Die kostenlose Weiterversicherung nach der Geburt eines Kindes

Aus aktuellem Anlass schreibe ich diesen Artikel, weil hier auch viele Missverständnisse vorhanden sind.

Dieser Sachverhalt ist im SGB V § 192 geregelt:

Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

  1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
  2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
  3. von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
  4. Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

Das bedeutet grundsätzlich, dass die beitragsfreie Mitgliedschaft während der Elternzeit nur für Versicherungspflichtige Gültigkeit hat.

Für alle freiwilligen Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse gibt es diese Möglichkeit grundsätzlich nicht.
Das bedeutet, dass der Elternteil der freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und in die Elternzeit geht keinen Anspruch hat auf die beitragsfreie Mitgliedschaft.

Die einzige Möglichkeit hier in eine beitragsfreie Mitgliedschaft zu kommen wäre, wenn der Ehepartner selbst in de gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, dann würde die Familienversicherung greifen.

Comments

  1. Dynamik2007 says:

    Ich bin seit 1998 als Angestellter, der ueber der BBM verdient, privatversichert. Mittlerweile habe ich zwei Kinder und einen um 100EUR höheren Beitrag als in der GKV. Auch wegen des Solidargedankens möchte ich zurück in die GKV.

    Reicht es aus, 12 Monate unter der Versicherungspflichtgrenze von 42xxxEUR zu verdienen?
    Was ist, wenn ich danach wieder mehr als die BBM von 47xxxEUR verdiene? Darf ich dann in der GKV bleiben?

  2. manfred says:

    Hallo Dynamik2007, da Sie seit 1998 in der PKV sind greift für Sie die besondere JAEG, diese entspricht der BBG und liegt seit 2006 bei 42750 €. Wenn Ihr Einkommen in einem Jahr unter die besondere JAEG fällt, greift automatisch die neue 3-jährige Versicherungspflicht.

    Wenn Sie nun wegen 100 € Mehrbeitrag wieder in die GKV wollen ist natürlich erst einmal das Leistungsspektrum Ihrer PKV zu prüfen. Zum anderen wäre zu prüfen, ob es sich tatsächlich um 100 € handelt. Oder ob Sie vielleicht mit einem Wechsel in eine andere PKV besser versichert sind. Das sind alles Punkte welche in einem persönlichen Gespräch erörtert werden müssen.

    Solidarisch wäre die Rückkehr in die GKV in keinem Falle, dem muss ich sehr entschieden widersprechen. Das ist auch einfach erklärt, wann fallen die meisten Kosten im Leben eines Menschen an?

    In der PKV bezeichnet man dies als Kopfschaden, dieser Kopfschaden ist am größten nachdem Sie in Rente gegangen sind. Wenn Sie nun wieder zurück in die GKV gehen, dann haben Sie der GKV die letzten 10 Jahre die Beiträge nicht überwiesen, werden aber im Alter wenn die meisten Kosten entstehen der GKV Solidargemeinschaft auf der Tasche liegen. Das ist nicht wirklich solidarisch.

    Ein anders Thema weshalb Sie in der PKV bleiben sollten sind die Leistungen. Dazu möchte ich ihnen eine Frage stellen, in Deutschland liegt der Anteil der Voll PKV-Versicherten bei ca 10 %, also in einem Land in dem man aus der GKV aussteigen kann.

    In Spanien, Skandinavien und auch England liegt der Anteil der Voll PKV Versicherten bei 10-12 % , in diesen Ländern muss die Voll PKV neben der gesetzlichen KV zusätzlich gezahlt werden. 3 mal dürfen Sie raten woran das liegt.

    Eines kann ich Ihnen heute schon sagen, diese Länder sind in der GKV da, wo wir in Deutschland mit großen Schritten hinkommen.

    Wenn Sie zu diesem Thema mehr wissen wollen rufen Sie mich an.

    Grüße Manfred

  3. Sandra Rüger says:

    Hallo Manfred,

    leider bin ich im www. noch nicht fündig geworden und wende mich daher an Dich.
    Ich bin derzeit freiwillig in der GKV und werde im Februar 2008 mein erstes Kind bekommen. Mein Mann ist ebenfalls freiwillig in der GKV versichert.
    Habe ich Anspruch auf eine Familienversicherung in der GKV meines Mannes oder muss ich mit einer Beitragszahlung bei meiner derzeitigen GKV rechnen?
    Ich werde Elterngeld erhalten.

    Vielen Dank schon vorab und herzliche Grüße,
    Sandra

  4. manfred says:

    Hallo Sandra,

    Da Sie vor der Geburt in der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, haben Sie und Ihr Kind Anspruch auf die Familienversicherung in der GKV Ihres Gatten, während der Elternzeit.
    Wie Sie während der Mutterschutzzeiten 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt aussieht, kann ich nicht sagen da müsste ich mehr Informationen haben.
    grüße
    manfred

  5. klaus winiarski says:

    hallo manfred!

    wie schaut denn das ganze aus, wenn die mutter gesetzlich KV ist und der vater privat (beamter). bei wem ist dann das kind in der elternzeit und danach versichert?

    vielen dank und gruß,
    klaus

  6. manfred says:

    Hallo Klaus,

    grundsätzlich geht die Beihilfe vor, kenne aber auch einige Familien in ähnlicher Situation, bei denen die Kinder in der Familienversicherung angemeldet wurden.
    Falls die Frage Sie betrifft, kann ich Ihnen gerne mit der Anmeldung zur Beihilfe weiterhelfen.

    Grüße manfred

  7. Tim says:

    Hallo Manfred,

    Ihr Blog ist sehr interessant. Ich habe auch eine Frage an Sie.

    Kurz zum Hintergrund. Meine Frau, meine beiden Töchter und ich sind privat krankenversichert. Der Spass kostet mich im Monat 1000 Euro abzüglich der ca. 270 Euro, die ich von meinem Arbeitgeber als dessen Anteil zusätzlich bekomme.

    Ich denke darüber nach, 2 Monate Elternzeit zu nehmen, um erstens die Zeit zuhause zu genießen und zweitens aus der Privaten Krankenversicherung heraus zu kommen.

    Nun meine Frage: ist der letztgenannte Punkt, nämlich, dass ich durch die Elternzeit dauerhaft mit der kompletten Family wieder in der GKV versichert bin, machbar, oder muss ich hier länger als 2 Monate unterhalb der Jahresentgeltgrenze sein?

    Für eine Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar.

    Viele Grüße

    Tim

  8. manfred says:

    Hallo Tim,
    Wenn Sie in Elternzeit gehen besteht für Sie keine Möglichkeit in die GKV zu kommen. Die einzige Möglichkeit wäre z.B die Arbeitszeit so zu reduzieren, dass Ihr Einkommen unter die JAEG fällt.
    Allerdings kommt mir der Beitrag von 1000 € für Ihre Familie sehr hoch vor, hier könnte man mal prüfen ob eine Vertragsumstellung möglich ist
    Grüße
    manfred

  9. Christine says:

    Hallo Manfred,
    die Fragestellung von Tim interessiert mich auch. Mein Mann und unsere 3 Kinder sind privat versichert, was für uns langsam sehr kostspielig wird, auch wenn die Leistungen natürlich besser sind. Mein Mann nimmt im Januar und Februar 2008 Elternzeit und arbeitet Teilzeit. Dadurch fällt er in diesen Monaten unter die Versicherungspflichtgrenze (wenn man vom Monatsgehalt ausgeht). Wird er dadurch direkt versicherungspflichtig oder wird das Gehalt auf das ganze Jahr hochgerechnet? Falls er versicherungspflichtig wird, muß er dann nach den 2 Monaten wieder zurück in die PKV? Ich habe nämlich gelesen, daß man dann für den Rest des Jahres versicherungspflichtig bleibt.

    Im Voraus schon mal vielen Dank für eine Antwort.

    Gruß
    Christine

  10. manfred says:

    Hallo Christine,

    Wenn Ihr Gatte auf Teilzeit umstellt und damit unter die JAEG fällt wird Er in dieser Zeit in der GKV versicherungspflichtig.

    Wenn das Jahreseinkommen in 2008 durch die Teilzeitbeschäftigung unter die JAEG fällt, dann bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
    Grüße
    manfred

  11. Christine says:

    Hallo Manfred,

    erst mal danke für die schnelle Antwort und auch noch ein Lob für die sehr informativen Internetseiten.

    Ich muß aber noch mal nachfragen:
    Die Versicherungspflicht tritt also in den beiden Monaten, wo mein Mann Elternzeit nimmt auf jeden Fall ein (weil das monatliche Einkommen unter die Grenze von 3975 Euro fällt) oder?
    Wenn dann das Jahreseinkommen trotz Teilzeitarbeit insgesamt wieder über der JAEG liegt, muß er sich nach den 2 Monaten wieder privat versichern? Habe ich das richtig verstanden?
    Gibt es da keine Möglichkeit in der gesetzlichen KV zu bleiben?

    Liebe Grüße
    Christine

  12. manfred says:

    Hallo Christine,
    Genaus so ist das, eine Möglichkeit wüsste ich, wie sie es schaffen, in der GKV zu beleiben. Dazu wäre aber ein persönliches Gespräch notwendig um die Detais zu klären.
    Grüße
    manfred

  13. renneraj says:

    hallo manfred,

    habe auch eine frage in diese richtung:
    ich bin privat versichert, angestellt und möchte 2008 12 monate in elternzeit gehen. meine derzeitigen infos sagen mir, dass ich das maximum von 1800 eur pro monat elterngeld erhalte.

    momentan bezahlt mein arbeitgeber die hälfte meiner pkv-beiträge.
    wie verhält es sich während meiner 12 monate elternzeit?
    muss ich alleine den vollen pkv-beitrag bezahlen?
    falle ich in die gkv beitragsfrei oder greift ein völlig anderes modell?
    meine lebensgefährtin ist in der gkv, das kind dann auch.

    viele grüsse
    alex

  14. Carsten says:

    Hallo Manfred,

    auch von mir eine Frage zum Wechsel von der PKV in die GKV. Ich möchte im Jahr 2008 auf Teilzeit (40%) im Rahmen der Elternzeit arbeiten. Da ich schon seit dem Jahr 2000 in PKV versichert bin, gelten für mich die niedrigen Schwelle für den Wechsel in die GKV => die Beitragsbemessungsgrenze. Diese ist für 2008 auf 3600 im Monat bzw. 43200 im Jahr gestiegen. Gilt für mich diese neue Grenze von 43200 Euro oder eine noch geringere? In meiner Firma gibt es im März eine Bonusauszahlung. Ich werde somit im März trotz 40% Teilzeit deutlich mehr als irgendwelche Grenzen verdienen. Auf das Jahr gesehen aber unter den 43200. Bin ich damit im Januar und Februar automatisch in GKV versichert und im März wieder in der PKV und ab April wieder in der GKV? Wie läuft das in diesem Fall genau?

    Vielen Dank und Gruß,
    Carsten

  15. manfred says:

    Hallo Alex,
    wenn Sie in Elternzeit gehen, dann müssen Sie die Beiträge in die PKV alleine selbst bezahlen.
    Es gibt ein paar PKV welche bei Elternzeit nach der Geburt die PKV 6 bzw 12 Monate beitragfrei weiterlaufen lassen.
    In die GKV würden Sie nur fallen, wenn Sie während der Elternzeit eine Tätigkeit mit einem entsprechenden Einkommen ausüben würden.
    Grüße
    manfred

  16. manfred says:

    Hallo Carsten,

    damit die Begriffe weiterhin richtig sortiert sind möchte ich das kurz erläutern, da Sie vor 2003 in der PKV waren, gilt für sie die Besitzstandsregelung und somit die besondere JAEG. Die besondere JAEG entsprich vom betrag her der BBG.
    Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit gehen und weniger als 30 Std. arbeiten können Sie sich nach SGB V § 8 Abs. (1) Satz 2 von der Versicherungspflicht befreien lassen.

    durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
    Damit ersparen sie sich alle Berechnungen und Ärger. Nach der Elternzeit müssen Sie innerhalb eines Jahres eine Stelle mit einem Einkommen oberhalb der besonderen JAEG beginnen, dann wird die Elternzeit so gerechnet als wenn Sie über der besonderen JAEG gelegen waren.

    Grüße
    manfred

  17. Carolin says:

    Hallo Manfred,

    erstmal mein Kompliment zur überaus informativen Website. Ich habe nirgendwo sonst so kompetente und auch für Laien verständliche Antworten gefunden.
    Ich habe auch eine Frage zum Wechsel in die GKV während der Elternzeit. Ich bin z.Zt. noch im Ausbildungstarif der PKV versichert – werde aber wenn ich mit dem Job anfange automatisch in die GKV fallen. Mein Mann ist Arbeitnehmer und seit 09/04 in der PKV versichert. Jetzt erwarten wir 02/08 unser erstes Kind. Das Leben spielt wie es spielt und im Endeffekt wäre es für uns wahrscheinlich günstiger gewesen, wenn mein Mann damals in der GKV geblieben wäre. Das Kind muss ja jetzt automatisch privat versichert werden, wenn ich richtig informiert bin.
    Gibt es jetzt im Rahmen der Elternzeit für meinen Mann irgendeine Chance auf lange Sicht wieder in die GKV zu wechseln. Wenn er z.B. wie oben von Christine schon erwähnt für 2 Monate Teilzeit arbeitet und unter die monatliche Grenze fällt (mehr als 2 Moante wären finanziell nicht machbar – er würde danach also auf jeden Fall wieder mehr verdienen)? Kann er dann evtl. trotzdem in der GKV bleiben, da er ja noch nicht so lange privat versichert ist und vorher viele Jahre freiwillig gesetzlich versichert war. Wenn ja, kann das Kind dann gleich über ihn gesetzlich famileinversichert werden.
    Für eine Antwort wäre ich sehr, sehr dankbar, da ich mich allein nur sehr schwer in diesem Dschungel zurechtfinde.

  18. Carolin says:

    …kleiner Nachtrag. Ich habe jetzt die Info gefunden, dass man in die GKV zurück kann, wenn man innerhalb der letzten 5 Jahre mind. 24 Monate gesetzlich versichert war. Ist das überhaupt richtig? Rechnet man das bei meinem Mann ab 01/08, dann würde die Berechnung dafür ja 01/03 starten. Er war in dieser Zeit von 01/03 – 09/04 (also nur 21 Monate) freiwillig gesetzlich versichert, davor aber auch schon etliche Jahre. Gäbe es auf diesem Wege vielleicht irgendeine Möglichkeit?

    Vielen, vielen Dank!

    Carolin

  19. alfons says:

    Hallo,

    bin gerade auf diese sehr informative Seite gestossen und hätte auch mal eine Frage zum Thema:
    Bin privat versichert, meine Frau in der Gesetzlichen. Wir haben nun ein Kind bekommen und möchten es in die Familienversicherung meiner Frau in der GKV versichern. Ihre Krankenkasse hat uns nun angeschrieben und von mir einen schriftlichen Nachweis über die Einkommensverhältnisse (die letzte Einkommenssteuererklärung oder die letzten drei Gehaltsabrechnungen) verlangt.
    Dazu ein paar Fragen:
    1. Bin ich dazu verpflichtet?
    2. Was hat es evtl. für Auswirkungen? Muss ich mein Kind dann evtl. privat bei mir mitversichern?
    3. Wie wird die BBMG errechnet und wie hoch ist sie momentan? Vom Jahresbrutto gesamt oder vom Steuerbrutto oder von KV-Brutto?

    Vielen Dank im Voraus
    Grüße Alfons

  20. manfred says:

    Hallo Carolin,
    zunächst danke für die „Blumen“ das schönste ist, dann Sie als Laie mit den Aussagen was anfangen können, das sagt mir, dass ich noch nicht zuviel Fachchinesisch spreche und das ist gut.
    Zunächst erst einmal stimmt es nicht was Sie in dem Nachtrag gefunden haben, diese Regelung traf auf Selbständige zu welche nicht versichert waren , dies hat sich aber mit Einführung der Gesundheitsreform erledigt seit 04.2007 gibt es in der GKV die allg. Versicherungspflicht.
    So nun weiter im Text:
    Ob es günstiger in der GKV ist lässt sich trefflich Streiten, das können wir gerne telefonisch diskutieren.
    Eine Versicherungspflicht im Rahmen der Elternzeit lässt sich durchaus gestalten, die Einzelheiten müssen wir telefonisch klären.
    Grüße
    manfred

  21. manfred says:

    Hallo Alfons,
    Danke für das Kompliment, da ich auch Geld verdienen muss würde ich mich freuen, (falls Ihr Kind in der privaten krankenversicherung zu versichern ist) wenn sie dies über mich laufen lassen würden.
    1. Ja die GKV muss den Nachweis verlangen
    2. das müssen wir telefonisch besprechen, es kommt im wesentlichen auf Ihr Einkommen an, die Wahl ist entweder die Familienversicherung oder freiwillige Versicherung mit eigenem Beitrag in der GKV oder eben in die privaten Krankenversicherung.
    3. das kommt im wesentlichen darauf an ob sie angestellt oder selbständig sind.
    Also was bleibt sind viel offen Fragen, die ich gern telefonisch mit Ihnen kläre,
    Grüße
    manfred

  22. michael says:

    Hallo Manfred,

    auch von mir erst mal meinen Respekt über deine tollen Seiten. Bei mir liegt der Fall so, dass ich als Angestellter Anfang nächsten Jahres vor habe, in die PKV zu wechseln, da ich schon seit mehreren Jahren über der BBG liege. Nun habe ich aber auch vor, für zwei Monate in die Elternzeit zu gehen (Juli-August). Durch diese zwei fehlenden Monatseinkommen falle ich dann mit meinem Jahreseinkommen unter die BBG. Ich fange also im Januar an, mit der PKV, aber wie bin ich dann in der Elterzeit versichert und wie danach ? Falle ich aufgrund der Elternzeit zurück in die GKV und muss dann erst wieder drei Jahre die BBG überschreiten, bis ich zurück in die PKV kann ?

    Grüße

    michael

  23. manfred says:

    Hallo Michael,

    ich hoffe doch, dass Ihr ausgesprochener Respekt sich auch dahingehend zeigt, dass Sie meine Dienste nicht nur in Bezug auf das beantworten von Fragen in Anspruch nehmen und andere das Geld verdienen lassen.
    Ich stehe ich Ihnen gerne für die Vermittlung einer geeigneten privaten Krankenversicherung zur Verfügung, damit verdiene ich meine Brötchen.
    Nun zu Ihrer Fragen, das ist eigentlich recht einfach zu beantworten im SGB V §6 Abs. (4) ist folgendes zu lesen:

    …..Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit, … ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird;….

    Da sie nach den zwei Monaten in Elternzeit wieder regulär arbeiten ist das also kein Problem.
    Was in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, ist die Frage, wann Ihr Nachwuchs zur Welt kommt, dies könnte von entscheidender Bedeutung für Ihre grundsätzliche Entscheidung zur privaten Krankenversicherung sein, den Grund dafür kann ich Ihnen gern im Rahmen eines Beratungsgespräches zur privaten Krankenversicherung nennen.
    Ich bin der Meinung, dass die in diesem Gespräch noch einige andere wichtige Punkte zu diesem Thema erfahren.

    In diesem Sinne viele Grüße
    manfred

  24. Klaus says:

    Hallo Manfred,
    eine nette und informative Seite für den Versicherungslaien. Nach meinen WWW-Recherechen bin ich nun komplett irritiert, daher nun auf diesem Weg ! Nun meine Frage: Ich bin PKV, meine Frau war bis vor kurzem (Mutterschutz) GKV, Arbeitsverhältnis ruht. Baby soll Mitte Februar kommen. Nun meine Fragen:
    a) Besteht nun Wahlfreiheit zwischen PKV und GKV für das Baby ? (ich habe gelesen, wenn Gehalt Mann höher als Frau, dann PKV-Pflicht)
    b) Wenn Wahlfreiheit=ja-> Szenario: Frau arbeitet in 1-2 Jahren wieder: dann wäre das Kind doch bei ihr ohne zusätzliche Kosten GKV-mitversichert, oder ? Bei PKV wären weiterhin monatliche zusätzliche Kosten fällig, also von Nachteil…

    Viele Grüsse
    Klaus

  25. manfred says:

    Hallo Klaus,
    Danke für die “Blumen”, Ihre Irritation kann ich gut verstehen, mir geht es manchmal heute noch so:-). Aber Ihre Frage zählt mal zu den leichteren Aufgaben.
    Also zu:
    a) Ja, Aussage in () ist Quatsch, sie können Ihren Nachwuchs (herzlichen Glückwunsch übrigens) entweder in der GKV Ihrer Gattin, aber mit eigenem Beitrag freiwillig versichern oder im Rahmen der Kindernachversicherung in Ihrer PKV auch hier gilt mit eigenem Beitrag.
    b) Das kann ich so nicht sagen, denn es kommt im wesentlichen auf die Einkommensverhältnisse an.
    Können wir gerne telefonisch klären, in diesem Zusammenhang kann ich Ihnen auch erläutern weshalb die Kindernachversicherung mehr Sinn macht.
    Grüße
    manfred

  26. Sascha says:

    Hallo Manfred,

    erstmal ein Lob für diese Seite, ist wirklich informativ und verständlich.
    Nun zu meiner Frage.
    Meine Freundin war Hartz IV Empfängerin und war über das Arbeitsamt bei der GKV versichert.
    Zählt das als Freiwillig oder als Pflichtversichert ???
    Nun hat sie ein Kind bekommen und bekommt Unterhalt vom Kindsvater (mit dem sie nicht zusammen lebt) für sich und das Kind.
    Durch den Unterhalt bekommt sie nun kein Hartz IV mehr.
    Die Krankenkasse sagt das sie sich nun freiwillig versichern muß und will Beiträge kassieren. ist das richtig ???
    Wenn Sie als Pflichtversichert gilt, so habe ich es im Internet gelesen, dann müßte sie doch auch kostenfrei weiter bei der GKV versichert sein ???
    Wenn ja, wie lange ???

    Vielen Dank,

    Gruß
    Sascha

  27. manfred says:

    Hallo Sascha,
    da muss ich ehrlich passen, welche Regelungen im Bereich Harz 4 greifen kenn ich mich nicht aus. So wie sie das aber schlidern ist anzunehmen, dass es sich nicht um eine eigentliche Pflichtversicherung handelt. Denn hier greift nach der Geburt das Fortbestehen der Mitgliedschaft für max 3 Jahre, dies ist im SGB V § 192 beschrieben:
    1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
    … oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird…

    Ob diese Vorschrift für Ihre Freundin gilt müssen Sie bei der GKV erfragen. Falls nicht, ist es richtig, dass Ihre Freundin die Beiträge in die GKV zahlen muss.
    Grüße
    manfred

  28. Peter says:

    Hallo Manfred,

    Kompliment für diese Deine echt informative Seite!

    Ich habe da mal eine Frage zur besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Über den für sie geltenden Personenkreis findet man leicht differierende Aussagen, z.B.: “… gilt …für jene Personen, die bereits am 31.12.2002 Mitglied in einer substituierenden privaten Krankenversicherung waren.”
    Ich war an diesem Tag zwar privatversichert, allerdings als Student – über meine Mutter, das muss so eine Art private Familienversicherung gewesen sein. Die damals geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze habe ich persönlich nicht überschritten. Gilt für mich trotzdem die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze?

    Vielen Dank!
    Gruß
    Peter

  29. manfred says:

    Hallo Peter,

    danke für das Lob, Ihre Frage ist ganz einfach und mal was besonderes, klar im SGB V § 6 Abs. 7 geregelt, hier steht:

    (7) 1Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41.400 Euro. 2Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

    Daraus folgt, das diese Besitzstandsregelung nur für Arbeiter und Angestellte (also Arbeitnehmer) gilt welche die beschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
    Das bedeutet für Sie:
    1. Das Sie die “normale” JAEG erfüllen müssen
    2. Das für die auch die 3 Jahresregelung gilt.

    Grüße
    manfred

  30. Susanne says:

    Ich hab dazu auch nochmal folgende Frage:
    Ich bin privat versichert und habe 2 Kinder. Ich arbeite Vollzeit. Mein Mann ist in der GKV.
    So ich möchte jetzt gerne nach der Geburt meines 3.Kindes für 18 Monate in Elternzeit gehen – davon 12 Monate zuhause bleiben mit Elterngeld und danach Teilzeit 30 Stunden maximal arbeiten.
    Falle ich direkt nach dem Mutterschutz in die GKV zurück ? Und was ist nach den 18 Monaten? Kann ich dann in der GKV bleiben? Oder muss ich dann wieder in die PKV gehen (bin dort seit 2002)
    Wie ist bei mir die BBG?
    Danke S.

  31. manfred says:

    Hallo Susanne,
    wenn Sie während der Elternzeit arbeiten und mit Ihrem Einkommen unter die besondere JAEG fallen, werden Sie in der GKV versicherungspflichtig.
    Sie haben die Möglichkeit sich nach SGB V Abs 1 Nr. 2 unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Wenn Sie diese Befreiung nicht beantragen sind Sie pflichtig in der GKV. Wenn Ihr Einkommen in dem ersten Jahr in dem Sie arbeiten unter der besonderen JAEG liegt fallen Sie unter die 3 jährige Versicherungspflicht und müssen in der GKV bleiben. Außerdem gilt für Sie dann nicht mehr die besondere sondern die normale JAEG.
    Grüße
    manfred

  32. Sabine & André-Yves says:

    Hallo Manfred, wir stehen nicht alleine wenn wir Dir für diese Seiten einen dicken Lob aussprechen!
    Wir haben aber für unser Problem nichts direktes gefunden, meine Freundin(33J.) war bis zur Geburt unseres Sohnes bei der Barmenia Privat versichert, als Filialapothekerin musste Sie während der Elternzeit (von Juni 07 bis April 08) 1x die Woche in der Apotheke gearbeitet, daduch würde Sie wieder von der GKV(Salus BKK) gezogen(Anwartschaft PKV wurde mit der Barmenia vereinbart), jetzt nach beendigung der Elternzeit in Mai 08 verdient Sie wieder voll (4000,- Brutto) und möchte natürlich zur PKV zurück, die GKV(Salus BKK) schreibt jedoch daß die 3 Jahresfrist
    einzuhalten sei? Ist es richtig? Gibt es eine andere Lösung? Falls die drei Jahre einzuhalten sind, lohnt sich die Anwartschaft überhaupt noch?

    Danke vorab für die Mühe

    Sabine & André-Yves

  33. manfred says:

    Hallo Sabine & André,
    danke für das Lob, das tut wirklich gut, für mich ist es eben mein Beruf (Berufung) und da vergesse ich oft, dass meine Antworten oft so hilfreich sind.
    Das ist dann wieder eine Bestätigung, dass meine Arbeit doch nicht umsonst ist, auch wenn ich mit der Beantwortung der Fragen in diesem Forum direkt kein Einkommen erziehle.
    Ihre Gattin hätte sich während der Elternzeit von der Versicherungspflicht befreien lassen können (sollen). Nun greift tatsächlich die 3 jährige Versicherungspflicht in der GKV.
    Alles weitere sollten wir telefonisch besprechen.
    Grüße
    manfred

  34. Sabine says:

    Hallo Manfred,

    auch von mir ein Kompliment für Deine Seite. Bin bei meiner bisherigen Internet-Recherche nicht fündig geworden und habe bei Dir die mit Abstand besten und für eine Laien verständlichsten Antworten gefunden!
    Ich bin freiberuflich tätig und derzeit in der GKV freiwillig versichert. Nun möchte ich meine hauptberufliche Tätgkeit für 4 Monate ruhen lassen und mich in dieser Zeit bei meinem Mann (auch freiwillig GKV) familienversichern, damit ich keine Kosten habe – da auch kein Verdienst in dieser Zeit. Meine Frage: Geht das überhaupt? Wird nicht zur Berechnung des monatlichen Einkommens das gesamte Jahr zugrunde gelegt und am Ende durch 12 (Monate) geteilt? Dann läge ich über dem zulässigen Geringverdienst von 355,- Euro/ pro Monat, die in der Familienversicherung ja zulässig sind. Die GKV meines Mannes sagte “das machen wir jetzt mal so”. Sie würden nur die 4 Monate für die Berechnung des Einkommens zugrundelegen, in denen ich familienversichert bin und nicht mehr als 355,- Euro monatlich verdiene. So ganz glauben kann ich das nicht??? Wenn die GKV es mir schriftlich zusichert, kann ich mich dann daruaf verlassen, dass sie mir am Jahresende nicht doch mit Nachzahlungen kommen?
    Vielen Dank im Voraus für Deine Antwort.
    Grüße, Sabine

  35. manfred says:

    Hallo Sabine,

    danke für das lob, das tut immer gut. Das sehe ich genauso wie die GKV Ihres Gatten. Sie haben in dieser Zeit kein Einkommen und damit den Anspruch auf die Familienversicherung.
    Die 355 € beziehen sich auf Einkommen welches Sie während der Familienversicherung erziehlen. Das Einkommen in der angestellten Tätigkeit vor der Familienversicherung zählt dabei nicht. Sie dürfen als die Familienversicherung ganz entspannt genießen solange Sie keine eigenen Einkünfte im Monat über 355 € in dieser Zeit haben.
    Grüße
    manfred

  36. Sabine says:

    Hallo Manfred,

    Gilt das auch, wenn ich freiberuflich, also selbstständig tätig bin? Ich arbeite auf eigene Rechnung (selbst und ständig, willkommen im Club), bin also nicht angestellt.
    Deshalb war ich mir nicht sicher, ob für mich das gesamte Jahr zur Berechnung des Einkommens zugrunde gelegt wird, oder ob ich die Monate in der Familienversicherung separat betrachten kann.

    Danke für den Nachsatz,
    sonnige Grüße, Sabine

  37. manfred says:

    Hallo Sabine,
    das hatte ich im Eifer des Gefechtes überlesen. Grundsätzlich sind die Ausführungen dennoch richtig. Da könnte nur noch die “Formalie” dazukommen, dass Sie Ihr Gewerbe abmelden müssen. Diese übliche Forderung müssen Sie mit der GKV schriftlich klären.
    Grüße
    manfred

  38. Angelika says:

    Hallo Manfred,
    auch von mir ein Kompliment für Deine Seite. Echt super, vor allem weil ich bei meiner bisherigen Internet-Recherche nicht fündig geworden bin.
    Ich befinde mich seit Mai 2007 in Elternzeit. Davor war ich angestellt, gesetzlich KV und hatte ein kleines Nebengewerbe. Unsere Tochter ist über mich Familien versichert. Ich möchte nun mein vorheriges Nebengewerbe wieder aufnehmen und ca. 5 Std. die Woche arbeiten. Verstehe ich es richtig, dass ich solange der Gewinn aus Gewerbebetrieb, sowie Einnahmen aus Vermietung und Zinseinkünften unter €355 monatlich bleibt, keine zusätzlichen KV-Beiträge anfallen?
    Vielen Dank für die Hilfe.
    Grüße,
    Angelika

  39. manfred says:

    Hallo Angelika,
    zunächst, Danke für das Lob, leider ist es normal, dann man im Internet keine vernünftigen Antworten zum Thema private Krankenversicherung findet. Da bildet die PKV Financial eine Ausnahme und so soll es auch blieben.
    Nun zu Ihrer Frage, die von Ihnen genannten 355 € haben nicht mit der Fortbestehen der Mitgliedschaft zu tun. Das ist der Betrag bei dem man noch in der Familienversicherung versichert blieben kann.
    Wenn Sie selbständig Tätig werden, müssen Sie das Ihrer gesetzlichen Krankenkasse (und natürlich auch dem Arbeitgeber) anmelden. Die GKV ist dann verpflichtet ein sozialversicherungsrechtliches Gutachten zu erstellen in diesem wird festgestellt, ob Sie zukünftig als Arbeitnehmer oder als selbständig Tätig einzustufen sind. Solange Sie durch dieses Gutachten Sie als Arbeitnehmer eingestuft werden ist alles paletti, wenn Sie aber als überwiegend selbständig eingestuft werden, fallen Sie aus der kostenlosen Krankenversicherung. Dies sollten ganz offensive mit Ihrer GKV besprechen

    Grüße
    manfred

  40. Petra says:

    Hallo Manfred,
    ich hoffe, dass Sie uns weiterhelfen können, nein, das glaube ich fast, bei den Fällen, die ich hier lese! Wow!
    Wir bekommen im Oktober unser erstes Kind. Ich bin Beamtin und privat versichert. Das mit der Elternzeit und dem Elterngeld für mich ist mir einigermaßen logisch, aber mein Mann ist angestellt und privat versichert und möchte nun eventuell vier Monate in Elternzeit gehen. Er möchte aber unbedingt privat versichert bleiben. Leider bekomme ich nur schwer Auskunft darüber, wie das mit der Jahreseinkommensgrenze dann ist. Während des Vatermonats will er auf keinen Fall arbeiten. Hat er dann nur vier Zwölftel der Grenze zu verdienen, um noch privat versichert bleiben zu können? Wer kann mir da weiterhin Auskunft geben? Die L-Bank jedenfalls nicht.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.
    Grüße
    Petra

  41. manfred says:

    Hallo Petra,
    ich tu halt was ich kann, allerdings hatte ich in der letzten Woche etwas viel zu tun, deshalb die verspätete Antwort, dennoch danke für das Lob.
    Herzlichen Glückwusch zu Ihrem Nachwuchs.
    Das ist endlich mal ne leichte Frage, lesen sie selbst im SGB V § 6 (4)
    Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, …. ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird;
    Ich würde sie auch gerne als Mandanten gewinnen, möglicherweise kann ich Ihnen auch bei der Kindernachversicherung weiterhelfen

    Grüße
    manfred

  42. Kerstin says:

    Hallo Manfred,
    auch ich habe eine Frage zu Krankenkassenbeiträgen in Elternzeit. Leider habe ich nun von meiner Krankenkasse 3 differierende (!) Aussagen erhalten und hoffe, daß Sie weiterhelfen können:
    Ich bin angestellt und freiwilliges Mitglied der GKV, da über Bemessungsgrenze. Mein Mann ist ebenfalls angestellt und seit mehreren Jahren in der PKV. Wir erwarten Anfang 2009 unser erstes Kind. Meine Elternzeit startet also ca Anfang März.
    Frage 1: wenn ich nur Elterngeld beziehe (Höchstsatz 1800,–) und mein Mann weiterhin sein volles Einkommen, wie wird mein Krankenkassenbeitrag berechnet? Meine Kasse sagte mir folgendes: (mtl. Einkommen bis zur Bemessungsgrenze – Kinderfreibetrag) / 2 * Kranken- bzw Pflegeversicherungsbeitrag inkl AG-Anteil. Macht so rund 250 Eur pro Monat. Wie wird denn dieser Beitrag eingezogen? Können die gesetzlichen Kassen dies denn unterschiedlich handhaben und macht daher evtl ein frühzeitiger Kassenwechsel Sinn? Ist die in meinen Augen nicht nachvollziehbare Benachteiligung in irgendeiner Weise anfechtbar oder umgehbar?
    Frage 2: stimmt es, daß ich, sobald ich Teilzeit in Elternzeit arbeite und dann mit meinem Gehalt unter die Bemessungsgrenze fallen werde, wieder pflichtversichert in der GKV bin und die Regelung aus Frage 1 dann nicht mehr greift?
    Besten Dank für Ihre kompetente Hilfe,
    Kerstin

  43. Al says:

    Hallo Manfred,

    zum Thema Kinder habe ich zwei Fragen.
    1. Ich bin privat versichert und mein Versicherer ist wohl verpflichtet, mein Kind ohne Gesundheitsfragen zu versichern. Gilt das auch, wenn ich das Kind bei einer anderen Krankenkasse versichern möchte (bei der Geburt)? Wie sieht es mit Wartezeiten aus?
    2. Ist die private Pflegepflichtversicherung für Kinder beitragsfrei? Ich war etwas überrascht, etwas entsprechendes im Internet zu finden, da ich für mein Kind (3 Jahre) für die PPV-Versicherung zahle.

    Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort!

  44. manfred says:

    Hallo Kerstin,
    mal sehen ob ich Licht in das Dunkel bringen kann.
    Frage 1.
    Der Beitragsberechnung der GKV kann ich nur zustimmen, soweit ich weiß ist diese Berechnung einheitlich. Anfechtbar ist diese Regelung nicht, der Gesetzgeber hat die beitragsfreie Mitgliedschaft in der GKV nur für Pflichtmitglieder vorgesehen.
    Frage 2.
    Ja, wenn sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten wird die beitragsberechnung aus dem dann erwirtschafteten Einkommen berechnet. Auch muss der Arbeitgeber dann wieder die Hälfte dazuzahlen
    Gerne geschehen, hier werden Sie wie immer geholfen
    Grüße
    manfred

  45. manfred says:

    Hallo Al,
    Frage 1.
    Nein, die Kindernachversicherung bietet nur die eigene PKV an weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte mindesten 3 Monate bei der PKV versichert ist. Wenn Sie Ihr Kind bei einer anderen PKV versichern wollen müssen sie die gesundheitsfragen beantworten. Die Frage wäre dann wie die Behandlungskosten direkt nach der Geburt bezahlt werden. Da eine andere PKV den Antrag erst nach der Gesundheitsprüfung annimmt und nicht rückwirkend.
    Frage 2.
    Die private Pflegeversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei, dazu kann ich Ihnen gern eine Beratungsgespräch anbieten. Wenn Sie sich entschließen mich als Ihren Versicherungsmakler für Ihre PKV zu beauftragen.
    Grüße
    manfred

  46. Christoph says:

    Hallo,
    ich habe gelesen, daß Sie mal Zeitsoldat waren, deshalb hoffe ich, daß meine Frage durch Sie beantwortet werden kann.
    Ich bin als Zeitsoldat bei der Bundeswehr und habe mit meiner Frau zusammen Nachwuchs bekommen. Meine Frau war (oder ist) ganz normal in der GKV, aktuell beitragsfrei in der Familienversicherung. Jetzt kann es sein, daß ich aufgrund von Beförderung über der Beitragsbemessungsgrenze liege und somit unser Kind über die Beihilfe versichern muß.
    Meine Frage ist jetzt, ob für die Berechung des Einkommens das absolute Bruttogehalt zählt oder das zu versteuernde Jahreseinkommen nach der Einkommensteuererklärung, als Soldat hat man ja immer ziemlich hohe Werbungskosten im Bereich der Entfernungskilometer.

    Vielen Dank im Voraus,

    Christoph

  47. manfred says:

    Hallo Christoph,
    meine Frage ist bei wem Ihre Gattin familienversichert ist, das verstehe ich ehrlich gesagt nicht so ganz. Sie haben ja über die Bundeswehr Anspruch auf freie Heilfürsorge. Normalerweise ist es so, dass Familienangehörige die Beihilfe in Anspruch nehmen. Oder war Ihre Gattin berufstätig und jetzt in Elternzeit und deshalb beitragfrei versichert, dies würde die Frage klären. Für einen Ehepartner, der kein oder bis max. 18.000 € Einkommen hat, beträgt der Beihilfeanspruch 70% und für Kinder 80 %. das bedeutet, dass eine Restkostenversicherung in Höhe von 30 % bzw. 20% notwenig ist. Im SGB V §10 ist die Familienversicherung geregelt.

    3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

    Das bedeutet, wenn Ihre regelmäßigen Bezüge die gültige JAEG überschreitet, fällt Ihr Kind aus der Familienversicherung. Da in der Vorschrift auf die Gesamteinkünfte abgestellt wird zählen dazu meiner Ansicht nach auch die auch die steuerfreien Bezüge:
    Liegen Ihre Gesamteinkünfte über der JAEG müssen sie die Beihilfe beanspruchen und die 20% Restkostenversicherung abschließen. Dabei bin ich Ihnen als Versicherungsmakler gerne behilflich,

    Grüß
    Manfred

  48. Silke says:

    Guten Abend,
    ich habe eine Frage zu der u.a. Situation, die genau auf mich zutrifft.
    Welcher Zeitraum wird für die Berechnung zu Grunde gelegt?
    Meine Krankenkasse will den Zeitraum nach der Geburt incl. Elternzeit als Grundlage nehmen, damit verdiene ich natürlich weniger als mein Mann. Ist das so korrekt?
    # Wenn der Gesetzlich Versicherte über der Jahresarbeitsentgeldgrenze verdient und somit freiwillig versichert ist und der Ehepartner Privat versichert ist besteht auch solange Anspruch auf Familienversicherung wie das Einkommen des Privat Versicherten unter dem des freiwillig Versicherten liegt.
    Dies ein Auszug

  49. manfred says:

    Hallo Silke,
    ich vermute, dass es um das Thema Kinderversicherung im Rahmen der Familienversicherung geht. Das ist im SGB V §10 nicht definiert, es geht einzig darum wer über das höhere Einkommen verfügt.
    Deshalb gehe ich davon aus, dass Ihre GKV im Recht ist. Ein Trost bleibt Ihnen möglicherweise, wenn Ihr Gatte Arbeitnehmer ist. Wenn sie Ihr Kind in der PKV versichern, erhält Ihr Gatte für die PKV des Kindes auch den Arbeitgeberzuschuss.

    Grüße
    manfrd

  50. Stefanie says:

    Hallo Manfred,
    auch von mir ein großes Kompliment. Super Seite!
    Nach dem Durchlesen der ganzen Beiträge habe ich viele meiner Fragen schon selbst beantworten können. Eine Punkt ist mir aber nicht ganz klar.
    Ich bin angestellt und freiwillig in der GKV versichert (liege über der BBM). Mein Freund ist auch angestellt, aber in der PKV versichert (liegt auch über der BBM).
    Sollten wir ein Kind bekommen, wo werde ich während der Zeit, in der ich nicht berufstätig bin versichert und wo wird das Kind in dieser Zeit versichert. Ich habe vor, schnell wieder ins Berufsleben zurückzukehren (nach ca. 1/2 Jahr). Kann ich das Kind über die GKV versichern? Ich habe auch gelesen, dass wenn man nicht verheiratet ist, das Kind ohne Überprüfung meines Freundes automatisch über mich mitversichert wird. Zahle ich dann für das Kind extra, weil ich freiwillig versichert bin?
    VG
    Stefanie

  51. Sven says:

    Hallo Manfred,

    leider habe ich bisher im Web keine klaren Aussagen bezüglich der Rechtslage in unserem Fall bekommen können und hoffe nun auf Klarheit.
    Unsere Situation sieht folgendermaßen aus.
    Ich bin seit Jahren PKV versichert und meine Frau GKV freiwillig versichert.
    Meine Frau verdient zur Zeit mehr als ich. Im April erwarten wir unser 1. Kind und nun stellt sich die Frage der Versicherung für unser Kind und wer muss die Beiträge meiner Frau während der Elternzeit bezahlen. Sie will nach 1 Jahr wieder arbeiten. Ihre Krankenversicherung hat uns gesagt, dass sie ja kein Einkommen (Elterngeld) hat und von daher ihr Versicherungsschutz von mir zu bezahlen ist (weil ich mehr verdiene). Das Kind muss freiwillig versichert werden oder privat von mir nachversichert werden.
    Ist das so rechtens, dass meine Frau bestraft wird wenn sie jahrelang die Höhstbeiträge bezahlt hat und nun alles selber bezahlen muss?
    Ist der Arbeitgeber verpflichtet einen Zuschuß zu bezahlen, wenn ich das Kind privat nachversichere?

    Vielen Dank!

    Viele Grüße Sven

  52. manfred says:

    Hallo Stefanie,
    danke für das Lob, werte auch weiterhin alles dafür tun, dass das Weblog eine super Seite bleibt.
    Wenn sei freiwillig in der GKV versichert sind und in Elternzeit gehen, dass haben sie kein Anrecht auf die kostenlose Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkassen. In der Fachsprache heißt das „fortbestehen der Mitgliedschaft“ dies ist im SGB V §192
    § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
    (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
    ….
    2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird….

    Das bedeutet Sie müssen sich mit eigenem Beitrag freiwillig in der GKV weiterversichern. Ich bin mir nicht 100% sicher aber ich glaube der Beitrag liegt im Bereich von ca. 150 € wenn Sie nicht verheiratet sind. Wenn Sie aber verheiratet wären und Ihr Gatte in der PKV versichert ist, zählt als Bemessungsgrundlage die Hälfte des Einkommens des Ehegatten. In diesem Falle liegt der Höchstbeitrag dann beim ca. 320 €. Ihr Kind hat nur Anspruch auf die Familienversicherung, wenn die in SGB V § 10 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, solange sie nicht verheiratet sind, besteht der Anspruch auf die Familienversicherung, dieser fällt mit einer möglichen Ehe weg, wenn der Ehepartner in der PKV versichert ist.
    Grüße
    Manfred

  53. manfred says:

    Hallo Sven,
    nun dann werde ich auch mal meinen Senf dazugeben.
    Zunächst erste einmal herzlichen Glückwunsch, ich wünsche Ihrer Gattin eine einfach und schnelle Geburt. Da Ihre Gattin freiwillig versichert ist, besteht kein Anspruch auf das fortbestehen der Mitgliedschaft das habe ich auch in der Antwort für Stefanie im Einzelnen beschrieben. Wenn sie als Angestellter über der JAEG verdienen, dann können sie mit einem Beitrag von ca. 320 € für die GKV rechnen. Ihr Kind hat auch keinen Anspruch auf die Familienversicherung, weil Sie in der Zeit in der Ihre Gattin in Elternzeit ist mehr verdienen. In sofern sind die Aussagen alle korrekt, Ihr Kind wird in der GKV ca. 150 € kosten. Allerdings ist zu beachten, wenn Ihre Gattin in einem Jahr wieder arbeitet, dann besteht wieder Anspruch auf die Familienversicherung für Ihr Kind, wenn das Einkommen Ihrer Gattin dann über Ihrem Einkommen liegt. Wenn Sie sich für die PKV im Rahmen der Kindernachversicherung entscheiden, dann haben sie bis zu den Höchstgrenzen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, aber auch hier ist zu beachten, dass dieser vermutlich gesenkt wird, wenn die Regierung die GKV wie geplant subventioniert und damit der Beitrag in der GKV sinkt.
    Grüße
    Manfred

  54. andrea says:

    Hallo Manfred,
    ein paar Fragen haben sich beim Durchlesen Deiner Antworten schon erledigt. Ich habe daher nur noch eine: Ich bin derzeit in Elternzeit, verheiratet, freiwillig versichert, mein Mann privat. Wie lange muss ich denn teilzeit arbeiten, um wieder pflichtversichert zu sein (habe gehört, 3 Monate?!?) Vielen Dank für die bereits erledigten Fragen und im Voraus für diese.
    Viele Grüße, Andrea

  55. manfred says:

    Hallo Andrea,
    es ist nicht so, dass ich Ihnen nicht antworten möchte, nur warte ich immer noch auf eine Antwort der GKV mit der ich zusammenarbeite. Das scheint ein größeres Problem zu sein, oder die Frage wurde einfach vergessen. Ich möchte auf das Blog immer soweit wie möglich richtige Antworten geben, das ist wie bei allem im Leben Qualität braut seine Zeit. Die Frage ist, ob eine Beschäftigung während der Elternzeit den Anspruch auf das Fortbestehen der Mitgliedschaft begründet, da bin ich mir aber nicht sicher.
    Grüße
    Manfred

  56. Hanna says:

    Hallo Manfred,
    Ich hoffe, dass Sie auf meine Frage antworten können.
    Mein Mann ist Zeitsoldat. Natürlich er ist bei der Bundeswehr versichert. Ich bin in der privaten Krankenersicherung auf 30 % und bei der Bundeswehr auf 70% versichert. Mich haben von der Arbeit nach Abschluss dem Vertrag entlassen und ich bekomme das Geld nach der Arbeitslosigkeit nicht. Jetzt bin ich auch meiner schwanger interessiert, wer soll mir das Muterschaftsgeld und Elterngeld bezahlen?
    Für eine Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar.

    Viele Grüße
    Hanna

  57. manfred says:

    Hallo Hanna,
    da bin ich auch überfragt, ich würde mal bei Ihre Gemeindeverwaltung oder bei der Beihilfestelle anrufen, ich denke die werden das wissen
    Grüße
    manfred

  58. Kerstin says:

    Hallo Manfred,
    da ich Lehrerin bin, bin ich freiwillig gesetzlich versichert. Nun habe ich 2002, 2004 und 2007 ein Kind bekommen und war bis Anfang des Jahres kostenfrei weiterversichert. Anfang des Jahres erhielt ich nun ein Schreiben meiner GKV, nachdem ich mich nun mit einen Mindestbeitrag zu versichern habe ( fiktive angenommenes Einkommen von 800€ ). Ich habe derzeit kein Einkommen und bin “lediglich” Hausfrau und Mutter in Elternzeit.

    Mein Mann ist gesetzlich versichert.
    Gibt es in diesem Fall kein Anspruch auf Familienversicherung ? Auf welcher Basis wird das fiktive Einkommen festgesetzt ?

    Viele Grüße
    Kerstin

    PS: Wirklich eine sehr informative Seite.

  59. manfred says:

    Hallo Kerstin,
    danke für das Lob :-)
    eigentlich kann ich mir nicht denken weshalb die GKV zu dieser Annahme kommt. Sie hätten, sich in der Zeit in der sie keine Einkommen hatten sofort familienversichern können. Wir können das telefonisch besprechen, vielleicht ergibt sich dann mehr.
    Grüße
    manfred

  60. Beate Schmid says:

    Hallo Manfred.Super Seite!!!Hab da mal ne Frage,meine Tochter ist bei der Bundeswehr SAZ 4 und nun Schwanger.Haben bei der AOK eine Anwartschaft abgeschlossen.Die weigert sich jetzt aber das Kind aufzunehmen da meine Tochter ja beihilfeberechtigt wäre.Liebe Grüsse,Beate

  61. manfred says:

    Hallo Beate,
    danke für das Lob, das spornt mich immer an hier weiterzumachen.
    Da hat die AOK denke ich Recht, als Zeitsoldatin hat Ihre Tochter freie Heilfürsorge. Deshalb haben, nach dem Beamtenrecht, Familienangehörige Anspruch auf Beihilfe. Für Kinder beträgt der Beihilfeanspruch 80%. Das bedeutet 20% muss über die sog. Beihilfeergänzungsversicherung abgedeckt werden.
    Da ich dies als Versicherungsmakler gern übernehmen würde (Geld muss ich halt auch verdienen), schlage ich Ihnen vor, dass sie mir per Mail Ihre Telefonnummer mitteilen. Dann können wir das weitere Vorgehen besprechen.
    Grüße
    manfred

  62. Nadine says:

    Hallo Manfred,ich brauche dringend rat,bin total verwirrt.Ich habe 2007 mein erstes Kind bekommen,war freiwillig krankenversichert,mußte Beiträge zahlen (mein Mann ist privat)Jetzt nach 2 Jahren gehe ich wieder Teilzeit im letzten Jahr Elternzeit arbeiten,somit bin ich ja automatisch pflichtversichert.Falls unser 2. Kind während der TZ in EZ kommt,bin ich dann noch pflicht KV oder falle ich wieder in die freiwillige KV und muss in der EZ erneut Beiträge zahlen? Ich hoffe du kannst meine Frage beantworten.Liebe Grüße Nadine

  63. manfred says:

    Hallo Nadine,
    wenn sie während der Elternzeit arbeiten werden sie GKV versicherungspflichtig Sie fallen sogar unter die 3 jährigen Versicherungspflicht. Somit greift nach meiner Einschätzung bei einer neuen Entbindung, das Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger nach SGB V §192, damit sind sie während der nächsten Elternzeit beitragsfrei versichert. Ich bin mir da aber nicht 100% sicher, deshalb möchte ich diese Frage mit einer GKV klären. Das ist aber jetzt nicht mehr möglich, falls sich an meiner Einschätzung am Montag nach Rücksprache mit der GKV etwas ändern sollte teile ich Ihnen das noch mit,
    Grüße
    Manfred

  64. Nadine says:

    Vielen Dank für die schnelle Rückantwort.Das hört sich ja gar nicht so schlecht an,falls die GKV etwas anderes sagt dann,bitte um kurze Info.Meine GKV hat auf meine email noch gar nicht reagiert ( das ist jetzt 3 Wochen her)und am Telefon sagt einem jeder was anderes.Besten Dank und ein schönes Wochenende

  65. manfred says:

    Hallo Nadine,
    also ganz so einfach ist es doch nicht, es spielen da ein paar Faktoren eine Rolle. Ich möchte das mal von vorne aufdröseln.
    Wenn Sie während der Elternzeit mit einem Einkommen unter der JAEG arbeiten werden sie grundsätzlich GKV versicherungspflichtig. Damit hätten sie Anspruch auf das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach SGB V§192. Nur wurde ich von der GKV auf folgende Problematik aufmerksam gemacht, das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit dem Ihr ja über der JEAG lag bleibt ja während dieser Phase der Versicherungspflicht bestehen. Deshalb würde dieses ja mit Wegfall des Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses wieder aufleben. In diesem waren sie aber grundsätzlich versicherungsfrei und hätten keinen Anspruch auf das fortbestehen der Mitgliedschaft.
    Diese war die Ausgangssituation zu meiner Fragestellung an die GKV.
    Wir sind nun zu folgendem Ergebnis gekommen, wie sie das Fortbestehen der Mitgliedschaft erhalten können:
    1. Wenn sie das ursprüngliche Arbeitsverhältnis so ändern, dass Ihr Einkommen unter die JAEG liegt
    2. Kommt es darauf an wie der Arbeitgeber das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bei der GKV anmeldete. Hier ist zu beachten, dass sie mit Beginn der Teilzeitbeschäftigung unter die 3 Jahresregelung fallen, in der sie GKV-versicherungspflichtig sind. Ihr Einkommen muss also nach Ihrer Rückkehr in den Beruf für 3 Jahre über der JAEG liegen damit sie wieder freiwillig versichert sind und damit die Möglichkeit haben in die PKV zu wechseln. Wenn der Arbeitgeber dieses ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis wegen der 3 Jahresregelung als GKV -pflichtig deklariert, haben Sie ebenfalls Anspruch auf das fortbestehen der Mitgliedschaft. Diese Frage müssen sie mit dem Personalbüro Ihres Arbeitgebers klären
    Die andere Möglichkeit wäre, wenn sie auch in die PKV wechseln, damit hätten sie sich aus dem GKV System befreit und hätten die gewünschten Leistungen für die Zukunft gesichert. Diese Frage können wir gerne telefonisch besprechen.
    Grüße
    manfred

  66. Gerd says:

    Hallo Manfred,

    einige Dinge sind mir nach dem Lesen verschiedenster Kommentare klarer geworden (schön, dass es diese Seite gibt!), aber meine Situation bzw. die damit verbundene Frage habe ich noch nicht so ganz wiedergefunden.

    Ich bin aktuell als Beamter auf Zeit privat versichert, meine Frau freiwillig gesetzlich. Anfang nächsten Jahres erwarten wir unser erstes Kind. Ich werde zur Geburt Besserverdiener sein (dann nicht mehr als Beamter) und über der JAEG liegen, so dass – wenn ich richtig informiert bin – das Kind über mich privat versichert werden müßte.

    Wie ist meine Frau in der Elternzeit versichert und wie, wenn sie anschließend nicht wieder arbeiten gehen sollte, d. h. sich um die Erziehung kümmern würde?
    Wenn ich bislang alles richtig verstanden habe, könnte sie
    a) freiwillig in der GKV bleiben, dann aber mit Mindestbeitrag bzw. einem Beitrag, der sich an meinem Einkommen orientiert; der Beitrag müsste komplett von mir finanziert werden
    b) in die PKV wechseln und der Beitrag würde zu 50% von meinem Arbeitgeber getragen werden.
    Ist das so richtig?

    Da mein Beamtenstatus jetzt ausläuft, überlege ich, ob ich weiter privat krankenversichert bleibe (mein Favorit) oder ob ich versuche, wenn das überhaupt geht, freiwillig in die GKV zu wechseln. Wäre das – gerade unter der Bedingung, dass meine Frau u. U. längere Zeit nicht arbeiten gehen würde – eine relevante Überlegung?

    Ich freue mich auf Ihre Antwort.

    Beste Grüße
    Gerd

  67. Gerd says:

    Nachtrag:

    Ich bin seit Geburt über meine Eltern privat versichert gewesen, inkl. der Zeit meines Studiums. Danach war ich im ersten Angestelltenverhältnis drei Monate gesetzlich versichert, bevor ich nun sechs Jahre Beamter auf Zeit gewesen bin.

    Nun habe ich gerade erfahren, dass ich gar nicht privat versichert bleiben könnte, weil für mich die 3-Jahres-Frist gelten würde, d. h. ich müsste erst ingesamt drei Jahre in der GKV bleiben, obwohl ich über der JAEG liegen werde.

    Kann das sein? Obwohl ich heute privat versichert bin, muss ich in die GKV, da die Beamtenzeit anders gerechnet wird?

    Viele Grüße
    Gerd

  68. manfred says:

    Hallo Gerd,
    grundsätzlich gilt für Sie auch die 3 Jahresregelung, das bedeutet, wenn Sie als Angestellter tätig werden, müssen sie 3 Jahre über der JAEG liegen, um in die PKV wechseln zu können. Allerdings ist es so, dass die Zeiten in denen Sie als Beamter tätig waren, angerechnet werden. Sie müssen nun klären, ob Sie mit Ihren Dienstbezügen in den Jahren ab 2006 über der jeweils gültigen JAEG gelegen sind. Ist dies der Fall können sie sofort in der PKV bleiben. Der Versicherer muss Ihnen in diesem Falle eine entsprechende Umstellung des Versicherungsschutzes von der Beihilfe auch einen Voll-PKV Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung anbieten. Ist dies nicht der Fall muss geklärt werden, ob Ihr Einkommen schon in 2009 oder erst ab 2010 über der JAEG dies ist entscheiden wann sei in die PKV wechseln können. Ein Beratungsgespräch macht in Ihrem Falle Sinn weil hier noch einiges zu klären ist.
    Grüße
    manfred

  69. Jens says:

    Hallo Manfred,

    ich finde es ausgesprochen löblich und fair, wenn Versicherungsmakler so mit offenen Karten spielen, wie Du es tust.
    Deshalb richte ich meine Frage an Dich (zugegeben, der Bogen zurück zum Thema des Blogs kommt erst zum Schluss):

    Meine seit August Ehefrau ist im April vergangenen Jahres aus Japan zu mir nach Deutschland gezogen. Ich selbst bin noch Student (Hauptstudium) und hatte mich vor meiner Erstimmatrikulation von der Versicherungspflicht befreien lassen, da ich über meinen Vater beihilfeberechtigt bin und so nur den Beihilfeergänzungstarif zahlen muss, welcher preislich etwa auf der Hälfte des GKV-Beitrages liegt. Vom damaligen Standpunkt aus betrachtet sicherlich die richtige Entscheidung.
    Kehrseite der Medaille war und ist, dass ich meine Frau auch nach unserer Heirat nicht einfach kostenlos familienversichern kann. Die anderthalb Jahre vor unserer Heirat war sie über den Gasttarif VSA 2 der Halleschen privatversichert, mangels Vorversicherungszeiten in der GKV. Dieser ist aber mit unserer Heirat und spätestens mit Arbeitsaufnahme meiner Frau hinfällig geworden, da die Bedingungen das nicht zulassen. Wir haben den Vertrag mangels (bezahlbarer) Alternativen erst einmal ungekündigt bis Anfang September weiterlaufen lassen, wenn auch für den Ernstfall kein Versicherungsschutz bestand. Berufsmäßig ist meine Frau studierte Pädagogin, ihr japanisches Abschluss wird aber vom hiesigen Regierungspräsidium nicht anerkannt. Deshalb leitet sie zur Zeit nur 1x pro Woche freiberuflich Kinderschwimmkurse und kellnert außerdem auf Minijobbasis in einer Sushibar. Unser beider Einkommen reicht einfach nicht, der Dispo gibt auch nicht mehr viel her und wir wollen schnellstmöglich ALG II für sie beantragen. Dadurch würde sie laut SGB II versicherungspflichtig trotz weil stunden- und lohnmäßig nicht hauptberuflicher Selbstständigkeit – sofern sie am Tag vor Antragstellung gesetzlich oder gar nicht krankenversichert (wie aktuell der Fall) wäre. Allerdings ergab meine Anfrage bei der AOK und der Barmer, dass per Rundschreiben vom Dachverband herab entschieden wurde, per Definition gäbe es keine Nichtversicherten mehr, und daher sei entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes und der internen Weisungen des Arbeitsamtes von der jeweils letzten Versicherungsgesellschaft auszugehen. Und hier gelte eben dann, privat bleibt privat. Reichlich verdreht, wie ich finde. Aber was solls, wo sich viele zusammentun. Siehst Du irgendeine Möglichkeit und Chance, dagegen vorzugehen? Einfachst Lösung wäre eine 1 monatige Gleitzonen-Beschäftigung, aber die muss man ohne Anerkennung der eigenen Ausbildung erstmal kriegen.
    Jetzt versuche ich die finanziellen Konsequenzen für uns abzuschätzen und vor allem sie vor dem Basistarif zu bewahren!!!
    Im Prinzip schlagen die Konsequenzen nicht sofort ein, da für hilfebedürftige der Basistarif per Gesetz nur halb so teuer ist und die Argen Kosten bis zu dieser Höhe auch für die PKV übernehmen. Theoretisch auch für einen Volltarif, jedoch muss man alles darüber hinausgehende selbst bezahlen. Falls sie (und das ist mit ihrer angeborenen Neurodermitis wahrscheinlich) keinen vernünftigen Tarif für 280 Euro bekommt, landet sie wohl oder über im Basistarif. Wir nähern uns so langsam dem Thema. Was nun wenn (der Herrgott weiß in welcher Reihenfolge) ich mit dem Studium fertig bin und hoffentlich Arbeit finde (Mathematiker werde wohl selten von vorneherein verbeamtet) oder was ist wenn sich Nachwuchs anmelden sollte?
    Fall 1 ich schon in Lohn und Brot: Frau und Kind könnten, sofern sie nicht mehr als geringfügig verdienen sollte, familienversichert werden.
    Fall 2a mehr als 14 Monate vor Arbeitsaufnahme: Kind wird privat nachversichert, in der Elternzeit zahlt die Arge die Beiträge und später wechseln beide in die Familienversicherung.
    Fall 2b und hier wirds haarig: Sollten sich meine Arbeitsaufnahme und die Elternzeit überschneiden, so kommen beide (oder nur meine Frau?) nicht aus der PKV raus, es sei denn sie beendet die Elternzeit vorzeitig. Andernfalls hätte ich wohl nicht nur meine GKV, sondern auch 1-2x den vollen Basistarif zu zahlen und ich frage mich wie das ein Einstiegsgehalt leisten soll?

    Ersteinmal die Kontrollfrage: Habe ich die gesetzlichen Rahmenbedingungen korrekt und voll erfasst, andernfalls bitte ich um Korrektur.

    Zweitens, siehst Du irgendwelche Möglichkeiten, ein Desaster abzuwenden?

    Viele Grüße und besten Dank im Voraus!
    Jens

  70. manfred says:

    Hallo Jens,

    danke für das Lob, wobei auch die wirtschaftliche Seite eine gewisse Rolle spielt. Ich muss mit dem Einkommen welches ich mit dem Verkauf der PKV erwirtschafte auch meinen Lebensunterhalt verdienen, von daher muss dies ein geben und auch nehmen sein. Leider geht letztes immer öfter unter.
    Diese obskure Argumentationskette mit der Schlussfolgerung Privat bliebt, bei ALG 2 Bezug, Privat kann ich zwar immer noch nicht nachvollziehen, dennoch ist die Aussageunter Umständen richtig.
    § 5 Versicherungspflicht
    (1) Versicherungspflichtig sind

    2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist….

    (5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
    (5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. …

    An dieser Stelle sind meinen Ausführungen Grenzen gesetzt, dies ist eine Frage für einen Fachanwalt welcher hierzu schnell eine zur richtigen Antwort kommen wird.
    Nun zu Ihren Fragen:
    1. Sobald sie als Angestellter tätig, werden sind sie zumindest für 3 Jahre GKV versicherungspflichtig. In sofern hat Ihre Familie Anspruch auch die Familienversicherung in der GKV.
    2. A. Wenn Sie noch studieren und deshalb Anspruch auf Beihilfe haben, sollte geklärt werden, ob auch Ihr Kind den gleichen Beihilfeanspruch hat.
    B. dann wird es mehr als haarig, weil sie dann alle (auch Sie) nicht aus der PKV kommen und vermutlich für sie der Beihilfeanspruch wegfällt. Wie gesagt, sobald sie Angestellter sind besteht sofort Anspruch auf die Familienversicherung. Problematisch würde es nur, wenn nicht sofort eine Stelle als Angestellter finden.

    Alles weiter können wir gerne telefonisch besprechen, da muss ich mir nicht die Finger wund schreiben ;-)

    Grüße
    manfred

  71. Anna says:

    Hallo Manfred!
    Auch von mir mein Kompliment. Das ist wirklich die beste Seite die ich bisher zu dem Thema gefunden habe.
    Ich bin privatversichert und schwanger. Ich möchte gerne mind. 1 Jahr Elternzeit nehmen und habe dann wirklich ein Problem wenn ich 600 € Beiträge für mich und mein Kind zahlen würde. Ich bin gerne bereit für die besseren Leistungen in der privaten etwas mehr zu zahlen, aber diese Regelung in der Elternzeit alles selbst tragen zu müssen finde ich nicht sehr familienfreundlich.
    Mein Arbeitgeber würde mich noch vor dem Mutterschutz in Teilzeit gehen lassen, möchte mir aber nicht schriftlich geben, dass ich nach meiner Elternzeit wieder Vollzeit arbeiten kann, weil es derer Meinung an Versicherungsbetrug naht. Ist das denn wirklich so? Soweit ich weiss ist es rechtens noch vor dem Mutterschutz in Teilzeit zu gehen um wieder pflichtversichert zu werden. Oder hast du eine andere Lösung in der privaten zu bleiben ohne dass der Schmerz so groß ist?
    Vielen Dank schon einmal.

    Gruß
    Anna

  72. Rainer says:

    Guten Tag Manfred,

    ist die Befreiung von der Versicherungspflicht generell zutreffend, oder bezieht sie sich nur auf den jeweiligen Sachverhalt, d.h. Erhöhung der BBG, Arbeitslosigkeit, etc.?

    Konkreter Fall: Ich (53) bin seit Jahren in der PKV, auch während eines Auslandsaufenthalts. Jetzt wieder in Deutschland steht durch Arbeitslosigkeit die Versicherungspflicht in der GKV bzw. die Befreiung davon an.

    Angenommen, ich lasse mich von der Versicherungspflicht befreien und liege bei einer späteren Erwerbstätigkeit dann aber unter der BBG – ist dann eine erneute Wahl fällig oder gilt die zuvor getroffene Befreiung generell auch bei anderen Umständen?

    Welche Rolle spielt das Alter 55 bei der Versicherungspflicht/ -Befreiung? Zutreffend nur bei bestimmten oder allen Sachverhalten?

    Last but not least noch meine Anerkennung für die objektive Darstellung der Themen auf dieser Seite.

    Mit freundlichen Grüßen
    Rainer

  73. manfred says:

    Hallo Anna,
    komme leider erst heute dazu mich um die Fragen im Blog zu kümmern.
    Danke für das Lob, steckt auch eine Menge Arbeit dahinter.
    Rechtes ist das allemal, vor der Elternzeit in Teilzeit zu gehen um damit wieder versicherungspflichtig in der GKV zu werden. In diesem Falle würde das Fortbestehen der Mitgliedschaft während der Lernzeit greifen. Damit wären sie für die nächsten 3 Jahre sozusagen kostenlos versichert.
    Es ist auch möglich während der Elternzeit bis 30 Std. zu arbeiten, auch her beginnt die Versicherungspflicht mit der Aufnahme der Tätigkeit. Ob in diesem Falle auch das Fortbestehen der Mitgliedschaft greifen würde, wenn sie diese Tätigkeit während der Elternzeit beenden würden, kann ich nicht genauso sagen.
    Das Problem ist halt, dass die Leistungen in der GKV andere sind, als in der PKV. Wenn Sie oder Ihr Kind ernsthaft krank würden, währen Sie natürlich in der PKV besser aufgehoben. Das ist eben die Kehrseite der Medaille.
    Eine andere Frage wäre auch noch, wie ist der Vater Ihre Kindes versichert. Möglicherweise lässt sich hier auch noch etwas machen.
    Noch ein Punkt habe ich zuletzt, Sie schreiben, dass sie 600 € Beitrag zahlen würden, dass kommt mir etwas viel vor. Möglicherweise gibt es hier Optimierungsmöglichkeiten.
    Alles in allem sind viele Fragen zu klären, dies geht natürlich nicht auf das Blog. Gern können wir diese Fragen telefonisch besprechen. Sie bekommen dann die eine oder andere Information und ich kann Sie möglicherweise als Mandantin begrüßen. Keine Bange das tut nicht weh und kost auch nix.
    Grüße
    Manfred

  74. manfred says:

    Hallo Rainer,
    Danke für das Lob, sie haben Recht, die Befreiung gilt immer nur für den entsprechenden Status.
    Wenn Sie also Arbeitslos würden, dann können sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn wegen Überschreitung der JAEG sie schon länger als 5 Jahre in der PKV versichert sind. Diese Befreiung müssen Sie auch konkret bei einer GKV beantragen.
    Wenn Sie bei Ihrer nächsten Tätigkeit unter der für sie gültigen JAEG liegen, dann werden Sie unwiderruflich GKV pflichtig.
    Mit Vollendung des 55 ten Lebensjahres sind Sie grundsätzlich versicherungsfrei, wenn sie zuvor in der PKV versichert waren. Dann brauche sie sich keine Befreiung mehr ausstellen zu lassen. Sie sind dann schlicht nicht mehr GKV versicherungspflichtig.
    Grüße
    Manfred

  75. Frank says:

    Hallo Manfred,

    ich bin seit 2001 in der PKV, und überlege, bei Geburt unseres Kindes 1 Jahr lang in Teilzeit (Elternzeit als Teilzeit) zu gehen. Die Wochenarbeitszeit waere dann 20h statt 35h.
    Damit falle ich unter die besondere JAEG. Auf Nachfrage bei einer GKV wurde mit mitgeteilt, dass ich nur dorthin wechseln kann wenn ich die Teilzeit nicht als Elternzeit nehme, sondern mit regulärem Antrag auf Teilzeit und damit neuem Arbeitsvertrag. Weiter oben (allerdings war das vor 1-2 Jahren) stand hier, dass der Wechsel auch bei Teilzeit als Elternzeit funktioniert. Hat sich mittlerweile etwas geändert ?

    Gruss
    Frank

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