Um den Anspruch auf die Familienversicherung aufrecht zu erhalten ist das Einkommen von entscheidender Bedeutung. Deshalb möchte ich, auch auf Grund so mancher Frage zu diesem Thema, die Einkommensgrenzen in diesem Artikel beleuchten.
Grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen der geringfügigen (angestellten) Beschäftigung, hier liegt die Einkommensgrenze in 2007 bei 400 €. Solange die Einkünfte aus der Geringentlohntenbeschäftigung unter 400 € (in 2007) bleiben, muss der Arbeitgeber dieses Einkommen Pauschal versteuern und die Beiträge an die GKV abführen. Die zuständige GKV ist die Knappschaft, allerdings besteht kein Leistungsanspruch.
Kommen nun noch sonstige Einkünfte (z.B.) Zinserträge oder Aktien-Zinsgewinne dazu und wird damit die Grenze von 400 € überschritten, dann besteht kein Anspruch mehr auf die Familienversicherung. Verlustvorträge können selbstverständlich abgezogen werden.
Besteht keine geringfügige Beschäftigung liegt die Einkommensgrenze in 2007 bei 350 €. Solange der Gewinn z.B Miete und Verpachtung, Aktien- Zinsgewinne oder auch einer aus selbständiger Nebentätigkeit (bei einer hauptberuflichen Tätigkeit fällt der Anspruch auf die Familienversicherung nach SGB V § 10 Nr. 4 sofort weg) unter 350 € liegt, bleibt der Anspruch auf die Familienversicherung bestehen. Der Gewinn bedeutet auch hier, die Einkünfte abzüglich der Kosten bzw. Verluste werden angerechnet.
Aus unvorhersehbaren Gründen dürfen Sie in 2 Monaten im Jahr die Grenze von 350 € überschreiten, sobald das Dritte mal diese Grenze überschritten wird, fällt der Anspruch auf die Familienversicherung weg. Bei dieser Regelung bin ich mir allerdings nicht sicher, wo dies geregelt ist, diese Regelung könnte in der Satzung der GKV unterschiedlich sein, deshalb ist es wichtig bei den entsprechenden gesetzlichen Krankenkassen nachzufragen.
Weiterhin besteht kein Anspruch auf die Familienversicherung wenn der Betroffene z.B. eine in Teilzahlungen ausgezahlte Abfindung erhält, welche über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Dies hat das BSG in einem Urteil vom 25.1.2006 unter dem AZ B 12 KR 2/05 R festgestellt.
Auch Zahlungen aus einer Rentenversicherung verwirken den Anspruch auf die Familienversicherung, sobald die Zahlungen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Dies hat das BSG mit Urteil vom 25.1.2006 unter : Az. B 12 KR 10/04 R festgestellt.
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Hallo Manfred,
denke für die guten (und gut erklärten) Informationen.
Mein Sohn ist 18 Jahre und arbeitet nebenbei in einem 400.- € Job. Um sein Studium zu finanzieren, haben wir für ihn Geld auf seinen Namen angelegt. Daraus bekommt er ca. 1.500.- € Zinsen. Nun meine Frage:
Gilt für die Zinszahlung die 2-Monats-Regel (zwei Monate darf die Einkommensgrenze überschritten werden), oder muss ich die Zinsen auf das Jahr verteilen, so dass sein monatliches Einkommen 400 + 125 = 525 € beträgt und er damit nicht mehr in der Familienversicherung mitversichert ist und sich selber (teuer!) versichern muss? Oder anders gefragt: ist für die Mitversicherung eine (fiktive) monatliche Verteilung oder das Jahreseinkommen heranzuziehen?
Danke für eine Erläuterung
Matthias Vering
Hallo Matthias,
diese Farge hatte ich schon mal geklärt, in dem Zusammenhang nebenjob und selbständige Tätigkeit.
Die Aussage der GKV war damals, wenn im Nebenjob im Monat regelmässig 400 € Einkommen erwirtschaftete werden darf kein zusätzliches Eoinkommen erziehlt werden. Weder als selbständiger noch durch Kapitalerträge. Nun hatte ich vor einiger Zeit einen Beitrag in dem der Schreiber, weiß leider den namen nicht mehr genau, dieser Darstellung widersprach und das auch ganz einleuchtend erklärt hat. da ich dieses forum ja kostenlos betreibe muss ich ab und zu auch mal ans Geldverdienen denken, weil so ganu ohne geht es auch bei mir nicht, deshalb bin ich nicht mehr dazu gekommen dieser frage auf den Gurnd zu gehen. Nun werde ich das aber am nächsten Dienstag tun, Antwort folgt.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
zunächst einen riesigen Dank für den Aufbau einer solchen Seite-was waren das noch für Zeiten, als wir ohne Google leben mussten.und heutzutage bin ich somit blitzschnell an den scheinbar einzig waren Experten geraten-Herlichen Glückwunsch, sowas muß auch belohnt werden, beim nächsten Avschluß oder Vergleich!
Doch nun zur eigentlichen Frage: Ich habe hier nun schon viel gelesen über die Voraussetzungen, dass ein Kind beim Partner familienversichert werden kann: JAE 2008 48.500Euro unterschreite ich locker, bin aber als Beamter zu 50%privat versichert und meine LAG (Lebensabschnittsgefährtin) verient weniger als ich. Wenn wir jetzt ein Kind bekommen, kann es doch beitragsfrei bei ihr versichert werden, da ich unter der JAE liege-oder irre ich mich?
Danke und Gruß
Chris
Hallo Chris,
ich dachte die ultimativsten Komplimente wären auf das Blog schon geschrieben.
Ich habe mich getäuscht, vielen Dank, da bleibt mir ja fast die Luft weg;-).
Würde mich freuen, wenn ich Sie als Mandanten begrüßen dürfte.
Zu Ihrer Frage, im SGB V § 10 ist folgendes zu lesen:
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist
Das bedeuten es sind folgende 3 Voraussetzungen zusammen notwendig, damit ein Kind kein Anspruch auf die Familienversicherung hat:
1. Kindern verwandte Ehegatte… des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse
2. Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze
3. regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben ist, dann besteht Anspruch auf die Familienversicherung. In Ihrem Fall hakt das ganze schon an der 1. Feststellung, da Sie kein Ehegatte sind. In diesem Falle kann man die Prüfung schon beenden, weil Anspruch auf Familienversicherung besteht. Andererseits macht es möglicherweise Sinn Ihren Nachwuchs privat mit Beihilfeanspruch zu versichern. Das wäre u.a. ein Thema für ein Beratungsgespräch. Ein anderes Thema könnte vermutlich das Thema Dienstunfähigkeit sein.
Grüße
manfred
Hallo
ich bin auf die Webseite gerade erst gestossen und finde alles sehr interessant.
Meine erste Frage zur Bezeichnung”selbständige Nebentätigkeit”:
Was ist in Abgrenzung “hauptberuflich selbständige Tätigkeit” zur “selbständigen Nebentätigkeit” auch beim Finanzamt bezüglich Zeitaufwand und Gewinn zu beachten? Kann man ersteres beim FA ändern lassen, wenn langfristig ein Gewinn von 350,- im Monat unterschritten wird?
Zweite und letzte Frage zur Familienversicherung:
Welche Abschluss-Zahlen werden zur Berechnung der Obergrenze von 350,- bei der Familienversicherung angewendet (2007 oder 2008)? Da der Abschluss für 2008 ja erst im nächsten Jahr erstellt wird?
Aller herzlichen Dank
Gabrielle Müller
Hallo Manfred
ich habe eine Frage zum Thema Familienversicherung.
Mein Vater ist über meine Mutter gesetzlich familienversichert. Jedoch hat er Einnahmen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsrente und aus einer geringfügigen Beschäftigung. Werden die Einnahmen aus der Berufsunfähigkeitsrente in die Bemessung der Geringfügigkeitsgrenze von 350€/Monat betrachtet? Also greift das Urteil des BSG (Az. B 12 KR 10/04 R)?
Gibt es hier Ausnahmen, so dass sich mein Vater nicht selbst versichern muss? Ich habe gehört, dass wenn das Einkommen der Ehepartner einen gewissen Betrag nicht überschreitet, der familienversicherte Ehepartner mehr als 350€/Monat verdienen kann.
Ist dem so?
Ansonsten liegt weiterhin vor, dass mein Vater schon seit 8 Jahren diese private Rente ausgezahlt bekommen hat. Jedoch bei der gesetzlichen Krankenversicherung keine Angaben über Einnahmen machte, so dass er nun fürchtet, eine Nachzahlungsforderung zu erhalten. Kann man damit rechnen?
Vielen Dank und viele Grüße
Sebastian
Hallo Gabrielle,
Ich denke sie müssen unterscheiden, zwischen der Gewerbeanmeldung und der Deklarierung beim Finanzamt. Genau kenne ich mich in diesem Bereich auch nicht aus.
Die 2. Frage kann ich schon ehr beantworten, im Rahmen der Prüfung der Familienversicherung kommt es nicht auf den Jahresabschluss, sondern immer auf den laufenden Monat an. Sobald Ihr Gewinn nach der GuV im Monat über der Grenze, von 355 € in für 2008, liegen, fallen sie aus der Familienversicherung. Es gibt nun einige Ausnahmen, diese sind aber per Satzung von GKV zu GKV unterschiedlich geregelt. Ausnahmen wären z.B., dass in dir GKV Satzung steht, dass die Grenze von 355 € 2 mal im Jahr unvorhergesehen überschritten werden kann. Welche Regelung für sie zutreffen ist müssen sie bei der GKV erfragen.
Grüße
manfred
Hallo Sebastian,
die Einkünfte aus der Berufsunfähigkeitsrente zählen zu den Einkünften. Das bedeutet, dass die Familienversicherung seit dem Überschreiten der 355 € weggefallen ist. Was mich irritiert ist, dass die GKV offensichtlich den Status nicht nachgeprüft hat. Normalerweise muss die GKV einmal jährlich einen Fragebogen zur Familienversicherung an die betroffenen senden. Dann hätte diese Situation vermieden werden können. Fakt ist, dass seit 04.2007 die GKV Versicherungspflicht besteht, das bede8utet zumindest ab diesem Zeitpunkt müssen die Beiträge nachgezahlt werden. Die große Frage ist, seit wann die Familienversicherung weggefallen ist und was mit der Zeit seit dem Wegfall bis zu 04.2007 geschieht, dass müssen sie mit der GKV klären.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
wir haben im moment ebenfalls das Problem das meine Frau seit 07/08 Familienversichert ist und jetzt hat sich herausgestellt das sie ihre Berufsunfähigkeitsversicherung die sie monatlich in höhe von 600,- bekommt angeben hätte müssen.
Uns wurde zum Glück ein Angebot gemacht das sie sich rückwirkend versichern kann und wir eben seit 07/08 eine Freiwillige Versicherung für Sie nachzahlen sollen “anderenfalls sind wir gezwungen die in anspruch genommenen Leistungen von Ihnen zurückzufordern”
Also hat sie keine andere Wahl in der BKK zu bleiben oder sehe ich das falsch?
desweiteren kam das ganze erst an das Tageslicht als ich einen Antrag auf befreiung der Zuzahlungen gestellt hatte da wir die 1% grenze überschritten haben.
Wenn sie sich nun freiwillig versichert ist doch dieser 1% betrag bei chronikern wenn sie 600,- monatlich hat bei 72,-euro im Jahr oder sehe ich da etwas falsch? also sollte sie demnach eine befreiung sofort von der Krankenkasse bekommen?
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
die BKK ist im Recht, die private BU Rente zählt als Einkommen in Bezug auf die Familienversicherung, deshalb besteht auch kein Anspruch mehr.
Allerdings wird auf die 1% Regelung Ihr Einkommen mit berücksichtigt, das bedeutet mit 72 € im Jahr werden sie da vermutlich nicht hinkommen. Wenigstens zählt in diesem Falle für die Familie die 1% Regelung.
Viele Grüße
manfred
Hallo habe eine Frage,
bin 43 Jahre und seid 8 jahren privat versichert vor einem Jahr wurde ich durch eine erkrankung berufsunfähig. Beziehe eine Berufsunfähigkeitsrenten versicherung in höhe von 1000,00 euro da meine privatversicherung sehr hoch ist würde ich gerne in die gesetzliche zu meiner Frau ( BEK) ist dieses möglich und muß ich die versicherung angeben.
Hallo Boris,
leider ist der Wechsel in die Familienversicherung der GKV Ihrer Gattin für sie nicht möglich. Weil Sie versicherungsfrei und damit in der PKV versichert waren. Außerdem ist die Familienversicherung grundsätzlich nur möglich, wenn das Einkommen unter der Einkommensgrenze in 2009 von 360 € liegt. Dies ist auf Grund Ihrer BU Rente auch nicht der Fall.
Wenn sie mich nun fragen was Sie tun können, kann ich Ihnen anbieten, dass ich mir Ihre PKV mal ansehe und prüfe, welche Änderungsmöglichkeiten sie haben.
Grüße
manfred
Gelte ich als familienversicherte Angehörige im Sinne des SGB 5 als “Mitglied einer GKV”? Und sind meine minderjährigen Kinder über mich familienversichert, auch wenn ich selbst keine Beiträge zahle?
Ich war seit meinem 16 Lebensjahr berufstätig und immer Mitglied in derselben GKV. Vor knapp 14 Jahren wurde ich das erste Mal Mutter. Ich habe wenige Wochen nach der Geburt des Kindes weitergearbeitet und das Kind war natürlich bei mir familienversichert.
Der leibliche Vater dieses Kindes ist wieder verheiratet. Er ist schwer krank, hat kein Einkommen und lebt im Haushalt und auf Kosten seiner gesetzlich versicherten, berufstätigen zweiten Ehefrau.
Ich habe für das Kind einen Unterhaltstitel, der nichts wert ist, weil sein Vater nichts zahlen kann.
Vor 12 Jahren habe ich geheiratet und weiter gearbeitet. Mein Kind blieb bei mir versichert.
Vor sechs Jahren habe ich noch ein Kind bekommen. Es war eine Risikoschwangerschaft mit Frühgeburt und ich hatte zum ersten Mal seit 20 Jahren keine sozialversicherungspflichtige Arbeit. War zum Glück finanziell kein Problem, da mein Ehemann, der Vater des jüngeren Kindes, auch in meiner GKV versichert ist und uns alle drei als Familienversicherte angemeldet hat.
Jetzt ist mein Noch-Ehemann von Zuhause ausgezogen und seine GKV will die Familienversicherung meines älteren, noch schulpflichtigen Kindes beenden. Da der Stiefvater nicht mehr mit dem Kind in einem Haushalt lebe, sei er nicht überwiegend für dessen Unterhalt verantwortlich und es sei nicht länger berechtigt, beitragsfrei in der GKV des Stiefvaters zu bleiben.
Anspruch auf Sozialhilfe (inklusive GKV) haben weder meine Kinder noch ich, da der Unterhalt, den mein Noch-Ehemann an sein leibliches Kind und mich derzeit monatlich überweist, zusammen mit dem Kindergeld für zwei Kinder geringfügig (28 Euro) höher ist, als der Betrag, der uns zu dritt als “Bedarfsgemeinschaft nach Hartz-IV” zustehen würde. Das habe ich schriftlich vom Sozialamt. Also fällt diese Variante, mein älteres Kind beitragsfrei i8n der GKV zu versichern auch flach.
Unterhaltsvorschuss bekommen wir auch nicht, da das Kind älter als 12 ist. Vorher habe ich keinen bekommen, weil ich verheiratet und mein Ehemann berufstätig war.
Wie ich mit 28 Euro mehr als Hartz-IV die knapp 140 Euro einer freiwilligen KV-Mitgliedschaft aufbringen soll, kann mir keiner sagen.
Die GKVn der beiden beitragspflichtigen Stiefeltern sind sich einig, dass sie nicht zuständig sind, da das Stiefkind nicht im Haushalt der Stiefmutter bzw. des Stiefvaters lebt.
Der leibliche Vater verweist auf seine (tatsächlich vorhandene, sehr ernste) Erkrankung und faktische Mittellosigkeit.
Der Stiefvater sagt, er zahle für sein leibliches Kind und mich soviel wie er muss. Mehr könne er nicht aufbringen. Alles andere sei mein Problem.
Ich bin völlig verzweifelt, weil ich nicht weiß, wovon ich für mein älteres Kind eine freiwillige Versicherung bezahlen soll. Soviel Geld bleibt hier seit der Trennung einfach nicht übrig.
Bisher dachte ich, dass meine Kinder bis zum 18. Lebensjahr automatisch mit mir familienversichtert bleiben, solange ich als Mutter die GKV nicht verlasse. Als ich nach der Geburt des jüngeren Kindes nicht mehr außer Haus arbeiten konnte, habe ich die GKV ja nicht verlassen. Ich zahle derzeit nur keine eigenen Beiträge. Weil ich nicht berufstätig bin und meine Kinder zuhause versorge. Und weil meine Ehe noch nicht geschieden ist.
Das jüngere, frühgeborene Kind ist noch lange nicht so weit, dass ich eine sozialversicherungspflichtige Arbeit annehmen könnte. Selbst dann nicht, wenn ich das Glück hätte einen Arbeitsplatz zu finden.
Was wird denn jetzt aus meinem älteren Kind?
Kann die GKV ein Kind in dieser Lage wirklich rauswerfen?
Besorgte Grüße von
“Familienversicherte”
PS: Dass ich mich nach der Scheidung selbst versichern muss, ist mir vollkommen klar. Und im Rahmen meiner eigenständigen, beitragspflichtigen Mitgliedschaft wird dann auch mein älteres Kind wieder Anspruch auf Familienversicherung haben. Aber da das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr noch nicht zuende ist, bleiben bis dahin noch etliche Monate, in denen ich nicht weiß, wie ich mein Kind krankenversichern kann.
Hallo Familienversicherte,
komme erst heute dazu die vielen Fragen zu beantworten, muss mich nun auch um meinen Lebensunterhalt kümmern, dafür bitte ich um Verständnis.
Diese Fragen sind wohl eher für einen Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht.
Grundsätzlich würde ich meine, dass die Kinder zumindest noch solange Anspruch auf Familienversicherung haben, solange sie Familienversichert sind.
SGB V § 10 Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
Eine andere Frage wäre ob Ihr Frühgeborenes Kind nicht Anspruch auf Pflegegeld hat, dass sollste s ei prüfen lassen falls dies der Fall wäre, hätte sie soweit ich weiß, unter bestimmten Umständen, Anspruch auf Mitgliedschaft in der GKV über die Pflegeversicherung
Grüße
manfred
Hallo,
meine Frau beginnt nach mehreren jahren als Nur-Hausfrau demnächst einen Teilzeitjob (20 Std. pro Woche) mit ca. 1050,- € brutto. Sie ist – wie die gesamte Familie (ich bin Beamter A 14) – privat versichert.
Muss Sie jetzt zwingend in eine gesetzliche KV wechseln, oder besteht die Möglichkeit für Sie in der PV zu bleiben. Beihilfeberechtigt bleibt sie, da sie weniger als 18 T€ verdient.
Grüße
Maximilian
Hallo Maximilian,
ja leider, greift die Versicherungspflicht unbarmherzig. Sie können aber für Ihre Gattin eine Zusatzversicherung abschließen und haben in diesem Falle entsprechend der für sie geltenden Beihilfevorschriften einen Anspruch auf Erstattung für Leistungen welche über der GKV Leistung liegen. Das bedeutet sie benötigen nur eine entsprechend prozentuale Zusatzversicherung. Die Restkostenversicherugn sollten Sie auf Anwartschaft stellen, um den Gesundheitszustand und womöglich die Alterungsrückstellung zu erhalten
VG
manfred