Befreiung Versicherungspflicht FAQ

Mittlerweile sind wieder so viele Kommentare und Fragen aufgelaufen, der letzte Artikel brachte es auf über 100 Kommentare, dass wieder für mehr Übersichtlichkeit gesorgt werden muss. Darum geht es jetzt an dieser Stelle weiter mit der Diskussion um die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Der Ausgangspunkt war die FAQ zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Es wird empfohlen, sich diesen Beitrag einmal in Ruhe durchzulesen. Formal geregelt ist die Versicherungspflicht für die Gesetzliche Krankenversicherung im 5. Buch des Sozialgesetzbuches §5 SGB V.

Auf ein Neues. Das Thema scheint sich zu einer unendlichen Geschichte auszuweiten. Der Dschungel rund um die gesetzliche und private Krankenversicherung wird für Otto Normalbüger immer komplizierter und undurchdringlicher, Gesundheitsreform sei Dank. Wer weiss, wo das noch enden wird.

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Kommentare

  1. Hallo Horst,
    da ich in der letzten Zeit krank war, komme ich erst heute dazu die Fragen zu beantworten.
    Vielen Dank für das Lob werde mich auch weiterhin bemühen, solange die Gesundheit mitmacht, weiterzuhelfen.
    Puh, das ist ein haariges Problem. Bei Arbeitslosigkeit gilt grundsätzlich GKV Versicherungspflicht.
    Nach meinem Dafürhalten beginnt, wie sie geschrieben haben, die Arbeitslosigkeit im 1.5.2010. Damit wäre die Frist für eine Befreiung zum 1.8.2010 vorüber.
    Die Frage welche ich jetzt so ad hoc nicht beantworten kann ist wie es sich auswirkt, dass sie keinen Antrag auf Leistung gestellt haben. Ich glaube nicht, dass das Arbeitsamt die Leistungen rückwirkend zum 1. Mai gewährt. Sie müssten mit dem Arbeitsamt klären, abwandte Leistungsanspruch haben. Des weiteren müssen Sie die Frage, ab wann sie GKV pflichtig geworden sind mit der Krankenkasse bzw. auch mit dem Arbeitsamt klären. Das Worst Case wäre tatsächlich, dass die GKV auf die Pflichtbeiträge seit 1. Mai 2005 besteht. Nach dem Muster Bedingungen der PKV, sind Sie verpflichtet eine GKV Versicherungspflicht innerhalb von zwei Monaten nachzuweisen. Das bedeutet sobald sie die Bescheinigung der Versicherungspflicht von der GKV haben kommen sie erst aus der PKV raus. In diesem Fall müssten die Beiträge tatsächlich sowohl für die GKV als auch für die PKV bezahlt werden. Wie dies aber rechtlich zu werten ist, weil er kein Leistungsbezug da war, kann ich so nicht sagen. Das wäre eine Frage für einen guten Anwalt, da kann ich Ihnen gegebenenfalls auch weiterhelfen.

    VG

    Manfred

  2. Hallo Manfred,

    erstmal ein großes Lob für Ihren sehr informativen Weblog. Leider konnte ich allerdings meinen spezifischen Fall nirgendwo vollständig wiederfinden:
    Ich bin von Geburt an in der PKV (fast 26 Jahre), da ich über meine Eltern (Beamte) beihilfeberechtigt war. Zu Beginn meines Studiums (2005) habe ich mich daher von der studentischen GK-Versicherungspflicht befreien lassen. Am 30.09. diesen Jahres habe ich mein Studium beendet (Wegfall der Beihilfeberechtigung), kann jedoch aufgrund der Befreiung nun während des Zeitraums der Arbeitssuche nicht in die GKV wechseln und bin nun seit dem 01.10. zu 100% privat versichert. Eigentlich würde ich gerne auch ab Antritt einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in der PKV bleiben, da ich trotz Beibehaltung der Anwartschaft meine Altersrückstellungen verlieren würde. Meine Frage zielt nun daher darauf ab, ob ein Freistellungsantrag (ab Sozialversicherungsspflicht) Aussicht auf Erfolg hätte, auch wenn die mehrfach von Ihnen erläuterten rechtlichen Voraussetzungen nach §8 SGB V in meinem Fall nicht erfüllt sind, sondern mit der lebenslangen Mitgliedschaft in der PKV argumentiert würde, da ich mich durch den Wechsel in die GKV (ggf.) schlechter stellen würde. Wenn ja, welche Voraussetzungen müssten erfüllt sein, um u. U. bei Verschlechterung der Gehaltssituation bzw. Arbeitslosigkeit notfalls doch in die GKV wechseln zu können?
    Vielen Dank im Voraus!
    Viele Grüße,
    Linda

  3. Hallo Linda,
    danke für das Lob, bin ich auch weiterhin bemühen mit Rat und Tat zum Thema Krankenversicherung weiterzuhelfen.
    Zunächst einmal ist es richtig, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht solange gilt, bis ein neuer Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllt wird.
    Das Thema Alterungsrückstellungen würde ich nicht so gravierend sehen, da während ihrer Versicherungszeiten in dem Ausbildungstarif keine Alterungsrückstellungen gebildet wurden. Die Bildung von Alterungsrückstellungen begann erst mit dem Wechsel in die Vollkrankenversicherung.
    Eine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht, sehe ich nicht. Die Frage ist, ob sie mit dem Einkommen aus ihrer Angestellten Tätigkeit über der JAEG liegen. Die JAEG liegt in 2011 bei 49500 €.
    Wenn Sie arbeitslos würden, wird eine GKV Versicherungspflicht nur dann ausgelöst, wenn sie auch ALG 1 Leistung beziehen. Da sie aber bisher studiert haben und somit meiner Ansicht nach nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, haben sie keinen Anspruch auf Leistungen nach ALG 1 und somit besteht auch kein Anspruch auf die GKV Versicherungspflicht.
    Ob eine Anwartschaft in ihren jetzigen Tarif Sinn macht, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Tarif den sie gewählt haben, auch die von Ihnen gewünschten Leistungen beinhalten. Hier geht es um detaillierte Leistungsfragen, wie zum Beispiel welche Heilmittel oder auch Hilfsmittel versichert sein sollen. Nach meiner Erfahrung wird auf diese detaillierten Punkte in einem Beratungsgespräch zum Thema private Krankenversicherung nicht eingegangen, deshalb möchte ich Ihnen ein solches Beratungsgespräch anbieten. Erfahrungsgemäß sind in diesem Beratungsgespräch immer Punkte dabei, die auch für langjährig PKV Versicherte neu sind.
    VG
    Manfred

  4. jutta schymassek meint:

    hallo manfred
    mein mann ist privat krankenversichert.zur zeit beziehen wir alg2,da das amt aber nicht die vollen beiträge zur pkv zahlt,sieht es finanziell recht bescheiden aus.mein mann ist jetzt krank,kann aber nicht zum arzt gehen,weil wir die rechnung nicht bezahlen können.übernimmt die arge die arztkosten?

  5. Hallo Manfred!

    Seit Dezember 2006 bin ich in der PKV versichert, seit Jan. 2008 habe ich eine Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 von meiner alten GKV erhalten. Nun droht im Juli 2011 die Arbeitslosigkeit. Ich bin also noch keine kompletten 5 Jahre in der PKV. Muss ich nun in die GKV zurück, obwohl ich befreit bin? Gibt es eine Möglichkeit dies zu umgehen?

    Danke für die Antwort!

    Gruß Hans

  6. Hallo Hans

    nein der Versicherungspflicht können sie nicht entgehen, da sie noch keine 5 Jahre in der PKV voll haben, da fehlen bescheidenen 5 Monate.
    Es gibt nur die Möglichkeit die PKV auf eine große Anwartschaft zu setzen oder wen die Leistung der PKV gewünscht ist diese für die Zeit der Arbeitslosigkeit neben der GKV Pflicht weiter laufen zu lassen. Allerdings muss man für diese Variante die Musterbedingungen genau befolgen, sonst kann der PKV Versicherer den Vertrag kündigen.
    VG
    Manfred

  7. Hallo Manfred,

    ich habe mich zu Beginn meines Studiums von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, um bei meinen Eltern bei der PBeaKK versichert zu bleiben. Meine Versicherung endet laut PBeaKK zum Ende eines Monats, Mitte des darauf folgenden Monats (12.) trete ich eine sozialversicherungspflichtige Stelle an (komme dann in die GKV).

    Mein Problem ist die Zeit dazwischen, 11 Tage. Die PBeaKK sagt, sie könne mich definitiv nicht weiter versichern (da sie keine “Neumitglieder” mehr aufnimmt), die GKV kann/darf mich dann noch nicht aufnehmen. Andere PKV reißen sich nicht gerade darum, jemanden für 11 Tage zu versichern und weisen mich (wie die GKV auch) darauf hin, dass meine letzte Kasse mich weiter versichern müsse.

    Was kann ich nun tun?

    Mit Dank im Voraus und freundlichen Grüßen

  8. Hallo Honk,
    dann würde ich die PBeaKK mal ganz dezent auf die gesetzliche Versicherungspflicht hinweisen. Die PBeaKK darf die Versicherung nur dann auflösen, wenn sie einen Nachweis einer Folgeversicherung vorliegen hat.
    Ich bin mir nicht sicher unter welcher Rechtsgrundlage die PBeaKK fällt, es gebe einmal das Sozialgesetzbuch V
    § 5 Versicherungspflicht
    (1) Versicherungspflichtig sind
    13.Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
    a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
    (2)
    oder das Versicherungsvertragsgesetz
    § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
    (3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten;

    falls die PBeaKK sie ohne Bestätigung einer übergangslosen Folgeversicherung kündigen würde, würde diese Versicherung gegen eine dieser beiden gesetzlichen Vorschriften verstoßen.
    Notfalls müssten sie die PBeaKK mit einem Anwalt überzeugen ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen.
    Einen entsprechenden Anwalt könnte ich Ihnen gegebenenfalls empfehlen.
    VG
    Manfred

  9. Hallo Manfred,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Es scheint so (jeden, den ich frage, sagt etwas anderes), dass die Rechtsgrundlage der PBeaKK hier das Problem ist. Sie ist ja weder eine PKV, noch eine GKV, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts …
    Weiterhin scheint es so, dass die PBeaKK meinen Fall als Härtefall betrachten kann und mein Problem so gelöst werden könnte.

    Vielen Dank und viele Grüße

    Honk

  10. Hallo Manfred,

    ich würde hier gerne meinen Fall schildern, denn ich bin am Verzweifeln:
    Bis Mitte 2010 habe ich studiert und war über meinen Vater gesetzlich familienversichert. Nach dem Abschluss meldete ich mich arbeitslos und bezog ca. 1 Monat HartzIV, bevor ich zu einer ausserberuflichen 8€-Tätigkeit “gezwungen” wurde, welche ich nach 1 Monat abgebrochen habe und schriftlich auf ALGII verzichtet habe, d.h. ich wurde arbeitslos und war nicht mehr gemeldet. Ohne Einkommen setzte ich meine Suche nach einem berufsinternen Job fort, konnte jedoch erst neulich fündig werden.(Finanziell wurde ich durch Familie nur indirekt unterstützt, d.h. durfte mietfrei wohnen, etc.) Summa sumarum war ich 16 Monate arbeitslos aber nicht arbeitslos gemeldet und somit nicht versichert. Die neue Stelle verlangt nach einer Versicherungsbescheinigung, also entschied ich mich für eine GKV, die mich aber erst aufnehmen kann, wenn eine Kündigungsbescheinigung der alten GKV vorliegt. Diese kann ich jedoch nicht bekommen, weil mir die alte GKV am Service-Telefon sagte, ich müsse mich rückwirkend bei ihnen versichern lassen und alle 16 Monate der Arbeitslosigkeit (~2300€) aus eigener Tasche nachzahlen. Welche Aussichten habe ich nun? Es kann doch nicht sein, dass ich ohne einen Cent Einkommen und ohne einen einzigen Fall von Krankheit in den letzten 16 Monaten eine so große Summe quasi verschenken muss. Gibt es da ein Schlupfloch oder ein Sonderfall oder ähnliches?

    Lieben Gruß

  11. Hallo Maus,
    leider kann ich sie nicht aus ihrer Verzweiflung erlösen, dies haben sie der ehemaligen Gesundheitsminister Frau Ulla Schmidt (SPD) zu verdanken. Es besteht seit 2004 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV), das bedeutet jeder der der GKV zuzuordnen ist, muss auch dort versichert sein.
    Die Frage ist, ob möglicherweise noch Anspruch auf die Familienversicherung bestand, ansonsten bleibt ihnen nichts anderes übrig, als den geforderten Betrag zu zahlen. Vielleicht können sie mit der alten GKV eine Ratenvereinbarung treffen.
    Viele Grüße
    Manfred

  12. Lieber Manfred,

    ich habe mich jetzt durch alle Fragen und Antworten zu “Befreiung von der Versicherungspflicht” durchgearbeitet”. Das ist wirklich ein toller Service, den du hier anbietest. Vielen Dank dafuer. Ich bin mir mittlerweile fast sicher, dass ich meine Frage auf Grund deiner Vorarbeit hier schon selbst beantworten kann, aber wuerde gerne auf Nummer sicher gehen.

    Ich bin 2005 Beamtenanwaerter geworden und habe an einer Fachhochschule des Bundes studiert. Kurz darauf habe ich mich nebenbei an einer Universaet fuer ein Studium eingeschreiben. Hierfuer wurde ein Nachweis meiner Krankenversicherung gefordert. Da ich als Beamter zwangslaufig privat versichert bin, musste ich mich fuer die Einschreibung bei der Uni von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen. Dieses Studium habe ich nach wenigen Semestern abgebrochen und meine Beamtenausbildung abgeschlossen. Heute stehe ich kurz davor Beamter auf Lebenszeit zu werden. Ich moechte nun aber meinen Beamtenstatus kuendigen und noch einmal ein Studium beginnen. Ich wuerde es vorziehen gesetzlich versichert zu sein.

    1) Sehe ich das richtig, dass fuer dieses neue Studium ein Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung nicht moeglich ist?

    2) Weiterhin habe ich verstanden, dass mein unwideruflicher Befreiungsantrag nur fuer den Status “Student” gilt? Sollte ich also irgendwo angestellt werden, koennte/ muesste ich gesetzlich versichert werden.

    Vielen Dank fuer im Voraus fuer eine Antwort und ein frohes neues Jahr!
    Mit freundlichen Gruessen!

    Martin

  13. Hallo Martin,
    vielen Dank für das Lob, werde mich auch weiterhin bemühen Licht in das Dunkel der PKV zu bringen.
    Alles richtig recherchiert, mehr kann ich dazu nicht sagen. Die Befreiung als Student ist unwiderruflich und gilt immer als Student.
    Zu diesem Thema habe ich gerade einen aktuellen Artikel geschrieben:
    http://www.pkv-financial.de/wblog/2011/12/30/befreiung-von-der-versicherungspflicht-student-pkv/
    Wenn sie irgendwann als Angestellter im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit beschäftigt werden, sind sie wieder Mitglied in der GKV.
    Wenn Sie allerdings als Angestellter eine Tätigkeit über der JAEG bekommen bleiben sie weiterhin in der GKV versicherungsfrei.
    Viele Grüße
    Manfred

  14. christina meint:

    Hallo Manfred,

    auch ich möchte hier einen Fall zur Diskussion stellen:
    Ich bin seit 1.12.03 in der PKV und lag seit diesem Tag immer über der BMG.
    Am 7.3.08 bin ich Mutter geworden und habe mit Aufnahme einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit bei meinem alten Arbeitgber am 1.9.09 mich von Versicherungspflicht befreien lassen.
    Per 28.12.2011 bekam ich von meinem AG den Hinweis, dass weder eine Befreiung aus 2009 noch zum Ende der Elternzeit (6.3.2011) vorliegt.
    Das Thema aus 2009 konnte ich durch Vorlage der Bestätigung der GKV heilen.
    Nach anfänglichen Wirrungen kam Entwarnung von der Personalabteilung, dass alles nciht so dramatisch sein, da ich in 2011 über der relevanten Grenze von EUR 44.500,- mit meinem Gehalt gelegen habe.
    Nach eigenen Recherchen müßte diese Grenze aber bei EUR 45.900,- liegen, da ich erst nach 2003 der PKV beigetreten bin.
    1. Liege ich damit richtig?
    2. Sollte die Grenze bei EUR 45.900,- liegen, stellt sich das nächste Problem. Bei diesem Betrag würde ich mit dem Gehalt knapp 500 EUR unter der Grenze liegen. Würde ich rückwirkend zum Ablauf der Elternzeit in die GKV “versetzt” werden oder erst zum Anfang 2012? Was passiert mit bereits für nach März 2011 durch die PKV an mich erstatteten Beträgen?
    3. Angenommen der AG versucht sein Versäumnis der Nichtanmeldung ab März 2011 durch eine “Zuwendung” zu heilen, könnte dies unter Umständen auch durch eine Auszahlung von Überstunden geschehen?
    (mir ist bekannt, dass Boni, einmalige Sonderzahlungen keinen Einfluss haben)
    4. Welchen Einfluss hat die Elternzeit auf die bereits von Ihnen erwähnte 5-Jahres Frist, um mich wieder befreien zu lassen?
    5. Wenn ich mich unter Annahme von Punkt 3 wieder befreien lassen möchte, wäre dies möglich und ist hierbei auch die 3-Monatsfrist wieder zu beachten?
    6. Welche Grenze ist für 2012 relevant? 50.850 Euro EUR?

    Vielen Dank
    Christina

  15. Hallo Manfred,

    erst einmal vielen Dank für die Zeit, die Du Dir hier für die User nimmst. Ich habe nun sehr viele Fälle in diesem Bereich verfolgt, nur glaube ich dass meiner doch etwas anders liegt:
    - Selbstständig seit 2001
    - PKV seit 2001
    - Anstellungsverhältnis Vollzeit ab März 2012, jedoch befristet bis 31. Oktober 2012 (Saisonarbeit)
    - Selbstständigkeit bleibt nebenbei erhalten und wird ab November bis März wieder Haupteinkommensquelle

    Gehe ich recht in der Annahme, dass es auch hierfür keine Chance auf Befreiung gibt und ich auf jeden Fall in die GKV muss?

    Gruß
    Tom

  16. Hallo,
    ich habe auch eine dringende Frage / ein Problem:
    Ich habe seit 2005 studiert, war über die Familie privat versichert (beide Beamte) und entsprechend auch befreit von der GKV. Nach dem Studium habe ich mich selbst ca. 1 Jahr weiter privat versichert. Jetzt habe ich seit Oktober letzten Jahres ein Promotionsstudium angetreten und arbeite seit Februar mit zwei wissenschaftlichen Hilfskraftstellen an der Uni. Heute kam die Nachricht, ich müsse mich gesetzlich versichern. Ich war nie in meinem Leben gesetzlich versichert und habe dies auch nicht vor. Geht da was über meinen Status als eingeschriebener (Promotions-)student oder die weit über 5 Jahre hinausgehende Versicherungszeit in der PKV (mein ganzes Leben ;-) )?
    Viele Grüße,
    Veniat

  17. Hallo Tom,
    Aufgrund gesundheitlicher Probleme und viel Arbeit war ich bisher nicht in der Lage die vielen Fragen zu beantworten, dafür bitte ich um Verständnis.
    Wenn sie sowohl auch Angestellte als auch selbständig sind, müssen sie beide GKV ein Sozialversicherungsrechtliches Gutachten erstellen lassen.
    Diese wird dann festgestellt ob sie als die GKV pflichtiger Angestellter oder ihre als selbständige zu sehen sind. Eine andere Möglichkeit haben sie nicht. Wie sie richtig festgestellt haben bestehende Möglichkeit der Befreiung für sie nicht
    Viele Grüße
    Manfred

  18. Hallo veniat,
    Mit der Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft werden sie leider in der GKV versicherungspflichtig.
    Sie können aber auch privat versichert bleiben, dann gibt es mehrere Möglichkeiten.
    Diese sollten wir telefonisch besprechen
    Viele Grüße
    Manfred

  19. Hallo Herr Walter,

    vielen Dank für die ausführlichen Infos zu diesem komplexen Thema. Meine Frage bezieht sich auf §8 SGB V, Absatz 3, Befreiung wegen Teilzeit. Der Gesetzestext spricht davon “…wenn seine Arbeitszeit [...] herabgesetzt wird”. Ist es hierbei egal, ob dies von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgeht? Der Passus im SGB klingt mir danach, dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter auf Teilzeit setzen müsste. Ich jedoch plane, das von mir aus zu beantragen… Wäre eine Brefeiung dann auch möglich?

    Vielen Dank.

  20. mich würde die lösung von Veniat interessieren, auch wenn ich selber nicht betroffen bin

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