Hilfsmittel in der Krankenversicherung

Da ich seit einiger Zeit selbst ein Hörgerät benötige, nehme ich dies zum Anlass für diesen Artikel. Ich habe seit Jahren einen Tinnitus im linken Ohr. Habe schon alles Mögliche versucht, nun bin ich mit meinen Hörgeräten glücklich.

Was sind denn nun alles Hilfsmittel, die Definition dazu: Technische Hilfsmittel ,die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen dazu gehören… In der Regel gibt es in der privaten Krankenversicherung mehr oder weniger gute Hilfsmittelkataloge, dies ist ein sehr wichtiger Punkt für ein Beratungsgespräch.

Das bedeutet, wenn der privat Versicherte richtig beraten wurde, dann kann er sich die Leistungen im Bereich der Hilfsmittel aussuchen, doch wie steht es in der gesetzlichen Krankenkasse?

Hier gibt es kein Wahlrecht, der Hilfsmittelkatalog ist eher spartanisch und in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit (nicht die medizinische Notwendigkeit) beschränkt. Doch auch hier gilt, keine Regel ohne Ausnahme.

Ist ein spezielles Hörgerät für die schulische Entwicklung eines Kindes erforderlich, so muss die gesetzliche Krankenkasse (GKV) dieses Hörgerät erstatten, auch wenn das Gerät der GKV zu teuer erscheint, so entschied das Sozialgericht Lübeck (Az.: S 3 KR 201/05) vom 21. August 2006. Einer etwa zehn Jahre alten, hochgradig schwerhörigen Schülerin, wurde von ihrem Arzt ein Hörgerät für 4640 € (meine haben zusammen 3000 € gekostet) verordnet. Die Krankenkasse war der Meinung, dass diese Verordnung für das Kindes erheblich zu teuer wäre und wollte nur 2.760 Euro bezahlen.

Damit waren die Eltern nicht einverstanden und zogen vor Gericht. Dort vertrat die GKV den Standpunkt, dass der Betrag von 2.760 Euro die Obergrenze darstelle, welche von den Spitzenverbänden der Krankenkassen für solche Fälle festgelegt worden sei. Dafür würde das Kind, ein auf dem aktuellen Stand der Technik befindliches Hörgerät erhalten. Die Mehrkosten für das spezielle, teure Hörgerät könnten deshalb nicht erstattet werden.

Das Gericht beurteilte den Sachverhalt anders und verurteilte die GKV dazu, die vollen Kosten für das verordnete Hörgerät zu übernehmen. Grundsätzlich wäre es richtig, wenn die GKV die Kosten für Hörgeräte nur bis zur Höhe des festgelegten Festbetrages zahlen würden, so das Gericht.

Diese Vorschrift würde aber nur soweit gelten als dass „normale“ Hörgerät ausreichen würden, den vorhandenen Hörschaden weitgehend auszugleichen. Den Hörschaden konnte aber in diesem Fall nur mit dem besonders hochwertigen Gerät, welches vom Arzt der Schülerin verordneten wurde, weitgehend ausgeglichen werden.

Weiter meint das Gericht, dass heutzutage der schulische Alltag von größeren Klassen und Gruppengesprächen geprägt sei, ohne das verordnete besonders leistungsfähige Hörgerät wäre die schwerhörige Schülerin aber in ihrer Aufnahme- und Konzentrationsfähigkeit gehemmt. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz war in einem Urteil vom 29.8.2006 (Az.: L 3 U 74/06) zu einem ähnlichen Schluss gekommen.

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