Neues zur Befreiung von der Versicherungspflicht

März 12th, 2007 by Manfred | Filed under Krankenversicherung, Rechtliches.

Das Wochenende war für mich sehr unruhig, hatte am Freitag einen Anruf einer Userin mit folgendem Problem:

Die Frau hatte sich nach SGB V § 8 Nr. 3 von der Versicherungspflicht befreien lassen. Später hatte Sie die Arbeitszeit erhöht, so dass Sie insgesamt auf 51% vergleichbarer Vollbeschäftigter gekommen ist. Nun hatte ich in verschiedenen Anfragen genau diese Möglichkeit als Trick vorgeschlagen um der Versicherungspflicht zu entgehen.

Nun sagte mir diese Dame, dass Sie bei einer sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung, welche im Jan. 2007 in der Firma stattgefunden hätte, von dem Prüfer als versicherungspflichtig angesehen wurde. Deshalb musste die Firma die Pflichtbeiträge in die GKV nachzahlen.

Daraufhin habe ich bei einer GKV nachgefragt, dort sagte man mir Folgendes:

… der besprochenen Konstellation besteht keine Versicherungspflicht. Die private Krankenversicherung kann weiter bestehen. Trotz Änderung der Voraussetzungen, die zur Befreiung von der Versicherungspflicht geführt haben (Herabsetzung der Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit), ist kein neuer Befreiungsantrag notwendig. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 5 SGB V (5. Sozialgesetzbuch).

Ich habe mich zufrieden zurückgelehnt, bis ich folgende Mail von der DKV erhielt:

…die DKV sagt das Gegenteil. Die DKV hat hier eine Rechtsanfrage gehalten, Sie hat viele Lehrer in … verloren, die wegen der Minimierung der Arbeitsstunden alle wieder pflichtig geworden sind. Herr … besorgt mir hier irgendwas Schriftliches.

So nun hab ich mein Fett weg, bin gespannt wie sich das entwickelt, werde auch weiterhin über dieses Thema berichten.

91 Responses to “Neues zur Befreiung von der Versicherungspflicht”

  1. Seb sagt:

    Hallo Manfred,

    bei mir wäre der Fall os gelagert, daß ich aufgrund der Konjunkturkrise Gehaltseinbussen hinnehmen mus. Deswegen würde sie mich unterjjährig einholen. Kann man sich dann auch befreien lassen ?

  2. manfred sagt:

    Hallo Seb
    leider nein, sie werden pflichtig. sie können das natürlich versuchen, vielleicht klappt es, wenn sie einen Bescheid bekommen, müssen sie diesen gut aufbewahren. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass dieser Befreiungsbescheid zu Unrecht ergangen ist, habe sie es dennoch geschafft, ein ergangener Bescheid darf nicht zum Nachteil des Betroffenen geändert werden. Sie sollten mal mit Ihrem Arbeitgeber reden ob bzw wann dieser sie in der GKV anmeldet möchte.

    Grüße
    manfred

  3. Hermann sagt:

    Hallo Manfred,

    ich habe eine Befreiungvon der Versicherungspflicht wg. Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze beantragt.

    Der Bescheid der Kasse ist jetzt da wg. § 8 Abs 1 Nr 1 in Verbindung mit §6 Abs 6 Satz. Was bedeutet in Verbindung.

    WEnn ich das richtig verstehe, ist es doch für mich ab jetzt egal, wieviel ich in Zukunft verdiene, ich bleibe immer in der privaten Kasse.
    Gilt der Bescheid ein Leben lang ?

  4. manfred sagt:

    Hallo Hermann,
    das kann ich auch nicht genau sagen in dem Absatz geht es um die JAEG dort ist folgendes zu lesen:
    § 6 Versicherungsfreiheit
    (6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45.900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der
    Ich denke diese hat in Bezug auf die ausgesprochene Befreiung keine Relevanz. Sie müssen nur das Schreiben sehr gut aufbewahren. Wenn sie das dennoch genau ergründen wollen, kann ich sie nur an einen Anwalt weiterempfehlen. Hier ist meine Grenze wo ich wirklich nicht weiterhelfen kann und darf, weil dies in den Bereich der Rechtsberatung fällt was ich auf das Blog nicht tun kann und auch nicht darf.
    Grüße
    Manfred

  5. Lisa sagt:

    Hallo!

    Ich bin über meine Mutter privatversichert und muss für den Beginn des Studiums eine Befreiung der Versicherungspflicht vorlegen.
    Über Ihre Homepage habe ich gelesen, dass man solch einen Antrag bei der gesetzlichen Versicherung einreichen soll bei der man zuletzt versichert war.
    An welche Versicherung kann ich mich denn nun wenden?
    Bis jetz habe ich nur erlebt, dass auf meine Anfrage hin ein Beratungsgespräch Bedingung ist damit ich diese Befreiung ausgestellt bekommen kann.. Kann das denn sein?
    Viele Grüße!

  6. manfred sagt:

    Hallo Lisa,
    sie können die Befreiung z.B. bei der AOK beantragen. Ein Beratungsgespräch sieht das Gesetz nicht vor. Das ist im SGB V geregelt:
    § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
    (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird …
    5.durch die Einschreibung als Student…
    (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

    Wobei Sie beachten müssen, dass die Befreiung nicht widerrufen werden kann und eine Versicherung in der GKV erst mit Beginn einer versicherungspflichtigen Tätigkeit möglich ist. Das hat folgende Konsequenzen:

    1. Wenn sie nach dem Studium nicht sofort in einem Angestelltenverhältnis berufstätig werden müssen die die Beiträge für die PKV in voller Höhe selbst tragen. Weil ja der Anspruch auf den Ausbildungstarif wegfällt. Das kann in dieser Zeit eine erhebliche finanzielle Belastung nach sich ziehen.
    2. Auch der Weg in die Familienversicherung (wenn sie nach dem Studium verheiratet wären) eines möglicherweise GKV versicherten Ehemannes wäre nicht möglich.
    3. Zu guter Letzt würden sie überhaupt nicht mehr in die GKV kommen, wenn sie sich nach dem Studium selbständig machen würden. Das ist zwar grundsätzlich kein Untergang ist aber von Bedeutung, weil die Beiträge in der GKV vom Einkommen abhängen in der PKV eben nicht. Auch hier kann diese Belastung schnell unüberschaubar werden

    Dies müssen sie vorher gut überlegen, wenn sie (oder Ihre Eltern) wünschen, kann ich gerne ein Beratungsgespräch zu diesem Thema anbieten.
    Grüße
    manfred

  7. Barbara sagt:

    Hallo Herr Walter, Ihr Blog ist sehr interessant! Darf ich Ihnen eine knifflige Frage stellen? Ich bin in der PKV. In meinem vorletzten Job lag ich knapp über der Verdienstgrenze, dann wechselte ich die Arbeitsstelle, hier lag ich nun deutlich drunter, obwohl ich weiterhin Vollzeit arbeitete. Ich wollte damals aber privat versichert bleiben, weil das zu dem Zeitpunkt etwas günstiger war. Man riet mir, mich befreien zu lassen, dies habe ich dann auch getan und habe erst hinterher erfahren, dass die Befreiung unwiderruflich ist. Hätte man mich damals überhaupt befreien dürfen? Meiner Ansicht nach lag keiner der Gründe aus dem SGB vor. Heute wäre ich als Mutter eines kleinen Kindes und demnächst Midi-Jobberin lieber in der GKV. Gibt es eine Möglichkeit, die Befreiung anzufechten, falls sie zu Unrecht erteilt wurde?

    Bitte entschuldigen Sie den langen Text und danke fürs Lesen!

    Mit freundlichen Grüßen
    Barbara

  8. manfred sagt:

    Hallo Barbara,
    auch eine zu unrecht ausgesprochene Befreiung ist rechtsgültig. Grundsätzlich sollte der wechseln von der GKV zur PKV nicht unter dem Aspekt Beitragsersparnis erfolgen. Das einzige was in der PKV sicher ist, sind die eingekauften Leistungen. Während in der GKV weder der Beitrag noch die Leistungen sicher sind. Ihr Problem würde ich gerne persönlich mit Ihnen besprechen.
    Grüße
    manfred

  9. Jörg sagt:

    Hallo Manfred,
    ich habe seit gestern ein kleines Problem zum Thema Krankenversicherung.
    Meine Frau ist seit Jan 2003 in der PKV versichert. Bis März 2007 hat Sie in einer Gemeinschaftspraxis als selbstständige Zahnärztin gearbeitet. Im August 2006 ist unser Nachwuchs gekommen. Um sich der Erziehung unseres Kindes zu widmen, hat Sie nach Einarbeitung eines Nachfolgers die selbstständige Tätigkeit aufgegeben. In der Zeit der Kindererziehung hat meine Frau weiterhin die Beiträge zur PKV gezahlt. Nachdem unser Kind nunmehr in den Kindergarten geht (ist im August 2009 3 Jahre alt geworden), möchte Sie im Oktober wieder arbeiten – dieses Mal jedoch als angestellte Zahnärztin mit ca. 30 Wochenstunden. Ihr Verdienst wird zwar oberhalb der JAEG liegen, aber auf Grund der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses würde sie ja normalerweise wieder in der GKV Pflichtmitglied werden. Gibt es eine Möglichkeit das vollständig zu vermeiden? Ggf. zumindest über das Thema Elternzeit (zumindest für 1 Jahr)?
    Vielen Dank schon mal für die Unterstützung.

    Mit freundlichen Grüssen
    Jörg

  10. Ute sagt:

    Hallo Manfred,

    nachdem Sie mir ja schon einmal sehr gut weitergeholfen haben, möchte ich Sie jetzt nochmal um Rat fragen:

    Ich werde nach der Elternzeit (Mitte Januar 2010)über der JAEG wieder arbeiten, um in der PKV zu bleiben. Jetzt bin ich schwanger und werde ja 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt in Mutterschutz sein. Das Mutterschutzgeld ist aber niedriger als mein “nomaler” monatlicher Verdienst, weil mein Arbeitgeber nur einen Teil des Lohnes ersetzt und der Rest normlerweise von der GKV kommen würde (die PKV zahlt nichts dazu). Was passiert, wenn ich mit dem Mutterschutzgeld unter die JAEG rutsche? Werde ich da versicherungspflichtig oder ist das ein Sonderfall?

    Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort!

    Beste Grüße
    Ute

  11. manfred sagt:

    Hallo Jörg,
    leider nein, das einzige was möglicherweise ginge (wenn es um die Leistungen geht) wäre die PKV weiterlaufen zu lassen. Oder den Vertrag auf Anwartschaft zu stellen und in 3 Jahren wieder zu aktivieren. Wenn Ihre Frau in dieser Zeit weiterhin als Privatpatient behandelt werden möchte, dann gibt es die Möglichkeit in der GKV im Rahmen eines Wahltarifes von der üblichen Sachleistung auf die Kostenerstattung umzustellen. Dazu gibt es dann entsprechende Zusatzversicherungen welche die entstehende Differenz zwischen der GKV Leistung und der private Abrechnung mehr oder weniger abdeckt. Nachteil des GKV Wahltarifes ist die 3 jährige Bindefrist.
    Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen wollen stehe ich für ein Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.
    Grüße
    Manfred

  12. manfred sagt:

    Hallo Ute,
    da kann ich sie beruhigen, das Mutterschaftgeld wird (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) so gerechnet als wenn Ihr Einkommen über der JAEG liegen würde. Voraussetzung ist, dass sie innerhalb eines Jahres nach der kommenden Elternzeit wieder ein einkomme über der JAEG haben werden.
    Im Gesetz steht dazu:
    Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, … ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird…
    Das Procedere bleibt dann das gleiche wie wird das telefonisch besprochen haben.

    Grüße
    Manfred

  13. Marie sagt:

    Hallo!Hier scheint ja wirklich mal jemand Ahnung zu haben, deswegen frag ich jetzt einfach mal auch: ich bin mit etwa der Hälfte meines Einkommens sozialversicherungspflichtig, die andere Hälfte verdiene ich als freiberufliche Trainerin. Da ich in den letzten zwei Jahren doch sehr viel trainiert habe, bin ich dieses Jahr mit meinem sozialversicherungspflichtigen Einkommen um gute 2000 Euro unter der Beitragsbemessungsgrenze. Ich bin seit 1998 privat versichert. Erstens: Kann ich trotz dieser Unterschreitung privat versichert bleiben (mein Gesamteinkommen liegt bei ca. 75 000 Euro, also weit über der Bemessungsgrenze, aber wie gesagt, die Hälfte halt frei) Und zweitens: Ist das überhaupt sinnvoll (ich bin 42, war früher in der TK und die würde mich auch zurücknehmen)? Für eine schlaue Antwort wäre ich ausgesprochen dankbar!

  14. manfred sagt:

    Hallo Marie ,
    Ihre Frage ist so leicht nicht zu beantworten, doch zuerst mal zu den Fakten.
    Wenn sei die für sie gültige JAEG unterschreiten werden sie ersteimal in der GKV versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss sie pflichtig melden du sie müssen sich in der GKV anmelden. Wenn Sie nun in der PKV belieben wollen gibt es nur eine Möglichkeit sie müssten von der GKV ein sozialversicherungsrechtliches Gutachten anfordern (dazu ist die GKV verpflichtet) in dem festgestellt wird, ob sie sozialversicherungsrechtlich als Angestellte oder als selbständig Tätige einzustufen sind.
    Je nachdem wie das Gutachten ausgeht und wie zukünftig das Verhältnis Angestellte zu selbständiger Tätigkeit ausfällt sind sie dann entweder GKV pflichtig oder eben nicht.
    Ob es Sinn macht in der PKV zu bleiben, kommt darauf an, ob sie im laufe Ihres Lebens ernsthaft krank werden und sie Sie in einem solchen Fall behandelt werden wollen.
    Grundsätzlich gilt in der GKV das SGB 5 dort steht:
    Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen
    In der PKV werden Sie nach der GOÄ behandelt dort steht:
    Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind.

    Entscheiden sie selbst was Sie möchten, für eine Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.

    Grüße
    Manfred

  15. Jan sagt:

    Hallo Manfred,

    Bescheid zur Befreiung nach §8 Abs 1 Nr.1 liegt seit 2001 vor.
    Bei Prüfungen in unserem Unternehmen (war Lohnbuchhalter) gab es nie Probleme.

    Nun ist die Firma insolvent.

    Nun die Fragen:

    1. bin jetzt zwei Monate Arbeitslos, kier kann ich Antrag auf Befreigung stellen um in der PKV zu bleiben richtig?

    2. Bei meinem neuen Arbeitgeber verdiene ich unter JAEG. Durch den Bescheid über die Befreiung kann ich aber trotzdem in der PKV bleiben richtig?

    3. Meine PKV!!! sagt aber etwas anderes (ich müsse über der aktuellen JAEG verdienen). Wer hat nun recht?

    4.Gilt evtl. auch noch die JAEG von damals?

    5. Wo kann man vor Diensteintritt rechtsverbindliche Auskünfte bekommen? Anwalt oder Deutsche Rente

    Danke für Antwort
    Grüße
    Jan

  16. manfred sagt:

    Hallo Jan,
    ja während der Arbeitslosigkeit können sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, das ist richtig.
    Ja sie müssen dem Arbeitgeber dieses Bescheid in Kopie für die Personalakte geben, dann bleibe sie in der PKV.
    Nein eine JAEG gilt für sie nicht mehr, sie sind als Angestellter grundsätzlich verzeichnungsfrei.
     bei mir!!! Nein im Ernst ich würde sie gerne als Mandanten gewinnen dann kann ich Ihnen in diesen Fragen gerne weiterhelfen;
    Vg
    Manfred

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