Heute mal Thema Berufsunfähigkeitsversicherung

Das wichtigste sind die Bedingungen des Tarifes, diese unterscheiden sich nicht nur von Versicherung zu Versicherung, sondern auch innerhalb einer Gesellschaft gibt es unterschiedliche Tarifmodelle. Das OLG Saarbrücken entschied in dem Urteil vom 17. Oktober 2006 (AZ 5 W 258/06-78) über die Mitwirkungspflichten eines BU Versicherten.

Dieser bezog schon eine laufende Leistung aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung, das OLG musste über die Frage entscheiden, ob der Versicherer den Kunden dazu zwingen kann sich einer psychiatrischen Therapie zu unterzieht. Der Versicherer war der Meinung, dass es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine bestehende Nebenpflicht für den Versicherten gibt, diese ärztliche Beratung vornehmen zu lassen. In den Versicherungsbedingungen der BU Versicherung des Kunden hatte der Versicherer auf eine solche Regelung ausdrücklich verzichtet. Deshalb erkannte das Gericht den Leistungsanspruch des Versicherten an.

Zur Begründung war das Gericht der Meinung, dass der Versicherer im Bewusstsein nicht ausgeschöpfter medizinischer Maßnahmen seine Leistungspflicht anerkannt hatte. In der Urteilsbegründung formulierte das OLG weiter: Eine Pflicht zur Therapie bestehe erst recht nicht, wenn es sich nicht um eine im Alltag selbstverständliche Heilbehandlung handelt, sondern um eine teil- oder vollstationäre psychiatrische Therapie einschließlich der Verordnung von
Psychopharmaka.

Wenn Sie auf der Suche nach einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind, dann berate ich Sie gerne

Comments

  1. Franz says:

    Da sieht man wieder einmal wie dreist und Abgezockt die Versicherer sind. Wenn man einmal im Leistungsbezug ist wollen diese einen mit biegen und brechen wieder loswerden..also immer schön zur BU auch eine Rechtsschutzversicherung mit abschliessen um im Schadenfall seine Leistung notfalls einklagen zu können.. :-)

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  1. [...] Zur Basis des Versicherungsschutzes sollte dabei eine Berufsunf

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