Krankentagegeld vs. Berufsunfähigkeit

Juni 18th, 2007 by Manfred | Filed under Krankenversicherung, Versicherungen.

Dieser Unterschied ist für alle PKV-Versicherten und alle Interessenten von großer Bedeutung und gehört unbedingt in ein Beratungsgespräch zum Thema private Krankenversicherung.

In den Musterbedienungen zum Krankentagegeld kurz MB/KT wird in §15 b folgenden geregelt:

§ 15 Sonstige Beendigungsgründe

Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen

b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;

In den Musterbedienungen der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es folgende Definition zur Berufsunfähigkeit.

§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren bei Abschluß der Versicherung maßgeblichen Beruf auszuüben; bei noch nicht abgeschlossener Ausbildung gilt der angestrebte Beruf als maßgeblicher Beruf. Dieser Beruf muß dem Bereich der rechts-, wirtschafts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe oder diesen nach Ausbildung, Kenntnissen oder Fähigkeiten gleichzustellenden Berufen zurechenbar sein.

Ich möchte an dieser Stelle nicht über die daraus folgenden juristischen Spitzfindigkeiten (wozu ich auch nicht in der Lage bin) eingehen. Fakt ist, dass diese Definitionen von einander abweichen und es deshalb vorkommt, dass der Krankentagegeldversicherer die Berufsunfähigkeit feststellt und die Berufsunfähigkeitsversicherung noch keine Berufsunfähigkeit sieht. Die Konsequenz daraus ist für den Betroffenen fatal, keine der beiden Versicherungen zahlt.

Aber in diesem Falle bitte nicht auf die „bösen“ Versicherungen schimpfen, denn entweder haben Sie den „Fehler gemacht und waren nicht bei einem Versicherungsmakler, sondern bei einem Versicherungsvertreter, dann gibt es keine Hilfe. Oder Sie waren bei einem Versicherungsmakler, der Sie nicht über diese Problematik informiert hat, dann ist dieser Versicherungsmakler Ihnen gegenüber in der Haftung, denn es gibt Lösungen in Form der Tarifbedingungen in der BU Versicherung.

12 Responses to “Krankentagegeld vs. Berufsunfähigkeit”

  1. Totti sagt:

    Ich komme aus Panitzsch bei Leipzig und kann Herrn Walter nur recht geben.
    Im Jahre 2004 bin ich schwer Krank geworden ( Krebs ) nach dieser Zeit hat sich mein Leben verändert. Ich habe Glücklicherweise überlebt. Zu dieser Zeit war ich mir sicher das ich mein Versicherungspaket richtig abgeschlossen habe. Doch im Jahr 08.2007 musste ich mich eines besseren belehren lassen. Ich habe eine Krankentagegeld VS ***und eine BUZ -VS **** bei beiden eine direkt Vesicherung. Doch dann kam die Kündigung der *** Tagegeld VS. Da mein Hausarzt eine eventuelle Berufunfähigkeit festgestellt hat möchte mich die *** aus diesen Tagegeldvertrag raus haben. Das Problem ist es das noch immer nicht eine BUZ festgestellt wurde und somit auch keine BUZ beantragt werden kann. Hier fällt man in ein Schwarzes Loch.
    Hier wurde mir ein Vertrag verkauft der lücken beinhaltet. Man sollte auf jedenfall eine Übergangs VS abschliessen der mich bis zur BUZ RENTE begleitet oder die weiter Zahlung des Tagegeldes sicherstellt. Bis zum 18.10.2007 haben ich und mein Rechtsanwalt eine Frist gesetzt. Wird diese Frist nicht eingehalten werden wir Klage einreichen.

    Bei Fragen schreibt mir !

  2. manfred sagt:

    Hallo Totti,
    danke für den Kommentar, ich hoffen für Sie, dass Ihr Anwalt das auf die Reihe bekommt.
    Ich finde es sehr gut, dass Sie diesen Kommentar geschrieben haben, denn nun kann jeder sehen, dass meine Warnung nicht nur ein hypothetisches Problem darstellt.
    Die Namen der Gesellschaften muss ich aus rechtlichen Gründen zensieren.
    Viele Grüße
    manfred

  3. Marco sagt:

    Hallo Totti,

    da mein Vater ein ähnliches Problem hat, würde es mich sehr interessieren wie die Sache bei dir ausgegangen ist.

    Gruß

    Marco

  4. Totti sagt:

    Hi,

    wir haben nun den Rechtsanwalt eingeschaltet. Der hat die Versicherung aufgefordert nach mehr fachen Telefonaten und Anschreiben mit fristsetzung und Androhung des Gerichtest. Wichtig ist das der Anwalt telefoniert, da die Mitarbeiter sowieso kein nerv auf Briefkontakt haben. Dann schaltet die VS einen erneuten Gutachter ein. Der dann feststellte das ich weiterhin AU bin.
    Es läuft wieder. Einfach am telefon nicht abwimmeln lassen und diese Vorschläge machen.

    Viel Erfolg

    Totti

  5. Friedrich sagt:

    Hallo Manfred,

    hier nun ein Fall, der auch vorkommen kann :
    Alter des Betroffenen : nun 59 Jahre, Krebserkrankung.
    - private BUZ erkennt Berufsunfähigkeit an (alter Vertrag ohne Verweisungsklausel), und zahlt nur bis zur Beendigung des sechszigsten Lebensjahres Versicherungsleistungen aus der BUZ.
    - Rentenanstalt erkennt überhaupt nichts an, weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit . Allerdings wurde wegen erneuter Krankheit noch kein neuer Antrag auf Zahlung dieser staatlichen Rente gestellt.
    - PKV zahlt aber Krankentagegeld, vermutlich auch aus Kulanz bei einem langjährig Versicherten.

    Nun stellt sich folgende Frage :
    Gilt der Beendigungsgrund nach § 15 auch in diesem widersprüchlichen Fall bezüglich staatlich/privater Anererkennung der BU ?

    Was meinen Sie ? Vielen Dank im Voraus,
    Friedrich

  6. manfred sagt:

    Hallo Friedrich,
    da muss ich einiges klarstellen:
    1. in den alten BU -Bedinungen war die Verweisklausel noch schlechter als heute, denn da war auch noch die abstrakten Verweisung enthalten
    2. ist davon auszugehen, dass die BU Rente nur bis zum 60 ten Lebensjahr abgeschlossen war und deshalb die BU Rente beendete wurde
    3. Ich denke dass ein neuer Antrag auf EU /BU rente bei der Deutschen Rentenversicherung Sinn macht, möglicherweise ist auch eine Klage sinnvoll
    4. Die KT Zahlung ist entweder aus Kulanz, oder man hat “vergessen” die PKV von der BU zu unterrichten, dann kann es ein Problem geben, das hat nicht mit der Versicherungszeit zu tun.
    5. Ob eine BU von welcher Seite auch immer anerkannt wurde, spielt in den Beendigungsgründen keine Rolle. Das ist ja das Problem was ich immer wieder aufwerfe, die Definition der BU ist im KT eine andere als in der BU. Das KT will die BU so schnell wie möglich anerkennen, deshalb ist man nach dieser Definition sehr schnell BU, weil hier die beendigung nach §15 MB/KT möglich ist. Während die BU Versicherung die BU so spät wie möglich anerkennen möchte, weil dies ja den Leistungsanspruch begründet.
    Grüße
    Manfred

  7. [...] Was soll ich nun dazu sagen, meinen ersten Artikel zu diesem Thema habe ich schon unter Krankentagegeld vs. Berufsunfähigkeit vor etwa einem Jahr geschrieben. [...]

  8. [...] Wie ich in meinem Artikel vom 18.06.2007 zum Thema Berufsunfähigkeit vs. Krankentagegeld schon hingewiesen habe, wird das Krankentagegeld in der PKV nur bis zur Feststellung der Berufsunfähigkeit gezahlt. Hier gibt es auf Seiten der Berufsunfähigkeitsversicherung Lösungen weil die Definition, was denn nun Berufsunfähigkeit bedeutet, zwischen der Berufsunfähigkeitsversicherung und dem Krankentagegeld in der PKV abweichen. Ist deshalb das Krankentagegeld nun nicht zu empfehlen? Oder ist das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) gar die bessere Lösung? Das Krankengeld in der GKV kam ja unlängst, wie ich in meinem letzten Artikel vom 10.01.2009 berichtet habe, heftig ins Gerede. Bisher habe ich noch keine weiteren Informationen darüber erhalten, wie das nun mit dem Krankengeld in der GKV weitergehen soll. Wie dem auch sei, die maximale Leistungsdauer für ein und dieselbe Erkrankung liegt beim Krankengeld in der GKV bei 78 Wochen, danach wird die Leistung eingestellt. Dabei ist es gleich ob eine Berufsunfähigkeit vermutet wird oder nicht. [...]

  9. Britt sagt:

    Hallo Manfred,

    ein interessanter Hinweis. Allerdings sind meine Erfahrungen mit dem zitierten § 2 andere: Während meiner zwei Schwangerschaften war ich länger als sechs Monate berufsunfähig und erhielt beide Male weder die “Androhung” noch tatsächlich die Kündigung des KT-Tarifs.

    Habe ich es richtig verstanden, dass das gesamte Versicherungsverhältnis gekündigt wird und nicht nur der KT-Tarif? Das wäre ja ein Ding.

    Wenn die zitierten Bedingungen “Musterbedingungen” sind, heißt dies, dass es durchaus Bedingungen bei ausgewählten Versicherern gibt, die diese nicht anwenden bzw. einfach andere haben?

    Beste Grüße, Britt

  10. manfred sagt:

    Hallo Britt,
    sie waren nicht berufsunfähig sondern arbeitsunfähig, zumal es wegen der Ursache von vornherein das ende Arbeitsunfähigkeit absehbar war. Ich denke dass eine Kündigung in einem solchen Fall nicht vor Gericht Bestand hätte. Ich habe von einem Fall gehört, wo 7 Jahre KT bezahlt wurde, bis der Versicherer die KT Leistung wegen BU eingestellt hat. Dennoch ist das ein reales Problem, kommt i.d.R. aber erst nach einer längeren KT Leistung in Betracht. Wann, das obliegt dem Versicherer deshalb ist es wichtig diese Frage im Rahmen der PKV Beratung zu besprechen.
    Es darf nur das KT an sich beendet werden, für die PKV gilt ja der Kündigungsverzicht außerdem greift ja auch die allg. Versicherungspflicht.
    Ja, es gibt da unterschiedliche Möglichkeiten diese Problematik zu lösen.
    Es gibt Versicherer welche dann entweder KT oder BU leisten wenn die BU beim selben Versicherer abgeschlossen ist. Ich habe auch noch eine Ausweichlösung, wo der BU Versicherer, wenn das KT die Leistung wegen BU einstellt, für 2 Jahre ein Übergangsgeld zahlt, bis die Prüfung der BU vorgenommen wird. Nach 2 Jahren sollte diese Frage abschließend geklärt sein. Wichtig ist auch in diesem Falle sich genau mit den Bedingungen auseinander zu setzten oder einen Fachmann zu Rate zu ziehen, gut dass ich da zufällig einen kenne:-)

    Grüße
    Manfred

  11. Gerda Kalinowska sagt:

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage, da dies hier zum Thema passt.

    Ein Arbeitnehmer (PKV-Mitglied) erleidet einen unverschuldeten schweren Privatunfall und ist 3 Jahre AU (durch zahlreiche Befunde und Gutachten bestätigt). In dieser Zeit zahlt die PKV Krankentagegeld in Höhe des Nettoeinkommens. Da seitens des Arbeitnehmers nun selbst die 50%Anteile der PKV zu zahlen sind und seitens des Versicherten Ausfälle der Sozialversicherungbeiträge gegeben sind, da der Arbeitgeber diese ja nicht mehr zahlt besteht die Fragestellung, ob man, sobald die Genesung absehbar ist, nicht auch Leistungen seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend in Anspruch nehmen darf?

    Hier höre/lese ich unterschiedliche Stellungnahmen im Internet.

    Beide o.g. Versicherungen sind private Versicherungen. Die Höhe der Krankengeldtageleistung aber auch der BU-Leistung ist individuell abgesichert und ebf. ja seitens des Versicherungsnehmers finanziert (Aufpreis). Im Falle, dass der kranke Patient in 3 Monaten, d.h. nach 3 Jahren AU, wieder genesen wäre und seinen Arbeitsplatz wieder antreten wird, könnte dieser ja rückwirkend seinen Antrag auf BU (private BU) stellen. Ist damit zu rechnen, dass die PKV Leistungen aus 3 Jahren Krankentagegeld rückerstattet haben möchte? In einem Artiekl im Internet verzeichnete ich, dass ein PKV-Mitglied die Option hätte, die Differenz aus Netto-Lohn (ausgeglichen aus der Krankentagegeldversicherung) und den ihm verloren gegangenen Sozialversicherungs- und PKV-Arbeitgeberanteil sich über die BU erstatten lassen könnte.

    Ich nehme an, dass die PKV keine Leistungen in die Sozialversicherungsbereiche (Arbeitslosenvers./Rentenvers.) für den AU-Patienten einzahlt.

  12. manfred sagt:

    Hallo Gerda,
    das ist eine knifflige Frage, die ich so auch nicht beantworten kann, da muss man ganz genau die Bedingungen sowohl der Krankentagegeldversicherers als auch der Berufsunfähigkeitsversicherung prüfen.
    Grundsätzlich ist es so, dass die Leistung des Krankentagegeldes(KT) beendet wird wenn der KT Versicherer feststellt dass BU vorliegt Wird diese nun rückwirken festgestellt könnte im worst case seitens des KT Versicherers sogar eine Rückforderung möglich sein. Ich hatte kürzlich von einem bekannten erfahren, der beiden Leistungen für ein Jahr erhalten hatte. Bisher wurde noch keine Rückforderung gestellt. Allerdings ist es seitens der BU meist so, dass die BU erst mit dem Antrag auf BU Leistung greift. Von daher ist eine Rückwirkende Anerkenntnis nur in den seltenen Fällen möglich wenn das so in den Bedingungen geregelt ist.
    Die PKV leistet nicht gesondert für die fehlenden Sozialleistungen, deshalb darf man ja i.d.R bis zu 80 % des Bruttoeinkomme im KT versichern
    Wie gesagt, um das genau zu prüfen ist das Studium der Versicherungsbedingungen unabdingbar.
    Vg
    Manfred

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