An dieser Stelle setzen wir die Diskussion um die Versicherungspflicht und die Möglichkeiten der Bereiung fort. Ausgangspunkt war unsere FAQ zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Es wird empfohlen, sich diesen Beitrag erst einmal in Ruhe durchzulesen. Geregelt ist die Versicherungspflicht für die Gesetzliche Krankenversicherung im fünften Buch des Sozialgesetzbuches §5 SGB V.
Update 5.09.2007: Aufgrund von Überfüllung wurde hier die Kommentarfunktion deaktiviert, die Diskussion geht hier weiter: Befreiung Versicherungspflicht Teil 5
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Hallo Anke,
diese Entscheidung der GKV würde ich hinterfragen, grundsätzlich muss eine Befreiung innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht beantragt werden. Da die Versicherungspflicht aber erst mit der neu aufgenommenen Tätigkeit begonnen hat, denke ich dass Sie in dieser Frist liegen.
Da Sie mit Beginn der Elternzeit keine Arbeitgeber hatten, konnten Sie logischerweise keine Elternzeit beantragen. Über weitere Voraussetzungen für die Elternzeit habe ich im Gesetz nichts Entsprechendes gefunden. Ich denke da brauchen Sie Rat von einem Anwalt für Sozialversicherungsrecht.
Allerdings entkommen Sie der GKV Versicherungspflicht nur bis zum Ende der Elternzeit, wenn Sie danach noch angestellt sind, werden Sie in der GKV versicherungspflichtig, eine Befreiung danach gibt es, soweit ich das aus dem Geschriebenen ersehen kann, nicht.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
toll, dass Sie sich die Zeit nehmen diese vielen, vielen Fragen zu beantworten. Und nun kommt auch noch eine von mir dazu. Mein Fall ist ähnlich dem von Herrn Werner (13.12.2006), d.h. ich bin im April 2005 in die Elternzeit (2 Jahre) gegangen, war im Gegensatz zu der Frau von Herrn Werner aber zu diesem Zeitpunkt schon über 5 Jahre versicherungsfrei. Zu diesem Zeitpunkt sagte man mir, ich müsse während der Elternezeit in der Privaten versichert bleiben, sofern ich kein Einkommen habe. Wenn ich nach der Elternzeit Teilzeit arbeiten gehe, könnte ich mich von der verischerungspflicht befreien lassen. Nun habe ich den Antrag auf Befreiung gestellt und er wurde mit Hinweis auf die Gesundheitsreform abgelehnt, da nun die Elternzeit als Unterbrechung der versicherungsfreien Zeit angesehen wird, was früher offensichtlich nicht der Fall war. Da ich jedoch vor der Gesundheitsreform 2007 in die Elternzeit gegangen bin, frage ich mich, ob ich nicht auf so etwas wie Bestandsschutz in diesem Fall zählen kann (denn wenn ich vorher davon gewußt hätte, hätte ich mich vielleicht anders entschieden z.B. direkt nach dem Mutterschutz Teilzeit arbeiten, so dass SGB V §8 Abs 3 gegolten hätte)? Ich habe bereits Widerspruch bei der GKV eingelegt, welche weiteren rechtlichen Schritte sind erforderlich, wenn dieser Widerspruch nicht zum gewünschten Erfolg führt?
Vielen Dank im voraus.
Gruß,
Ellen
Hallo,
besonders knifflige Situation:
1. Die JAEG 2002 wird überschritten und es besteht seit Anfang Dezember 2002 eine substitutive Krankenversicherung und aber gleichzeitig noch eine freiwillige gesetzliche Versicherung (wg. Kündigungsfrist). Gilt hier die JAEG § 6 VII SGB V oder die normale?
2. Wenn 2003 eine Befreiung beantragt wird, die gKV zurückschreibt, dass für eine Befreiung kein Grund vorliegt, weil wohl die JAEG 2003 überschritten wird, am Ende 2003 sich dann aber herausstellt, dass sie nicht überschritten wurde, kann dann die Befreiung noch in späteren Jahren nachgeholt werden?
Herzlichen Dank.
Hallo Isebill,
leider muss ich da einiges klarstellen, weil in Ihrem Schreiben einige Dinge durcheinander geraten sind. Ich hoffe das klingt nicht zu schulmeisterlich, das möchte ich natürlich nicht sein.
Ich verstehe das so, dass Ihr Mann in 1985 in die PKV gewechselt ist, weil er damals die Voraussetzungen für diesen Wechsel erfüllt hatte. Das bedeutet aber nicht, dass zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht befreit wurde. Er ist lediglich von der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung gewechselt.
In 2002 wurde er arbeitslos und hat sich dann wegen der Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das war dann die erste Befreiung nach SGB V § 8 Abs. 1a. Diese Befreiung gilt aber nur während der Arbeitslosigkeit.
Nun fängt Ihr Gatte zum 01.07.2007 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis an. Da er den Status der Arbeitslosigkeit verlassen hat, wirkt die Befreiung nach SGB V § 8 Abs. 1a nicht mehr.
Nun ist folgendes zu prüfen:
1. Ist Ihr Gatte versicherungsfrei z.B wenn er das 55. Lebensjahr schon vollendet hätte und noch ein paar andere Voraussetzungen erfüllt das können sie selbst prüfen.
2. Besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht, diese Frage muss ich eindeutig mit nein beantworten.
Ich denke Sie meinen SGB V § 8 Abs. (2), das ist so eine Sache, weil dieses Gesetz jeder so auslegen kann wie er will und vor dem Sozialgericht Recht bekommt im Zweifel immer die GKV. In Ihrem Falle ist das eben so, dass die Befreiung zwar nicht widerrufen werden kann, aber nur für den entsprechenden Status gilt, für den die Befreiung ausgesprochen wurde. Die Frage welche jetzt wirklich offen ist und ich Ihnen auch nicht beantworten kann ist die, ob die 2002 ausgesprochene Befreiung während der Arbeitslosigkeit bei einer erneuten Arbeitslosigkeit wieder wirkt. Manche GKV sagen ja, die Befreiung kann nicht widerrufen werden, andere GKV sagen nein, der Status war unterbrochen, damit muss eine erneute Befreiung beantragt werden. Deshalb empfehle Ich Ihnen dringend eine Anwartschaft abzuschließen.
Wie Sie dies alles genau tun können, kann ich Ihnen mitteilen, wenn Sie mich als Ihren Makler wählen, dann hätte auch ich etwas davon und so soll es ja auch sein, oder?
Grüße Manfred
Hallo Ellen,
vielen Dank für das Kompliment, mal gespannt, ob ich Sie auch als Mandanten gewinnen kann, oder nur als Fragenbeantworter fungiere, bitte lesen Sie dazu auch den Artikel zu Nachdenken.
Die Regelung mit der Elternzeit wurde mit der Gesundheitsreform sogar verbessert. Früher war eine Befreiung von der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht möglich, weil die 5 Jahresfrist nicht erfüllt war. Das hat sich nun mit der Gesundheitsreform verändert, wenn Sie innerhalb eines Jahres nach der Elternzeit eine Beschäftigung, mit einem Einkommen oberhalb der JAEG antreten, dann wird die Elternzeit (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) so gerechnet als hätten Sie in dieser Zeit über der JAEG verdient.
Da gibt es schon eine Lösung, auf Grund meiner bisherigen Erfahrungen, möchte ich Sie bitten, dass Sie mich anrufen.
Grüße Manfred
Hallo Claudia,
1. Die Regelung ist da eindeutig, das Schreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 30./31.10.2003 besagt folgendes:
Danach gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Da dies bei ihnen der Fall war, gehe ich davon aus, dass für Sie die besondere JAEG gilt.
2. kommt es überhaupt darauf an, ob zum Ende 2003 ein Grund für eine mögliche Befreiung vorlag. Das kann ich auf Grund der Angaben nicht beurteilen.
Eine Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden.
Grüße Manfred
Hi Manfred,
meine Frau hat im Oktober 2004 ein Studium aufgenommen. Davor war sie als Angestellte pflichtversichert. Damals hat ihr die IKK-Direkkt auf Anfrage geschrieben:
“hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Sie ab 1. Oktober 2004 als Studentin nicht versicherungspflichtig in der KV der Studenten sind, da Sie das 30. Lebensjahr bereits vollendet haben”
Ich vermute, dies ist nicht als Versicherungspflichtbefreiung zu werten (?).
Meine Frau hat damals eine PKV abgeschlossen, die heute noch besteht. Anfangs wurde ein Studentenbeitrag berechnet, inzwischen wurde der Vertrag wegen Erreichung einer Altersgrenze auf Normalkonditionen umgestellt.
Das Studium geht noch ca 1 bis 3 Semester, parallel will sie jetzt einen 20-Std.-Vertrag als Angestellte unterschreiben (kein öD). Da es im sozialen Bereich ist, liegt das Gehalt natürlich meilenweit unter irgendeiner Jahresgrenze.
Besteht jetzt irgendeine Möglichkeit für sie, die PKV fortzuführen, d.h. sich von der GKV-Pflicht befreien zu lassen? Die Debeka meint zwar nein, aber vielleicht hast Du ja doch noch eine Idee?
PS: Ich liege über der Grenze und habe seit Jahren eine PKV. Spielt aber hier glaube ich keine Rolle, oder?
PPS: Auch ich bin begeistert von der Qualität dieses Forums/Blogs/… Vielen Dank für das unermüdliche Engagement.
Herzliche Grüße
Peter
Hallo Peter,
danke für das Kompliment, wäre schön, wenn sich mein Engagement auch auszahlen würde.
Ich würde Sie gerne als Mandanten begrüßen, Ihre Gattin in Bezug auf die Debeka leider nicht, weil die Debeka nicht mit Maklern zusammenarbeitet.
Lesen Sie dazu meinen folgenden Artikel:
http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/06/26/maklers-lohn/
Nun zu Ihrer Frage:
Wie sie richtig festgestellt haben, bestand bei Ihrer Gattin in 2004 keine Versicherungspflicht mehr, dies ist nicht als Befreiung von der Versicherungspflicht zu werten.
Es besteht heute, wenn Ihre Gattin eine versicherungspflichtige Tätigkeit mit 20 Stunden beginnt keine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.
Sie könnten allerdings die PKV und die Pflicht GKV parallel laufen lassen, wenn Sie dies wollten. Allerdings sind hierbei ein paar Punkte zu beachten, welche ich Ihnen als Mandanten gerne erläutern kann.
Eine andere Möglichkeit ist die Umstellung von der Sachleistung zur Kostenerstattung in der GKV, damit kann Ihre Gattin auch den Status des Privatpatienten beibehalten.
Wie das funktioniert kann ich Ihnen telefonisch gerne erläutern.
Grüsse manfred
Hallo Manfred,
vorab ein großes Lob für Ihre Hilfe.
Nun zu meinem Problem: Ich bin seit 2000 in der PKV versichert und mein Einkommen liegt über der JAEG. Nun mußte ich den AG wechseln, weil er den Vertrag nicht verlängert hat. Ich habe mich daraufhin für einen halben Monat arbeitslos gemeldet und mich für die Zeit der Arbeitslosigkeit von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Dann bin ich direkt im Anschluß wieder in ein neues Arbeitsverhältnis gewechselt. Mein neuer AG hat mich ohne mein Einverständnis bei der GKV angemeldet.
Das Problem ist nun, dass ich evlt. nicht über die besondere JAEG von 42750 EURO verdiene, aber das kann die GKV doch jetzt auch noch gar nicht wissen, weil diese den Verdienst bei meinem alten AG gar nicht kennt. Bei der GKV habe ich deswegen Einspruch eingelegt, denn ich wollte auch gar nicht zu dieser speziellen GKV wechseln und ohne mein Einverständnis durfte das mein AG doch auch gar nicht, oder? Falls mein Verdienst tatsächlich nicht über 42750 EURO liegt, müßte ich dann in die GKV zurück oder könnte ich mich befreien lassen. Ich könnte auch bei meinem Vater in der Firma den Schreibkram erledigen und er könnte mich dafür in seiner Firma anstellen, so dass ich über die besondere JAEG kommen würde. Werden die zwei Beschäftigungen dann zusammengerechnet. Welche Art von Beschäftigung müßte es sein, reicht eine geringfügige aus oder muß diese krankenversicherungspflichtig sein? Was würden Sie mir raten? Ich möchte wirklich nicht in die GKV zurück.
MfG Thomas
nun, Manfred, wenn ich gewusst hätte, wie toll sie beraten, hätte ich meine PKV gleich bei Ihnen abgeschlossen
Ich habe folgendes Problem:
Seit 04/2004 bin ich privat krankenversichert, da ich zu diesem Zeitpunkt eine freiberufliche Tätigkeit begonnen habe.
im August 2006 habe ich eine Festanstellung angenommen. Ich habe seinerzeit bei den Gehaltsverhandlungen darauf hingewiesen, dass ich in der PKV verbleiben möchte. Man bot mir ein Gehalt knapp unter der Versicherungspflichtgrenze, aufgrund des aber immer auszuzahlenden Bonuses läge ich über der Grenze und könne so in der PKV verbleiben.
Vom ersten Monat an wurde mir ein Brutto Gehalt in Höhe der Grenze für 2006 ausbezahlt.
Anfang 2007 habe ich einen Antrag bei der AOK auf Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund der Anhebung der Pflichtgrenze gestellt. Dieser wurde stattgegeben (ups, obwohl ich als noch pflichtversichert immer bei der DAK versichert war), es wurde aber eine Bestätigung des Arbeitgebers verlangt, die Bestätigt, dass ich auch 2007 das Gehalt von 2006 beziehen werde.
Diese bestätigung habe ich nicht, und aufgrund nicht sonderlich rosiger Unternehmenszahlen ist möglicherweise mit keinem Bonus zu rechnen – weshalb man mein Gehalt letzten monat auf eine Summe reduziert hat, die UNTER der Pflichtgrenze von 2006 liegt. Und gleichzeitig meldete man mich ungefragt bei der AOK an.
1. Ist es ein Problem, dass ich meinen Befreiungsantrag bei der AOK gestellt habe, obwohl ich da nie versichert war? ich hatte bei meinen Recherchen gelesen, dass der Antrag bei der zuständigen Ortskrankenkasse zu stellen sei.
2. Gibt es eine Möglichkeit, trotzdem in der PKV zu bleiben, auch wenn mein Gehalt UNTER der Grenze von 2006 bleiben sollte? Ich versuche dies natürlich durch Gehaltsverhandlungen zu umgehen.
3. Was ist, wenn ich den Arbeitgeber wechsle, und einer neuen Firma von Beginn an die 2007 er Grenze erfülle? Habe ich dann auch hier die 3 Jahreswartefrist, oder kann man, wie 2006, “sofort” wieder in die PKV?
Danke & LG
Hallo Thomas,
da mein Telefon z. Z. nicht funktioniert habe ich wenigsten Zeit die Fragen zu beantworten, dank der Telekom:-)
Normalerweise bestimmen Sie in welche gesetzlichen Krankenkasse (GKV) Sie gehen wollen, andererseits ist der Arbeitgeber in der Pflicht Sie bei einer GKV anzumelden.
Welches Recht oder welche Pflicht hier überwiegt kann ich nicht sagen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtete der GKV das voraussichtliche Einkommen im laufenden Jahr mitzuteilen.
Früher wurde das Einkommen auf den Monat herunter gebrochen, wenn Sie z.B. im Juli eine Tätigkeit begonnen haben und in diesen 6 Monaten des Jahres auf die Hälfte der JAEG gekommen sind, waren Sie mit Beginn der Tätigkeit versicherungsfrei.
Nach der Gesundheitsreform müssen Sie mit den tatsächlich erwirtschafteten Einkommen über der JAEG liegen. Das bedeutet in oben erwähntem Fall, dass in dem verbliebenen Halbjahr die volle JAEG an Einkommen erzielt werden muss. Für diese Regelung können sie sich unter anderem bei Frau Schmidt bedanken, welche inzwischen den Langzeitrekord als Gesundheitsministerin innehat.
Sie müssen das Einkommen aus 2007 welches Sie bei Ihrem letzten Arbeitgeber erwirtschaftet haben und das Einkommen welches Sie voraussichtlich bei Ihrem neuen Arbeitgeber erwirtschaften werden zusammenrechnen. Kommen Sie damit über die besondere JAEG von 42750 € dann teilen Sie dies der GKV mit, diese müsste Sie dann als versicherungsfrei in die PKV ziehen lassen.
Wenn Ihr Einkommen unter die JAEG fällt besteht keine Möglichkeit von der Versicherungspflicht befreit zu werden.
Wie das alles funktioniert z.B. mit der Mehrfachbeschäftigung, kann ich Ihnen telefonisch (wenn das Telefon wieder funktioniert) mitteilen.
Bitte teilen Sie mir diese unter http://www.pkv-financial.de/kontakt.htm
mit.
Da ich bisher leider die Erfahrung gemacht habe, dass in diesem Forum viele Frage gestellt und auch beantwortet werden, aber fast niemand mich unterstützt. Werde ich in Zukunft die volle Beantwortung der Fragen davon abhängig machen ob der Interessent auch mein Mandant wird. Lesen Sie dazu
http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/06/26/maklers-lohn/
ich möchte nicht mehr für lau mein Wissen weitergeben, schließlich muss auch ich von etwas leben. Ich hoffe auf Ihr Verständnis,
Grüße manfred
Hallo Jörg,
Danke für die Blumen.
Was ich nicht so ganz verstehe, ist ob die AOK Ihnen nun die Befreiung von der Versicherungspflicht bestätig hat, oder ob diese nur unter den genannten Auflagen bestätigt wurde, ich gehe von letzterem aus.
Grundsätzlich denke ich war die DAK für einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zuständig. Welche Auswirkungen das hat kann ich aber nicht sagen.
Wenn Ihr Einkommen in 2006 unter der JAEG liegt haben Sie keine Möglichkeit in der PKV zu bleiben.
Wenn Sie in 2006 die JAEG nicht erfüllen, dann sind Sie, wie sie richtig festgestellt haben, voll in der 3 Jahresregelung. Da spielt ein Arbeitgeberwechsel keine Rolle mehr.
Wie Sie dennoch Privatpatient bleiben können verrate ich Ihnen am Telefon. Wenn Sie dies interessiert teilen Sie mir Ihre Telefonnummer unter:
http://www.pkv-financial.de/kontakt.htm mit.
Grüße manfred
Hallo Manfred,
ich bin begeistert von Ihrem Engagement. Kotau!
Die Rahmenbedingungen:
- Ich bin seit 01.05.07 angestellt und liege über der Beitragsbemessungsgrenze
- Zuvor war ich als Student gesetzlich krankenversichert, zuerst mitversichert, zum Schluss über die Pflichtversicherung
- Zusätzlich habe ich die letzten Jahre selbständig gearbeitet
Meine Frage:
Gibt es irgendeine Möglichkeit, den erzwungenen 3 Jahren Pflichtversicherung zu entgehen? Ich würde einiges dafür tun, um direkt in die private Krankenversicherung eintreten zu können.
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße,
Roland
Hallo Roland,
grundsätzlich muss ich Ihnen mitteilen, dass es keine Möglichkeit gibt der 3 jährigen GKV Pflicht zu entkommen.
Allerdings können Sie gleich privat Patient werden, indem Sie von der Sachleistung auf die Kostenerstattung umstellen.
Wenn Sie mehr darüber wissen wollen rufen Sie mich an,
Grüße manfred
Hallo Herr Walter,
Frage zur 3 Jahres Regelung: Ich bin bisher als Student privat versichert und dementsprechend auch als Student von der Versicherungspflicht befreit. Anfang 2008 fange ich an zu arbeiten – über der Beitragsbemessungsgrenze. Gibt es irgendeine Möglichkeit in der Privaten zu bleiben, also zu vermeiden die 3 Jahre “abzusitzen”? Immerhin weiß die Gesetzliche ja gar nicht daß es mich gibt und mein Arbeitgeber könnte ja auch davon ausgehen, daß ich, da ich bisher auch privat versichert war, nicht pflichtversichert bin.
Gibt es da irgendeine Möglichkeit???
Gern übertrage ich auch meine Versicherung auf Sie, bzw. schließe eine neue bei Ihnen ab. Müssen Sie mir nur noch bei der Auswahl des besten Vertrages helfen…
Vielen Dank,
RJS
Hallo Manfred,
ich habe mein Problem zwar in ähnlicher Form schon hier gelesen, aber zur Sicherheit meine detaillierte Situation.
Ich bin seit 1989 ununterbrochen privat krankenversichert. Zum 1.1.06 wurde ich arbeitslos. Während der gesamten Zeit bis 31.12.05 lag mein Jahresgehalt über der Beitragsbemessungsgrenze.
Als ich arbeitslos wurde, ließ ich mich von der Versicherungspflicht befreien.
Vom 1.7.06 bis 15.11.06 hatte ich ein neues Arbeitsverhältnis. Auch hier lag mein (hochgerechnetes) Jahresgehalt über der Bemessungsgrenze.
Seitdem bin ich wieder arbeitslos, beziehe aber seit 11.5.07 keine Leistungen mehr (habe ALG2 nie beantragt).
Ab 1.8.07 habe ich wieder Arbeit. Auch mein neues Gehalt liegt über der Bemessungsgrenze von derzeit 42750 EUR.
Nun die übliche Frage: Kann ich privat versichert bleiben? Bislang erzählt mir hierzu fast jeder etwas anderes.
Vielen Dank im voraus,
Carlo
Hallo RJS,
leider muss ich Sie enttäuschen, Ihr Arbeitgeber muss Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) als neuen Arbeitnehmer melden. Wenn er dies versäumt, kommt das spätestens bei der nächsten sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung raus. Dann muss der Arbeitgeber die kompletten Beiträge nachzahlen, das gibt immer viel Ärger. In der Regel habe ich einen sehr aufgeregten Anruf aus einer Personalabteilung zu diesem Thema im Monat.
Das bedeutet Sie können nach der heutigen Regelung erst zum 01.01.2011 in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Mein Vorschlag ist, heute schon zu prüfen welche PKV mit welchem Tarif für Sie in Frage kommt und dann dort eine Anwartschaft abschließen. Wenn der Tarif und die Gesellschaft, bei der sie z.Zt. versichert sind passen, dann würde ich diese auf einer großen Anwartschaft weiterlaufen lassen. Das kann ich aber so nicht beurteilen.
Grüße manfred
Hallo Carlo,
Ihre Frage ist wirklich nicht so leicht zu beantworten, weil hier einigen Sachverhalte eine Rolle spielen. Ich versuche das mal etwas aufzudröseln:
1. Ist die Frage, ob sie das 55. Lebensjahr schon vollendet haben oder nicht, wenn sie das schon geschafft haben ist eh alles klar, dann bleiben Sie in der privaten Krankenversicherung weil Sie versicherungsfrei sind SGB V §6:
3a) 1Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. 2Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.
2. Wenn dies noch nicht der Fall ist wird es kompliziert. Sie müssen mit dem tatsächlich erwirtschaftetem Einkommen aus Ihrer Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2004 über der JAEG liegen und 2007 müssen Sie ebenfalls über die JAEG kommen, diese neuen Vorschrift finden Sie in SGB 5 §6:
(4) 1Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. 2Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. 3Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. 4Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.
Wenn Sie zum 01.08.2007 Ihre Tätigkeit aufnehmen und in 2004-2006 die JAEG überschritten haben, dann müssen Sie in den verbleibenden 5 Monaten die JAEG überschreiten, das bedeutet Ihr Einkommen muss monatlich bei ca. 8600 € liegen um in der PKV bleiben zu können.
Ein Alternative ist die große Anwartschaft mit der Sie sich die Rückstellungen erhalten.
Alles weiter könne wir telefonisch besprechen.
Grüße manfred
Hallo Carlo,
danke für die Mail und den Hinweis, da ist mir was durch die Lappen gegangen, das habe ich vergessen zu berücksichtigen, natürlich haben Sie Recht, wenn Sie sich während der Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreien liessen, wird diese Zeit so gerechnet, als wenn Sie über der JAEG gewesen wären, das habe ich einfach überlesen und in der Antwort nicht mehr berücksichtigt (bin halt auch nur ein Mensch), bitte um Verständnis.
Viele Grüße
manfred
Hallo Manfred,
ich bin seit September 2002 selbständig und privat krankenversichert. Im September 2003 hatte ich einen Motoradunfall und kann seit der Zeit nicht mehr arbeiten gehen. Da sich nun eine Einigung mit meiner BU Versicherung (3 Jahre gerichtlicher Streit) abzeichnet bekomme ich nun Rente. Von dieser kann ich leider nicht leben und will daher eine Umschulung machen oder mich irgendwo bewerben. Das heißt ich bin wieder angestellt und ich gehe erstmal davon aus nicht so viel zu verdienen, dass ich wieder in die PKV kann.
Gibt es in meinem Fall eine Möglichkeit in der PKV zu bleiben?
Vielen Dank
Hallo Tim,
Wenn Sie angestellt werden, dann haben sie keine Möglichkeit der Versicherungspflicht in der GKV zu entkommen.
Auf ein Problem möchte ich sie noch aufmerksam machen, wenn Sie sich umschulen lassen und dann auf diesem Beruf arbeiten, dann kann der Berufsunfähigkeitsversicherer Sie konkret auf diesen Beruf verweisen und damit die erstrittene Rente einstellen. Es kann Ihnen auch passieren, wenn die Bedingungen Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung dies zulassen, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer Sie abstrakt verweisen kann, dann würde dies bedeutet, dass es ausreichend ist, wenn Sie die Umschulung beendet haben.
Lesen sie dazu meinen Beitrag auf meinem neuen Blog
http://www.bu-financial.de/blog/5/das-heikle-thema-verweisung/
Die BU Financial beschäftigt sich speziell mit dem Thema Arbeitskraftabsicherung.
Grüße manfred
Hallo Manfred,
toll, dass Sie so viel Zeit und Wissen in diese Seite gesteckt haben – aber je mehr ich lese, desto weniger finde ich passendes zu meiner Frage:
Meine Frau (Jg. 1953) ist langjährg PKV-versichert und hat z.Zt. einen Minijob. Es ist denkbar, dass Sie demnächst einen Teil- oder Vollzeit-Job annimmt. Kann sie sich dann von der GKV befreien lassen, falls dann Ihr Jahresbrutto UNETR der BBG liegt? Nach meinem Verständnis dürfte das kein Problem sein, wenn es ÜBER der BBG liegt, oder?
Vielen Dank im Voraus
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
danke für die „Blumen“, leider ist meine Antwort für sie nicht so positiv.
Also, da Ihre Gattin das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird Sie mit Beginn einer Voll – oder Teilzeitstelle unabhängig vom Einkommen in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig, eine Befreiungsmöglichkeit gibt es nicht.
Sie können aber bei den meisten privaten Krankenversicherungen, die PKV Ihrer Gattin, neben der gesetzlichen Krankenkasse weiterlaufen lassen. Hier sind ein paar Regularein einzuhalten, welche ich Ihnen gerne persönlich erläutere, da ich Sie in diesem Falle gern als Mandanten gewinnen möchte, ein bisschen Geld muss ich auch verdienen
Wobei dies nicht bedeutet, dass Sie deswegen extra Kosten haben.
Die andere Möglichkeit ist, dass Ihre Gattin mit dieser Beschäftigung wartet bis Sie das 55. Lebensjahr vollendet hat, dann bleibt Sie versicherungsfrei, im SGB V § 6 Abs. 3a ist dazu folgendes zu lesen:
(3a) 1Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. 2Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. 3Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. 4Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II und für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind
Grüße manfred
Hallo Manfred,
Danke für die schnelle Antwort. Wir werden hier vermutlich die Alternative “Warten bis 55″ wählen. Aber zwei Nachfragen habe ich noch:
1. Meine Frau wird am 1.4. 55: Kann sie dann in diesem Sinne ab 1.4. eine entsprechende Tätigkeit aufnehmen oder erst am 2.4.?
2. Sie schreiben “…unabhängig vom Einkommen…”. Welchen Sinn hat dann hier die BBG?
Vielen Dank und viele Grüße
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
hier sieht man mal wieder wie schnell man Informationen voraussetzte wenn man selbst intensiv in dem Thema drin ist.
Deshalb ist die Frage natürlich berechtigt.
1. In Bezug auf die Möglichkeit in die private Krankenversicherung zu wechseln hat die BBG überhaupt keine Funktion mehr. Entscheidend ist die Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) welche wesentlich höher liegt als die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Die besondere JAEG gilt für alle privat Versicherten welche als Angestellte schon in 2002 in der privaten Krankenversicherung versichert waren, dies besondere JAEG entsprich der BBG.
2. Nach der Gesundheitsreform ist es so, dass di9e JAEG als angestellter in 3 aufeinander folgenden Jahren überschritten werden muss, damit der Arbeitnehmer im 4. Jahr, wenn auch in diesem die JAEG überschritten wird in die private Krankenversicherung wechseln kann, deshalb spielt das Einkommen in den ersten 3 Jahren keine Rolle mehr, wohl aber im 4. Jahr, wenn sich entscheidet, ob ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich ist oder nicht.
3. Ob Ihre Gattin dann zum 01.04 oder erst zum 02.04 tätig werden kann ist eine sehr gute frage, die ich so spontan auch nicht beantworten kann. Ganz unverbindlich vermute ich, dass zum Geburtstag das Lebensjahr als Vollendet gilt und deshalb eine Tätigkeit zum 01.04 möglich ist, wie gesagt, das ist nur eine Vermutung.
4. Wie ich schon erwähnt habe bin ich als Versicherungsmakler auch an Ihnen als Mandanten interessiert. Ich würde mich freuen, wenn für sie auch als Versicherungsmakler tätig werden kann, wenn ich die private Krankenversicherung als Betreuer übernehmen könnte würde ich die Bestandscourtage erhalten und Sie hätten einen kompetenten Ansprechpartner, was halten Sie davon?
Lesen Sie dazu folgenden Artikel:
http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/03/16/zum-nachdenken/
Grüße manfred
Hallo Manfred.
Ich bin seit drei Jahren Student und habe mich vor Studienaufnahme von der GKV befreien lassen, da ich bereits seit vielen Jahren privat über meine Mutter mitversichert bin (Beamte). Das war bisher auch alles ganz problemlos, bis bei den letzten eingereichten Rechnungen von der Beihilfestelle die Antwort kam dass in Zukunft kein Beihilfeanspruch mehr besteht, da ich die Möglichkeit hätte mich über meinen Vater in der GKV familienversichern zu lassen (Eltern geschieden).
Also habe ich bei der KK meines Vaters angerufen und gefragt, wie die Aufnahme vonstatten geht. Ich erhielt daraufhin die Aussage, dass die Aufnahme wegen der Befreiung nicht möglich sei.
Daraufhin haben wir wieder Kontakt mit der Beihilfestelle aufgenommen und denen dies mitgeteilt. Jetzt erhielten wir plötzlich die Aussage, dass meine Mutter die letzten drei Jahre überhaupt keine Beihilfe hätte in Anspruch nehmen dürfen, da ich mich ja in der GKV hätte familienversichern können und ich deswegen gar nicht hätte befreit werden dürfen.
Langsam gehen uns die Informationsquellen aus und die Infos darüber sind sehr widersprüchlich. Momentan stehe ich somit quasi nur mit dem teilweisen Versicherungschutz der PKV da, weshalb ich mir das nächste Jahr (Studienende) quasi keine größere Krankheit “leisten” darf.
Wie soll das jetzt weitergehen, es kann doch nicht sein, dass ich überhaupt keine Möglichkeit zur Krankenversicherung habe, oder?
Hallo Timo,
das Probelm habe ich in letzter Zeit öfters, Quellen dazu haben ich auch keine, bisher war immer die Regel Beihilfe geht vor GKV. Ich würde Vorschlagen, dass sie von der Beihlife die Rechtsgrundlage verlangen nach der diese Aussage getroffen wurde. Hat schon einige Male funktioniert, dass die Beihilfestelle nichts weiter unternommen hat. Falls dies nicht reicht müssen Sie die Ablehnung schriftlich mit widerspruchsfähigem Bescheid anfordern und dann einfach Widerspruch einlegen zur Not hilft nur ein Fachanwalt für Beihilferecht.
Erinnern sie die Beihilfestelle an die Fürsorgepflicht.
Grüße
manfred
Hallo Herr Walter,
vielleicht können Sie mir weiterhelfen.
Im Juli 2006 habe ich mich arbeitslos gemeldet und dies auch meiner PKV mitgeteilt. Ich erhielt daraufhin ein Angebot zum beitragsfreien Ruhen der Versicherung, welchse ich auch angenommen habe.
Ab August 2006 war befristet selbständig tätig und habe bis zum Juni 2007 ein Einkommen oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze bezogen. Das Thema Krankenversicherung habe ich total vergessen und daher auch verabsäumt, meine PKV wieder zu “reaktivieren”.
Seit Juli 2007 bin ich wieder arbeitslos. Ich habe mir von der AOK eine Zustimmung zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ausstellen lassen und der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt, daß ich privat versichert bin. Meine Versicherung war zu diesem Zeitpunkt aber bereits auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt. Ich habe meine PKV schriftlich über den Sachverhalt informiert.
In einem Telefonat erfuhr ich anschliessend, dass ich nur dann wieder Privaten Versicherungsschutz bekommen könne, wenn ich mich beim Arbeitsamt abmelde und als entweder als Selbständiger arbeite oder aber drei Jahre als Angestellter oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdiene. Bis dahin müsse allerdings meine Anwartschaftsversicherung fortbestehen.
Das Heisst, meine PKV will mich im Moment nicht und der Weg in die GKV ist durch die Befreiung von der Versicherungspflicht ausgeschlossen.
Fazit: Ich bin nicht krankenversichert. Sehen Sie einen Ausweg ?
Beste Grüße
Robert
Hallo Manfred,
ich habe mich schon auf Ihrer sehr hilfreichen Homepage umgesehen und möchte Sie bitten, meine Einschätzung zu folgendem Sachverhalt zu bestätigen bzw. zu kommentieren.
Seit Mitte 2001 bin ich PKV-versichert (und sehr glücklich damit). Im September 2006 habe ich den Arbeitgeber gewechselt. Mein Bruttojahresgehalt änderte sich von über 50.000 auf 41.500 Euro. Mein gesamtes Bruttogehalt in 2006 lag jedoch über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 47.700 Euro. Abgesehen davon gilt für mich für 2006 bzw. 2007 die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 42.750 Euro, da ich bereits vor dem 31.12.2002 PKV-versichert war.
Ich möchte meinen Arbeitgeber nun um eine Gehaltserhöhung bitten, rückwirkend ab Januar 2007, so dass ich 2007 zumindest über die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze komme. Dadurch dürfte meinem Verbleib in der PKV nichts mehr im Wege stehen, oder?
Es kommt noch etwas hinzu: im Herbst 2007 plane ich, 2 Monate Elternzeit zu nehmen. Hat dies Auswirkungen auf die Beurteilung meines Falles? Müsste ich ggf. sicherheitshalber eine höhere Gehaltserhöhung aushandeln? Oder gibt es andere Möglichkeiten?
Viele Grüße und vielen Dank!
Annett
Hallo Robert,
das ist mir alles etwas suspekt, SGB V § 8 Abs. 1a:
1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
Sie müssen die letzten 5 Jahre privat krankenversichert gewesen und auch aktuell in der privaten Krankenversicherung versichert sein um von der Versicherungspflicht befreit zu werden.
Beides war in Ihrem Fall nicht erfüllt, da sie (zumindest gehe ich davon aus) mit der Arbeitslosigkeit im Juli 2006 in der GKV versichert waren und nicht versichert waren, als Sie sich von der Versicherungspflicht befreien ließen. Ich denke da ist ein Gespräch mit der AOK dringend notwendig. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht hätte, nach Ihren Schilderungen, nie erfolgen dürfen. Wenn das nicht hilft müssen sie sich an einen Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht wenden.
Grüße
manfred
Hallo Annett,
zunächst ein dickes Lob von mir, Sie haben alles soweit richtig erläutert, haben Sie sich schon vorher so schlau gemacht, oder ist das Blog so gut (letzteres wäre mir natürlich lieber:-)).
Einen wesentlichen Aspekt muss ich ergänzen. Mit der neuen Tätigkeit zum 01.09.2006 hätte der neue Arbeitgeber die Versicherungspflicht prüfen müssen, da Ihr Einkommen in der neuen Tätigkeit unter der besonderen JAEG lag, sind Sie mit Beginn dieser Tätigkeit zum 01.09.2006 in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig geworden.
Die Konsequenz daraus ist, dass Ihr Arbeitgeber Sie rückwirkend zum 01.09.2006 in einer GKV versichern und auch die Beiträge rückwirkend an die GKV zahlen muss.
Die einzige Möglichkeit diesem Stress zu entgehen, wäre gewesen, wenn Ihr Einkommen mit Beginn dieser Tätigkeit über der besonderen JAEG gelegen wäre.
Die Konsequenzen daraus müssen sie dringend mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, immerhin sind in der GKV inzwischen ein Beitrag von Rund 6600 € offen.
Erst einmal herzlichen Glückwunsch für Ihren Entschluss Kinder zu bekommen, zumindest gehe ich davon aus, da die ja die Voraussetzung für die Elternzeit ist:-)
Falls Ihr Einkommen zu Beginn Ihres neuen Jobs über der besonderen JAEG gelegen wäre, könnten sie beruhigt in Elternzeit gehen, da diese so gerechnet würde als wenn Ihr Einkommen in dieser Zeit über der JAEG gewesen wäre, unter der Voraussetzung, dass sie nach der Elternzeit innerhalb eines Jahres einen Job annehmen mit dem Sie über der besonderen JEAG verdienen. Dazu wurde das SGB V § 6 Abs. (4) wie folgt ergänzt:
…..Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird;…..
Wenn Ihr Kind geboren wird, kann ich Ihnen gerne in Bezug auf die Kindernachversicherung weiterhelfen, würde mich freuen, wenn sie meine dienste in Anspruch nehmen.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich werde Ihrem Rat umgehend folgen.
Besten Dank
Robert