Mittlerweile sind wieder so viele Kommentare und Fragen aufgelaufen, der letzte Artikel brachte es auf über 100 Kommentare, dass wieder für mehr Übersichtlichkeit gesorgt werden muss. Darum geht es jetzt an dieser Stelle weiter mit der Diskussion um die Befreiung von der Versicherungspflicht.
Der Ausgangspunkt war die FAQ zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Es wird empfohlen, sich diesen Beitrag einmal in Ruhe durchzulesen. Formal geregelt ist die Versicherungspflicht für die Gesetzliche Krankenversicherung im 5. Buch des Sozialgesetzbuches §5 SGB V.
Auf ein Neues. Das Thema scheint sich zu einer unendlichen Geschichte auszuweiten. Der Dschungel rund um die gesetzliche und private Krankenversicherung wird für Otto Normalbüger immer komplizierter und undurchdringlicher, Gesundheitsreform sei Dank. Wer weiss, wo das noch enden wird.
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Hallo Manfred,
ich habe eine Frage zur Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. SGB V: Ich war bisher immer privat versichert (seit Kindheit über Vater, ebenso im Studium, nach Abschluss im Oktober 2006 bis einschl. Juli 2007 als Selbständiger). Seit August 2007 bin ich in einer halben Stelle angestellt und in einer GKV. Folgendes mir noch unklar:
Ist eine Befreiung nach erwähntem Paragraphen möglich? Die Arbeitszeit beträgt 50% einer vollen Stelle.
Wo muss der Antrag in meinem Fall gestellt werden? Sie schreiben, dies sei bei der letzten gesetzlichen Kasse vor Übertritt in die PKV zu tun, aber meines Wissens gibt es eine solche in meinem Fall nicht, da ich wie erwähnt bisher immer privat versichert war. An wen wende ich mich da? Die aktuelle GKV?
Besten Dank und viele Grüße,
Sebastian
Hallo Manfred,
ich bin seit 1999 privat versichert und seit 2001 nebenher noch selbstständig, nun schickte mir mein neuer Arbeitgeber einen Bescheid das ich in die gesetzliche zurück muss, ist dies korrekt? Mein Einkommen liegt unter der Bemessungsgrenze. Für eine schnelle Antwort wäre ich dir dankbar.
Gruß
Heinz
Hallo Heinz,
leider hat Ihr Arbeitgeber Recht, wenn Ihr Einkommen unter der besonderen JAEG (ist mit der BBG identisch) liegt, dann müssen Sie in die gesetzliche Krankenkasse zurück, Ihre selbständige Tätigkeit zählt nicht da diese nur nebenberuflich ausgeübt wird,
grüße
Manfred
*hüstelhüstel* Wie mach ich das jetzt am besten? Vielleicht so:
Darf ich ganz bescheiden nochmal auf meine Frage vom 5. September verweisen *verlegenguck*?
Grüße,
Sebastian
Hi, Sebastian,
entschuldige bitte die Verspätung, ich hatte Ihre Frage schon gesehen und war felsenfest der Meinung diese auch beantwortet zu haben. Allerdings ist diese im Blog System nicht zu finden, deshalb gehe ich davon aus, dass ich irgendeinen Fehler gemacht habe. Wie auch immer hier die Antwort:
Grundsätzlich käme nur eine Befreiung nach SGB V § 8 Abs. 3 in Frage, diese ist aber nicht möglich weil der letzte Satz dem entgegensteht:
…Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
Da Sie als Angestellter diese 5 Jahre nicht erfüllen können Sie sich auch nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Das einzige was für Sie möglich wäre, ist eine sozialversicherungsrechtliche Überprüfung, in dieser muss festgestellt werden, welches Ihre Haupttätigkeit ist.
Je nach dem Ergebnis sind sie entweder als Angestellter pflichtig oder als Selbständiger versicherungsfrei.
Die GKV können sie sich raussuchen, da Sie bisher nicht in einer GKV versichert waren.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
hab durch Zufall diese Diskussionsrunde gefunden, habe bisher von PKV und GKV und Steuerberater verschiedene Auskünfte zur selben Frage erhalten. Sie scheinen ja sehr kompetent zu sein und deshalb meine Frage nun auch hier:
Ich bin seit 1993 selbstständig und wechselte in dem Jahr auch zur PKV.
Nun werde ich aber ab 1.01.08 wieder im Angestelltenverhältnis arbeiten.
Welche Versicherungspflichtgrenze gilt hier für mich ?
Werden geldwerte Vorteile auch zum Bruttoeinkommen gerechnet ?
( Firmenwagen 1% Regelung )
Vielen Dank
Bernd
Hallo Bernd,
schöner Zufall:-), danke für das Kompliment.
Für Sie gilt die “normale” JAEG welche in 2008 bei voraussichtlich 48150 € liegt. Die Besitzstandsregelung gilt nur für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren… So steht das in einem Rundschreiben der damaligen Spitzenverbände. Da Sie nicht als Angestellter sondern als Selbständiger privat versichert waren falle sie nicht unter diese Regelung.
Ausserdem habe ich noch eine Hiobsbotschaft: die 3 Jahresregelung, selbst wenn Sie die JAEG überschreiten, werden Sie als Angestellter versicherungspflichtig. Sie müssen von 2008 bis 2010 die JAEG überschreiten um dann zum 01.01.2011 wieder in die private Krankenversicherung wechseln zu können.
Was zu tun ist, kann ich Ihnen gerne telefonisch erläutern.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
habe heute diese tolle Seite entdeckt und eine Antwort für meine zugegeben sehr spezielle Situation noch nicht wirklich gefunden. Ich bin jetzt 53, seit 18 Jahren privat versichert und inzwischen schwerbehindert. Überwiegend bin ich bei Ärzten in Behandlung, die nur Privatpatienten nehmen. Seit 1.10. bin ich nun arbeitslos und will mich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Anfang 2008 will ich mich mit Gründungszuschuss selbstständig machen als Journalistin und Fotografin, wäre also evtl. ein Fall für die Künstlersozialkasse. Ich muss allerdings einkalkulieren, dass die Selbständigkeit nicht funktioniert und ich dann wieder arbeitslos bin (ich würde eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen) und/oder dass ich auch irgendwann berufsunfähig werde. Gäbe es für mich zur Not dann noch einen Weg in die gesetzliche KV? Ein Aspekt bei der Frage ist auch, dass ich bald heirate und dann (wenn ich nicht mehr arbeiten kann) bei meinem Mann mitversichert sein könnte. Mit dem gesparten Geld könnte ich die privatärztlichen Rechnungen bezahlen und hätte noch was über.
Viele Grüße und jetzt schon vielen Dank
Gabriele
Hallo Manfred,
ich konnte zum 1.1.2000 in die PKV wechseln.
2003 habe ich dann die Firma gewechselt. Dies war leider mit Gehaltseinbuße verbunden. Somit lag ich ab 2003 schon nicht mehr über der damaligen Beitragsbemessungsgrenze.
Von einer Befreiung habe ich nichts gewußt. (Meine Schuld?)
Nun war eine Betriebsprüfung – Jetzt soll ich wohl von jetzt auf gleich in die GKV und die Beiträge ab 2003 nachzahlen.
Was passiert mit meiner PKV – in der ich bleiben möchte?
Wie ist das mit der Arbeitszeitänderung um in der PKV zu bleiben.
Fragen über Fragen
Vielen Dank im Voraus
Guido
Hallo Gabriele,
danke für das Kompliment, Ihre Situation ist wirklich nicht so einfach da hier etliche Punkte eine Rolle spielen:
Versicherungspflicht ist der GKV bezüglich Arbeitslosengeldes
Versicherungspflicht ist der Künstlersozialkasse während der Selbständigkeit
Versicherungsfreiheit ab dem 55. Lebensjahr welches Sie in ca. 2 Jahren erreicht haben
Leistungen welche Sie z.Zt in der privaten Krankenversicherung haben
Mögliche Familienversicherung
Mögliche Berufsunfähigkeit
Schwerbehinderung durch Krankheit
Das ist schon ein Knäuel das aufgedröselt werden muss.
Meiner Ansicht nach ist die wichtigste Frage festzustellen welchen Versicherungsschutz Sie in Ihrer PKV haben und wie dieser im Vergleich zu einer möglichen gesetzlichen Krankenkasse zu bewerten ist.
Wenn dies feststeht, dann ist zu Fragen welchen Versicherungsschutz Sie bevorzugen, aus den Antworten auf diese beiden Fragen können sie das weitere Vorgehen ableiten.
Ich meine das Ist nur telefonisch zu klären.
Grüße
manfred
Hallo Guido,
Das Sie von der Befreiung von der Versicherungspflicht nichts gewusst haben spielt in Ihrem Falle keine Rolle, denn es lag keine Möglichkeit für eine Befreiung vor. Mit der neuen Tätigkeit unter der besonderen JAEG wurden sie versicherungspflichtig in der GKV.
Das hat Ihr Arbeitgeber schlicht verpennt, deshalb darf dieser nun auch die Beiträge in die GKV seit 2003 nachzahlen. Das sind ca. 4 Jahre mal ca. 550 € mtl. ergibt immerhin die stolze Summe von 26400 €.
Ob und wie Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben können müssen wir telefonisch besprechen.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
ich habe eine Frage zur 3 Jahresregelung
ich war am 31.12.2002 als Arbeitnehmer privat versichert, wegen überschreitens der JAEG; von 2004 bis 2006 lag ich immer über der JAEG, war allerdings dazwischen immer mal arbeitslos (arbeitslos von Mai 04 bis Juni 05; von Juli 06 bis jetzt) während der Arbeitslosigkeit war ich weiterhin privat versichert; nun werde ich ab November wieder als Arbeitnehmer tätig werden, JAEG liegt über 42750 Euro; Frage 1: welche 3 Jahre werden nun betrachtet ? 2004 bis 2006 ? Frage 2: führt die zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit von mehr als 3 Monaten dazu dass der Besitzstand verloren geht ?
Vielen Dank
Christine
Hallo Christine,
die Frage ist, wo waren sie während der Arbeitslosigkeit genau versichert?
Haben Sie sich expliziet von der Versicherugnspflicht nach SGB V § 8 Abs 1a befrein lassen, oder haben Sie die PKV weiter selbst gezahlt, das sollte wir kurz telefoniswch besprechen.
Grüße
manfred
Hallo Herr Walter,
nachdem ich nun kurz vor dem FAQ-/”Was Sie schon immer über PKV und GKV wissen wollten”-/”Krankenversicherungs-News”-Webseiten-Kollaps stehe, stieß ich auf Ihre Seite und hoffe, dass Sie mir vielleicht weiterhelfen können:
Ich bin seit meiner Geburt ohne Unterbrechung privat krankenversichert und werde nun im November mit einem Gehalt deutlich über den geforderten 48 TEUR der Einkommensgrenze in den Beruf einsteigen. Ich las nun von einer Regelung, dass “Arbeitnehmer, die noch nicht die 3-Jahres-Wechselfrist erfüllen, bleiben versicherungsfrei, wenn sie am 2. Februar 2007 privat versichert waren”. Nun, das war ich – nur, dass ich zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitnehmer sondern Promotionsstudent (ohne Angestelltenverhältnis) war. Da ich natürlich gerne in meiner Versicherung bleiben würde, frage ich mich, ob diese Regelung auch auf mich zutrifft, oder ob ich mich trotz allem in der GKV versichern muss…
Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Antwort,
vielen herzlichen Dank,
Viktoria
Hallo Viktoria,
bitte keinen Kollaps bekommen hier werden Sie weiter geholfen, leider vermutlich nicht so wie Sie sich das vorgestellt haben.
Leider müssen Sie für die erwähnten 3 Jahre in die GKV. Es ist zwar richtig was Sie schreiben, dass “Arbeitnehmer, die noch nicht die 3-Jahres-Wechselfrist erfüllen, bleiben versicherungsfrei, wenn sie am 2. Februar 2007 privat versichert waren”. Nur waren Sie eben vor dem 02.02.07 kein Arbeitnehmer sondern Student, hier ist uns Ulla absolut unbarmherzig, sie müssen die GKV für die nächsten 3 Jahre unterstützten. Ich kann Ihnen gerne Handlungsempfehlungen geben was Sie mit Ihrer PKV machen können, dazu muss ich natürlich wissen wo/wie Sie versichert sind und ob Ihr Versicherungsschutz Ihren Anforderungen entspricht.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
Ich bin ganz verzweifelt: Bedeutet die Befreiung von der Versicherungspflicht eigentlich “Lebenslänglich”?
Habe mich 2000 von der Versicherungspflicht befreien lassen. Habe damals ein Studium angefangen und da meine Eltern meinten ich solle mich befreien lassen, da sie Beamte sind, ich daher noch bis zum 27. Lebensjahr “beihilfeberechtigt” sei, die Befreiung beantragt.
Nach ca. 2 Jahren habe ich das Studium aufgegeben und die nächsten 3 Jahre nebenher gejobbt, allerdings ohne jemals in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu gelangen, so dass ich weiterhin in der PKV blieb.
2003 habe ich ein Fernstudium angefangen, ab 2006 auch (da ich dann Teilzeitstudentin war) ALG II erhalten. ich wollte in die GKV wechseln, mir wurde aber damals mitgeteilt, das Studium würde überwiegen und ich müsste weiterhin in der PKV bleiben.
Nachdem mein Studium jetzt beendet ist, war ich einen Monat “nur” arbeitslos und möchte aber jetzt ein weiterführendes Studium an einer neuen Universität beginnen.
ich hatte die Hoffnung, dass meine einmonatige “Vollarbeitslosigkeit” mir erlauben würde wieder in die GKV zurückzukehren, aber nun wurde mir gesagt: Pustekuchen!
Meine Befreiung soll angeblich ewig gelten, also für jedes weitere Studium und auch falls ich z.B. heirate und Anspruch auf eine Familienversicherung hätte.
Stimmt das etwa? Mein Mann der Anwalt im Ausland ist, meint es könne keine Vertrag geben, der “lebenslänglich” gilt, aber der ist ja auch mit der deutschen Bürokratie nicht vertraut.
Falls es irgendeine Möglichkeit gibt aus der PKV rauszukommen: ich bin zu allem bereit!
Vielen Dank für eine Antwort
Gruß
Sara
Hallo Sara,
das ist schon etwas Komplex um das mal gelinde auszudrücken.
Einerseits kann eine Befreiung grundsätzlich nicht widerrufen werden, dies steht im letzten Absatz SGB V § 8 Abs. (2).
Nun gibt es 2 unterschiedliche Auslegungen welche von gesetzlichen Krankenkassen vertreten werden. Soweit ich das recherchieren konnte sind beide zumindest in Bezug auf den SGB V § 8 Abs. (1) 1a (während der Arbeitslosigkeit) rechtens.
In Wieweit dies auf den studentischen Bereich zu übertragen ist kann ich nicht beurteilen.
1. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden bedeutet, dass Sie immer in dem Status in dem sie sich befreien ließen versicherungsfrei sind.
2. Mit einer Statusänderung erlischt die ursprüngliche Befreiung und muss bei einer erneuten Versicherungspflicht auch neu beantragt werden.
Das nächste Thema ist die Familienversicherung hier gibt es den SGB V § 10 Abs. 3:
(versichert sind…) 3. .. nicht von der Versicherungspflicht befreit sind….
Das würde tatsächlich bedeuten, dass Sie in Ihrer jetzigen Situation keinen Anspruch auf die Familienversicherung haben.
Erst wenn Sie Ihren Status als Studentin beendet haben, hätten Sie Anspruch auf die Familienversicherung. Da Sie dann nicht mehr von der Versicherungspflicht befreit sind. Wenn Sie später als Angestellte tätig sind, sind Sie sowieso die ersten 3 Jahre in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
mein Fall ähnelt ein wenig der Schilderung von Sarah, es gibt jedoch einige aus meiner Sicht wesentliche Abweichungen.
Parallel zu meinem Studium habe ich eine Selbständigkeit zur Finanzierung nebengewerblich betrieben. In dieser Zeit war ich in der GKV (BKK). Mit Abschluß meines Studiums bin ich zum 01.11.02 in ein Angestelltenverhältnis eingetreten und mein Gewerbe blieb mit Wissen des Arbeitgebers bestehen. Da zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gleich die JAEG überschritten war, bin ich zum 01.11. unmittelbar in die PKV gewechselt.
Zum 31.04.03 wurde aus betrieblichen Gründen zum Ende der Probezeit gekündigt. Auf Antrag bei der AOK (nicht BKK) habe ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Beiträge habe ich im Rahmen meiner Selbständigkeit weiter entrichtet. Zum 01.10.03 habe ich eine neue Tätigkeit im Angestelltenverhältnis aufgenommen. In diesem Jahr überstiegen meine Einkünfte ebenfalls die JAEG (wie bis heute, trotz Anhebung). Die Bescheinigung zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht habe ich bei meinem Arbeitgeber nicht vorgelegt.
Meine Frau ist seit 3 Jahren über der aktuellen JAEG, jedoch freiwillig in der GKV. Wir warten auf Nachwuchs und beschäftigen uns mit der Versicherungsfrage unserer Familie mit den konkreten Fragen:
a) Besteht im Rahmen der Gesundheitsreform respektive Krankenversicherungspflicht seit 1.7.2007 die Möglichkeit für mich, wieder in die GKV einzutreten , um die Familienversicherung in Anspruch nehmen zu können?
b) Welchen Anteil zur GKV meiner Frau muss ich zusätzlich tragen, wenn sie in Elternzeit/Erziehungsurlaub ist? Der eigene Beitrag + voller Beitrag meiner Frau + Beitrag Kind wäre in Verbindung mit einem Verdienstausfall voraussichtl. eine exorbitante Belastung.
c) Wie verhält sich die Situation, wenn meine Frau unter die JAEG fällt und damit wieder versicherungspflichtig wird?
Vielleicht hast Du ggf. eine andere sinnvolle Alternative parat.
Herzlichen Dank im Voraus für Deine Bemühungen.
Viele Grüße an alle
Stefan
Lieber Manfred,
ein großes Kompliment, eine super Webseite, toll, was für eine Mühe Sie sich machen!!!
Ich bin seit 2001 in der PKV. Seit 10 Monaten (1/2007) bin ich in Elternzeit (geht bis 12/2008) ohne zu arbeiten, ab November nun werde ich 8 Stunden arbeiten und ab März 2008 20 Stunden. Auch mit den 20 Stunden bin ich aber nicht über der Bemessungsgrenze. In 2009 möchten wir das 2. Kind bekommen, danach möchte ich wieder so verfahren und langsam wieder mit Teilzeit einsteigen, auch auf längere Sicht aber nicht mehr als 20 Stunden arbeiten.
Wenn ich § 8 SGB 5 richtig verstehe, kann und muss ich mich jetzt ab November befreien lassen. Diese Befreiung gilt dann nur für die Elternzeit. Mein Frage ist aber: Was mache ich mit der Zeit danach? Wenn ich danach auch nur 20 Stunden arbeite, werde ich ja wieder versicherungspflichtig und kann mich nicht befreien lassen, weil die 5 Jahre in der PKV, die ich ja zum jetzigen Zeitpunkt habe, durch die Elternzeit unterbrochen werden (in dieser Zeit eben keine Überschreitung der JAEG). Ist das richtig? Das bedeutet dann also, dass ich, um in der PKV bleiben zu können, mehr als 20 Stunden arbeiten müsste, um über die JAEG zu kommen?
Und was ist “zwischen den Elternzeiten”? Nach Ablauf der ersten Elternzeit und bis zur Geburt des nächsten Kindes müsste ich dann – wenn auch nur für ein paar Monate – die Stundenzahl erhöhen, um x 12 über die JAEG zu kommen. Und dann steht die nächste Elternzeit an…
Noch eine kurze Frage: Wo und wie stelle ich den Antrag auf Befreiung? Bei der GKV, wo ich vor der PKV versichert war?
Vielen Dank für Ihr Feedback!
Hallo Stefan,
auf Grund der notwendigen Entwicklungen in der gesetzlichen Krankenkasse würde ich grundsätzlich nicht empfehlen in die GKV zurückzukehren. Meine Empfehlung wäre Ihre Gattin mit in die PKV zu nehmen.
Zu Ihren Fragen:
a) Da Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben gibt es einen einfachen Weg zurück in die GKV wenn Sie Ihr Einkommen so gestalten, dass Sie in 2008 unter die JAEG fallen, dann werden Sie automatisch in der GKV versicherungspflichtig. Damit hätten sie für Ihre Familien den Anspruch auf Familienversicherung.
b) Normalerweise liegt der Beitrag für Ihre Gattin in der GKV bei dem halben Höchstbeitrag. Das wären schlappe 275 €, ich hätte unter bestimmten Umständen für Ihre Gattin eine Lösung bei der sie in der Elternzeit etwa 130 € zahlen würde. Der Beitrag für ein Kind liegt in der GKV ähnlich wie in der PKV bei grob 130 €. Hier würde ich unter den gegebenen Umständen die PKV vorziehen.
c) Wenn Ihre Gattin z.B. wegen Reduzierung der Arbeitszeit unter die JAEG fällt und damit Versicherungspflichtig wird, dann hätte Sie Anspruch auf die kostenlose Weiterversicherung während der Elternzeit SGB V § 192 nach. Auch in diesem Fall würde ich eine PKV für Ihr Kind empfehlen.
Gerne möchte ich Sie als Mandanten gewinnen, in einem persönlichen Telefongespräch kann ich Ihnen die erwähnten Möglichkeiten aufzeigen.
Viele Grüße
manfred
Hallo Larissa,
danke für das Kompliment, das ich gerne zurückgebe, sie sind genau auf dem richtigen Wege das „Problem“ selbst zu lösen.
1. Sie müssen sich während der Elternzeit nach SGB V § 8 Abs. 2 von der Versicherungspflicht befreien lassen.
2. Wenn Sie dann nach der Elternzeit mit 20 Std. zum arbeiten anfangen werden Sie versicherungspflichtig.
Eine Idee hätte ich, mit der Sie diese Versicherungspflicht umgehen können, ob dies möglich ist, würde ich gern persönlich mit Ihnen klären.
Viele Grüße
manfred
Lieber Manfred,
auch von uns vielen Dank im voraus für Ihre Mühe!
Mein Mann möchte sich und unsere Tochter privat versichern. Dieses Jahr kommt er das dritte Jahr in Folge über die Jahresarbeitentgeldgrenze.
2005: 47808€ Brutto (Grenze:46800€)
2006: 47808,70€ Brutto (Grenze:47250€)
2007: 49070€ Brutto(Grenze voraus. 48150€);
unter Einberechnung der drei ausstehenden fixen Monatsgehälter
Das Problem, was uns das Personalbüro uns jetzt mitteilte, ist, dass sein Gehalt einen variablen Gehaltsanteil (Tantieme) beinhaltet, welche bis jetzt immer zu 100% ausgezahlt wurde und auch mit an Sicherheit grenzender Warscheinlichkeit im März noch für das Jahr 2007 ausgezahlt wird. Dann käme er auf ca. 50000€ Brutto für 2007.
Das monatliche Brutto ohne Tantieme liegt bei 3920€ und Gehaltserhöhungen waren in den letzten Jahren nur über Tantiemen zu bekommen. Dann kann er sich ja nie privat versichern, obwohl er über der Grenze liegt?
Ist diese Tantieme nach Ihrer Meinung nun eine regelmäßige jährliche Sonderzahlung oder nicht?
Das Personalbüro ist der Ansicht dieser vertraglich vereinbarten Bestandtteil nicht vorhersehbar ist und unter Umständen auch ganz wegfallen könnte! Deswegen wird mein Mann auch seit 2003 als pflichtversichert und nicht mehr als freiwillig versichert geführt.
Kann man sich in solch einem Fall an die GKV (BKK) wenden oder macht man sich dann “unbeliebt”, weil man ja kündigen will?
Vielen Dank und liebe Grüße
Kathrin
Kurz gefragt:
Ich bin in der PKV.
Ab 1.1.2008 verdiene ich weniger und werde bzgl. des festen Monatsgehalts Ende 2008 unter die JAEG fallen. Muß ich jetzt schon ab 1.1.2008 in die GKV oder erst ab 1.1.2009? Würde ich 2009 rückwirkend für 2008 in die GKV müssen (Beiträge nachzahlen)?
Was ist wenn ich durch variable Gehaltsanteile doch über die JAEG komme:
- Hätte ich mich dann gar nicht in der GKV versichern müssen?
- Wäre es strafbar mich in der GKV zu versichern, da ich ja möglicherweise über der JAEG liege?
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 3 besteht übrigens nicht.
Vielen Dank für deine große Hilfe, die du hier auf dieser Website leistest!
Jürgen
Hallo Kathrin,
nach meiner Einschätzung sollte die Tantieme auch als Gehaltsbaustein mit in die Berechnung der JAEG einbezogen, zur Not muss diese als Schätzwert vom Arbeitgeber angegeben werden.
Das müssen sie aber mit dem Personalbüro klären.
Grüße
manfred
Hallo Jürgen,
wenn Ihr Einkommen voraussichtlich (unter Einbeziehung variabeler Gehaltsbestandteile) unter die JEAG fällt müssen Sie zum 01.01.2008 in die GKV zurück. Es obliegt dem Arbeitgeber Sie zum diesem Zeitpunkt in einer GKV anzumelden, hier kann ich Ihnen auch gerne weiterhelfen.
Sie brauchen eigentlich nicht tätig zu werden, denn es ist die Aufgabe des Arbeitgebers eine entsprechende Meldung an die GKV zu geben. Alldings gibt es nach meiner Erfahrung immer Ärger, wenn wegen einer fehlenden Meldung später von der GKV nicht unerhebliche Nachvorderungen gestellt werden.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
ich habe gleich 3 konkrete Fragen:
1) Ich bin seit 2006 auf meinen Antrag mit Wirkung von 1993 wegen Erhöhung der JAEG befreit von der Krankenversicherungspflicht. Dieses Jahr habe ich einen Job angenommen, bei dem ich ein Fixgehalt von brutto 3000 EUR + PKW (1%=270 EUR) erhalte. Ab 2008 kommen dann Provisionen in derzeit nicht bekannter Höhe dazu.
Besteht die Gefahr, dass ich irgendwann in die GKV zurück muss?
2) Meine Frau ist seit 12 Jahren als Selbständige in der PKV. Sie hat von einem ihrer Auftraggeber ein Angebot, dort als Angestellte quasi in Vollzeit zu arbeiten. Sie läge mit dem Einkommen unter der JAEG. Wie kann sie in der PKV bleiben? (Sie will nicht in die GKV wegen einem Leiden, das in der GKV nicht in dem notwendigen Maße behandlungswürdig weil sehr teuer ist)
3) Meine Tochter aus 1. Ehe ist 20 Jahre alt, Schülerin und wird hoffentlich auch studieren. Ihre Mutter, bei der sie lebt, war bis Anfang dieses Jahres Harz IV Empfängerin (meine Tochter nicht). Jetzt bekommt die Mutter (45) krankheitsbedingt auf ihren Antrag eine Rente (670 Euro). Kann meine Tochter weiterhin über die Mutter in der GKV bleiben oder muss sie sich selbst versichern?
PS: vielen Dank für Ihre tolle Seite und die geleistete Hilfe
Hallo Sigi,
hier die Antworten:
1. Nein, Sie können als Angestellter nicht mehr versicherungspflichtig werden. Es sei denn der Gesetzgeber beschließt irgendwann eine Gesetzesänderung, so wie ich unsere Freunde in Berlin einschätze ist da alles möglich. Wichtig ist, dass Sie den Bescheid der GKV über die Befreiung aufheben wie Ihren „Augapfel“ das ist der einzige Beweis, dass Sie versicherungsfrei sind. Ist der Bescheid weg, dann na ja sie wissen schon….
2. Einen Weg die mit dem Angestelltenverhältnis verbundene GKV- Pflicht zu umgehen gibt es nicht. Sie können die PKV aber neben der GKV Pflichtversicherung weiterlaufen lassen. Was dazu zu tun ist erläutere ich Ihnen gerne in einem Telefongespräch.
3. Wenn das bisher so war, dass Ihre Tochter bei der Mutter familienversichert war, sehe ich keinen Grund, weshalb sich das nun ändern sollte.
Danke für das Kompliment,
grüße
manfred
Vielen Dank für die Antworten. Auf 2) komme ich ggfs. gerne zurück, wenn sie das Angebot annehmen will.
Hallo Manfred,
seit drei Monaten bin ich arbeitslos ohne Leistungen zu beziehen. Ich möchte komplett aus der Krankenkasse austreten und habe zum 31. januar 2008 gekündigt.
Meine Krankenkasse sagte mir, wenn ich nach dem 31. januar 2008 wieder in ein Arbeitnehmer- Verhältnis wechsel, z. B. ab Mai 2008, wäre ich verpflichtet für die nicht versicherten Monate rückwirkend Beiträge zu zahlen. Stimmt das oder muss mich die Krankenkasse einfach ab dem ersten Arbeitstag aufnehmen?
Hallo Katja,
das ist Schmarrn wenn Sie der GKV zuzuordnen sind (und das ist offensichtlich der Fall) dann besteht seit 04.2007 eine allg. Versicherungspflicht. Das bedeutet die GKV kann die Kündigung gar nicht akzeptieren, wenn Sie nicht eine andere Krankenversicherugn nachweisen.
grüße
manfred
Hallo Manfred,
ich bin momentan ziemlich verzweifelt, da so viel Undurchsichtiges bezüglich der Pflichtversicherung ab dem 01.04.2007 kursiert. Meine Situation: Ich bin seit mehr als 5 Jahren in der BRD freiberuflich tätig, war davor lange im Ausland und konnte mich vor der Neuregelung mangels Vorzeiten nicht in der GKV versichern lassen, bin mit meinen Anträgen als Freiwilliges Mitglied abgewiesen worden. Ich war zwischendurch privat versichert, schied aber nach 1 1/2 Jahren aus freien Stücken wieder aus, da ich mir die Beiträge nicht leisten konnte. Im Jahre 2005 war ich durch einen Restanspruch ALG 1 noch mal für ein paar Monate in einer GKV (von Juli-November).
Nachdem der Anspruch abgelaufen war, erlosch auch wieder meine Mitgliedschaft in der Kasse. Jetzt zwingt man mir eine Mitgliedschaft in der GKV nach Sozialgesetzbuch V, Absatz 13 auf.
Ich wurde von “meiner” letzten Kasse angeschrieben, und nachdem ich die Antragsformulare nicht ausgefüllt hatte, traktierte man mich mehrmals durch weitere Schreiben, sogar am Telefon und drohte mir “eine Mitgliedschaft von Amtswegen durchzuführen” und ich fühlte mich regelrecht genötigt. Um endlich meine Ruhe zu habe, füllte ich den Antragsbogen aus zusammen mit einem Begleitschreiben, in dem ich meine finanzielle Situation betonte. Am 16.09. gab ich die Unterlagen zur Post. Danach hörte ich zwei Monate nichts von der Kasse. Vor 10 Tagen erhielt ich Unterlagen datiert vom 12.11. dass ich jetzt Mitglied bin, die Kasse entschuldigt sich für die späte Bearbeitung, anbei meine Versichertenkarte sowie die Ankündigung, dass mir der monatliche Beitrag von 293,08 Euro am 27.11. vom Konto abgebucht wird und ich die Rückstände in Höhe von etwas mehr als 2000.00 Euro bis zum 30.11. zu zahlen hätte. Eingezogen wird der letztere Betrag zunächst nicht, sie fragen nach einer Einzugsermächtigung.
Das Schreiben weist Rechtsbelehrung auf, dass ich innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen kann, der allerdings begründet sein muss. Ich weiß, dies ist eine lange Geschichte, aber ich vielleicht gibt es noch andere Fälle, wie diesen. Meine Frage: wie komme ich aus dieser hässlichen Geschichte raus? Es muss doch irgendwo eine juristische Lücke geben (z.B. die späte Bearbeitung usw.)
Da ich künstlerisch unterwegs bin, habe ich schon eine zeitlang vor gehabt, mich über die KSK pflichtversichern zu lassen, was aber jetzt erst möglich geworden ist und ich auch getan habe. Aber die KSK braucht lange um die Anträge zu bearbeiten. Ich habe keine Lust mehr, mich in dieser GKV versichert zu sehen. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe!! Sie sind sozusagen ein letzter Lichtblick! Mary
Hallo Mary,
da ist alles rechtens gelaufen, die von uns gewählte Regierung hat ab 01.04.2007 eine Versicherungspflicht in der GKV beschlossen.
Deshalb sollte man seine Wahlentscheidung in 2 Jahren sehr gründlich bedenken.
Ab 01.01.2009 gilt dann die allg. Versicherungspflicht in der Krankenversicherung . Das bedeutet, dass Sie natürlich die Beiträge ab dem 01.04.2007 an die GKV zahlen müssen, denn Sie waren der GKV zuzuordnen und damit pflichtig. Wenn Sie nun in die KSK eintreten können, dann sollten sie mit der KSK besprechen ab wann dies möglich ist.
Falls das nicht klappt können Sie “normal” Kündigen und mit der Kündiung in einen andere GKV wechseln.
leidr kann ich Ihnen auch nicht mehr mitteilen.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
ich habe die gleiche Anfrage unter einem nicht passenden Thema gestellt, sorry, hier also noch mal und nun hoffentlich an richtiger Stelle:
Hallo Manfred,
ich habe mich 1999 mit dem Beginn meines Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen. Zum Sommersemester 2004 habe ich mich ohne Abschluss exmatrikulieren lassen und im November 2004 eine Ausbildung angefangen, für die ich von der PKV in die GKV wechseln musste. Von November 2005 bis Juli 2007 war ich übers Arbeitsamt weiterhin in der GKV pflichtversichert, August und September 2007 habe ich mich freiwillig pflichtversichert. Seit Oktober bin ich nun wieder Studentin. Jetzt meine Frage, gilt die Befreiung mein Leben lang? Heißt das, dass ich mich als Studentin immer privat versichern muss? Oder kann ich mich jetzt wieder neu entscheiden, ob ich mich befreien lasse oder nicht? (Aufgrund der Tatsache, dass ich mich exmatrikuliert habe und durch die Ausbildung gesetzlich versichert war)
Vielleicht können sie ja Licht ins Dunkel bringen, die Sachbearbeiterinnen von meiner GKV waren sich jedenfalls nicht sicher.
Vielen Dank schon mal!
Gruß Nele
Hallo Nele,
das ist eine sehr gute Frage.
Also grundsätzlich ist es so, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht widerrufen werden kann.
Das bedeutet, das Sie in dem Status in dem Sie von der Versicherungspflicht befreit wurden weiterhin versicherungsfrei sind.
Nun fängt es an spannend zu werden, denn nun kommt der Stauswechsel.
Wie bei ihnen z.B. vom Studenten zum Angestellten und wieder zurück zum Studium. Da habe ich von verschiedenen GKV unterschiedliche Aussagen erhalten.
Hatte das am Beispiel Arbeitslosigkeit versucht zu recherchieren, wenn jemand sich während der Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreien lässt. Ich meine, dass dieser Sachverhalt vergleichbar ist.
Die einen GKV sagt, dass bei einer erneuten Arbeitslosigkeit die Befreiung auflebt.
Die anderen GKV sagt, dass bei einer erneuten Arbeitslosigkeit wegen des zwischen zeitlichen Statuswechsel die Befreiung erneut beantragt werden muss.
Sie können grundsätzlich davon ausgehen, dass was die GKV entscheidet ist Gesetz. Was nun rechtens ist, keine Ahnung.
Eines ist aber noch wichtig, die Befreiung ist nur der GKV bekannt welche über die Befreiung entschieden hat.
Das habe ich schon mal erlebt, da hatte ein angestellter Arzt sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, das Schreiben mit der die Befreiung dokumentiert wurde war nicht mehr auffindbar. Durch einen Arbeitgeberwechsel ca. 20 Jahre später wurde dieser Arzt in der GKV versicherungspflichtig.
Viele Grüße
manfred
Hallo Manfred,
nachdem ich jetzt nahezu alle Fragen und Antworten gelesen habe auch von meiner Seite erstmal ein riesen Kompliment.
Eigentlich erübrigt sich meine Frage aber zur Sicherheit erlaube ich mir sie Ihnen trotzdem zu stellen.
In den Jahren 2003 und 2004 war ich angestellt und mein Einkommen lag in beiden Jahren unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. In den Jahren 2005, 2006 und 2007 war ich selbständig tätig, aufgrund von Fortbildungen und Faulheit lag das Gehalt aber in allen Jahren unterhalb der Beitragbemessungsgrenze.
Ab dem 1.1.08 werde ich wieder in das Angestelltenverhältnis überwechseln und auch deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen.
Nichtsdestotrotz heißt es wohl für die nächsten drei Jahre zurück in GKV, oder?
Wie würde die Situation aussehen wenn ich für meinen zukünftigen Arbeitgeber als Syndikus-Steuerberater/Rechtsanwalt arbeiten würde. Mit anderen Worten, sofern das “achte Steuerberateränderungsgesetz” die Tage verabschiedet wird, könnte ich einerseit als Angestellter arbeiten, anderseits aber auch weiterhin als Steuerberater freiberuflich tätig sein. Würde dann die Relation der Einnahmen (aus der Anstellung deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze, aus der freiberuflichen Tätigkeit unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze) gelten oder die geleistete Arbeitszeit (laut Arbeitsvertrag mindestens ne 39 Stunden Woche)?
Und die nächste Frage, was ist wenn ich die nächsten zwei Jahre (2008 und 2009) über der Beitragsbemessungsgrenze verdiene (aber eben in der GKV verweile) mich dann aber wieder entscheide selbständig tätig zu werden (zurück in die Private; aber auch dann oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdiene; beispielsweise 2010 und 2011) und wiederrum nach ein zwei Jahren (also 2012) zurück ins Angestelltenleben wechsle. Müßte ich dann wieder drei komplette Jahre “absitzen” oder würden die zwei Jahre in der GKV sowie die zwei Jahre in der Selbständigkeit (oberhalb der Grenze) ausreichen?
Fragen über Fragen
sofern Sie aber mal einen kostenlosen Steuerrat brauchen …
Besten Dank schonmal
Liebe Grüße
Gregor
Hallo Gregor,
danke für die Blumen, fragen in Ihrem Fachgebiet habe ich wohl ich schick Ihnen dazu eine Mail, danke.
Im SGB V § 6 finden wir folgende neue Regelung:
1) Versicherungsfrei sind
1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat;
Da Sie als Angestellter nicht diese Vorgabe nicht erfüllen, haben sie mit Ihrer Beurteilung Recht, willkommen in der GKV zumindest für die nächsten 3 Jahre:-).
Cool, solche trickreichen Gedanken bin ich von meinen Besuchern nicht gewohnt
.
Allerdings funktioniert das nicht, weil in einem solchen Falle ein sozialversicherungsrechtliches Gutachten, welches die GKV erstellt, feststellen muss welche Tätigkeit überwiegt.
Da Sie schon 39 Std. im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, kann sich bei der Selbständigkeit nur um eine Nebenbeschäftigung handeln, zumal sie damit verdienen auch vom Ertrag unter dem Einkommen als Angestellter liegen.
Wenn sie zwischen der Selbständigkeit und einem Angestelltenverhältnis wechseln, werden Sie als Angestellter vermutlich nie versicherungsfrei, weil Sie oben angeführte Bedingung nicht erfüllen.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
auch von mir die fast schon üblichen Lobeshymnen auf die Seite und vor allem die schnell bearbeiteten Fragen!
Viel viel früher schrieben Sie, dass zur Erlangung der Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG “3 aufeinanderfolgende Jahre angestellt und über der JAEG” ausreichen und dass dies nicht zwingend die *letzten* 3 Jahre gewesen sein müssen.
In anderen Kommentaren schreiben Sie allerdings, dass diese 3 Jahre erneut zu laufen beginnen (in verschiedenen Konstellationen).
Mein Fall: PKV seit >10 Jahren, zwischendurch allerdings leider GKV durch Arbeitslosigkeit. 2002-2006 PKV, angestellt, davon 3 volle Jahre > JAEG.
Wenn ich SGB V §6 nun wörtlich nehme, müssten *diese* 3 Jahre ja reichen, um nun ab 01.01.2008 als Angestellter > JAEG nicht in die GKV zu müssen. Aber offenbar zählt die zwischenzeitig eingetretene Versicherungspflicht und ist damit die Ausnahme für §6. Wenn das so ist: wo steht das denn? Oder habe ich Chancen, diese 3 Jahre zur Begründung der Versicherungsfreiheit anzuführen? Ich war offenbar in 2006 schon “versicherungsfrei” (was ja egal war, da ich eh bereits in der PKV war), aber nicht “von der Versicherungspflicht befreit” (weil noch keine 5 Jahre am Stück in der PKV). Den Unterschied verstehe mal einer..!
Viele Grüße + schöne Festtage!
Hallo Olaf,
danke, danke, wie schon telefonisch besprochen möchte ich dies zur allgemeinen Information weitergeben.
Im SGB V § 6 steht:
1) Versicherungsfrei sind
1.Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat…
Dieser Text hatte mich nach der Verabschiedung des Gesetzes zu der Annahme verleitet, dass es grundsätzlich gleich ist wann die vorgeschrieben 3 Jahre erfüllt sind. Explizit gibt der Text auch nicht her wann die 3 Jahre genau erfüllt sein müssen, zumindest sehe ich das so. Da ich kein Jurist bin und dieser Blog keine Rechtsberatung leistet darf ich mir solche Vermutungen erlauben:-).
Nach der heutigen gängigen Regelung ist es aber so, dass die letzten 3 Jahre vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung massgebend sind.
Nun ja alles weitere habe wir telefonisch besprochen,
Viele Grüße
manfred
Hallo, Manfred, hallo, Olaf,
wir sind in einer ähnlichen Situation: Ehemann seit 13 Jahren privat versichert, die ersten 10 angestellt, dann freiberuflich. Ab dem 1.1.08 angestellt, immer über der BBG. Ab dann GKV- Zwangsversicherung. Wir haben einen Antrag auf Befreiung gestellt mit dem Ziel, einen rechtskräftigen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erwirken, um nach erneuter Ablehnung die Entscheidung von einem Sozialgericht prüfen zu lassen. In der Tat ist das Gesetz und die Gesetzesbegründung da nicht eindeutig (ich sehe das so, wie Sie in Ihrem Beitrag vom 21.12.07, darüber hinaus halte ich die Ungleichbehandlung von Angestellten und Selbständigen für verfassungswidrig), aber die gKK haben den Interpretationsspielraum voll ausgenutzt.
Nun warten wir gespannt auf den Bescheid, weil niemand so recht weiß, wo man Widerspruch einlegen muß.
Mit freundlichen Grüßen, guten Rutsch, Heike
Hallo Heike,
nun, es gibt von den Spitzenverbänden der Krankenkassen eine Auslegung des Gesetzes vom 8. März 2007. Ein Besucher der PKV Financial hatte mir diese freundlicher Weise zur Verfügung gestellt. Darin wird sehr entschieden die Auffassung vertreten, dass es sich um die letzten 3 Jahre handeln muss, Zitat:
…. Versicherungsfreiheit besteht bei Aufnahme einer Beschäftigung aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts von Beginn an, wenn in dem der Beschäftigung vorangegangenen Zeitraum das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat……
Ich denke das es sich nicht um eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung handelt, denn der Gesetzgeber kann sich immer auf die Fürsorgepflicht (kenn ich doch irgendwoher „fürsorgender Sozialstaat“, oder?) gegenüber Arbeitnehmer zurückziehen.
Mehr Erfolg werden Sie haben, wenn Sie sich auf den Gesetzestext, hier ist nur von 3 Jahren die Rede, der Rest ist ja Auslegungssache, beziehen. Wie ein Sozialgericht oder in den nächsten Instanzen die Landesgericht dies beurteilen würde mich schon sehr interessieren.
Wäre nett, wenn Sie uns auf dem Laufenden halten
Viele Grüße
manfred
Hallo, Manfred,
erst einmal herzlichen Dank für das Betreiben dieser Web- Seite, in der diese Fragen kompetent diskutiert werden können. 8 Monate nach der Gesundheitsreform erhält man nämlich immer noch sich teilweise widersprechende Antworten auf Anfragen, sogar bei ein und derselben Versicherung.
Noch einmal zu o.g. Thema. Unsere Argumentation beruht primär auf der Tatsache, daß in dem Zusammenhang: Aufnahme einer Beschäftigung, z. B. nach vorausgegangener Selbständigkeit, die Formulierung “die v o r a n g e g a n g e n e n 3 aufeinander folgenden Jahre” nur in den Kommentaren der Spitzenverbände der GKV zu finden ist- wie Sie ganz richtig feststellen. In der Erläuterung des Gesetzes steht zwar, daß zuvor Selbständige generell- unabhängig von der Höhe des Einkommens- zunächst 3 Jahre in der GKV pflichtversichert sind, läßt jedoch offen, wie mit jenen zu verfahren ist, welche vor der Selbständigkeit mehr als 3 Jahre angestellt waren und immer über der Beitragsbemessungsgrenze lagen.
Darauf zielen auch meine Bedenken hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes: Was unterscheidet einen seit 13 Jahren über der BBG liegenden, privat versicherten Angestellten von einer Person , welche zwischenzeitlich 3 Jahre selbständig immer über der BBM tätig war. Immerhin ist der Verlust der in diesen Jahren gebildeten Rückstellung nur durch einen weiteren finanziellen Aufwand abzuwenden, ganz abgesehen von der schlechteren medizinischen Versorgung. Letzteren Punkt so auszusprechen ist natürlich politisch vollkommen inkorrekt, aber diese Diskussion will ich hier nicht führen.
Wir werden Sie auf dem laufenden halten. Entscheidend für das weitere Vorgehen der Krankenkasse wird sein, wie sie ihre Chancen vor Gericht einschätzen, da die Folgen eines für die KK negativen Urteils diese schon treffen würden (3000 Betroffene ergeben in 3 Jahren eine Beitragssumme von immerhin 5,9 Millionen Euro abzüglich der Krankheitskosten). Aber, wie wir alle wissen: Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand…
Viele Grüße, Heike
Hallo Heike,
Ihrem Beitrag ist nichts hinzuzufügen, mal gespannt wie sich das entwickelt, ich wünsche Ihnen noch ein gesundes Jahr 2008
Viel grüße
manfred
Hallo Manfred,
toll dass Sie den Leuten online zur Hilfe stehen!
Ich bin Student und von der Versicherungspflicht vom ersten Semester an befreit.(Hätte ich nicht machen sollen, hinterher ist man immer schlauer) Ich überschreite jetzt das Alter der Übergangsregelung von 26J. und werde bald den erhöhten PKV Beitrag zahlen müssen. Eine krasse finanzielle Änderung von ~38€ auf ~210€. Damals habe ich es nicht abschätzen können, dass sich das Grenzalter von 27 Jahren ändert. Hätte ja fast hingehauen aber hab ja noch mindestens 2 Semester vor mir.
Gibt es für mich irgendwie noch eine Möglichkeit bald in die GKV zu kommen???
Die Befreiung ist als Student wirklich unwiderrufbar?
Was ist mit der Zeit zwischen Beendigung des Studiums und Aufnahme der ersten Arbeitstätigkeit? Im Schreiben steht ich hätte kein Recht auf Beitritt. Muss ich dann den vollen PKV Beitrag zahlen?
Da wäre ich erst recht in einer einer zahlungsunfähigen Lage ohne Job und ohne Studentenstatus.
Super Dank Manfred für die Hilfe und guten Rutsch!
Hallo Jogi,
Danke für die Blumen, das ist halt mein Job, hätte halt was gescheites lernen sollen:-).
Alles soweit gut beschrieben, dass ich es nicht hätte besser machen können.
Die Befreiung wirkt im Prinzip bis Sie einen anderen Status haben z.B. als Angesteller oder Selbständiger. In dem nächsten Status stellt sich dann die Frage, ob Sie in der GKV versicherungspflichtig sind oder nicht, falls nicht, haben Sie auch dann keine Möglichkeit in die GKV zu kommen.
Über den Beitrag sollten wir reden, ich denke es gibt günstigere private Krankenversicherungen, hier kann ich mit einem Vergleich weiterhelfen.
Ich denke in Ihrem Fall kommt es nicht in erster Linie auf einen allumfassenden Versicherungsschutz an.
Viele Grüße
manfred
nochmals kurz zu Heike: ganz grundsätzlich ist ja überhaupt nicht geregelt, was einem Arbeitnehmer passiert, der nach 3-Jahren in die PKV wechselt, danach aber (z.B. durch Jobwechsel) kurzzeitig unter die JAEG fällt. Es wäre sicherlich grob ungerecht, diesen Arbeitnehmer erneut 3 Jahre in die GKV zurückzuholen. Genau das muss nach der “Gesetzinterpretation” im Rundschreiben aber passieren. Und genau deshalb halte ich diese Interpretation für mehr als wacklig.
Nehmen die Spitzenverbände wirklich an, dass Arbeitnehmer, die bereits 2005 und 2006 über der JAEG lagen, nicht längst in die PKV gewechselt wären? Nur diesen Personenkreis träfe nämlich die Interpretation, mal davon abgesehen, dass der Großteil (der auch 2007 unverändertes Gehalt hatte) aufgrund der Stichtagsregelung sowieso versicherungsfrei bliebe und damit die 3-Jahres-Regelung gar nicht anwendbar wäre!
Ich halte (mit Laien-Rechtsverständis, aber Anwendung von Logik) einen StichTAG zur Abgrenzung der Versicherungspflicht sowieso für fragwürdig. Hier müssten Fristen genannt werden, oder es müsste einfach die konkrete Intention der Gesundheitsreform nachvollziehbar sein (damit meine ich jetzt nicht den Wunsch, möglichst viele Versicherte mit möglichst wenig juristischen Reibungsverlusten zu binden…). Dann würde auch nicht das Ungleichgewicht zwischen PKV-Neukunden vom 01.02.2007 und langjährigen PKV-Bestandskunden entstehen. Von denen, die sich Tage oder Monate vor dem 02.02.07 in Unkenntnis der drohenden Gesetzesänderung selbständig gemacht haben ganz zu schweigen.
Hallo zusammen,
mein Gehalt lag im letzten Jahr über der JAEG, im vorletzten Jahr knapp darunter. Allerdings erhielt ich im vorletzten Jahr eine Abfindung von meinem damaligen Arbeitgeber in Höhe von 2.800,- €. Inkl. der Abfindung hätte ich dann auch die JAEG überschritten.
Wird eine Abfindung auch zur Ermittlung einer evtl. Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze herangezogen?
Gruß,
Michael
Hallo Michael,
leider nein, da es nicht anzunehmen ist, dass eine solche Abfindung auch zukünftig regelmässig 1 x jährlich ausgezahlt wird.
grüße
manfred
Fleißaufgabe (zwar hypothetisch, aber wichtig):
Ein Angestellter erhält 3 Jahre (sagen wir 2007 bis 2009) ein Gehalt oberhalb der JAEG. Auch 2010 wird er darüber liegen, so dass er zum 01.01.2010 versicherungsfrei wird und zwischen PKV und freiwilliger GKV wählen kann.
a) Im März 2010 wechselt er den Arbeitgeber und verdient deutlich schlechter. Das Monatsgehalt liegt unterhalb der JAEG; das Jahreseinkommen wird aber dennoch die JAEG erreichen.
Wird der Arbeitnehmer im März 2010 wieder versicherungspflichtig?
Hallo Manfred,
erst einmal möchte ich zum Ausdruck bringen, dass es mich sprachlos macht, wie ausführlich, geduldig und mit welch hohem zeitlichen Aufwand Du hier Hilfestellung gibst.
Natürlich habe ich auch eine Frage:
Ich bin zurzeit als Student privat krankenversichert (Einzige Voraussetzung: Immatrikulation). Nun bleibe ich zwar immatrikuliert (Promotionsstudium), trete aber eine sozialversicherungspflichtige Stelle an (unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze) und muss mich daher gesetzlich krankenversichern. Da ich mich zurzeit in einer Behandlung befinde, die die GKV nicht zahlen wird, möchte ich gerne die PKV zusätzlich zur GKV beibehalten.
Ist das möglich?
Vielen Dank im Voraus,
Frank
Hallo Manfred,
ich habe vor in 2008 Elterngeld zu beziehen. Da ich privat versichert bin und dies auch bleiben möchte, stellt sich mir nun die Frage, inwiefern Elterngeld bzw. dann ermäßigtes Gehalt durch evtl. Teilzeit in die Kalkulation JAEG eingehen.
Sollte ich – abhängig auch von der Dauer des Elterngeldbezuges unter die Grenze fallen, ist es dann möglich trotzdem in der PKV zu bleiben (dann aber für immer…)
Viele Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
das ist kein Problem, im SGB V ist folgendes zu lesen:
…Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit, … ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird.
Ich helfe Ihnen selbstverständlich auch gerne weiter, allerdings muss ich auch, wofür sie sicherlich Verständnis haben, mit meinem Wissen meinen Lebensunterhalt verdienen.
Zur Zeit ist es so, dass Ihre Krankenversicherung im Bestand eines Versicherungsvertreters ist, welcher die Bestandspflegeprovision erhält und nichts dafür leistet.
Wenn Sie bereit sind Ihre PKV auf mich zu übertragen, würde ich für meine Leistung die entsprechenden Betreuungsprovision erhalten.
Das ist doch ein faires Angebot, was meinen Sie?
Ich denke, ich kann Ihnen dann auch die eine oder andere Information zu Ihrer PKV geben, von der Sie zusätzlich profitieren werden.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
wie man hier sieht, ist das Thema ja wirklich kompliziert und ich bin
froh, vielleicht hier eine Antwort zu finden
Ich studiere momentan und bin momentan mit 34 Jahren in der studentischen Pflichversicherung versichert, die Beschäftigungszeit als Zeitsoldat wurde anerkannt, da ich ja sonst mit 30 aus dieser rausgefallen wäre.
Vor dem Studium (bis 09/03) war ich privat versichert mit Beihilfeberechtigung (wie üblich bei Soldaten in der Berufsförderung).
Da ich voraussichtlich ab 01.03. (Studium ist zu Ende) eine normale Beschäftigung (über JAEG) aufnehme würden mich die Chancen interessieren, direkt wieder in eine PKV zu wechseln ohne 3 Jahre warten zu müssen.
Wie sieht es mit der Regelung des 31.12.2002 aus, da ich zu dem Zeitpunkt ja privat versichert war oder so etwas?
Vielen Dank und Grüße,
Markus
Hallo Markus,
die grundsätzliche Frage ist, ob Sie während Ihrer Zeit bei der Bundeswehr irgendwann mal die 3 Jahresregelung erfüllt haben.
Wenn ja, ist die Frage wann Sie diese erfüllt haben. Falls es nicht die letzten 3 Jahren waren, kann ich nur sagen willkommen im Club.
Zu diesem Thema sind Heike (Ladys first) und Olaf die absoluten Profis.
Wenn Sie die 3 Jahr über JAEG nicht erfüllen, dann sehe ich keine Möglichkeit.
Wobei noch zu klären wäre ob sie unter die Besitzstandsregelung fallen und für sie die besonderer JAEG gilt.
Da sie als Soldat nicht privat versichert waren sondern Heilfürsorgeanspruch hatten.
Grüße
manfred
Liebe Heike, lieber Manfred, lieber Olaf
auch ich möchte gerne den Antrag auf Befreiung stellen und suche nach Begründungen und dann wüsste ich gerne, an wen ich diesen Antrag stellen muss ?
Seit ca 20 Jahren angestellt tätig und PKV versichert weil immer über der Bemessungsgrenze. Leider lief das Jahr 2007 nicht so gut.
Ich war in dieser Zeit nur ca 7 Monate angestellt tätig bei 2 verschiedenen Arbeitgebern und vor meinem erneuten Beginn als angestellter Arbeitnehmer ab 1.1.2008 eine Weile krank und zeitweise freiberuflich tätig.
Nun muss ich laut meinem Arbeitgeber in die GKV, da letztes Jahr nicht über der Grenze. Der Erhalt meiner PKV – Anwartschaft für die nächsten 3 Jahre würde mich monatlich ca 60 bis 70 Euro kosten.
Wie kann ich argumentieren und an wen muss ich mich wenden ?
Hätten Sie Tipps, wie ich .
Hallo Robert,
.
das kommt darauf an wie hoch Ihr Einkommen exakt lag.
1.Wenn sie in 2007 unter die besonderen JAEG gefallen sind, dann sehe ich keine Möglichkeit.
2. Lag das Einkommen über der besonderen JAEG von 2007 aber unter der besonderen JAEG von 2008, dann können sie sich nach SGB V § 8 Abs 1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7…
von der Versicherungspflicht befreien lassen. Auch wenn der erste Fall vorliegt können Sie es versuchen. Vielleicht merkt die GKV es ja nicht
Falls Sie die Befreiung bekommen, müssen Sie dieses Schreiben hüten wie einen Schatz, diese Schreiben brauchen sie in Zukunft als Nachweiss, dass die Befreiung erfolgt ist.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
bis Ende 2007 war ich mehr als 8 Jahre privat krankenversichert und lag in diesem Zeitraum durchgehend deutlich über der jeweils geltenden JAEG. Für 1.1.2008 bis 31.12.2008 habe ich mit meinem Arbeitgeber Teilzeit vereinbart. Dadurch liege ich in 2008 relativ knapp unter der JAEG und danach wieder deutlich darüber.
Mein Arbeitgeber hat mir mitgeteilt, dass ich ab 1.1.2008 versicherungspflichtig bin. Ich habe mich daher gesetzlich krankenversichert und die Rückkehr in die PKV durch eine Anwartschaft abgesichert.
Was passiert, wenn ich im Laufe des Jahres 2008 durch eine Tariferhöhung oder die eine unerwartete Erhöhung meiner jährliche Tantieme absehbar doch über der JAEG verdiene? Prüft mein Arbeitgeber dann sofort das für 2008 zu erwartende Gehalt neu, so dass ich noch im laufenden Jahr wieder versicherungsfrei werde und sofort in die PKV zurück kann?
Grüße
Tobias
Hallo Tobias,
ich hoffe Sie haben eine große Anwartschaft vereinbart!
Eine andere Frage ist, ob Sie sich nicht sogar von der Versicherungspflicht befreien lassen können, damit hätte sie die GKV umgangen. Wenn Ihr Einkommen in 2008 über der JAEG liegt dann muss Ihr Arbeitgeber Sie als versicherungsfrei anmelden. Die Frage ist, ob die Tantiemen regelmäßig wiederkehrende Einkünfte sind und somit zur JAEG zählen.
Wenn sie feststellen, dass Ihr Einkommen in 2008 über der JAEG liegt, würde ich mit dem Personalbüro / Arbeitgeber darüber sprechen. Wenn Sie nicht weiterkommen kann ich Ihnen gerne weiterhelfen.
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich bin seit über 8 Jahren in der PKV versichert. Seit 2 Wochen bin ich arbeitslos (hoffentlich nur vorübergehend) und überlege nun einen Antrag auf Befreiung aus der GKV-Pflicht zu stellen. Hierzu beschäftigen mich noch einmal 2 Verständnisfragen:
1. Ist die Befreiung unwiderruflich nur solange nun diese konkrete Situation der Arbeitslosigkeit anhält oder gilt die Befreiung auch künftig automatisch immer dann, wenn ich nach einer neuen Phase der Anstellung einmal wieder arbeitslos werden sollte? Sprich: Gilt die Befreiung von da an immer dann, wenn der Status ‘arbeitslos’ einmal wieder gegeben sein sollte?
2. Könnte ich meine PKV auch einfach kommentarlos so privat weiterführen und mir zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt überlegen, nun doch in die GKV zu wechseln oder bin ich verpflichtet mich innerhalb der nächsten 3 Monate von der GKV freistellen zu lassen, sofern ich privat versichert bleiben möchte?
Vielen Dank für Deine Hilfe! Grüße Andrea
Hallo Andrea,
zu 1. da gibt es beide Auslegungen manche GKV sagen, dass mit einem neuen Arbeitsverhältnis der Status der Arbeitslosigkeit beendet ist und bei einer erneuten Arbeitslosigkeit ggfls. ein neuer Antrag auf Befreiung gestellt werden muss. Andere GKV sagen, dass die Befreiung unwiderruflich auch für zukünftige Phasen der Arbeitslosigkeit gelten.
Zu 2. Sie können die PKV weiterlaufen lassen, allerdings sind bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen.
Was auch noch zu beachten ist, Sie fallen unter Umständen in die 3 jährige Versicherungspflicht, wenn Sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das alles ist schon etwas komplex, deshalb würde ich das gerne telefonisch klären.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
auch ein riesiges Kompliment von mir für diese Seite, die wirklich informativ ist und vor allem für die Zeit, die Sie sich nehmen, jedem Einzelnen bei seinen individuellen Fragen weiterzuhelfen.
Ich bin in einer sehr verzweifelten Lage, ähnlich zu Jogi (30.12.07).
Ich bin Studentin und seit ich denken kann über meinen Papa privat versichert, somit habe ich Sommer 2003 zu Studienbeginn einen Befreiungsantrag gestellt, wohl wissend, dass ich bis zum 27. Lebensjahr über meinen Vater versichert bin – und bis dahin längst fertig bin mit studieren. Nun werde ich in einem Monat 25 – und dank der Gesetzesänderung muss ich mich ja nun selbstständig privat versichern, da mir jede GKK gesagt hat, ich kann mich unter keinen Umständen gesetzlich versichern, solange ich studiere wegen der Befreiung. Gibt es da nicht eine Lücke im Gesetz aufgrund der Annahme zum Zeitpunkt der Befreiungsantragsstellung, dass ich bis zum 27. Lj versichert sein würde? Ich kann es mir nicht leisten, mich selbstständig privat zu versichern.
Ich arbeite aber als Werkstudentin. Wäre es möglich, meinen Arbeitsstatus so zu wechseln, dass ich aus der Befreiung rausfalle und trotzdem meinen Studentenstatus nicht verliere? Ich bin wirklich sehr verweifelt.
Vielen Dank für Ihre Zeit!
Viele Grüße, Sarah
Hallo Sarah,
ersteinmal danke für das Lob, das mit der Gesetzesänderung ist mir nichts so klar, es hat sich zwar grundsätzlich viel geändert, aber in Bezug auf die studentische Versicherung ist mir da keine Änderung bekannt.
In die gesetzliche studentische Versicherung können Sie auf Grund der Befreiung nicht mehr kommen.
Ich sehe 2 Möglichkeiten
1. eventuell mit Ihrer Tätigkeit als Werkstudentin in die GKV Pflicht zu kommen
2. oder eine PKV mit einem Ausbildungstarif zu suchen
Da ich noch keine Einzelheiten kenne, ist es mir natürlich nicht möglich genaue Aussagen zu treffen.
Das sollten wir telefonisch besprechen, rufen sie mich an.
Grüße
Manfred
Hallo zusammen,
danke Herr Walter für das sehr informative Forum.
Nun habe ich zwar schon viele Beiträge gelesen über Befreiung von der Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, da ich selbst mich befreien lassen will.
Mir ist aber noch nicht klar geworden, beim wem dieser Befreiungsantrag zu stellen ist und ob man das formlos oder per Formular stellen muss mit Aufzählung der Gründe oder des Grundes.
Und wie sind die Gründe zu beweisen ?
Vielen Dank im Voraus für eine Anwort
Hallo Juliane,
Danke für das Lob, so werde ich das auch weitermachen.
Zu Ihrer Frage ist zu sagen, dass der Arbeitgeber sie bei einer GKV Ihrer Wahl anmelden muss, wenn sie in die Versicherungspflicht fallen. Bei dieser Kasse können Sie dann einen Antrag auf Befreiung stellen, in Bezug auf die Beweise, müssen Sie die Unterlagen vorlegen welche eine Befreung rechtfertigen. Die Voraussetzungen sind im SGB V § 8 wie folgt geregelt:
§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1.wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
3.weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
4.durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
5.durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 ).
(2) 1Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. 2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 3Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Grüße
manfred
Hallo zusammen,
bin seit 1999 als Selbständiger in der PKV versichert gewesen. Seit Dez. 2005 aber festangestellt mit regelmäßigem Überschreiten der JAEG (nach damaliger Betrachtung, dass 1/12 Jahresgehalt hochgerechnet werden konnte. Nach Gesundheitsreform (3-Jahresregelung) griff für mich zum 1.3.2007 die Besitzstandsregelung, ich konnte in der PKV bleiben. Zum 1.1.2008 meint mein Arbeitgeber, müsse ich zurück in die GKV, weil ich in 2005 unter Betrachtung des absolut erzielten Jahreseinkommens nicht über die JAEG komme und somit keine 3 vollen Jahre vorweisen kann. Die Spitzenverbände der GKV behaupten, die Besitzstandsregelung gelte nur für 2007 und nicht darüber hinaus. AOK und DAK haben beide offiziell mitgeteilt, es bestehe in 2008 für mich Versicherungspflicht in der GKV.
Wenn dem so ist, dachte ich, mich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, kommt aber scheinbar auch nicht in Frage lt. GKV, da man das nur bei zufälligem unterschreiten der JAEG tun können soll. Schlimmstenfalls muss ich jetzt in die GKV für ein Jahr zurück, um dann wieder in die PKV zu wechseln. Hirnrissig!! Offensichtlich poppt diese Problematik derzeit bei vielen Menschen auf und keiner hats geahnt (zumindest der Gesetzgeber nicht, als er den Paragraphen zur Besitzstandswahrung schrieb). Die PKV’s sagen Ihnen sind die Hände gebunden, die Spitzenverbände regeln das verbindlich. Überlege nun zu Klagen, suche aber hier auch noch nach Einschätzungen der Lage oder Hinweisen, wie ich aus dem Dilemma komme.
Danke für etwaige Infos und Gruß
Joachim
Hallo Manfred,
auch von mir für Dich nur Worte des Lobes
Bin seit 01.01.2007 privat versichert. Die Personalbuchhaltung hatte der gesetzlichen Vers. geschrieben, wie hoch mein Festgehalt würde nebst regelmässiger 2 mal im Jahr ausgekehrten Bonuszahlungen. ( Wir haben eine vertragliche Bonusvereinbarung geschlossen, die die Auskehrung eines festgesetzten Bonuskorridors vorsieht .) Als Ermittlung der Höhe des Bonus hat die Perso den Durchschnitt der bislang erhaltenen Zahlungen errechnet und dem Festgehalt hinzugefügt. Somit erreichte ich die JAEG ; die gesetzliche hat mich aufgrund dieser Berechnung aus der Vers.pflicht entlassen; die private aufgenommen. Jetzt sitzt eine andere Dame in der Perso, die meint, die Berechnung so nicht vornehmen zu müssen. Das widerspricht sich doch aber. Denn nunmehr würde ich knapp unter die JAEG fallen.
Daher a) meine Frage: siehst Du es genauso, dass die Berechnung adäquat zum Vorjahr hier erfolgen muss ? Soll ich gleich mit dem Personalchef reden?
b) Nach dem was ich gelesen habe und was die “neue Dame” aus der Perso mir mitgeteilt hat, könnte ich nun einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen wegen Änderung der JAEGs. Was aber genau das bedeutet, weiss ich nicht. Kann ich mit Stellung dieses Antrages weiterhin bei der DKV, also der PKV privat krankenversichert bleiben?
Würde mich sehr über eine rasche Antwort freuen und bedanke mich bereits an dieser Stelle für Deine Bemühungen!
VG Anja
Hallo Manfred! Kurzer Nachtrag. Die “neue Persodame” meint, die Berechnung nur auf Grundlage des Festgehaltes vornehmen zu müssen ohne Bonuskorridor.
VG Anja
Hallo Anja,
danke für das Lob.
Wenn die Bonuszahlungen mit hinreichender Sicherheit auch in der Zukunft gezahlt werden, was ich in Ihrem Falle so sehe, dann müssen diese zum Arbeitsendgeld gezählt werden. Das müssen sie mit dem Personalchef besprechen. Eine Befreiung wäre nur möglich, wenn Ihr Einkommen in 2008 über der JAEG von 2007 somit über 47700 € liegt.
Ich vermute, dass die nicht der Fall ist, wenn die Bonuszahlungen ganz rausfallen würden. Das bedeutet, wen die Dame vom Personalbüro das so meldet, werden Sie versicherungspflichtig in der GKV. Es könnte sogar noch unangenehmer werden, denn in diesem Falle wäre ja die zum 01.01.2007 gemeldetet Versicherungsfreiheit eine Falschmeldung, das würde bedeutet, dass die Beiträge für 2007 von der GKV nachgefordert werden können.
Wenn sie meine Mandantin wären (oder werden) kann ich Ihnen gerne weiterhelfen das Problem zu lösen.
Grüße
manfred
Hallo Joachim,
das ist alles sehr verwirrend, habe ich das richtig verstanden, dass Sie in 2007 und 2006 über JAEG waren und nun, weil Sie erst in 12.2005 als Angestellter angefangen haben und damit natürlich die JAEG nicht mit dem tatsächlichen Einkommen überschreiten konnten in 2008 als GKV Pflichtig eingestuft werden????
Das ist schlicht gesagt Schwachsinn (wenn das alles so zutrifft), so deftig schreibe ich üblicherweise nicht, aber dazu fällt mir wirklich nichts mehr ein.
Da ich auch von etwas leben muss kann ich Ihnen folgenden Vorschlag machen, Sie werden meine Mandant und ich helfen Ihnen weiter, ist das ein Vorschlag?
grüße
Manfred
Guten Tag Herr Walter,
meine Freundin ist privat Krankenversichert (bis zum Ende Ihres Studiums (ca. 2001 über ihren Vater, der Beamter war und anschließend verheiratet ohne eigene Beschäftigung). Sie lebt seit dem 01.09.2005 getrennt (Stand heute noch nicht geschieden) und hat seit dem 01.03.2006 eine Beschäftigung aufgenommen, bei der Sie mit € 39.000 Brutto unter der Grenze für PKV liegt. Sie hat die PKV aufrecht erhalten. Heute teilt ihr der Arbeitgeber mit, dass sie nicht Privatversichert seien darf und die GKV eine Nachforderung für die vergangenen 22 Monate in Höhe von € 13.000 stellt. Haben Sie einen Tipp für uns wie sie sich verhalten kann? Gibt es eine Möglichkeit weiterhin bei der PKV zu bleiben? Gibt es die Möglichkeit die gezahlten Beiträge von der PKV zurückzufordern, gilt eine andere Regelung bei Ehepaaren (auch wenn Sie in Trennung leben) wenn der eine Partner oberhalb der Grenze liegt und privat versichert ist?
Vielen Dank und Grüße, Thomas Hoffmann
Hallo Thomas,
man könnte schon fast von Tradition sprechen, dass wir auf das Blog den Vornamen benutzen. Das ist so seit nunmehr fast 2,5 Jahren seit gibt es das Blog gibt.
Das der Arbeitgeber erst heute damit ankommt ist mir unverständlich.
Der normale Weg wäre es, mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu klären welchen Status der Arbeitnehmer hat, das muss vom Arbeitgeber auch an die GKV gemeldet werden. Da dies nicht geschehen ist, sind die Nachforderungen seitens der GKV berechtigt. Die Frage ist nur, wer für die Kosten aufkommt.
Der PKV müssen sie mitteilen, dass ein GKV pflichtiges Arbeitsverhältnis besteht. Nun kommt es darauf an, wie weit Sie in diesem Streitfall gehen wollen.
1. Wenn sie die PKV aus eigener Tasche weiterlaufen lassen wollen kann ich Ihnen eventuell weiterhelfen.
2. In Bezug auf die GKV Beiträge muss es einen geben, der das vermasselt hat, entweder der Arbeitgeber selbst oder sein Steuerberater. Auch hier stellt sich die Frage, ob Sie das eher friedlich, d.h. mit Zugeständnissen abwickeln wollen oder über einen Anwalt. Ich kenne einen sehr kompetenten Anwalt für dieses Thema.
Ich habe nun seit fast 2,5 Jahren alle möglichen Fragen per Mail und auf das Blog umsonst beantwortet, da das beantworten der Fragen (insbesondere auch die Fragen per Mail) inzwischen einen erheblichen Teil meiner Arbeitszeit in Anspruch genommen hat, kann ich die Fragen kostenlos nur noch über das Blog beantworten. Wie ich Ihnen schon mitgeteilt habe, kann ich mich natürlich um Ihre Angelegenheiten kümmern, wenn ich im Gegenzug Sie als Mandanten gewinne. Damit bekomme ich die Bestandscourtage für Ihre bestehenden Versicherungen und kann Ihnen vermutlich mit dem einen oder anderen Hinweis einen günstigeren Versicherungsschutz beschaffen.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
auch von meiner Seite her muß ich ein großes Lob für diesen Blog aussprechen. Ich habe im Web nichts vergleichbares gefunden. So hoffe ich, das Du mir im meinem Fall auch weiterhelfen kannst:
Folgende Situation:
Ich bin seit über 5 Jahren in der PKV versichert. Nun werde ich dieses Jahr im Sommer meinen Arbeitgeber wechseln und diesen Wechsel für ein dreimonatiges Sabbatical (also eine freiwillige Auszeit im Ausland) nutzen.
Während dieser Zeit bin ich nicht beschäftigt, verdiene also kein Geld und werde über die obligatorische Versicherung des Gastlandes krankenversichert sein (zusätzlich zur normalen Auslandskrankenversicherung, die aber m.E. nur für die erten 6 Wochen gilt).
Was passiert denn nun während des Sabbaticals mit der PKV?
Ich gehe mal davon aus, das mein Gesamtverdienst dieses Jahr unter der BBG liegen wird, allerdings kann ich das nicht genau vorhersagen, das sieht man wohl erst am Ende des Jahres.
1)Tritt in diesem Fall die Versicherungspflicht ein?
2) Wenn ja, wann genau tritt sie ein? In dem Moment, wenn ich meinen Job los bin? Oder erst beim neuen Arbeitgeber? Oder erst, wenn dieser am Jahresende festgestellt hat, das mein Jahresgehalt unter der BBG liegt?
3) Wie ist denn da der Prozess? Muß ich mich etwa selbst bei der GKV melden und versichern lassen (es gibt ja keinen Arbeitgeber, der das tun würde)?
4) Macht es Sinn für die Zeit des Sabbaticals eine Anwartschaftversicherung abzuschließen?
5) Kann ich dann im nächsten Jahr, bei dem ich mit Sicherheit wieder über der BBG liegen werde, wieder in der PKV versichern?
Vorab vielen Dank, für die Beantwortung der Fragen.
Gruß, Ronny
Hallo Manfred,
Herzlichen glückwunsch erstmal zu diesem forum! Sehr hilfreich! Bin mir trotz lektüre ihrer artikel und kommentare nicht 100%ig sicher bzgl. meiner situation, von daher nochmal eine frage:
Ich bin seit 2002 (genaues datum momentan nicht zur hand, aber jedenfalls vor dem 31.12.) bei einer PKV versichert. Ich war zu dieser zeit im ausland und von daher freiwillig privat versichert (mit als doktorand relativ niedrigem, jedenfalls wohl unter der damaligen JAEG liegendem, einkommen). Seit 2006 zurück in Deutschland, bin ich nach wie vor bei der selben privaten Kasse, da mein einkommen über der entsprechenden JAEG, stand 2006 für vor dem 31.12.02 versicherte, lag. Vor einigen tagen ist mir vom arbeitgeber mitgeteilt worden, dass mein einkommen nun UNTER die neue, höhere JAEG fällt.
Ist es richtig, dass ich mich von der versicherungspflicht befreien lassen kann?
Vielen Dank für evtl. Informationen!
Matthias
Hallo Manfred, jetzt habe ich diesen extrem informativen Blog gefunden und hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können. Ich bin seit mehr als fünf Jahren privat krankenversichert (auch am Stichtag 31.12.2002) Ich habe in dieser Zeit immer als Angestellte gearbeitet. Da ich immer nur projektbezogene Verträge bekomme, meldete ich mich in den Zwischenzeiten arbeitslos, habe aber dennoch (trotz Arbeitslosigkeit) immer die jeweiligen Bemessungsgrenzen überschritten. Im letzten Jahr lief es dann leider nicht zu so gut wie zu Beginn 2007 gedacht, so dass ich zwar zwei Projekte hatte (dazwischen war ich arbeitslos mit Bezug gemeldet), aber leider unter die Bemessungsgrenze fiel. Ich war während der Projektarbeit bei der PKV. Nun habe ich das neue Projekt in 2008 begonnen und es sieht auch so aus, dass ich in 2008 wieder über die Bemessungsgrenze komme. Mein jetziger neuer Arbeitgeber ist aber der Ansicht, dass ich in die GKV muß, da ich im letzten Jahr nicht die Bemessungsgrenze überschritten hätte. Ist das richtig so? Und welche Bemessungsgrenze gilt eigentlich für mich? Und kann/sollte ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen? Nun sind es doch mehrere Fragen geworden… Dennoch schon einmal vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe! Mit freundlichen Grüßen, Evi
Hallo Manfred, ich arbeite seit vielen Jahren als selbständige Kostümbildnerin und bin seit Ewigkeiten in der PKV. Jetzt arbeite ich für eine Firma, bei der ich meinen Job aber nur auf Steuerkarte machen kann. Ich möchte den Job aber gerne machen und habe mich darauf eingelassen. Jetzt teilte mir meine PKV mit, dass ich jetzt GKV-pflichtig bin, weil ich auf Steuerkarte arbeite? Außer einmal in 2006 für zwei Monate habe ich mindestens die letzten zehn Jahre immer auf Rechnung (selbständig) gearbeitet und war auch immer in der privaten Versicherung. Können Sie mir weiterhelfen? Ich habe Ihren tollen Blog sehr interessiert und aufmerksam gelesen und finde es schade, dass ich nicht früher darauf gestoßen bin, dann wäre ich jetzt sicher Ihre Mandantin. Ich danke Ihnen im voraus für Ihre Antwort! Mit grüße, Bea
Hallo Ronny,
danke für das Lob, das ist auch gut so, dass es im Web nicht vergleichbares gibt. Werde auch weiterhin alles dafür tun, dass das so bleibt
Nun zu Ihren Fragen:
1. Sie fallen dann unter die 3 jährige Versicherungspflicht
2. Wann die Versicherungspflicht beginnt, kommt im Wesentlichen auf Ihren Status an z. B. ob Sie sich arbeitslos melden an. Wenn dies nicht der Fall ist, gehe ich davon aus, dass mit Beginn de neuen Beschäftigungsverhältnisses die Versicherungspflicht beginnt da vorausschauend die JAEG in 2008 dann nicht erreichen. Der neune Arbeitgeber muss Sie bei der GKV als pflichtig melden.
3. Ob es Sinn macht eine Anwartschaft abzuschließen ist eine sehr schwierige Frage. Es kommt zuerst einmal darauf an, ob Sie dann zum 01.01.2012 wieder in die private Krankenversicherung wechseln können. Des Weiteren kommt es darauf an ob der Tarif den Sie haben auch Ihren Wünschen in Bezug auf die Leistungen der private Krankenversicherung entspricht.
Meine Erfahrung bestätigt, dass es leider oft so ist, dass nach einer Beratung durch mich festgestellt wird, dass die gewählte Gesellschaft den gewünschten Versicherungsbedarf gar nicht decken kann.
Diese Frage können nur im Rahmen einer Beratung beantwortet werden.
Grüße
Manfred