich würde gerne meine Situation ganz kurz erklären und bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.

    Ich bin 28 Jahre alt und ledig. Ich bin seit Anfang 2006 gesetzlich versichert. Ich liege deutlich über die Beitragsbemessungsgrenze und möchte zur private Versicherung wechseln (Beiträge sind deutlich weniger). Meine Frage ist:
    Kann ich nach einem Jahr wieder zur Gesetzliche Krankenversicherung wechseln, ohne dass mein Gehalt unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt?
    Ich werde eigentlich nach einem Jahr verheiraten, und möchte da meine Ehefrau bei der GKV mitversichern.

    Im voraus vielen Dank für Deine Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen,
    Anis

  6. manfred says:

    Hallo Anis,

    mit Ihrem Bezug auf die BBG gehe ich davon aus, dass Sie als Angestellter tätig sind. Damit hat sich das Thema wegen der 3 Jahresregelung bis zum 01.01.2009 erledigt.
    Sie müssen nach der Gesundheitsreform in drei auf einander folgenden Jahren und voraussichtlich im 4. Jahr mit Ihrem Einkommen über der JAEG (nicht der BBG) liegen.

    Grundsätzlich meine ich, dass es ein Fehler ist nur wegen der vermeintlich günstigeren Beiträge in die private Krankenverscherung zu wechseln.
    Vielmehr muss die Frage nach den Leistungen im Vordergrund stehen.
    In der gesetzliche Krankenkassen haben Sie die Leistungen welche vom Gesetzgeber für nötig / bezahlbar gehalten werden und in der privaten Krankenversicherung haben sie Wahlfreiheit. Hier können sie entscheiden was versichert werden soll und was nicht, mit nur einer eingeschränkten Gängelung durch die Politik.

    In Deutschland liegt der Anteil der privat Versicherten bei ca. 9 % in Spanien und England bei ca. 12 % obwohl die Menschen in diesen Ländern nicht aus dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem aussteigen können, hier sind wir in Deutschland noch privilegiert. 3-mal dürfen sie raten weshalb in diesen Ländern der Anteil der privat Vollversicherten so hoch ist.
    Wenn Sie die Antwort gefunden haben können wir gern über einen Wechsel in die private Krankenversicherung sprechen.

    Grüße

    manfred

  7. Susanne says:

    Hallo Manfred,
    es scheint so, dass ich endlich jemanden gefunden habe der sich auskennt.
    Habe da ein Riesenproblem.

    Ich bin während meiner Elternezeit wieder stundendenweise in meinen Job zurück. Vorher war ich in der PKV. Meine Personalverantwortliche hat mir gesagt, dass ich mich in dieser Zeit von der GKV befreien lassen kann.
    Nach dem ich dort 3 Mal angerufen habe und mir jedes Mal versprochen wurde, dass ich zurückgerufen werde, nachdem man sich informiert hat, kam in der Zwischenzeit meine erste Gehaltsabrechnung und siehe da ich war PKV.
    Da ich von einer Frist nichts wusste, hat mir niemand gesagt, und ich auch nicht wusste, dass ein Formloser Antrag ausreicht, habe ich mich bei der GKV nicht mehr gemeldet. Bin davon ausgegangen, dass es wohl irgendie funktionert haben muss, da ich ja weiter in meiner PKV versichert war.

    Nun kommt der grosse Hammer. Meine Personalerin ist nach durchsicht Ihrer Unterlagen daraufgekommen, dass Sie noch keine Befreiung hat und hat bei der GKV angerufen. Die sagen, Sie müssen mich nun nachträglich 1,5 Jahre gesetzlich Versichern. D.h. Ich muss sämtliche Leisungen mit der PKV abrechnen, ( wie auch immer) und ich bin gezwungen, in die GKV zu gehen, was ich zu diesem Zeitpunkt auf keinen Fall will

    Was kann ich nun tun. War ich in der Bringschuld???

    DANKE

    Susanne

  8. manfred says:

    Hallo Susanne,

    danke für die “Blumen”. Da hat Ihr Arbeitgeber erst einmal ein Problem. Grundsätzlich wurden sie mit Beginn der Tätigkeit während der Elternzeit versicherungspflichtig wenn das Einkommen in dieser Zeit unter der JAEG gelegen war.
    Innerhalb von 3 Monaten hätten Sie eine Befreiung beantragen können. Das ist jetzt, wie Sie schon richtig festgestellt haben vorbei. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Fehler verschuldet, da dieser Sie nicht in der GKV angemeldet hat, sie sind in soweit aus der Sache draußen. Das läuft nun so, dass die GKV die Beiträge berechnet und dem Arbeitgeber in Rechnung stellt. Sie können höchstens gezwungen werden Ihre PKV sobald als möglich zu kündigen und ab dieser Zeit die GKV mit zu bezahlen.
    Nach MB KK § 13 Abs. (3) müssen Sie eine GKV – Versicherungspflicht binnen 2 Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht der PKV melden. Dann kann der Vertrag mit Eintritt der Versicherungspflicht aufgehoben werden. Da diese Frist schon lange abgelaufen ist können Sie nur noch mit dem aktuellen Hinweis der bestehenden Versicherungspflicht kündigen.
    Der Arbeitgeber kann den Arbeitgeberzuschuss nicht von Ihnen zurückverlangen.
    Nun sehe ich zwei Probleme:

    1. Der Arbeitgeber versucht durch Druck auf sie noch Beiträge aus Ihnen herauszupressen, hier müssen Sie sich zur Not mit Hilfe eines Fachanwaltes zur Wehr setzten.
    2. Da sie nun versicherungspflichtig geworden sind vermute ich, dass Sie unter die drei Jahresregelung fallen, das würde bedeuten, wenn Sie wieder regulär zum arbeiten anfangen müssen Sie die nächsten 3 Jahre in der GKV verbleiben, bis Sie wieder in die GKV wechseln können. Es könnte aber auch sein, dass Sie die Versicherungsfreiheit nach SGB V § 6 Abs. (4) in Anspruch nehmen können.

    Grüße

    manfred

  9. Carsten says:

    Hallo Manfred,

    ich bin hauptberuflich selbständig und in der PKV versichert. Zum 01.01. werde ich Angestellter mit einem Einkommen über der JAEG. Gelten für mich auch die drei Jahre “Wartezeit”.

    Vielen Dank für eine Antwort!
    Carsten

  10. Elisabeth says:

    Hallo Manfred,

    hoffentlich können Sie mir auch helfen. Ich habe folgendes Problem und keiner scheint mir helfen zu können:

    Ich war 25 Jahre über meine Eltern privat versichert, musste mich allerdings wegen Aufnahme in das Referendariat mit 25 Jahren dann pflichtversichern. Dies war im Juli 2005. Nun möchte ich wieder zurück in die private Versicherung, hierfür habe ich auch 2 jahre lang Anwartschaften gezahlt. Mein Einkommen wird ab dem 01.01.08 über der JAEG liegen. Mir wird sowohl von der PKV als auch von der GKV erzählt, dass dies erst nach einer Frist von 3 Jahren möglich ist.
    Dies kann aber doch nicht sein, ich habe doch damals die Anwartschaften in dem Vertrauen abgeschlossen, dass ich für diese nur 2 Jahre (Referendariat) zahlen muss, und nicht -wie jetzt von mir gefordert- weitere 3 Jahre.

    Vielen Dank für die Infos im Voraus und freundliche Grüße
    Elisabeth

  11. manfred says:

    Hallo Carsten,

    ja, leider gilt auch für Sie die drei Jahresregelung, da im neu verfassten SGB V § 6 (1) 1 ausdrücklich nur auf Angestellte Bezug genommen wird. Das bedeutet, die Zeit welche Sie als Selbständiger in der PKV waren gilt in Bezug auf die Versicherungspflicht nicht.
    Was Sie nun tun können / sollten, kann ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch erläutern. Bitte teilen Sie mir dazu Ihre Telefonnummer mit.
    Grüße

    manfred

  12. manfred says:

    Hallo Elisabeth,

    leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie, als Sie damals die Anwartschaft abgeschlossen haben waren die Aussagen richtig.
    Leider interessieren den Gesetzgeber solche „Kleinigkeiten“ nicht, Ober sticht Unter sozusagen.
    Mit der Gesundheitsreform wurde „zum Wohle der GKV“ die 3 jährige Versicherungspflicht beschlossen. Damit müssen Sie bis zum 01.01.2011 mit dem Wechsel in die PKV warten.

    Grüße
    manfred

  13. Timo says:

    Hallo Manfred,

    ich habe eine Frage zur Kündigung der privaten Krankenversicherung durch den Versicherer und den etwaigen Auswirkungen.

    Ich überlege bei der ****** eine PKV abzuschließen, allerdings hat mich hier ein anderer Makler vor gewarnt, da mich die ****** in den ersten drei Jahren kündigen könnte, sofern ich irgendeine (schwerwiegende) Krankheit bekommen würde.

    Kannst Du das bestätigen? Und wenn ja, was bedeutet das dann? Das ich wieder in der gesetzlichen bin oder das ich dann sogar versicherungslos bin?

    Ich danke Dir schon mal im Voraus und hoffe, dass Du mir weiterhelfen kannst.

    Gruß Timo

  14. manfred says:

    Hallo Timo,

    habe Ihre Anfrage in Bezug auf den Namen der betroffenen Gesellschaft zensiert, da ich mir keine Abmahnung einhandeln möchte, dafür bitte ich um Verständnis.

    Das ist eine gute Frage, mein Kollege hat Recht, allerdings ist das ein generelles Problem, zumindest bis die VVG Reform in Kraft tritt, dann muss man mal sehen wie sich das auf die Gesundheitsfragen auswirkt. Heute ist es noch so, wenn die Gesundheitsfragen fahrlässig falsch beantwortet werden, dann kann jede private Krankenversicherung in den ersten 3 Jahren vom Vertrag zurücktreten.
    Deshalb ist es wichtig Gesellschaften zu suchen welche klar zu beantwortende Gesundheitsfragen im Antrag stellen und der Abfragezeitraum klar definiert und so eng wie möglich begrenzt ist.

    Diese Gesundheitsfragen müssen dann so genau wie möglich beantwortet werden.

    Das ist ein Problem der Gesellschaft gibt es die Frage Nr. 5 im aktuellen Antrag. Diese Frage können Sie im Grunde nicht wahrheitsgemäß beantworten. Damit ist immer die Möglichkeit der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung und der daraus folgenden Kündigung gegeben.

    Damit ist der Betreffende ohne Versicherung, mit der Gesundheitreform hat dieser Anspruch in den Standardtarif aufgenommen zu werden.

    Im Grunde ist auch das mit der Gesundheitsreform gelöst, da mit dem in Krafttreten dieser Reform in 2009 kein Versicherter einer Krankenversicherung mehr gekündigt werden kann, unter anderem dagegen klagen ja nun ein paar PKV und der PKV Verband.

    Ein weiteres Problem sind die Leistungen, aber das wäre ein Thema für ein Beratungsgespräch, schließlich muss ich als Versicherungsmakler auch meine Brötchen mit den Abschlüssen von Versicherungen verdienen.

    Grüße
    manfred

  15. Mascha says:

    Hallo Manfred,

    Bei einem Wechsel von Selbständig zu Angestellt gilt ja die 3-jährige Versicherungspflicht. Wie sieht es aus, wenn aufgrund von festgestellter “Scheinselbständigkeit” der ehemals selbständige Status korrigiert wird zu abhängig angestellt? Also wenn ich rückwirkend schon seit gut 10 Jahren eigentlich als angestellt betrachetet werden müsste, aber jetzt erst die formale Korrektur (Anstellungsvertrag zum 1.1.07) erfolgt, greift dann trotzdem die 3-Jahres Frist?

    Vielen Dank im Voraus! und herzliche Grüße
    Mascha

  16. manfred says:

    Hallo Mascha,

    im Februar 2007 wurde die 3 Jahresregelung eingeführt. Wenn sie nach diesem Zeitpunkt in der GKV waren, dann müssen Sie diese auch erfüllen. In diesem Falle können Sie zum 01.01.2010 wieder in die PKV, wenn Sie in 2007 bis 2009 über der JAEG liegen.
    Waren Sie vor dem Februar 2007 in der privaten Krankenversicherung, dann können Sie auch dort versichert bleiben.

    Grüße
    manfred

  17. Georg says:

    Hallo Manfred. Seit ca 30 Jahren bin ich in der PKV. Jetzt fand ein Wechsel in die GKV statt. Momentan erhalte ich mir meine Anwartschaft in der PKV noch aufrecht. Frage: Kann ich mir, falls ich in der GKV bleibe, meine gesamten Einzahlungen von der PKV auszahlen lassen? Und/oder gibt eine Möglichkeit diese gezahlten Gelder anderweitig (z.B. Rente) sinnvoll einzubringen. Denn bei Austritt aus der GKV wären sie ja unwiederbringlich verloren? MfG Georg

  18. manfred says:

    Hallo Georg,
    eine Auszahlung der Beiträge aus der privaten Krankenversicherung ist nicht möglich. Die einzige Möglichlkeit weiter von den Rückstellungen zu profitieren ist die Umstellung in eine Zusatzkrankenversicherung. Ob und in welchem masse hier Rückstellungen angerechnet werden hängt im wesentlichen vom Versicherer ab.
    Grüße
    manfred

  19. Papa Bär says:

    Hallo Manfred Walter,

    in Zusammnhang mit der Beendigung der PKV habe ich da mal eine Frage.

    In einer dreiköpfigen Familie ist die Ehefrau seit mehreren Jahren selbstständig tätig, die überwiegende Zeit in geringfügigem Umfang. Krankenversicherung läuft die ganze Zeit als Familienversicherung über den abhängig beschäftigten Ehemann
    Ab 06/2006 war dieser nun ebenfalls selbständig tätig und auf Grund einer möglicherweise falschen Auskunft der damaligen GKV ab da privat voll krankenversichert (einschl. Frau und Kind). Gegen Jahrsende 2006 gesteht sich der Mann ein, dass er diese finanzielle Belastung parallel zum Aufbau des Gewerbebstriebes nicht weiter stemmen kann. Mithin meldete er sich im Januar wieder arbeitslos (Alg I) und ging zurück in die GKV. Die Frau blieb mit Kind in der PKV, da eine ordentliche Kündigung nicht möglich war.
    Ab 04/2007 bekam die Familie dann Alg II bewilligt und kündigte die PKV mit der Begründung, dass Frau und Kind (als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ebenso im Leistunggsbezug) ab diesem Tag über die GKV des Mannes familienversichert seien und weil ein Anspruch auf Familienversicherung einer Pflichtversicherung gleichgestellt, mithin Beendigungsgrund für die PKV ist.

    Wie sehen Sie das?

  20. Marcus says:

    Hallo Manfred, ich bewundere Ihre Ausdauer bei der Beantwortung der Fragen und hoffe, dass sich dies für Sie rechnet. Ich möchte auch gerne eine Frage bzgl. der Versicherung meiner Frau stellen und hoffe, dass Sie mir antworten können:

    Meine Frau ist in der Elternzeit und hat sich diesbzgl von der Versicherungspflicht freistellen lassen. Nach der Elternzeit wird sie die JAEG nicht mehr überschreiten können. Da sie dennoch privat versichert bleiben möchte, denken wir darüber nach, dass sich meine Frau ohne die Gründung einer ZAP als Zahnärztin selbständig macht und statt einer angestellen Tätigkeit ihre Arbeitszeit in Rechnung stellt.

    Würde dieser Weg funktionieren, so dass meine Frau ihren privaten Krankenversicherungsvertrag behalten kann?

    Herzliche Grüße,

    Marcus

  21. manfred says:

    Hallo Papa Bär,

    soweit ich das beurteilen kann liegt mit Bezug von ALG II eine GKV Pflicht vor deshalb kann ich Ihren Ausführungen zustimmen. Falls es Probleme geben sollte, kann ich Ihnen einen Anwalt für Versicherungsrecht empfehlen, denn eine Rechtsberatung kann und darf ich an dieser Stelle natürlich nicht erbringen.
    Grüße
    manfred

  22. manfred says:

    Hallo Marcus,
    danke für die „Blumen“ das ist eine schwierige Frage, von der PKV ist das ganz einfach weil man als Selbständiger / Freiberufler nicht der Versicherungspflicht unterliegt.

    Ich frage mich, wie das gestaltet werden kann ohne diese Tätigkeit als missbräuchliche Gestaltung oder Scheinselbstständigkeit ausgelegt zu bekommen und damit die gleichen Probleme verursacht. Wenn dies gelöst würde, dann hielte ich diesen Weg für möglich.

    Grüße
    manfred

  23. Peter says:

    Hallo,
    bin Privat versichert und habe mich 1992 von der gesetztlichen KV befreien lassen. Damals rutsche ich unter die JAEG. Nun habe ich 2 Kinder
    die ebenfalls Privat sind. Meine Ehefrau ist nun ohne Beschäftigungsverhaltniss und ich müßte Sie nun auch freiwillig in die gesetztliche oder PKV versichern lassen. Gibt es eine Möglichkeit vielleicht in Zuge der Gesundheitsreform, in die GKV mit der gesammten Familie zurückzukehren? Ohne Arbeitslosigkeit oder unterhalb der JAEG?
    Gruß
    Peter

  24. Robert Stevens says:

    Hallo Manfred,

    meine frage geht auch in der Richtung von Peter. Ich und meine 2 Kinder sind privat versichert. Meine Frau war bisher versicherungstechnisch Studentin und muss sich jetzt in der GKV freiwillig versichern. Da sie ja nicht arbeitet wird für die Berechtigung ihrer Beiträge mien Gehalt zu Gründe gelegt. Wir sind jetzt in ein Situation, dass ihre Beiträge weit über das ich für mich in die PKV zahle, ohne das wir hier ein Arbeitgeberanteil haben. Was muss ich tun um wieder in die GKV zurück zu kehren? Ein Jahr weniger als 3900 monatlich verdienen? Ich bin sogar bereit mich zunächst arbeitslos zu melden und erst wieder nch dem ich pflichtig bin wieder arbeiten. Wie lande muss ich arbeitlos gemeldet worden sein um dann für immer in die GKV zu bleiben.

    Danke und Gruß,
    Robert

  25. manfred says:

    Hallo Peter,
    nein einen Weg zurück in die GKV gibt es nicht mehr, die Befreiung kann nicht wiederrufen werden.
    Was zu prüfen wäre ist, ob die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht günstiger zu gestalten sind, hier kann ich Ihnen gerne weiterhelfen
    Grüße
    manfred

  26. manfred says:

    Hallo Robert,
    wenn Ihr Einkommen in 2008 unter die JAEG fällt (Arbeitslosigkeit zählt in diesem Falle nicht zum Einkommen) dann sind sie als Angestellter automatisch versicherungspflichtig.
    Wie das zu gestalten ist, gibt es auch noch andere Lösungen als die Arbeitslosigkeit, das wäre in einem persönlichen Gespräch zu prüfen
    Grüße
    manfred

  27. Oli says:

    Hallo Manfred!!

    Erst einmal Super Seite!!! Wahnsinn, wie unklar doch das ganze Thema ist und trotzdem noch einer den Durchblick behält – nämlich Du ;)
    Daher auch gleich eine Frage an dich:

    Ich bin seit 1994 in der PKV versichert. Der Grund dafür war eine Selbstständigkeit, die später (ca. 1998) in ein Angestelltenverhältnis übergegangen ist.
    Die Mitgliedschaft in der PKV habe ich jedoch beibehalten.
    Dann im Dezember 2006 wurde ich arbeitslos, weil mein Ex-Arbeitgeber in Insolvenz ging.
    Beim Arbeitsamt stellte man mir dann frei, ob ich mich während meiner Arbeitslosigkeit GKV oder PKV versichern solle. Ich habe mich dann für den Fortbestand der PKV entschieden – musste mich aber von meiner letzten GKV (Techniker Krankenkasse) befreien lassen.
    Dann im Juni 2007 begann ich einen neuen Job, wo das Gehalt allerdings unter der JAE liegt.
    Meine PKV meinte nun, dass ich in die GKV zurück müsse, eben WEIL ich unter der JAE liege.

    Jetzt die Frage:
    Bin ich trotz der Befreiung aus der GKV (während meiner Arbeitslosigkeit) nun eigentlich am 01.06.2007 versicherungspflichtig geworden oder gilt diese Befreiung weiter und ich habe das Recht in der PKV zu bleiben?
    Mein zuständiger Betreuer der PKV ist nach wie vor der Meinung, dass ich wechseln müsse. Eigentlich müsse das mein Arbeitgeber für mich vornehmen. Der AG hat jedoch von mir das Befreiungsschreiben erhalten und seither nicht von einer versicherungspflicht in der GKV gesagt.
    Ist meinem AG vielleicht ein Fehler unterlaufen und er hätte mich am 01.06.2007 gesetzl. versichern müssen?

    Ich bedanke mich jetzt schon mal für deine Mühe und bin gespannt auf deine Antwort
    Beste Grüße
    Oli

  28. manfred says:

    Hallo Oli,

    danke für das Kompliment :-) , bitte empfehlen sie die PKV Financial einfach weiter.

    1. gilt für Sie nicht die JAEG, sondern die besondere JAEG, da Sie in 2002 /2003 als Angestellter in der PKV waren. Die besondere JAEG entspricht in der Höhe der BBG. Sie müssen prüfen ob Sie in 2007 unter 42.750 € liegen werden. Die Zeit der Arbeitslosigkeit würde so gerechnet als ob Sie über der besonderen JAEG gelegen waren, wenn Ihr Monatseinkommen ab Juni 2007 über 3562,5 € liegt.

    2. gilt die Befreiung von der Versicherungspflicht nach SGB V §8 Abs. (1) Satz 1a nur während der Arbeitslosigkeit. Wenn Sie in einem anderen Status z.B. als Angestellter versicherungspflichtig werden, müssen Sie in die GKV mit Beginn der Versicherungspflicht, also ab dem 01.06.2007. Der Abreitgeber muss die Beiträge nachzahlen. Sie müssen Ihrer PKV über die bestehende Pflichtversicherung informieren.

    Ob Sie versicherungspflichtig geworden sind, kann ich so natürlich nicht sagen.
    Das könnten wir, wenn Sie es wünschen, telefonisch klären.

    Grüße
    manfred

  29. manfred says:

    Hallo Stefan,
    Sie haben mir eine Mail geschrieben, leider weder Telefonnummer noch Mailadresse angegeben, ich kann zwar viel, nur ohne eine Kontaktmöglichkeit kann ich nicht antworten.
    Ausserdem ist Ihre Frage recht kompliziert, deshalb ist ein Telefongespräch nötig um diese Frage zu klären.
    Grüße
    manfred

  30. Andreas K. says:

    Hallo Herr Walter,
    ich habe eine Frage welche in diesem Forum noch nicht expliziert beantwortet worden ist:
    Ich bin die letzten 15 Jahre als Beamter in einer PKV versichert. Seit 09/2007 bin ich im Angestelltenverhältnis tätig. Das Gehalt liegt über der Beitragsbemessungsgrenze. Muss ich nun tatsächlich in eine GKV? Wenn ja, gibt es Umgehungsmöglichkeiten? Was passiert mit meinen Anwartschaften bei der PKV?
    Vielen Dank für Ihre Mühe
    Andreas K.

  31. manfred says:

    Hallo Andreas,
    die Frage ist, lagen Ihre Bezüge als Beamter auch über der JAEG?
    Familienzuschläge zählen explizit nicht. Ich bin mir nicht sicher ob für Sie die “normale” JAEG oder die “besondere” JAEG gilt.

    Mit welchem Status wurde sie von Ihrem Arbeitgeber bei der GKV gemeldet?
    Das sollten wir telefonisch besprechen.
    Grüße
    Manfred

  32. André says:

    Hallo Manfred,

    ich schließe mich einfach mal dem Du meiner Vorredner an =)

    Bei mir gehts auch um das Thema Promotion und GKV vs PKV, leider bin ich aber in den obigen Kommentaren noch nicht ganz fündig geworden mein Problem betreffend.

    Ich bin von 10/2000 bis 08/2007 als Student immatrikuliert gewesen, habe Diplom Mathe und 1.Staatsexamen Mathe/Physik abgeschlossen (daher die 14 Semester). Seit 11/2007 bin ich arbeitssuchend gemeldet, da sich die Vertragsaushandlungen zwischen Uni und meinem Zielunternehmen sehr lange ziehen.

    Voraussichtlich werde ich eine 3/4 Promotionsstelle an der Uni bekommen (Also im ersten Jahr monatl. brutto ca. 2175,- €, danach ca. 2420,-€ verdienen), die allerdings vom Unternehmen gesponsort wird (was für die Versicherungsfrage zweitrangig sein dürfte).

    Ich war bislang über meinen Vater, zuletzt über einen Ausbildungstarif, privat versichert und würde dies auch während meiner Promotion gerne bleiben.

    Ist dies rechtlich möglich? Leider habe ich nur eine (unsichere) Zusage eines Maklers bisher, aber noch keine rechtliche Grundlage gefunden.

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

    Liebe Grüße, André

  33. manfred says:

    Hallo André,

    Also mit der Promotionsstelle beginnen Sie erst einmal ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Damit müssen Sie sich bei einer GKV anmelden.
    Sie können vermutlich weiter in der PKV bleiben wenn Sie die Obliegenheiten erfüllen.
    Das kommt u. A. auf Ihr Alter, und auch ob Sie während Ihrer Promotion noch immatrikuliert sind. Das könnten wir telefonisch besprechen. Allerdings müsste ich dann auch bei der PKV nachfragen welche Möglichkeiten geboten werden. Dazu muss Ihre PKV in meinem Bestand sein.

    Grüße
    manfred

  34. Alexandra says:

    Hallo Manfred,

    ich war von November 2002 bis Dezember 2006 als Arbeitnehmerin in der PKV versichert. Von Januar 2006 bis Dezember 2007 war ich dann selbstständig als Freiberuflerin tätig, und auch in dieser Zeit weiter bei der PKV versichert. Seit Januar 2008 bin ich nun wieder als Arbeitnehmerin tätig. Seit 2002 liege ich mit meinem Jahresentgelt als auch mit meinem Einkommen aus der freiberuflichen Tätigkeit über der Versicherungsgrenze. Nun soll laut GKV diese Neuregelung für mich gelten, d.h. ich soll für die kommenden 3 Jahre wieder zurück in die GKV. Dies bedeutet für mich, dass ich eine Anwartschaftversicherung abschließen muss, um meine Ansprüche z.B. Beitragssenkungsplan, zu erhalten. Gibt es keine Besitzstandsregelung oder Bestandsschutz in meinem Fall?
    Vielen Dank für die Antwort im voraus!

    Grüße,
    Alexandra

  35. manfred says:

    Hallo Alexandra,

    zunächst ist festzustellen, dass für Sie die besondere JAEG gilt.
    Leider nein, zurzeit gilt, dass die besagten 3 Jahre unmittelbar vor dem neuen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis erfüllt sein müssen. Da gibt es ja im Blog die Diskussion, dass gegen diese Regelung geklagt werden soll. Wenn ich darüber etwas erfahre, werde ich das auch veröffentlichen.
    Deshalb kann ich Ihnen momentan nur zu einer großen Anwartschaft raten. Bei der Umstellung in eine Anwartschaft gibt es noch ein paar Kleinigkeiten zu beachten.
    Damit da nichts schief geht kann ich das gerne für Sie übernehmen.
    Grüße
    manfred

  36. Christian says:

    Hallo Manfred,
    ich stehe auch vor einem Beamtenstatus-Wechselproblem. Ich bin seit 5 Jahren Beamter (befristet) und entsprechend privat versichert. In der Privatversicherung bin ich allerdings schon länger, weil mein voriges Gehalt schon die Grenze überschritt. Meine Tochter ist ebenfalls privat versichert. Nun werde ich evtl. wieder in die Privatwirtschaft wechseln. Das Gehalt wird über der Grenze liegen. Was passiert mit meiner PKV? Kann ich ohne weiteres in der PKV bleiben und muss nur den Tarif anpassen lassen?
    Vielen Dank und Gruß
    Christian

  37. manfred says:

    Hallo Christian,

    Die zu klärenden Fragen sind:

    1. seit wann sind Sie genau in der PKV vor 2002 oder ab 2003
    2. waren Ihre Bezüge als Beamter, ohne Familienzuschläge über der für sie gültigen JAEG.

    Wenn das der Fall war, dann sollte kein größeres Problem sein, blöd ist nur, dass gerade wo ich mich etwas im VVG auskenne das ganze VVG zum 01.01.2008 völlig umgekrempelt wurde, deshalb kann ich Ihnen auf die Schnelle nicht sagen wo / wie das im neuen VVG geregelt ist. Früher war das im § 178e geregelt.
    Wenn ich sie als Mandanten gewinnen kann werde ich die Umstellung selbstverständlich für sie übernehmen.
    Grüße
    manfred

  38. Christian says:

    Danke für die erste Antwort.

    1. Seit 2000 als Angestellter, seit 2002 bin ich Beamter
    2. Vermutlich nicht – welche Grenze gilt denn für mich?

    Danke und Gruß
    Christian

  39. manfred says:

    Hallo Christian,

    endlich kann ich Ihre Frage beantworten, dass war nicht leicht zu finden. Gut, dass ich einen sehr kompetenten Kontakt zu einer GKV habe.

    Nach einem Protokoll der Spitzenverbände vom 08.03.2008 gilt für Arbeitnehmer mit Vorbeschäftigung als Beamter, die am 31.12.2002 als privat krankenversicherte Beamte abgesichert waren, die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 Sozialgesetzbuch V.
    Dies lag in 2007 bei 47700 € und in 2008 bei 48150 €

    Grüße
    manfred

  40. Klaus M. says:

    Hallo Manfred,
    Mein Fall liegt ähnlich wie der von Alexandra Says:
    Januar 23rd, 2008 at 09:42:01

    Ich bin seit 06/2003 privat krankenversichert. 2005 war ich 7 Monate festangestellt – Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze.
    Vorher Arbeitslosigkeit+Elternzeit (ca. 15 Monate) ebenfalls mit Beiträgen zur PKV.
    Die restliche Zeit seit 1997 – 2007 war ich freiberuflich tätig – immer über der Pflichtversicherungsgrenze.

    Seit 01.03.08 bin ich wieder festangestellt + ebenfalls über der Pflichtversicherungsgrenze.

    Meine Fragen:
    1. Gilt für mich die Besitzstandsregelung – also ohne Nachweis der Pflichtversicherungsgrenze über 3 Jahre –
    da ich ja vor 01.02.2007 bereits mit einem Gehalt über der Pflichtversicherungsgrenze in der PKV war ?
    2. Wie soll gegen den nicht vorhandenen Bestandsschutz geklagt werden – ich soll als ehemaliger Freiberufler und 4,5 Jahren PKV wieder in die GKV ?

  41. manfred says:

    Hallo Klaus,

    es gibt für Sie keine Besitzstandsregelung.
    Sie müssen die 3 Jahre in die GKV zurück, es sei denn Sie hätten das 55. Lebensjahr schon überschritten, davon gehe ich aber mal nicht aus.
    Da hilft kein Jammern und kein Klagen, immerhin wurde diese Regierung vom Volk (von uns allen) gewählt, also bei der nächsten Wahl über die politischen Entscheidungen der letzten Jahre mal nachdenken, wählen gehen und so wählen, dass es für die Zukunft vielleicht etwas besser wird….

    So nun genug politisiert, die Frage ist, was machen Sie in der Zwischenzeit mit Ihrer PKV, hier kann ich Ihnen gerne weiterhelfen, wenn ich sie damit als Mandanten gewinnen kann.

    gruß
    manfred

  42. Sonja says:

    Hallo Manfred,
    nun belästige auch ich Sie mit einer Frage.
    Ich bin derzeit privat versichert, möchte aber wohl ganz gern zurück in die gesetzliche.
    Ich werde demnächst auch in der Selbständigkeit einen Vertragswechsel vor mir haben und wohl kurzzeitig arbeitslos sein.
    Da ich kein Arbeitslosengeld bekomme, würde ich wohl direkt Richtung Hartz IV schlittern. Somit habe ich normalerweise ja automatisch eine Versicherung über die gesetzliche KV erreicht.
    Aber ich habe Mieteinnahmen, durch die ich wohl dann doch keine Leistungen vom Amt bekomme.
    Was passiert dann mit der Krankenversicherung?? Muss ich dann selbst zusehen, dass ich aus den Mieteinnahmen die private KV zahlen?? Oder habe ich hiermit die Möglichkeit zum Wechsel in die gesetzliche??
    Vielen Dank schon für die Hilfe.
    Sonja

  43. manfred says:

    Hallo Sonja,
    kein Thema mach ich gerne:-)
    Wenn Sie Hartz 4 Leistungen erhalten, daaa geht damit normalerweise die GKV versicherungspflicht einher. Wenn Sie keine Leistungen erhalten bleiben Sie in der PKV und auch die Beiträge dafür zahlen.
    Wichtig ist auch, dass Sie als freiwilliges Mitglied nur in der GKV bleiben können, wenn bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Versicherungszeit erfüllt sind.
    Grüße
    manfred

  44. Sonja says:

    Hallo Manfred,
    erst einmal danke für die superschnelle Antwort!!!
    Welche Voraussetzungen bezüglich der Versicherungszeit sind das?? Habe ich bisher im Netz nichts drüber finden können.
    Gruß Sonja

  45. manfred says:

    Hallo Sonja,
    das ist im SGB V § 9 zu finden:
    § 9 Freiwillige Versicherung
    (1) 1Der Versicherung können beitreten
    1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,

    Solange sie diese Versicherungszeiten nicht erfüllt haben, fallen sie aus der gesetzlichen krankenkasse sobald die Versicherungspflicht endet.
    Deshalb ist für diese zeit eine Anwartschaft in der PKV sinnvoll
    Grüße
    manfred

  46. Wolfi says:

    Hallo, mein Problem ist folgendes: Ich bin Beamter und als solcher in der PKV. Meine Frau ist bei mir im Vertrag zusätzlich versichert. Nun kann meine Frau eine normale Tätigkeit mit Teilzeit aufnehmen. Wird Sie dann automatisch in der GKV versichert? Meine Frau ist seit dem 1.1.2007 in der PKV (als Hausfrau). Das wäre mit der Pflichtversicherung klar geregelt oder verstehe ich das falsch. Die muss als in die GKV und kann nur noch nebenher in der Beihilfe laufen.
    Grüße
    Wolfgang

  47. manfred says:

    Hallo Wolfgang,

    sobald Ihre Gattin eine versicherungspflichtige Tätigkeit beginnt, geht die GKV-Versicherungspflicht vor.
    Solange das Einkommen Ihrer Gattin unter 18.000 € liegt und der AGZ < als 41 € ist, sollte weiterhin Beihilfeanspruch bestehen, sinnvoll wäre es diesen Sachverhalt mit der Beihilfestelle genau zu besprechen. Ein anderes Thema ist die PKV hier müssen Sie auch noch einen wichtigen Punkt beachten, da ich Sie, wenn möglich als Mandanten gewinne will würde ich Ihnen in einem persönlichen Telefongespräch gerne weiterhelfen.
    Grüße
    manfred

  48. Mike says:

    Hallo Herr Walter.

    ich bin froh Ihre Seite gefunden zu haben -sehr informativ- und habe folgende Frage:
    Ich bin seit 2000 freiberuflich tätig, war bis 2004 freiwillig in einer GKV, ab 2004 dann privat versichert. Die finanzielle Lage hat sich in den vergangenen Jahren leider so verschlechtert, daß ich (wegen anzunehmender geringerer Beiträge) wieder in die GKV möchte und ein Angestelltenverhältnis anstrebe.
    Ist das möglich, spricht etwas dagegen ?

    Danke im voraus

  49. manfred says:

    Hallo Mike,
    traditionsgemäß bleiben wir beim Vornamen und danke für das Lob.
    Ja, das ist grundsätzlich kein Problem. Wenn Sie in ein Angestelltenverhältnis wechseln, dann werden Sie (solange Sie das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, davon gehe ich aber nicht aus), in der GKV versicherungspflichtig. In diesem Bereich kann ich Ihnen auch mit einem sehr interessanten Angebot weiterhelfen, würde mich freuen, wenn ich Sie als Mandanten gewinnen kann.
    Grüße
    manfred

  50. Christian says:

    Hallo,

    ich bin zur Zeit noch Student und über meine Eltern privatversichert. Gilt für mich bei Arbeitsbeginn der allgemeine oder der besondere JAEG?

    Freundliche Grüße

    Christian

  51. manfred says:

    Hallo Christian,
    für Sie gilt die allgemeine JAEG, die besondere JAEG gilt nur für Arbeitnehmer welche in 2002 entweder schon privat versichert waren oder zumindest die gesetzliche Krankenkasse wegen eines wechsels in die private krankenevrsicherung gekündigt hatten.
    Grüße
    manfred

  52. manfred says:

    Hallo Markus,

    das ist mal was anderes, zum allgemeinen Verständnis für die werten Leser folgendes.
    Markus hatte mir eine Mail mit einer Frage geschrieben, wie üblich habe ich geantwortet, dass ich Fragen per Mail nicht mehr beantworten kann. Das hat unterschiedliche Gründe, welche ich in folgendem Beitrag beschrieben habe:

    http://www.pkv-financial.de/wblog/2008/01/24/in-eigener-sache-2/

    Nun hat Markus geantwortet und gebeten die Frage im Blog zu beantworten wozu ich auch gerne bereit bin. Die Frage handelt um die Versicherungspflicht: Wird ein in der privaten Krankenversicherung versicherter Selbständiger in der gesetzlichen Krankenkasse, bei Aufnahme einer angestellten Vollzeittätigkeit, versicherungspflichtig.
    Die Fragen ist nach der heutige Rechtslage eindeutig mit ja zu beantworten. Der Gesetzgeber, den wir ja alle gewählt haben, hat entschieden, dass jeder Angestellte erst nach 3 Jahren Einkommen über der JAEG, ab dem 4. Jahr in die private Krankenversicherung wechseln darf.

    Das ist sozusagen Zoll, den wir für unsere Wahlentscheidung von damals zahlen müssen.
    Nun in gut 1,5 Jahren haben wir erneut eine Möglichkeit dies zu ändern, das wird spannend.

    Das bedeutet für Sie, Markus, Sie müssen in den saueren Apfel beißen und in die GKV wechseln, hier kann ich Ihnen auch weiterhelfen eine geeignete GKV zu finden. Die Frage ist wann sie überhaupt wieder in die PKV wechseln können, dass wird frühesten zum 01.01.2011 oder aber erst zum 01.01.2012 der Fall sein. Wenn der Versicherungsschutz den Sie sich in der privaten Krankenversicherung eingekauft haben für Sie passend ist, dann macht eine große Anwartschaft Sinn. Denn nach der verabschiedeten Gesundheitsreform müssen die Rückstellungen für Privaten Krankenversicherung welche ab 01.01.2009 abgeschlossen werden, in Höhe des Basistarifes übertragbar werden. Soweit ich bisher informiert bin gilt diese Übertragbarkeit nur in den Basistarif. Eine weitere Mitnahme in einen Voll PKV Tarif soll nicht möglich sein, wird auch weder durch die Gesetztesformulierung noch durch den Wunsch der PKV Unternehmen gedeckt. Ob ein Wechseln von einem Unternehmen in den Basistarif eines anderen Unternehmens sinn macht möchte ich stark bezweifeln, aber das ist ein anderes Thema. Das Ergebnis wird eine Beitragserhöhung von ca. 15-30% für neue PKV Tarife sein.
    Zu beachten ist allerdings, dass gegen diese Regelungen vor dem BVG geklagt wird, dass dieses Gesetz nicht ganz koscher ist habe ich ja schon hinlänglich in meine Beiträge beschrieben. Mal gespannt wie das BVG das sieht und wann hierzu eine Entscheidung getroffen wird.

    Folgend Fragen müssen für Sie konkret geklärt werden:

    1. in welche GKV werden Sie wechseln
    2. macht eine große Anwartschaft im Hinblick auf die versicherten Leistungen und der Möglichkeit eines späteren Wechsels in die Private Krankenversicherung Sinn. Hier ist auch zu beachten, dass für Sie dann nicht mehr die „besondere“ sondern die „normale“ JAEG zählt.

    Grüße
    manfred

  53. Patrick says:

    Hallo,
    bin froh so eine hilfreiche Seite gefunden zu haben.
    Ich hätte folgenden Fall:

    Meine Frau ist freiberuflich tätig und in der PKV. Ich bin Angestellter und plichtversichert in der GKV. Verdiene allerdings mehr als meine Frau.
    Nun bekommen wir Nachwuchs. Meine Frau kann ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben und möchte verständlicher Weise gerne zurück in die GKV bzw. beitragsfrei in meiner Familienversicherung mitversichert werden.
    Ist dies möglich? Wenn ja, ab wann? Habe gelesen, dass eine Aufnahme in die Familienversicherung nur nach Mutterschutz und Elternzeit möglich ist. Allerdings hat meine Frau durch ihre selbstständige sowas ja nicht.
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Gruß
    Patrick

  54. manfred says:

    Hallo Patrick,
    das Lob nehme ich gerne mit:-)
    Die Situation Ihrer Gattin ist kein Problem.
    Wenn der Nachwuchs kommt (herzliche Glückwünsche und alles Gute für die Entbindung von mir), hat das Kind Anspruch auf die Familienversicherung in Ihrer GKV.
    Wenn Ihre Gattin das Gewerbe abmeldet und damit kein Einkommen aus diesem Gewerbe mehr erwirtschaftet wird, dann hat auch Ihre Gattin diesen Anspruch.
    Grüße
    Manfred

  55. Detlev says:

    Hallo Manfred,
    ich habe diesen informativen Blog gefunden, toll wie kompetent hier diskutiert und geanwortet wird.
    Kurz der Stand der Dinge.
    Meine Frau ist selbstständig und in der PKV versichert. Das Geschäft läuft leider nicht mehr so gut, so dass wir uns überlegen, dieses zu schließen.
    Wenn ich dass richtig verstanden habe, bleibt meine Frau auch nach Schließung des Geschäftes in der PKV, wenn Sie nicht mehr arbeitet, bzw als Angestellte über der Einkommengrenze liegt. Ich bin der GKV. Wir überlegen uns, dass ich das Geschäft übernehme (Mein Arbeitgeber wäre damit einverstanden) und dann meine Frau als Angestellte beschäftige.
    In welchen Angestelltenverhältnis wäre dies dann möglich, damit meine Frau wieder in GKV kommt? Mit einem Minijob (400€) oder Minijob bis 880€ oder nur als Angestellte?
    Gruß
    Detlev

  56. manfred says:

    Hallo Detlev,
    danke für das Lob, da sind einige verschiedene Aspekte zu beachten.
    1. Wenn Ihre Gattin das Gewerbe abmeldet und damit unter der Einkommensgrenze von 355 € im Monat liegt, hat Sie automatisch Anspruch auf die Familienversicherung in Ihrer GKV.
    2. Wenn Sie das Geschäft auf Ihren Namen weiterführen wollen, gibt es für die Anstellung ihrer Gattin 2 Möglichkeiten:
    A) Minijob bis 400 € mit weiterhin Anspruch auf die Familienversicherung, wenn keine weiteren Einkünfte (Zinsen oder ähnliches )vorhanden sind
    B) Über 400 € mit eine GKV Pflichtigen Einkommen in diese Falle bestünde in der GKV Versicherungspflicht.
    Was am besten zu tun ist, sollten wir im Rahmen eines Beratungsgespräches klären, vielleicht kann ich Sie ja in diesem Zusammenhang als Mandaten gewinnen, das ist ja das Ziel dieses Blogs.
    Grüße
    Manfred

  57. Mukin says:

    Hallo Manfred,
    Ich bin jetzt als „Freelancer“ und von Anfang an privat Krankenversicher gewesen, von 2001- 2003 als Angestellter und seit 2004 Selbständig. Ich möchte wissen unter welchen Voraussetzungen ich zur gesetzlichen Krankenversicherung wechseln kann.
    Seit kurzer Zeit führe ich parallel zur Selbständigkeit eine Tätigkeit als Arbeitnehmer.
    Die Summe meiner Einkünfte überschreitet nicht die JAEG Grenze.
    Bin ich als Arbeitnehmer berechtigt/verpflichtet in die GKV zu wechseln?
    Vielen Dank Und Grüße,
    Mukin

  58. manfred says:

    Hallo Mukin,
    Wenn Sie als Arbeitnehmer mit mehr als 401 € beschäftigt sind und Ihr Einkommen unter der JAEG liegt, muss der Arbeitgeber Sie grundsätzlich als Pflichtversicherter Arbeitnehmer melden (es sei denn Sie hätte das 55. Lebensjahr schon vollendet). Sie müssen sich bei einer GKV melden und dieser mitteilen dass Sie noch selbständig sind. Dann muss die GKV ein sozialversicherungsrechtliches Gutachten erstellen in dem festgestellt wird, ob sie als Angestellter Pflichtversichert oder als Selbständiger versicherungsfrei sind. Je nach dem wie dieses Gutachten ausgeht ist die Entscheidung getroffen. Das müssen Sie dringend mit Ihrem Arbeitgeber klären, es könnte sonst Nachzahlungen in die gesetzliche Krankenkasse notwendig werden.
    Sie haben nach dem neuen VVG § 205 3 Monate Zeit Ihre PKV von der möglichen Versicherungspflicht zu unterrichten und die notwenigen Unterlagen vorzulegen.
    Falls es zu einer Versicherungspflicht in der GKV kommen sollte kann ich Ihnen gern weiterhelfen.
    Grüße
    manfred

  59. Andreas says:

    Hallo Manfred,

    wie ich im Archiv (Juni 15th, 2007 at 15:53:45) dieses hervoragenden blogs fand ich die folgende Aussage:

    “Wenn Sie heiraten, [...], dann haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Familienversicherung.

    Hier spielt das Einkommen eine Rolle, [...], wenn Sie ein Stipendium von mehr als 350 € erhalten, haben Sie auch keinen Anspruch auch die Familienversicherung.

    Grüße Manfred ”

    Ich interpretiere §10 SGB V jedoch so, dass bei der Entscheidung über eine Familienversicherung das “Gesamteinkommen” zugrundegelegt wird. Dieser Begriff ist in §16 SGB IV als “Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts” definiert.
    Stipendien sind nicht einkommensteuerpflichtig und sollten demnach nicht zum Gesamteinkommen beitragen und damit auch bei der Zulassung der Familienversicherung nicht berücksichtigt werden.

    Teilen Sie diese Ansicht?

    Beste Grüße nach Rückersdorf,

    Andreas

  60. manfred says:

    Hallo Andreas,
    so aus dem Bauch heraus würde ich zustimmen, nur der Bauch hat manchmal weniger mit der Realität zu tun, deshalb muss ich das klären. Komme aber erst am Dienstag dazu, weil ich am Monat auch mal Geld verdienen muss. Die Antwort stelle ich dann wie gewohn ein.

    Grüße
    Manfred

  61. markus says:

    hallo lieber manfred,

    zuerst muss ich sagen, dass ich aus bequemlichkeit die kleinschreibung sehr mag, hoffe das psst… kompliment: eine solche info-seite zu PKV und GKV habe ich immer gesucht, super super gut!!

    nun zu meinem problem… ich bin seit ich geboren wurde privat versichert, immer bei der gleichen gesellschaft (debeka)… als kind und schüler, als student und nun nach meinem studium auch, bin freiberuflich tätig -gezwungenermaßen, habe was zu alternatives studiert (im bereich geographie) bekomme eigentlich immer absagen auf bewerbungen und aufgrund meines vielseitigen studiums weiß ich auch manchmal gar nicht auf was ich mich eigentlich bewerben kann und soll… ich war in meinem leben nur einmal gesetzlich versichert, aber kein halbes jahr, weil ich im bereich versicherungen gearbeitet hatte, was mir aber nicht gefallen hat und nicht mein leben war…und jetzt komme ich natürlich nicht aus der PKV raus -einerseits ist das ja gut, weil die leistungen echt besser sind, andererseits ist es schon krass, im prinzip nie GK versichert gewesen zu sein… PKV kostet viel… ich habe bedenken, weil ich ja nie wirklich was in die sozialversicherung einbezahlt habe… trotzdem neben dem studium sehr oft schuften war (ferienjobs usw)…
    ich denke, es wäre wohl schon mehr als wichtig in die GKV reinzukommen, damit man da mal drin war, wie sehen Sie denn dieses problematik?
    viele akademiker sind die ochsen dieses landes, denn nach jahrelangem studium (habe wohl leider das falsche studiert, aber gut absolviert) bekommt man keinen guten job, kohle fehlt, zukunft sieht aufgrund von keinem rentenanspruch auch nicht wirklich gut aus…
    vielleicht haben Sie eine meinung dazu, zu diesem thema, ich würde mich sehr freuen und bin -wie schon gesagt- sehr froh, dass ich diese seite gefunden habe…
    gruß christian

  62. markus says:

    sorry für zwei schnellschreibfehler…
    2. zeile: … hoffe das passt…
    10. letzte zeile: …diese problematik
    gruß markus christian g.

  63. manfred says:

    Hallo Markus,
    auf das Blog ist fast alles erlaubt, mich stört es nicht, wenn alles klein geschrieben ist und was die Rechtschreibung angeht, bin ich um ehrlich zu sein froh, dass es im Word ein Rechtschreibprogramm gibt:-) , Nobody is perfect.
    In Bezug auf die Wahl der Ausbildung habe ich auch einige Umwege gemacht, ich habe inzwischen 4 abgeschlossen Berufsausbildungen in ganz verschiedenen Bereichen hinter mir. Zum Akademiker habe ich das allerdings noch nicht gebracht, da meine letzte Ausbildung als Fachwirt für Finanzberatung (IHK) auf ein Bachelorstudiengang angerechnet würde, könnte ich noch 4 Semester studieren und hätte dann den Bachelor of Economics mit Schwerpunkt: Financial Advisory Services. Das lasse ich aber(obwohl das meine Ego ganz gut tun würde), weil ich dann überhaupt keine Zeit mehr hätte die vielen Fragen auf der PKV Financial zu beantworten:-)
    Danke für das Lob, ich meine auf die Erfahrung GKV versichert gewesen zu sein, kann man getrost verzichten. Wichtig ist, dass Sie in der PKV die Alterungsrückstellungen ansammeln und das Sie eben in der PKV bestimmte Leistungen versichert haben. Ich denke wir sollten mal das Thema Leistungen intensiv im Rahmen eines Beratungsgespräches besprechen. So wie Sie mir Ihren Zugang zur PKV schildern, bin ich der Meinung, dass Sie nicht so recht wissen, welche Leistungen Sie in Ihrer PKV eigentlich gekauft haben.
    Ein Beratungsgespräch zur privaten Krankenversicherung biete ich Ihnen gerne an,
    Grüße
    Manfred

  64. Sven says:

    Hallo Manfred,
    bin auf einer sehr langen Odyssee durch das Netz endlich auf Deine Seite gestoßen. Und ich hoffe, Du kannst auch mir helfen.
    Folgendes Problem beschäftigt mich.
    Meine Freundin und ich erwarten Nachwuchs. Wir sind nicht verheiratet. Ich bin in der GKV pflichtversichert meine Frau ist privat versichert. Nun wurde uns mitgeteilt das meine Freundin wärend der Elternzeit weiter die vollen Beiträge + den Arbeitgeberanteil in die priv. Krakenkasse an Beiträgen zahlen hat. Stimmt das? Und wenn ja, gibt es für Sie eine Chance in die GKV zurück zu kehren?
    Kann das Kind auch bei mir mitversichert werden?
    vielen Dank schon mal vorab für Ihre Mühe.
    Grüße
    Sven

  65. manfred says:

    Hallo Sven,
    da bin ich aber restlos enttäuscht ich hatte immer gedacht, dass die pkv-financial.de unter allen Begriffen rund um das Thema private Krankenversicherung sehr gut zu finden ist.
    Zuerst einmal herzlichen Glückwunsch und viel Freude mit Ihrem Nachwuchs.
    Zu Ihrer ersten Frage, ja die Beiträge zur privaten Krankenversicherung müssen während der Elternzeit vom Versicherten alleine getragen werden. Das sollte aber ein Thema im Rahmen der Beratung zur privaten Krankenversicherung sein. Denn es gibt Tarife die unter bestimmten Voraussetzungen, nach der Entbindung, bis zu einem Jahr beitragsfrei weiterlaufen.
    Zurück in die GKV gibt nur einen Weg, dieser ist aber etwas kompliziert und recht aufwendig.
    So blöd wie das Klingt, aber wenn Sie das Sorgerecht zusammen haben, besteht Anspruch auf die Familienversicherung für Kind in Ihrer GKV.
    Grüße
    manfred

  66. Frank says:

    Hallo Manfred,

    super Sache, Dein Blog! Da werde ich mich dann direkt auch mal mit einer Frage beteiligen, die fast den Fall von Sven widerspiegelt: Ich bin Angestelllter und in der GKV. Meine Frau (wir sind verheiratet) ist Freiberuflerin und in der PKV. Nun ist sie schwanger und wir fragen uns, wie wir das mit den Versicherungen nun regeln können/sollten/müssen. Das Kind würde über mich in der GKV versichert werden. Klar. Aber was ist mit ihr? Da sie ja bald nicht arbeiten kann und es sicher auch nach der Geburt eine ganze Weile nicht tun kann und wird, wäre es doch am besten, wenn sie auch über mich in der GKV versichert werden könnte. Oder wie läuft das?

    Grüße Frank

  67. manfred says:

    Hallo Frank,
    danke für das Lob, ob Ihr Kind Anspruch auf die Familienversicherung hat kann ich so als Ferndiagnose nicht sagen, ist nicht klar. Das kommt im Wesentlichen auf die Einkommensverhältnisse von Ihnen und Ihrer Gattin an.
    In der Elternzeit muss Ihrer Gattin weiterhin privat versichert bleiben, da geht kein Weg dran vorbei.
    Das ist im SGB V § 10 Familienversicherung
    (1) 1Versichert sind der Ehegatte….
    ….Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
    Welche Möglichkeiten Sie haben könnten wir, wenn ich Ihr Versicherungsmakler wäre, gern telefonisch besprechen.
    Grüße
    manfred

  68. daniel says:

    Hallo Manfred, ich hoffe du kannst mir helfen.
    Ich (45J) will Elternzeit in Anspruch nehmen, und versuchen von der PKV (wo ich seit 6J bin), in die GKV zu wechseln, weil mir die Beiträge für meine 2 Kinder( 1 ist unterwegs) und meiner Frau über den kopf wachsen.
    Fragen:
    1. Wiel lange müßte ich aussteigen oder weniger verdienen, damit ich aus der PKV aussteigen kann? Herzlichen Dank für deine Hilfe

  69. Katrin says:

    Hallo Manfred,

    habe da mal eine Frage zum Wechsel GKV/PKV und versicherungspflicht. Habe mir schon die augen eckig gelesen im Internet…aber der punkt blieb offen. mein freund hat sich zum 01.08. selbständig gemacht, wodurch er ja automatisch aus der versicherungspflicht rausfällt.
    jetzt muss/darf er sich ja privat versichern, oder MUSS (?) sich in der GKV freiwillig weiterversichern binnen der meldefrist von 3 monaten.
    Wenn er sich jetzt aber nicht binnen 3 monaten dort freiwillig versichtert, aber auch KEINE PKV macht… dann erlischt das recht auf freiwilllige weiterverrsicherung? aber dann… was ist dann mit der versicherungspflicht seit 01.04.07 für vormals GKV versicherte? wenn er dann ab 01.12. bsw (nach den 3 monaten) eine PKV abschließt, dann hat er eine lücke von 3 monaten…was passiert mit der lücke? muss er dann die PKV rückwirkend abschließen und nachzahlen? oder muss er rückwirkend an die AOK zahlen..oder wie? das ist der punkt an dem ich nicht mehr durchsteig. hintergrund ist, dass derzeit noch nicht so viel einnahmen da sind und einige kosten zu bewältigen sind, und ich müsste wissen was das für auswirkungen hat, wenn er sich einfach erst ab 12/08 PKV versichert…

    danke vorab, und tolle arbeit die hier geleistet wird, hab keine seite gefunden mit so viel infos.

    gruß

  70. Anja says:

    Hallo Manfred,

    ich habe eine etwas komplizierte (finde ich!) Anfrage – ich hoffe, du kannst helfen.

    Es geht um meinen Freund, dieser fängt zum 01.10. ein Beschäftigungsverhältnis hier in Deutschland an. Er ist Neuseeländer und Niederländer (falls das in irgendeiner Weise einen Unterschied machen sollte…)

    Zwischen 2001 – 2006 war er hier in Deutschland angestellt und privat versichert.
    Seit dem 01.04.06 war er selbständig, allerdings nicht in Deutschland und hatte ebenfalls eine private Krankenversicherung.

    Muss er sich jetzt ab dem 01.10.08 gesetzlich versichern oder kann er in der privaten Versicherung verbleiben? Er möchte natürlich in der privaten bleiben, da diese ihn weltweit absichert etc. Gehaltstechnisch könnte er in der PKV sein, ich weiss nur nicht, wie das mit den letzten 3 Kalenderjahren zu bewerten ist, v.a. in seinem Fall, da er ja schon seit Jahr und Tag privat versichert ist.

    Kannst du hier eine Einschätzung geben? Bzw. mir einen Tipp geben, wer hier Auskunft geben könnte?

    Herzlichen Dank & viele Grüsse,
    Anja

  71. Harald says:

    Hallo Manfred,
    zunächst ein Lob, echt Klasse. Auch habe ich einige von deinen Antworten gelesen, da kennt sich jemand aus :-)
    Vielleicht hast Du eine Antwort von meinem “Anliegen”
    Besten Dank schon mal.
    ich bin seit 2000 in der PKV versichert, also alte Jahrespflichtgrenze von 42750.-
    Meine Frau ist GKV, meine beiden Kinder freiwillig bzw. eins ist Privat.
    Wenn ich kürzer trete und nur mehr 32 Std. in der Woche arbeite, komme ich in die GKV und kann mich in einer Familienversicherung und somit meine Kinder kostenlos versichern.
    Frage:
    Was ist, wenn meine Frau sich selbstständig macht und sich somit freiwillig versichern muss?
    (Sie würde in der GKV bleiben) Bleiben die beiden Kinder beitragsfrei versichert?
    Und:
    Was ist, wenn ich nach einem oder zwei Jahren wieder auf 40 Std komme und somit wieder über die Jahresbeitragspflichtgrenze (sogar über 48150.- ) komme, darf ich in der GKV (logischerweise als freiwillig Versicherter) bleiben?
    Was ist dann mit den Kindern? (Wenn dann ein Selbständiger und ein freiwillig Versicherter in der GKV sind) Bleiben die beitragsfrei?
    Gruß
    Harald

  72. manfred says:

    Hallo Anja,
    leider gilt das selbständige Einkommen nicht in die 3 Jahresregelung, deshalb muss Ihr freund für die nächsten 3 Jahre in die GKV, Sie sollten eine Anwartschaft abschließen damit die PKV in 3 Jahren wieder aktiviert werden kann.
    Grüße
    manfred

  73. manfred says:

    Hallo Harald,
    danke für das Lob, nur hatte ich die letzte Zeit zu viel zu tun, deshalb konnte ich die Fragen nicht so beantworten wie ich wollte.
    Ja, die Kinder können in der Familienversicherung bleiben, wenn beide Eltern in der GKV (freiwillig oder Pflicht spielt keine Rolle) versichert sind.
    Wenn Sie ein komplettes Jahr in der GKV versicherungspflichtig waren, können Sie sich danach freiwillig versichern, wobei Ihnen hier die 3 Jahresreglung weiterhilft, weil Sie für 3 Jahre in der GKV versicherungspflichtig sind, wenn Sie ein Jahr die für sie gültige JAEG nicht erreichen. Falls diese vom BVG nicht gekippt wird.
    Grüße
    manfred

  74. Monika says:

    Hallo,

    eigentlich wurde meine Frage weitgehend mit den anderen Mitteilungen bereits beantwortet. Ich bin selbständig und seit über 6 Jahren PV. Nun werde ich in ein Angetelltenverhältnis übergeben somit ist die JAEG in Höhe von 42.750 Euro für mich maßgebend. Ist das so korrekt?

    Grüße
    Monika

  75. manfred says:

    Hallo Monika,
    da habe sie leider etwas missverstanden.
    Wenn Sie seit 2002 als Angestellte tätig gewesen wären, dann wäre ihre Aussage richtig. Da Sie aber selbständig waren zählt für sie die normale JAEG. Außerdem fallen Sie unter die 3 Jahresregelung und werden für die nächsten 3 Jahr in der GKV pflichtversichert. Wenn sie die normale JAEG dann für 3 Jahr überschritten haben, können Sie sich wieder in der PKV anmelden. Ws inzwischen mit der PKV zu tun ist können wir gerne telefonisch besprechen,
    Grüße
    manfred

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