Das Wochenende war für mich sehr unruhig, hatte am Freitag einen Anruf einer Userin mit folgendem Problem:
Die Frau hatte sich nach SGB V § 8 Nr. 3 von der Versicherungspflicht befreien lassen. Später hatte Sie die Arbeitszeit erhöht, so dass Sie insgesamt auf 51% vergleichbarer Vollbeschäftigter gekommen ist. Nun hatte ich in verschiedenen Anfragen genau diese Möglichkeit als Trick vorgeschlagen um der Versicherungspflicht zu entgehen.
Nun sagte mir diese Dame, dass Sie bei einer sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung, welche im Jan. 2007 in der Firma stattgefunden hätte, von dem Prüfer als versicherungspflichtig angesehen wurde. Deshalb musste die Firma die Pflichtbeiträge in die GKV nachzahlen.
Daraufhin habe ich bei einer GKV nachgefragt, dort sagte man mir Folgendes:
… der besprochenen Konstellation besteht keine Versicherungspflicht. Die private Krankenversicherung kann weiter bestehen. Trotz Änderung der Voraussetzungen, die zur Befreiung von der Versicherungspflicht geführt haben (Herabsetzung der Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit), ist kein neuer Befreiungsantrag notwendig. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 5 SGB V (5. Sozialgesetzbuch).
Ich habe mich zufrieden zurückgelehnt, bis ich folgende Mail von der DKV erhielt:
…die DKV sagt das Gegenteil. Die DKV hat hier eine Rechtsanfrage gehalten, Sie hat viele Lehrer in … verloren, die wegen der Minimierung der Arbeitsstunden alle wieder pflichtig geworden sind. Herr … besorgt mir hier irgendwas Schriftliches.
So nun hab ich mein Fett weg, bin gespannt wie sich das entwickelt, werde auch weiterhin über dieses Thema berichten.



Hallo,
zur Befreiung hätte ich auch eine Frage. Ich hatte verspätet den Antrag auf Befreiung gestellt, da ich davon nichts wusste (ich wollte mich befreien lassen, weil ich durch eine Arbeitszeitreduzierung auf 60% unter die Beitragsgemessungsgrenze gefallen bin). Der Antrag wurde auch prompt abgelehnt. Nach Rücksprache mit einem Anwalt für Sozialrecht, setzt die Frist jedoch wieder ein, wenn der Arbeitgeber nicht auf die Frist aufmerksam gemacht hatte. Daraufhin wurde dem Antrag statt gegeben und ich wurde wegen Arbeitszeitreduzierung um 50% befreit – mmmhhh….ich hatte ja im Antrag 24 Stunden Wochenarbeitszeit angegeben und keiner hat ja 48 Wochenstunden, oder ?
Da im im Moment sowieso am grübeln bin, ob ich der Befreiung nicht widersprechen sollte, weil ich nun zwischenzeitlich schwanger geworden bin, frage ich mich, ob die Befreiung überhaupt rechtens ist ? Kann man mir da nachträglich an den Karren fahren, wenn ich nicht auf die Arbeitszeit von 60% hinweise ?
Vielen Dank im Voraus.
Claudia
Hallo Claudia, das ist eine gute Frage, letzte Woche hätte ich mit dem Brustton der Überzeugung nein gesagt.
Auf Grund der unterschiedlichen Aussagen von den Spezialisten in dieser Woche bin ich mir nicht sicher, habe von der DKV, die mir in dieser Frage Kontra gegeben hat noch keine Antwort erhalten, allerdings kann es ein grundsätzliches Problem sein, wenn Sie bei Antragstellung die Vorgabe 50% Arbeitszeitreduzierung nicht erfüllt haben.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
gerade bin ich auf Deine wirklich informative Seite gestoßen, die mir sehr gut gefällt!
Ich habe eine Frage zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Nach meiner Kündigung (ich habe gekündigt) im letzten Unternehmen und Einschreibung für ein Aufbaustudium bin ich mit über 30 Jahren aus der Versicherungspflicht herausgefallen und habe mich für die Studiumsdauer (ca. 18 Mon.) privat versichert. Wenn ich mich nun mit einem Gehalt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze anstellen lasse, habe ich dann auch die Möglichkeit der Befreiung. Ich würde eigentlich gerne privat versichert bleiben.
Für eine Antwort wäre ich Dir sehr dankbar.
Gerd
Hallo Gerd,
zunächst viel Erfolg mit dem Studium.
Leider gibt es seit der Gesundheitsreform die dreijährige Versicherungspflicht für Arbeitnehmer.
Das bedeutet, Sie müssen in drei aufeinander folgenden Jahren die JAEG überschritten haben,um dann zum 01.01. des 4. Jahres (wenn Sie in diesem vierten Jahr voraussichtlich auch wieder über der JAEG liegen) in die PKV wechseln zu können.
Die Frage ist, ob Sie in 2007 mit Ihren Einkünften als Angestellter tatsächlich über die JAEG von 47.700 € kommen, dann können sie sich zum 01.01.2010 privat versichern.
Grüße Manfred
Hallo!
Folgendes: Ich habe mich schon vor einiger Zeit von der Versicherungspflicht befreien lassen. Nun möchte ich eine Direktversicherung abschließen, würde aber aufgrund der Umwandlung (knapp) unter die JAEG fallen. Da ich aber befreit bin, dürfte das keine Auswirkung darauf haben, oder? Für eine kurzfristige Antwort wäre ich dankbar. Steuerbüro/Versicherer sehen das nämlich irgendwie anders…
Hallo Antonia,
die Frage ist aus welchem Grunde Sie von der Versicherungspflicht befreit wurden, haben sie das Schreiben noch?
Wenn ich mir dieses Schreiben mal ansehen könnte kann ich Ihnen mehr sagen.
Wenn Sie nach SGB V §8 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit sind sollte dies möglich sein.
Allerdings hätte ich einen besseren Vorschlag zur Altersvorsorge als eine betriebliche Altersvorsorge.
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
wirklich ein sehr interessante Seite, die Du da hast. Habe mit Interesse die letzten zwei Stunden hier gelesen.
Nun traue ich mich auch mal, was zu fragen.
Mein Chef rief mich heute wieder ins Büro, da ich so wie schon letztes Jahr die JAEG 2007 unterschreiten werde. Nun ist er ein Kumpel und legt die Differenz zur JAEG mit dem Dezembergehalt rauf, so dass ich knapp über die Grenze komme.
Daher 2 Fragen:
Ich habe auch eine betriebliche Altersvorsorge. 100 EUR gehen da monatlich immer rein in die Generali. Hätte ich die Direktumwandlung nicht gemacht, hätte ich das Problem der Grenzunterschreitung nicht und wäre drüber. Was wäre denn Dein besserer Vorschlag zur Altersvorsorge?
Wenn ich das also richtig verstanden habe, kann ich noch gar kein Antrag auf Befreiung stellen, solange mein Chef mir immernoch die Differenz rauflegt. Sollte ich also versuchen immer diesen Weg zu gehen oder wenn ich an die Grenzen 2008 denke, dann doch den Antrag im Januar 09 stellen. Mit welchen Nachteilen hätte ich als einfacher Arbeitnehmer zu rechnen?
Viele Grüsse
Carsten aus Berlin
Hallo Carsten,
danke für das Kompliment, ich hoffe die Zeit war kurzweilig:-), auch wenn es sich um ein relativ trockenes Thema handelt.
Das ist aber nett von ihrem Chef, die Alternative / Ergänzung zur BAV ist ganz klar das Thema Riester-Rente, die Vor und Nachteile kann ich an dieser Stelle natürlich nicht erörtern. Hier finden sie ein paar Informationen zum Thema: http://www.pkv-financial.de/altersvorsorge.html
Mit der Befreiung von der Versicherungspflicht iost das auch nicht so einfach, es reicht nicht, dass sie weniegr als die JAEG haben, die JAEG muss Sie überholen, aber das könnten sie bei Ihren so kooperativen Chef natürloich ohne Problem hinbekommen. Auch hier muss ich sagen, dass ich die Vor und Nachtteile nur im Einzelgespräch erörten kann.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
endlich mal eine hilfreiche Seite!
Ich kämpfe zur Zeit mit der Tatsache einer drohenden rückwirkenden Anmeldung in er GKV.
1) Bin seit 13 Jahern in der PKV.
2) Am 1.10.2002 habe ich meine Arbeitszeit von 40 auf 32 Stunden verkürzt wurde aber weiterhin vom AG in der PKV gemeldet. Im Jahr 2002 lag ich noch über der JAEG.
3) In den Folgejahren lag ich nur mit dem freiwilligen Jahresbonus/13.Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze. Mein AG hat mich deshalb weiterhin bei der PKV gemeldet.
4) Bei der letzten Betriebsprüfung wurde genau das bemängelt und vom AG die Beiträge für 2003 – 2005 eingefordert.
5) Der AG hat beim Sozialgericht gegen diese Maßnahme Einspruch eingelegt.
Das Verfahren ist nun seit einigen Tagen abgeschlossen und das Gericht gab dem Sozialversicherungsträger Recht.
6) Das bedeutet für mich, dass ich wieder versicherungspflichtig werde/bin.
Das will ich aber auf keinen Fall!
Ich habe gelesen, dass es eine besondere JAEG gibt, und zwar für diejenigen, die zum Stichtag 31.12.2002 in der PKV sind. Bisher war ich der Ansicht, dass ich das bin. Nun sagt aber die GKV, dass dem nicht so sei, und ich durch die Reduzierung der Arbeitszeit SOFORT in der GKV hätte gemeldet werden müssen. Ich war aber trotz der Reduzierung auf 32 Stunden im Jahr 2002 noch über der JAEG.
Folgende 2 Probleme stellen sich mir nun:
1) Die Sache mit den Bonuszahlungen. Das Gericht, bzw. die GKV will das nicht anerkennen und sagt, dass es sich nicht um ‘mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Einkünfte’ handelt.
2) Ich will meine besondere JAEG keinesfalls verlieren, da mein Gehalt in den letzten 2 Jahren (2006 und 2007) auch ohne die strittigen Bonuszahlungen über dieser Grenze gelegen hat.
Was kann ich tun? Gibt es, evtl. auch rückwirkend, die Möglichkeit der Befreiung? Was kann ich sonst tum, um in der PKV zu bleiben, bzw. wieder reinzukommen?
Vielen Dank & viele Grüße
Peter
Hallo Peter,
)um in der PKV zu beleiben
das Thema ist das Jahr 2002, wenn Sie in diesem Jahr, wegen der Reduzierung der Arbeitszeit pflichtig wurden, dann ist der Rest alles unerheblich, Sie müssen in der GKV rückwirkend angemeldet werden.
In 2002 gab es noch keine Aufspaltung der JAEG, diese wurde erst zum Jahreswechsel 2002/2003 eingeführt. So stellt sich die Frage, ob sie auch ohne diese Sonderzahlung in 2002 über der JAEG gelegen waren. Da es sich, wie Sie sagen, um einen freiwilligen Jahresbonus handelt, der nicht mit hinreichender Sicherheit auch in Zukunft gezahlt wird, zählt dieser nicht zur Berechnung der JAEG hinzu.
Was Sie nun tun können, kann ich so nicht sagen, das kommt auf einige Punkte an:
1. wie hoch liegt Ihr Einkommen derzeit
2. daraus folgt die Frage, wann können Sie wieder in die PKV zurück
3. Was sind Sie bereit zu zahlen (an Beiträge nicht mein Honorar
4. Bei welcher Gesellschaft und in welchem Tarif sind Sie versichert, ist es der Tarif wert überhaupt erhalten zu werden.
Das können wir gerne telefonisch besprechen.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
ich steh momentan auch vor so einem Problem und weiß nicht wie ich mich verhalten soll. Ende 2004 habe ich mich hauptberuflich selbstständig gemacht und bin in 2005 in die PKV gewechselt. Da aber mein Privatleben unter der ständigen Arbeit im In- und Ausland gelitten hat habe ich Ende 2005 wieder eine Beschäftigung angenommen und das Gewerbe nebenher weitergeführt. Anfang 2007 war ich dann für einen Monat wieder hauptberuflich Selbstständig und habe danach wieder eine Anstellung angenommen und das Gewerbe weitergeführt. Nun sagte mit der Arbeitgeber vor 2 Wochen das ich in die GKV wechseln muss, da ich unter die JAEG fallen würde.
Nun hab ich die Wahl – Befreiung von der KV oder ich zahl 100 % der KV und PV selber und meine AG 0 % da ich dort nur als Nebenbeschäftigung tätig bin.
Da aber in den 2 Jahren auch diverse Arztbesuche angefallen sind und Rückzahlungen zu befürchten sind, weiß ich nicht wie ich mich verhalten soll. Hab ich überhaupt eine Chance auf eine Befreiung von der KV ?
Gruß Daniel
Hallo Daniel,
das ist so einfach nicht zu beantworten, die Fragen sind:
1 wann genau haben Sie die Beschäftigung aufgenommen
2 Gab es eine sozialversicherungsrechtliche Feststellung welche Status Sie haben (selbständiger oder Angestellter welche Tätigkeit üben sie überwiegend aus).
Falls Sie sozialversicherungsrechtlich als Angestellter zu sehen sind und vor dem 02.2007 in der PKV waren, werden Sie unabhängig vom Einkommen zum 01.01.2008 für 2 Jahre versicherungspflichtig.
War der Beschäftigungsbeginn ab dem 02.2007 waren Sie mit Beginn dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
(danke fuer die Blog-Hilfe)
ich moechte eine freiberufliche Taetigkeit ausueben, bei der ich nicht
mehr als 400 Euro im Monat verdienen werde. Ansonsten bin ich Hausfrau
und mit unseren Kindern ueber die US-Militaer KV abgesichert. Die Versicherung bleibt auch bestehen, wenn ich in Deutschland selbstaendig bin. Muss ich mich dann trotzdem noch bei einer deutschen KV selbst versichern?
Gruesse
Karin
Hallo Karin,
bitte schön, soweit ich helfen kann, gerne geschehen.
Sie müssen bei der US Army klären, ob bzw. ab welchem Einkommen Ihre (bzw. die Ihrer Kinder) Krankenversicherung über die US Army möglich ist, da kenn ich mich auch nicht aus. Falls diese ab einem definierten Einkommen beendet wird, müssen Sie sich bei einer Deutschen PKV oder möglicherweise auch einer GKV krankenversichern.
Alleine durch die Tatsache, dass Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, werden Sie in der deutschen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig.
Grüße
manfred
Lieber Manfred,
Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen – das ist ja wirklich ein Klasse-Forum.
Zu meiner Frage:
Ich bin Beihilfeberechtigter des Bundes und meine Ehefrau ist als in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige zu dem verbleibenden Rest privatversichert.
Nun möchte sie eine Vollzeittätigkeit aufnehmen, wobei Ihr Jahreseinkommen unter 18.000 € bleiben wird.
Frage: ist sie unter o.a. Umständen zur Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse verpflichtet oder kann sie unter Verweis auf die bestehende Privatversicherung und die Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe des Bundes eine ebensolche Pflichtversicherung ablehnen ?
Vielen Dank vorab, mit besten Grüßen & weiter so !
Jon
Hallo Jon,
Danke für die Blumen, damit das auch so bleibt werde ich die Fragen auch immer schön, nach bestem Wissen beantworten, auch wenn die Antwort, wie in Ihrem Fall nicht so positiv ausfällt.
Mit der Aufnahme einer Beschäftigung besteht die Pflichtversicherung in der GKV unabhängig davon, ob ein Beihilfeanspruch besteht oder nicht. Das bedeutet für Ihre Gattin, mit Aufnahme der Beschäftigung muss Sie sich zwangsweise in einer GKV anmelden. Ich kann Ihnen da auch gerne weiterhelfen eine vernünftige GKV zu finden.
Grüße
Manfred
Guten Tag, Manfred,
meine Frau ist 2002 über die JAEG gekommen und in die PKV gewechselt. 2003 ist sie wegen der Anhebung der JAEG darunter gerutscht, konnte aber wegen der Bestandsschutzregel in der PKV bleiben. 2003 kam dann die erste Tochter, 2004 Wiederaufnahme der Arbeit mit 25%, Befreiung von der Versicherungpflicht wg. Elternzeit war möglich. 2005 zweite Tochter und Verlängerung der Befreiung wg. Elternzeit bis Sommer 2008. Nun läuft die Elternzeit aus, meine Frau bekommt in ihrem 100%-Job Sonderurlaub und gleichzeitig einen Zusatzvertrag für die 25%-Tätigkeit bleibt meine Frau deutlich unter der JAEG. Gibt es eine Chance, in der PKV zu bleiben? Wäre sonst sehr ärgerlich, da unser Hausarzt und ihre Frauenärztin keine Zulassung der GKV haben, so dass wir zu einer Doppelversicherung gezwungen wären.
Hallo Michael,
es gibt einen Weg der ist aber schlecht als Text zu beschreiben ohne dass die Gefahr besteht, diese Antwort falsch auszulegen. Außerdem müde ich gerne genau die Daten haben wann die 1. Befreiung stattgefunden hatten und was in der 2 Elternzeit arbeitstechnisch los war.
Ich möchte Ihnen vorschlagen dies telefonisch zu besprechen, vielleicht kann ich Sie ja in diesem Zusammenhang auch als Mandanten gewinnen.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
endlich jemand, der von dem Thema Ahnung hat. Ich kämpfe momentan auch mit der GKV, um nicht pflichtig zu werden. Prinzipiell bin ich seit 2003 privat versichert, arbeitete von 2003 bis Juli 2007 im Ausland und habe in den Jahren 2006, 2007 über der JAEG gelegen. 2008 werde ich dies auch erreichen. Durch meinen Wechsel im Juli 2007 zu einem deutschen Arbeitgeber wurde ich bei einer GKV versichert, da ich unter der Beitragsbemessungsgrenze pro Monat lag, habe meine PV aber weiterlaufen lassen. Im Monat Januar & Februar 08 war ich arbeitslos und wurde weiterhin bei der GKV versichert. Seit März 08 arbeite ich wieder und mein AG hat mich bei meiner PKV gemeldet. Leider hat sich nun die GKV eingeschalten und möchte die Beiträge rückwirkend ab 03/08 haben.
Kann ich mich befreien lassen, da ich im Ausland gearbeitet habe und die letzten 5 Jahre keine 24 Monate gesetzlich versichert war?
Hier ein Auszug aus einem Infoblatt:
Besonderheit fehlende Vorversicherung:
War man zuletzt nicht wenigstens 12 Monate ununterbrochen in der gesetzlichen Kasse versichert (oder insgesamt mindestens 24 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre), fällt man aus der GKV heraus, wenn man über die Pflichtgrenze kommt. Dann muss man sich sofort privat versichern!
Nun ist es auch noch so, dass ich mit Zwillingen schwanger bin und auf keinen Fall in die GKV zurück möchte, da es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt. Lohnt es sich, einen Rechtsbeistand einzuschalten oder muss ich mich beugen?
Kann ich mich ab 01.01.2008 befreien lassen, da ich dann die 3 Jahre voll habe oder spiel hier die Eternzeit mit hinein?
Danke und beste Grüsse
Conny
Hallo Conny,
zur zeit ist wieder einiger Maßen was los auf das Blog, das war soviel, dass ich Ihre Frage fast übersehen hätte, zum Glück nur fast.
Danke für das Lob, auch wenn meine Antwort nicht so positiv ausfällt.
Mit Ihrem Beschäftigungsbeginn im Juli 2007 lag Ihr Einkommen unter der JAEG. Damit sind Sie ab diesem Zeitpunkt in der GKV versicherungspflichtig. Es gibt auch keine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.
In dem von Ihnen zitierten Datenblatt geht es um die freiwillige GKV-Versicherung. Dies ist von Bedeutung wenn z.B. selbständiger PKV Versicherter kurzfristig in der GKV Versicherungspflichtig (Arbeitslosigkeit oder Anspruch auf Familienversicherung oder was auch immer) wird. Solange die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, besteht keine Möglichkeit in die freiwillige GKV zu kommen. Sobald die Versicherungspflicht z.B. wegen erneuter Selbständigkeit nicht mehr besteht muss geprüft werden ob die von Ihnen beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
In Ihrem Falle ist das aber kein Thema weil Sie als Angestellte für 3 Jahre in der GKV versicherungspflichtig geworden sind.
Wenn Sie sich dazu entscheiden, mich als Ihren Versicherungsmakler zu beauftragen, könnte ich mit Ihnen besprechen welche Möglichkeiten es noch für Sie gibt.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
ich hätte da eine Frage zur Versicherungspflicht, aber etwas anders herum:
Habe erst gestern erfahren, dass ich in den ersten 3 Monaten nach Beginn des Studiums entscheiden hätte müssen, ob ich weiterhin privat versichert bleiben möchte (familienversichert bei meinem Vater, Lehrer) oder eben gesetzlich.
Ich habe mich in Österreich immatrikuliert, wo keine Vorlage eines Versicherungsnachweises nötig war, wie es anscheinend in Deutschland üblich ist. Gesagt hat mir auch kein Mensch, dass ich jetzt dieses Jahr mit Vollendung meines 26. Lebensjahres keine Möglichkeit mehr habe mich gesetzlich zu versichern!
Habe ich irgendeine Chance, an dieser Situation etwas zu ändern? 150,00 € sind ein Haufen Geld, vor allem wenn dann zeitgleich auch noch das Kindergeld wegfällt…
Vielen Dank schon einmal
Freundliche Grüße
Dorle
Hallo Dorle,
ich kenne mich in der Krankenversicherung in Österreich nicht aus, mir reicht das Deutsche Krankenversicherungssystem, da herrscht genug Verwirrung.
So wie ich das verstanden habe sind Sie in der PKV versichert. Die Voraussetzung um in Deutschlad als Student in der PKV versichert zu sein ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Student. Diese kann nicht widerrufen werden. Das bedeutet Sie müssen solange in der PKV bleiben bis Sie einen sozialversicherungspflichte Tätigkeit ausüben
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
großes ***** Kompliment an Deine Seite. Habe mich hier schon zwei Stunden getummelt und gelesen. Sehr informativ.
Ich habe da auch so ein Problem mit Befreiuung von der GKV-Pflicht nach der Elternzeit und würde Dir gerne meinen Fall schildern
Mein Fall:
Ich habe mich im Jahre 01 privat versichert und habe im Nov. 04 ein Kind bekommen. Ein Jahr war ich in Elternzeit zuhause und danach habe ich wieder angefangen zu arbeiten (51,29% = 20 Std. pro Woche) Nov 05. Für die Elternzeit wurde ich von der GKV-Pflicht befristet befreit. Jetzt hat eine Prüferin der Deutschen Rentenversicherung Bund bei meiner Personalabteilung festgestellt, dass diese im Nov. 07 abgelaufen ist und die Beiträge nachzuzahlen sind. Bei der Gehaltsabrechnung ist es anscheindend vorher “dauernd übersehen” worden. Daraufhin habe ich versucht mich nachträglich bei verschiedenen GKV befreien zu lassen und als Antwort kam dann mehrmals “Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht möglich. Diese Frist ist leider versäumt und es kann rückwirkend leider keine Befreiung mehr ausgesprochen werden. ( Ende der Frist: Feb 08).
So, und jetzt??
Leider hat es die Personalabteilung versäumt mich zu informieren, dass eine neue Befreiuung benötigt wird. Jetzt muß ich zurück in die GKV, wo ich nicht hin will!!!
Ich verliere meine Altersrückstellungen und meinen Status als Privatpatient. Mein Mann und Kind sind weiterhin privat. Mein AG übernimmt jetzt rückwirkend für die 10 Monate die Gesamtkosten GKV und bat mich dass ich mich GKV versichern soll.
Gibt es irgendeine Möglichkeit, da rauszukommen und privat zu bleiben????
Danke im Voraus.
Hallo Britta,
die Antwort kann ich mir schenke, wir haben das ja schon telefonisch geklärt, weil Sie mich als Versicherungsmakler beauftragen weden.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
ich bin seit 1999 privat versichert, habe von 2005 bis 2007 Elternzeit genommen, war in dieser Zeit weiterhin privat versichert. Von 2007 bis Jul 2008 war ich Vollzeit taetig und das Gehalt lag ueber der Beitragsbemaessungsgrenze. Seit Aug2008 habe ich auf 50% reduziert. Nun habe ich letzte Woche von meinem Arbeitgeber erfahren, dass ich seit dem 01.08.08 plichtversichert bin. Ich wuerde mich gern von der Versicherungplficht befreien lassen. Da ich waehrend meiner Elternzeit nicht reduziert gearbeitet habe und nicht pflichtversichert war, sollte ich doch keine Probleme haben oder kann die Elternzeit doch Probleme verursachen? Habe ich richtig verstanden, das die Befreiung fuer immer aber nur auf der Basis als Arbeitnehmer besteht, so dass ich bei Arbeitslosigkeit zur Not in die GKV komme? Ich bin 44 Jahre
Hallo Manfred.
Seit 1999 arbeite ich in einem Angestelltenverhältnis für den gleichen Arbeitgeber als Grafikdesigner. Vorher war ich Freiberufler und privat versichert. Mit dem Wechsel ins Angestelltendasein blieb die PKV bestehen, da ich zu diesem Zeitpunkt über der Beitragsbemessungsgrenze lag. So weit so gut.
Im April 2007 ergab sich bei der Unternehmensprüfung, die alle 4 Jahre stattfindet, dass mein Gehalt seit 2003 unter der Beitragsbemessungsgrenze lag und ich wurde umgehend zwangsweise gesetzlich in die AOK verfrachtet. Alle Fristen zur Versicherungsbefreiung waren längst ausgelaufen. Keine Chance. Selbst schuld.
Die AOK war supernett und hilfsbereit und die private hat mich ohne grösseren Aufwand entlassen.
Jetzt, nach gut über einem Jahr stellt die AOK Forderungen auf Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zum Dezember 2003 in schmerzhafter Höhe an meinen Arbeitgeber.
Meine Sorge:
- Kann mich der Arbeitgeber oder die GKV dafür in die Pflicht nehmen? Muss ich eventuell die Beiträge ganz oder teilweise rückerstatten? Soweit ich weiss ist der Arbeitgeber der GKV gegenüber meldepflichtig, in letzter Instanz sein Steuerberater, und hat dieses versäumt.
- Gibt es die Möglichkeit mit der PKV eine Beitragsrückerstattung abzüglich der geleisteten Zahlungen auszuhandeln?
- Wie stehe ich rechtlich da. Welche Position kann ich gegenüber meinem Arbeitgeber einnehmen.
Tausend Dank im voraus.
Grüsse,
Peter
Ich hätte eine Frage zur JAE und die Möglichkeit, sich für immer von der Versicherungspflicht zu befreien. Ich weiß, daß ist ein mutiger Schritt, aber für mich gangbar.
Ich bin seit 4 Jahren in der PKV und habe immer übe der JAE verdient. Nur dieses Jahr wird es sehr knapp, komme vielleicht auf 46-47k im AJhr, also knapp drunter.
Ab nächstem Jahr bin ich wohl wieder deutlich über der JAE.
Kann man sich damit befreien lassen ?
Dies ist ein super Forum, ich danke schon mal im voraus.
Hallo Peter,
das ist leider kein Einzelfall wundert mich nur, das die AOK solange mit den Nachforderungen gewartet hat.
Wenn der Arbeitgeber einen verantwortlichen Steuerberater hat, dann sind Sie und der Arbeitgeber aus dem Schneider der Steuerberater muss für den möglichen Schaden aufkommen.
An Ihrer Stelle würde ich versuchen den Arbeitgeber als Verbündeten gegen den Steuerberater zu gewinnen und einen guten Anwalt beauftragen welcher die Forderung gegen diesen durchsetzt.
Von einem Deal mit der PKV würde ich vorerst abraten, zunächst würde ich das mit einem Anwalt klären, ich kann Ihnen einen Experten auf diesem Gebiet empfehlen, falls Sie weiter Hilfe oder die Anschrift wünschen, rufen sie mich einfach an.
Grüße
manfred
Hallo Gerhard,
zwischen Wunsch und Wirklichkeit gibt es meist eine erhebliche Lücke.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist im SGB 5 § 8 geregelt, dort ist folgendes zu lesen:
§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7…
Da Ihr Einkommen in 2008 unter die JAEG von 2008 gefallen ist, trifft diese Möglichkeit für Sie nicht zu.
Allerdings gilt auch hier, dass zwischen Wunsch und Wirklichkeit meist eine erhebliche Lücke, da dieser Sachverhalt etwas komplizierter ist, könnte ich mir vorstellen, dass Sie auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht von der GKV erhalten. Wen Sie dieses Schreiben mit der gewährten Befreiung bekommen sollten, dann hüten Sie dieses wie Ihren Augapfel, dieses ist dann die einzige Sicherheit, dass sie nicht irgendwann rückwirkend in die GKV verpflichtet werden. Denn auch ein zu unrecht ergangener bescheid darf rückwirkend nicht aufgehoben werden. Das Procedere ist auf alle so, dass Ihr Arbeitgeber Sie wegen der Unterschreitung der JKAEG in der GKV zum 01.01.2009 anmelden muss. Sie können dann mit einer GKV Kontakt aufnehmen sich dort anmelden und die Befreiung beantragen.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
bin seit 2004 privat krankenversichert, da mein damaliges Gehalt über der Bemessungsgrenze lag. Im Januar 2008 musste ich meinen Arbeitgeber wechseln und liege jetzt unter der Grenze. Nun bin ich aufgefordert worden, mich ab Januar 2009 wieder gesetzlich zu versichern.
Gibt es eine Möglichkeit privat versichert zu bleiben?
Danke für deine Antwort,
Gruß Robby
Hallo Manfred,
wenn aufgrund einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung beim Arbeitnehmer Pflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung festgestellt wurde (weil in 2005 Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wurde), habe ich dann die Möglichkeit jetzt noch die Beiträge der privaten Krankenversicherung zurückzufordern?
Vielen Dank.
Andrea
Hallo Andrea,
nein, Sie können die private Krankenversicherung nur innerhalb von 3 Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend kündigen.
Diese Frist ist nun versäumt weil Sie seit 01.01.2006 versicherungspflichtig wurden. Diese Meldung hat der Arbeitgeber versäumt, hier gibt es etliche rechtliche Fragen zu klären.
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich bin seit 4 Jahren in der privaten Krankenversicherung. Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, wie hoch die JAE ist. Habe mal 48100 gehört, jetzt sagt mir mein Arbeitgeber die zählt nur für die erstmalige Befreiung aus der Versicherungspflicht, also fürden 1. WEchsel in die private Krankenversicherung.
Für Bestandskunden gilt nur 43600 Euro. Ist das richtig ?
Du hast eine sehr informative Seite, ist sehr empfehldnswert.
Hallo manfred, ch hätte eine Frage zur Befreiung der Versicherungspflicht, wenn einem die JAE “einholt” Wieviel darf ich dieses Jahr dafür genau verdienen. Kannst Du mir die Spanne nennen ?
Viele Grüße
Anton
Hallo Thorsten,
komme leider erst heute zum antworten, hatte recht viel zu tun, dafür bitte ich um Verständnis.
Wen Sie seit 4 Jahren in der PKV sind bedeutet das, dass Sie entweder in 2003 oder 2004 in die PKV gewechselt sind, da gilt für Sie die JAEG.
Diese liegt in 2008 bei 48150 Euro und für 2009 bei 48.600 €
Da hat Ihre Arbeitgeber nicht recht, Ihr Einkommen muss jedes Jahr über der gültigen JAEG liegen, fällt das Einkommen voraussichtlich für das neue Jahr unter die JAEG werden Sie in der GKV versicherungspflichtig. Hier gibt es dann möglicherweise die Befreiung von der Versicherungspflicht. Der Wechsel von der GKV zur PKV hat nicht mit einer Befreiung zu tun, von der Versicherungspflicht befreien kann sich i.d.R. nur wer in der PKV versichert ist und aus genau definierten Gründen versicherungspflichtig würde (ein paar Ausnahmen z.B. für Studenten gibt es noch).
Für PKV versicherte Angestellte welche schon in 2002 in der PKV versichert waren gilt als Besitzstandsregelung eine besondere JAEG, diese entspricht der BBG diese liegt ab 2009 bei 44064 €.
Falls Sie von einer möglichen Versicherungspflicht betroffen sine können wir dies gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches besprechen was das besten für Sie zu tun ist.
Grüße
Manfred
Hallo Anton,
Die normale JAEG liegt in 2008 bei 48150 Euro und für 2009 bei 48.600 €
Für PKV versicherte Angestellte welche schon in 2002 in der PKV versichert waren gilt als Besitzstandsregelung eine besondere JAEG, diese entspricht der BBG diese liegt ab 2009 bei 44064 €.
Grüße
Manfred
Guten Abend Walter,
noch einmal Dankeschön für Ihre Anhörung und mögliche Hilfestellung.Ich möchte meine Frage gerne kurz schildern. Mein Mann, bei mir Familienversichert, wurde vor cirka 2 Wochen von der Krankenkasse aufgefordert seine Versichertenkarte zurückzugeben da sein monaliches Einkommen, Altersruherente, Euro 10 über der gesetzlichen Höchstgrenze von Euro 355 liegt. Rückwirkend bis 2006, da der Kasse das jetzt erst, trotz regelmäßig ordentlich zugesandter Unterlagen, auffiel und ich vorher gar nicht wusste das es Einkommensgrenzen gibt. Er muss sich, laut Schreiben, selber freiwillig gesetzlich versichern. Innerhalb von 3 Monaten bittet die Kasse um Antwort und schreibt das die freiwillige Versicherung direkt im Anschluss an die Familienversicherung beginnt. Meine Frage wäre. Bedeuten die 3 Monate das er erst zum Beginn Februar oder März 2009 die neue Familienversicherung abschliessen muss und er bis dahin bei mir weiterversichert ist und die Karte bis dahin nicht zurückgegeben werden muss.Oder muss er jetzt zum Dezember eine Versicherung abschliessen. Kann das von der Kasse so kurzfristig zum Dezember verlangt werden. Dankeschön für eine Antwort. Chris
Hallo Christiane,
mach ich gerne auch wenn in letzter Zeit etwas die Zeit fehlt die vielen Fragen zu beantworten.
Leider kann die GKV das verlangen, wenn diese darauf gekommen ist, sie müssen die karte zurücksenden, und die Freiwillige Versicherung rückwirken ab 04.2007 beantragen weil ab diesen Zeitpunkt die Versicherungspflicht in d er GKV begonnen hat. Wenn die Familienversicherung schon für 2006 weggefallen ist stellt sich die Frage welche Kosten seit 01.2006 bis 04.2007 entstanden sind.
Frage ist dann macht es Sinn zu versuchen rückwirken ab 01.2006 die freiwillige GKV zu zahlen oder waren die Kosten in dieser Zeit geringer dann erst ab 04.2007.
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich habe eine kurze Frage zum Thema Elternzeit und PKV. Ich habe einen Sohn und habe mich damals von der GKV befreien lassen, weil ich in der PKV bleiben wollte. Nun bin ich wieder schwanger und will das so beibehalten. Muss ich da noch einmal einen Befreiungsantrag stellen, oder gilt einmal raus, immer raus.
2. Frage, wieviel Stunden muss ich arbeiten, damit der Arbeitgeber den Zuschuss zur PKV leistet, wenn ich dann wieder in der Elternzeit in Teilzeit arbeiten würde. Danke für Ihre Hilfe
Eva
Hallo Eva,
ich würde sagen, dass die Befreiung nur für die beantragte Elternzeit greift, des letzten Teil des Absatzes: die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit..
könnte man auch so deuten. Ich würde einfach eine neuen Antrag bei der GKV stellen dann sind sie auf der sicheren Seite.
Sie müssen einen Antrag auf Befreiung natürlich nur stellen, wenn Sie während der Elternzeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. In diesem Falle muss sich der Arbeitgeber auch über den Arbeitgeberzuschuss anteilig an den Kosten der PKV beteiligen, gene geschehen:-)
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich hätte eine kurze Frage: Ich habe seit einigen Jahren eine Anwartschaft für eine PKV laufen, durch einen Jobwechsel komme ich zum 1.1. um die Pflichtversicherungsgrenze. Kann ich mich dann schon privat versichern ohne die 3 Jahre abwarten zu müssen?
Vielen Dank schon mal…
Uwe
P.S. Großes Lob, sehr gutes Forum…
Hallo Uwe,
danke für das Lob,
wenn sie zum 01.01.2009 die JAEG überschreiten, dann müssen Sie nach der 3 Jahresregelung dies noch in 2010 und 2011 überschreiten um denn zum 01.01.2012 in die PKV wechseln zu können.
Die Frage ist, ob diese Regelung vor dem BVG Bestand hat, möglicherweise ändert sich dies nächstes Jahr kurzfristig, Sie werden auf das Blog darüber lesen
ich wünsche Ihnen ein geruhsames stressfreies Weihnachtsfest
Grüße
manfred
Hallo, Manfred,
brauche Hilfe:
bin seit 1999 in der PKV. Auch zum Stichtag 31.12.2000, wg. Überschreitung JAEG. 2005 – 2008 selbständig – auch in PKV. Ab 2009 im Angestelltenverhältnis, unter JAEG. Will in PKV bleiben, Bestandsschutz geltend machen. Personalabteilung sagt, das gehe nicht. Wer hat Recht?
Vielen Dank,
Eva.
Hallo Eva,
hier werden sie geholfen, zumindest kann ich Licht in das Dunkel bringen.
Leider werden sie in der GKV versicherungspflichtig. Nach der neuen Regelung muss jeder Angestellte, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für 3 Jahre in der GKV die JAEG überschritten haben um dann zu Beginn des 4 Jahre in die PKV wechseln zu können.
Grüße
Manfred
Hallo Manfred!
Ich bin seit zwei Jahren in der PKV und habe letztes Jahr eine Befreiung wegen der Erhöhung der JAEG bei der GKV gestellt und erhalten.
Frage 1
Wenn ich nun beim gleichen Arbeitgeber nur noch 80% arbeite (Teilzeit) und z.B. nur noch 38.000 € verdiene, kann ich dann auch in der PKV bleiben.
Frage 2
Fals ich nun arbeitslos werde und noch keine 5 Jahre in der PKV war, werde ich wieder GKV Pflichtig und werde bei der GKV versichert. Wenn ich nun nach der Arbeitslosigkeit zu einem neuen Arbeitgeber wechsle und dort z.B. nur 38.000€ Brutto verdiene. Bleibe ich dann auch in der PKV?
Vielen Danke für die Antwort!
Hallo Hans,
mit der Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der JAEG haben sie sozusagen als Angestellter ein Freifahrtschein, sie können Ihre Arbeitszeit gestalten wie sie wollen die GKV kann sie nicht mehr erreichen. Ganz wichtig ist nur, dass Sie das Schreiben mit dem Ihnen die GKV die Befreiung bescheinigt hat aufheben, dies ist der einzige Beweis, dass sie von der Versicherungspflicht befreit sind. Hüten sie dieses Schreiben wie Ihren Augapfel.
Wenn Sie arbeitslos würden, werde sie wieder in der GKV Versicherungspflicht, wenn Sie 5 Jahre in der PKV waren haben sie auch hier die Möglichkeit von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Wenn Sie nach eiern Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung haben, dann kommen sie wieder in die PKV. Das bedeutet ab auch dass sie in dieser zeit der möglichen GKV Pflicht während der Arbeitslosigkeit die PKV als große Anwartschaft weiterlaufen lassen sollten.
Grüße
Manfred
Hallo Herr Walter,
auch von mir: tolles Forum. Und auch ich habe eine zusätzliche Frage
.
Meine Situation ist wie folgt: Ich bin PKV-versichert seit 2000, liege seit einigen Jahren nur über der Beitragsbemessungsgrenze, nicht über der JAEG. Ich trete demnächst eine Halbtagsstelle bei einem anderen Arbeitgeber an. Mein Lohn dort liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze, würde auch bei voller Stelle dort darunter liegen. Zusätzlich werde ich als freier Mitarbeiter tätig sein, voraussichtlich ebenfalls ca. halbtags.
Meine Frage: Kann ich mich von der GKV befreien lassen? Bzw. muss ich das überhaupt, um in der PKV bleiben zu können? (Stichwort halbe Stelle, Stichwort überwiegend selbständig tätig).
Viele Grüße
Silvio
Hallo Silvio,
danke für das Lob, das ist doch eine sehr interessante Frage.
Zunächst müssen Sie zwischen der angestellten und der selbständigen Tätigkeit unterscheiden. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Sie mit Beginn der Beschäftigung als versicherungspflichtig bei der GKV melden. Da Sie mit der neuen Tätigkeit generell unter der für Sie gültigen besonderen JAEG liegen gibt es im Grunde nicht die Möglichkeit eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei der GKV zu beantragen. Wenn Sie dies aber doch tun gibt es 2 Möglichkeiten:
1. Die GKV gibt Ihnen wie auch immer die Befreiung zu Unrecht. Dann haben sie einen Freifahrtschein solange Sie „nur“ halbtags arbeiten. Auch wenn die Befreiung zu Unrecht ergangen ist, kann diese bei einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung des Arbeitgebers nicht zurückgenommen werden.
2. Die GKV lehnt den Antrag mit Hinweis ab, dass Ihr Einkommen auch bei einer Vollzeitstelle unter der besonderen JAEG liegt.
In diesem Falle können Sie einen weiteren Antrag stellen, zur Überprüfung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Wenn die GKV zu dem Schluss kommt, dass Sie überwiegend Selbständig tätig sind, bleiben Sie weiterhin versicherungsfrei, solange sich die Verteilung der Tätigkeiten nicht ändert. Einen erheblichen Nachteil hat diese Variante. Sobald sich die Tätigkeit zu Gunsten der Arbeitnehmertätigkeit ändert, fallen Sie sofort unter die GKV Versicherungspflicht. Auch wenn Sie irgendwann eine Vollzeitstelle annehmen, werden Sie nach den zurzeit geltenden Regelungen, unabhängig vom Einkommen, in der GKV versicherungspflichtig.
Grüße
Manfred
Hallo Herr Walter
Meine Situation ist folgende:
Seit März 1999 bin ich in der PKV (Überschreitung der Pflichtgrenze). Vorher war ich seit 1996 freiberuflich tätig und freiwillig versichert.
Seit Juli 2003 bin ich in Elternzeit (2 Kinder) und habe dafür eine Befreiung von der GKV, da ich unter 30 Stunden arbeite.
Nun werde ich aufgrund der aktuellen Situation nach Ende der Elternzeit vorerst weiterhin in Teilzeit arbeiten und damit unter der Pflichtgrenze bleiben (Vollzeit wäre drüber).
Kann ich mich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen?
Viel Grüße
Astrid
Hallo Astrid,
leider nein. Es gäbe einen Weg, wenn der Arbeitgeber mitspielt. Das müssen wir telefonisch besprechen, weil das etwas kompliziert ist.
Viele Grüße
Manfred
Guten Tag
Ich war seit 1999 privat versichert und habe mich im zum 1.1.2005 auf Grund von 5 jähriger privater versicherung bei Arbeitslosmeldung von der gkv Pflicht befreien lassen. Ich habe zwischenzeitlich 2 Jahre eine Maßnahme gemacht und nun Dezember 2008 erfahre ich vom Arbeitsamt das der Befreiungsbescheid nicht aktenkundig ist und mir die Befreiung durch die ARGE mittels verwaltungsakt rechtswidrig erteilt wurde. Die AOK hat nachdem ich einen Befreiungsbescheid beantragen wollte sofort auf die abgelaufene Frist von 3Monaten im Jahr 2005 hingewiesen und Versicherungsbeiträge von der ARGE gefordert.Da mir alle Zuschüsse zum 1.1.2009 versagt wurden habe ich dagegen beim Sozialgericht geklagt. Die Klage wurde abgewiesen und ich habe für 4 Jahre Änderungsbescheide erhalten in denen mir eine Mitgliedschaft in der AOK unterstellt wurde. Dagegen habe ich widersprochen 9x. Und Beschwerde Gegen den Beschluss anhängig gemacht da mir aus dem Jahr 2008 noch 500 Euro Zuschüsse von der ARGE unterschlagen wurden. Nun die Frage: Ich habe oben gelesen das man wenn man nachweislich nicht von seinem Arbeitgeber ARGE auf die 3 Monatige Frist hingewiesen worden ist eine erneute Frist zur Befreiung bestehen würde. Ist das so denn ich habe einen Beschluss vom 12.2.2009 und bin jetzt durch die unrechtmäßige befreiung wieder versicherungspflichtig und bin somit gezwungen meine PKV auszusetzen. Wann komme ich schnellstmöglich wieder aus der GKV in die ausgesetzte PKV. Ich möchte mich demnächst selbständig machen.
danke
Hallo Hr. Walter,
tolle Seite haben Sie, aber leider habe ich unseren Fall noch nicht wiedergefunden. Ist wohl auch sehr speziell.
Meine Frau arbeitet seit 6 Wochen wieder, 25h nur, daher unter JAEG und BBG 2007. Sie ist seit 2001 PKV versichert, trat beim ersten Kind 2003 in den Mutterschutz, kurz danach nahm sie einen Auflösungsvertrag an, der AG den Standort aufgab.
Kann meine Frau in Ihrer PKV bleiben? Kann ich mich auf §8, Abs. 3 berufen?
Danke im Voraus und mfG
Klaus Seiberts
Hallo Klaus,
wir haben auf das Blog eine nun 4 jährigen Tradition uns beim Vornamen anzuschreiben.
gerade in der so schnellen Internetwelt bin ich dafür Traditionen auf zu bauen und zu erhalten, in diesem Sinne können sie auch mich mit Manfred anschrieben.
Nun zu Ihrer Frage, Ihrer Frau kann unter den jetzigen Umständen nicht in der PKV bleibe, weil die 3 Jahresregelung nicht erfüllt ist. Wenn mit Beginn der Tätigkeit die Vorgaben nach SGB V § 6 (4) erfüllt werden, wäre eine Befreiung nach SGB V §8 (3) möglich. Dies kann ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch erläutern.
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich bin seit 5 Jahren in der privaten Krankenversicherung als Angestellter und verdiene über der Beitragsbemessungsgrenze.
Jetzt hat mir mein Arbeitgeber auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Reduktion der Arbeitszeit auf nur noch 50 Prozent vorgeschlagen.
Bei allerdings prozentualem gleichbleibendem Gehalt.
Kann ich dann in der privaten Krankenversicherung bleiben ?
Hallo Thorsten,
je wenn sie tatsächlich 60 Monate in der PKV waren und die Arbeitszeit tatsächlich auf max. die Hälfte der regulären Arbeitszeit herabgesetzt wird. Dann können sie sich nach SGB V § 8 Nr.3 von der Versicherungspflicht befreien lassen. Allerdings muss ein bestimmtes Procedere genau eingehalten werden. Wenn sie sich für mich als Versicherungsmakler entscheiden, kann ich Ihnen gerne weiterhelfen.
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich hoffe, sie können auch mir bei meiner Frage helfen. Ich bin seit 1991 als Angestellte in der PKV. Nun zum 1.10.08 wird unser Standort geschlossen. Die Firma bietet uns einen wechsel in einen beE an, was auch von der Bundesagentur für Arbeit mit Transfer Kurzarbeitergeld in den ersten 12 Monate unstützt wird. Laut unser Personalabteilung, müssen alle die in der PKV sind, wir diese 12 Monate in der GKV wechseln. Ich möchte allerdings in der PKV bleiben. Kann ich mich von der GKV befreien lassen? Oder gelten andere Regelen wegen des bezug von KUG?
Danke im Voraus,
Melinda
Hallo Melinda,
leider gibt es keine Ausnahmeregelung. Wenn sie wegen des geringeren Einkommens unter die JAEG fallen werden sie GKV pflichtig.
Zu klären wäre, wenn sie mit dem Transferkurzarbeitergeld über der JAEG blieben, da bin ich mir nicht so sicher ob dann der Wechsel in die GKV erzwungen werden kann. Das konnte mir bei der GKV auch niemand so eindeutig sagen.
Weil auch die Klagen der PKV gegen die Gesundheitsreform heute abgeschmettert wurden, werde sie für 3 Jahre GKV pflichtig sein. Erst wenn sie 3 Jahre über der gültigen JAEG liegen, werden sie wieder in die PKV wechseln können.
Was nun zu tun ist, kann ich gerne persönlich mit Ihnen besprechen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten den Staus des Privatpatienten aufrecht zu erhalten.
Grüße
Manfred
Hallo!
Ich bin seit mehr als 6 Jahren als Selbstständiger privatversichert. Meine Frau ist in einem anderen Unternehmen in der GKV. Was würde eigentlich passieren wenn ich pleite gehen würde. Würde ich in die GKV kommen oder müßte ich in meinem Tarif bleiben? Wäre dann auch ein Wechsel in den Basistarif (nach Juli 09) möglich?
Viele Grüße
Hallo Holger,
das ist so leicht nicht zu beantworten, das kommt im Wesentlichen darauf an was sie nach einer Pleite beruflich tun würden. Da gibt es viele Möglichkeiten, wenn sie z. B. kein Einkommen mehr haben, hätten sie je nach dem wie alt sie sind sogar Anspruch auf die Familienversicherung in der GKV bei Ihrer Gattin.
Wenn Sie in ein Angestelltenverhältnis wechseln sind Sie, je nach dem wie alt sie sind, eh GKV Pflichtig.
Es gibt natürlich noch viele andere Möglichkeiten und jede hat eine andere Auswirkung in Bezug auf die Krankenversicherung. Das müsste zu gegebener Zeit besprochen werden.
Grüße
Manfred
Hallo manfred,
Ich hätte mal eine Frage zur Versicherungspflicht.
Ich habe letztes Jahr als Angestellter (bin seit 4,5 Jahren in der PKV, allerdings davon 2 Monate in einer gesetzl. Kasse wg. Arbeitslosikeit, habe aber alle Jahre trotzdem über der Versicherungspflichtgrenze verdient)) 48273 Euro verdient.
Dieses Jahr werde ich aller Voraussicht wieder genau das gleiche verdienen. Somit “holt” mich doch die JAE ein. Damit hätte ich doch die Möglichkeit, mich unwiderruflich (auch mit allen Nachteilen) von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht zu befreien, oder ?
Hallo Marco,
da haben Sie ein Problem, die JAEG in 2009 liegt bei 48800 €. Das bedeutet, wenn sie in diesem Jahr diese Grenze nicht schaffen, gibt es eigentlich keine Möglichkeit von der Versicherungspflicht befreit zu werden, weil sie ja eigentlich schon seit 01.01.2009 in der GKV pflichtig waren. Sie hätten sie bis zum 03.2009 von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Was nun zu tun ist könne wir gerne telefonisch besprechen
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich werde ab Juli für ein halbes Jahr auf einen 50%-Vertrag bei meinem jetzigen Arbeitgeber wechseln. Durch diese Reduzierung der Arbeitszeit rutsche ich knapp unter die monatliche Grenze von 4050 Euro.
Der Ansprechpartner der örtlichen AOK sagte mir, dass ich, wenn ich in der PKV bleiben möchte, mich von der Versicherungspflicht befreien lassen kann.
Weiterhin sagte er, diese Befreiuung würde nur für alle weiteren 50%-Verträge gelten. Wenn ich in Zukunft z.B. einen 40%- oder 60%-Vertrag hätte, würde die Befreiung nicht gelten.
Ist das korrekt?
Ich würde mir gerne die Möglichkeit offen halten, doch irgendwann einmal in die GKV wechseln zu können.
Viele Grüße
Sabine
Hallo Sabine,
Also eine Befreiung kann nicht widerrufen werden und gilt immer für den jeweiligen Status.
Wenn Sie sich also wegen einer Halbtagsstelle von der Versicherungspflicht befreien lassen, dann bleiben Sie immer von der Versicherungspflicht befreit, solange Sie halbtags oder weniger arbeiten. das bedeutet sie bleiben versicherungsfrei wenn sie z.B. 30 %, 40% oder 50% der üblichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit in dem Betrieb arbeiten. Sobald sie aber die 50% überschreiten (das bedeutet, auch schon mit 51%) und damit die für sie gültige JAEG unterschreiten, sind sie wieder in der GKV versicherungspflichtig.
Das gilt auch dann, wenn z.B. der Betrieb die Wochenarbeitszeit reduziert und sie damit über 50% kämen, einen solchen Fall hatte ich schon mal.
Grüße
manfred
Hallo,
ich hab auch eine Frage zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Bin seit 11/2005 berufstätig, bis dahin bei meinen Eltern privat mitversichert (befreiung Studium) und seitdem selbst privat versichert. Nach der Geburt meiner Tochter vor einem Jahr war ich in Elternzeit und werde jetzt mit Teilzeit (50%) wieder arbeiten, allerdings unter der Versicherungsgrenze (wo ist die aktuell?) – kann ich mich da jetzt befreien lassen ider nicht?
Vielen Dank, Charlotte
sorry war 11/2004 mit dem Arbeitsbeginn
Charlotte
Hallo Manfred,
vielen Dank für die Antwort vom 14.6.
In der Antwort hieß es immer ‘je nach alter’. Was ist das für eine Altersgrenze?
Vielen Dank Holger
Hallo Charlotte,
sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, allerdings muss ein genaues Prozedere eingehalten werden, das ist etwas kompliziert das ohne Fehler auf das Blog zu erläuternde, telefonisch können wir das gerne besprechen.
Grüße
Manfred
Hallo Holger,
die „magische“ Grenze ist die Vollendung des 55. Lebensjahres. Wen sie zu diesem Zeitpunkt PKV versichert sind, werden sie in der GKV nicht mehr versicherungspflichtig und haben deshalb auch keinen Anspruch mehr auf die Familienversicherung
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich bin Ende des Jahres seit 2 Jahren in der PKV.
Es kann im nächsten Jahr passieren das ich unter die JAEG rutsche und somit wieder pflichtig werde.
Kann ich mich dann trotzdem befreien lassen ???
Vielen Dank
Heiko
Hallo Manfred,
muß nochmal korrigieren:
Bin Ende des Jahres 2,5 Jahre in der PKV.
Frage wie vor.
Danke und Gruss
Heiko
Hallo Heiko,
wenn sie unter die JAEG rutschen, gibt es keine Möglichkeit von der Versicherungspflicht befreit zu werden, nur dann wenn die JAEG Sie einholt können Sie sic befreine lassen.
Grüße
Manfred
Hallo Manni,
vielen Dank für die Antwort.
Noch eine Frage:
Nur wenn die JAEG mich einholt, kann ich mich ja wie Sie sagen befreien lassen.
Ist es in diesem Fall dann egal wie lange ich voher PKV- versichert war ??
Nochmal Danke und Gruss
Heiko
dazu h#tte cih auch noch eine Frage. Kann man sich auch innerhalb eines Jahres befreien lassen, wenn der Fall eintritt oder geht das nur zum Jahreswechsel ?
Hallo Heiko,
das ist im SGB V § 8 (1) 1 geregelt. Wenn Sie das richtig planen, können Sie sich zum 01.01.2010 von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung ist aber endgültig, solange sie als Angestellter tätig sind. In diesem Falle gibt es keine zeitliche Vorschrift wie lange sie in der PKV waren. Wenn Sie wollen können wir diese Frage auf telefonisch besprechen.
Grüße
manfred
Hallo Seb,
die JAEG kann sie nur zum Anfang des Jahres einholen, weil Sie nur zu diesem Zeitpunkt erhöht wird.
Wenn Sie unter dem Jahr unter die JAEG fallen dann hat die JAEG sie nicht eingeholt, sondern Ihr Einkommen ist unter die JAEG gefallen. Wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Sie sofort GKV Pflichtig.
Viele Grüße
Manfred