Die Annahmepflicht für Unversicherte in der PKV

Die Versicherungspflicht für Nichtversicherte, welche zweifelsfrei der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zuzuordnen sind, besteht schon seit 1. April 2007. Auch die Beiträge müssen für diesen Personenkreis zum April 2007 nachbezahlt werden.
Nun ist es soweit, ab dem 01.07.2007 müssen auch alle privaten Krankenversicherer bisher Nichtversicherte, welche der Privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind, auf Antrag in den Standardtarif aufnehmen.
Im neu verfassten SGB V § 315 ist folgendes dazu zu lesen:
(1) Personen, die weder
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind,
2. über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,
3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben,
4. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben noch
5. Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches beziehen,
können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a verlangen; in den Fällen der Nummern 4 und 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat keinen entsprechenden Anspruch. Der Antrag darf nicht abgelehnt werden. Die in § 257 Abs. 2a Nr. 2b genannten Voraussetzungen gelten für Personen nach Satz 1 nicht; Risikozuschläge dürfen für sie nicht verlangt werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die bisher nicht über eine auf Ergänzung der Beihilfe beschränkte private Krankenversicherung verfügen und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, eine die Beihilfe ergänzende Absicherung im Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a Nr. 2b verlangen.

(2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten Personen darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 nicht überschreiten; die dort für Ehegatten oder Lebenspartner vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für nach Absatz 1 versicherte Personen nicht. § 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung gilt für nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Personen entsprechend.

(3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des finanziellen Spitzenausgleichs nach § 257 Abs. 2b oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist. Abweichend von § 257 Abs. 2b sind im finanziellen Spitzenausgleich des Standardtarifs für Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz 2 sowie die durch das Verbot von Risikozuschlägen gemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen zu berücksichtigen.

(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.]

Ohne Folgen bleibt die Gesundheitsprüfung

Auch für den Standardtarif wird die bei der jeweiligen Gesellschaft vorgesehene Gesundheitsprüfung durchgeführt, diese bleibt aber für den Interessenten ohne Folgen, denn die Aufnahme darf nicht verweigert noch durch Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse erschwert werden.
Die Gesundheitsprüfung ist allerdings notwendig, um den Risikostrukturausgleich vornehmen zu können, der ab 2009 zwischen den privaten Krankenversicherern vorgesehenen ist.

Die Nichtversicherten

Haben Sie sich eigentlich mal gefragt wo denn plötzlich die vielen Nichtversicherten herkommen?
Über Herrn Hartz habe ich ja schon geschrieben, nun sind die Hartzreformen wieder das Thema.
Die heute Nichtversicherten waren früher über die Sozialhilfe für die notwendige medizinische Versorgung abgedeckt, hier wurde allerdings die Bedürftigkeit und die finanzielle Situation der Familienangehörigen geprüft.
Mit den Hartzreformen wurde dieser Personenkreis zu Nichtversicherten die jetzt einen Anspruch auf die Versicherungsleistung haben.
Die Frage ist, ob die Mehrheit dieses Personenkreises, die mit der Krankenversicherung verbundenen Kosten überhaupt übernehmen kann. Meiner Ansicht nach wurde mit diesen Gesetzen die Sozialhilfe auf Kosten der gesetzlich und privat Versicherten entlastet.

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