K(l)eine „Schönheitsoperation“ auf Kosten der Krankenkasse

August 8th, 2007 by Manuel | Filed under Krankenversicherung.

Wenn es unter den weiblichen Artgenossen ein Wettrüsten gibt, und die Waffen einer Frau geschärft werden müssen, dann stehen nicht gerade selten Brustimplantate auf dem Programm. Doch die Frage, wer das bezahlt, musste bei einem Gerichtsverfahren geklärt werden. Auch wenn die Krankenkasse die Kosten einer Brustvergrößerung, die im Jahre 1976 vorgenommen wurde, übernahm, so hätte die Klägerin keinen Anspruch auf notwendige Nachbehandlungen.

So urteilte das Sozialgerichts Koblenz am 18. Mai 2006 (Az.: S 11 KR 467/05). Nach den besagten 30 Jahren sei eine Entfernung der Implantate notwendig und würde auch finanziell von der Kasse gedeckt werden. Jedoch bestand die Frau, die wegen der klein ausfallenden Originalgröße unter Minderwertigkeitsgefühlen litt, auf eine Erneuerung, welche 2500 Euro kosten sollte Die Krankenkasse lehnte dies jedoch ab. Nach dem Ermessen der Richter zu Recht, weil die Behandlung deren Kostendeckung seitens der Kasse von der Patientin angefordert wurde, einen kosmetischen Hintergrund hatte, was die Krankenkasse (GKV) von sämtlichen Verpflichtungen in dieser Angelegenheit befreit.

Auch wenn die Frau vergleichsweise kleine Brüste hatte, so würde die Größe noch in einem angemessenen Rahmen liegen. Ob das Erscheinungsbild der Person dabei negativ beeinflusst werde, wurde mit dem Kriterium geklärt, ob die „Problemzone“ auf den ersten Blick auch als solche wahrgenommen werde. Dies sei nach entsprechenden Gutachten nicht der Fall und auch eine durch die eventuell nicht stattfindende Behandlung resultierende psychische Belastung ist kein Grund dafür, dass eine „Schönheitsoperation“ auf Kosten der Krankenkasse vorgenommen werde. Das Gericht wies seitens der Klägerin erhobene Ansprüche auf Zahlungen zurück.

Die Klägerin begründete die Forderungen mit den Kosten, die durch die Abnutzung der Implantate entstanden sind. Außerdem wurde festgelegt, dass die von der Kasse übernommenen Kosten der Erstbehandlung keine automatische Zusage für die Kostenübernahme von weiteren Eingriffen darstellt. Der Grad der Dringlichkeit und entsprechende Zahlungen von Folgebehandlungen würden daher durch ein Gutachten festgestellt und dementsprechend, bei Bedarf, von der Kasse bewilligt. Dies treffe auch dann zu, wenn die Folgen einer durch die Kasse bezahlte Behandlung zu dauerhaft entstehende Kosten führt und nur schwer oder gar nicht kompensierbar sind.

One Response to “K(l)eine „Schönheitsoperation“ auf Kosten der Krankenkasse”

  1. [...] Wer sich für eine Schönheitsoperation entscheidet, hat eine Menge Vorbereitungskosten. Doch neben den medizinischen Vorkehrungen, müssen auch die Finanzen geregelt sein, da eine Schönheitsoperation mitunter sehr teuer sein kann und nur selten von der Krankenkasse übernommen wird. Für Menschen die nicht über den kompletten Operationspreis verfügen, gibt es die Möglichkeit eines Ratenkredites. [...]

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