Fragerunde Familienversicherung

Februar 23rd, 2007 by Gerald | Filed under FAQ, Krankenversicherung.

An dieser Stelle setzen wir die Frage- und Antwortrunde rund um die Familienversicherung fort. An der alten Stelle waren über 70 Kommentare aufgelaufen, das war vom Lade- und Lesevergnügen einfach nicht mehr vernünftig zu handhaben.

Update: Aufgrund der vielen Kommentare geht die Diskussion rund um die Familienversicherung jetzt an anderer Stelle weiter.

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64 Responses to “Fragerunde Familienversicherung”

  1. Thomas sagt:

    Hallo Manfred,
    zu allererst ein Kompliment für eine Seite, die anscheinend auf fast alle Fragen eine Antwort findet. So etwas im www zu finden, ist ein Glücksgriff. Meine Frau ist aktuell nach der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt und in der GKV pflichtversichert. Aus verschiedenen Gründen möchte sie das Beschäftigungsverhältnis nicht weiterführen. Durch Kontakte im Freundes-und Bekanntenkreis bietet sich die Möglichkeit einer freiberuflichen Tätigkeit. Mein Sohn kann bei mir (selbst in der GKV versichert) als Familienmitglied mitversichert werden.
    1. Ist dies auch für meine Frau möglich, wenn Ihr anfängliches Einkommen unter 350 Euro liegt?
    2. Und wie erfolgt der Einkommensnachweis, wenn noch keine Steuererklärung vorliegt (1. Jahr)?
    3. Ist die Schätzung des Einkommens entsprechend der Anmeldung beim Finanzamt ausreichend?

    Vielen Dank im voraus für die freundliche Beantwortung meiner Fragen.

    Thomas

  2. Manfred sagt:

    Hallo Thomas, danke für Ihr Kompliment, werde versuchen auch in Zukunft Ihrem Superlativ gerecht zu werden.

    Nun zu Ihren Fragen:
    1. Solange Ihre Gattin, in der neuen freiberuflichen Tätigkeit, unter 350 € Gewinn erwirtschaftet, kann Sie sogar als familienversichertes Mitglied in Ihrer GKV aufgenommen werden. Deshalb ist bis zu dieser Einkommensgrenze keine eigene GKV notwendig.

    2. da müssen Sie unterscheiden wenn das Einkommen unter der 350 € Grenze liegt und Ihre Gattin in der Familienversicherung versichert ist, dann werden Sie von Ihrer GKV angeschrieben und müssen das Einkommen mittels eines Vordruckes melden, weiter passiert da nichts. Wenn das Einkommen dann über der Grenze von 350 € liegt ist eine eigene Krankenversicherung notwendig, entweder in der GKV oder in der privaten Krankenversicherung. Hier müssen Sie das Einkommen für die Berechnung des GKV Beitrages schätzen. Sobald der Einkommensteuerbescheid mit der Berechnung der Einkünfte vorliegt, müssen Sie diesen der GKV zur Verfügung stellen. Der Beitrag wird auf Grund der Daten im Einkommensteuerbescheid endgültig berechnet. Ob Sie dann die Beiträge rückwirkend eventuell auch Nachzahlen müssen, hängt von der Satzung GKV ab. Wie das im Rahmen der Gesundheitsreform gehandhabt wird kann ich noch nicht sagen.

    3. Ja, was anderes können Sie ja Anfangs eh nicht machen. Wie gesagt, kann es passieren, dass die GKV den Beitrag rückrechnet und wenn das tatsächliche Einkommen höher als das geschätzte Einkommen ist kann die GKV für das abgelaufene Jahr die Beiträge dann nach den tatsächlichen Gewinnen nach berechnen.

    4. Deshalb ist es sinnvoll nicht nur für die Steuer, sondern auch für die Krankenkasse ein wenig Geld auf die Seite zu legen.

    Grüße Manfred

  3. Daniel sagt:

    Hallo Manfred, auch ein dickes Lob von mir für diesen Blog. Viele Fragen gestellt und sehr detailliert und aschaulich beanwortet. Allerdings finde ich meinen Fall noch nicht 100% wieder (ist aber ähnlich dem Beitrag von Uli).

    Meine Verlobte ist freiwillig in der GKV (verdient schon länger als 3 Jahre über JAEG) und ich bin seit 1.1.07 über der JAEG. Ich habe zum 15.1. meine GKV gekündigt und überlege nun die, was die beste Entscheidung für uns ist. Freiwillig gesetzlich oder PKV. Wir werden nächsten Monat heiraten und bekommen im Juni ein Kind.
    Gemäß dem Gesetz zum Elterngeld sind freiwillig Versicherte solange der Partner in der GKV ist (egal ob pflicht- oder freiwillig versichter) bei ihm familienversichert. Sollte aber der Ehepartner in dere PKV sein, müssen freiwillig gesetzliche ihren Beitrag weiterzahlen. Wenigstens den Mindestbeitrag.
    Wozu ich bis jetzt noch nichts finden konnte: Wenn ich in der PKV bin und unser Kind auch privat versichere, und für die Elternzeit meine Frau einen Mindestversicherungsbeitrag in der GKV leisten muss, kann ich diese drei KVs bei meinem Arbeitgeber anrechnen lassen und werde von ihm (bis zum gesetzlichen Maximalsatz) unterstützt?

    danke für eine schnelle Antwort.
    Grüße,
    Daniel

  4. Manfred sagt:

    Hallo Daniel, habe Sie nicht vergessen, muss noch ein paar Punkte klären. Die Antwort ist sozusagen noch am „kochen“ :)

    Grüße Manfred

  5. Cat sagt:

    Hallo, ich habe eine Frage: Ich bin geschieden, zwei Kinder unter 18 und arbeite zwar unter Steuer, bin aber (mit den Kids) bei der Gemünder Ersatzkasse versichert. Jetzt wollen mein Freund ich heiraten (nicht der Vater der Kinder), er soll Steuerklasse 3 bekommen und ich möchte dann – da ich dann Steuerklasse 5 habe, nur noch stundenweise gehen….allerdings weiß ich nicht, wie das nach einer Heirat ist?
    Bin ich bei meinem Mann dann krankenversichert?
    Sind meine Kinder bei meinem Mann mitversichert, wenn meine KV wegfällt?
    MUSS ich zwingend Kontakt mit dem Vater der Kinder aufnehmen bzw. wird dann verlangt, dass sie über ihn versichert sind?
    Ich danke für eine Antwort!

  6. Angélique sagt:

    Guten Tag Herr Walter.
    Ich habe folgende Fragen:
    Ich bin seit 2 Jahren Selbständig. Meine Freiberufliche Tätigkeit hält mich allerdings mal gerade so bescheiden über Wasser. Ehrlich gesagt, konnte ich mich vom Erlös meiner Projekte bisher nicht krankenversichern, 250.- € zusätzlich im Monat, das ging über mein bisher kleines Einkommen hinaus. Die seltenen! Arzttermine habe ich seither bar bezahlt, als strunzgesunde Frau war das für mich bisher der geringere Kostenaufwand. Jetzt erwarte ich ein Kind. Nimmt mich meine alte KV wieder ohne weiteres auf? Oder muss ich horente Beträge nachzahlen? Macht eine Heirat mehr Sinn- um dann in die Familienversicherung meines Zukünftigen aufgenommen zu werden? Wo ist die Einkommensgrenze?
    Lt. Familienministerin v. d. Leyen gibt es ja – Gott sei Dank!- jetzt auch für Selbständige Frauen ein Elterngeld- %ual am Durchschnittseinkommen der vergangenen 12 Monate gerechnet. Entsprechend versuche ich noch die letzten Monate gut zu verdienen, um die ersten Monate nach der Entbindung einigermassen sorgenfrei leben zu können. Dann bin ich ohne Einkommen, und es würde die Familienversicherung meines Zukünftigen greifen – oder ist das Elterngeld als Einkommen zu zählen?
    Fragen über Fragen- aber Sie scheinen ein ganz kompetenter Mann zu sein. Nach den vielen Empfehlungen auf Ihrer Seite vertraue ich mich Ihnen gerne an. Vielen Dank bereits für Ihre Antwort.

  7. Claudia sagt:

    Hallo Manfred,
    zählt das neue Elterngeld zum Gesamteinkommen gem. § 10 (1) Nr. 5? D.h., kann eine Frau, die mtl. mehr als 350 € Elterngeld bezieht, aber nicht beitragsfrei versichert ist (weil ihr Zeitvertrag bereits vor Beginn der Schutzfrist ablief und kein Alg-I-Anspruch bestand und daher kein Mutterschaftsgeld gezahlt wurde) familienversichert sein?
    Gruß
    Claudia

  8. manfred sagt:

    Hallo Daniel, endlich habe ich alles zusammen.

    Zuerst ein BSG Urteil (BSG vom 26.05.2004 – USK 2004-7 ):
    Grundsätzlich sind auch während der Elternzeit Beiträge zu zahlen.

    Die Beitragsfreiheit aufgrund des Bezuges von Erziehungsgeldes nach §224 SGB V erstreckt sich zwar grundsätzlich auch auf die freiwillige Krankenversicherung. Wie bei Pflichtversicherten ist diese auf die Leistung beschränkt. Soweit weitere tatsächliche oder fiktive Einnahmen nach §240 SGB V vorhanden sind, sind diese auch beitragspflichtig.

    Insofern ist auch das Ehegatten-Einkommen während des Bezuges von Erziehungsgeld bzw. während der Elternzeit beitragspflichtig, selbst wenn die/der freiwillig(e) Versicherte vorher in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze stand. Dabei haben freiwillig versicherte Bezieher von Erziehungsgeld Beiträge wenigstens auf der Mindestbemessungsgrundlage zu entrichten.

    Im Sinne der Gleichbehandlung scheidet eine Beitragserhebung auf der Mindestbemessungsgrundlage aber aus, wenn an die Stelle der freiwilligen Versicherung eine Familienversicherung bei der IKK Sachsen oder einer anderen Krankenkasse treten könnte. Die Möglichkeit der Familienversicherung ist aktenkundig zu dokumentieren.

    Soweit während des Erziehungsgeldbezuges bzw. während der Elternzeit das Gewerbe eines/einer freiwillig versicherten hauptberuflich selbstständig Tätigen ruht, gilt die allgemeine Mindestbemessungsgrundlage, wenn nicht höhere Einnahmen erzielt werden. Wird das Gewerbe nicht ruhend gemeldet, gilt die bisherige Bemessungsgrundlage auf Grund der selbstständigen Tätigkeit.

    Das bedeutet, dass für freiwillig Versicherte eine grundsätzlich Beitragspflicht in Bezug auf das Einkommen des Ehepartners. Deshalb wäre Ihr Einkommen die Berechnungsgrundlage.

    Wenn Sie in der GKV bleiben, dann hätte Ihre Gattin Anspruch auf die Familienversicherung, weil das Elterngeld nicht als Einkommen im Sinne SGB V § 10 Nr. 5 gilt wäre Sie dann beitragsfrei versichert.

    Insofern macht es nur Sinn, wenn Sie ganze Familie entweder in der GKV bleibt, oder komplett in die PKV wechselt. Wie die Kosten in der PKV aussehen würden, da käme es auf eine Berechnung an.

    Falls Sie einen Vergleich wünschen, rufen Sie mich an, dann kann ich Ihnen auch noch etwas über die Zukunft der GKV mitteilen, vielleicht hielt Ihnen die Information die richtige Entscheidung zu treffen.

    Grüße Manfred

  9. Michael sagt:

    Hallo Manfred,

    ich bin seit 01.01.2004 in der PKV. Meine Frau und unser Sohn (geb. am 03.03.04) sind in der GKV (AOK) familienversichert.
    Zum 28.02.07 haben wir nun die GKV gekündigt, damit meine Frau in eine günstigere GKV wechseln kann. Unser Sohn wird seit 01.02.07 bei mir in der PKV mitversichert.
    Als Antwort auf die Kündigung bei der AOK wurde uns ein Fragebogen zugesandt, wo ich meinen Bruttoverdienst angeben soll, welcher über der BBG von 47.700 Eur liegt.

    Ich habe in einer deiner Antworten gelesen, dass es eine Grenze von ca. 42.000 Netto gibt, unter welcher die Kinder noch in der GKV familienversichert werden können. Stimmt das?

    Oder kann die AOK Beiträge für unseren Sohn von Geburt bis Januar 2007 nachfordern, was wir auch schon gehört haben.

    Vielen Dank für deine Antwort und ein schönes Wochenende.

    Grüsse aus dem Süden.

    Michael

  10. Andre´ sagt:

    Hallo alle zuzammen

    Ich finde diese Fragerunde garnicht schlecht und habe da auch gleich mal eine Frage.

    Wo finde ich die rechtlichen Quellen für die Beantwortung der von
    Tomas am 23.Feb.2007 gestellten Fragen?

    Für die Beantwortung vielen Dank im voraus
    Gruß Andre´

  11. manfred sagt:

    Hallo Cat, tut mir leid, dass ich so spät antworte, ich hoffe Sie lesen meine Antwort noch. Da scheint sich auf dem Server ein Bit verklemmt zu haben, deshalb wurde einige Mails falsch abgelegt.

    Nun zu Ihrer Frage, wenn Sie verheiratet sind und keine eigene Krankenversicherung mehr haben, weil Sie nicht mehr oder nur noch geringfügig beschäftigt sine, dann haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Familienversicherung bei Ihrem Gatten. Bei Ihren Kindern wird dann geprüft werde überwiegend den Unterhalt für die Kinder bestreitet. Kommt der Unterhalt für die Kinder überwiegend von Ihrem Gatten dann habe diese auch Anspruch auf die Familienversicherung. Natürlich müssen alle anderen Voraussetzungen nach SGB V §10 erfüllt sein.

    Grüße Manfred

  12. manfred sagt:

    Hallo Angélique, tut mir leid, dass ich so spät antworte, ich hoffe Sie lesen meine Antwort noch. Da scheint sich auf dem Server ein Bit verklemmt zu haben, deshalb wurde einige Mails falsch abgelegt.

    Die Frage ist, wo waren Sie zuletzt versichert?
    Wenn Sie zuletzt in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren und die Gesundheitsreform Gesetz wird, dann können Sie sich ab April 2007 bei Ihrer ehemalige gesetzliche Krankenkasse versichern. Beiträge müssen Sie nicht nachzahlen, erst ab Beginn der Versicherung.

    Wenn Sie heiraten liegt die Einkommensgrenze bei 350 € im Monat. Wenn Sie in der Familienversicherung aufgenommen werden wollen, dann dürfen Sie nicht mehr als diese 350 € Gewinn erwirtschaften.

    Nein das Elterngeld zählt als staatliche Leistung nicht als Einkommen im Sinne von SGB V § 10 Nr. 5. Das bedeutet auch wenn Sie Elterngeld erhalten können Sie in der Familienversicherung bleiben und aus selbständiger Tätigkeit (+ evtl. Zinserträge u.s.w.) 350€ Gewinn erwirtschaften. Danke für Ihr Vertrauen, ich denke, dass ich Ihre Fragen damit (wenn auch verspätet) beantwortet habe.

    Grüße Manfred

  13. manfred sagt:

    Hallo Claudia, Ihre Frage kann ich mit eine klaren Ja beantworten.
    Das Elterngeld zählt nicht als Einkommen nach SGB V § 10 Nr. 5.

    Das bedeutet Sie können in der Familienversicherung Ihres Gatten versichert sein.

    Grüße Manfred

  14. manfred sagt:

    Hallo Michael, das mit der Grenze von 42000 € war dann bestimmt in einem anderen Zusammenhang. Ich gehe in meinen Ausführungen davon aus, dass Sie angestellt sind und nicht selbständig.

    Wenn Sie als freiwilliges Mitglied in der PKV versichert sein und das Einkommen Ihrer Gattin unter dem Ihren liegt, dann fällt der Anspruch auf die Familienversicherung für das Kind weg. Das bedeutet, dass Sie ab Geburt die Beiträge für Ihr Kind nachzahlen müssen, deshalb hat die AOK Ihnen auch die Vordrucke zugeschickt.

    Das bedeutet Sie müssen ab Geburt 03.2004 die Beiträge (für 36 Monate ca. 4500 €) nachzahlen. Wäre Ihr Kind gleich zur Geburt in der privaten Krankenversicherung versichert, dann hätten Sie die ganze Zeit den Arbeitgeberzuschuss für Ihr Kind erhalten. Da Ihr Kind in der gesetzlichen Krankenkasse war, muss der Arbeitgeber nicht zuzahlen.

    Wenn Sie mich als Makler gewählt hätten, dann hätte auch ich etwas Geld verdient und wäre für solche Informationen Ihnen gegenüber als Makler in der Haftung. Mir darf deshalb ein solcher Fehler nicht passieren.

    Um ehrlich zu sein bestreite ich mit dem Abschluss von privaten Krankenversicherungen meinen Lebensunterhalt ;-( ;-)

    Grüße Manfred

  15. manfred sagt:

    Hallo Andre, hier finden Sie die Quellen:

    1. SGB V § 10 Nr. 5 Hier wird das Gesamteinkommen festgelegt bis zu welchem die Familienversicherung notwendig ist. Es wird Bezug auf SGB IV § 18 genommen. Der Wert wird jedes Jahr neu ermittelt, diesen können Sie bei jeder GKV erfragen.

    2. Das Procedere wie die Familienversicherung bzw das Einkommen bei selbständiger Tätigkeit nachzuweisen ist wird in der Satzung der jeweiligen GKV festgelegt, wie ich auch geschrieben habe.

    Hab ich den Test bestanden?? ;-)

    Grüße Manfred

  16. Katharina sagt:

    Hallo Manfred,

    ich habe ein Problem und kann trotz nachhaltigem Suchens keine Antwort darauf finden. Du bist also meine letzte Rettung.
    Ich bin im Februar 25 geworden und studiere noch. Zu Beginn meines Studiums mußte ich mich entscheiden, ob privat oder gesetzlich versichert für das gesamte Studium, und da mein Vater bei der PBeaKK ist, war das gar keine Frage. Es galt ja auch, dass ich bis zur Vollendung meines 28. Lebensjahres da mitversichert bin. Dann wurden die Regelungen zum Kindergeld und damit auch zur Krankenversicherung geändert. Es hieß, die KV muss sich nach den Kindergeldzahlungen richten. Da ich 1982 geboren bin, gelten für mich noch die alten Regelungen, d.h. Kindergeldzahlung bis zum 28. Lebensjahr. Jetzt will die Krankenkasse auf einmal aber doch Beiträge haben – und zwar 270 € monatlich. Gibt es da irgendwelche gesetzlichen Regelungen zu? Und wo finde ich die?

    Vielen Dank im Voraus,

    Katharina

  17. Manfred sagt:

    Hallo Katharina, da stoße ich nun mal wieder an meine Grenzen, weil die PBaeKK soweit ich das sagen kann ein Mischling ist, soweit ich weiß ist die PBeaKK einerseits eine GKV andererseits aber auch als Restkostenversicherung tätig.

    Das Problem sollten wir telefonisch klären, weil ich da noch einiges wissen muss um eine Lösung zu finden. Bitte senden Sie mir unter info@pkv-financial.de eine Mail mit Ihrer Telefonnummer.

    Grüße Manfred

  18. Kathrin sagt:

    zählt das Einkommen einer 1-jährigen ABM auch als Einkommen nachdem das Elterngeld berechnet wird???

    Vielen Dank vorab!

  19. manfred sagt:

    Hallo Kathrin, zur Berechnung des Elterngeldes werden die Einkünfte der letzten 12 Monate herangezogen.

    Dazu zählen auch Einkünfte im Rahmen einer ABM Maßnahme.

    Grüße Manfred

  20. Markus sagt:

    Hallo Manfred,

    Danke für die ausführlichen Infos hier!!! Nicht das übliche Blabla, das mit einem unbestimmten (oder zumindest mir unbekannten) Rechtsbegriff einen anderen “erklärt”…
    Auch die Krankenkasse selbst kommt mir bei meinen Fragen überfordert vor.
    Komme aus finanziellen Gründen leider nicht in die PKV rein.
    Meine Frau und die 2 Kinder sind mit mir in der GKV familienversichert. Sie hat jetzt die Möglichkeit als Architektin nebenberuflich selbstständig etwas zu verdienen und, darum gehts ums hauptsächlich, v.a. auch mal wieder was anderes zu tun als “nur” Kinderbetreuung. Folgende Fragen zum Erhalt der Familienversicherung:
    1.”Für nebenberuflich Selbstständige gilt: Einkommen geringer als 350 €, keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, Arbeitszeit unter 18 Stunden wöchentlich” (http://de.wikipedia.org/wiki/Familienversicherung)
    Heißt das also bis 349,99 €?
    2.

  21. Markus sagt:

    Hallo Manfred,

    habe noch was vergessen…

    Was heist “monatlich regelmäßig”, wenn Sie erst im April anfängt? Bis zu 4.200 € : 12 oder durch 9 Monate?

    Danke schon mal

  22. Manfred sagt:

    Hallo Markus, danke für die Blumen, das bla bla überlas ich anderen die nichts zu sagen haben ;-)

    Habe ein Infoblatt einer GKV, da steht wörtlich:

    Die Familienversicherung besteht für die vorgenannten Angehörigen, wenn sie

    · ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
    · nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind
    · nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind und
    · ein Gesamteinkommen haben, das monatlich unter folgenden Grenzen blieb:

    2003: 340 EUR (bei geringfügiger Beschäftigung 400 €)
    2004: 345 EUR (bei geringfügiger Beschäftigung 400 €)
    2005: 345 EUR (bei geringfügiger Beschäftigung 400 €)
    2006: 350 EUR (bei geringfügiger Beschäftigung 400 €)

    Daraus schließe ich, dass der Gewinn nicht mehr als 350 € (nicht 349,99€) sein darf.

    Ich meine, es ist nicht zulässig ein schwankendes Einkommen auszugleichen meinetwegen im März 300 Euro und dafür im April 400 Euro, dann würde für den April die Familienversicherung wegfallen. Das bedeutet, Ihre Gattin muss grundsätzlich unter den besagten 350 Euro liegen. Nach Auskunft der GKV darf der Betrag von 350 € zweimal im Jahr überschritten werden, wenn diese Überschreitung unvorhersehbar war.

    Grüße Manfred

  23. Inge sagt:

    Hallo Manfred,
    ich habe ein Problem, mein Exmann (Scheidung ist aber noch nicht rechtskräftig) will in die private Krankenversicherung wechseln. Die Kinder sind bis dato bei ihm mitversichert. Ich bin zur Zeit auch noch mitversichert, muss mich jetzt aber um einen neuen Krankenversicherungsschutz bemühen, weiss aber noch nicht genau wo ich das tun werde (privat/GKV). Was ist mit den Kindern? Kann mein Ex einfach die Kasse wechseln? Muss ich sie dann selbst versichern und das vom Unterhalt bezahlen?
    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße
    Inge

  24. Manfred sagt:

    Hallo Inge, das ist ein Problem, da stellen sich Fragen, welche für eine Beantwortung geklärt werden müssen.
    1. Sind Sie Hausfrau und Mutter
    2. Wie ist der Unterhalt z. Zt. geregelt?
    3. Wollen Sie wieder (oder sind Sie) berufstätig werden?

    Grundsätzlich besteht ab dem Zeitpunkt an dem ihr Ex in die PKV wechselt kein Anspruch mehr auf die Familienversicherung, das ist klar. Die Frage ist, ob Ihr Ex dann im Rahmen seiner Unterhaltspflichten für die nun entstehenden Krankenversicherungskosten aufkommen muss.

    Meiner Ansicht wird die GKV das Einkommen Ihres Ex zur Beitragsberechnung heranziehen, weil ja zumindest bis zur Scheidung, noch die „normalen“ Unterhaltspflichten bestehen. Ob Sie in eine PKV wechseln können, sollten Sie unter Berücksichtigung der oben gestellten Fragen mit Ihrem Anwalt besprechen.

    Wie die Krankenversicherung nach dem Vollzug der Scheidung geregelt werden soll, ist denke ich ein Punkt, der im Scheidungsurteil im Rahmen der zukünftige Unterhaltspflichten vereinbart werden muss.

    Grüße Manfred

  25. desireekk sagt:

    Hallo Manfred,

    wow… selten so viel Kompetenz auf einem Haufen gefunden :-)
    Ich hoffe, Sie können auch mir helfen:

    Mein Mann ist Berufssoldat und ich Zuhause bei den Kindern (5 und 7 Jahre).
    Bisher bin ich mit den Kindern gesetzlich versichert, die Kinder bei mir mit familienversichert (zahlen also keinen eigenen Beitrag).
    Nun wird mein Mann wohl befördert und die GKV teilte mir vor einiger Zeit schon mal mit, daß dann durch das höhere Einkommen (also über JAEG) dann die kinder einzeln bei der GLV versichert werden müssten = je Kind ca. 130 EUR zusätzlicher Beitrag.

    Ich frage gerade parallel bei der GKV an, würde es aber gerne von Ihnen lesen:
    Ab wann genau müssten denn die Kinder gesondert GKV-Beitrag bezahlen?
    1.) Ab Tag der Beförderung = Höherer Sold
    2.) Ab dem kommenden Jahr?

    Vielen Dank für eine Antwort!

    desireekk

  26. Manfred sagt:

    Hallo desireek, danke für das Kompliment, was mich total freut. Mich wundert, dass es anscheinend immer noch Steigerungen gibt, ich fühl mich total geehrt.

    Nun zu Ihrer Frage: Ich würde sagen, ab dem Tag der Beförderung (herzlichen Glückwunsch übrigens) fallen Ihre Kinder aus der Familienversicherung.

    Nun aber eine Frage von mir, Sie schreiben, das Sie zuhause bei den Kindern sind, bedeutet das, dass Sie nicht berufstätig sind? In diesem Falle zahlen Sie vermutlich die Beiträge in die gesetzliche Krankenkasse alleine, oder sind Sie als Angestellte pflichtversichert.

    Ich frage deshalb, weil Sie im ersten Fall über Ihren Gatten einen Beihilfeanspruch haben. Die Kinder sollten eigentlich in jedem Falle 80 % Beihilfeanspruch haben. Meiner Ansicht nach wäre es günstiger wenn Sie und die Kinder in der private Krankenversicherung wechseln.

    Was grundsätzlich auch noch eine wichtige Frage ist, wo hat Ihr Gatte die Anwartschaft in der Krankenversicherung. Habe hin und wieder Anfragen gerade von ausgeschiedenen im Ruhestand befindlichen Soldarten die dann in die Beihilfe fallen und keine Anwartschaft haben, das kann zu sehr großen Problemen führen. Ich war vor langer Zeit auch mal Zeitsoldat, mir hat das damals auch niemand gesagt.

    Nun habe ich Ihnen soweit alles gesagt, würde mich freuen, wenn Sie mich anrufen um dies alles zu besprechen, dann kann ich Ihnen auch entsprechende Angebote unterbreiten. Denn mit den Abschlüssen bestreite ich meinen Lebensunterhalt und ich kann es mir auf lange Sicht nur erlauben all die vielen Fragen kostenlos zu beantworten, wenn genug zu Essen auf den Tisch kommt.

    Grüße Manfred

  27. Matthias sagt:

    Hallo Manfred,

    auch ich bin begeistert über die kompetente Beantwortung der Fragen. Ich habe jetzt so allerlei gelesen ,aber noch keine Anwort auf meine Frage gefunden.

    Frage: Ich bin Privatversichert meine Frau bei der GKV pflichversichert. Bis vor kurzem waren unsere Kinder bei der GKV mit Familienversichert. In diesem Jahr wird allerdings mein Einkommen den “Grenzsatz” übersteigen, so daß wir die Kinder weiter bei der GKV aber freiwillig versichert haben, um die laufenden Behandlung bei meinem Sohn nicht zu unterbrechen (wäre eh schwierig mit der PKV geworden). Also ich PKV, 2 x Kinder freiwillig GKV und meine Frau Pflicht GKV.

    Habe die beiden Kinder bei meinem Arbeitgeber mit angegeben um bis zur Beitragshöchstgrenze den Arbeitgeberanteil dafür zu bekommen. Dies lehn mein Arbeitgeber aber ab, da die Kinder nicht bei mir in der selben PKV versichert sind. Ist dies zulässig?

    Ich freu mich auf die Antwort da ich sonst schnellstens die Kinder irgenwie in die PKV bringen muss.

    Grüße Matthias

  28. Manfred sagt:

    Hallo Matthias, danke für das Kompliment, einerseits freut mich das sehr, soviel Zuspruch zu erhalten, andererseits muss ich ehrlich gestehen, dass ich auch ein wenig Unbehagen empfinde.

    Bitte lesen Sie dazu meine Artikel „Zum Nachdenken“.

    Nun zu Ihrer Frage:
    Der Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte ist im SGB V §257 Nr. 2 geregelt:

    2) 1 Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. 2Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.

    3 Für Personen, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, sind bei Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2 genannten Beitragssatzes anzuwenden. 4Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben.

    Hier wird klar festgelegt, dass der Arbeitgeberzuschuss für Kinder mit Anspruch auf die Familienversicherung nur gezahlt wird, wenn das Kind auch privat versichert ist. Solange Ihre Kinder in der freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. haben Sie keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss.

    Ich würde mich freuen, wenn Sie Ihre Kinder über mich versichern würden, dann hätte auch ich was davon, bitte rufen Sie mich an.

    Grüße Manfred

  29. Mila sagt:

    Hallo Manfred,

    toll dass es so eine Seite wie Deine gibt!
    Zu meiner Frage: Laut meiner GKV, in der ich als nebenberuflich selbständig in der Familienversicherung meines Mannes mitversichert bin, wird das EInkommen im Durchschnitt über das ganze Jahr als ein Maßstab für den Anspruch auf Familienversicherung herangezogen. So weit so gut. In den Informationen auf der Website meiner KV habe ich nun gelesen, dass mit Ergehen des Steurbescheids und nach sofortiger Übermittlung an die Krankenkasse diese fordern kann/wird, dass ich mich im Falle einer Überschreitung der erlaubten 350 Euro pro Monat selbst versichere. Mir ist nun das Prozedere nicht ganz klar (habe auch keine Hinweise in der Satzung der KV gefunden): Heißt das, dass ich, wenn ich nun im Jahr 2007 z.B. ab Mai regelmäßig über die Grenze komme, mich erst ab z.B. Juni 2008 versichern müsste, dann nämlich, wenn mein Steuerbescheid für 2007 z.B. im Mai 2008 an mich ergeht und sofort an die KV weitergeleitet wird???? Gibt es ein Gesetz, in dem diese Vorgehensweise geregelt ist? Vielen Dank für Deine Antwort!

  30. André sagt:

    Hi, ich bin zum 1. Mal auf dieser Seite und weiß somit natürlich nicht, ob meine Fragen hier richtig sind. Ich versuche es aber einfach Mal.
    Die Fragen, die ich habe, betreffen einen Kollegen. Ich kümmere mich nur in meiner Funktion als Betriebsrat darum.
    Mein Kollege ist fristlos gekündigt worden, war Arbeitnehmer und gesetzl. krankenversichert, seine Frau und Kinder sind bei ihm familienversichert.
    1.) Ist er mit Kündigung weiter krankenversichert oder fällt seine Fam. automatisch aus der Familienversicherung heraus und wie muß er sich verhalten?
    2.) Er war krank geschrieben, aber in dieser Zeit als Zeuge vor Gericht geladen (was im direkten Zusammenhang mit der Arbeit stand!) und erlitt auf dem Weg zu diesem Termin einen Autounfall. Ist das als Wegeunfall über die Berufsgenossenschaft abgedeckt oder ist er – da ja bereits gekündigt – überhaupt krankenversichert?
    Es wäre schön, wenn ich dazu eine Antwort bekäme. Bis bald.
    Liebe Grüße

  31. Manfred sagt:

    Hallo Mila, danke für das Kompliment, das ist mal ne einfache Frage.

    Dies ist im SGB V § 10 Nr. 5 geregelt:
    § 10 Familienversicherung

    (1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

    1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

    2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

    3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

    4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

    5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

    Für selbstständig tätige darf der Betrag von 350 € regelmäßig nicht überschritten werden.

    Sie müssen das der Kasse sofort melden und in die freiwillige Krankenversicherung oder in die private Krankenversicherung wechseln.
    Wenn Sie dies erst mit dem Steuerbescheid melden, wird die GKV die Beiträge ab dem Wegfall der Familienversicherung nachverlangen. In Ihrem beschriebenen Fall würde ich das im Mai melden.

    Grüße Manfred

  32. Manfred sagt:

    Hallo André, zu erst einmal herzlich willkommen, werde mich bemühen Ihnen weiterzuhelfen.

    1. Wenn Ihr Kollege wegen der Kündigung nun arbeitslos ist, dann muss er sich schleunigst bei der Bundesagentur für Arbeit melden, einmal um wieder in Lohn und Brot zu kommen zum anderen wegen der Leistungen, dies sind u.a. das Arbeitslosengeld und natürlich die Krankenversicherung nach SGB V § 5 Nr. 2

    § 5 Versicherungspflicht
    (1) Versicherungspflichtig sind

    1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,

    2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

    Damit besteht für Ihren Kollegen weiterhin eine Pflichtversicherung in der GKV und somit haben die Angehörigen weiter einen Anspruch auf die Familienversicherung

    2. das könnte sein, dass es sich bei einem solchen Unfall auch um einen Fall für die BG, das sollte Ihr Kollege mit der BG klären. Dies macht aber meines Erachtens nur Sinn, wenn durch den Unfall ein bleibender Schaden entstanden ist, der zu einer Unfallrente führen könnte. Wie gesagt wäre mit der BG abzusprechen was die dazu sagen. Was die Krankenkosten betrifft besteht, wenn Ihr Kollege sich arbeitslos gemeldet hat die Pflichtversicherung über die GKV, er kann auch bei der GKV nachfragen, wenn der Unfall über die BG abgewickelt würde, wird dies die GKV aus Eigeninteresse auch der BG melden, weil dann die BG der Kostenträger wäre.

    Ich meine damit sind Ihre Fragen beantwortet, nun bleibt mir nur noch Ihrem Kollegen einmal gute Besserung zu wünschen und dass er möglichst bald einen neue Tätigkeit findet.

    Grüße Manfred

  33. André sagt:

    Hi, Manfred
    vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich weiß, es ist immer schwer, die Dinge zu bewerten, wenn man nur mit Halbwissen vollgestopft wird. Aber ich denke auch, daß die Antworten reichen sollten!
    Also, nochmals vielen Dank. Wenn Sie möchten, kann ich Ihnen ja eine Info zukommen lassen, wie die Geschichte mit der BG ausgegangen ist!?!
    Ansonsten verbleibe ich bis zum – vielleicht – nächsten Mal mit heißen Kampfesgrüßen, André

  34. Manfred sagt:

    Hallo André, da haben Sie Recht, dass es manchmal nicht leicht ist den Kern aus den Fragen herauszufinden. Deshalb stelle ich bei machen Antworten einfach notwenige Annahmen auf, um eine vernünftige Antwort geben zu können.

    Meistens liege ich mit meinen Antworten, trotz dieser Forum bedingten Probleme, ganz gut.

    Wäre schön wenn ich von Ihnen hören würde wie das alles ausgegangen ist. Für Fragen stehe ich Ihnen auch weiterhin gerne zur Verfügung

    Grüße Manfred

  35. Jana sagt:

    Hallo Manfred,
    auch ich möchte versuchen über Sie Antworten zu erhalten.
    Mein Lebenspartner lebt seit Juli 2005 bei mir und meiner Tochter. Er lebt getrennt von seiner Ehefrau- die Scheidung steht an.
    Er hat keine monatlichen Einkünfte. Im Dezember 2005 stellte er einen Antrag auf EU-Rente, diese wurde abgelehnt, Widerspruch wurde eingelegt, bisher aber noch keinen weiteren Bescheid erhalten. Während dieser Zeit ist er vorläufig über die Rentenanstalt “krankenversichert”.
    Was macht er aber, wenn die Rente nicht positiv beschieden wird? Ist er bis zur Scheidung dann wieder über seine Ex- Frau familienversichert? Und was, wenn die Scheidung durch ist? Gibt es für Ihn dann keine Krankenversicherung mehr? Ich könnte die zusätzlichen Kosten einer freiwilligen Versicherung für ihn leider nicht tragen. Dazu ist mein alleiniges Einkommen, welches für einen drei Personen- Haushalt + sämtlicher Unkosten für Haus und Hof leider zu gering.
    Gibt es Wege? Vieleicht können Sie mir ja helfen.
    Vielen Dank im Voraus Jana

  36. Manfred sagt:

    Hallo Jana, das ist eine schwierige Frage, grundsätzlich ist eine Familienversicherung für Ihren Lebensgefährten bei Ihnen ausgeschlossen.
    Wenn die EU-Rente abgelehnt wird, dann sollten Sie für Ihren Lebensgefährten Harz 4 beantragen, in diesem Zusammenhang kann es dann zu einer Versicherungspflicht kommen.

    Ich denke das ist der einzige Weg der Ihnen offen steht, zumal ja nach der Gesundheitsreform eine Pflichtversicherung eingeführt wird, die auf alle Fälle dann bezahlt werden muss.

    Grüße Manfred

  37. Sascha Grontzki sagt:

    Guten Morgen Manfred, Hut ab vor Deinem Job und Deinem Engagement!!
    Hoffe ich habe die Antworten auf meine Fragen nicht übersehen, aber es gibt so viele unterschiedliche Konstellationen…
    Unsere:ich-PKV seit 1999,meine Frau GKV plichtvers./teilzeitbeschäftigt, meine 6 jährige Tochter bisher auch GKV familienversichert. Jetzt soll/muß unsere Tochter freiwillig versichert werden, Angebot der GKV monatlich 128,00 Euro.
    Mein Jahreseinkommen lag 2003 bei ca. 40.000, jetzt 46.650
    Die GKV beruft sich auf die Beitragsbem.grenze von 42.750, die seit 31.12.02 zugrunde gelegt wird.
    Ist das so korrekt und zulässig ?
    Muß der Arbeitgeber einen Zuschuß leisten, wenn ich unsere Tochter über meine Abrechnung in einer PKV anmelde ?
    Wenn Sie solche anbieten hätte ich auch noch ein paar Fragen.
    Danke

  38. Manfred sagt:

    Hallo Sascha, zunächst danke für das Kompliment, werde auch weiterhin tun was ich kann um Licht in dem Dunkel der Krankenversicherung zu schaffen. Ich bin ja froh, dass Sie nicht alle Informationen gleich gefunden haben, nun habe ich (vielleicht) die Möglichkeit die Krankenversicherung für Ihre Tochter abzuschließen um damit auch ein paar Brötchen zu verdienen, ist das nicht Klasse? So hat jeder was davon.

    Die Vorgabe der GKV ist richtig, ab dem Zeitpunkt wo Sie die GKV verlassen haben, fiel grundsätzlich der Anspruch auf die Familienversicherung der Kinder weg. Möglicherweise kann die GKV sogar Nachzahlungen verlangen. Das gehört allerdings in ein vernünftiges Beratungsgespräch zum Thema private Krankenversicherung.

    Wie dem auch sei, ich hol das gerne nach und würde mich freuen, wenn sei Ihr Kind über meine Makleragentur versichern. Der Arbeitgeberzuschuss wird nur gezahlt, wenn Sie Ihre Tochter in der PKV anmelden. Dabei spielt es keine Rolle bei welcher PKV die Versicherung besteht, wichtig ist nur, dass Sie der Versicherungsnehmer sind. Wenn Sie Ihre Tochter in der GKV belassen besteht kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss.

    Grüße Manfred

  39. christina sagt:

    Hallo Manfred,

    ich waere sehr gluecklich, wenn Du mir folgendes erklaeren koenntest :-)

    Wenn von Familienversicherung die Rede ist, dann ist es egal ob gesetzlich oder privat?
    Ich Studentin und ueber meinen Mann (und unseren Kindern) in der PKV. Wenn ich jetzt ein Gewerbe anmelde, muss ich mich dann eigens versichern oder gilt das nur, wenn man in der GKV ist?
    Macht es noch einen Unterschied, falls ich mein Gewerbe nur auf Minijob-basis betreibe – sprich nicht mehr als 400 Euro gewinn mache?

    Vielen Dank fuer Deine Muehe und ein dickes Lob fuer Dein Engagement hier!!!

  40. Manfred sagt:

    Hallo Christina, zuerst danke für die Blumen, allerdings muss ich da einiges zurechtrücken. Sie werfen die gesetzlichen Krankenkasse (GKV) mit der privaten Krankenversicherung (PKV) in einen Topf und mischen kräftig durch. Da müssen falsche Folgerungen rauskommen, das ist nur verständlich.

    Also die Familienversicherung gibt es grundsätzlich nur in der GKV. In der GKV bestimmt das Einkommen den Beitrag.

    In der PKV muss jede Person individuell berechnet werden und nach dieser Berechnung einen bestimmten Beitrag zahlen.

    Das bedeutet, wenn Sie über Ihren Gatten in der Familienversicherung versichert sind, dann müssen Sie zwangsläufig in der GKV versichert sein und nicht in der PKV.

    Wenn Sie nun aber doch in der PKV versichert sind, dann sind Sie nicht in der Familienversicherung sondern mit eigenem Beitrag in der PKV versichert. In diesem Falle erhält Ihr Gatte von dem Arbeitgeber (wenn er als Angestellter arbeitet) den Arbeitgeberzuschuss. In diesem werden auch die Beiträge für Ihre PKV berücksichtigt.

    Das nächste ist, es gibt den sog. Minijob, dieses ist ein Angestelltenverhältnis, dafür werden bis zu 400 € pauschal Steuer und Sozialabgaben vom Arbeitgeber abgeführt. Da durch diese Zahlungen z.B in die GKV (muss über die Knappschaft abgerechnet werden) kein Leistungsanspruch entsteht, können Sie bis zu diesem Betrag verdienen und haben weiterhin Anspruch auf die Familienversicherung in der GKV.

    Sobald Sie über diese 400€ liegen, fallen Sie in die GKV Versicherungspflicht mit Leistungsanspruch, damit fällt natürlich der Anspruch auf die Familienversicherung in der GKV weg.

    Wenn Sie eine geringfügige Selbständige Tätigkeit ausführen. Dann liegt die Grenze für die Familienversicherung bei 350 €. Sobald Sie mehr Ertrag erwirtschaften fällt auch hier der Anspruch auf die Familienversicherung in der GKV weg.

    Wenn Sie nun in der PKV versichert sind, dann hat Ihr Gatte nur solange Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss solange Sie in der GKV Anspruch auf die Familienversicherung haben.

    Sobald Sie im Minijob über 400€ und bei einer geringfügige Selbständige Tätigkeit ab 350 € liegen bekommt Ihr Gatte normalerweise für Sie keinen Arbeitgeberzuschuss mehr.

    Andererseits bedeutet dies auch, dass normalerweise Ihre Tätigkeit (solange Sie nicht versicherungspflichtig werden) keinen Einfluss auf die private Krankenversicherung hat, es sei denn, dass es sich um spezielle Tarife handelt, wie z.B ein Studententarif.

    Ich hoffe, dass Sie mit diesen Ausführungen etwas anfangen können, wenn Sie in der PKV versichert sind möchte ich Innen folgenden Artikel zum Nachdenken empfehlen.

    Viele Grüße
    Manfred

  41. Gast sagt:

    Hallo!

    Brauche schnellstens die richtige Info zum Elterngeld und Krankenversicherung!

    Meine Situation:
    - Kind wurde Mitte Februar geboren
    - meine Ausbildung endete am 20.03.2006, keine Übernahme
    - bin noch bis ca. Mitte April in Mutterschutz, so lange noch bei eigener KV pflichtversichert
    - bin verheiratet, Ehemann ist pflichtversichert bei anderer KV, da er arbeitet
    - habe Elterngeld für 24 Monate zur 1/2 beantragt (Bewilligungsbescheid wurde noch nicht zugeschickt)
    - habe mich vor Antragstellung bei der KK meines Mannes ab Ende meiner Mutterschutzfrist, also nach Ende der 8 Wochen familienversichern lassen, Krankenkarte wurde mir auch schon zugeschickt
    - habe im Antrag auf Elterngeld auch nur die Angabe zu meiner neuen Familienversicherung meines Mannes gemacht, da mein AG ja für die Zeit bis zum Ende der Ausbildung sowieso meine Beiträge gezahlt hat
    - Elterngeld und ggf. die Beiträge zur KV würden aber rückwirkend bis Mitte Feb. (Geburt Kind übernommen)
    - ich weiß das ich kostenlos 1 Jahr weiterpflichtversichert werden könnte, das möchte ich aber nicht, ich möchte lieber direkt bei meinem Ehemann familienversichert werden, da ich sowieso in den nächsten Jahren nicht versicherungspflichtig beschäftigt werde

    Daher meine Frage: Kann ich problemlos bei meinem Mann familienversichert werden während des EG-Bezuges?

    Würde jetzte noch ein formloses Kündigungsschreiben an meine jetzige KV reichen, mit dem Grund das mein Versicherungspflichtverhältnis aufgrund des Ausbildungsendes endet?
    Es endet ja sowieso und ein KV-Wechsel müsste doch eh jederzeit möglich sein aus diesem Grund, oder?
    Erziele sonst keine Einkünfte.
    Mein Elterngeld würde zur 1/2 unter 400€ liegen.

    Ich bedanke mich Voraus für Ihre Mühen und hoffe das sie mir weiterhelfen können.

    Sowohl die Elterngeldstelle, als auch die GKV meines Mannes konnten mir bei der Frage nicht weithelfen.

    Grüße, Lena

  42. Wiebke sagt:

    Hallo Manfred,

    ist die Ehefrau von einem Berufssoldaten beihilfeberechtigt?

  43. Manfred sagt:

    Hallo Lena, das Elterngeld wird im Rahmen der Familienversicherung nicht als Einkommen gewertet.

    Da Sie nach Ihrer Ausbildung nicht übernommen wurden und dann in Mutterschutz gegangen sind, ist Ihre bisherige GKV mit dem Ausscheiden aus der Firma eigentlich beendet.

    Deshalb, wenn Sie die anderen Kriterien für die Familieversicherung erfüllen, können Sie selbstverständlich in der Familienversicherung Ihres Gatten versichert werden.

    Hier können Sie nochmals alle Voraussetzungen nachlesen: Voraussetzungen Familienversicherung

    Grüße
    Manfred

  44. Manfred sagt:

    Hallo Wiebke, ja klar, haben Sie einen Beihilfeanspruch, dieser beträgt 70%, Sie benötigen eine Restkostenversicherung in Höhe der nicht gedeckten 30%.

    Diesen Anspruch haben Sie solange Ihr eigenes Einkommen unter 18.000 € liegt. Für Ihren Gatten ist eine Anwartschaft von besonderer Bedeutung, da Er nach dem aktiven Dienst auch in die Beihilfe fällt.

    Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte rufen Sie mich an, diesen Artikel möchte ich Ihnen noch zum Lesen empfehlen: Zum Nachdenken

    Viele Grüße
    Manfred

  45. Julia sagt:

    Hallo!
    Ich bin zum ersten Mal auf der Seite,und würde mich sehr freuen,wenn meine Frage beantwortet werden könnte. Finde es toll,dass es so eine Seite gibt!

    Ich bin Studentin,22,und bei meinem Vater (Beamter) bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse privat mitversichert und er bekommt auch Beihilfe für mich. Ich fange nun mit einem Hilfskraft-Job an der Uni (auf Lohnsteuerkarte) an, und würde daher gerne wissen,wieviel € ich monatlich höchstens verdienen darf, um nicht aus der Mitversicherung zu fliegen, bzw. um die Beihilfe nicht zu verlieren. Gilt dort auch,wie vei der GKV, die 350 € als Höchstgrenze?

    Grüße, Julia

  46. Gudrun sagt:

    Hallo Manfred,
    zu folgendem Sachverhalt würde ich Ihnen gerne Fragen stellen:

    Mein Freund ist in der PKV mit einem Einkommen jenseits der Pflichtgrenze. Ich bin arbeitssuchend ohne ALG zu bekommen, ausserdem möchte ich auch keinen Antrag auf ALG II stellen.
    Ich wohne bei meinem Freund und wir werden bald ein Kind bekommen.
    Ich zahle monatlich 120 EUR und bin damit in der GKV versichert. Mein Freund unterstützt mich derzeit zu 100%.

    Frage:
    Wenn wir heiraten würden, könnte ich weiterhin in der GKV so günstig versichert bleiben oder gibt es irgendein unsinnig Gesetz, dass mich dazu zwingt mich auch privat zu versichern oder zu einen teureren Tarif in der GKV zu wechseln?
    Wie würde unser Kind zu versichern sein? Vor allem wann greift die Versicherungspflicht für das Kind, wenn wir zum Zeitpunkt der Geburt bereits verheiratet wären?

    Danke für Ihre Antworten.

    Gruß
    Gudrun
    Wie gesagt mein Freudn verdient jenseits der Pflichtgrenze.

  47. Manfred sagt:

    Hallo Julia, danke für das Kompliment, werde auch weiterhin mein bestes für die PKV Financial geben.

    Nun so 100% sicher bin ich mir in Ihrem Falle nicht, sicherheitshalber sollte Ihr Vater mal bei der Beihilfestelle fragen. Zu dieser Frage habe ich leider keinen Ansprechpartner, den ich fragen könnte.

    Was ich mir vorstellen kann ist, dass die Beihilfe analog zur Familienversicherung geregelt ist, dann wäre die Grenze für einen Nebenjob bei 400 €. Solange ein in der GKV familienversichertes Mitglied in einem angestellten Nebenjob unter 400 € bleibt besteht der Anspruch auf die Familienversicherung weiterhin.

    Ich würde meinen, dass das in der Beihilfe ähnlich geregelt ist, bitte Fragen Sie bei der Beihilfestelle nach. Schön wäre es, wenn Sie etwas herausbekommen, wenn Sie dies mir mitteilen.

    Grüße Manfred

  48. Manfred sagt:

    Hallo Gudrun, da kann ich nur sagen M i s t, um das klarzustellen ich bin absolut für die Ehe und selbst heuer im September seit 24 Jahren verheiratet.

    Nur wenn sie heiraten, wird das Einkommen Ihres Gatten als Basis für die Berechnung genommen, das bedeutet mit der Hochzeit steigt der Beitrag für Sie in der GKV auf etwas über 250 €. Ob sich daran im Rahmen der Weiterentwicklung der Gesundheitsreform etwas ändert kann ich nicht sagen.

    Weiterhin fällt auf jeden Fall der Anspruch auf die Familienversicherung für Ihr Kind weg. Das bedeutet in der GKV nochmals einen Beitrag von ca. 125 €, oder in der PKV auch so ca. 110 €. Dann würde allerdings der Arbeitgerbzuschuss von 50% gezahlt.

    In Bezug auf das Kind kann es grundsätzlich passieren, dass die GKV die Familienversicherung verweigert, wenn diese mitbekommt, dass Ihr Lebensgefährte überwiegend das Kind versorgt.

    Da steht im SGB V § 10 noch folgendes in Bezug auf die Familienversicherung:

    (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

    (4) 1 Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). 2Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitgliedes

    Nach diesem Text würde ich sagen, dass Ihr Kund auf alle Fälle in die PKV muss, weil dann der Anspruch auf den Arbeitgerbzuschuss bestehet. Da gibt es die sog. Kindernachversicherungen. Damit werden Kinder ohne Gesundheitsfragen in die PKV Ihres Lebensgefährten aufgenommen. Ich wünsche Ihnen noch eine unbeschwerte Schwangerschaft und eine unkomplizierte Geburt. Würde mich freuen, wenn sie diese Nachversicherung über mein Büro laufen lassen, dann habe auch ich etwas davon, in diesem Sinne möchte ich Ihnen folgenden Artikel empfehlen:
    http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/03/16/zum-nachdenken/

    Grüße Manfred

  49. Gudrun sagt:

    Hallo Manfred,
    ich habe Ihren empfohlenen Artikel gelesen und werde Ihre Unterstützung ganz sicher zu würdigen wissen, wenn eine Nachversicherung ansteht!
    Sie haben mir die Folgen einer Heirat klar dargestellt. Nur kommt es im Grundsatz nicht zu denselben Folgen auch in der bestehenden Konstellation? Ich wohne schließlich schon mit meinem Freund zusammen und leitet der Gesetzgeber nicht allein daraus schon Unterhaltspflichten ab, so dass ich heute schon mehr für meine GKV zahlen müsste? Das ist doch nicht fair, schließlich will ich mich nicht von meinem Freund aushalten lassen, sondern nur zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit helfen lassen. Wenn ich dann auch noch ein gemeinsames Kind da wäre, würde der Gesetzgebr nicht genauso darauf bestehen, dass das Kind nicht in meine Familienversicherung eingeht?
    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
    Gruß
    Gudrun
    Udo Zeilmann

  50. Manfred sagt:

    Hallo Gudrun, genau das habe ich mit der möglichen Weiterentwicklung ansprechen wollen.

    Habe mich nochmals speziell zu Ihrem Fall bei der GKV erkundigt, zurzeit ist die Rechtslage so, dass Sie weiterhin in der GKV, zum Mindestbeitrag, versichert bleiben können und Ihr Kind auch Anspruch auf die Familienversicherung hat.

    Was in Zukunft von der Regierung noch rumgebastelt wird kann heute noch nicht gesagt werden. Nach dieser Aussagen haben Sie die Wahl, entweder Ihr Kind in der Familienversicherung Ihrer GKV kostenlos zu versichern, mit dem Risiko, einer entsprechenden Änderung der Gesetzeslage, oder gleich in der PKV Ihres Lebensgefährten, in diesem Falle mit Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. Mit der besseren Versorgung natürlich, diese Option der Kindernachversicherung müssen Sie nach MB / KK § 3 innerhalb von 2 Monaten ab der Geburt rückwirkend anmelden. Später ist eine Aufnahme nur noch mit Gesundheitsprüfung möglich. Deswegen macht es Sinn schon rechtzeitig vorher zu überlegen wie Ihr Kind Versichert sein soll. Ein Kind kostet in der PKV zwischen 110 € -160 € je nach Gesellschaft und Versicherungsschutz. Davon zahlt der Arbeitgeber bis zu den Höchstgrenzen die Hälfte.

    Der max. Arbeitgeberzuschuss liegt in 2007 bei 236,91 € in der PKV und 30,28 € in der Pflege, wobei ein Kind i.d.R. in der Pflege beitragsfrei versichert ist.

    Danke für Ihre Mitteilung, dass Sie mir auch als Makler Ihr Vertrauen zu gegebener Zeit schenken werden.

    Grüße Manfred

  51. joachim kaiser sagt:

    hallo manfred,

    ich habe eine frage: ich bin selbständiger handelsvertreter, privat versichert mit ca.20.000 euro zu verst. einkommen und heirate bald zum zweiten male. meine frau hat einen sohn aus erster ehe und ist im öffentlichen dienst gkv pflichtig , ihr sohn ist familienversichert. nun bekommen wir nachwuchs im september. frage . wie sind die einkommensgrenzen, dass das zweite kind nun auch bei der gkv familienversichert wird?und ab wann müsste es bei mir privat abgesichert werden? grüße joachim

  52. Martin sagt:

    Hallo Manfred, ich habe eine Frage:

    Ich bin: Promotionsstudent, insgesamt jetzt 15. Semester, steuerfreies Stipendium, bislang in der gesetzlichen studentischen Versicherung zum niedrigen Beitrag versichert (was wohl wegen Promotion nicht so ganz richtig war, aber Glück gehabt :-)
    Meine Frau: Elternzeit, war vorher pflichtversichert, bleibt es auch.

    Kann ich in die Familienversicherung meiner Frau?

    Insbesondere die folgenden zwei Punkte aus dem Gesetz verstehe ich nicht:

    SGB V § 10

    2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

    3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

    2: Bin ich freiwillig versichert? Versicherungspflicht als Student endet ja mit dem 14. Semester.

    Punkt 3: selbst hab ich mich als Student nie von der Versicherungspflicht befreien lassen, aber was heisst “nicht versicherungsfrei”?

    Wäre schön, wenn Du mir eine Antwort geben könntest.
    Gruß, Martin

  53. Ronny sagt:

    Hallo Manfred,

    Es ist echt nicht leicht in diesem Paragraphen Dschungel durchzublicken, aber es ist schön wenn es jemanden gibt der es tut.

    Nun eine diffizilere Frage.

    Ich bin Heilfüsorge Berechtigter und demzufolge nicht GKV verischert (aber mit Anwartschaft;-)) meine Frau ist freiwillig GKV versichert und unser Sohn wurde im Januar geboren. Wir bekommen also Elterngeld aber nicht ganz in Höhe der Höchstgrenze.
    Nun soll nach der Mutterschaftszeit meine Frau weiterhin Beiträge in die GKV zahlen was wohl laut BSG mal so für Recht entschieden wurde. Kann man sehr geteilter Meinung dazu sein…

    1 Frage: Alss Bemessung wird nur der fikitve Betrag oder auch mein Einkommen angesehen? Wenn ja Brutto / Netto / Zusatzleistungen?

    2. Frage: Gibt es eine Lücke? Eventuell durch den §8 Abs 1 Nr. 2 SGB V?
    Soll heissen tritt bei AUfnahme einer einmaligen Arbeit in diesem Sinne ein Pflichtbefreiung ein, der gegen §240 Abs.1 ankommt? Wieviel müsste man denn bei dieser Tätigkeit kurzfristig verdienen?

    Hoffe ich bin da nicht zu unverschämt?

    Wünsche auf jeden Fall ein Schönes Osterfest!

    Gruß Ronny

  54. Jürgen sagt:

    Hallo Manfred,

    endlich habe ich eine Seite gefunden, die den komplizierten Gesundheitsmist allgemeinverständlich aufabreitet.

    Folgende Frage treibt mich um:

    Ich, verehiratet ein Kind, bin privat versichert. Mein Kind ist ebenfalls privat. Meine Frau ist GKV Versichert.

    Ich bin seit dem 01.06 arbeitslos und seit 02/06 ununterbrochen Krank.
    Meine Frau ist seit 03/07 ebenfalls arbeitslos, aber seit 10/06 ununterbrochen Krank.

    Wir bezeihen z. Zt. also Krankentage- bzw Krankengeld. Ab 08/07 werde ich von der PKV ausgesteuert, da für arbeitslose PKV-Versicherte durch Sondervereinb. ebenfalls die 78 Wochen-Regelung gilt. Ab diesem Zeitpunkt werde ich erstmalig Arbeitslosengeld I beziehen. Ob meine Frau zu diesem Zeitpunkt wieder eine abhängige Beschäftigung hat, steht in den Sternen.

    Da ich die PKV mit Sozialmitteln nicht weiter aufrechterhalten kann und ich aufgrund Arbeits- und Berufunfähigkeit keinen Krankentagegeldanspruch mehr habe, erwäge ich die Rückkehr in die GKV.

    Habe ich, während der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, in der GKV dann einen Anspruch auf Krankengeld? Und wie sieht es mit der Fähigkeit, als langjähriger (über 20 Jahre) PKV-Versicherter, ggf. bei meiner Frau später familienversichert zu sein? Wie sieht das für unsere Tochter aus? Hat sich durch die Gesundheitsreform an der früheren Regel (12 Monate vor Eintritt des Ereignisses; bzw 24 Monate in den letzten 5 Jahren in der GKV) was geändert? Und wie sieht das aus, wenn meine Frau wieder Arbeit gefunden hat und ich immer noch ALG i bzw Hartz iV beziehe.

    Hoffe, habe den Sachverhalt in der Kürze klar darstellen können.

    Schönes Osterfest und erholsame Feiertage

    Gruß Jürgen

  55. manfred sagt:

    Hallo Joachim, solange Ihr Einkommen unter der JAEG liegt können Ihre Kinder bei Ihrer Gattin in der GKV familienversichert sein, wenn alle anderen Voraussetzungen gegeben sind.

    Würde mich freuen, wenn ich sie als Mandanten gewinnen könnte, bitte lesen Sie dazu meinen nachdenklichen Artikel.

    Ich wünsche Ihrer Gattin für die restliche Zeit der Schwangerschaft alles Gute.

    Grüße Manfred

  56. manfred sagt:

    Hallo Martin, um deine Fragen zu beantworten fehlen mir einige Informationen, ich versuche das mal soweit ich das auf Grund der gegebenen Informationen kann.

    Soweit ich weiß fallen Sie nach dem 14. Semester doch ganz aus der Studentischen KV raus. Wie Sie das 15. Semester noch versichert waren ist mir ein Rätsel. Wie dem auch sei, die Frage ist, wann Ihr Promotionsstudium beendet ist und ob das Stipendium sozialversicherungspflichtig ist. Das sollten Sie mal bei der Institution nachfragen welche das Stipendium zahlt.

    Wenn dieses Einkommen nicht sozialversicherungspflichtig ist, dann können Sie in die Familienversicherung Ihrer Gattin aufgenommen werden.
    Soweit ich weiß gibt es für Studenten keine speziellen Regelungen.

    Ihre Frage in Bezug auf den Begriff „versicherungsfrei“ wäre, wenn Sie z.B. eine Tätigkeit ausüben würden welche nicht unter die allg. Versicherungspflicht fallen würde, in diesem Falle hätten Sie keinen Anspruch auf die Familienversicherung.

    Grüße Manfred

  57. manfred sagt:

    Hallo Ronny, dafür bin ich mit der PKV-Financial ja da, also keine Panik.

    Mit der Anwartschaft sind Sie schon weiter wie mancher Ihrer Kollegen.

    Zu Punkt eins ist richtig, das Fortbestehen der Mitgliedschaft ist im SGB V § 192 geregelt, also kein BG Urteil, nach diesem ist die kostenlose Weiterversicherung nur möglich, wenn vorher eine Pflichtmitgliedschaft gegeben war.

    Zur Frage 1: Würde ich das Bruttoeinkommen als Berechnungsgrundlage ansehen.

    Zur Frage 2: Da werfen Sie etwas durcheinander. Im SGB V § 8 geht es um Arbeitnehmer welche freiwillig versichert in die private Krankenversicherung gewechselt sind und nun auf Grund unterschiedlicher Umstände in die Versicherungspflicht fallen würden.

    In § 240 geht es um freiwillige Mitglieder i.d.R um Selbständige und die dazugehörige Beitragsberechnung welche durch die Satzung der GKV geregelt ist.

    Eine andere Möglichkeit wäre, wenn Ihre Gattin und die Kinder die Beihilfe in Anspruch nehmen. Wenn Sie Anspruch auf Heilfürsorge haben, dann hat Ihre Familie normalerweise Beihilfeanspruch, da würde in der privaten Krankenversicherung eine Restkostenversicherung ausreichen.

    Wenn Sei mehr über dieses Thema wissen wollen rufen sie mich an.

    Auch ich wünsche Ihnen eine schöne Osterzeit

    Viele Grüße
    Manfred

  58. manfred sagt:

    Hallo Jürgen, danke für das Kompliment, werde auch in Zukunft den Gesundheitsmist aufräumen :)

    Das ist etwas kompliziert, weil ich die einzelnen Sachverhalte nicht so ganz bestimmen kann. Folgende Fragen werfen sich auf:

    Sie wurden zum Januar 2006 arbeitslos, mit der Arbeitslosigkeit wurden Sie automatisch versicherungspflichtig. Haben Sie damals einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt?

    Welches Einkommen hatten Sie von Januar bis zur Krankheit im Februar 2006?

    Wenn Sie einen solchen Antrag gestellt haben, dann ist der Weg in die GKV versperrt.

    Weiterhin kommt es auf Ihr Alter an. Haben Sie das 55. Lebensjahr vollendet gibt es auch keine Rückehrmöglichkeit in die GKV.

    Um diese Zusammenhänge zu klären möchte ich Sie bitte mich anzurufen, das geht schneller und ist in Ihrem Falle effektiver, ich glaube nicht, dass die Antwort in ein paar Zeilen möglich ist.

    Grüße Manfred

  59. joachim sagt:

    hallo manfred,

    vielen dank für deine antwort,könntest du nochmal präzisieren was die jaeg für selbständige bedeutet: ca. 48.000 euro einnahmen,oder zu versteuerndes einkommen, bei mir nach einnahmen-überschuss-rechnung?nicht emal die bkk konnte hier eine verbindliche aussage treffe. und: was passiert, wenn die jaeg ,nach einem guten jahr einmal überschritten wird, dann wieder knapp darunter,usw.?vielen dank im voraus für deine kompetenten antworten und,falls nötig, werde ich dir mal den ein oder anderen interessenten anbieten.(bin aus der branche)

  60. Manfred sagt:

    Hallo Joachim, das Gesamteinkommen bezieht sich immer auf den Gewinn nach der GuV.

    Danach werden auch die freiwilligen Beiträge z.B. für Selbständige in der GKV berechnet.

    Nach dem SGB V 10§ Nr. (3) hat Ihr Kind keinen Anspruch mehr auf die Familienversicherung wenn Sie über der JAEG liegen. Nur wie das Jahr so läuft, kann man natürlich erst mit dem Jahresabschluss sagen. Dann ist das Jahr allerdings schon rum. Die Handhabung für solche Fälle wird in der Satzung der GKV geregelt.

    Das müssen Sie bei der BKK Ihrer Gattin erfragen, da diese Regelungen recht unterschiedlich sind.

    Da Sie sozusagen Kollege sind, kann ich natürlich nicht erwarten, dass Sie Ihre private Krankenversicherung auf mich als Makler übertragen, das ist klar.

    Umso mehr gehe ich davon aus, dass Sie für meinen Artikel Verständnis haben. Für Empfehlungen bin ich aber immer offen, umso mehr, wenn diese von Kollegen kommen :)

    Grüße Manfred

  61. rita seelbinder sagt:

    Hallo Manfred Ich habe mal eine frage.Ich bin zur zeit arbeitslos und werde von sozialamt krankenversichert aok.Ich habe zwei Kinder 18 und 14.Der 18 jähriger wohnt nicht mehr bei mir im Haushalt ist aber KVS bei mir.So ich habe einen Minijob komme aber nicht auf 400euro sondern250bis 350euro.Ich könnte noch ein Minijob bekommen als Kinderbetreuung auf400 euro.Dann muß ich mich SVS was würde das kosten. Mein Patner Wohn bei mir , sein Lohn beträgt ca.1000 euro .ER meint das wir Heiraten sollen dann bin ich und der14 Jähriger bei ihm FVS und haben Geld gespart.ER hat selber vier Kinder die bei ihm KVS sind(AOK)Geht das denn so einfach oder was kommt auf uns zu. Gruß Rita seelbinder

  62. Manfred sagt:

    Hallo Rita, solange Sie mit beiden Minijobs unter 400 € bleiben ändert sich nichts. Die Arbeitgeber führen die GKV Beiträge an die Knappschaft ab und sie haben keinen Leistungsanspruch. Deshalb werden die GKV Beiträge weiter vom Sozialamt übernommen, also alles wie bisher. Wenn Sie nun mit beiden Jobs über 400 € kommen, dann werden Sie damit in der GKV versicherungspflichtig, das bedeutet, dass beide Arbeitgeber die normalen Beiträge an die GKV zahlen müssen und Sie regulär in der GKV versichert sind. Der Beitrag ist von GKV zu GKV unterschiedlich, deshalb kann ich dazu nichts sagen. Grundsätzlich haben Ihre Kinder Anspruch auf die Familienversicherung.

    Allerdings müssen Sie Ihrem Arbeitgeber melden, dass Sie in einen 2. Nebenjob tätig werden wollen, ob der da mitspielt ist fraglich.

    Wenn Sie unter der 400€ Marke bleiben und heiraten, dann wird von der GKV Ihres Gatten geprüft, ob er überwiegen den Unterhalt für Ihre Kinder bestreitet, ist dies der Fall können die Kinder (und auch Sie) in der Familienversicherung Ihren Gatten aufgenommen werden.

    Grüße Manfred

  63. Gerald sagt:

    So, die Seite ist jetzt lang genug. Auf in die nächste Runde. Die Kommentare werden hier geschlossen, die Fragen gehen an anderer Stelle weiter.

  64. [...] Die Fragerunde zur Familienversicherung wird jetzt an dieser Stelle fortgesetzt, da immer noch ein großer Bedarf nach Antworten und Informationen zum Stand der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse zu bestehen scheint. Im ersten Durchgang haben wir es in 4 Monaten auf 70 Kommentare gebracht, im zweiten Durchgang kamen 63 Kommentare in 1,5 Monaten zusammen. Das Thema ist demnach ziemlich heiss. [...]