An dieser Stelle setzen wir die Diskussion um die Versicherungspflicht und die Möglichkeiten der Bereiung fort. Ausgangspunkt war unsere FAQ zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Es wird empfohlen, sich diesen Beitrag erst einmal in Ruhe durchzulesen. Geregelt ist die Versicherungspflicht für die Gesetzliche Krankenversicherung im fünften Buch des Sozialgesetzbuches §5 SGB V.
Update 5.09.2007: Aufgrund von Überfüllung wurde hier die Kommentarfunktion deaktiviert, die Diskussion geht hier weiter: Befreiung Versicherungspflicht Teil 5
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Hallo,
Ich bin seit 3 Jahren in der PKV als selbstständiger. Wegen der Regelungen zur Scheinselbstständigkeit, wurde ich zT auch unstetig beschäftigt nie länger als 30 Tage am Stück), dann mit GKV. Vor den 3 Jahren war ich in Elternzeit und war in der GKV über meine Frau.
Jetzt habe ich eine neue Arbeit mit Arbeitsvertrag und einem Jahresbrutto von 52.128,- allerdings inkl. einer 16,3% Schichtzulage.
Frage 1: Zählt die Schichtzulage oder nicht?
Frage 2: wenn nicht: welche Kriterien bei Antrag auf Befreiung könnten greifen?
Hallo Manfred,
letzte Woche bekam ich von unserer Personalabteilung die Info,
daß meine Befreiung aus der GKV von der AOK nicht anerkannt wird (nach gut zwei Jahren) und nun nachgefordert werden wird.
Ich hatte in der Personalabteilung zwei Befreiungen abgegeben.
Eine für den Fall Arbeitslosigkeit und eine für eine “normale” Anstellung. Jetzt haben die Personaler dieses eine Schreiben meiner früheren GKV verschlampt und ich hab auch keine Kopie mehr, meine frühere GKV will auch keine Bestätigung mehr schreiben, ich bin seit 15 Jahren Priv versichert, was kann ich jetzt tun – Bitte dringend um Hilfe – Ich verliere meine Altersrückstände und den Respekt meines Arbeitgebers…
Ich will bei der PKV bleiben
Vielen Dank
Kurt
Lieber Manfred,
Ich bin seit 1998 privat krankenversichert. Ich möchte meine Arbeitszeit bei meinem Arbeitgeber gern von 8 auf 6 Stunden reduzieren. Um dann mit meinem Gehalt über die Versicherungspflichtgrenze zu kommen, würde ich gern bei einem weiteren Arbeitgeber eine Tätigkeit aufnehmen. Darf man seine Beschäftigungsverhältnisse auf diese weise splitten, um über die gesetzl. Versicherungspflichtgrenze zu kommen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!!
Marlene
Hallo Joe, grundsätzlich würde ich sagen, wenn die Schichtzulage mit hinreichender Sicherheit auch in den nächsten 12 Monaten gezahlt wird, dass diese dann mit zur Berechnung der JAEG zählt, analog dem Bereitschaftsdienst. Dies könenn Sie hier nachlesen:
Arbeitsentgelt und regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Deshalb wäre auch eine Befreiung nicht notwendig.
Ich sehe aber ein anderes Problem, der Stichtag 02.02.2007 im Rahmen der Gesundheitsreform. Da haben Sie sich etwas unpräzise ausgedrückt. Wenn Sie Ihre Beschäftigung vor dem Stichtag begonnen haben, dann sollten Sie von der Krankenkasse die Mitteilung bekommen haben oder auch noch bekommen, dass Sie als freiwilliges Mitglied gemeldet wurden. Das können Sie vorher mit Ihrem Arbeitgeber klären, weil dieser einer Krankenkasse dies entsprechend melden muss. Sie können dann dem Arbeitgeber gleich die Arbeitgeberbescheinigung Ihrer privaten Krankenversicherung aushändigen und der Fall sollte erledigt sein.
Wenn Sie Ihre Beschäftigung erst nach dem besagten Stichtag begonnen haben, dann greift die 3 Jahresregelung, dann könne Sie erst in 3 Jahre in die private Krankenversicherung wechseln.
Grüße Manfred
Hallo Kurt,
das ist ein wirkliches Problem. Zuerst möchte ich das noch mal etwas klarstellen, Sie sprechen von zwei unterschiedlichen Tatbeständen der Befreiung von der Versicherungspflicht:
1. Nach SGB V § 8 Nr. 1a während der Arbeitslosigkeit. Dies gilt nur während einer laufenden Arbeitslosigkeit, da Sie inzwischen wieder eine Beschäftigung haben, ist diese Befreiung nichtig.
2. Ich gehe davon aus, dass Sie sich mit dem zweiten Antrag nach SGB V § 8 Nr. 1 wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben befreien lassen. Diese Befreiung gilt immer, solange Sie als Arbeitnehmer tätig sind.
Das Problem ist nun, dass das Schreiben verschlampt wurde. Was lernen wir daraus: solche Schreiben in Zukunft nur in Kopie weitergeben. Wobei ich schon erstaunt bin, dass Sie dieses Schreiben nach so vielen Jahren überhaupt noch hatten.
Was ist jetzt zu tun: Als erstes müssen Sie innerhalb der gegebenen Frist, soweit ich weiß 4 Wochen, Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen.
Die AOK soll im Rahmen der Amtshilfe das Schreiben, mit der Bestätigung der durchgeführten Befreiung nach von der Versicherungspflicht nach SGB V § 8 Nr. 1 bei der GKV, welche damals die Befreiung durchgeführt hat, anfordern.
Dann muss man mal sehen was dabei rauskommt, die letzte Konsequenz wäre eine Klage vor dem Sozialgericht. Da wäre es gut, wenn Sie eine gute Rechtschutzversicherung hätten, da kenn ich zufällig ein paar gute Gesellschaften
Würde mich freuen, wenn Sie mich über den weiteren Fortgang informieren.
An dieser Stelle möchte ich mich einmal ganz herzlich bei der IKK Sachsen, dem Kundencenter in Leipzig bedanken. Diese GKV ist mein Partner im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
Viele der in diesem Forum wiedergegebenen Informationen beruhen auf Gesprächen mit dieser IKK Sachsen.
Grüße Manfred
Hallo Marlene, das ist nun mal eine leichte Frage, weil ich das in einem meiner letzten Artikel erläutert habe.
Ja, eine Mehrfachbeschäftigung zählt für Sie zur besonderen Jahresarbeitentgeltgrenze. Dies können Sie auch unter folgendem Link unter dem Stichwort Mehrfachbeschäftigung nachlesen.
http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/02/09/das-arbeitsentgelt-und-die-zuordnung-zum-regelmaessigen-jahresarbeitsentgelt/
Wichtig ist, dass Sie diese Mehrfachbeschäftigung zum gleichen Zeitpunkt beginnen wo sich Ihre Arbeitszeit ändert. Damit können Sie dann lückenlos nachweisen, dass Sie weiterhin versicherungsfrei sind.
Problematisch könnte es werden, wenn zwischen der Reduzierung der Arbeitszeit, mit der Sie umgehend versicherungspflichtig werden und der Aufnahme der Nebenbeschäftigung eine Lücke wäre. Dann könnten Sie der Versicherungspflicht nicht mehr entgehen. Das gleiche gilt, wenn Sie Ihre Nebenbeschäftigung aufgeben, auch dann entsteht sofortige Versicherungspflicht, wenn Sie in Ihrer ersten Tätigkeit unter der besonderen JAEG liegen.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
habe jetzt schon viele Fragen und Antworten durchgelesen, aber wie man sieht, jeder Fall ist anders und die Regeln in diesem Bereich sind kompliziert. Hier ist mein Fall: Ich liege mit meinem Einkommen aufgrund regelmäßiger Vergütung von Rufbereitschaftsdiensten seit dem 1.1.2000 über der JAEG, habe mich aber erst zum 1.7.2004 für die PKV entschieden. Ab wann genau die freiwillige Versicherung durch den Arbeitgeber festgestellt wurde, kann ich nicht mehr nachvollziehen, ist das für den 5-Jahres-Zeitraum maßgeblich oder sind die Steuerbescheide des Finanzamtes maßgeblich?
Und nochmals zur Frage des für die JAEG maßgeblichen Entgelts: Im öffentlichen Dienst wird beim Steuer-Brutto der VBL-Zusatzversorgungsbeitrag des Arbeitgebers teilweise hinzugerechnet und vom Arbeitnehmer versteuert, inwieweit spielt das für die Berechnung der JAEG eine Rolle? Mein ausgewiesenes Steuer-Brutto ist beispielsweise 160 Euro höher als das tatsächliche Brutto, das macht schon einen entscheidenden Unterschied.
Der entscheidende Punkt ist nun, dass künftig die Rufbereitschaftsdienste im Wesentlichen durch Freizeit abgegolten werden müssen. Damit würde ich voraussichtlich im Jahr 2008 mit minem tatsächlichen Bruttogehalt auf ein Einkommen knapp unter der JAEG kommen, in diesem Jahr noch knapp drüber (weil die Regelung erst ab März greift). Nimmt man das Steuer-Brutto, könnte ich auch 2008 noch knapp über der JAEG liegen.
Sehe ich es richtig, dass ich bei Unterschreiten der JAEG mit einem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht keine Chance hätte?
Ironie des Schicksals scheint, falls ich tatsächlich in die GKV zurückmuss, der Umstand, dass ich mich erst 2004 für die PKV entschieden habe und bis dahin (aus damaliger Überzeugung) freiwillig in der GKV versichert war. Hätte ich mich bereits 2002 für die PKV entschieden, bräuchte ich mich wegen der niedrigeren Besonderen Versicherungspflichtgrenze mit diesem Thema nicht zu befassen. Ich danke den Herren Politikern für die ständige Änderung der Rahmenbedingungen, die die Menschen in solche Situationen bringt.
Aber viel mehr danke ich Ihnen für Ihre Zeit.
Jochen
Hallo Jochen, das kann ich gut verstehen, das Thema privaten Krankenversicherung ist nicht ohne, gut dass es die PKV-Financial gibt
Ab wann Sie freiwillig versichert waren, lässt sich leicht feststellen, Sie müssen nur in Ihren Unterlagen Ihrer alten gesetzlichen Krankenkasse (GKV) nachsehen. Als Sie freiwilliges Mitglied in Ihrer alten GKV wurden, haben Sie dies von der GKV schriftlich erhalten.
Das muss die GKV jedem Mitglied mitteilen, da kommt dann Anfang des betreffenden Jahres ein Brief der GKV in dem mitgeteilt wird, dass Sie zum 01.01. des betreffenden Jahre als freiwilliges Mitglied “begrüßt“ werden. Wenn Sie dieses Schreiben nicht mehr haben, dann ist die ganze Sache etwas komplizierter.
In Bezug auf die JAEG spielt das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen eine Rolle.
Die VBL ist ja sozusagen die betriebliche Altersvorsorge des Bundes und der Länder, auch wenn diese „nur“ umlagefinanziert ist. Auch deshalb werden Zahlungen in die VBL bei der JAEG nicht berücksichtigt, auch wenn Sie inzwischen einen Teil der VBL selbst zahlen müssen.
Ja das sehen Sie richtig, unabhängig wie lange Sie versicherungsfrei waren, die besondere JAEG gilt für Sie leider auch nicht, weil Sie erst nach dem 01.01.2003 in die private Krankenversicherung gewechselt sind.
Zu Ihrem letzten Absatz ist nichts hinzuzufügen.
Einen Trick hätte ich noch für Sie, besprechen Sie dies mal mit Ihrem Arbeitgeber. Die Voraussetzung ist, dass Sie seit mindestens 5 Jahren versicherungsfrei sind, dies müssen Sie vorher unbedingt klären, entweder mit Ihrem Arbeitgeber oder mit der GKV wo Sie vorher versichert waren.
Sie können, sagen wir ab dem 01.03.2007 Ihre Arbeitszeit auf eine Halbtagsstelle vergleichbarer Vollbeschäftigter reduzieren. Damit werden Sie umgehend zum 01.03.2007 versicherungspflichtig. Nun haben Sie aber, wenn die oben genannte Voraussetzung erfüllt ist, die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten, nach SGB V § 8 Nr. 3 (lesen Sie dazu in den FAQ: die Befreiung von der Versicherungspflicht) sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Wenn Sie später wieder Vollzeit arbeiten, wirkt diese Befreiung weiter, weil die Befreiung nicht widerrufen werden kann.
Ist nur die Frage ob das Personalbüro mitspielt. Wichtig ist nur, den Zettel auf dem die Befreiung bestätigt ist aufzuheben und nur Kopien weiter zu geben, siehe mein Antwort an Kurt.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
endlich habe ich eine Kompetente Seite zum Thema Privatversicherung und Co. im Internet gefunden. Vielen Dank dafür.
Nun zu meiner Frage:
Auf meinem Gehaltszettel sind verschiedene Brutto Zahlen vermerkt (Gesamtbrutto, Steuer-Brutto, SV-Brutto KV/PV, SV-Brutto RV, SV-Brutto AV). Welches Brutto ist maßgebend für die Versicherungspflicht? Ist es das Steuer-Brutto oder das SV-Brutto KV/PV? Da die Zahlen bei mir schon unterschiedlich sind (wieso auch immer) wäre es für mich schon wichtig zu wissen.
Vielen Dank im Voraus.
Gruß, Alex
Hallo Alex, danke für das Kompliment, werde mich auch in der Zukunft bemühen über das Thema Private Krankenversicherung zu informieren.
Das ist nun mal eine einfache Frage, i.d.R ist das sozialversicherungspflichtige Einkommen maßgebend, allerdings können da noch beträge abgezogen werden.
1. Arbeitsentgelt welches nicht mit hinreichender Sicherheit auch in Zukunft erwirtschaftet wird
2. Sozialversicherungspflichtige Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge
Um nur ein paar Punkte zu nennen in dem Artikel zum JAEG habe ich dies ausführlich dargestellt, diesen finden Sie unter folgendem Link:
http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/02/09/das-arbeitsentgelt-und-die-zuordnung-zum-regelmaessigen-jahresarbeitsentgelt/
Am einfachsten ist es Sie fragen bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nach, wenn Sie freiwilliges Mitglied werden, i.d.R. war dies zum 01.01. des Jahres des betreffenden Jahres der Fall, muss Ihnen die gesetzliche Krankenkasse dies mit einem entsprechenden Bescheid rechtsverbindlich mitteilen.
Auf Grund der Gesundheitsreform, welche heute im Bundesrat auch bewilligt wurde, wird es allerdings erst möglich sein in die private Krankenversicherung zu wechseln, wenn Sie 3 Jahre hintereinander über der JAEG gelegen waren. Die Gesundheitsreform muss nun noch vom Bundespräsidenten unterschrieben werden um letztendlich zum 01.04.2007 in Kraft treten zu können.
Grüße Manfred
Guten Tag,
auch von mir ein grosses Lob das sich jemand dieser komplexen Thematik zur Befreiung der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht annimmt. Ich habe bis jetzt kein Forum im Internet entdecken können wo dies ausser hier so ausführlich behandelt wird.
Jetzt zu meinem Problem:
Ich bin seit 04.2006 privat Vollkrankenversichert (und möchte dies auch gerne in Zukunft bleiben)
Laut SGB V § 8 Abs. 1 kann ich mich in Zukunft nur befreien lassen wenn mich die Erhöhung der JAEG einholt.
Da ich ab 2008 vermutlich nicht mehr über der JAEG verdienen werde, würde ich ab 2009 wieder pflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse.
Jetzt habe ich mir überlegt das ich mein Jahreseinkommen in 2006 durch entsprechende Pensionszusagen auf knapp unter 47.700 Euro (oder genau?) auslaufen lasse um dann SGB V § 8 Abs. 1 anwenden zu können.
Somit könnte ich bereits anfang 01/2008 einen Befreiungsantrag stellen und mich auf Dauer befreien zu lassen. Somit hätte ich kein Problem mehr mit der KV-Pflicht wenn ich in Zukunft unter der JAEG verdiene.
Stimmen Sie meiner Denkweise eher zu, oder gibt es Ihrerseits irgendwo Einwände zu dieser Vorgehensweise?
Besten Dank für Ihre schnelle Antwort.
Viele Grüsse Micha
Hallo Manfred,
ich werde ab dem 01.04.2007 arbeitslos sein. Ich bin seit dem 01.01.2003 in der privaten krankenversichert. War aber schon die Jahre vor 2003 versicherungsfrei. Ich will in die private Krankenversicherung bleiben. Was habe ich für Möglichkeiten? Laut SGB V könnte ich mich in der Zeit der Arbeitslosigkeit befreien lassen, aber da steht was von 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert. Würde die Befreiung für mich gelten oder nicht?
Meine PKV sprach von einer Anwartschaft. Wie sieht es denn damit aus. Bin ich dann in der Zeit der Anwartschaft gesetzlich oder privat versichert. Was passiert mit meinem Bonus bzw. meinen Altersrückstellungen?
Helfen Sie mir bitte, es ist mir alles etwas kompliziert geworden.
Vielen Dank im voraus.
Grüße
Alexandre
Hallo Manfred,
ich habe diese tolle Seite gefunden und habe auch eine Frage, die mir bisher noch niemand richtig beantworten konnte.
Ich bin seit längerer Zeit freiwillig gesetzlich versichert, weil ich mit meinem Gehalt über der JAEG liege. Nun bekomme ich im Mai mein 1. Kind und müsste, weil mein Mann privat versichert ist, meine Beiträge bei meiner gesetzlichen KK weiter zahlen.
Nun habe ich mir folgendes überlegt, weiß allerdings nicht ob dies funktionieren könnte: Würde es etwas bringen, wenn ich im Monat März meine Stundenanzahl auf 30 h reduzieren würde, was zur Folge hätte, dass ich in dem Monat wieder unter der JAEG liege und ich somit automatisch wieder von meinem Arbeitgeber pflichtversichert gemeldet werde. Ich werde im April meinen Mutterschutz antreten und dann ab August (nach dem Mutterschutz) 10 Monate Pause einlegen, wo ich Elterngeld bekomme.
Vielen Dank im voraus.
Beste Grüße,
Tina
Hallo Alexander, dann werde ich mal Licht ins Dunkel bringen
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie während der Arbeitslosigkeit keine Möglichkeit haben, von der Versicherungspflicht befreit zu werden.
Im SGB V §8. 1a steht, dass Sie in den letzten 5 Jahre vor dem Leistungsbezug privat versichert waren, diese Voraussetzung erfüllen Sie noch nicht.
Dies können Sie hier nachlesen:
http://www.pkv-financial.de/wblog/2006/08/21/fragen-antworten-befreiung-von-der-versicherungspflicht/
Zur Anwartschaft:
Es gibt die kleine Anwartschaft, diese kostet ca. 5 % des KV- Beitrages.
Damit erwirbt der Versicherte das Recht, ohne erneute Gesundheitsprüfung in den versicherten Tarif aufgenommen zu werden. Das ist wichtig, wenn z.B in der Zwischenzeit ein gesundheitliches Problem auftreten würde, welches normal nicht versicherbar wäre, dann haben Sie immer noch die Möglichkeit in den Tarif der privaten Krankenversicherung aufgenommen zu werden, da keine Gesundheitsprüfung vorgenommen wird.
Die Aufnahme erfolgt aber mit der neuen Berechnung des Eintrittsalters.
Mit der großen Anwartschaft bleiben auch die Rückstellungen erhalten, wenn Sie später den Tarif wieder aktivieren, läuft dieser so weiter als ob keine Unterbrechung stattgefunden hätte, weil die Rückstellungen erhalten bleiben und während der Anwartschaftsphase weiter aufgebaut werden, deshalb muss die große Anwartschaft auch entsprechend teuer sein. Der Beitrag beträgt ca. 30-40 % des KV Beitrages.
Bei alledem darf auch die Pflegeversicherung nicht vergessen werden.
In Ihrem Falle, wenn Sie davon ausgehen, dass Sie bald wieder eine neue Stelle finden bei der Sie über der JAEG liegen, macht eine große Anwartschaft Sinn.
Mit der neuen Anstellung müssen Sie sich aber beeilen, weil ab dem Stichtag 02.02.2007 wegen der Gesundheitsreform die JAEG 3-mal überschritten werden muss. Wenn Sie dies wegen der Arbeitslosigkeit in 2007 nicht mehr schaffen würden, könnte es passieren, dass Sie wegen dieser Regelung versicherungspflichtig würden. Genau kann ich dies aber noch nicht sagen, weil das Gesetz ja noch nicht in Kraft ist.
Ich hoffe, dass mein Lieblingspolitiker Herr Bundespräsident Köhler diesen Mist nicht unterschreibt.
Grüße Manfred
Hallo Micha, die Antwort dauert noch ein wenig und kommt erst morgen, weil ich noch einige Punkte klären muss.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Es würde bedeuten, dass wenn ich im Jahr 2007 wieder einen Job habe und die Summe altes Gehalt Jan-März + neues Gehalt ab Tag x >= 47700 ist dann kann ich privatversichert bleiben? Zählt auch das Arbeitslosengeld?
Sollte ich zum Beispiel erst ab Juli wieder einen Job haben, wie läuft es denn konkret? Muss mich der neue Arbeitgeber dann als versicherungsfrei melden anhand dieser Summe?
Nehmen wir mal an ich würde eine Abfindung bekommen, könnte ich die auch hinzurechnen?
Vielen Dank Manfred.
Gruß
Alexander
Hallo Micha, was soll ich sagen… danke für das Kompliment, es begeistert mich einfach (und macht auch süchtig nach mehr) solche Anerkennung zu bekommen. Werde auch weiterhin der Spezialist für schwierige Fälle sein
Schön wäre es, wenn Sie mithelfen, dass diese Informationen auch weiterverbreitet werden, deshalb meine dank im Voraus, dass Sie die PKV Financial weiterempfehlen.
Nun zu Ihrer Frage, leider kann ich Ihrer Darstellung so nicht zustimmen.
Sie haben zwar das SGB V § 8.1 richtig zitiert, aber die Folgerung ist leider falsch. Es heißt, wegen Erhöhung der JAEG. Damit ist gemeint, dass JAEG über Ihr Einkommen angehoben wird. Wenn Ihr Einkommen sinkt, z.B. wegen der betrieblichen Altersvorsorge, werden Sie sofort versicherungspflichtig. Da dieses Unterschreiten der JAEG nicht auf eine Erhöhung zurückzuführen ist, haben Sie auch keine Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Auch Ihre (tut mir Leid, dass ich Ihre Frage so zerpflücken muss, bitte haben Sie Verständnis) Aussage, dass Sie in 2008 vermutlich unter die JAEG fallen und somit 2009 pflichtig würden ist nicht ganz richtig. Wenn Sie in 2008 durch eine Einkommenskürzung unter die JAEG fallen, werden Sie sofort mit dem wirksam werden der Gehaltskürzung versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dies sofort der gesetzlichen Krankenkasse zu melden.
Ich sehe leider keine Möglichkeit wie Sie unter den gegebenen Umständen in der privaten Krankenversicherung verbleiben können. Wenn Sie den Status als Privatpatient behalten wollen, gibt es dann in 2008 die Möglichkeit Ihre gesetzliche Krankenkasse von der Sachleistung auf die Kostenerstattung umzustellen. Dafür gibt es in der privaten Krankenversicherung entsprechende Tarife. Wenn Sie weitere Informationen dazu benötigen rufen Sie mich bitte an oder einfach eine Mail senden unter info@pkv-financial.de
Dennoch viele Grüße
Manfred
Hallo Tina, danke für die „Blumen“ davon kann ich nicht genug bekommen.
Um das auch für die werten Lesen aufzudröseln, möchte ich zunächst ein paar Details klarstellen. Das Problem speziell in der Krankenversicherung ist, dass viele Begriffe und auch Sachverhalte vermischt werden und dann falsche Schlüsse gezogen werden. Darauf bin sogar ich kürzlich bei meiner Antwort für Ulrich reingefallen.
1. Als freiwillig versichertes Mitglied haben Sie grundsätzliche keinen Anspruch auf das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach SGB V § 192.
2. Wenn Ihr Gatte noch in der gesetzlichen Krankenkasse wäre, dann hätten Sie Anspruch auf die Familienversicherung (wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind) und würden damit auch keinen eigenen Beiträge zahlen müssen
3. Das Ergebnis ist zwar das Gleiche, dass Sie nur mit eigenem Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse versichert werden, nur die Gründe sind eben andere.
Dies wollte ich zuvor klarstellen, damit möchte ich verhindern, dass ein geneigter Leser vielleicht falsche Schlüsse zieht, dafür bitte ich um Verständnis.
Nun zu Ihrer Frage, ob eine rechtzeitige Reduzierung der Arbeitszeit und die damit verbundene Versicherungspflicht Ihnen die Möglichkeit eröffnet das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach SGB V § 192 in Anspruch zu nehmen.
Ja, weil Sie dann die Voraussetzungen nach SGB V § 192 erfüllen.
Nur sollten Sie die Reduzierung der Arbeitszeit rechtzeitig vornehmen, damit noch ein genügender Abstand zwischen dem Eintreten der Versicherungspflicht und dem Mutterschutz gegeben ist. Damit hier kein „Manipulationsverdacht“ aufkommt.
Grüße Manfred
Hallo Alexander, da habe ich mich nun auch erkundigen müssen. Nach Aussage der IKK (mein Geheimtipp für solche Fälle) haben sich die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen zu diesem Thema noch nicht geäußert.
Allerdings gehe ich davon aus, dass es so kommt wie ich schon beschrieben habe, wenn Ihr Arbeitsentgelt (ohne das Arbeitslosengeld) im Jahre 2007 über der JAEG liegt, dann sollten Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben können. Wenn Sie dies auf Grund einer längeren Arbeitslosigkeit nicht schaffen, dann müssen Sie für die nächsten 3 Jahre zurück in die gesetzliche Krankenkasse.
Natürlich müssen wir warten bis sich die Spitzenverbände dazu geäußert haben, deshalb kann ich jetzt nur Vermutungen anstellen. Habe deshalb nochmals in der Rechtsabteilung einer PKV nachgefragt, wenn ich da eine anders lautende Antwort erhalten sollte, werde ich diese in diesem Forum veröffentlichen.
Für die Umstellung auf Anwartschaft kann ich Ihnen auch gerne weiterhelfen, wenn Sie auch hier meine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten, rufen Sie mich einfach an. Welche Anwartschaft für Sie in Frage kommt sollten wir telefonisch klären.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
vielen Dank für Dein Engagement.
Auch ich habe eine Frage: Mein Mann lag bisher knapp über der JAEG und ist privat versichert. Wir haben im Februar 2006 ein Kind bekommen und teilen uns die Elternzeit. Seit September 2006 arbeite ich 24 Std., mein Mann 27 Std. (von Januar bis August hat er noch Vollzeit gearbeitet). Durch die Stundenreduzierung ab September ist er für 2006 unter die Versicherungspflichtgrenze gefallen, was ihm sein Arbeitgeber im Januar 2007 mitteilte. Er hat daraufhin einen Antrag nach § 8 Ziffer 2 gestellt. Dieser wurde jetzt abgelehnt, weil er die 3-Monatsfrist versäumt habe.
Unsere Frage: Ab wann beginnt die 3-Monatsfrist? Ab Beginn seiner Elternzeit im September 2006 oder -wie wir meinen- ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass sein Jahreseinkommen 2006 unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, also erst im Januar 2007? Hätte er -was im September 2006 noch nicht feststand- Weihnachtsgeld bekommen, hätte er mit seinem Jahreseinkommen noch über der Grenze gelegen.
Für Deine Mühe vielen Dank
Hallo Ute, das mache ich gerne, wenn man so gelobt wird, macht das Lust auf mehr
Wenn Ihr Gatte seit September wegen der Elternzeit (was ich Klasse finde, die Zeit geht so schnell rum, mein Großer ist nun 18 Jahre und ich frag mich manchmal wo ist die ganze Zeit geblieben) unter die JAEG (wobei noch zu prüfen wäre welche JAEG die allgemeine oder die besondere für Altverträge welche vor 2003 in der privaten Krankenversicherung versichert waren) gefallen ist, wird er sofort versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat vermutlich verpennt die im 09.2006 eingetretene Versicherungspflicht rechtzeitig zu melden. Im Januar 2007 war das vier Monate zu spät.
Die Krankenkasse bei der sich Ihr Gatte nun anmelden muss wird nachfragen und die Beiträge ab Beginn der Versicherungspflicht vom Arbeitgeber verlangen.
Da sehe ich schon mächtigen Ärger auf Sie zukommen, soweit ich informiert bin, darf der Arbeitgeber 3 Monate rückwirkend die Beiträge vom Arbeitnehmer nachverlangen. Außerdem haben Sie die private Krankenversicherung nicht rechtzeitig über die Versicherungspflicht informiert. Nach den Musterbedingungen in der privaten Krankenversicherung (MB/ KK) §13 Nr 3 haben Sie 2 Monate Zeit der privaten Krankenversicherung die eingetretene Versicherungspflicht anzuzeigen und diese auch nachzuweisen. Da dies in der gegebenen Frist nicht geschehen ist, müssen Sie auf Kulanz der Gesellschaft hoffen.
Das Argument mit dem Weihnachtsgeld ist natürlich schon zu bedenken.
Die Frage ist, ob im September mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass das Weihnachtsgeld gezahlt wird und dass deswegen die JAEG in 2006 überschritten wird. Das ist nicht einfach um ehrlich zu sein muss ich sagen, dass das eine Frage für einen Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht ist. Ich würde einmal Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen, da sind Fristen zu beachten. Dann mit der Personalabteilung klären ob im September mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass trotz der Arbeitszeitverkürzung die JAEG in 2006 überschritten bleibt. Wenn der Arbeitgeber die bestätigt, dann würde ich wenn möglich über den Arbeitgeber oder eben eine Rechtschutzversicherung einen Fachanwalt beauftragen.
Wie das dann ausgeht kann ich auch nicht sagen.
Wäre aber schön, wenn Sei uns auf dem Laufenden halten würden, weil das sicher auch für andre Betroffene wichtig ist
Grüße Manfred
Hallo,
ich weiß nicht, ob ich als “reply” eine Frage stellen kann, aber ich versuch’s mal.
Ich bin über der JAEG und habe 2 Kinder. Leider bin ich seit jungen Jahren törichterweise PKV versichert, was sich jetzt natürlich rächt. So weit so schlecht.
Meine Frau war bis zu ihrer ersten Schwangerschaft in einem Angestelltenverhältnis mit GKV, was sich über die Elternzeit beitragsfrei erstreckte. Die Elternzeit endete kürzlich, und meine Frau würde sich gerne in der GKV freiwillig zum Mindestsatz versichern, weil sie zunächst nur auf 400 EUR Basis arbeiten kann.
Die AOK, bei der sie bisher war, hat ihr nun einen Beitrag errechnet, der sich aus meinem Einkommen unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen ableitet und erschreckende 320 EUR monatlich beträgt. Im Internet habe ich allerdings gelesen, daß der Beitrag zur freiwilligen Versicherung ca. 120 EUR betragen soll.
FRAGE:
Ist das zwingend so, daß mein Einkommen berücksichtigt wird (Ich zahle doch schon genug PKV Beiträge und habe mit der GKV meiner Frau im Prinzip nichts am Hut)??
Oder ist der Beitrag von der Satzung der Kasse abhängig und kann durch “Preisvergleich” minimiert werden?
Wenn ja, wo gibt es einen solchen Vergleich dieser freiwilligen Beiträge?
Vielen Dank für Deine Hilfe!
Micha
Hallo Micha, also „reply“ oder nicht, ich beantworte alle Fragen wenn ich dazu in der Lage bin.
Nun ich denke wenn Sie sehen was, nicht nur wegen der Gesundheitsreform, auf die GKV zu kommt glaube ich nicht, dass Sie töricht waren als Sie sich für die private Krankenversicherung entschieden haben. Ich meine langfristig können Sie froh sein, wenn Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben können.
Zur Nebentätigkeit Ihrer Gattin könnten Sie versuchen, dass Sie 401 € und damit gesetzliche krankenversicherungspflichtig wird. Vielleicht lässt sich das mit dem Arbeitgeber gestalten. Dazu kann ich Ihnen noch einen Tipp geben, allerdings geht das nicht in diesem Forum.
Da nun immer mehr Fragen zu dem Thema “Fortbestehen der Krankenversicherung” auftauchen, werde ich demnächst einen Artikel dazu schreiben.
Wenn die AOK einen solch hohen Beitrag berechnet gibt es ja auch die Möglichkeit die GKV zu wechseln und zu einer günstigeren Kasse zu gehen, da kenn ich welche, bitte rufen Sie mich dazu einfach an.
Berechnet wird der Beitrag wie folgt: die BBG liegt in 2007 bei 42.750,00 €, diese wird durch 2 geteilt und mal dem individuellen Beitragssatz der GKV und der Pflege multipliziert.
Wenn Sie nun zu einer günstigeren Kasse gehen sparen Sie bares Geld.
Die freiwillige Versicherung zum Mindestbeitrag gilt nicht, weil Ihr Einkommen als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt wird.
Was sich noch anbietet wäre die Überlegung, wenn Ihre Gattin ebenfalls in die private Krankenversicherung wechselt. Des Weiteren würde ich eine Überprüfung Ihrer bestehenden privaten Krankenversicherung empfehlen.
Dies kann ich auch gerne für Sie tun, auch hier kann ich nur empfehlen rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine Mail info@pkv-financial.de
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
besten Dank für Ihre Ausführungen.
Leider habe ich in meinem Ausgangspost nicht erwähnt das ich kein Festeinkommen habe , sondern Garantie+Provision beziehe.
Deshalb macht mein Arbeitgeber immer erst zum Jahresende die Rechnung neu ob ich über oder unter der JAEG verdient habe.
Nach Rücksprache mit meinem AG lässt sich mein Einkommen so steuern das ich in 2007 z. B. mit 47.850 Euro am Jahresende auslaufe.
Jetzt muss ich hoffen das auch in 2008 die JAEG erhöht wird, dann greift SGB V § 8 Abs. 1 und kann mich auf Dauer aus der GKV verabschieden.
Nach aktuellen Aussagen aus Richtung der Politik soll aber genau dies nicht mehr geschehen. Die JAEG soll erstmal nicht mehr angepasst werden..:-(
Genau wie erstmalig die Beitragsbemessungsgrenze in 2007 nicht erhöht wurde.
Der gutverdienende Angestellte ist ja mit der neuen “3 Jahresregel” schon gestraft genug.
Jetzt darf ich mich schon gedanklich ab 2009 wieder auf die GKV freuen in ein noch maroders Gesundheitssystem einzuzahlen, mit noch schlechteren Leistungen als heute, mit noch höheren Zuzahlungen, mit noch höheren Beiträgen…vielen Dank Rot-Grün!
(Sorry das ich etwas meinem Unmut hier kundtue)
Wieder zurück zum Thema und einer erneuten Frage die sich stellt:
Was passiert wenn ich längere Zeit im Krankengeldbezug bin und dadurch unter die JAEG falle? Werden Kranke aus dieser Konstelation heraus auch gleich wieder KV-pflichtig und in die GKV abgeschoben?
Viele Grüsse
Micha
Hallo Manfred,
danke für die Antwort!
Es gibt hier offenbar noch einen Micha, der gleich auf Deine Antwort zu meiner Frage geantwortet hat. Also, ich hatte die Frage zu der freiwilligen Versicherung meiner Frau …
Nur mal so, um evtl. Verwirrung auszuräumen
Micha
Hallo Micha, jetzt wird es kompliziert, das ist ja fast wie bei der babylonischen Sprachenverwirrung
Ich meine nun Micha „reply“, ich denke nun wissen Sie wer gemein ist. Heute hatte ich ein sehr interessantes Seminar in Bezug auf die Gesundheitsreform. Nach diesem kann ich Ihnen wirklich aufrichtigen Herzens empfehlen, wenn Sie Ihrer Gattin etwas Gutes tun wollen, dann nehmen Sie Ihre Gattin mit in die private Krankenversicherung. Rufen Sie mich an, dann kann ich Ihnen einen Kurzauszug von dem geben, was auf die GKV-Versicherten zu kommt. Das wird alles andere als spaßig und vor allem wird die GKV so richtig teuer. Aber das wäre ein Telefongespräch wert, aber nicht morgen, da habe ich Geburtstag und arbeite nicht
Würde mich freuen von ihnen zu hören.
Grüße Manfred
Hallo Micha nicht „reply“ nur um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, wie ich an Micha „reply“ geschrieben habe, war ich heute auf einem Seminar über die Gesundheitsreform. Das war ein Augenöffner kann ich nur sagen.
Wir haben in diesem Seminar auch kurz die Änderungen in Bezug auf den § 8 SGB V gesprochen, wenn das so kommt gibt es Hoffnung, weil eine Befreiung dann generell für Privatversicherte möglich sein soll. Genaues weiß ich noch nicht, müssen auch erst mal abwarten ob Herr Köhler dieses Gesetz unterschreibt.
So wie ich das verstanden habe, wird das meiste aus dem bekannten § 8 geschreddert, gerade jetzt wo ich das endlich gefressen hatte
Wenn ich Näheres weiß werde ich in diesem Forum darüber berichten oder Sie schicken mir eine Mail, dann kann Ich Ihnen weitere Informationen geben sobald ich diese habe.
Dann gibt es wieder genug zum Artikelschreiben.
Grüße Manfred
Hallo Manfred!
Ich bin seit vielen Jahren privat krankenversichert, allerdings mit Unterbrechung im Jahre 2004. Ich werde zum 1.3. arbeitslos, so dass ich zur gesetzlichen KV wechseln muss, da ich nicht die letzten 5 Jahre ununterbrochen privat versichert war.
Glücklicherweise gibt es für mich bereits ein neues Jobangebot, bei dem ich ab 1.4. oder 1.5. wieder über der Beitragsbemessungsgrenze liegen würde, so dass ich ab dann wieder privat versichert sein kann.
Ein Mitarbeiter der gesetzlichen KV hat mich allerdings darauf hingewiesen, dass es für mich evtl. das Problem damit gibt, dass ich mich nicht zum 2.2.07 befreit habe (konnte ich ja auch gar nicht), so dass ich möglicherweise 3 Jahre warten müsse bis zur Wiederaufnahme in die private KV. Es war sich allerdings sehr unsicher bei diesem Thema und meinte, dass die genauen Regelungen erst noch erarbeitet würden.
Daher meine Frage an den Experten, wie denn bei meiner speziellen Situation hier die Regelung aussieht.
Viele Grüße
Uwe
Hallo Manfred,
ich war bis 31.12.06 selbstständig und seit 1993 privat versichert. Seit 1.1.07 bin ich nun angestellt und erreiche nicht die JAEG. Der Arbeitgeber hat mich darauf hingewiesen, dass ich mich von der Versicherungspflicht nicht befreien kann, obwohl ich über 5 Jahre in der PKV war. Ist das so korrekt? Muss ich mich nun in der GKV versichern? Viele Grüße Thomas
Hallo Uwe, das ist alles unklar, hier gibt es die unterschiedlichsten Auslegungen der Gesundheitsreform, leider habe ich das Gesetz noch nicht.
Nach meinen Informationen, welche ich heute von der IKK erhalten habe gibt es noch keine Stellungnahme von den Spitzenverbänden der GKV, deshalb weiß niemand so recht wie das zu handhaben ist. Es könnte ein Problem geben – das können Sie nur auf sich zukommen lassen.
Letzte Woche habe ich auf einem Seminar gehört, dass Sie sich nach der Gesundheitsreform grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreien lassen können, wenn Sie die 3 Jahre über JAEG waren.
Sobald ich das neue Gesetz habe, werde ich natürlich über diese Thema entsprechende Artikel schreiben.
Schauen Sie mal wieder vorbei,
Grüße Manfred
Hallo Thomas, leider hat Ihr Arbeitgeber Recht, der einzige Grund wäre nach SGB V § 8 Abs. 1. Diese Vorschrift sieht aber nur eine Befreiung vor, wenn die JAEG erhöht wurde und Sie deshalb unter die JAEG fallen.
Die Frage ist, waren Sie 2002-2003 auch selbständig, dann gilt für Sie die allgemeine JAEG von 47700 €, waren Sie in dieser Zeit angestellt dann würde die besondere JAEG in Höhe von 42750 € gelten.
Eine andere Möglichkeit wäre noch, wenn Sie das 55. Lebensjahr überschritten hätten, dann wären Sie versicherungsfrei.
Da Ihr Tätigkeitsbeginn vor dem 02.02.2007 lag gilt für Sie natürlich noch die Regelungen vor der Gesundheitsreform. Wie sich das alles mit In-Krafttreten dieser Reform ändert kann ich noch nicht sagen, weil ich die Gesetzesvorlage noch nicht habe.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
ich bin zum 01.01.2001 als Angestellter von der GKV in die PKV wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gewechselt. Innerhalb dieser Anstellung wurde ich zusätzlich Gesellschafter und Geschäftsführer und wurde ab dem 30.09.2004 von der BfA als nicht abhängig beschäftigt, also selbständig beschäftigt, eingestuft. Das Arbeitsverhältnis in dieser Firma habe ich zum 16.07.2006 beendet und am 17.07.2006 ein neue Beschäftigung als Angestellter begonnen (brutto 3.800). Vor wenigen Tage wurde ich von unserer Personalleiterin informiert, dass sie für die Vervollständigung der Unterlagen die Befreiung nach §8SGB V der ehem. GKV benötige, die ich nicht habe.
In welchen Status falle ich jetzt. Werde ich automatisch GKV-pflichtig ? Oder kann ich mich mit Aussicht auf Erfolg von der GKV-Pflicht befreien lassen ? Falle ich unter die Regelung – PKV vor 30.12.2002 und somit reduzierte Beitragsbemessungsgrenze ?
Vielen Dank vorab und dickes Lob für die Seite.
Viele Grüße Thomas
Hallo Thomas, das ist schwierig und um ehrlich zu sein stoße ich an meine Grenzen mit Ihrer Frage, ja das gibt es auch
Dennoch möchte ich Ihre Situation soweit wie möglich aufdröseln um Ihnen eine Hilfe an die Hand zu geben. Das Schwierige an Ihrer Situation ist, dass ich nicht weiß wie Ihr Status zum Jahreswechsel 2002-2003 einzuschätzen war.
Wenn Sie sozialversicherungsrechtlich selbständig waren, dann zählt Ihr neuer Job als neuer Status (Angestellter) und Sie müssten die „normale“ JAEG in 2006 von 47.250 Euro erreichen.
Falls Sie diese nicht erreichen, dann wären Sie vermutlich ab Beginn Ihrer neuen Tätigkeit versicherungspflichtig gewesen. In diesem Fall hätte Ihr Arbeitgeber die Meldung verpennt und würde nun versuchen den Schwarzen Peter an Sie weiterzugeben.
Wenn Ihr Einkommen in diesem Falle über 47250 € (durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld) liegt, dann wären Sie wegen der Erhöhung der JAEG zum 01.01.2007 versicherungspflichtig geworden. Dann müssen Sie schnell, bis spätesten 31.03 eine Befreiung nach SGB V § 8.1 bei einer Krankenkasse beantragen. Das könnte aber wegen der Stichtagsregelung im Rahmen der Gesundheitsreform scheitern. Dieses müssten Sie in diesem Falle mit einer GKV besprechen.
Wenn Sie in 2002-2003 sozialversicherungsrechtlich als Angestellter galten, dann gilt für Sie die besondere JAEG, in 2006 lag diese bei 42700 €. Dies hat sich in 2007 nicht verändert.
In diesem Falle wären Sie weiterhin versicherungsfrei, weil Ihr Einkommen auch ohne Sonderzahlungen über der besonderen JAEG liegt.
In jedem Falle würde ich das erst einmal mit dem Arbeitgeber besprechen, zur Not hilft nur der Gang zu einem Fachanwalt.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
vielen Dank für die rasche Info.
Mein Status zum Jahreswechsel 2002/2003 entsprach dem eines Angestellten. Erst ab dem 30.09.2004 wechselte der Status in selbständig (Datum des Gesellschafterbeschlusses). Daher wäre aus meiner Sicht die Versicherungsfreiheit aufgrund der besonderen JAEG gegeben. Ich werde dies noch mit unserer Personalabteilung besprechen.
Um den Sachverhalt noch weiter zu verkomplizieren eine weitere Frage.
Hier würde ich u.U. einen Vorteil in der GKV (+ evtl. Zusatzvers.) sehen ?
Gäbe es mit diesem derzeitigen Status überhaupt die Möglichkeit eines Wechsels in die GKV. Hintergrund sind meine 2 Kinder. Weiterhin bin ich unverheiratet – was sich ja auch ändern kann
Viele Grüße
Thomas
Hallo Thomas, Sie haben Recht, in diesem Falle gilt für Sie die besondere JAEG. Deshalb kommen Sie rein formal nicht in die GKV zurück. Wenn Sie Ihr Arbeitgeber als pflichtig meldet, na ja dann wären Sie drin. Bin mir allerdings nicht sicher was dann bei einer sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung Ihres Arbeitgeber passiert. Da könnte die „falsche“ Zuordnung auffliegen.
Ich würde Ihnen dringend davor abraten in die GKV zu wechseln. Ausserden glaube ich nicht, dass Sie in der GKV beitragsmäßig günstiger versichert sind als jetzt. Wenn Sie mehr wissen wollen rufen Sie mich an.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
ich bin seit 1998 privat versichert und möchte es auch gern bleiben. Ab 1.7.07 beginne ich einen neuen Job und falle im Rahmen der Zeitarbeit für 2007 unter die JAEG. Damit würde ich ab 1.7.07 wohl automatisch gesetzlich versichert und habe wohl so keine Chance mehr, wieder in die Privatversicherung zu rutschen. Frage: Wenn ich bei meinem bisherigen Arbeitgeber die letzten beiden Monate (Mai und Juni 2007) nur noch 50% arbeite, könnte ich mich doch aufgrund der Gesetzesvorschriften von der Versicherungspflicht befreien lassen, oder? Kann ich dann ab 1.7.07 trotzdem eine 100%-Stelle annehmen, die unter die JAEG fällt und bleibe weiterhin privat versichert?
So langsam blicke ich den Vorschriftenwirrwarr nicht mehr…
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Frank
Hallo Frank, das ist eine gute Frage, wenn Sie bisher über JAEG waren und nun eine neue Halbtagstätigkeit beginnen, sollten Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Ein Problem könnte sein, weil Sie grundsätzlich unter die JAEG fallen. In der Vorschrift SGB V § 8 Nr. 3 seht nichts von einem bestimmten Entgelt.
Ich kann Ihnen nur empfehlen das einfach zu versuchen. Vereinbaren Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit gleich eine Halbtagsbeschäftigung, suchen Sie sich eine GKV welche Sie dem Arbeitgeber melden müssen und beantragen Sie die Befreiung von der Versicherungspflicht bei dieser GKV nach SGB V § 8 Nr. 3.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
vielen vielen Dank für die guten Ratschläge in Deinem Blog! Ich war in den letzten Tagen sehr verwirrt. Man sagte mir, ich sei jetzt wieder versicherungspflichtig, weil ich in Elternzeit nur noch in Teilzeit arbeite. Bisher war mein Informationsstand der, dass ich mich in 2001 wegen Arbeitslosigkeit befreien lassen habe und dass ich NIE WIEDER in die GKV wecheln könnte/müßte. Diese Info hatte ich damals bei der Befreiung bekommen und bin davon ausgegangen, dass das korrekt ist. Welch ein Glück, dass Deine Seite mir helfen konnte.
Viele Grüße
Erika
Hallo Erika
1. Die Befreiung während der Arbeitslosigkeit SGB V § 8 Nr. 1a ist zwar grundsätzlich auch unwiderrufbar, endet aber automatisch mit dem Ablauf der laufenden Arbeitslosigkeitsperiode. Bei einer späteren erneuten Arbeitslosigkeit ist ein neuer Antrag zu stellen.
2. Die Befreiung während der Elternzeit SGB V § 8 Nr. 2 endet mit Ablauf der Elternzeit spätestens nach 3 Jahren.
Wichtig ist, dass die Befreiung innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden muss.
Jetzt stell ich die Antwort dennoch ein, dann haben Sie das nochmals konzentriert.
Es freut mich immer wenn ich weiterhelfen kann
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
ich war etliche Jahre freiwillig gesetzlich krankenversichert bevor ich 2005 nach privat gewechselt habe. Ich weiß heute allerdings noch nicht, ob es 5 Jahre waren (2001-2006). Wie hoch war die Beitragsbemessungsgrenze 2001? 78300 DM? Zählt da mein Bruttojahresgehalt wie auf der Lohnsteuerkarte?
Letztes Jahr im März ist unser Sohn zur Welt gekommen – natürlich blieb ich weiterhin privat versichert. Letztes Jahr Oktober habe ich dann meine Elternzeit beendet (hat mir leider keiner gesagt, daß ich es noch bitter bereuen werde). Im November hatte ich dann einen 20 Stunden Arbeitsvertrag und seit Dezember arbeite ich 25 Stunden pro Woche. Im November fiel ich aus allen Wolken als ich plötzlich Post von meiner alten GKV bekam (TK) und ließ mich umgehend befreien. Mein Arbeitgeber paßte nachträglich alles an und bezahlte mir Zuschüsse für die PKV aus.
Soweit alles wunderbar…
Letzte Woche dann eine Email von der Gehaltsabrechnung, ich müßte mich entweder komplett befreien lassen (meine Befreiung galt nur für die Elternzeit und die endete im Oktober) von der GKV oder ganz zurück in die GKV. Mit meinem 25 Stunden bin ich unter der Beitragsbemessungsgrenze aber ich wußte auch nicht, daß das in Deutschland so kompliziert ist, Sozialgesetzbuch §8… Mein Arbeitgeber meinte es sei kein Problem sich komplett befreien zu lassen aber die GKV TK sieht das ganz anders…
Irgendwie glaube ich die GKV hat das absichtlich erst jetzt bemerkt weil seit 2.2.07 das neue Gesetz draussen ist und ich keine Chance mehr habe? Das ist auch nicht ganz korrekt, oder?
Ich wollte fragen, ob es irgendwie noch eine Möglichkeit gibt doch komplett in der PKV zu bleiben? Ich denke ich habe nur 2 Möglichkeiten:
1) Ich bin mindestens 5 Jahre freiwillig versichert
2) Ich kürze meinen Arbeitsvertrag zurück auf 20 Stunden (wie im November) und lasse das rückwirkend von meinem Arbeitgeber bestätigen, dann muß mich die GKV befreien – kann das so klappen?
Armes Deutschland, wirklich, da kann man arbeiten, hat einen Job und darf dann nur 20 Stunden arbeiten um in der PKV zu bleiben…
Oder empfehlen Sie mir in die GKV zu wechseln?
Das Problem ist auch, ich hatte im Dezember eine Krebs-OP und eine komplizierte Schwangerschaft, mein Kind ist gesund und ich war sehr froh, daß ich in der PKV war und will auf Teufel komm raus dort bleiben!
Ich freue mich auf schnelle Hilfe, muß das so schnell wie möglich klären…
Viele Grüße,
Viola
Lieber Manfred,
gerne möchte ich mich Viola anschließen, da sich meine Situation ähnlich gestaltet.
Ich war von Mai bis Nov. 2001 freiwillig gesetzlich versichert und bin seit Dez. 2001 privat versichert. Da meine Elternzeit am 19. März diesen Jahres endet und ich seit Januar 2007 wieder in Teilzeit bei meinem AG beschäftigt bin, wollte ich mich nun auch befreien lassen. M.E. erfülle ich hierzu alle Voraussetzungen: seit über 5 Jahren privat versichert und die Arbeitszeit ist auf die Hälfte reduziert.
Meine letzte GKV (Schwenninger BKK) lehnte meinen Antrag auf Befreiuung aber mit der Begründung ab, dass ich die letzten 5 Jahre nicht – wie lt. Gesetzestext gefordert – wegen Überschreiten der JAG privat versichert bin, sondern wegen eines anderen Tatbestandes (die Elternzeit, die nach Aussage der Schwenniger BKK nicht für die Berechnung zu berücksichtigen ist). Auf Nachfrage meinerseits wurde diese Aussage nun dahingehend relativiert, dass eine Befreiung nicht mehr möglich sei, da ich zwischen Ende Mutterschutzfrist und vor Beginn meiner Elternzeit noch meinen Urlaub abgebaut habe. Hätte sich meine Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist angeschlossen, wäre eine Befreiung möglich gewesen.
Da ich ebenfalls unter keinen Umständen zurück in die GKV möchte, wäre ich für Ihre Einschätzung zu meinem Fall sehr dankbar, insbesondere da ich mich ggf. kurzfristig um einen Anwalt kümmern müsste.
Im Voraus vielen Dank und herzliche Grüße,
Alex
Hallo Viola, normal rechnet man das sozialversicherungspflichtige Einkommen. Ihr Sohn ist also in 03.2006 zur Welt gekommen (herzlichen Glückwunsch).
Das glaube ich, dass die TK das anders sieht. Dass das SGB V nicht so einfach ist, habe ich nun auch erfahren müssen, wenn nicht mal die Experten sich einig sind, siehe mein Artikel, der auch Sie betrifft:
http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/03/12/neues-zur-befreiung-von-der-versicherungspflicht/
Nun so einfach ist es nicht, ich denke nicht, dass die TK da was absichtlich verschleppt hat, anders als die Koalition mit der Gesundheitsreform
Ich meine auf Grund meiner Erfahrungen vom Wochenende mit aller gebotenen Vorsicht, dass es drei Möglichkeiten gibt:
1. Insgesamt können Sie ja 3 Jahre Elternzeit beantragen, damit können Sie sich nach SGB V § 8 Abs. 2 eigentlich bis zum 03.2009 befreien lassen. Die Elternzeit müsste allerdings zu Beginn der Elternzeit entsprechend vereinbart sein, hier ist Flexibilität gefragt weil das im Nachgang eigentlich nicht statthaft ist.
Dann gibt es allerdings ein Problem weil Sie auf alle Fälle nach der bisherigen Regelung dann keine Befreiungsmöglichkeit mehr haben. Wenn die Gesundheitsreform verabschiedet wird, dann zählt die Elternzeit so als ob Sie über JAEG verdient hätten und dann könne Sie in 2009 einen Antrag auf Befreiung nach SGB V § 8 Abs. 3 stellen, wenn Sie dann entsprechend auf Teilzeit umstellen.
2. Wenn Sie die 5 Jahre erfüllen, da müssten Sie ein Schreiben von der TK haben die Ihnen mitteilt, dass Sie ab dem 01.01…. als freiwilliges Mitglied geführt werden. Falls Sie dieses Schreiben nicht mehr zur Hand haben, was ich durchaus verstehe kann, dann hilft nur ein Anruf bei der TK und Nachfragen, seit wann Sie genau als freiwilliges Mitglied geführt wurden.
Solche Schreiben, auch das Schreiben mit dem Sie von der Versicherungspflicht befreit werden müssen Sie immer aufheben.
3. Die andere Möglichkeit (welche auch die sicherste ist) ist, wenn Sie Ihr Einkommen gerade so über JAEG halten und die voraussichtliche Anhebung der JAEG zum 01.01.2008 ihr Einkommen übersteigt, dann haben Sie nach SGB V § 8 Nr. 1 die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Eine Rückwirkende Änderung des Arbeitsvertrages sehe ich als problematisch an, weil diese nicht statthaft ist, wenn Ihr Arbeitgeber aber so flexibel ist…
Meine Empfehlung ist, wenn irgend möglich in der PKV zu bleiben, in der GKV wird die Zukunft alles andere als lustig, da wird Heulen und Zähne klappern, wenn die Gesundheitsreform die ganze Wirkung zeigt.
Nun habe ich auch mal ein Anliegen, ich mache hier in diesem Forum eigentlich die Arbeit Ihres Krankenversicherungsvermitter. Nur dieser bekommt jeden Monat die Bestandscourtage für Ihre Krankenversicherung.
Schön fände ich es, wenn Sie mich als Ihren Krankenversicherungsmakler wählen würden, dann könnte ich Sie in Zukunft betreuen und hätte dafür die oben erwähnte Entlohnung, die von der Gesellschaft sowieso gezahlt wird. Das würde mich in meiner Arbeit sehr unterstützen, ich denke das wäre fair, was meinen Sie? Wenn Sie dies wünschen, rufen Sie mich an.
Grüße Manfred
Hallo Alex, Ihre Situation ist doch etwas unterschiedlich zu Violas Situation.
Die Frage ist, wann begann die Elternzeit, bzw. wann wurde Ihr Kind geboren?
Die Voraussetzung um eine Befreiung nach SGB V § 8 Nr. 3 zu erwirken ist, das Sie 5 Jahre über JAEG waren, in der Elternzeit können Sie dies aber i.d.R. nicht erfüllen.
Von der Regelung in Bezug auf den Urlaub habe ich noch nicht gehört.
Deshalb gehe ich grundsätzlich von einer Versicherungspflicht aus, wenn Sie nun die Elternzeit von 3 Jahren beendet haben und Ihr Einkommen unter JAEG liegt.
Die einzige Möglichkeit welche ich sehe ist, wenn Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit eine Arbeitszeit wählen, damit Sie gerade über JAEG kommen, dann können Sie in der PKV blieben. Wenn die Gesundheitsreform Gesetzeskraft erlangt, dann gibt es eine Regelung nach der die Elternzeit als über JAEG angerechnet werden muss. Bin mir allerdings nicht sicher ab wann diese Regelung wirkt.
Die andere Möglichkeit (welche auch die sicherste ist) ist, wenn Sie Ihr Einkommen gerade so über JAEG halten und die voraussichtliche Anhebung der JAEG zum 01.01.2008 ihr Einkommen übersteigt, dann haben Sie nach SGB V § 8 Nr. 1 die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Nun habe ich auch mal ein Anliegen, ich mache hier in diesem Forum eigentlich die Arbeit Ihres Krankenversicherungsvermitter. Nur dieser bekommt jeden Monat die Bestandscourtage für Ihre Krankenversicherung. Schön fände ich es, wenn Sie mich als Ihren Krankenversicherungsmakler wählen würden, dann könnte ich Sie in Zukunft betreuen und hätte dafür die oben erwähnte Entlohnung, die von der Gesellschaft sowieso gezahlt wird. Das würde mich in meiner Arbeit sehr unterstützen. Was meine Sie? Wenn Sie dies wünschen, rufen Sie mich an.
Grüße Manfred
Hallo Manfred!
Ich habe folgendes Problem:
Nach zwei Studiengängen habe ich in 10/2003 bei meinem Arbeitgeber erstmalig ein Arbeitsverhältnis begonnen und bin nach einem Monat in die PKV, unter Zugrundelegung der damaligen Beitragsgrenze, gewechselt. Den damaligen Bruttoverdienst von 3930 Eur./Monat beziehe ich noch immer und bin erst jetzt in einem Informationsblättchen zu den Beschlüssen vom 02.02.2007 darauf gestoßen, dass ich mich bei erstmaliger Unterschreitung der Verdienstgrenze hätte von der GKV-Pflicht befreien lassen müssen. Dies habe ich und auch der Steuerberater, (in einem 10 Mann Unternehmen) wohl dafür zuständig, leider nicht beachtet!
Jetzt meine Frage: Was sollen wir tun, bzw. was kommt auf uns bei einer Prüfung durch die Sozialversicherung an Komplikationen/Kosten auf uns zu und gibt es eine Möglichkeit in der PKV zu bleiben?
Ich bedanke mich für Ihre Antwort und die viele Arbeit, die Sie in diese Seite stecken schon einmal im voraus!!!
Viele Grüße, Pete
Hallo Pete, uUm Ihre Frage zu beantworten muss ich voraussetzten, das Sie kein Weihnachtsgeld oder ähnliches erhalten.
Damit habe Sie ein Einkommen von 47160 € / Jahr und wären zum 01.01.2006 Versicherungspflichtig geworden.
Die JAEG lag in 2006 bei 47250 € und in 2007 bei 47700 €
Wenn Sie nun ab 2006 ein Weihnachtsgeld erhalten hätten, sagen wir 600 € dann, dann wären sie auch in 2007 noch über der JAEG gewesen.
Das ist sehr schade, weil Sie nun ab dem 01.01.2006 versicherungspflichtig geworden sind und der Arbeitgeber die ganzen GKV Beiträge für nun locker 15 Monate an die GKV nachzahlen muss. Er kann Sie für max. 3 Monate mit in Anspruch nehmen.
Dies wird spätestens bei einer sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung festgestellt.
Wenn Sie aber durch das ab 2006 regelmäßig gezahlte Weihnachtsgeld über der JAEG geblieben wären, hätte niemand ein Problem gehabt, dieses hätte natürlich auch in Zukunft gezahlt werden müssen, damit dieses auch in Rahmen der JAEG Anerkennung gefunden hätte
Meinen nachfolgenden Artikel zum Nachdenken möchte ich Ihnen empfehlen.
Grüße Manfred
Hallo,
gibt es schon was neues bezgl.: “……Wir haben in diesem Seminar auch kurz die Änderungen in Bezug auf den § 8 SGB V gesprochen, wenn das so kommt gibt es Hoffnung, weil eine Befreiung dann generell für Privatversicherte möglich sein soll. Genaues weiß ich noch nicht, müssen auch erst mal abwarten ob Herr Köhler dieses Gesetz unterschreibt…”
Ich war bisher (seit 1996, also seit über 10 J.) privat versichert, da selbstständig bzw. geschäftsführender Geselschafter.
Nun habe ich für ca. 9 Mon. einen Anstellungsvertrag für ein Projekt, wobei die Vergütung durch Zulagen zwar interessant ist aber wegen der Berechnungsvorschriften werden nur Teile für die Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Bin ich nun pflichtversichert, oder KANN ich mich befreien lassen ?
Gruss und Lob für das Forum
Daniel
Hallo Daniel, ein bisschen hat sich getan, einmal wurde das Gesetz inzwischen von Herrn Köhler unterzeichnet, zum anderen ist dies nun zum 01.04.2007 in Kraft getreten, mit allem was dazugehört.
Auch Ihre Frage ist hinreichend geklärt, im Grunde kommt es darauf an, welches Ihre erste Beschäftigung und welches Ihre 2. Beschäftigung ist. Außerdem kommt es noch auf Ihr Alter an. Grundsätzlich, wie bisher, bleiben Personen nach dem 55. Lebensjahr versicherungsfrei.
Wenn Sie jünger als 55 Jahre sind und eine neue versicherungspflichtige Tätigkeit beginnen, wird geprüft, ob Sie 3 Jahre hintereinander als Arbeitnehmer über der JAEG waren. Sind Sie dies nicht, dann werden Sie automatisch pflichtig in der GKV, gleich wie hoch Ihr Einkommen ist. Liegt das Einkommen, welches im Rahmen der JAEG beachtet wird niedriger, ist es in diesem Falle sowieso klar, dass eine GKV Pflicht besteht.
Zwei Ausnahmen sehe ich:
1. Wenn Sie früher diese 3 Jahr als Angestellter erfüllt haben und mit Beginn der neuen Tätigkeit über JAEG liegen, dann bleiben Sie auch versicherungsfrei
2. Wenn Sie das Angestelltenverhältnis „nur als Nebenjob“ haben und somit an erster Stelle weithin die Selbständigkeit steht, dann bleibt auch dieser Nebenjob versicherungsfrei
Wenn beide Punkte nicht zutreffend sind dann sind Sie versicherungspflichtig.
Wenn Sie diesen Job nur für 9 Monate haben, dann macht eine große Anwartschaft Sinn, damit Sie danach wieder zu den gleichen Bedingungen in die PKV wechseln können.
In diesem Falle kann ich Ihnen auch gerne weiterhelfen, folgenden Artikel möchte ich Ihnen empfehlen: Zum Nachdenken
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
vielen Dank für die ausführlichen Infos. Leider ist die Selbstständigkeit für diese zeit “kleiner” nebenjob. Bedauerlich…
Eine gr. Anwartschaft macht wohl keinen Sinn, da mein Eintritt in die PKV nach 9 Monaten rund € 3,- mon. mehr kostet, wohingegen die gr. Anwartschaft mit € 98,- zu Buche schlägt.
Danke nochmals.
Gruss Daniel
Hi Manfred,
hat sich die Situation im Rahmen der Befreiung wg. Arbeitslosigkeit geändert? Nochmal zu meinem Problem (siehe auch mein Beitrag vom Februar 19th, 2007 at 17:14:08), ich bin seit dem 01.04. offiziell Arbeitslos und beziehe auch Arbeitslosengeld. Die Sachbearbeiterin bei der Arbeitsagentur fragte mich, ob ich privat versichert bleiben möchte und ob ich für April mein Beitrag bezahlt hätte. Beide Fragen habe ich mit Ja geantwortet. Sie meinte dann, dass Sie mich dann nicht bei der GKV meldet. Jetzt bin ich total unsicher ob es so richtig ist und ob ich nicht selbst noch was tun ist.
Kann ich mich denn befreien lassen nach dem neuen Gesetz oder gelten weiterhin die 5 Jahre “privatversichert”?
Vielen Dank für die Hilfe.
Alexandre
PS: ich bin fest davon überzeugt, dass ich im Jahr 2007 einen neuen Job finden werde und hoffe dass ich die JAEG dann auch überschreiten werde.
Hallo Daniel, dann würde ich mich freuen wenn Sie mich in 9 Monaten anrufen würden, ich berate sie dann gerne in Bezug auf die neue private Krankenversicherung.
Grüße Manfred
Hallo Alexandre, unabhängig davon was die Bundesagentur gesagt hat, müssen Sie bei einer Krankenkasse (i. d. R. die bei der Sie zuletzt versichert waren) einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Die 5 Jahresregelung für die Befreiung nach SGB V § 8 Nr. 1a besteht weiter.
Zusätzlich kommt mit der Gesundheitsreform noch die 3 Jahresregelung hinzu, Sie sind nur dann als Angestellter von der Versicherungspflicht befreit, wenn Sie drei Jahre hintereinander die JAEG überschritten haben. Auch das sollten Sie prüfen, ob diese Regelung ein Problem darstellen kann wenn Sie wieder angestellt werden.
Ich wünsche Ihnen bei der Jobsuche alles Gute. Wenn Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben können, würde ich mich freuen, wenn Sie sich für die Zukunft von mir als Makler betreuen lassen, dazu möchte ich Ihnen folgenden Beitrag empfehlen: http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/03/16/zum-nachdenken/
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Osterfest und verbleibe mit vielen Grüßen.
Manfred
hallo manfred,
ich habe folgendes problem: ich bin seit dem 01.06.2001 ununterbrochen privat versichert. allerdings mal selbständig, mal als angestellte. ich war bis zum 01.06.2004 selbständig, vom 01.06.2004 bis 30.04.2006 angestellt, dann ab dem 01.05.2006 wieder selbständig. nun wurde ich zum 01.04.2007 angestellt und liege über der JAEG… trotzdem sagt die personalabteilung meines arbeitgebers, dass meine letzten 3 jahre in der PKV nicht anerkannt werden und ich in die GKV eintreten muss!
da sich alle noch nicht so ganz einig sind und ich verschiedene auskünfte erhalten habe, bitte ich dich noch einmal um eine einschätzung.
lieben dank, eva
Hallo Eva, da hat Ihre Personalabteilung leider Recht, nach der jetzigen Gesetzeslage müssen Sie als Angestellte in 3 aufeinander folgenden Jahren über der JAEG sein, damit Sie sich privat versichern können. Da Sie diese Vorgabe nicht erfüllen müssen sie die 3 Jahre in der GKV absitzen. Die Frage ist, ob sich eine Anwartschaft lohnt, dazu möchte ich Sie bitte mich anzurufen, dann können wir diese Frage schnell telefonisch klären.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
nach langem Suchen bin ich endlich auf einer richtig kompetenten Website zum “Dschungl” PKV/GKV gelandet, sofort ein Bookmark gesetzt
Vielen Dank dafür!
Mir ist zwar schon vieles klar geworden, ein Anliegen habe ich aber dennoch:
kurzer Sachverhalt zu mir:
- bin seit 1.1.2007 PKV-versichert und verdiene 49000,-/a (=Status versicherungfrei)
- überlege nun, zum 1.7.2007 den Arbeitgeber zu wechseln
nun meine Fragen dazu:
1. Muss ich irgendwas im Zusammenspiel PKV/GKV/alter AG/neuer AG beachten, wenn ich im “ersten” Jahr des Status “versicherungsfrei” den AG wechsel, auch wenn die JAEG beim neuen AG wieder überschritten wird?
(z.B. die neue Dreijahresfrist ab 1.4.2007)
2. Zum Überschreiten der JAEG: Ich bin da jetzt trotz Deiner sehr gut gemachten Infoseite etwas verwirrt:
Ich würde beim neuen AG verdienen:
- Monatsgehalt 3532,- (davon 374 Sonderzulage)
- 13,25 Monatsgehälter (Urlaubs + Weihnachtsgeld)
- Erfolgsorientiertes varibles Einkommen von 5250,- (bei 100%)
alles zusammen komme ich somit auf 52049,-
Ist das dann auch das anrechenbare JAEG-Gehalt?
Vielen Dank schonmal und beste Grüsse,
Georg
Hallo Georg, schön wäre es gewesen, wenn Sie meine Seite schon in 2006 gefunden hätten, dann wäre vermutlich ich der Vermittler gewesen der mit Ihrer Krankenversicherung Geld verdient hätte
Werde auch weiterhin Licht in den „Dschungel“ der GKV / PKV bringen, doch nun zu Ihren Fragen:
Frage eins: Zum einen besitzen sie Bestandsschutz, da Sie ja vor dem 02.02.2007 in der PKV versichert waren. Solange Sie keinen Statuswechsel durchlaufen z.B Arbeitslosigkeit oder ähnliches sehe ich nach heutigem Stand kein Problem. Sie können in der privaten Krankenversicherung bleiben, wenn Sie weiterhin über JAEG liegen.
Frage zwei: Die entscheidende Aussage ist immer „mit hinreichender Sicherheit“. Werde die einzelnen Lohnbestandteile auflisten und nach diesem Kriterium abklopfen. Sozusagen als Anleitung wie man vorgehen muss. Wenn man einmal dahinter gestiegen ist wird das immer klarer. Wobei ich sagen muss, dass es bei mir schon eine ganze Zeit gedauert hat bis der Groschen gefallen ist.
1. Monatgehalt, dies werden Sie (solange das Arbeitsverhältnis besteht) mit hinreichender Sicherheit erhalten, also zählt dieser Anteil der Arbeitsendgeldes zur JAEG.
2. Weihnachts- und Urlaubsgeld werden entweder als tarifvertragliche Leistung oder als betriebliche Übung mit hinreichender Sicherheit auch in der Zukunft gezahlt und zählen somit auch zur JAEG
3. erfolgsorientiertes variables Einkommen, dieses wird mit hinreichender Sicherheit auch grundsätzlich gezahlt. Somit zählt auch dieses Einkomme zur JAEG. Der Arbeitgeber muss dieses Einkommen schätzen auf Grund der Einkommenssituation vergleichbarer Arbeitnehmer.
Konkret bedeutet das, Sie haben mit dem Einkommen aus Nr. 1 + 2 zusammen 46799 € und liegen damit unter der JAEG von 47700 €. Der Arbeitgeber muss nun schätzen wie hoch der variable Anteil sein wird. Der Fehlbetrag liegt genau bei 901 €, liegt die Schätzung des Arbeitgebers über diesem Betrag, können Sie in der PKV bleiben, liegt die Schätzung unter diesem Betrag, müssen Sie in die GKV zurück.
Deshalb ist es wichtig, dass Sie diesen Sachverhalt mit Ihrem neuen Arbeitgeber klären. Sicherheitshalber würde ich nach dieser Klärung mit Ihrer ehemaligen Krankensasse sprechen und das Ergebnis dieser Klärung vortragen und um eine schriftliche Stellungnahme bitten.
Gerne möchte ich Sie als meinen Mandanten gewinnen, dazu möchte ich Sie bitten folgenden Beitrag durchzulesen.
Viele Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
endlich mal eine informative Seite zu dem Thema. Super!
Ich habe auch eine Frage:
Ist es möglich, mit einem zusätzlichen Minijob (400€) sein reguläres Bruttoeinkommen zu steigern, um über die Versicherungspflichtgrenze zu gelangen und sich nach drei Jahren privat zu versichern?
Vielen Dank für Deine Antwort!
Grüße, Philipp
Hallo Philipp, danke für die Blumen, werde auch weiterhin dafür sorgen, dass die PKV-Financial eine Super Seite bleibt
Endlich mal ne einfache Frage. Grundsätzlich werden die Arbeitsentgelte bei Mehrfachbeschäftigung zusammengerechnet.
Seit dem 01.04.1999 gilt dies auch für den sog. Minijob. Habe aber keine Ahnung wie dann der Arbeitgeberbeitrag berechnet wird. Soll heißen, welcher Arbeitgeber muss wie viel Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung zahlen.
Diesen Sachverhalt können sie auch nochmals unter folgendem Link nachlesen: http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/02/09/das-arbeitsentgelt-und-die-zuordnung-zum-regelmaessigen-jahresarbeitsentgelt/
Wenn Sie in die private Krankenversicherung wechseln können, würde ich mich freuen, wenn Sie sich dann an mich wenden. Gerne berechne ich Ihnen einen entsprechenden Vergleich.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
erst mal kann ich mich meinen “Vorschreibern” bzgl. der Komplexität des Themas als auch der Qualität des Forums/ der Website nur anschließen.
-Echt super das es diese Seite gibt.
Ich hadere mit meiner Entscheidung und hoffe, dass Sie mir einen guten Rat geben können. Zur Situation:
In der PKV bin ich seit Dez.2000 während dieser Zeit habe ich auch keine Befreiung o.ä. beantragt. Seit dem 1.5.07 bin ich arbeitslos und plane für Anfang 2008 meine Existenzgründung. Nun habe ich die Qual der Wahl
GKV oder PKV.
Verschiedene Szenarien sind möglich.
1. Ich befreie mich von der Versicherungspflicht, das Arbeitsamt würde bis zu einer bestimmten Höhe den Beitrag für die PKV bezahlen -mir bliebe noch eine entsprechende Eigenbeteiligung die ich aber bestenfalls durch die BRE wieder raus hätte.
2. ich stelle meine PKV ruhend bis zum Tag der Existenzgründung bzw. Auslauf der Arbeitslosigkeit und bin in dieser Zeit in der GKV mit der Empfehlung meines Versicherungsagenten eine Zusatzversicherung abzuschließen. Zum Tag der Existenzgründung bzw. ende der Anspruchszeit auf ALG wird mein PKV Vertrag ohne erneute Risikoprüfung mit demselben Beitrag wieder aufgenommen. Eine Weiterführung zu einem späteren Zeitpunkt hätte immer eine Risikoprüfung zur Folge.
Wenn ich mich jetzt in meinem Status (Arbeitslos) von der Vers.pflicht befreien lassen würde hätte ich mir damit die evtl. Rückkehr in die GKV endgültig verbaut?
Wenn ich in die GKV zurückgehe und mich nicht Selbständig machen würde setzte ich da meine Wahlfreiheit (auf Grund der min. 5jährigen Mitgliedschaft in der PKV) aufs Spiel wegen der neuen Gesetzeslage?
Ist meine Annahme richtig, dass wenn ich keine Selbständigkeit anstrebe, ich mich aber jetzt von der Vers.pflicht befreien würde und dann in den Status der abhängig Beschäftigten käme, weiterhin die Freiheit hätte in der PKV versichert bleiben zu können unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze (auf Grund meiner langjährigen Zugehörigkeit in der PKV)
Sind Arbeitsgeber eigentlich verpflichtet auch bei Befreiung von der Versicherungspflicht einen Zuschuss zur PKV in Höhe des GKV Anteils zu leisten, auch wenn die Betragsbemessungsgrenze Lohntechnisch nicht erreicht wird.
Im Prinzip würde ich gerne in der PKV bleiben hätte zwar einen entsprechenden Eigenanteil zu leisten aber unterm Strich stimmt im Ernstfall Preis/Leistung.
Es wäre nett wenn sie mir Ihre “Fürs und Widers” bezogen auf die Situation mitteilen könnten, damit ich mir der Tragweite der möglichen Entscheidung bewusst werden kann.
Besten Dank vorab
und viele Grüsse Christiane
Hallo Manfred, habe folgende Frage bezüglich der JAEG.
ich seit 3 Jahren privatversichert, meine frau pflichtversichert (seit 2006 über der JAEG) Da meine Frau dauerhaft über der JAEG liegen wird wäre sie ab 2009 nicht mehr versicherungspflichtig. Wir planen, dass meine Frau im Jahr 2008 sich in die Elternzeit begibt und damit unter der JAEG bleibt. Wird das Elterngeld dann zur Berechnung der JAEG mit herangezogen oder können wir dann von einer beitragsfreien Versicherung meiner Frau in der GKV ausgehen? Vielen Dank! Grüße Martin
Hallo Manfred,
ertsmal möchte ich ein Glas verdienten Honig für diese kompetente Seite austeilen !
Jetzt meine Frage:
Bin seit 1990 in der PKV versichert und möchte das auch weiterhin bleiben.
Ich überlege meine Arbeitszeit von 35 auf 20 St zu kürzen, damit fällt mein Arbeitnehmereinkommen knapp unter 40000/a.
Da ich noch keine 55 bin und sich die Arbeitszeit nicht halbiert, wäre ich nach dem Studium deiner Antworten GKV-versicherungspflichtig.
Habe zusätzliches Einkommen als Selbstständiger (GSE), aber unter dem Arbeitnehmereinkommen. Gibt es eine Möglichkeit, dieses Einkommen oder ggf. Kapitalerträgen, Vermietung oder ähnliches hinzuzuaddieren, um die notwendigen 42750 Euro zusammenzubekommen ?
Oder ist eine andere Arbeitzeit (
Hallo Christiane,
zum einen vielen Dank für die Blumen, davon krieg ich nie genug. Zum anderen möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich Ihre mail erhalten und auch beantwortet habe. Allerdings bekam ich als Lesebestätigung: ungeöffnet gelöscht. Ich denke meine Mail wurde von der Spamsoftware gekillt.
Deshalb hier die Antwort.
Nun zu den Antworten:
1. Wenn Sie sich während der Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen, endet diese Befreiung mit dem Ende der Arbeitslosigkeit, das bedeutet, es wird nach der Arbeitslosigkeit geprüft, ob Sie pflichtig werden oder ob Sie weiter in der PKV bleiben können. Ein Problem kann auftauchen, wenn Sie während dieser Arbeitslosigkeit krank werden und damit nicht mehr berufstätig werden können. Dann wirkt diese Befreiung u.U. länger als gewollt. Wenn Sie z.B. berufsunfähig würden, dann fällt der Anspruch auf das Krankentagegeld nach MB KT §15 Abs b. spätesten 3 Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weg. Das Problem ist, dass die Definition der Berufsunfähigkeit zwischen den Bedingungen im Krankentagegeld und der Berufsunfähigkeitsversicherung unterschiedlich sind. Im schlimmsten Falle bekommen Sie dann von beiden nix.
2. Ihre Aussagen ist richtig, wenn Sie in die GKV zurückgehen und nach der Arbeitslosigkeit wieder in ein Angestelltenverhältnis wechseln, dann müssen Sie 3 Jahre über JAEG sein.
3. Ihre Annahme ist leider falsch, wenn Sie sich während der Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen und dann eine neue Tätigkeit beginnen wird die Versicherungspflicht geprüft. Sie können dann nur in der PKV bleiben, wenn sie tatsächlich über der dann gültigen besonderen (wegen Besitzstandsregelung = die BBG) JAEG liegen.
4. Der Arbeitgeberzuschuss richtet sich nach dem tatsächlichen Einkommen und dem durchschnittlichen Beitragssatz, das bedeutet, wenn Ihr Einkommen unter der BBG liegt wird auch der Arbeitgeberzuschuss kleiner.
Insgesamt ist die Entscheidung i.d.R. eine Befreiung von der Versicherungspflicht während der Arbeitslosigkeit nicht so weitreichend wie eine Befreiung wegen Erhöhung der JAEG.
Dennoch muss dies genau überlegt sein, wenn Sie wollen rufen Sie mich an, dann könne wir das für und wieder nochmals genau erörtern. Vielleicht kann ich sie ja als Mandanten gewinnen
Grüße Manfred
Hallo Frank, das mit dem Honig ist sehr nett, zumal ich letzthin einen Bericht gehört habe, dass die Bienen in Deutschland langsam aber sicher am Aussterben wären. Dies hätte einmal damit zu tun, dass die Bienen sehr häufig von allen möglichen Krankheiten heimgesucht würden, zum anderen würden viele Imker (die Mehrzahl der Imker in Deutschland sind Hobbyimker) aus unterschiedlichen Gründen aufhören. Das Problem ist dann die fehlende Bestäubung der Pflanzen, wenn man bedenkt, was da alles mit zusammenhängt….(na ja jetzt hör ich lieber auf, bevor ich zum philosophieren anfangeJ).
Da haben Sie die Texte aber ordentlich und auch richtig gelesen.
1. Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit zählt nicht zur JAEG, hier könnte nur eine Prüfung vorgenommen werden was Ihr 1. und 2. Beschäftigung ist. Geprüft wird in diesem Zusammenhang, mit welcher Beschäftigung verdienen Sie das meiste Geld bzw. verbringen Sie die meiste Zeit. Je nach Lage werden Sie als Angestellter oder Selbständiger beurteilt. In Ihrem Fall sind wir wieder klar beim Angestellten, auch andere Einkünfte ( Zinserträge etc) zählen nicht, da es sich nicht um Arbeitsentgelte handelt.
2. Also bleibt nur der § 8 Abs. 3, SGB V, nach diesem müssen Sie Ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regulären Wochenarbeitszeit reduzieren. Aus Ihren Angaben entnehme ich, dass die Regelarbeitszeit 35 Wochenstunden beträgt, dies würde bedeute, dass Sie Ihre Arbeitszeit auf 17,5 Std. reduzieren müssen.
Wenn Sie auf 20 Std. reduzieren werden Sie, wie Sie richtig bemerken, versicherungspflichtig.
Grüße Manfred
Hallo Martin,
wenn Ihre Gattin seit 2006 über JAEG liegt, würde sie Ende 2008 die 3 Jahre erfüllt haben und zum 01.01.2009 freiwilliges Mitglied in der GKV sein. Wenn die Elternzeit über den 01.01.2009 hinausgeht, dann fällt der Anspruch auf die kostenlose Weiterversicherung deshalb zum 01.01.2009 weg. Ab diesem Zeitpunkt muss Ihre Gattin sich freiwillig mit eigenem Beitrag in der GKV versichern oder könnte in die private Krankenversicherung wechseln.
Für die Kindernachversicherung (ein Kind ist ja die notwendige Voraussetzung für die Elternzeit) sehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, vielleicht kann ich Sie ja auch als Mandanten gewinnen, bitte lesen Sie dazu meinen folgenden Artikel.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
derzeit bin ich PKV versichert, da mein Gehalt über der JAEG liegt. Da ich nächstes Jahr einen Freizeitblock (6 Monate) für meine Promotion nehmen werden, wird meine Jahresgehalt bereits dieses Jahr unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fallen. Dabei wird das 13, 14 und 15 Monatsgehalt mit dem normalen Gehalt im Freizeitblock verrechnet. Damit würde ich aus der privaten Krankenversicherung herausfallen:
1.) Ich habe mich im Rahmen meines Studiums von der gesetzlichen Krankenversicherung bei der AOK befreien lassen. Auf der Befreiung steht, dass diese nicht widerrufen werden kann. Ist diese Befreiung auch nach Beendigung meines Studiums gültig?
Meine Personalabteilung sagt mir, dass dies nicht so ist, da die Befreiung aufgrund des Studentenstatus gewährt wurde. Derzeit läuft diesbezüglich noch eine Anfrage bei meiner letzten gesetzlichen Krankenversicherung der BKK Mobile Oil.
2.) Welche Möglichkeiten gibt es mich in dieser Situation von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen, falls die Befreiung nicht anerkannt wird?
a) Ich werde mich voraussichtlich im Oktober als Student einschreiben, womit ich micht theoretisch nochmal nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 befreien lassen kann.
b) Wenn sicher die JAEG Ende des Jahres ändert, kann ich mich dann befreien lassen?
Ein großes Kompliment für Ihre Seite.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
André
Hallo Andre, zunächst viel Erfolg für Ihre Promotionsarbeit.
Die Befreiung kann zwar nicht widerrufen werden, wurde aber mit dem Statuswechsels in das Angestelltenverhältnis beendet.
Wenn Sie schon seit mehr als 5 Jahren über der JAEG liegen gibt es folgende Möglichkeit. Wenn Sie sobald als möglich Ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte reduzieren. Damit können Sie sich nach SGB V § 8 Nr. 3 von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wenn Sie nun diese „Teilzeittätigkeit“ bis zum Ende der Promotion aufrechterhalten und dann mit dem übertragenen Arbeitsentgelt in 2008 über die JAEG kommen, dann könnte es funktionieren, dass Sie in der PKV bleiben können. Allerdings gibt es da noch ein paar Unwägbarkeiten weil ich mir nicht sicher bin ob für Sie dann die 3 Jahresregelung gilt oder nicht. Denn in 2007 würden Sie ja nach diesem Plan unter die JAEG fallen.
Ich bin mir nicht sicher, ob eine Befreiung als Promotionsstudent möglich ist, außerdem haben Sie auch in dieser Variante die gleichen Unwägbarkeiten wie oben erwähnt.
Wenn die JAEG erhöht wird, dann könnten Sie sich grundsätzlich schon von der Versicherungspflicht befreien lassen. Da Sie aber als Promotionsstudent eingeschrieben sind und vom Einkommen eh unter der JAEG liegen wird sehe ich da wenig Hoffnung.
Grundsätzlich ist das Thema Befreiung von der Versicherungspflicht rechtlich sehr unbestimmt, habe inzwischen aus einer juristischen Abteilung einer PKV die sehr konkrete Aussage, dass es in Bezug auf die Befreiung von der Versicherungspflicht unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, welche sich teilweise sogar widersprechen. Wenn die Juristen welche sich in diesem Bereich auskennen sollten, schon eine solche Aussage treffen, was soll ich dann noch zur Aufklärung beitragen können
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
zunächst einmal vielen Dank für die “Fundgrube” an Informationen, die Sie hier bereitstellen. Trotz eifrigen Suchens habe ich keinen Fall gefunden, der auf mich passt.
Kurz zu meiner Situation: Ich bin seit langer Zeit in der GKV, bis 1993 über der Beitragsbemessungsgrenze, wegen der Kinder habe ich dann einige Zeit ausgesetzt und arbeite jetzt mit 54% der normalen Arbeitszeit (d.h., unterhalb der Grenze). Mein Mann und meine Kinder sind in der PKV versichert.
Ich bin mit der Situation in der GKV sehr unzufrieden. Viele Ärzte, die ich kenne, behandeln nur noch privat. Auch ist jetzt die Möglichkeit entfallen, sich privat ambulant behandeln zu lassen und sich dann wenigstens den “Kassenanteil” von der GKV erstatten zu lassen. Für Krankenhausaufenthalte habe ich bereits eine Zusatzversicherung.
Aus diesen Gründen würde ich lieber heute als morgen in die PKV wechseln.
Wenn ich die Beiträge richtig verstehe, könnte ich die Heraufsetzung meiner Arbeitszeit auf 100% beantragen und dann nach drei Jahren einen Befreiungsantrag stellen.
Meine Frage ist, ob es auch anders geht. Dazu zwei Ideen:
1. Ich bin seit einiger Zeit – ehrenamtliche – geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH. Läßt sich dies irgendwie in Richtung einer GKV-Befreiung ausbauen?
2. Gibt es irgendwelche Zusatz-Versicherungen, die einem im ambulanten Bereich einen Privat-Status verleihen können (das einzige, was ich hier in dieser Richtung gefunden habe, ist der AOP-Tarif der DKV)? Ich könnte mir denken, dass die Nachfrage nach solch einem Tarif sehr gross ist.
Schon im voraus vielen Dank für Ihre Hilfe!
Viele Grüße
Paulina
Hallo Paulina, danke für das Kompliment, werde versuchen auch Ihre Frage zur Zufriedenheit zu beantworten.
Das Sie mit den Leistungen Ihrer GKV nicht zufrieden sind kann ich gut verstehen, Sie haben ja den direkten Vergleich. Das ist aber erst der Anfang, die erheblichen Probleme kommen erst noch, werde bald mal einen Artikel schreiben was denn mit der Gesundheitsreform wirklich verabschiedet wurde.
Das wird so richtig heftig in der GKV. Wie ich an anderer Stelle schon geschrieben habe gibt es in anderen EU Ländern teilweise einen höheren Voll PKV Anteil als in Deutschland, obwohl dort die PKV zusätzlich zur gesetzlichen Krankenversorgung bezahlt werden muss. Ich meine da muss in Deutschland noch ein erhebliches Umdenken erfolgen.
Sie meinen die Umstellung in der GKV von Sachleistung auf Kostenerstattung, das ist immer noch möglich, wichtig ist aber vorher einen entsprechenden Zusatztarif abzuschließen, da kann ich Ihnen weiterhelfen.
Mit der Befreiung ist das richtig, wenn Sie in 2007 über die JAEG kommen und bis 2010 über der JAEG bleiben, dann können Sie sich ab dem 01.01.2010 privat versichern, das wäre die sauberste Lösung. Allerdings müssen Sie dann noch weitere 5 Jahre warten bis Sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Herabsetzung der Arbeitszeit nach SGB V § 8 Nr. 3 stellen können. Das ist eine ziemlich lange Zeit.
Zu Ihren Fragen:
Nun wenn Sie in der GmbH nicht mehr ehrenamtlich sondern als Gesellschafter Geschäftsführer mit entsprechendem Einkommen tätig wären, dann könnte man argumentieren, dass Sie im Hauptberuf selbständig in der GmbH sind und die angestellte Tätigkeit nur eine dann versicherungsfreie Nebentätigkeit darstellen würde. Das könnte klappen.
Ja, Zusatztarife für die Umstellung von der Kostenerstattung auf die Sachleistung gibt es, wie gesagt hier bedarf es noch einer Bewusstseins Änderung in Deutschland.
Ich würde Sie gerne als Mandantin gewinnen, was kann ich tun, damit Sie mich als Ihren Versicherungsmakler wählen?
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
ich bin seit 01.04.2003 als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer tätig und privat krankenversichert. Mein Einkommen lag allerdings nie über der Beitragsbemessungsgrenze. Zum 01.07.2007 könnte ich wieder eine Festanstellung annehmen mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze. Gilt für mich ebenfalls die 3-Jahresregelung, nach der ich ja eigentlich in die GKV wechseln müsste oder kann ich problemlos in der PKV bleiben und was müsste ich dazu unternehmen?
Hallo Stefan,
als GmbH GGF gelten Sie sozialversicherungsrechtlich als Selbständiger und können deshalb auch in die PKV bleiben, obwohl Ihr Einkommen unter der JAEG liegt.
Wenn Sie nun in ein Angestelltenverhältnis wechseln, dann werden Sie versicherungspflichtig in der GKV. Sie müssen dann die neue ab 02.2007 gültige Regelung erfüllen und 3 Jahr über der JAEG verdienen um in der PKV versichert zu sein.
Grüße Manfred
Lieber Manfred, auch ich habe zur PKV eine Frage.
. Ich hoffe, Sie können mir Klarheit geben, denn dies kann irgendwie weder die PKV, noch die Barmer noch der AG. Ich möchte sehr dringend in der PKV bleiben !!!
Seid 1.1.2001 bin ich in der PKV versichert, nachdem ich ja bereits in 2000 gehaltlich über der Beitragsbemessunsggrenze lag (ist doch richtig, oder ?!).
Im Februar 2005 habe ich Nachwuchs bekommen, habe 3 Jahre Elternzeit beantragt, in der ich aber ab Juni 2005 schon wieder 51% (20 Stunden ) arbeite. In der Elternzeit habe ich mich von der gesetzlichen befreien lassen und bin in der PKV geblieben. Nun endet im Feb. 2008 meine Elternzeit und ich arbeite weiterhin Teilzeit mit 51% und 20 Stunden. Ich möchte nun dringend in der PKV bleiben und mich von der gesetzlichen befreien lassen!! Ich lese immer, man kann dies tun, wenn man 5 Jahre über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat und weiterhin 50% oder mehr arbeitet. Reichen bei mir die 5 Jahre ab 2000 gerechnet oder wird bei mir ab 2001 gerechnet und ich falle genau wegen diesem einem Jahr in die gesetzliche zurück oder passt es genau?? Ich hoffe, ich habe mein Problem verständlich geschildert, es ist nicht so leicht, sich durch die Paragrafen durchzuarbeiten
Lieben Dank!!!!
CARA
DANKE für Ihre Hilfe !!!
Hallo Cara, ja die besondere JAEG entspricht der Beitragsbemessungsgrenze
Leider ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht mit 51 % Arbeitszeit nicht möglich. Sie müssen die Hälfte oder weniger als die Hälfte arbeiten.
Im SGB V §8 steht dies ausdrücklich so drin:
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird;
…..Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist.
Hier hat die Gesundheitsreform endlich mal etwas Positives bewirkt.
SGB § 6 Nr. (4)
Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird.
Das bedeutet, Sie müssen nach Beendigung Ihrer Elternzeit erst eine Vollzeitstelle mit einem Einkommen über der besonderen JAEG antreten, um dann eine Arbeitszeitreduzierung mit der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht durchführen zu können. Wie das genaue Procedere aussehen muss habe ich auch noch keine Erfahrung, dazu müsste ich mich selbst schlau machen.
Das setzt aber voraus, dass ich Sie als Kunde gewinnen kann, lesen Sie dazu folgenden Artikel. Würde mich freuen von Ihnen zu hören.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
kurze Nachfrage von mir zur Teilzeitreduzierung. Sie hatten dies schon ausführlich erläutert, allerdings wohl selber von den Kassen unterschiedliche Antworten erhalten:
Ich werde bei meinem jetzigen Arbeitgeber ab 01.09.07 auf die Hälfte (oder weniger) reduzieren. Wahrscheinlich werde ich diesen aber auch im Laufe des Jahres ganz verlassen.
Könnte mir die GKV, von der ich mich unwiderruflich befreien lassen möchte, Schwierigkeiten machen mit der Begründung ich könnte ja in kürze eine 75% bei einem neuen AG antreten. Falls ja,wie lange musste ich denn dann (unter)hälftig arbeiten bis ich endlich Ruhe hätte.
Bezgl. Ihrer eigenen Situation gebe ich Ihnen 100% recht. Problem ist wohl sehr oft – wie auch bei mir – dass der PKV Vertrag schon gute 10 Jahre besteht, und ich in der Zeit nicht fitter geworden bin. Insofern würde ein Anbieterwechsel wohl nur zu höheren Beiträgen, wenn nicht gar zur Ablehnung führen.Schön wenn Sie mir dennoch weiterhelfen könnten. Ggf. ergibt sich ja in anderen Bereichen etwas (BUZ-Versicherung)
Vielen Dank vorab und best regards,
George
Hallo George,
zunächst danke für Ihr Angebot, gerne stehe ich Ihnen im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Verfügung, auch hier gibt es einige Klippen zu umschiffen. Ihre Frage hat mich inspirierter einen Artikel zu diesem Thema zu schreiben, diesen finden Sie hier:
Wenn Sie von mir betreut werden möchten, dann können Sie auch gerne Ihre PKV auf mich übertragen, das wäre auch hilfreich.
Nun zu Ihrer Frage:
1. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist für Sie nach SGB V § 8 Abs. 3 möglich.
2. Wie lange diese Befreiung gilt ist leider Interpretationssache, hier gibt es, wie Sie richtig festgestellt haben 2 unterschiedliche Aussagen. Leider sind beide Aussagen Gesetztes konform, zumindest soweit ich das bisher rausbekommen habe.
Die einen sagen eine Befreiung gilt und kann nicht widerrufen werden. Damit wäre der Fall klar. Die anderen sagen die Befreiung gilt nur für den Status für den die Befreiung ausgesprochen wurde. Das würde bedeutet, wenn Sie zu 75% arbeiten wirkt diese Befreiung nicht mehr (das ist soweit ich das beurteilen kann die überwiegende Meinung).
Ein weiterer Streitpunkt ist, ob die Befreiung wieder auflebt, wenn Sie während der 75% Stelle pflichtig würden und dann wieder zu 50% arbeiten. Auch hier gibt es soweit ich feststellen konnte keine Klarheit.
Hier könnte das SGB V § 5 Abs. 13 über die Versicherungspflicht
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Also auf gut bayerisch: „nix gewiss was ma net“
Wers net verstet soll mi oruafe
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
ich weiss Sie haben schon diverese Fragen immer wieder umfassend beantwortet, aber jeder Fall ist ja wieder ein bißchen anders.
Ich wäre wirklich dankbar, wenn sie mir Ihre meinung zu meiner situation geben könnten.
Ich bin seit Anfang 2005 von der GKCPflicht befreit (Überschreitung der Bemssungsgrenze) – angestellt. Im Frühjahr 2006 habe ich dann ein Kind bekommen und das Arbeitsverhältnis nach Ende der mutterschutzfrist beendet. Danach war ich 1 Jahr selbständig tätig und weiterhin in der PKV.
Nun beginne ich wieder Teilzeit im angestelltenverhältnis zu arbeiten 20 Std. Ich dachte ich könnte nunmehr bei meinem neuen arbeitgeber elternzeit beantragen (Kind ist ja noch keine 3 Jahre) und dann aufgrund § 8 I Nr.2-3 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen.
Die Gesetzliche KV meint nein, ich hätte schon bei ersten Arbeitgeber Elternzeit beantragen müssen. Jetzt ginge das nicht mehr und daher auch keine Befreiung.
Stimmt das? Ich will nicht zurück in die GKV. HELP !
Mein Problem ist folgendes: Mein Mann ist schon 1985 wegen Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze befreit worden. 2002 wurde er arbeitslos, er hat sich auch hier befreien lassen. Leistungen des Arbeitsamtes hat er nur bis Dez. 2004 bezogen, Antrag auf Alhilfe haben wir gar nicht erst gestellt. Zwischen 2004 und heute hat er als Selbstständiger ein ganz geringes Einkommen erzielt, Krankenversicherung lief über meine Beihilfe. Nun hat er ab 1.7.2007 wieder ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, zunächts zwei Monate halbtags, dann Vollzeit. Das Entgelt ist unterhalb der Befreiungsgrenze, ca. 38 TSE.
Ich bin nun der Meinung, er hat Bestandsschutz, denn er war im Februar 2007 befreit. Ein Anruf bei der AOK ergab aber, dass die das anders sehen. Die Mitarbeiterin meinte, es sei so, dass die Regel nur während des Bezugs von Leistungen des AA gelte – was aber Quatsch ist, dann wäre diese Bestimmtung (Satz 2 von § 5 Abs. 9 SGB V) doch überflüssig.
Bin ich da auf der falschen Schiene ?
Gruss Isebill