Die Fragerunde zur Familienversicherung wird jetzt an dieser Stelle fortgesetzt, da immer noch ein großer Bedarf nach Antworten und Informationen zum Stand der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse zu bestehen scheint. Im ersten Durchgang haben wir es in 4 Monaten auf 70 Kommentare gebracht, im zweiten Durchgang kamen 63 Kommentare in 1,5 Monaten zusammen. Das Thema ist demnach ziemlich heiss.
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Hallo Manfred,
Respekt, finde ich super und habe auch gleich eine Frage. Seit Januar 2007 haben meine Frau und ich eine GbR gegründet. Ich bin freiwillig in der GKV versichert. Bis Dez. war meine Frau geringfügig beschäftigt und somit mit meinen beiden Kindern bei mir mitversichert. Nun habe ich zur Familienversicherung einen Fragebogen bekommen und dort die ” Selbstständigkeit” meiner Frau angegeben. Sie ist mit 10% und ich mit 90% beteiligt. Es gibt darüber auch eine Gesellschaftervertrag. Nun möchte die KV wissen wie viel meine Frau Einnahmen hat und wie viel Stunden sie
wöchentlich arbeitet.
Nun meine Frage:
1. Da Sie nicht mehr geringfügig beschäftigt ist (400,-€) ist sie jetzt mit der Beteiligung hauptberuflich selbständig erwerbstätig? Die Einnahmen von Ihrer Beteiligung liegen bei ca. 150 bis 200 € Habe auch schon aus Ihrem Frage- und Antwortkatalog die Grenze unter 350,-€ gelesen.
2. Wie viel Stunden darf sie eigentlich pro Woche arbeiten um nicht aus der Familienversicherung herauszufallen? Oder gibt es da keine Begrenzung? Mir schwirren da nicht mehr wie 19 Stunden im Kopf rum.
3. Kennen Sie sich auch in Sachen Baufinanzierung aus?
Die Kasse möchte bis 17.04.2007 Antwort haben. Wir waren aber bis heute (Osterferien) im Urlaub – werde Aufschub beantragen. Würde mich über eine schnelle Antwort freuen, allerdings ohne Sie in Stress zu stürzen.
Vielen Dank und weiter so finde ich Gut
Hans-Peter
Hallo Hans –Peter, danke für die „Blumen“.
Nach deinem Text fällt mit Gründung der GBR der Anspruch auf die Familienversicherung weg. Die Familienversicherung ist in SGB V § 10 geregelt. Überschrift: versichert ist, dann in Absatz 4: nicht hauptberuflich selbständig ist. Das bedeutet, unabhängig vom Einkommen fällt der Anspruch auf die Familienversicherung weg, wenn eine hauptberufliche Selbständigkeit gegeben ist. Ich befürchte, dass die Kasse diese Hauptberuflichkeit mit der Gründung der GBR annimmt.
Zur Nr. 1 Falls nicht, dann gilt die nebenberufliche Lösung, dies bedeutet, dass Ihre Gattin in 2007 einen Gewinn von 350€ monatlich nicht überschreiten darf. Solange sich der Gewinn unter den 350 € befindet besteht (bei Nebenberuflichkeit) weiterhin Anspruch auf die Familienversicherung.
Zu 2. Wie viel Std. das sind kann ich nicht sagen, meiner Ansicht nach geht es in erster Linie um das Einkommen, wenn dies von Bedeutung wäre, kann ich gerne nochmals bei einer GKV nachfragen.
Zu 3. Ich persönlich bin nicht der Spezialist in Sachen Baufinanzierung, kenne aber einen Spezialisten in diesem Bereich mit dem ich zusammenarbeite.
Als Resümee in Bezug auf die Krankenkasse, gehe ich davon aus, dass diese die Familienversicherung nicht weiter akzeptiert, der einzige Trumpf wäre, wenn Sie sich auf die 350 € Einkommensgrenze berufen.
Falls dies nicht klappt stehe ich Ihnen gerne mit einem Vergleich zur privaten Krankenversicherung zur Verfügung. Einen Wechsel in die PKV würde ich Ihnen sowieso empfehlen. wenn Sie wissen wollen wieso, dann rufen Sie mich an.
Grüße Manfred
Hallo!
Nachdem ja in der GKV die Kinder demnächst aus Steuermitteln finanziert werden sollen, habe ich irgendwo mal gelesen das man die Kinder die in
der PKV versichert sind nicht so einfach ausschließen kann.
Habeen Sie dazu irgendwelche Informationen?
Danke
Hallo Michael, nix gewiss was ma net, wie der Bayer sagt, obwohl ich auch nur ein Beutebayer (nein Franke) bin.
Meine Meinung ist, wenn das tatsächlich so kommt, da verstößt diese Regelung eindeutig gegen das jüngst verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz. Weil mit dieser Regelung alle PKV-versicherten Kinder benachteiligt würden.
Ich denke dagegen kann mit großer Aussicht auf Erfolg geklagt werden, diese Klagen werden auch massenhaft geschehen.
Grüße Manfred
Hallo,
ich habe eine Frage zum Begriff Gesamteinkommen. Soweit mir bekannt
versteht man darunter nach § 16 SGB IV die Summe der
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§2 Abs. 2 EStG).
Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt
(= Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) und das Arbeitseinkommen
(= Einkünfte aus selbstständiger Arbeit).
Der Einkommensteuer unterliegen (§ 2 Abs. 1 EStG):
* Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
* Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
* Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
* Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
* Einkünfte aus Kapitalvermögen,
* Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
* Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, u. a. Renten.
Meine Frage bezieht sich auf Sonstige Einkünfte gem. §22 EStG.
Es handelt sich hierbei um einen steuerbaren Veräusserungsgewinn
(Spekulationsgewinn) aus diversen Aktiengeschäften im Jahr 2005
in Höhe von 5.729 Euro. Gleichzeit existiert aber auch ein amtlich
festgestellter (wesentlich höherer) Verlustvortrag
aus dem Vorjahr, sodass durch die Verrechnung
im Einkommensteuerbescheid 2005 die sonstigen
Einkünfte des familienversicherten Ehegatten 0 € betragen.
Da auch sonst keine weiteren Einkünfte des
Familienmitglieds vorliegen beträgt das Gesamteinkommen also 0 €.
Nach dem Wortlaut des § 16 SGB IV dürfte demnach alles in Ordnung sein
oder gibt es im Zusammenhang mit Verlustvorträgen irgendwelche
Besonderheiten ?
Hallo, noch eine Ergänzung:
Die ganze Szenerie wird sich auch in 2006 (ESt-erkl. noch nicht abgegeben) und wahrscheinlich auch in 2007 mit dem verbleibenden Verlustvortrag wiederholen.
Jetzt noch eine Frage: Wenn sich z.Bsp für 2008 ein Spekulationsgewinn abzeichnet, der die mtl. 350 €-Grenze ueberschreitet, muss ich dies umgehend der Krankenversicherung mitteilen? Ab welchem Zeitpunkt wäre die Familienversicherung hinfällig? Entstehen Nachzahlungen oder würde einfach nur die Familienversicherung hinfällig? Ab welchem Zeitpunkt? Wäre der bisher familienversicherte Ehegatte dann verpflichtet eine eigenständige Versicherung einzugehen oder könnte er erstmal auf die Krankenversicherung verzichten und abwarten, ob sich im nächsten Jahr kein schädliches Gesamteinkommen ergibt (also unter der mtl. 350 € liegen würde)?
Hallo Horst, Sie haben die Situation ja sehr ausgiebig geschildert, soweit ich Ihre Frage verstanden habe bezieht sich diese auf das Thema: Verbleib in der Familienversicherung.
Ich finde Ihre Frage sehr wichtig, deshalb habe ich darüber einen kompletten Artikel geschrieben, bitte lesen sie meinen Artikel:
Ergänzung zur Familienversicherung
Grüße Manfred
Hallo,
bin 58 Jahre seit 2004 geschieden, da es aus gesundheitlichen gründen(40%) schlecht bestellt ist wieder einen Volltimejop zu bekommen,da ich zur Zeit keinen Jop habe(oder nur noch Teilzeit machen kann… hat mich meine frühere KK AOK Bayern wieder aufgenommen…und zahle einen monatl. Beitrag von 128.-€….
Ich lebe seit 2004 mit meiner neuen Lebenspartnerin zusammen(Ihre Scheidung ist noch nicht durch).
Frage: Welche möglichkeiten habe Ich mich günstiger versichern zu lassen?sprich Familienversicherung???ect.
Danke
Hallo Frank, die einzige Möglichkeit in die Familienversicherung zu kommen ist, wenn Sie, nach Ihrer Scheidung wieder heiraten.
Eine andere Möglichkeit wäre, wenn Sie einen 401 € Job beginnen könnten. Dann würde der Beitrag von den 401 € berechnet und der Arbeitgeber muss auch noch die Hälfte davon zahlen.
Andere Möglichkeiten gibt es nach meiner Erkenntnis nicht.
Grüße Manfred
Hallo Manfred, erschreckt durch eine kürzliche Nachforderung der GKV in Höhe von knapp 1500 Euro, bin ich nach Recherche im Internet auf ihre Seiten gestoßen und war froh das sich hier jemand gefunden hat, der mit so fundiertem Wissen bereitwillig hilft. An dieser Stelle meinen Respekt an Sie! Da jedoch keines der Themen der “Hilfesuchenden” exakt auf mich zutrifft, strecke ich also meine Hände ebenfalls in die Höhe und suche den sprichwörtlichen Strohhalm an den ich mich klammern könnte.
Zum Sachverhalt: Ich bin PKV versichert und meine 3 Kinder Familienversichert bei meiner Ehefrau in einer GKV. Ich lag (liege) mit meinem Einkommen als selbständiger stets unter der gesetzlich vorgegebenen Einkommensgrenze, als auch unter dem Einkommen meiner Frau. Mitte/Ende 2006 erhielt ich dann den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2004, in welchem ich geringfügig über der gesetzlichen Einkommensgrenze gelegen habe. Ein Umstand der mich völlig unerwartet getroffen hat, zumal meine steuerlichen Angelegenheiten ein Steuerberater tätigt. Ich leitete den Steuerbescheid von 2004 also an die GKV, die auf selbigen bereits wartete, im Rahmen der Einkommensermittlung weiter. Ende 2006 kam dann ein Schreiben der GKV das die Familienversicherung meiner Kinder rückwirkend zum Jahr 2004 enden würde. Hier fangen jetzt die Probleme an…
April 2007 forderte die GKV nun für unsere Tocher die Krankenhauskosten von knapp 1500,- Euro zurück und beruft sich auf eine Rechnung des Krankenhauses von 2004 die ich aber nie gesehen habe, noch nachvollziehen kann ob diese Kosten überhaupt entstanden sind, geschweige den prüfen könnte ob die Behandlung in dem Rahmen erforderlich gewesen wäre.
Ferner habe ich bei der Recherche im Internet folgendes gefunden.
Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes Aktenzeichen B 12 KR 8/00 R:
Die Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V über den Ausschluß von der Familienversicherung sei sozialpolitisch grundsätzlich berechtigt. Es sei jedoch verfassungswidrig, daß sich der Ausschluß der Kinder ausschließlich nach der Gesamteinkommensgrenze richte und auf die Zahl der Kinder keine Rücksicht genommen werde. Die Grenze müsse für jedes Kind um dessen Existenzminimum erhöht oder es müßten alternativ die Einkünfte der Eltern anteilig reduziert werden.
Quelle: http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/Bundesgerichte/BSG/pv1-01.html
Nun frage ich mich dreierlei:
1. Darf die GKV eine Familienversicherung rückwirkend (hier der Zeitraum von 3 Jahren) kündigen, bzw. die Kinder aus der Familienversicherung ausschließen?
2. Können Kosten die sonst die GKV bezahlt hätte, rückwirkend auf den Versicherungsnehmer, abgewälzt werden, bzw. muss dieser die Kosten erstatten, auch wenn er in Anbetracht der 3 Jahre kaum noch sinnvoll prüfen kann ob die Rechnungen der Ärzte, Krankenhäuser etc. richtig und korrekt gewesen wären?
3. Könnte es tatsächlich sein dass das Gesetz § 10 Abs. 3 SGB V Verfassungswidrig ist und hier die Kinderanzahl berücksichtigt werden sollte? Bzw. sind Ihnen Fälle dieser Art bekannt?
Ich weiß das sie keine rechtliche Beratung an dieser Stelle abgeben können, aber wofür – von Mensch zu Mensch – würden sie mir raten?
Hallo Rudi, bereitwillig helfe ich auch Ihnen gerne, nur möchte ich auch zu bedenken geben, dass ich und meine ganze Arbeit, die ich mit dem beantworten der Fragen habe, nur bewerkstelligen kann, wenn auch mein Einkommen stimmt. Meine „Brötchen“ verdiene ich mit dem Abschluss von Versicherungen, insbesondere der privaten Krankenversicherung.
Deshalb meine Bitte, falls (auch auf Grund meiner Antworten) Ihre Entscheidung dahingehend fällt, dass Sie Ihre Kinder in der privaten Krankenversicherung versichern, dass Sie dann auch mich als Ihren Versicherungsmakler wählen, das ist doch fair, oder?
Nun zu Ihren Fragen:
1. Ihre Kinder wurden ab dem 01.01.2004 nicht gekündigt, sondern der Anspruch auf die Familienversicherung ist ausgelaufen. Ich denke, das Verfahren ist in der jeweiligen Satzung der entsprechenden GKV geregelt. Im Ergebnis ist die Konsequenz, dass Sie die Beiträge für die freiwillige Kinderversicherung ab dem 01.2004 an die Kasse zahlen müssen wenn Sie weiterhin Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse haben wollen. Das bedeutet 3 Kinder x12 Monate x ca.130= ca 4680 € p.a. Dies ist der Beitrag, den Sie pro Jahr in der GKV zahlen müssen. Von daher macht es vielleicht Sinn, die 1500 € Rechnung, wenn es denn nicht mehr war, der GKV zu erstatten. Selbstverständlich können sie sich die Rechnung des Krankenhauses geben lassen.
2. Ich denke schon, dass die GKV Sie für die erstatteten Kosten, welche ab dem Wegfall der Familienversicherung angefallen sind, in Regress nehmen kann. Allerdings bin ich der Meinung, dass Sie einen Anspruch darauf haben die Rechnungen einzusehen.
3. Das glaube ich nicht, sonst wäre da schon längst ein Urteil aus Karlsruhe ergangen. Auch in dem Link den sie eingepflegt haben wurde ja über einen ähnlichen Fall entschieden.
Mein Problem ist, dass das Verfahren (ob und wann die Kinder wieder in der Familienversicherung aufgenommen werden können) der GKV Ihrer Gattin nicht kenne. Das worst case wäre, dass die GKV die Beiträge ab 2004 nachverlangt, das wären dann so locker 15000€.
Was ich auch nicht weiß ist, wie sich Ihre Einkommenssituation in 2005 bis heute gestaltet, besteht die Möglichkeit, dass Sie auch in diesen Jahren über der Einkommensgrenze waren? In diesem Falle würde ich Ihnen empfehlen Ihre Kinder in der privaten Krankenversicherung zu versichern.
Ein solcher Ratschlag ist natürlich nicht in zwei Sätzen zu geben, da würde ich ein Telefongespräch vorschlagen. Telefonisch können wir diese Punkte besser besprechen, als in diesem Forum.
Würde mich freuen, wenn Sie mich anrufen oder noch besser mir eine Mail schreiben, diese Woche bin ich viel unterwegs und deshalb fast nicht im Büro.
Grüße Manfred
Vielleicht als Hinweis zu dem oben genannten Link betreffend Bundessozialgericht. Ein Stück weiter findet man diesen: http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/Bundesgerichte/BSG/pm1-01.html
Inhalt (ganz kurz): Klage abgewiesen..
Hallo Stefan,
danke für die Hilfe, da hatte ich wohl Tomaten auf den Augen
War meine Vermutung doch richtig.
Grüße Manfred
Hallo,
mich interessiert die Frage: wie oder wo ist ein Neugeborenes Krankenversichert wenn beide Elternteile Ü23, Hartz IV, und noch selber über die Eltern familkienversichert sind?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Rainer
Sorry Unter 23
Hallo Rainer, solange die Mutter unter 23 Jahre alt ist, kann das Baby in die Familienversicherung der „Großeltern“ versichert sein.
Wenn die Mutter des Baby über 23 Jahre alt wird, dann muss Sie sich um eine eigene Krankenversicherung kümmern, in der auch dann das Kind versichert sein muss.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
Zunächst kompliment für die sehr gelungene Seite.
ich bin seit 2 Jahren in der PKV (Einkommen über Bemessungsgrenze gestiegen). Meine Frau ist in der GKV pflicht versichert. Wir haben ein Kind bekommen. Welche Versicherungsmöglichkeiten gibt es für ihn. Welche empfehlen Sie?
Danke
Hallo Micha,
bitte melden Sie sich bei mir Sie müssen schnell handeln.
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich habe erfahren, dass ich innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt mein Kind entweder privat oder gesetzlich versichern lassen kann. Die Familienversicherung bei meiner Frau ist ausgeschlossen, da sie weniger verdient als ich. Es stellt sich die Frage ob die gesetzliche oder private Versicherung für mein Kind am besten ist.
Danke im Voraus und schöne Grüße
Micha
Hallo Micha,
genau das möchte ich mit Ihnen besprechen, hier gibt es einige Punkte zu beachten. Außerdem möchte ich Sie natürlich auch als Mandaten gewinnen. Schließlich lebe ich und die PKV Financial von den Abschlüssen der privaten Krankenversicherung. Bitte rufen Sie mich an, oder Mailen Sie mir Ihre Telefonnummer unter
info@pkv-financial.de.
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
ich habe auch Fragen zur Famielienversicherung. Meine Elternzeit endet am 19.06.2007. Ich werde danach voerst nicht wieder arbeiten, und bin von meinem Arbeitgeber bis zum 01.12.2007 frei gestellt. Mein Mann, der bisher privat versichert war, wechselt zum 01.07.2007 in eine GKV bzw Familienversicherung. Nun bin ich vom 20.06-30.06 nicht versichert, und müßte mich freiwillig versichern. Meine Frage ist, wie das mit der Kündigungsfrist ist, wenn a) ich in die Familienversicherung meines Mannes wechsel und b) ich mich bei meiner jetzigen KK für 10 Tage freiwillig versichere? Vielen Dank für ihre Bemühungen und schönen Gruß Mechthild
Hallo Manfred,
ich konnte mir gar nicht vorstellen, dass das Thema “Familienversicherung” offenbar Bücher füllen kann. Ihre Antworten sind gut nachvollziebar und Ihre Mühe wirklich bewundernswert.
“Zum Nachdenken” habe ich auch gelesen und stimme Ihnen voll zu. Nun habe ich im Moment keinen Versicherungswunsch aber eine Frage auf die ich noch keine Antwort gefunden habe:
Es könnte sein, dass ich im nächsten Jahr arbeitslos werde und eine Abfindung erhalte. Nach dem Bezug von ALG 1 werde ich wohl keine weiteren Bezüge (ALG 2) und auch keine Arbeit haben. Ich bin jetzt 54 J., verheiratet, 1 Sohn (11 Jahre) und teilzeitbeschäftigt. Mir schwebt vor, von der Abfindung evtl. bis zur Rente zu leben bzw. bis mein Mann (59 J.)(Freiberufler, freiwillig in der GKV) in Rente geht. Die erwarteten Zinserträge würden deutlich unter € 350,– pro Monat liegen. Ich bin ebenfalls in der GKV, und denke aufgrund meines derzeitigen Einkommens “freiwillig” dort. Kann ich nach dem Bezug von ALG 1 bei meinem Mann kostenfrei familienversichert werden ?
Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus und
freundliche Grüße Brunhilde
Hallo Manfred,
sehr interessante Internetseite und für mich aktuell eine gute Gelegenheit über die auf meine Familie zukommende Situation zu erörtern.
Ich bin AN und privat krankneversichert (Einkommen über BBG).
Meine am 15.09.2004 geborene Tochter ist bei mir privat mitversichert.
Meine Ehefrau ist derzeit noch über die GKV versichert (Elternzeit).
Am 15.09.2007 endet die Elternzeit. Allerdings wird meine Frau die vorherige Stelle und auch keine andere mehr antreten.
Wie ist meine Frau ab diesem Zeitpunkt versichert?
Aufgrund von Vorerkrannkungen wird wohl eine private Krankenversicherung zu teuer werden.
Wie berechnet sich der Beitrag bei freiwilliger Versicherung in der GKV? (Ich Alleinverdiener über BBG).
Muss sich der AG dann auch an diesem Beitrag beteiligen, sofern derzeit die maximale Beitragshöhe noch nicht erreicht ist?
Da wir noch ein weiteres Kind wollen, was ist, wenn dieses geboren wird? Müsste meine Ehefrau dann weiterhin eigene Beiträge zur GKV bezahlen?
Besteht für mich die Möglichkeit wieder von der privaten KV in die GKV zu wechseln, wenn ja, wie?
Habe in Ihrem reichhaltigen sehr informativen Forum leider noch nicht die passenden Antworten gefunden (habe auch nicht alles lesen können!).
Für eine Beantwortung herzlichen Dank im Voraus.
MfG
Harald
Hallo Manfred,
zunächst ein DICKES Lob für diese website – ich habe noch keine Seite vor Augen gehabt, die dermaßen informativ zu den behandelten Themen ist !
Ich habe folgende Frage:
Als Beamtin bin ich privat versichert, bin unverheiratet und habe unlängst eine Tochter bekommen. Mein Partner ist selbständig und freiwillig in der GKV. Ich möchte meine Tochter gern privat versichern, allerdings stellt sich die Beihilfe quer, das Kind könne ja schließlich beim Vater beitragsfrei in der GKV versichert werden. Nur, wenn die GKV des Vaters das Kind – mit schriftlicher Begründung – nicht versichern würde, besteht voller Behilfeanspruch für das Kind (in Verbindung mit der PKV).
Meine Frage: KANN die GKV in unserem Falle eine Familienversicherung ablehnen (die Angestellten der Versicherung scheinen es selbst nicht genau zu wissen) ??? Bislang ist mein Einkommen deutlich höher als das meines Partners, liegt über der Beitragsbemessungsgrenze, aber unter der der Versicherungspflichtgrenze/der Jahresarbeitsentgeltsgrenze.
Vielen Dank für Ihre Mühe !
Gruß – Ina
PS: Stimmt es, dass man nach der Geburt eines Kindes drei Monate Zeit für das Versichern hat ?
Hallo Manfred,
eine kleine Korrektur zu meinen Ausführungen: Nach Sichtung der homepage der GKV meines Partners habe ich festgestellt, dass mein Einkommen auch knapp unter der dort aufgeführten Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Ina
Hallo Manfred,
wie peinlich – Kommando zurück – habe mich verlesen, ich liege doch über der Beitragsbemessungsgrenze.
Gruß
Ina
Hallo Mechthild, hatte ein paar Tage Urlaub, deshalb komme ich erst heute dazu zu antworten, bitte um Verständnis.
Wenn Sie keine Bezüge haben und alle anderen Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen, haben Sie natürlich Anspruch auf die Familienversicherung.
Ohne Krankenversicherung dürfen sie nicht sein, da für alle Personen welche der GKV zuzurechnen sind mit der Gesundheitsreform eine Versicherungspflicht besteht.
Die Einzelheiten müssen Sie mit der GKV klären.
Grüsse Manfred
Hallo Brunhilde, hatte ein paar Tage Urlaub, deshalb komme ich erst heute dazu zu antworten, bitte um Verständnis, danke für das Kompliment.
Wenn Sie zurzeit keinen Versicherungsbedarf haben, kann ich diesen vielleicht erzeugen
Sie schreiben Ihr Gatte ist Freiberufler, für Selbständige stellt sich immer die Frage wie gestalte ich meine Altersvorsorge. Wenn Ihr Gatte dies in eigener Regie betreibt gibt es eine sehr gute Möglichkeit diese durch die Rürup Rente zu ergänzen. Hier wurden einige Änderungen vorgenommen, welche diese Anlagemöglichkeit welche in 2007 immerhin zu 64 % steuerlich absetzbar ist, sehr interessant macht. Zumal die Rentensituation wegen der Einführung der Nachgelagerten Besteuerung gründlich überdacht werden muss. Die Nachgelagerte Besteuerung wird auch Sie treffen.
Ausserdem gibt es eine Möglichkeit das Kapital Ihrer Abfindung mit einer etwas höheren Rendite anzulegen. Wenn Sie mehr wissen wollen schreiben Sie mir eine Mail, oder rufen Sie mich an.
Genug der Werbung.
1. Die Beiträge zur GKV werden voll von der Abfindung abgezogen, leider.
und auch sonst alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind besteht selbstverständlich die Möglichkeit in der Familienversicherung aufgenommen zu werden.
2.
3. Wenn das ALG 1 ausgelaufen ist, und die Zinserträge unter 350 € liegen, deshalb macht die o.a. Anlage Sinn
Grüße Manfred
Hallo Harald, Danke für das Kompliment
Gerne würde ich Sie als Kunde gewinnen kann, lesen Sie dazu folgenden Artikel.
Nun zu Ihrer Frage für den freiwilligen Beitrag in der GKV wird die Hälfte Ihres Einkommens zu Grunde gelegt. Ihre Frau ist einerseits freiwillig versichert, andererseits wegen der Gesundheitsreform Pflichtversichert, weil Sie der GKV zuzuordnen ist. Seit April 07 besteht eine allg. Versicherungspflicht in der GKV.
Das bedeutet, die BBG liegt in 2007 bei 3562,50 € /2 = 1781,25 € davon wird entsprechend dem Beitragssatz der GKV die Beiträge für die GKV und Pflege berechnet. Ob eine PKV wegen der Vorerkrankung zu teuer wird könnt ich für sie prüfen, ich bleibe da mal optimistisch und gehe davon aus, dass ich das hinbekommen kann.
Leider muss / darf der Arbeitgeber zur GKV keinen Zuschuss geben die AG Zuschuss ist ausschließlich für die PKV vorgesehen, dies ist im SGB 5 § 257 geregelt.
Leider muss Ihrer Frau weiter Beiträge in die GKV auch nach der Geburt eines Kindes zahlen. Die kostenlose Weiterversicherung gilt nur für pflichtversicherte GKV Mitglieder, in diesem Sinne ist Ihr Gattin freiwilliges Mitglied (nur um der mit Sicherheit aufkommenden Frage nach der allg. Versicherungspflicht vorzubeugen).
Das Kind kann wie gehabt in der PKV nachversichert werden. Dies würde ich zu gegebener zeit gerne für Sie erledigen, weil damit verdiene ich meine Brötchen.
In die GKV kämen sie zurück, wenn Ihr Einkommen unter die JAEG fällt. Hier gibt es einige Möglichkeiten, dazu möchte ich Sie bitte mich anzurufen. Auch damit kann ich Brötchen verdienen
Grüße Manfred
Hallo Ina,
danke für das Lob, werde auch weiterhin versuchen diesem Anspruch gerecht zu werden.
Die Beihilfestelle soll mal das Gesetz nachlesen, fast hätte ich das etwas böse formuliert. Nun weiß ich natürlich nicht, wer Ihr Beihilfeträger ( Bund / Länder usw.) ist. Habe einfach mal die Bundesbeihilfe zu Rate gezogen:
§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
(1) 1Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1. der Ehegatte des Beihilfeberechtigten,
2. die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten.
Bekommen Sie diesen Kinderzuschlag? Dann brauche ich eigentlich nicht viel darüber zu sagen.
Es spielt keine Rolle, ob Ihr Kind in der GKV des Vaters Anspruch auf Familienversicherung hat. Habe eben die Information bekommen, dass in Irgendwelchen Ausführungsbestimmungen der Satz „ Beihilfe hat Vorrang“ oder so was Ähnliches stehe würde. Wenn die das finden bekomme ich die Information morgen.
Für die Aufnahme im Rahmen der Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung stehen Ihnen nur 2 Monat ab der Geburt zur Verfügung. Die Nachversicherung kann ich gern für Sie beantragen, dann habe ich eventuell auch etwas daran verdient.
Grüße Manfred
Hi,
danke für die Hilfe.
in geschieden und meine EXFRAU hat sich in einer PKV versichert und somit meinen Sohn der bei mir lebt aus der Gesetzlichen “geschmissen” ich musste mich auf grund der Trennung selbstänig machen.
Bekomme keinen Unterhalt und komme keum über die Runden.
Jétzt muss ich meinen sohn noch für 120EUR freiwillig gesetzlich versichern…hilfe kann mir das eig. nicht leisten echt nicht!
Hat jemand eine Idee…
Chris mail tic1@gmx.net
Hallo Manfred,
ich schließe mich den nicht enden wollenden Fragen zur Familienversicherung an und bin sehr froh, dass es Sie gibt…!
Am 1.7.07 endet meine seit 3 Jahren bestehende Familienversicherung, weil ich eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehme. Meine Tochter (19), die noch zur Schule geht, ist als Stiefkind ebenfalls bei meinem Mann familienversichert.
Kann ich kurzfistig in eine GKV meiner Wahl wechseln und meine Tochter bei mir familienversichern lassen, auch wenn sie nicht mehr bei uns wohnt? Muß ich mich an die Kündigungsfristen halten?
Unsere derzeitige GKV forderte uns jetzt auf, einen aktuellen Gehaltsnachweis meines Mannes und einen Kontoauszug über die Unterhaltsleistung meines Exmannes für seine Tochter zu schicken.
Auf Nachfrage haben wir keine plausible Erklärung dafür bekommen.
Eine Gehaltsnachzahlung hat im letzten Monat zu einer Überschreitung der BBG geführt. Erlischt durch diese einmalige Erhöhung der Anspruch auf die Familienversicherung? – Man bekommt ja Angst, wenn man hört, dass die GKK dann Beiträge und angefallene Arztkosten zurückfordert…
Alles Gute für Sie und viel Erfolg!
Hallo Chris,
das ist ja sehr heftig, ich denke es gibt nur 2 Lösungen. Sie beantragen Harz 4 und sind damit in der GKV versichert oder Sie verlangen von Ihrer Exgattin Unterhalt. Was anderes fällt mir echt nicht ein, eine PKV wäre in dieser Situation auch keine Lösung.
Grüße Manfred
Hallo Doris,
danke für das Kompliment, werde auch weiterhin für alle schwierigen Fragen rund um das Thema Versicherung zur Verfügung stehen.
Da Sie mit Ihrer neuen versicherungspflichtigen Tätigkeit sich bei einer GKV anmelden müssen, sollten Sie die freie Wahl der GKV haben, mir fällt nur eine Sache ein, was dem widersprechen würde. Wenn Sie bei Ihrer jetzigen GKV einen Wahltarif abgeschlossen haben, dann sind Sie für 3 Jahre bei dieser GKV pflichtversichert.
Da Ihre Tochter noch nicht erwerbstätig ist, besteht der Anspruch auf die Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der gewöhnliche Aufenthaltsort muss in Deutschland sein, hier sehe ich auch kein Problem in Bezug auf die Familienversicherung.
Um eventuelle Probleme zu vermeiden (die mir jetzt nicht einfallen) sollten Sie vorher mit der GKV Ihrer Wahl diese Punkte nochmals besprechen und nachsehen, ob Sie bei Ihrer alten GKV eine Wahltarif haben.
Weshalb die GKV die Gehaltsnachweise Ihres Gatten haben möchte, kann ich nicht sagen, dies hat keine Auswirkung auf den Anspruch auf die Familienversicherung. Auch das Überschreiten der BBG (so schön das für Sie ist) hat in dieser Hinsicht keine Auswirkungen.
Die Nachweise über die Unterhaltezahlungen können wiederum Auswirkungen auf die Familienversicherung haben, hier gibt es Höchstgrenzen, die ich auch nicht genau kenne.
Bei Nebentätigkeiten liegt diese Grenze bei 400 € und für sonstigen Einkünfte (Zinsen Mieterträge usw.) liegt diese Grenze bei 350 €
Die Arztkosten werden nicht zurückgefordert, zumindest ist mir das nicht bekannt. Nur die Beiträge kann die GKV seit dem Wegfall des Anspruchs auf Familienversicherung nachverlangen,
Grüße Manfred
Hi Manfred,
bekomme vom Jugendamt bis vor kurzem 151 EUR Unterhalt für meinen Sohn. Jetzt zahlt meine EX (müsste Sie nicht, weil Sie kein Einkommen hat) diese Summe. Diese nutzt mir jetzt auch nix, wenn ich Philipp freiwillig gesetztlich versichern muss.
Habe im Netz gelesen, das Studenten nur 47EUR im Monat zahlen müssen…wieso ich für meinen minderj. Sohn über das Doppelte???
Grüsse Chris
Hallo!
Ich habe mal eine Frage in genau die andere Richtung:
Kann ich meine Mutter bei mir “familienversichern”? Oder kann ich sie versichern, wenn ja, wie?
Ich bin in der gesetzlichen KV, über der Beitragsbemessungsgrenze, jedoch noch nicht lange genug, um freiwillig versichert zu sein.
Meine Mutter (58) war vor 35 Jahren kurz gesetzlich versichert, dann mit meinem Vater (Beamter) verheiratet und somit in der privaten Familienversicherung; nach ihrer Scheidung ab und an wieder gesetzlich versichert in kurzen Jobs; und ist nun seit mindestens 5 Jahren überhaupt nicht mehr versichert.
Sie will sich nicht versichern, da ihr das als Risikoabdeckung zu teuer erscheint; ich sehe das allerdings anders und würde sie gerne versichert sehen.
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn sie eigentlich nicht will?
Vielen Dank für Eure Meinungen dazu,
Julia
Hallo Chris,
weshalb der Studententarif günstiger ist, müssen Sie unser Frau Ulla Schmidt ( Gesundheitsministerin, für alle die mich fragen wer das ist
) fragen.
Tatsache ist, dass der Studententarif so bei ca. 50 € liegt. Vielleicht können sie Phillip ja an einer UNI oder FH immatrikulieren.
Grüße Manfred
Hallo Julia, das ist mal wirklich eine Frage in eine andere Richtung.
Also die Familienversicherung bei Ihnen ist nicht möglich. Sie müssen nochmals genau recherchieren wo Ihre Frau Mutter als letztes versichert war.
Wenn Sie in einer GKV versichert war, dann besteht nach der Gesundheitsreform ab dem 01.04.2007 eine Versicherungspflicht. Das bedeutet, Ihre Frau Mutter muss sich schnellstens bei einer GKV melden um rückwirkend ab dem 01.04.2007 versichert zu werden. Falls Sie dies nicht macht kann dies auch mit Strafmaßnahmen belegt werden. Wenn Sie zuletzt in einer PKV war, dann hat Sie noch bis 2009 Zeit, allerdings würde ich auch hier empfehlen nicht bis zur Versicherungspflicht in der PKV zu warten, sondern vorher einen entsprechenden Tarif zu versichern. Das hat mehrere Vorteile Ihre Frau Mutter ist:
heute Jünger als in 2009 klingt banal ( macht aber im Beitrag in der PKV einiges aus)
heute gesünder als in 2009 (dann ist vielleicht nur der Basistarif möglich und der wird so richtig teuer).
möchte ich auch was verdienen, ich darf doch davon ausgehen, dass Sie die Krankenversicherung (gleich ob gesetzlich oder privat) über mich abschließen, oder?
Grüße Manfred
Hallo Herr Makeleien,
ich bedanke mich für die Möglichkeit Fragen stellen zu dürfen (und antworten zu erhalten).
Ich bin in der GKV krankenversichert. Nun habe ich aufgrund eines EStBescheides eine Nachforderung in Höhe von 600 EUR erhalten. Ich habe der Krankenkasse angeboten, den Betrag in Raten vo 50 EUR zu begleichen. Dies wurde abgelehnt. Gestern erhielt ich eine Mahnung für die die aktuellen Krankenkassebeiträge mit der Drohung der Einstellung der Leistung, da ich die letzten beiden aktuellen Beiträge nicht bezahlt hätte. Daraufhin habe ich nochmals dort angerufen und mit wurde daraufhin mitgteilt, dass die GKV die letzten Beiträge mit der Nachforderung verrechnet hat. Ist das so legitim?
Vielen Dank!
Herzlichst
Frank
Hallo Manfred,
auch ich habe eine Frage zur Familienversicherung und habe große Hoffnung, das Sie uns helfen können :
Ich möchte meine Freundin (49,geschieden) heiraten, die bisher in der PKV ist, die von ihrem EX über den Unterhalt bezahlt wird.
Ich bin geschieden und freiwillig in der GKV versichert.
Was machen wir nach der Heirat, ist sie dann bei mir familienversichert? Sie ist Hausfrau und hat nur einen 300,-Euro Job ? Von ihren 4 Kindern leben dann noch 2 (15 und 18) bei uns.
Vielen Dank im Voraus
Andre
Hallo Frank,
ich denke schon, dass die GKV Zahlungen mit Nachforderungen verrechnen darf.
Die Drohung der GKV ist nicht so ernst zu nehmen, weil diese nach der Gesundheitsreform Sie nicht mehr kündigen kann. Notfallbehandlungen muss die GKV auch übernehmen, wenn Sie im Beitragsrückstand sind. Ich vermute dass die GKV ein Mahnverfahren einleiten kann, dies hat dann wiederum negative Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit. Am Ende bleibt Ihnen nichts anderes übrig als die Nachforderung auszugleichen.
Grüße manfred
Hallo Manfred,
ich hätte da auch mal eine Frage:
Ich bin als Hausfrau und Mutter bei meinem Mann in der Familienversicherung mitversichert. Dass ich mit einer selbstständigen Tätigkeit unter 350 Euro im Monat bei Ihm versichert bleiben dürfte, habe ich verstanden. Was ist, wenn mein Mann einen Online-Verkauf (An- und Verkauf) betreiben möchte, bei dem die Einkünfte unter 350 Euro im Monat blieben und ich mit Nagelmodellage mit Einkünfte unter 350 Euro selbstständig wäre? Geht das? Gilt die Einkommensgrenze für uns beide oder gibt es da eine ganz andere Regelung?
Danke im voraus
Claudia
Hallo Claudia,
Um ehrlich zu sein fehlen mir für eine aussagekräftige Antwort noch ein paar Informationen.
Deshalb gehe ich davon aus, dass Ihr Gatte hauptberuflich als Arbeitnehmer tätig ist. Des Weiteren setze ich voraus, dass der Onlineshop nur einen Nebenerwerb darstellt.
In diesem Falle bleibt die Versicherungspflicht im Haupterwerb Ihres Gatten ja bestehen und in sofern haben Sie auch dann den Anspruch auf die Familienversicherung.
Grüße manfred
Hallo, icht hätt da ne Frage: Ich bin Student, und derzeit noch aufgrund eines Nebenjobs mit ca. 800 Euro monatlichem Verdienst in der studentischen KV, also mit 57 Euro im Monat. Da Ende September der Nebenjob wegfällt, und ich dann Bafög bzw. anderweitige staatliche Hilfen beantrage, wollte ich dann natürlich auch wieder in die Familienversicherung bei meinem Vater einsteigen. Allerdings ist dies, aufgrund der Semesterzeiten der Hochschule, schon für Anfang September notwenid. Wie ist das nun, wird dann das Einkommen vom ganzen Jahr 2007 herangezogen, oder nur das Einkommen, dass ich dann zu dem Zeitpunkt haben werde wo ich in die Familienversicherung rein will, also praktisch ab September? Und wenn nur das Einkommen ab September zählt, wird die mögliche Höchstgrenze ja auch nur anteilig berechnet, sehe ich das richtig? Denn im Monat September hab ich eben noch den Nebenjob, der mir etwa 1000 Euro einbringen dürfte (mehr Arbeitszeit wegen den Ferien). Wenn man nun die knapp 350 Euro monatlich aufrechnet auf September bis Dezember, dürfte ich in dem Zeitraum ja knapp 1400 Euro verdienen, damit für den Rest des Jahres die Familienversicherung möglich ist. Sehe ich diese ganzen Sachen richtig?
Gruß
Manuel
Hallo Manfred!
Im Voraus möchte ich mich schon mal für deine Antwort bedanken – und mach weiter so
!
Ich bin 21 Jahre und arbeitslos. ALG II erhalte ich nicht, da ich mit meinem Freund zusammen wohne und er zuviel Einkommen hat (Bedarfsgemeinschaft). Bis jetzt war ich bei meinem Vater in der Familienversicherung mitversichert. Gestern erhielt ich einen Brief von ihm, das er mich aus der Familienversicherung nimmt und ich mich selbst ab 1.8. um eine KV kümmern soll.
Weiter schrieb er, das er ja auf Grund das ich mich in keiner Ausbildung befinde nicht barunterhaltspflichtig ist und somit auch nicht für meine KV zu sorgen hat.
Kann er nun, bei der Krankenkasse anrufen und meine Mitversicherung in der Familienversicherung beenden, oder ist die KK verpflichtet mich weiterzuversichern auch gegen den Willen meines Vaters?
Danke,
Susanne
Hallo Manuel,
Im SGB V § 10 stehen die notwendigen Voraussetzungen zur Familienversicherung:
Nr. 5: kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet;
Das Einkommen bezieht sich immer nur auf den Monat. Ich interpretiere das für Ihre Situation so, dass Sie im September noch Einkommen haben, welches dann ab Oktober wegfällt. Damit gehe ich davon aus, dass Sie ab Oktober Anspruch auf die Familienversicherung haben, wenn alle anderen Voraussetzungen, welche im besagten § 10 SGB V stehen erfüllt sind.
Sie sollten diesen Sachverhalt aber rechtzeitig mit der Krankenkasse klären.
Grüße manfred
Hallo Susanne,
da habe ich auch was neues gelernt, das ist wirklich witzig.
.
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf die Familienversicherung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, solange Sie nicht erwerbstätig sind.
Ihr Vater kann Sie zwar bei seiner GKV abmelden, Sie müssten dies dann entsprechend mitgeteilt bekommen.
Sie können Sie dann selbst bei der GKV Ihres Vaters als familienversichert anmelden
Damit bleiben Sie die nächsten Jahre noch familienversichert.
Wegen der Versicherungspflicht in der GKV müssen Sie sich umgehend um eine Krankenversicherung kümmern.
Grüße manfred
Hallo Manfred,
auch ich finde deine Seite super und bedanke mich im voraus für deine Antwort.
Meine Partnerin und ich werden 25.08.2007 heiraten. Ich bin seit mehreren Jahren in der PKV Central versichert. Meine Partnerin und unser gemeinsamer Sohn (17 Monate) sind bei der BKK gesetzlich freiwillig versichert für 122€ im Monat. Meine Partnerin ist seit März 2006 mit einer Abfindung aus dem berufsleben ausgeschieden. Seit dieser Zeit kümmert sie sich um unser gemeinsames Kind. Aus diesem Grund hat sie sich dem Arbeitsmarkt bis jetzt noch nicht zur Verfügung gestellt und bezieht auch kein Arbeitslosengeld.
Durch die anstehende Hochzeit entstehen für uns mehrer Fragen zur KV.
Die ich dir gerne stellen würde.Um nicht in ein finanzielles KV Loch zu fallen.
1. Möglichkeit: Ich melde meine Frau und unser gemeinsames Kind bei meiner PK mit an. Das ist eine sehr teure Angelegenheit? oder hast du einen Tip?
Welche Möglichkeiten siehst du noch, das mein Kind und/oder mein zukünftige Frau in der gestzlichen Krankenkasse bleiben.
Gibt es eigenlich eine Übergangagszeit nach der Hochzeit oder muß ich die KV am 26.08.2007 schon anpassen?
Was bedeutet das finaziell, wenn ich meine Frau und mein Kind gesetzlich freiwillig versichere.
Kann meine Frau beim Arbeitsamt noch ein Jahr Mutterschutz beantragen und sich damit übers Arbeitsamt versichen lassen?
Ich bin für jeden Tip in meiner Situation sehr dankbar.
Gruß Michael
Hallo Michael,
wie hoch der Beitrag in der PKV ist kann ich so natürlich nicht sagen.
Außerdem muss Ihre Familie nicht zwangsläufig zur Central. Wenn sie mir Ihre Telefonnummer unter http://www.pkv-financial.de/kontakt.htm mitteilen, kann ich diesen Part mit Ihnen besprechen. Grundsätzlich hätte die PKV den Vorteil, dass der Arbeitgeberzuschuss in der PKV bis zu den Höchstgrenzen auch für Ihre Familie bezahlt wird.
Wenn Ihre Familie als freiwilliges Mitglied in der GKV bliebt, dann dürfte sich der Beitrag für Ihr Kind nicht ändern. Die Beitragsberechnung für Ihre Gattin wäre dann der halbe Höchstbeitrag. Hier haben Sie allerdings keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss für die GKV Beiträge.
Ich meine die Änderung greift mit dem Hochzeitstermin, dass müssen Sie aber mit der GKV besprechen, da ich mir nicht sicher bin, ob es da satzungsmäßige Unterschiede gibt.
Wie das mit der Bundesagentur für Arbeit läuft habe ich auch keine Ahnung.
Da möchte ich auch nicht spekulieren.
Grüße manfred
Hallo Manfred, meine Freund ist 24 Jahre. Er ist seit 2 Jahren arbeitslos, bezieht kein Arbeitslosengeld und keine Sozialhilfe. Er wohnt noch bei seinen Eltern. Die GKV hat ihn zum 23. Geburtstag gekündigt. Leider hat er seitdem keine Krankenversicherung mehr. Ich möchte mich nun bemühen ihn wieder bei den Eltern familienzuversichern. Beide Eltern sind GKV. Mein Freund hat nur einen Minijob und kein weiteres Einkommen.
Ist eine Familienversicherung möglich?
Hallo Manfred!
Seit Tagen stöbere ich schon auf deiner Seite – kleiner Tipp:
Ich finde es “angenehmer”, mich bei jemanden zu versichern (Privatversicherung – leider bei mir nicht möglich), wenn ich etwas über die jeweilige Person weiß. Deine Angaben sind so, als wenn mir jemand beim Einkaufen seine Visitenkarte in die Hand drückt.
Habe auf deinen Seiten nichts über dich gefunden!
Deine Antwort:
Ihr Vater kann Sie zwar bei seiner GKV abmelden, Sie müssten dies dann entsprechend mitgeteilt bekommen.
Sie können Sie dann selbst bei der GKV Ihres Vaters als familienversichert anmelden .
Damit bleiben Sie die nächsten Jahre noch familienversichert.
Daraus schließe ich, die KK muss mich versichern -nur wie finde ich die neue KK meines Vaters raus und was ist, wenn er mich wieder abmeldet?
Grüße,
Susanne
P.S. Die zweite Susanne bin ich nicht!
Hallo Susanne,
ich denke das Weblog hat schon viel erreicht, wenn Sie den Eindruck gewonnen haben, dass ich ihnen wenn auch nur mit einer Visitenkarte „begegnet“ bin. Ich bin nicht der Meinung, dass die PKV-Financial schon die Perfektion erreicht hat.
Unter der Rubrik „Persönliches“ habe ich einige persönliche Kommentare geschrieben.
http://www.pkv-financial.de/wblog/2005/09/25/gestatten-walter-manfred-walter/
Wenn Sie einen Vorschlag haben wie ich das Blog und die pkv-Financial noch persönlicher gestalten kann, bin ich offen für jeden Vorschlag.
Zu Ihrer Frage über die Krankenkasse ist das ganz einfach, die gesetzliche Krankenkasse Ihres Vaters muss Sie schriftlich informieren, Sie müssen ja auch die Versichertenkarten abgeben. In dem Brief steht dann auch die Adresse, rufen sie einfach dort an und lassen Sie sich die Unterlagen für die Familienversicherung zusenden.
Grüsse manfred
Hallo Susanne,
(mit dem arbeitslosen Freund), das ist schon recht verwirrend mit 2 Susanne gleichzeitig.
Nun die gesetzliche Krankenkasse ist nach SGB V § 10 (2) Nr.2 verpflichtet für Kinder die Familienversicherung bis zur Vollendung des 23 ten Lebensjahres zu gewähren.
Dies kann verlängert werden bis zu Vollendung der 25 ten Lebensjahres, wenn sich das Kind in einer Schul – oder Berufsausbildung befindet, dieser Zeitrahmen kann in diesem Falle noch um die Zeit einer gesetzlichen Dienstpflicht (z.B. Bundeswehr oder Zivildienst) verlängert werden.
Da Ihr Freund aber nicht in einer Ausbildung steht, muss er sich selbst bei der GKV versichern.
Hier greift meiner Ansicht nach die zum 01.April 2007 geltende Versicherungspflicht, weil Ihr Freund der gesetzlichen Krankenkasse zuzuordnen ist.
Meine Empfehlung ist, dass Ihr Freund sich schnell mit einer GKV in Verbindung setzt, um mit dieser die bestehende Situation zu besprechen.
Grüsse manfred
Hallo Manfred,
ich bin Studentin Ü25, und müsste mich ja nun anscheinend selbst versichern, da die Familienversicherung ausläuft. Woher soll ich das eigentlich selbst wissen? Müsste mir die Krankenkasse das mitteilen, dass ich quasi ab Vollendung des 25.LJ keinen Anspruch auf Familienversicherung mehr habe und mich selbst (studentisch) versichern muss? Mir hat es keiner gesagt, und jetz hab ich ne Forderung für die letzten Monate bekommen, wo ich “angeblich” selbst versichert war, d.h. kündigen kann ich in den nächsten 18 Monaten auch nicht. Ist die KV in der Pflicht, mich vorab darüber zu informieren, dass ich mit 25 nicht mehr familienversichert sein kann?
Hallo Suse,
normalerweise werden Sie von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) benachrichtigt. Schon alleine deshalb weil die GKV die Versichertenkarte zurück haben möchte.
Wie dem auch sei, als Studentin sind Sie in der studentischen Krankenkasse versicherungspflichtig, sprechen Sie bald möglichst mit der GKV und melden sich rückwirkend in der studentischen GKV an. Sie müssen dann natürlich die Beiträge nachzahlen, dafür werden die Arztrechnungen entsprechend übernommen.
Der Beitrag in der studentischen Krankenkasse liegt bei ca. 55€
Grüße manfred
Hallo Manfred!
@Manfred:
ich denke das Weblog hat schon viel erreicht, wenn Sie den Eindruck gewonnen haben, dass ich ihnen wenn auch nur mit einer Visitenkarte „begegnet“ bin. Ich bin nicht der Meinung, dass die PKV-Financial schon die Perfektion erreicht hat.
Unter der Rubrik „Persönliches“ habe ich einige persönliche Kommentare geschrieben.
http://www.pkv-financial.de/wblog/2005/09/25/gestatten-walter-manfred-walter/
Sogar sehr hohe Perfektion! Ich habe auch nicht geschrieben, das die Antworten mir so vorkommen, sondern die Angaben zu Ihrer Person (oben rechts).
Wenn man weiß, wo man suchen soll, findet Mann und Frau auch weitere persönliche Angaben
! Ich habe mich durchgeklickt (auf das Bild), bei Persönliches reingelesen, aber nicht x – mal zurückgeklickt (hätte auch nicht damit gerechnet, das es so versteckt ist).
Mein Vorschlag: Verlinkung unter dem Bild
Mich hat halt hauptsächlich interessiert, wielang ist “der Mann” schon in der KV tätig.
Zur Antwort: Die KK sind also untereinander “verlinkt”. Auch wenn er selbst kündigt und sich bei der neuen anmeldet, erfährt die alte KK wer die neue KK ist. Dann wäre mir geholfen, wenn dem so ist.
Liebe Grüße,
Susanne
Hallo Susanne,
wie Sie sehen sind wir lernfähig
Wenn Sie Vater die GKV wechselt, ist das nur mit der Bestätigung der neunen GKV möglich, weil es seit 01.04.2007 die allg. Versicherungspflicht in der GKV gibt.
Somit sollte es möglich sein, dass Sei die neun GKV herausbekommen.
Das einzige Problem wäre, wenn Ihr Vater in die PKV wechselt, dann gäbe es den Anspruch auf die Familienversicherung nicht mehr.
In wie weit Ihr Vater dann verpflichtet ist für eine Krankenversicherung für Sie zu sorgen kann ich nicht sagen.
Grüße manfred
Hallo Herr Makeleien,
schön das es Ihre Seite gibt!
Ich habe folgende Frage:
Ich werde im Oktober 22 Jahre alt, habe eine Tochter und möchte mit meinem Freund 23 Jahre (Vater des Kindes) zusammen ziehen.
Ich beziehe Hartz IV und mein Freund ist bei der Bundeswehr als Zeitsoldat.
Zur Zeit bin ich über Hartz IV Sozialversichert. Wie sieht es aber aus, wenn ich mit meinem Freund zusammen ziehe.
Muss mein Freund für die Kosten (Sozialversicherung) aufkommen?
Was für möglichkeiten haben wir?
Vielen Dank im voraus
Sahra
Hallo Sahra,
insgesamt kann ich mir vorstellen, dass die gemeinsame Wohnung als sog. Bedarfsgemeinschaft zählt. Bin mir aber nicht sicher wie sich dies auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse auswirkt.
Wenn Sie heiraten, dann hätten sie Anspruch auf Beihilfe. Ihr Kind müsste jetzt schon Anspruch auf Beihilfe haben.
Grüße manfred
Hallo Manfred,
danke für die schnelle antwort.
Ich habe gelesen das man bis zur Vollendung des 23 ten Lebensjahres mit in der Familienversicherung der Eltern versichert ist.
Mit dem Heiraten wollten mein Freund und ich uns noch Zeit lassen.
Das es dann als Bedarfsgemeinschaft angesehen wird, denke ich auch.
Ich habe auch gehört, das mein Freund dann mit aufkommen muss für meine Sozialversicherung (Krankenversicherung). Oder trifft hier der Fall ein das ich bei meinem Vater mit in die Familenversicherung gehen kann?
Gruß
Sahra
Hallo Sahra,
das ist richtig, wenn Sie nicht erwerbstätig sind, haben sie bis zur Vollendung des 23 ten Lebensjahres Anspruch auf die Familienversicherung bei Ihrem Vater. Ich bin mir allerdings nicht so sicher, ob Ihr Kind dann auch in die Familienversicherung vom Opa kommen kann.
Wenn dies ansteht sollten sie sich bei der GKV erkundigen.
Falls dies nicht möglich ist, besteht ja Beihilfeanspruch über den Vater. Dazu wäre dann nur eine Restkostenversicherung notwendig, die ich Ihnen dann gerne verkaufe
Grüße, manfred
Hallo Manfred,
ich habe viele Blogs und andere Seiten zum Thema gelesen. Dies hier ist das beste was mir bislang untergekommen ist. Die wirtschaftliche Ausrichtung ist mir sympathisch, Hut ab, ein kreativer Weg Kunden zu gewinnen.
Vielleicht ist es ja schon mal gefragt worden, aber ich konnte es nicht in den Blogs finden, deswegen stelle ich die Frage.
Ich bin seit 2 Jahren (neu) verheiratet und schon länger PKV versichert. Meine Frau ist berufstätig, verdient wesentlich weniger als ich und ist bei der AOK krankenversichert. Bei uns lebt Ihre Tochter aus erster Ehe. Die Tochter wurde in diesem Jahr 18 und wird bald studieren. Der Kindsvater wurde zu Unterhaltszahlungen vor längerer Zeit rechtskräftig verurteilt, zahlt aber nicht.
Nun prüft die AOK die kostenlose Familienversicherung der Tochter bei meiner Frau. Die AOK behauptet, dass die Tochter auf Grund meiner PKV nun kostenpflichtig bei meiner Frau versichert werden müsse. Stimmt das ? Wenn ja, welche Ansprüche bestehen dann gegen den Kindsvater ? Ausserdem bestehen Ansprüche der AOK an uns bezogen auf die Vergangenheit, der fragliche Zustand dauert schon länger an und man möchte einen Steuerbescheid 2006 von mir sehen.
Im voraus schon mal vielen Dank für die Beantwortung
Es grüsst der Wuckel
Hallo Frau Blank,
danke für Ihre Mitteilung auf meinem Anrufbeantworter, leider ist mir ein Missgeschick passiert, ich habe Ihre Telefonnummer gelöscht (nobody is perfect).
Ich hoffe Sie lesen diese Nachricht und senden mir eine Mail, damit ich Sie wie gewünscht zurückrufen kann.
Grüße
Manfred Walter
Hallo Wuckel,
vielen Dank für das Kompliment.
Was soll man dazu sagen, nix gewiss was ma net (Übersetzung gerne per Mail).
Habe eben mit mehreren gesetzlichen Krankenkassen gesprochen um Ihre Frage zu klären, diese waren einhellig der Meinung, dass für die Frage der Beurteilung der Familienversicherung ausschließlich das Verwandtschaftsverhältnis maßgebend ist.
Im SGB V § 10 Abs. 3 + 4 steht dazu folgendes zum Thema Familienversicherung:
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) 1Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). 2Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds…
Ich kann mir nicht vorstellen, wie die AOK das begründet, es sei denn, dass mir nicht alle Informationen vorliegen. Möglich wäre auch, dass die AOK den Abs. 4 uminterpretiert.
Wenn die AOK die Familienversicherung verweigert, kann ich Ihnen eine andere gesetzliche Krankenkasse empfehlen,
Grüße Manfred
Hallo Manfred,
vielen Dank für die Ausführung. Ich muss vermutlich nicht betonen, dass die Gesetzestexte nicht unbedingt eindeutig und auch noch gut zu verstehen sind.
Nur noch mal zur Klarstellung, sie (AOK) verweigern nicht die Familienversicherung, wohl aber die kostenlose (!) Mitversicherung bei meiner Frau. Ich weiss nicht, ob diese Präzisierung nun einen Unterschied macht.
Da der Vater “offiziell” arbeitslos ist und sich irgendwo in Hartz IV oder ähnlichem befindet, kann man die Annahme machen, dass meine Frau mehr als der Vater verdient.
Interessant ist vielleicht auch zu wissen, dass die AOK in den letzen 2 Jahren kein Problem mit der kostenlosen Mitversicherung hatte. Wir haben auf dem entsprechenden Fragbogen keine Angaben zu meinem Gehalt gemacht und das war wohl ok, da ich ja nicht der Vater bin. Irgendwas muss sich in der Bewertung dieser Frage geändert haben (neuer Sachbearbeiter !). Dieses Jahr, derselbe Vorgang aber ein anderes Ergebnis.
Viele Grüsse aus dem sonnigen Büro
Der Wuckel
Hallo Wuckel,
die kostenlose Mitversicherung des Kindes bei Ihrer Frau ist die Familienversicherung, in sofern versagt die AOK, meiner Ansicht nach unberechtigt, die Familienversicherung der Tochter in der Versicherung Ihrer Gattin.
Wenn der leibliche Vater Harz 4 erhält, ist davon auszugehen, dass er in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Da die leibliche Mutter ebenfalls in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist bleibt m. A. der Anspruch auf die Familienversicherung bestehen. Wenn beide Eltern in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind spielt das Einkommen für die Familienversicherung keine Rolle.
Interessant wäre die Begründung der AOK, dann könnt man gezielt Stellung nehmen.
Einfacher wäre es die Kasse zu wechseln, hier kann ich Ihnen entsprechende Vorschläge unterbreiten.
Grüße manfred
Hallo Manfred, danke für die schnelle Antwort.
Die Argumentation mach Sinn und ähnlich habe ich auch schon mit denen gesprochen. Ich werde noch mal mit der AOK reden und mir ggfs die Begründung schriftlich geben lassen. Melde mich auf jeden Fall wieder, da die Antwort vielleicht ja auch für andere interessant ist. Kann aber evtl etwas dauern, da ich am Wochenende in Urlaub gehe und dann 3 Wochen im Ausland bin.
Allerdings sind wir inzwischen auch bei dem Punkt angekommen, wo wir überlegen die KV meiner Frau und ihrer Tochter zu ändern.
Viele Grüsse vom Wuckel
Lieber Manfred,
nachdem ich so viel Positives über Ihre Seite gehörte habe, hoffe ich, dass Sie auch mir helfen können.
Ich bin Studentin (familienversichert) und arbeite als Lehrkraft auf Honorarbasis. Ich habe im Januar dieses Jahres 1500€ und im April 500 € für einen Kurs der von September 2006 bis April 2007 bekommen. Im Mai habe ich 500 € für einen Kurs der von November 2006 bis Februar 2007 bekommen. Für die Lehrtätigkeit an einem anderen Institut habe ich im September 936€ für eine Arbeit, die seit Dezember 2007 läuft, bekommen. Dann habe ich dort noch Beobachtungen an Schulen durchgeführt und 522 € verdient.
Nun meine Frage: Muss ich all dies der KK mitteilen oder wird das erst bei der Überprüfung in Berechtigung zur Familienversicherung relevant? Habe ich eine Ordnungswidrigkeit begangen, weil ich noch nichts gesagt habe? Was mache ich mit dem Honorar, was ich für dieses Jahr noch erwarte? Falls es knapp wird, könnte ich mir das sicher auch erst nächstes Jahr überweisen lassen. Das ist in der Regel bei meinem „Honorarauftraggeber“ kein Problem. Wie gesagte ich rechne und hoffe auf weitere Honorare, falls sich die dieses Jahr nicht überweisen lassen und ich die Grenze überschreite, womit muss ich rechnen? Muss ich dann selbst die Beiträge für das ganze Jahr nachträglich bezahlen?
Dadurch, dass ich ja selbstständig bin und mich um alles selber kümmern muss, fühle ich mich etwas überfordert. Deswegen habe ich mich auch schon an die Sozialberatung der Uni gewandt, die nur meinten, dass die meisten Studenten in dieser Situation gar nichts tun würden. Aber irgendwie bin ich verunsichert. Wie wird das eigentlich von der KK überprüft? Kann ich nicht einfach beispielsweise die erstgenannten1500 €, die ich ja für eine Arbeit im Jahr 2006 bekommen habe, weglassen?
Habe ich noch etwas vergessen, was es zu beachten gilt?
Wie Sie merken, bin ich mit diesen Fragen völlig überfordert und hoffe sehr auf Ihre Hilfe.
Vielen Dank, Marlene
Hallo Marlene,
dass die http://www.pkv-financial.de/ nun schon einfach so weiterempfohlen wird finde ich echt Klasse, weiter empfehlen dürfen sie meinen Dienst gerne.
Nun zu Ihrer Frage, in der Familienversicherung gibt es im Bereich der selbstständigen – oder freiberuflichen Tätigkeit Einkommensgrenzen, diese betragen in 2007 max. 350 € im Monat, das sind dann 4200 € jährlich. Wenn sie mit Ihrem Einkommen nach Abzug der Kosten (Fahrkarten oder Arbeitsmaterial usw.) über diesen Grenzen liegen, fallen sie automatisch aus der Familienversicherung, wenn sie dies der gesetzlichen Krankenkasse nicht melden ist dies, wie sie schon richtig festgestellt haben auch strafrechtlich relevant.
Die Frage welche ich nicht beantworten kann ist, wie die monatlichen Einkommensverteilung aussehen muss, wenn sie insgesamt unter 4200 € jährlich bleiben. Hier scheint es bei den gesetzlichen Krankenkassen unterschiedliche Regelungen zu geben, dies müssen sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erfragen. Fragen sie konkret bei Ihrer Kasse nach wie die Einkommensverteilung bei einer geringfügigen freiberuflichen Tätigkeit aussehen muss, damit Sie weiter Anspruch auf die Familienversicherung haben.
Die Aussage der die Sozialberatung Ihrer Uni kann ich nicht so ganz nachvollziehen, denn wenn die „meisten Studenten“ sich nicht an die bestehenden Gesetze halten, bedeutet dies noch lange nicht, dass dieses Verhalten rechtens ist und ohne Konsequenzen bleibt, hinterher ist dann das Gejammer groß wenn es rauskommt.
Grüße manfred
Lieber Manfred,
danke für die schnelle Antwort. Nur ein paar Fragen bleiben da jetzt noch offen: Muss ich mich jetzt schon mit der Krankenkasse in Verbdung setzen oder erst, wenn danach gefragt wird? Jetzt liege ich ja eigentlich noch unter den 4200€. Für die Materiakosten etc. gibt´s da eine Pauschale? Ist entscheidend, was man zu einem bestimmten Zeitpunkt bekommen hat oder wann man dafür gearbeitet hat? Also zählen die 1500 vom Januar für die Arbeit im letzten Jahr mit? Mit was für Kosten muss ich rechnen?
Danke!
Hallo Marlene,
das Problem ist, dass die Einkommensgrenze bei monatlich 350 € liegt, diese haben Sie nun öfter überschritten.
Deshalb bin ich der Meinung, dass Sie dies bald möglichst mit der gesetzlichen Krankenkasse klären müssen, da gibt es die unterschiedlichsten Regelungen. Soweit ich das mitbekommen habe gibt es Kassen die schon bei ein oder zweimaligem überschreiten der 350 € Grenze die Familienversicherung versagen und es gibt Kassen die nur auf die 4200 € Jahresgrenze abstellen, wie Ihre Kasse das geregelt ist weiß ich nicht.
Meine Empfehlung ist, mit der Krankenkasse den Sachverhalt bald möglichst zu besprechen.
Eine andere Möglichkeit wäre, wenn Sie mit Ihrem Auftraggeber einfach ein monatliches Honorar vereinbaren, damit Sie insgesamt nicht über die 350 € kommen
Grüße manfred
Hallo Manfed, wollte mich mal noch mal wg meiner Anfrage von vor drei Wochen melden. Es hat sich inzwischen geklärt und die AOK sieht nun ein, dass sie nicht auf zusätzliche Beiträge hoffen können, da ich nicht der leibliche Vater bin. Vielleicht ist die Info ja für andere auch interessant.
Es grüsst der Wuckel aus Los Angeles
Hallo Wuckel,
das freut mich, dass Sie sich melden, kann man mal wieder sagen da sind Sie geholfen, oder wir heißt das noch?
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
ich bin privat versichert (Verdienst liegt über Beitragsbemessungsgrenze), meine Frau gesetzlich (unter Bemessungsgrenze). Unser Sohn (2,5J.) war bisher mit eigenem Vertrag gesetzlich versichert (dies will ich baldmöglichst ändern). Nun ist die Frage ob mein Arbeitgeber von den Beiträgen zur Versicherung meines Sohnes ebenfalls 50% (bis zur Höchstgrenze) zahlen muss. Für die künftige PKV ist dies klar, aber was ist mit der bisherigen GKV? Falls er zahlen muss – geht dies rückwirkend?
Vielen Dank für die Antwort im Voraus und sorry falls die Frage schonmal irgendwo gestellt wurde.
mfg
Martin
Hallo Martin,
die Frage wurde gerade gestellt, habe diese aber auch nicht mehr gefunden.
Der Beitragszuschuss gilt nur für privat Versicherte, dieses ist im SGB V § 257 geregelt.
2) 1Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. 2 Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen
Wenn sie die private Krankenversicherung für ihren Sohn beantragen wollen, kann ich das gerne für sie erledigen, damit verdiene ich meine Brötchen.
Interessant für sie ist vielleicht die Tatsache, dass Ihr Sohn nicht unbedingt in der gleichen privaten Krankenversicherung versichert sein muss, in der Sie versichert sind. Ich kann Ihnen gern einen Vergleich erstellen.
Grüße
manfred