Die kostenlose Weiterversicherung nach der Geburt eines Kindes

Mai 10th, 2007 by Manfred | Filed under Krankenversicherung.

Aus aktuellem Anlass schreibe ich diesen Artikel, weil hier auch viele Missverständnisse vorhanden sind.

Dieser Sachverhalt ist im SGB V § 192 geregelt:

Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

  1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
  2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
  3. von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
  4. Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

Das bedeutet grundsätzlich, dass die beitragsfreie Mitgliedschaft während der Elternzeit nur für Versicherungspflichtige Gültigkeit hat.

Für alle freiwilligen Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse gibt es diese Möglichkeit grundsätzlich nicht.
Das bedeutet, dass der Elternteil der freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und in die Elternzeit geht keinen Anspruch hat auf die beitragsfreie Mitgliedschaft.

Die einzige Möglichkeit hier in eine beitragsfreie Mitgliedschaft zu kommen wäre, wenn der Ehepartner selbst in de gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, dann würde die Familienversicherung greifen.

84 Responses to “Die kostenlose Weiterversicherung nach der Geburt eines Kindes”

  1. manfred sagt:

    Hallo Frank,
    die Aussage der GKV ist schmarrn, wenn sie während der Elternzeit arbeiten du damit unter die für sie gültige JAEG fallen werden sie automatisch versicherungspflichtig. Sie müssen nur darauf achten, dass Sie das Jahr einhalten, nur dann haben Sie die Möglichkeit die freiwillige Versicherung in der GKVB in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich sollte sie sich das gut überlegen in die GKV zurückzukehren ist auch nicht gerade das Gelbe vom Ei. Das kann ich Ihnen auch in einem persönlichen Gespräch erläutern.
    VG
    manfred

  2. Asenka sagt:

    Hallo Manfred,

    hoffe du kannst mir weiterhelfen.

    ich war bis 01.05.2009 Angestellte, vom 01.05.2009 bis voraussichtlich 01.05.2010 bin ich freiberuflich tätig und war in den Zeitraum in der PKV. Allerdings habe ich zum 01.01.2010 den Versicherer gewechselt. Nachdem ich gewechselt habe wurde eine schwere Krankheit bei mir festgestellt und es ist eine Operation, die am Ende März geplannt ist, notwendig.
    Jetzt habe ich die Möglichkeit ab dem 01.05.2010 wieder Angestellte zu werden.
    Ich habe folgenden Fragen:
    Bin ich automatisch in den GKV ab dem 01.05.2010 (Gehalt wird oberhalb der Grenze liegen, allerdings nicht für die letzten 3 Jahren)?
    Besteht die Möglichkeit das die private KV die Kosten der Operation nicht trägt, wegen des Wechsels ? Habe irgendwo gelesen, dass die private zwei Monaten rückwirkend kündigen kann, was passiert mit angefallenen Kosten?
    Ich kenne die Kosten der Operation nicht, aber kann mir vorstellen, dass es nicht wenig sein wird.
    Oder soll ich mit dem Oparation warten und es später machen lassen?

    Vielen Dank für Eure Hilfe

  3. manfred sagt:

    Hallo Asenka,
    das hört sich aber nicht gut an, ich wünsche Ihnen zunächst gute Besserung.
    Grundsätzlich greift bisher noch die 3 Jahresregelung das bedeutet, dass sie mit Beginn des Angestelltenverhältnisses GKV versicherungspflichtig werden. Die Regierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart diese 3 Jahresregelung abzuschaffen, allerdings wurde kein Zeitpunkt vereinbart.
    Somit sind sie ab dem 01.05. GKV Pflichtversichert weil sie die 3 Jahre über JAEG nicht erfüllt haben.
    Nein, eine ordentliche Kündigung kommt grundsätzlich nicht in Frage, diese ist seitens des Versicherers ausgeschlossen. Die Frage ist ob der Versicherer wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung kündigen kann. wenn die Diagnose, oder gesundheitliche Probleme schon bekannt waren und diese nicht oder falsch in den Gesundheitsfragen im Antrag beantwortet wurden, dann kann der Versicherer außerordentlich kündigen. Ich vermute, dass der Versicherer genau prüfen wird ob Sie alle Fragen im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben.
    VG
    Manfred

  4. nadja sagt:

    Hallo Herr Walter,

    erst einmal Respekt für diese tolle und informative Webseite, konnte schon viele gute Tipps finden!

    Ich hoffe, dass die folgenden Fragen nun keine Wiederholungen darstellen, denn ich erhalte (auch bei Klick auf “Ältere Kommentare”) nur die letzten drei Kommentare angezeigt.

    Folgende Ausgangslage habe ich: Bin seit Geburt unseres Kindes im November 2009 in Elternzeit, seit Beginn 2009 bin ich freiwillig GKV versichert, da zum dritten Mal in Folge über der Entgeltgrenze. Mein Mann und unser Kind sind privat versichert.

    Nun meine Fragen hierzu:
    1. Inwieweit besteht die Möglichkeit durch eine Teilzeitstelle während der Elternezeit (zB im zweiten Jahr) wieder die Versicherungspflicht und damit die beitragsfreie Versicherung auszulösen? Muss diese Tätigkeit von Dauer sein? Hierzu gibt es sehr widersprüchliche Angaben im Internet.

    2. Wie wäre dann der weitere Verlauf, wenn ich zB nache einer Teilzeitarbeit im zweiten Jahr das dritte Jahr wieder Elternzeit nehmen würde?

    3. Hätte ich überhaupt eine Möglichkeit gehabt (will nur wissen, ob wir auf unseren Steuerberater sauer sein müssen ;-) ), durch Reduzierung vor der Geburt wieder die Pflicht auszulösen? Meine recht lange Krankschreibung scheint ja – wenn ich den Paragrafen richtig deute – nicht zu einer Reduzierung zu führen, da einfach das Einkommen unterstellt wird, dass ich ohne Unterbrechung hätte?

    Leider habe ich hierzu von den beiden gesetzlichen Krankenversicherungen, zwischen denen ich derzeit wechsle und einem Berater gänzlich unterschiedliche Aussagen erhalten.

    Schon einmal ganz herzlichen Dank im Voraus für eine eventuelle Antwort und für die Seite ein dickes “Weiter so!”.

    MfG
    Nadja

  5. nadja sagt:

    Uuuuups, mit Walter meine ich natürlich Manfred….peinlich *rotwerd*

  6. nadja sagt:

    Jetzt bin ich völlig raus, Herr Manfred Walter ;-) . Das muss der Schlafmangel sein…

  7. manfred sagt:

    Hallo Nadja,
    das Blog ist nun schon fast 5 Jahre alt, das finde ich schon eine lange Zeit in der schnelllebigen Internetwelt. Soweit ich das beurteilen kann, erfreut sich mein Blog immer größerer Beliebtheit.
    Ich finde Traditionen in diesem Zusammenhang sehr wertvoll, weil diese wenigstens den Anschein von Sicherheit geben.
    Von daher alles palletti, wir reden uns hier mit dem Vornamen an :-)
    Herzlichen Glückwusch zum Nachwuchs. Das die ersten Monate sehr Substanz verzehrend sind kann ich mit meinen 3 Kindern durchaus bestätigen, obwohl meine Frau sicher der Meinung ist, dass ich mich hätte mehr um unseren Nachwuchs hätte kümmern können.

    Nun zu Ihren Fragen:
    1. Wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig und fallen auch der 3 Jahresregelung anheim, das bedeutet, dass sie für 3 Jahre GKV pflichtig wären, falls das Gesetz nicht geändert wird. Ihre Frage bezieht sich ja auf das Ende einer solchen Pflichtversicherung wenn sie die Tätigkeit während der Elternzeit beenden. Das habe ich auch erst bei einer GKV recherchieren müssen. soweit ich das nun verstanden habe besteht in diesem Falle kein Anspruch auf das fortbestehen der Mitgliedschaft weil Sie vor der Elternzeit freiwillig versichert waren bzw kein Anspruch auf die Familienversicherung besteht.
    2. Gilt die Gleiche Aussage es wird kein Anspruch auf das fortbestehen der Mitgliedschaft begründet. Wie gesagt stammt diese Information ungeprüft von einer GKV. Ich kann deshalb nicht mit 100% sicher sagen ob es noch ein paar Auswege gibt. Dies ist in dem Rahmen dieses Blog nicht zu recherchieren
    3. Jau, da können sie auf Ihren Steuerberater nicht nur sauer sein, möglicherweise besteht sogar ein Haftungsanspruch. Wären Sie z.B. 3-4 Monate vor der Geburt in Teilzeit gewechselt und hätten damit die JAEG unterschritten, dann wären Sie einfach als versicherungspflichtiges Mitglied in der GKV in Elternzeit gegangen und hätten damit den Anspruch auf das fortbestehen der Mitgliedschaft nach SGB V § 192. Die Krankschreibung zählt in diesem Falle nicht, dass hätte vorher rechtzeitig geplant werden müssen. Insofern trifft den Steuerberater vielleicht nur bedingt eine Schuld.
    Das es hier unterschiedliche Aussage gibt liegt an der durchaus komplexen Materie. Ich hoffe ich habe nicht noch eine neue Variante dazu gebracht.
    Eine Idee, wenn Sie auch in die PKV wechseln würden, was als freiwillig Versicherte durchaus möglich ist, hätte Ihr Gatte die Möglichkeit die Beiträge im Rahmen der Arbeitgeberbescheinigung anteilig von seinem Arbeitgeber zurückzuerhalten.
    VG
    Manfred

  8. Tina sagt:

    Hallo, ich hätte da mal ein paar Fragen.
    Bin zur Zeit noch Selbständige (Kleinunternehmen), plane aber nun mit meinem Partner (nicht verheiratet)eine Familie zu gründen. ich bin in der GKV freiwillig versichert.
    Meine Fragen:
    1. Wenn ich selbständig bleibe, muß ich dann nach der Geburt des Kindes meine Versicherung selbst und ohne finanzielle Unterstützung zahlen?
    2. Wenn ich mich vor der Schwangerschaft auf etwas über 401€ einstellen lasse und die Selbstsändigkeit (sozusagen als Zweitjob)weiterhin ausübe, bin ich und das Kind dann Beitragsfrei versichert?
    3. Was meint ihr, soll ich mich lieber vorher wie oben erklärt einstellen lassen? Um dann das geld für die versicherung zu sparen? Bezahle als Selbstständige immerhin rund 280€ in die GKV.

    Ich hoffe mir kann hier jemand wirklich mal meine Fragen beantworten. Meine Krankenversicherung, Pro Familia und das Arbeitsamt konnten das leider nicht. Sehr traurig. Deutschland schreit nach Nachwuchs, macht es aber dennen die bewußt drüber nachdenken und alles vorher Abgeklärt haben möchten, so schwer.Danke schon mal für Eure Antworten.LG

  9. manfred sagt:

    Hallo Tina,
    herzlichen Glückwunsch, als Vater von 3 Kindern kann ich Ihnen zu diesem Entschluss nur gratulieren.
    Nun zu Ihren Fragen:
    1. Ja, wobei sie Anrecht auf das Elterngeld haben, die kostenlose Versicherungen in der GKV gilt nur für Pflichtmitglieder.
    2. Wenn sie eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen muss die GKV prüfen welche Tätigkeit überwiegt, die angestellte oder selbständige Tätigkeit. Diese Frage wird in ein sozialversicherungsrechtliches Gutachten geklärt. Gelten sie als versicherungspflichtig, dann haben sie Anspruch auf die beitragsfreie Fortführung der Mitgliedschaft. Allerdings dürfen sie dann soweit ich informiert bin, nicht mehr selbständig tätig sein. Um das genau sagen zu können müsste ich das selbst recherchieren.
    Ja da kann ich Ihnen mit Ihrer Kritik nur recht geben, ich glaube ich bin einer der wenigen in Deutschland die sich in diesem Thema auskennt. Das Problem ist halt, dass sich mit diesem Wissen sich kein Geld verdienen lässt. Nun ja, solange ich mir das leisten kann werde ich weiter auf das Blog mit Rat und Tat helfen.
    VG
    manfred

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