Befreiung Versicherungspflicht FAQ

Mittlerweile sind wieder so viele Kommentare und Fragen aufgelaufen, der letzte Artikel brachte es auf über 100 Kommentare, dass wieder für mehr Übersichtlichkeit gesorgt werden muss. Darum geht es jetzt an dieser Stelle weiter mit der Diskussion um die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Der Ausgangspunkt war die FAQ zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Es wird empfohlen, sich diesen Beitrag einmal in Ruhe durchzulesen. Formal geregelt ist die Versicherungspflicht für die Gesetzliche Krankenversicherung im 5. Buch des Sozialgesetzbuches §5 SGB V.

Auf ein Neues. Das Thema scheint sich zu einer unendlichen Geschichte auszuweiten. Der Dschungel rund um die gesetzliche und private Krankenversicherung wird für Otto Normalbüger immer komplizierter und undurchdringlicher, Gesundheitsreform sei Dank. Wer weiss, wo das noch enden wird.

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Comments

  1. Oliver says:

    Sehr geehrter Herr Walter,
    seit einigen Tagen versuche ich im Netz eine Antwort auf meine Frage zu bekommen und endlich habe ich hier nicht nur das richtige Forum gefunden, sondern bin der Meinung, dass ich nur hier eine verläßliche Auskunft bekomme. Respekt, eine wirklich hilfreiche Seite und toll, dass sie sich hier so um uns kümmern.

    Seit dem 01.01.2003 bin ich selbständig.
    Seit dem 01.01.2004 bin ich privat krankenversichert.
    Seit 2003 liegt mein Jahreseinkommen immer über der JAEG.
    Das zukünftige Gehalt wird auch über der BBG 2009 liegen.
    Kann ich weiter in der PKV beleiben?

    Vielen Dank für Ihre Mühe,

    Oliver

  2. manfred says:

    Hallo Oliver,
    nun danke für das Lob, das macht auch Spaß anderen Menschen zu helfen.
    Was mich verwundert ist, dass sie so lange suchen musste um die PKV Financial zu finden
    Wenn Sie seit 2004 selbständig tätig waren und nun in 2009 in das Angestelltenverhältnis wechseln müssen Sie die seit 2007 geltende 3 Jahresreglung in der GKV ableisten.
    Das bedeutet wenn Sie als Angestellter ab 2009 über die JAEG kommen können sie zum 01.01.2012 wieder in die PKV wechseln, vorher nicht.
    Was zu tun ist kann ich Ihnen in einem Beratungsgespräch gerne erläutern.
    Grüße
    manfred

  3. May says:

    Hallo, Manfred!

    Einfach herrlich! Ihre Antworten helfen in finsteren Stunden immens weiter!
    Auch über mir ist gerade die Bürokratie eingebrochen.
    Ich bin seit 2001 privat versichert. Seit Juli 2007 bin ich nicht nur selbständig, sondern leider auch schlecht-Verdiener – ich komme nicht über die Grenze. Deswegen bin ich jetzt gezwungen, wieder in fester Anstellung zu arbeiten. Und “Wumms” bekomme ich bei Meldung an meine Krankenversicherung die Antwort, dass ich damit also nicht mehr privat versichert werden kann.
    Ich habe praktisch alle Antworten hier gelesen. Es scheint klar: es führt kein Weg an der GKV vorbei.
    Oder doch?
    Wäre es eine Möglichkeit, wenn ich den Arbeitsvertrag auf nur 20 Wochenstunden ausfüllen lasse, das Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für diese 20 Stunden eintragen lasse und das Restgehalt in Form von Rechnungen als Selbständiger mit Angabe von 20 Wochenstunden Arbeit einfordere?
    Das heißt, ich arbeite normale 40 Stunden, lasse mir aber 20 Stunden festangestellt bezahlen, 20 als Selbständiger. Mit dem Festangestelltengehalt komme ich über die Grenze. In drei Jahren könnte ich dann die Selbständigkeit beenden und normal wieder zurück in die PKV.
    Wie sehen Sie das?
    Möglicherweise ist es ein Problem, dass der Arbeitgeber derselbe ist, wie der Auftraggeber. In dem Fall: kann es vielleicht klappen, wenn ich mich bei der Verwaltungs-GmbH der Firma als Selbständiger anstellen lasse?

    Ich danke Ihnen für Ihre Antwort. Der Verlust der 8 Jahre Altersrückstellung sowie der Leistungen raubt mir gerade ein bisschen den Atem..

    Beste Grüße!
    May

  4. manfred says:

    Hallo May,
    danke, ich finde es schön wenn ich ein wenig Licht in das Dunkel bringen kann.
    Da sind sie auch ein „geschädigter“ der neuen 3 Jahresregelung, die 3 Jahre müssen sie der GKV gönnen, heute ist ja high noon vor dem Bundesverfassungsgericht, mal gespannt was dort ausgebrütet wird, da werden Sie morgen sich etwas in der Presse lesen, andernfalls in nächster Zeit auf alle Fälle auf das Blog.
    Ihre Idee, als Selbständiger weiter zu arbeiten, ist ganz gut, wenn der Arbeitgeber mitmacht, da sind ein paar Kleinigkeiten zu beachten, das könnten wir telefonisch besprechen.
    Leider beginnen in diesem Falle die 3 Jahresregelungen nicht, weil sie sozialversicherungsrechtlich als Selbständiger angesehen werden und damit keine Einkommen Verdiehen welches in Bezug auf die JAEG zählt. Also ganz umgehen ist die 3 Jahresregelung nicht aber vorläufig ein komfortabler Weg in der PKV zu bleiben.
    Wenn ich die politischen Entscheidungen mir so ansehe wird mir auch oft schwindelig…
    Wie dies alles zu bewerkstelligen ist, kann ich Ihnen gerne telefonisch weiterhelfen,
    Grüße
    Manfred

  5. Maria says:

    Hallo Manfred.
    Bin im Moment ein wenig verzweifelt und bräuchte einen Rat zu folgendem Problem:
    04/2003 bin ich als Selbstständige in die PKV.
    05/2007 bin ich ins Angestellten-Verhältnis gewechselt. Mit 4000 Euro brutto monatlich lag ich ja über der Pflichtgrenze und war weiter privat versichert.
    Nun habe ich erfahren, dass ich als Arbeitnehmer gar nicht hätte in der PKV bleiben dürfen, sondern erst einmal für 3 Jahre in die GKV gemusst hätte. Mein Arbeitgeber hätte das bei Einstellung prüfen müssen und mich darauf hinweisen müssen. Was er aber nicht getan hat. Somit bin ich seit 05/2007 immer noch in der PKV.
    Da ich in 2008 leider keine Gehaltserhöhung bekommen habe und ich so mit meinem Jahreseinkommen 150 Euro unter der JAEG liege, wird mein Arbeitgeber mich im Januar drauf hinweisen, dass ich in die GKV muss.

    Was wäre, wenn ich in 2008 über der JAEG gelegen hätte. Ich muss doch sowieso in die GKV wegen dieser 3-Jahresregelung zurück? Und wer muss jetzt wo was melden?

    Kommen da eventuelle Nachzahlungen auf mich zu, da ich ja sowieso nicht in der PKV hätte sein dürfen? Und kann man die Zeit rückwirkend anrechnen lassen, wenn ich über der JAEG liege und nach den 3 Jahren GKV wieder in die PKV zurück möchte? Oder zählen die 3 Jahre erst ab 01/2009?

    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
    Viele Grüße
    Maria

  6. manfred says:

    Hallo Maria,
    verzweifelte Menschen sind meine Spezialität
    Damit nerve ich schon immer die Partner mit denen ich zusammenarbeite wenn ich mit meinen Spezialfragen komme. Inzwischen kenn ich mich in dem Bereich ja schon recht gut aus, aber hin du wieder muss ich doch nach einer Antwort suchen.
    Grundsätzlich muss der Arbeitgeber das neue Beschäftigungsverhältnis der GKV entweder als GKV pflichtig oder GKV freiwillig melden. Der Arbeitgeber ist zunächst auch in der Haftung für die korrekte Meldung. Wenn der Arbeitgeber einen Steuerberater hat ist dieser für die ordentliche Meldung haftbar.
    Zurzeit kommen Sie an der 3 Jahresregelung nicht vorbei, Sie müssten eigentlich rückwirkend in der GKV angemeldet werden.
    Wenn Sie in 2008 über der JAEG gelegen wären wäre damit das erste Jahr erfüllt und Sie könnte bei einem weiteren Einkommen über der JAEG ab 01.10.2011 wieder in die PKV wechseln. Allerdings muss man die Entscheidung der BVG abwarten da hört man so einiges dass diese 3 Jahresregelung gekippt werden könnte. Ich würde Ihnen empfehlen die PKV auf Anwartschaft umzustellen.
    ich wünsche Ihnen ein geruhsames stressfreies Weihnachtsfest
    Grüße
    manfred

  7. Thomas S. says:

    Hallo zusammen,

    bis Ende Januar 2008 war ich fast 10 Jahre in der PKV und war bis Ende 2008 selbständig und privat krankenversichert. Die Selbständigkeit führe ich fort, werde aber ab Januar 2009 zusätzlich auch angestellt Vollzeit arbeiten.

    Mein neuer Arbeitgeber meint nun, dass wegen der Lücke von Februar bis Dezember 08 er mich zwingend gesetzlich anmelden müsse. Ich habe die Vorschrift § 6 Absatz 9 SGB V gefunden, die mir Bestandsschutz gibt, weil ich vor dem April 2007 auch schon privat krankenversichert war, was soll ich nur machen, ich will nicht in die gesetzliche Kasse zurück? Mein zu versteuerndes Einkommen lag in 2008 über der JAEgrenze, ebenso die Jahre davor.

    Aufgrund erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen bin ich auch schwerbehindert und auf die Ärzte angewiesen, die mich derzeit behandeln, das machen die aber nicht mehr wenn ich gesetzlich versichert werde, dann habe ich nur noch die Wahl selbst zu bezahlen (kann ich mir nicht leisten) oder mir neue Ärzte zu suchen.

    Ich hoffe das Forum hier kann mir weiterhelfen, Grüße Thomas Ps.: ich habe bei google die Seite https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=429 gefunden, da hat sich jemand mit einem ähnlichen Problem sogar an den Bundestag gewendet, vielleicht kennt Ihr mehr dazu…

  8. manfred says:

    Hallo Thomas,
    wenn sie als angestellter Vollzeit arbeiten fallen sie in die Versicherungspflicht in d er GKV, für die bekannten 3 Jahre. Die Frage ist wann das BVG zur Klage der PKV gegen die Gesundheitsreform sich äußert und wie die Entscheidung ausfällt, dies wäre möglicherweise ein „Rettungsanker“. Hilft Ihnen zurzeit auch nicht wirklich weiter.
    Meine Empfehlung wäre die PKV neben der GKV einfach weiterlaufen zu lassen. Das ist möglich, wenn man es richtig anstellt. Damit haben Sie zwar die doppelten Kosten, andererseits bekommen sie weiter die Behandlungen wie bisher. Das müssten sie mal durchrechnen, ob dies für sie ein Weg ist. Falls das so ist, können Sie gerne Kontakt mit mir aufnehmen, wenn sie sich zukünftig von mir als Versicherungsmakler betreuen lassen, helfe ich Ihnen gerne weiter.
    Der Bundestag hat sich mit der letzten Gesundheitsreform aus diesem Thema verabschiedet, in Zukunft kann die Bundesregierung alle notwenigen Änderungen per Rechtsverordnung durchsetzten.
    Da der Bundestag diesem Gesetz zugestimmt hat, gehe ich davon aus, dass es kaum Sinn macht die Parlamentarier mit Ihren eigenen Gesetzen zu konfrontieren.
    Ich wünsche Ihnen noch ein gesundes Jahr 2009 und verbleibe,
    Grüße Manfred

  9. Thomas S. says:

    Hallo Manfred,

    Vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

    Also als Angestellter bin ich in der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Müsste denn nicht in meinem Fall die Ausnahme des § 6 Absatz 9 Sozialgesetzbuch V gelten, da ich am 2. Februar 2007 ja bereits privat krankenversichert war und somit für mich die 3-Jahres-Regel nicht gilt? Da ich in 2009 über der JAEgrenze liegen werde, müsste ich mich doch von Beginn an privat krankenversichern können oder?

    Ändert sich eigentlich etwas dadurch, dass ich nach dem Ende meiner letzten Beschäftigung kurz arbeitslos war und dann bis Ende 2008 Gründungszuschuss für die selbständige Tätigkeit bezogen habe?

    Ich habe Deine Empfehlung aufgegriffen und meinen Versicherungsvertreter gefragt, ob ich parallel in der privaten Krankenversicherung bleiben könnte, worauf der meinte, dass das kein Problem sei. Klar, ein Beitragszahler bleibt erhalten. Ich zahle dann in die gesetzliche und die private Krankenversicherung, kann ich mir aber nur sehr schwer leisten. Gibt es die Möglichkeit einen Härteantrag zu stellen, als Schwerbehinderter werde ich durch diese neue gesetzliche Regelung erheblich beeinträchtigt?

    Viele Grüße
    Thomas S.

  10. manfred says:

    Hallo Thomas,
    die Regelung im SGB V §6 Nr. (9) bezieht sich ausschließlich auf Arbeitnehmer welche vor dem Stichtag privat versichert waren und auch nur solange kein anderer Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllt ist. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch selbständig waren, kommt diese Regelung für sie nicht in Frage. Nach Sie SGB V § 6 (1) 1 sind Sie die nächsten 3 Jahr in der GKV zu versichern. Die Frage ist was das BVG noch an der aktuellen Situation ändert.
    Härtefälle kennt Frau Schmidt nicht, Sie werden für die nächsten 3 Jahr in den schoss der GKV zurückgeholt. Ob sie wegen Diskriminierung dagegen klagen können, wäre eine Interessante Frage, ich denke aber dass dies keinen Erfolg hat, weil ja auch Gesunde das gleiche Schicksal teilen.
    Grüße
    manfred

  11. Thomas S. says:

    Hallo Manfred,

    das ist sehr bedauerlich! Ich war vor dem Stichtag übrigens privat krankenversichert und angestellt. Vielleicht besteht hier ein Mißverständnis?

    Die Selbständigkeit habe ich erst 2008 aufgenommen und bin 2008 aus dem Angestelltenverhältnis ausgeschieden. Für mich müsste eigentlich die Bestandschutzregelung des SGB V § 6 Nr. (9) gelten, nur habe ich eben eine Lücke in 2008 bezüglich der JAEgrenze. Ich war vor 2007 angestellt und privat krankenversichert und in 2008 teilweise selbständig und nicht angestellt und kehre jetzt in ein Angestelltenverhältnis zurück. Ich verstehe die Regelung so, dass für mich die 3-Jahres-Regel nicht gilt, weil ich ja Bestandschutz nach SGB V § 6 Nr. (9) habe. Sehe ich das falsch????

    Viele aber verzweifelte Grüße
    Thomas S.

  12. manfred says:

    Hallo Thomas,
    jetzt wird es kompliziert, dass muss ich klären, werde mich melden…

    Grüße
    Manfred

  13. Olaf says:

    Hallo Manfred,

    habe meinen Fall noch nicht gefunden, dahalb in Kürze die Fakten:
    1995 – 2004 GKV (Student, ab 2000 angestellt)
    2004 -bis 31.12.2008 PKV (selbständig)

    seit 2003 jährlich immer über der JAEG
    ab 1.1.2009 Angestellt (4800 Euro Brutto monatlich)

    Arbeitgeber sagt jetzt: sie müssen sich gesetzlich versichern…!
    Habe jetzt viel darüber gelesen…und viel Schwachsinn und Halbwahrheiten gehört…Was ist fakt: Unter welchen Vorraussetzungen kann ich in der PKV bleiben oder muss ich 3 Jahre in eine GKV?
    Unter welchen Vorraussetzungen kann ich weiter in der PKV bleiben?

    Habe mich nämlich schon bei den gesetzlichen Kassen erkundigt, die sagen alle: Das brauchen wir nicht zu prüfen, sie sind versicherungspflichtig!

    Wie sehen Sie den Fall?

  14. manfred says:

    Hallo Maximilian,
    Untern den gegebene Voraussetzungen leider nicht.
    Ihr Einkommen liegt bei 3650 x 13,1 = 47450 €, die für Sie gültige besondere JAEG liegt für 2009 bei 44100 €. Ich denke aber, dass ich einen Weg kenne, wie sie in die GKV zurückkehren können, wenn sie das wirklich wollen. Dies könnte ich Ihnen im Rahmen eines Beratungsgespräches erläutern.
    Viele Grüße
    Manfred

  15. manfred says:

    Hallo Danni,
    zu Frage eins, gibt es die Möglichkeit weiter in der PKV zu bleiben dafür ist aber ein genaues Vorgehen erforderlich, dies kann ich nicht auf das Blog beantworten weil das zu kompliziert ist.
    Zu Frage 2 benötige ich auch noch weitere Informationen.
    Ich kann Ihnen anbieten diese Fragen im Rahmen eine Beratungsgespräches zu klären,
    Viele Grüße
    Manfred

  16. manfred says:

    Hallo Al,
    Ihren Ausführungen ist nichts hinzuzufügen, bin ganz Ihrer Meinung
    Viele Grüße
    Manfred

  17. manfred says:

    Hallo Heike
    Danke für das Lob, eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist während der Elternzeit grundsätzlich möglich. Die Frage ist, in welchem Rahmen sich die Tätigkeiten bewegen was überwiegt, die fangestellte oder selbständige Tätigkeit, ich kann Ihnen vorschlagen, dass wir diese Fragen telefonisch klären.
    Viele Grüße
    Manfred

  18. manfred says:

    Hallo Herr Dr. Rinker
    Sie sprechen mir aus dem Herzen, nun wir haben das ja alle im September in der Hand
    Viele Grüße
    Manfred

  19. manfred says:

    Hallo Petra
    Ich verstehe nicht ganz wie die ARGE eine Befreiung verlangen kann. Die GKV kann doch eine Befreiung nur wegen eins bestimmten Grundes der Versicherungspflicht ausstellen. Einfach so weil jemand eine Befreiung möchte ist nicht möglich. Wie dem auch sei, Ihr Gatte muss in die PKV, weil er der PKV zuzuordnen ist. Hierfür ist der Basistarif vorgesehen, die ARGE muss einen Zuschuss für die PKV zahlen und die PKV muss wegen der Bedürftigkeit den Beitrag entsprechend senken. Fakt ist, dass Seit 01.01.2009 die Versicherungspflicht in der PKV greift.
    Grüße
    Manfred

  20. manfred says:

    Hallo Olaf,
    leider müssen sie als Angestellter die 3 Jahre in der GKV verbringen und können dann erst in die PKV wechseln. Das ist im SGB V § 6 wie folgt geregelt:
    § 6 Versicherungsfreiheit
    (1) Versicherungsfrei sind
    1.
    Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,

    bei der Frage, was Sie mit Ihrer PKV machen, kann ich Ihnen gerne behilflich sein,

    Grüße
    Manfred

  21. Petra says:

    Hallo Manfred,

    danke für die schnelle Antwort,leider sieht die ARGE das etwas anders.
    Sie sagt das sie in einer Bedarfsgemeinschaft nur eine Pflichtversicherung übernimmt.Das heißt, wenn beide Partner Harz 4 beziehen muss einer in der GKV pflichtversichert sein und der andere Partner muss dann famielenversichert werden,die ARGE muss keine PKV übernehmen, sagte sie uns.Sie sagen auch das es nur für Selbständige eine Versicherunspflicht bestenen muss.Also die ARGE kann und will keine PKV übernehmen nur eine GKV.

    Viele Grüße

    Petra

  22. manfred says:

    Hallo Petra,
    da bin ich ehrlich am Ende mit meiner Weißheit.
    Die Frage ist was es mit der verlanget Befreiung auf sich hat möglicherweise war das keine “richtige” Befreiung von der Versicherungspflicht, dann könnte der Weg in die Familienversicherung möglich sein. Ich würde das einfach mal versuchen mit der Bescheinigung der ARGE in die Familienversicherung zu kommen.

    Grüße
    Manfred

  23. angi says:

    Hallo Manfred,
    endlich mal eine Seite mit hilfreichen Aussagen.
    Unser Problem scheint derzeit unlösbar, daher unser Hilferuf.
    Mein Lebensgefährte ist selbständig, mit unregelmäßigen Einkünften. Die Familienversicherung über die EX-Ehefrau endete mit der Scheidung vor 3 Monaten.
    Infolge unklarer Einschätzung (Vers-pflicht bei Selbständigkeit oder nicht? erfolgte jedoch die Kündigung seitens der GKV bereits im Sommer 2008. Seither besteht kein KV-Schutz!!!!!!
    Kann ich meinen Lebensgefährten bei mir Familienversichern (GKV)?
    Ich habe zwar gelesen, dass sich dies nur auf gleichgeschlechtliche LG bezieht, aber bei der Arge oder beim Sozialhilfeträger zieht man ja ansich auch immer die Einkünfte des Lebensgefährten heran.
    Hinzufügen muß ich, dass mein Lebensgefährte bislang weder Hilfen vom Staat noch sonstwem beantragt hat und wir uns selbst durchgeschlagen haben. Was gibts da für Möglichkeiten.
    Vielen Dank
    Angi

  24. manfred says:

    Hallo angi,
    danke für das Lob, ich bin Spezialist für schwierige Fälle.
    Wenn die GKV die Versicherung gekündigt hat, hat diese GKV meiner Ansicht nach gegen bestehende Gesetze verstoßen. Seit 04.2007 besteht die Versicherungspflicht für alle Personen welche der GKV zuzuordnen sind.
    Anspruch auf die Familienversicherung besteht leider erst wenn sie verheiratet sind und dann auch nur, wenn Ihr Gatte nicht hauptberuflich Erwerbstätig ist.
    Grüße
    Manfred

  25. Lotta says:

    Hallo Manfred,
    auch von meiner Seite ein großes Lob – endlich jemand, der sich auskennt !
    Mein Problem ähnelt – ist aber nicht ganz gleich, deshalb bitte auch ich um Hilfe.
    Seit meiner Geburt bin ich in der PKV. 2004 war ich für einige Monate arbeitslos, habe ich von der GKV befreien lassen.
    2008 erfolgte ein AG-Wechsel. Man teilte mir seitens AG mit, dass ich unter die JAEG falle. Ich habe gefragt, ob denn meine alte Befreiuung nicht auch gelten würde und diese vorgelegt. Mündlich bekam ich ein okay – und das Thema war “gegessen”.
    Im Januar 2009 bekomme ich nun die Aussage seitens AG, dass dieser Bescheid doch nicht gilt (da nur für die Zeit der Arbeitslosigkeit geltend?!) und ich müsse nun in die GKV.
    Kann ich mir jetzt eine neue Befreiung besorgen und einreichen?
    Wenn alles klappt werde ich in Kürze mehr Gehalt bekommen und JAEG wieder erreichen.
    Vielen Dank im voraus,
    Lotta

  26. Verena says:

    Hallo Manfred,
    bin seit 03/2004 in der PKV, damals noch als ÄiP (für ca. 6 Monate), dann auch weiterhin während der Elternzeit 07/07-10/08, dann seit 11/08 wieder 100% beschäftigt. seit 1.1.09 arbeite ich 80%. Die personalverwaltung kalkulierte für 2009 47.700 Euro , so dass ich mich gesetzlich versichern mußte. Meine Fragen an dich:
    1. ist das rechtens oder liegt mir evt eine ältere JAEG zugrunde
    2. kann ich durch zusätzliche selbständige Arbeit , z.B. Honorararzttätigkeit oder Gutachten etc. die Lücke noch für 2009 füllen? und wenn ja, welche Nachweise sind nötig für die Befreiung?
    Bei mir ist es besonders ärgerlich, da mein Mann und meine Tochter beide weiter in PKV bleiben. Vielen Dank

  27. manfred says:

    Hallo Lotta,

    danke für das Lob, habe auch viel bei der Beantwortung der Fragen gelernt.
    Also grundsätzlich gilt eine Befreiung nur für den Anlass für den die Befreiung ausgestellt wurde. Das bedeutet wenn Sie nach SGB V § 8 (1) 1a während der Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreit wurden, dann gilt diese Befreiung nur für die Zeit der Arbeitslosigkeit. Wenn Ihr Einkommen also mit der neuen Stelle unter der JAEG liegt, dann werden sie versicherungspflichtig. Wenn Sie vor 2002 schon als Angestellte in der PKV waren gilt für die aber die besondere JAEG diese liegt in Höhe der BBG und ist damit niedriger als die normale JAEG. Die normale JAEG liegt in 2009 bei 48600 € und die besondere JAEG bei 44100 € . Ich denke es macht auch für den Arbeitgeber Sinn das Einkommen so zu gestallten, dass Sie in der PKV bleiben können, weil dieser damit auch Sozialversicherungsbeiträge spart, ich denke dies ist ein gutes Argument für eine Gehaltsnachverhandlung.

    Grüß
    Manfred

  28. manfred says:

    Hallo Verena,

    um die Besitzstandsregelung, mit der die besondere JAEG gilt, in Anspruch nehmen zu können müssten Sie schon in 2002 in der PKV, wegen überschreiten der JAEG, versichert gewesen sein.
    Mit einer selbständigen Tätigkeit können Sie das sozialversicherungspflichtige Einkommen nicht erhöhen.
    Ich sehe 3 Möglichkeiten:

    1. Wenn Sie die selbständige Tätigkeit in eine versicherungspflichtige Tätigkeit umwandeln könnten, dann gilt die Mehrfachbeschäftigung und damit könnten sie wieder über der JAEG liegen
    2. Die selbständige Tätigkeit soweit ausbauen und damit die angestellte Tätigkeit soweit reduzieren, damit sie als selbständig Tätige und nicht mehr als Arbeitnehmerin eingestuft werden
    3. Die Nebentätigkeit aufgeben und dafür die Hauttätigkeit soweit erhöhen bis Sie die JAEG überschreiten. Das wären 900 € im Jahr welche sie mehr verdienen müssten, das sollte doch machbar sein,

    Grüß
    Manfred

  29. Andreas says:

    Hallo,
    ich bin im Moment angestellt und gesetzlich versichert (ca. 5000€ brutto) seit 11/2007. Ab 07/2009 werde ich ausschließlich freiberuflich tätig sein. Kann ich mich dann von der Versicherungspflicht befreien lassen? Und sollte ich wieder ins Angestelltenverhältnis wechseln, muss ich dann wieder in die GKV?
    Ist die freibeufliche Tätigkeit die Chance für mich dauerhaft in die PKV zu wechseln? Oder beginnen die “3Jahre” wieder von neuem, wenn ich dieses Jahr angestellt und freiberuflich unter die JAEG komme?
    Vielen Dank!
    Andreas

  30. manfred says:

    Hallo Andreas,
    Sie können ab 07.2009 mit der freiberuflichen Tätigkeit in die PKV wechseln. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht möglich. Wenn sie wieder in ein Angestellten Verhältnis wechseln, fallen Sie in die 3 jährige Versicherungspflicht. Das hat nichts mit Ihrem Einkommen als Freiberufler zu tun. Im SGB V ist festgeschrieben, dass sie 3 Jahre als Angestellter über der JAEG sein müssen um in die PKV wechseln zu können.
    Wie sie sich auf das Blog gelesen haben gibt es alles Mögliche bei einem wechseln in die PKV zu beachten. Ich würde sie gerne in Bezug auf den Wechsel in die PKV beraten und die PKV , wenn diese Sinn macht, auch abschließen, damit verdiene ich meine Brötchen.
    Grüße
    manfred

  31. Eva says:

    Hallo Manfred, nach längerer Suche bin ich auf diese Seite gestoßen. Ich habe schon eine Reihe extrem interessanter Informationen gefunden.
    Ich bin über eine Ärztetarif privat versichert und war mehrere Jahre nicht berufstätig. Jetzt möchte ich wieder eine Tätigkeit (Halbtags) als Ärztin aufnehmen.
    Das Einkommen meines Mannes lieg über der Bemessungsgrenze. Er ist ebenfalls im Ärztetarif versichert. Wir möchten daher gerne in diesem Tarif der PKV bleiben.
    Gibt es über die Halbtagsstelle irgend eine Möglichkeit in der privaten KV zu verbleiben? (SGB V § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht (3))
    Wenn nein:
    Kann ich problemlos in die PKV zurück wechseln wenn ich meine Berufstätigkeit nach Abschluss des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgebe und bis dahin die große Anwartschaft bezahle?
    Kann ich problemlos in die PKV zurück wechseln wenn ich in Rente gehe und bis dahin die große Anwartschaft bezahle?
    Vielen Dank für die gut gemachte Seite!

    Gruß

    Eva

  32. manfred says:

    Hallo Eva,

    danke für das Lob, bin in der letzten Zeit weniger dazugekommen mich um die Fragen zu kümmern.
    Nun nehme ich mir heute die Zeit die Fragen zu beantworten.
    Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dann ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht schon möglich.
    Dazu muss ich wissen weshalb Sie nicht berufstätig waren. Dazu möchte ich Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch anbieten.
    Zu Ihren Fragen in Bezug auf die Rückkehr in die PKV muss nur geprüft werden ob eine GKV Versicherungspflicht in der GKV vorliegt. Falls nicht sehe ich keinen Grund, dass Sie nicht in die PKV wechseln könnten.
    Eine große Anwartschaft macht Sinn, wenn die bestehende PKV die Leistungen bietet welche Sie im Ernstfall wünschen.

    Grüße
    Manfred

  33. Susanne says:

    Hallo Manfred,

    habe mit Interesse die Kommentare gelesen. Bin plötzlich in folgende Situation geraten und weiß im Moment nicht, wie ich in der PKV bleiben kann. Ich bin seit vielen Jahren, genaues Datum weiß ich im Moment nicht, aber mindestens seit 2001, eher länger, in der PKV. War von August 2008 bis Juni 2009 in einem unbezahlten Sonderurlaub, über Auslandskrankenversicherung versichert und habe meine PKV solange auf Anwartschaft umgestellt. Nun bin ich in mein altes Arbeitsverhältnis in Deutschland seit Juli 2009 zurückgekehrt. Mein Einkommen sowohl für 2008 als auch für 2009 liegt deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze, doch gestern erhielt ich ein Schreiben über meinen Arbeitgeber von der AOK, die feststellt, ich wäre nun wieder für 3 Jahre pflichtversichert rückwirkend ab Juli 2009. Wie kann das sein? Würde mich sehr freuen, wenn hier Licht ins Dunkel käme. Danke im voraus.
    Grüße

    Susanne

  34. manfred says:

    Hallo Susanne,
    das kann ich so auch nicht sagen. Ich vermute das Problem liegt in der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers, dieser muss der AOK jedes Arbeitsverhältnis entweder als GKV-Pflichtig oder GKV-Versicherungsfrei melden. Meldet der Arbeitgeber eine GKV-Versicherungspflicht, kommt die AOK, so wie bei Ihnen geschehen, auf den Mitarbeiter wegen der Pflichtversicherung zu.
    Wenn sie in 2008 und 2009 über der für sie gültigen JAEG gelegen haben und sich an dem Arbeitsvertrag sonst nichts geändert hat, dann können sie davon ausgehen, dass der Arbeitgeber einfach falsch die GKV Versicherungspflicht gemeldet hat.
    Das ist eine verzwickte Lage ich kann Ihnen gerne anbieten das Problem telefonisch zu besprechen.
    Grüße
    Manfred

  35. Saskia says:

    Hallo Manfred,
    ich habe Ihre Antworten rund um das Thema Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht mit Interesse gelesen.
    Vielleicht können Sie mir in meinem Fall weiterhelfen, den ich beim Durchsuchen noch nirgends finden konnte.
    Seit November 08 bin ich in der Künstlersozialkasse rentenversichert. Bei der KV und PV nicht, da ich eine geringfügige abhängige Beschäftigung ausübe. Selbstständig bin ich seit Mai 2007. Bis Juli 09 war ich in Elternzeit und gesetzlich krankenversichert. Nun möchte ich in die PKV wechseln, weil ich über meinen Mann beihilfeberechtigt bin. Auf Anfrage bei der KSK wurde mir mitgeteilt, ich habe als Berufsanfängerin Wahlfreiheit und man schicke mir einen Antragsbogen auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Dieser ist nach vier Arbeitstagen immer noch nicht angekomen, obwohl die Dame mir zusagte, ihn gleich wegzuschicken. Auf der Website der KSK habe ich gelesen, dass man die Befreiung “spätestens drei Monaten nach Erteilung des Feststellungsbescheides über die Versicherungspflicht” stellen müsse. Ist da die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gemeint? Dann wäre ich noch zeitig dran. Wenn jedoch der Feststellungsbescheid über die generelle Versicherungspflicht in der KSK gemeint ist, wäre ich zu spät dran.
    Übrigens werde ich in Kürze zu 100% selbstständig sein. Dann wäre ich der KSK gegenüber auch in der Krankenversicherung versicherungspflichtig.
    Können Sie mir einen Rat geben, wie ich weiter vorgehen soll?
    Besten Dank im Voraus!
    Grüße
    Saskia

  36. manfred says:

    Hallo Saskia,
    grundsätzlich können sie sich in den ersten 3 Jahren als KSK Berufsanfänger von der Versicherungspflicht befreien lassen. Ich nehme an, dies gilt ab der Anmeldung bei der KSK, somit hätten sie die Möglichkeit bis 10.2011 zu entscheiden. Sie müssen wie sie richtig festgestellt haben ab dem Bescheid über die GKV Versicherungspflicht (ich vermute zum 01.08.2009) analog der Vorschrift im SGB V den Antrag auf Befreiung stellen. Wichtig ist, dass sie in dieser Zeit möglichst keine GKV Leistungen in Anspruch nehmen. Das bedeutet wenn meine Vermutung stimmt, haben sie noch bis Ende Oktober Zeit: Dies sollten sie aber nochmals bei der KSK nachprüfen.
    Es gibt auch noch einige andere Punkte zu bedenken wie z.B die Einkommensgrenzen in Bezug auf die Beihilfe usw. Da ich mit der Beratung und dem Abschluss der privaten Krankenversicherung meinen Lebensunterhalt verdiene biete ich Ihnen hiermit gerne eine Beratung an. Darin können wir die offenen Fragen klären.
    Grüße
    manfred

  37. Matthias says:

    Hallo Manfred,

    auch nach Studium der vorhergehenden Fragen und Ihren Antworten bleibt mein Problem noch ungelöst – ich hoffe auf Ihren Rat.
    Seit 09/2007 bin ich angestellt. Für 2007 hat mein Gehalt ab 09/2007 hochgerechnet auf das gesamte Jahr (Gehalt x 3) die JAEG überschritten, für 2008 und 2009 sowie im kommenden Jahr 2010 habe ich und werde ich die JAEG jeweils überschreiten.
    Meine Frage richtet sich nun dahingehend : Kann ich mich schon ab dem 01.01.2010 oder erst ab dem 01.01.2011 in der PKV versichern, d.h. ab welchem Datum werde ich versicherungsfrei ?
    Ich habe bisher widersprüchliche Informationen über die Behandlung von anteiligen Jahren gehört und gelesen, ich hoffe, dass Sie mir hier weiterhelfen können !

    Vielen Dank & Beste Grüße,

    Matthias

  38. manfred says:

    Hallo Matthias,
    komme leider erst heute dazu mich um die Fragen im Blog zu kümmern.
    Wenn Ihr reguläres sozialversicherungspflichtiges Einkommen seit 2007 über der JAEG lag können sie zum 01.01.2010 in die PKV wechseln. In der Vorschrift im SGB V steht nur, dass das sozialversicherungspflichtige Einkommen in drei aufeinanderfolgenden Jahren und das Jahr in dem der Wechsel in die PKV durchgeführt wird, über der JAEG liegen muss .
    Die Frage ist halt, ob sie mit Ihrem für die JAEG berücksichtigungsfähigen Einkommen in den 3 Monaten 2007 über der JAEG gelegen waren. Das kann ich so natürlich nicht beurteilen.
    Da ich mit der Vermittlung der privaten Krankenversicherung meine Brötchen verdiene, trifft es sich eigentlich gut. Diese Frage können wir dann in einem Beratungsgespräch zum Thema PKV erörtern.
    In Bezug auf die PKV ist es wichtig, dass sie die einzelnen möglichen Leitungen kennen lernen und dann eine Entscheidung treffen welche Leitungen sie in den einzelnen Punkten wünschen. Ein Beratungsgespräch wird von mir am Telefon durchgeführt und dauert ca. 30-60 min. je nach dem wie viele Fragen aufkommen.
    Würde mich freuen sie als Mandanten begrüßen zu können.
    Grüße
    Manfred

  39. Verena says:

    Hallo Manfred,
    da mein Hirn bei der Komplexität der GKV und PKV – Bestimmungen raucht, hoffe ich auf deine Hilfe.
    Folgende Situation:
    Ich bin als ärztin von
    2005-2008 privat versichert gewesen,2009 habe ich reduziert auf 80% und mein Arbeitsgeber hat behauptet, ich käme nicht über die Grenze und bin rausgeflogen, war jedoch jeden Monat im jahr 2009 drüber. Nun möchte ich 2010 wieder in die Private zurück:
    Folgende Fragen:
    1. welche Versicherungspflichtgrenze liegt mir nun zu Grunde?
    2. wann kann ich mich entgültig befreien lassen?
    3. Kann ich diese Fehlberechnung rückwirkend einklagen, weil dann hätte ich ja 5 Jahre über der Grenze voll und müßte mir keine Sorgen mehr wegen Teilzeitarbeit machen??

    Vielen lieben Dank, verena

  40. Robert says:

    Hallo Manfred,

    schönen Dank für diese langjährige FAQ.

    Ich habe eine Frage zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 1.1
    Ich bin selber angestellt und seit Anfang 2007 in einer PKV versichert. Speziell bei mir ist, dass mein Gehalt nicht vollständig konstant ist, sondern einen (eher geringen) variablen, aber regelmäßg vierteljährlich gezahlten Provisionsanteil enthält.

    Ich würde gerne genauer erfahren, in welchem Fall eine Befreiung nach $8 1.1 möglich ist.

    So wir ich es verstehe, muss mein für 2010 erwartetes regelmäßiges steuerpflichtiges Einkommen 2010 zwischen den Grenzen von 2009 und 2010 liegen.

    Erste Frage hierzu ist, wer im Zweifel dieses erwartete Einkommen bestimmt?
    Der Arbeitgeber bzw. das Steuerbüro? Oder die GKV? Wessen Aussage ist hier verbindlich?
    Durch die regelmäßig gezahlte, aber in der Höhe durch ein Berechnungsschema variable Provision, weichen hier die Einschätzungen leider ab, je nachdem, wer gefragt wird.

    Die zweite Frage ist, ob für die Regelung das tatsächliche Einkommen des letzten Jahres eine Rolle spielt?
    Wenn das erwartete Einkommen 2010 nun oberhalt der JAEG des letzten Jahres, aber unterhalb des tatsächlichen Einkommens des letzten Jahres (das auch die Grenze von 2010 überschreitet)
    liegt – besteht dann die Befreiungsmöglichkeit?
    Oder gibt es ein Risiko, dass die GKV den Fall so interpretiert, dass die Grenze nicht wegen der Erhöhung der JAEG, sondern wegen einer Verringerung des Einkommens unterschritten wurde? (obwohl sich im konkreten Fall an der
    Gehaltsregelung nichts geändert hat).

    Vielen Dank, Robert.

  41. Hans-Peter Decker says:

    Hallo,
    das Forum ist wirklich interessant und ich hätte eine Frage. ich bin seit 12 Jahren privatversichert. Meine Frau bei der AOK, unsere zwei Kinder waren familienversichert
    Im letzten Jahr bin ich im Mai mit meinem Monatsgehalt über ein Zwölftel der JAEG gestiegen. Nun möchte die AOK rückwirkend Beiträge für die Kinder erheben. So weit, so klar.

    Da mein JAE im Gesamtjahr 2008 insgesamt jedoch unter der JAEG gelegen hat, wollte ich wissen, ob es wenigstens für 2008 möglich wäre, den freiwilligen Beiträgen zu entgehen? Für mich wäre das finanziell doch eine ziemliche Härte.

    Gruss

    Hans-Peter

  42. Mary says:

    Hallo Manfred,

    habe eine Frage zur Befreiung von der GKV.

    Meine Ausgangslage…

    seit 03 / 2004 in der PKV
    ab 05/2005 – 08/2005 arbeitslos und damit in der GKV mit ruhender PKV
    ab 09/2005 neuer Job mit PKV da über JAEG
    jetzt
    ab 09/ 2008 bis 09 /2009 in Elternzeit
    ab 10/2009 wieder Vollzeit (39h) tätig

    Ich plane eine Arbeitszeitreduzierung ab 01 / 2010 auf 28 bzw. 30 Stunden, falle dann aber unter die JAEG. Wie gehe ich vor, damit ich mich von der GKV befreien lassen kann?

    Vielen Dank vorab und Kompliment für deine Seite und deine ausführlichen Antworten.

  43. manfred says:

    Hallo Verena,
    komme erst heute dazu mich mit den Fragen zu beschäftigen, das ist halt doch ein enormer Zeitaufwand, diese Zeit habe ich leider nicht immer zur Verfügung.
    Zur Zeit gilt leider noch die 3 Jahresregelung: nach der GKV-Pflichtmeldung durch den Arbeitgeber müssen sie 3 Jahre über der JAEG sein um wieder in die PKV wechseln zu können. Allerdings gibt es ein Hoffnungsschimmer, die Koalition soll hier Erleichterungen einführen. Das habe ich schon in meinem Artikel Ab 2010 leichter in die PKV berichtet.
    Nun zu Ihren Fragen:
    1. Für sie gilt die AJEG diese liegt ab 2010 bei 49650 € auf hier sollen Änderungen anstehen
    2. Zur zeit nicht dies ginge nur, wenn sie in der privaten Krankenversicherung versichert wären und die JAEG Sie einholen würde
    3. Das ist so nicht ganz richtig, die 5 Jahresgrenze würde nur gelten, wenn Sie die Arbeitszeit auf 50% oder weniger herabgesetzt hätten. Bei 80% gibt es keine Möglichkeit der Befreiung
    Viele Grüße
    manfred

  44. manfred says:

    Hallo Robert,
    Das habe sie richtig erkannt, wenn Ihr Einkommen in 2009 über 48600 € und in 2010 zwischen 48600 € und 49650 € liegt werden sie zum 01.01.2010 in der GKV versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss sie bei der GKV als Pflichtig melden und sie können in diesem Falle eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen.
    Das Einkommen bestimmt der Arbeitgeber, der dieses für 2010 schätzen muss. Hier gibt es einiges an Spielraum.
    Das tatsächliche Einkommen spielt für den Verbleib in der PKV eine wesentliche Rolle, wird dies de facto unterschritten sind sie GKV-pflichtig.
    Die GKV kann da nichts interpretieren weil das Einkommen in 2010 zwischen 48600 € und 49650 € geschätzt werden muss. Liegt es darunter sind sie unwiderruflich GKV-pflichtig. Das sollte sie mit dem Arbeitgeber besprechen, der muss melden.

    Viele Grüße
    manfred

  45. manfred says:

    Hallo Hans-Peter,
    das ist leider von GKV zu GKV unterschiedlich. Ich habe gerade bei der GKV angerufen mit der ich zusammenarbeite. Dort ist es so, dass bei einem einmaligen überschreiten der JAEG, wenn das Einkommen im gesamten Jahr unter der JAEG liegt die Familienversicherung weiter gewährt wird.
    Ich bin der Meinung, wenn die AOK dies zum Anlass nimmt die Kinder aus der Familienversicherung zu werfen, dies auch nur für den einen Monat wo sie die JAEG überschritten haben, möglich ist. Das wäre aber ein Fall für einen Anwalt. Weil die in den Bereich der Rechtsberatung hineinreicht. Ich kann Ihnen empfehlen, einfach die GKV Ihrer Gattin zu wechseln, da kann ich Ihnen gerne weiterhelfen
    Viele Grüße
    manfred

  46. manfred says:

    Hallo Carlos,
    gerne helfe ich Ihnen weiter.
    Das ist richtig, Sie müssen die Bundesagentur veranlassen, dass sie bei der GKV als pflichtig gemeldet werden und dann bei der GKV die Befreiung beantragten.
    Nun zu Ihren Fragen:
    1. Nein das spielt keine Rolle im SGB V steht dazu: durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, …hier wird nicht auf den Status eingegangen sondern nur auf die Tatsache ob man in den letzten 5 Jahren in der GKV war oder eben nicht.
    2. Nun sie bleibe in der PKV weil die Befreiung wirkt. Wenn Sie nun ALG 2 beziehen müssten, bin ich mir nicht ganz sicher, ich habe von einer GKV erfahren, dass mit diesem Statuswechsel von AGL 1 auf ALG 2 eine erneute GKV Pflicht ein her gegen würde. Das wäre dann im Rahmen der Befreiung genau zu klären. Dafür spricht das Wort oder im Text des o.a. Paragraphen. Aber „nix gewiss weiß man net“ wie man in Nürnberg sagt.
    3. Ist schon beantwortet, bei der GKV bei der die Bundsagetur sie als pflcihtig meldet.
    Es gibt da noch ein paar Kleinigkeiten auf die sie achten müssen, darauf kann ich gerne eingehen wenn ich Sie als Mandanten gewinnen würde.
    Viele Grüße
    manfred

  47. Sarah says:

    Hallo Manfred,

    leider habe ich meinen Fall noch nicht finden können- vielleicht können Sie mir trotzdem weiterhelfen?

    Ich war während meines Erststudiums über meinen Vater privatversichert und beihilfeberichtigt. Nach meinem Studium habe ich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, nach ca. einem halben Jahr habe ich mich aber auch wieder immatrikuliert (Weiterbildungsstudiengang). Seitdem war ich zum Teil über, zum Teil unter 20 h die Woche beschäftigt. Die ganze Zeit war ich gesetzlich versichert, es hat mich auch niemand darauf hingewiesen, dass sich durch das Studium Änderungen ergeben haben. Nun meine Frage: hätte ich in der Zeit, in der ich unter 20 h gearbeitet habe, in der GKV studentisch krankenversichert sein können bzw. hätte ich mich privat versichern müssen? Könnte das bedeuten, dass ich mich irgendwie noch nachträglich privat versichern müsste? Wie würde das funktionieren, vor allen Dingen, da es jahreweise immer gewechselt hat, ob ich nun mehr oder weniger als 26 Wochen im Jahr unter 20 h beschäftigt war.

    Ich hoffe sehr, Sie können mir weiterhelfen! Vielen Dank!
    Sarah

  48. manfred says:

    Hallo Sarah,
    grundsätzlich gilt die Befreiung immer für den Status für den die Befreiung ausgesprochen wurde.
    Die Frage wäre in Ihrem Falle, wenn Sie sowohl studieren als auch sozialversicherungspflichtig Beschäftigt sind welche dieser Tätigkeiten Vorrang hat.
    Bei selbständig Tätigen, die nebenbei noch als Angestellte beschäftigt sind muss die GKV eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung durchführen in der der Status des Betroffenen festgelegt wird.
    Ob das in Ihrem Falle auch gilt kann ich nicht sagen, das müssen Sie mit der GKV bzw mit dem Arbeitgeber klären. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei der GKV entsprechend dem Status zu melden.
    Grüße
    manfred

  49. Kai says:

    Hallo Manfred,
    eine neue Anfrage zum alten Thema…. Sorry!
    Ich bin seit dreizehn Jahren privat versichert, viele Jahre als Angestellter, seit 2004 als Selbständiger. Jetzt will ich zurück in ein Angestelltenverhältnis. Das bedeutet die berüchtigten drei Jahre Zwangs-GKV, richtig?
    Allerdings: ich habe mich 2004 nach §8 Abs.1 Nr. 3 befreien lassen. Die Situation war damals die, daß ich zum Beginn meiner Sebständigkeit “überlappend” noch einige Zeit mit wenigen Stunden angestellt tätig war. Den Bescheid habe ich jetzt wiedergefunden, und darauf steht ja auch “Dieser Bescheid kann nicht widerrufen werden”. Angefragt, ob diese Befreiung auch jetzt (bei einem kompletten Neustart als Angestellter) noch gilt, gibt es mittlerweile die verschiedensten Auskünfte von mehreren Abteilungen ein und derselben befragten GKV, der Personalabt. meines zukünftigen Arbeitgebers usw…
    Also recht verworren. Gibt es da eine eindutige Auslegung?
    Danke + Gruß
    Kai aus Kiel

  50. Jens says:

    Hallo Manfred,
    ich habe das Web durchsucht und bin jetzt völlig durcheinander.
    Meine Situation: Ich, 50 Jahre, bin seit fast 30 Jahren ohne Krankenversicherung, vorher GKV. Mein Lebensunterhalt bestreite ich nur durch Mietein-nahmen, brutto monatlich ca. 4000 €. Durch die Finanzierung dieser und Renovierungen bleibt am Ende des Monats fast nicht übrig. Ich bin nicht berufstätig. Jetzt will (oder muss) ich mich krankenversichern.
    1. Bin ich dazu gezwungen, mich bei meiner ehemaligen GKV wieder zu melden und die Beiträge rückwirkend zu zahlen und ab wann? Wonach werden die Beiträge berechnet?
    2. Oder habe ich die freie Wahl mich bei einer PKV zu versichern? Muss ich auch da damit rechnen, für das verspätete Eintreten Strafe zahlen zu müssen?(Ich habe was von 2500 € gehört)
    Ich habe im Web so viel widersprüchliches gelesen und würde mich freuen, wenn Sie mir die Fragen beantworten könnten.
    Vielen Dank im Voraus Jens

  51. manfred says:

    Hallo Kai ,
    ja, nach der heutigen gesetzlichen Regelung müssen sie in die GKV.
    Die Frage ist mit wie viel Std, sie heute arbeiten, wenn sie die Hälfte oder weniger als die Hälfte arbeiten, dann greift die Befreiung auch heute noch. Wenn Sie mehr als die Hälfte arbeiten, greift die Befreiung nicht, da sie für die Vollzeittätigkeit nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden, also alles ganz einfach. Allerdings ist leicht am Ende des Tunnels zu sehen. Die 3 Jahresregelung soll fallen, dass ist im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Nun ist die Frage was sie mit der bestehenden PKV machen sollen hier gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Für eine Beratung zu diesem Thema stehe ich ihnen gerne zur Verfügung.

    Grüße
    Manfred

  52. Kai says:

    Hallo Manfred,
    erst einmal Danke für die Antwort. Ich arbeite zur Zeit (als Selbständiger) mehr als die Hälfte der üblichen Wochenstunden und würde das auch künftig tun (ich würde dann einfach im gleichen Job weiterarbeiten und mich von meinen jetzigen Partnern anstellen lassen…) Insofern wie befürchtet: GKV-pflichtig. Die Sache mit dem “Licht am Ende des Tunnels” ist ja schön – bei einer einjährigen Wartefrist soll es aber doch bleiben, oder? Aber die könnte man ja notfalls überbrücken. Hatte da an eine “große Anwartschaft” gedacht. Allerdings ist es so, daß ich aufgrund einer chronischen Erkrankung für meine PKV ein böses Risiko bin. Die oder jede andere PKV würden mich heute nicht mehr nehmen, auch nicht gegen Zuschlag. Insofern müsste die Beantragung und Abwicklung der Anwartschaft so geregelt sein, daß es für mich absolut “wasserdicht” ist und die PKV keine Chance bekommt, sich aus der Verantwortung zu schleichen. Was muß ich denn da beachten?
    Grüße
    Kai

  53. manfred says:

    Hallo Jens ,
    dann werde ich Versuchen das durcheinander zu entwursteln.
    Für alle in Deutschland gemeldeten Personen welche der GKV zuzuordnen sind gilt seit 04.2007 die Versicherungspflicht. Sie hätte dem gemäß sich vor gut 2,5 Jahren bei der GKV melden und sich dort versichern müssen. Heute ist es so, dass sie sich immer noch dort melden müssen und die Beiträge rückwirken zahlen müssen.
    Die Beiträge werden nach dem Einkommen berechnet es wir ein Mindesteinkommen zu Grunde gelegt der Mindestsatz in der GKV inkl. Pflegeversicherung liegt bei ca. 320 €.
    Eine Alternative wäre die PKV da müsste man berechnen was für sie in Frage kommt, allerdings ist auch hier für das Jahr 2009 ein Beitrag nachzuentrichten. Ob die GKV dann nachträglich noch kommt und die offenen Beiträge habe möchte ist unklar.
    Für eine Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.

    Grüße
    Manfred

  54. manfred says:

    Hallo Kai,
    das kann ich so nicht sagen da muss ich mehr wissen, das weitere würde ich gerne auf ein Beratungsgespräch verlegen.
    Grüße
    Manfred

  55. Peter says:

    Hallo

    in den letzten Tagen habe ich mich mit den Aussagen von Hotlines und AOK-Büros befasst. Nun habe ich diesen Blog gefunden und hoffe hier eine Möglichkeit zu finden, in der PKV zu verbleiben.
    Also ich bin von Geburt an in der PKV (bis 27 in der Continentalen über meine Mutter mitversichert, seit nunmehr 4 Jahren bei der XXX einzeln versichert).
    In den nächsten Wochen endet mein Studium (hoffentlich) mit einer Prüfung. Bislang habe ich als Student an der Uni gearbeitet. Vermutlich ab Februar 2010 werde ich dann als Promotionsstudent an der Uni eingeschrieben sein und ebenfalls dort arbeiten. (nicht mehr als 20 Stunden/Woche).
    Mein Anliegen ist es nun natürlich, dass ich in der PKV bleiben darf.
    Bislang habe ich keine Lösung gefunden, die mir als geeignet bestätigt wurde.
    Daher die Fragen: könnte ich durch ein zusätzliches Studium in dem Fachgebiet in dem ich promoviere (das ist nicht mein bisheriges Studienfach) den Zwangswechsel vermeiden?
    Könnte ich durch die Auszahlung meines Lohns als Werkvertrag (dann wäre ich garnicht angestellt) vermeiden?
    Gibt es eine andere Lösung? Prinzipiell sind für mich sogar Konstrukte denkbar, wie z.B. das Auffüllen meine Jahresgehalts durch eine Anstellung bei meinen Eltern oder soetwas.
    Gibt es über solche Umwege irgendeinen Ausweg? Kann ich mit irgendeiner Art von Einspruch o.ä. zumindest einige Zeit hinauszögern, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln?

    Vielen Dank schoneinmal
    MFG
    Peter

  56. manfred says:

    Hallo Peter,
    komme erst heute dazu die vielen Fragen zu beantworten, muss mich nun auch um meinen Lebensunterhalt kümmern, dafür bitte ich um Verständnis.

    Habe trotz einiger Recherchen keine zufriedenstellende Antwort. Soweit ich das beurteilen kann, wird durch ein Angestelltenverhältnis mit Werkvertrag die GKv-pflicht ausgelöst. Die einzige Möglichkeit wäre, wenn sie diese Tätigkeit als Freiberufler machen würden. Zu Ihrer PKV wäre auch einiges zu sagen, einmal in Bezug auf die Beiträge und zum Anderen in Bezug auf die Leistungen. Zu diesem Thema kann ich Ihnen gerne ein Beratungsgespräch anbieten.
    Grüße
    manfred

  57. Daniel says:

    Hallo Manfred,

    meine Frage bezieht sich auf SGB V § 8 Abs. 3. Ich bin mein ganzes Leben in der PKV versichert (erst als Kind und Student, seit 1.1.2005 wegen Überschreiten der JAEG). Seit 1.3.2009 bin ich in Elternzeit. Nun möchte ich zurück in den Beruf aber nur mit einer halben Stelle (50 %) und liege dann natürlich unter der JAEG.

    Frage: Stimmt es, dass ich mich nach SGB V § 8 Abs. 3 nicht befreien lassen kann, weil ich noch nicht 5 Jahre über der JAEG lag. Muß diese 5 Jahre Überschreitung unterbrechungsfrei sein? Müßte ich dann durch die Elternzeit also von vorne anfangen die Zeit zu sammeln?

    Dann käme alternativ nur die Befreiung für die Elternzeit nach SGB V § 8 Abs. 2 in Betracht, oder? Dafür müsste ich dann aber meine Elternzeit verlängern und bräuchte dann die Zustimmung des Arbeitgebers. Stimmt das so?

    Vielen Dank schon einmal für Deine Hilfe.

    Daniel

  58. Anke says:

    Hallo Manfred,

    eine sehr interessante Seite.Großes Lob. Ich hab mal eine Frage.Mein Mann war ca. 20 Jahre selbständig und in der PKV. Die letzten 5 Jahre konnte er aufgrund der schlechten Auftragslage seine Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr bezahlen. Seit Febr. 2009 konnte er mit 57 Jahren noch eine Angestellten-Stelle erhalten. Da es ja heißt, dass man nicht mehr in die GKV ab 55 Jahren kann, hat er sich wieder eine private Krankenkasse gesucht. Hätte er auch gem. § 6 Abs. 3 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei bleiben können? Ich bin selber in der GKV versichert. Was wäre die sinnvollste Lösung und kann man jetzt noch was ändern? Über eine Beantwortung würde ich mich sehr freuen.

  59. Michael says:

    Hallo Manfred,

    sehr interessant, dieser Blog!

    Mein anliegen ist folgendes:

    Ich habe mich von der Versicherungspflicht befreien lassen, da ich noch keine 5 Jahre in der PKV war und die JAEG über mein Gehalt angehoben wurde.

    Diese Entscheidung ist ja endgültig und nicht widerufbar.

    Wie ist dass, wenn der Gesetzgeber Änderungen vornimmt, die starke Auswirkungen auf die PKV hat und die Bedingungen arg verschlechtert.

    Sind schon Fälle bekannt, wo jemand die Befreiung angefochten hat?

    Wenn die Bundesregierung jetzt was beschließt, was den Beitrag in der PKV um 200% anheben lässt, ist man ja auf Gedeih und Verderb der Bundesregierung ausgeliefert.

    Viele Grüße
    Michael

  60. manfred says:

    Hallo Daniel,
    auf Grund gesundheitlicher Probleme und meiner Nebenbeschäftigung (meine Brötchen muss ich auch verdienen) komme ich erst jetzt dazu Ihnen zu antworten.
    Zum einen kommt eine Befreiung nach SGB V § 8 Nr. 2 in Frage, wenn Sie einmal Elternzeit mit dem Arbeitgeber vereinbart haben und wenn Sie die im Bundeserziehungsgeldgesetz festgelegte max. Wochenarbeitszeit von 30 Wochenstunden nicht überschreiten.
    Die Elternzeit beträgt i.d.R 3 Jahre ab Geburt des letzten Kindes.
    Danach käme unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung nach SGB V § 8 Nr. 3 in Frage. Dazu muss aber ein genaues Prozedere eingehalten werden. Meinen Mandaten stehe ich in solchen Situationen natürlich gerne zur Verfügung. Ich lade sie gerne ein, dass sie sich von mir als Versicherungsmakler betreuen lassen.
    VG
    Manfred

  61. manfred says:

    Hallo Anke,
    auf Grund gesundheitlicher Probleme und meiner Nebenbeschäftigung (meine Brötchen muss ich auch verdienen) komme ich erst jetzt dazu Ihnen zu antworten. Dennoch danke für das Lob.
    Grundsätzlich besteht für alle Personen in Deutschland, welche der PKV zuzuordnen sind, ab dem 01.01.2009 Versicherungspflicht. Das fehlen er Pflegeversicherung ist nach SGB 11 §121 (3) eine Ordnungswidrigkeit die mit bis zu 2500 € Strafe belegt ist.
    Ihr Gatte muss grundsätzlich in die PKV ich kann Ihnen vermutlich weiterhelfen.
    Meinen Mandaten stehe ich in solchen Situationen natürlich gerne zur Verfügung. Ich lade sie gerne ein, dass sie sich von mir als Versicherungsmakler beraten lassen.
    VG
    Manfred

  62. manfred says:

    Hallo Michael,
    nun ich glaube nicht, dass es seitens der Bundesregierung zu solchen Schritten kommen wird. Da kann man sehen wie wichtig das wählen ist.
    Der Bundesgerichtshof hat ja in dem Urteil bezüglich der Klage der PKV Unternehmen gegen die letzte Gesundheitsreform angemahnt, dass die Bundesregierung auf die Situation in der PKV achten und notfalls das Gesetz anpassen muss.
    Ich denke, dass damit die zukünftige Lebensfähigkeit der PKV gewährleistet ist. Ein anders Thema ist die Beitragsanpassung so ganz grundsätzlich. Das die Gesundheitskosten in Deutschland steigen, daran besteht ja wohl kein Zweifel. Die Frage ist wie sie als PKV Versicherter darauf reagieren. Ich kann Ihnen im Rahmen einer Beratung dazu gerne mehr Informationen zur Verfügung stellen.
    VG
    Manfred

  63. Kimmy says:

    Guten Tag Manfred,

    Mein Deutsch ist leider nicht so gut, deswegen bitte ich um Verstandnis.

    Ich möchte gern und versuche noch bei PKV zu bleiben. Deswegen brauche ich wieder einen Rat von Ihnen bevor ich mit der Personalabteilung rede.

    Folgende Situation bei mir:

    Seit 2001 war ich privat versichert, da ich über die JAEG bin.

    Seit 2001 bis ende 2007 war ich Angestellter. Von Jan 2008 bis Jan 2010 bin ich freiberuflich tätig.

    d.H. am 02.02.2007 war ich einen Angestellter und privat versichert. Als Freiberufler bin ich auch über die JAEG.

    Ab Februar 2010 bin ich wieder fest angestellt mit absolut keine Freiberuflichtätigkeiten mehr. Jetzt verdiene ich auch über der JAEG.

    Kann ich gemass §6 SGB V noch bei PKV bleiben?

    Freue mich auf Ihre Antwort und vielen Dank für Ihre Freundlichkeit und Hilfe.

  64. manfred says:

    Hallo Kimmy,
    das mit dem Deutsch ist kein Thema, da habe ich auch so meine Schwierigkeiten, nur gut dass es ein Rechtschreibfehlersuchprogramm gibt
    Leider nein, da ist das Gesetz eindeutig, wie ich auch in der Antwort für . Asenka geschrieben habe, soll die heute 3 Jahresregel abgeschafft werden unklar ist wann das Gesetz geändert wird. Ich vermute, dass ab 01.01.2011 der Zeitpunkt sein wird. Das bedeutet, wenn meine Vermutung stimmt, dass Sie zum Anfang des kommenden Jahres wieder in die PKV wechseln können. Was zu tun ist kann ich Ihnen gerne in eine persönliche Gespräch erläutern.

    VG
    Manfred

  65. G. Hartung says:

    Hallo Michael,

    begünstigt durch eine unerwartete Erbschaft bin ich plötzlich im 7-stelligen Bereich vermögend. Mein gegenwärtiger Beruf im Angestelltenverhältnis bereitet mir sehr viel Freude und ich möchte diesen definitiv fortführen. Dort verdiene ich nicht über der JAEG und werde das vorraussichtlich auch niemals tun. Habe ich aufgrund des Vermögens und verbundenen Zinseinkünften über der JAEG irgendeine Chance bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses in die PKV zu kommen?

  66. manfred says:

    Hallo Herr / Frau Hartung,
    auf das Blog sprechen wir uns mit Vornamen an, das macht es leichter, weil ich zu mindestens schon die Information habe ob der User männlich oder weiblich ist. Außerdem finde ich das eine schöne Tradition, die wir auf das Blog schon seit fast 5 Jahren pflegen.
    Grundsätzlich zählen Zinseinkünfte nicht zur JAEG, deshalb bleiben sie auch mit hohen Zinseinkünften GKV pflichtig.
    Nun zu Ihrer Frage, das ginge nur, wenn sie sich doppelt versichern (einmal GKV Pflicht und in der PKV als Vollversicherung) ich bin mir nicht sicher, ob eine PKV das mitmacht, dies wär eine Einzelfallentscheidung. Das Problem ist, dass sie wegen der GKV Pflicht ein permanentes Kündigungsrecht haben.
    Eine andere Möglichkeit wäre, wenn sie von der Sachleistung auf die Kostenerstattung umstellen. Dazu gäbe es eine Zusatzversicherung. Mit dieser Kombination wären sie quasi Privatpatient. Mit ein paar kleinen Einschränkungen. Das könnten wir telefonisch besprechen.
    VG
    Manfred

  67. Alex says:

    Hallo Manfred,

    ich habe folgende Fragen. Kann ich der PKV bleiben?

    Folgende Situation:
    Seit 01.10.2006 Angestellter (PKV / immer über der JAEG)
    2010 wurde das 13. Gehalt in ein variables Gehalt umgewandelt, was die Folge hat, dass ich evtl. unter der JAEG liege (Festgehalt 4100€ x 12 = 49200€). Da nur 750€ zur JAEG fehlen, kann ich dies mit Überstundenauszahlung ausgleichen?

    Leider kommt nun noch der Fall dazu, dass ich 2010 noch einen Monat Elternzeit habe und ich nun nur noch auf 4100€ x 11 Monate = 45100€ im Jahr komme. Kann ich mich wegen der Elternzeit von Versicherungspflicht befreien?

    Was passiert dann 2011, hier wird JAEG vermutlich wieder erhöht müsste ich mich dann erneut von der Versicherungspflicht befreien, da hier dann der ein anderer Grund vorliegt (die JAEG überschreitet mein Jahresgehalt).

    Und zum Schluss noch 2 Fragen: Erlischt die Befreiung der Versicherungsplicht beim Arbeitgeberwechsel und zählen VL-Leistungen (28€/Monat) auch zum Jahresgehalt

    Vielen Dank schon mal im Vorraus für die Antworten!

    Schöne Grüße

    Alex

  68. manfred says:

    Hallo Alex,
    Sie schreiben, dass sie auf ein variables Entgelt umgestellt wurden. Wenn Sie ein Festgehalt von 49200 € habe, ist die Frage wie hoch das variable Entgelt ist, welches dazu kommt, dieses muss vom Arbeitgeber geschätzt und zum Einkommen dazugerechnet werden. Wen sie damit über der JAEG liegen ist alles palletti. Der Arbeitgeber muss sie weiterhin als versicherungsfrei melden. Fragen sie einfach mal im Personalbüro nach welchen Status Ihr Arbeitgeber gemeldet hat.
    Überstundezahlungen werden nur zur JAEG gerechnet wenn diese Pauschal pro Monat abgegolten werden. Eine stundeweise Abrechnung je nach angefallenen Stunden zählt dazu nicht. Die Elternzeit ist unproblematisch, wenn sie nicht gearbeitete habe. Die Zeit wird so gerechnet, als wenn Sie über JAEG verdient hätten.
    Wenn sie in dieser Zeit aber Teilzeit arbeiten müssen sie dringen handeln.
    Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, muss dieser prüfen, ob sie in den letzten 3 Jahre über JAEG lagen und ob sie mit dem neuen Arbeitsverhältnis auch über JAEG liegen werden. Ist dies der Fall können sie in der PKV bleiben.
    Zu den Vermögenswirksamen Leistungen habe ich folgendes in einem Rundschreiben gefunden:
    „Soweit ein Teil des Arbeitsentgelts vermögenswirksam angelegt wird, bleibt dieser
    vermögenswirksam angelegte’ Betrag Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung.
    Daher sind die vermögenswirksam angelegten Teile des Arbeitsentgelts auch auf das
    Jahresarbeitsentgelt anzurechnen.“
    VG
    Manfred

  69. Yvonne says:

    Hallo Manfred,

    toll, dass ich dich und diese Seite gefunden habe.
    Wir haben folgendes Problem: Mein Mann ist seit 2000 verbeamtet beim Bund und entsprechend Beihilfe mit PKV versichert. Unsere beiden Kinder sind auch PKV-versichert. Nun hat er sich aus dem Beamtentun entlassen lassen (freiwillig) und ist in die freie Wirtschaft gewechselt. Dort verdient er ca. 65T€ im Jahr, also über allen Grenzen. Wie sind er und die Kinder denn jetzt zukünftig versichert? Das Problem ist ja, dass Beamte solch ein furchtbar geringes Bruoot haben (unter 40.000 im Jahr).
    Danke für deine Hilfe!!
    VG, Yvonne

  70. manfred says:

    Hallo Yvonne,
    leider habe ich keine guten Nachrichten. Es wird bei einem Statuswechsel vom Beamten zum Angestellten immer geprüft, ob das „sozialversicherungspflichtige“ Einkommen als Beamter über der JAEG gelegen war. Ist dies wie in dem Fall Ihres Gatten nicht gegeben beginnt mit dem Wechsel ins Angestelltenverhältnis die GKV Versicherungspflicht. Nach der zurzeit geltenden Regelung muss Ihr gatte für 3 Jahre über der gültigen JAEG liegen um in die PKV wechseln zu können. Nach dem Koalitionsvertrag der Regierungsparteien soll diese Regelung rückgängig gemacht werden leider steht nicht drin wann.
    VG
    Manfred

  71. Yvonne says:

    Hallo Manfred,
    vielen Dank für die schnelle aber schlechte Antwort. Besteht denn keine Möglichkeit, auf die Befreiung von der Versicherungspflicht? Unsere PKV haben wir ja (nichtsahnend) bereits ändern lassen in den Volltarif, dort wurde als Begründung angegeben: VN ist versicherungsfrei, war bereits vor dem 01.01.2003 als AN versicherungsfrei und PKV, und ist seitdem kein Mitglied der GKV gewesen, sowie jetzt in 2010 ein Jahresbrutto von über 45T€. Wurde das denn falsch gemacht?
    Wie sieht es denn mit unseren beiden Kindern aus? Beide waren von Geburt an in der PKV, noch nie gesetzlich versichert. Können wir die da privat lassen?
    Und wenn mein Mann jetzt für drei Jahre GKV wird, wie ist das dann bei der Rückkehr? Wird wieder eine Gesundheitsprüfung etc gemacht? Mein Mann hatte vor vier Jahren eine Krebserkrankung, das weiss unsere PKV natürlich. Wird der Beitrag dann auch entsprechend dem neuen Eintrittsalter berechnet?
    Ich weiss, viele Fragen, aber ich bin von diesem Recht sehr verwirrt;-((
    Danke unde viele Grüße
    Yvonne

  72. manfred says:

    Hallo Yvonne,
    leider besteht keine Möglichkeit, das Problem wir tragisch, wenn in ein paar Jahren ein Prüfer der Sozialversicherung in der Firma Ihres gatten auftaucht. Dann fordert die GKV für die gesamten Jahre den Beitrag nach. Das können dann schnell man 20.000 oder 30.000 € sein.
    Es gibt ein Rundschreiben der Spitzenverbände der GKV (damals waren es noch mehrere Spitzenverbände) in dem diese Frage geregelt ist. Ihr Fall ist da ziemlich genau erläutert ist. Wechselt ein Beamter in ein Angestelltenverhältnis oberhalb der JAEG ist zu prüfen, ob das Einkommen als Beamter auch oberhalb der JAEG war. Ist dies nicht der Fall besteht GKV Versicherungspflicht.
    Auch auf das Datum 31.12.2002 wird, leider für sie negativ, eingegangen. Dazu muss man wissen was denn zu diesem Zeitpunkt passiert ist. zum 01.01.2003 würde die JAEG von der BBG abgelöst und willkürlich ein paar TDM € erhöht. Nun hat man gesagt, dass Personen die am 31.12.2002 schon in einer substitutive Krankenversicherung versichert waren, einen Besitzstand haben für diesen Personenkreis gilt eine besondere JAEG, diese liegt genau in Höhe der BBG. In dem angeführten Schreiben wird festgestellt dass die Zitat:“ …beihilfekonforme (Restkosten-)Versicherung stellt keine substitutive Krankenversicherung im Sinne des § 6 Abs. 7 SGB V dar, die eine Berücksichtigung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze zuließe.“
    Die weiteren Fragen, was mit Ihnen Kinder ist und Sie weiter Vorgehen sollte würde ich gerne telefonisch mit Ihnen besprechen, ich denke diese Fragen gehen über die Möglichkeiten im Blog hinaus. Möglicherweise muss ich auch mit dem Arbeitgeber sprechen um wenn möglich einen Schaden abzuwenden. Einen Telefontermin sollten wir kurzfristig vereinbaren,

    VG
    Manfred

  73. Dirk says:

    Hallo Manfred,
    habe deine sehr interesante Seite durch Zufall gefunden.
    Ein paar Sachen treffen auf mich zu, aber leider nicht alle. Ich hoffe du kannst mir ein paar Tips geben. Mein Fall ist folgender:
    Ich, 42 Jahre, war frueher immer regulär in der GKV und habe seit 2003 eine GbR mit einem Freund zusammen gegruendet. Vom Arbeitsamt wurden wir ein Jahr lang gefoerdert und waren somit auch KV versichert. Mein Wohnsitz ist wegen unserer GbR in der BRD gemeldet, wir halten uns aber zu 95% im Nichteuroppäischen Ausland auf und haben dort eine eigene PKV abgeschlossen. Da wir nicht oft vor Ort in BRD sind habe ich erst jetzt durch Zufall von der KV-Versicherungspflicht erfahren. Da wir Freiberufler sind und nicht immer Aufträge haben liegt unser Einkommen im Bereich des Steuerfreibetrages.
    Wenn ich Auftraege in Deutschland oder einem Drittland abwickele schliesse ich jeweils eine Reisekrankenversicherung bei meinem Wohnsitz im Ausland ab damit ich abgesichert bin.
    Frage:
    1.Kann ich mich als Freiberufler bei einer deutschen PKV mit dem Basistarif versichern lassen damit ich mich nicht strafbar mache.
    Ich zahle ja bereits eine private KV im Ausland und lasse mich dort auch behandeln und untersuchen. 2.Gibt es auch eine andere Möglichkeit für mich, damit ich nicht für Leistungen bezahlen muss die ich sowieso nicht erhalte.

    Vielen Dank im Voraus

    Dirk

  74. manfred says:

    Hallo Dirk,
    zunächst danke für das Lob.
    Solange deinen Lebensmittelpunkt nachweislich nicht in Deutschland ist, besteht meines Wissens auch keine Versicherungspflicht. Problematisch könnte sein, dass das Gewerbe in Deutschland angemeldet ist. Wie gesagt, entscheidend ist wo der Lebensmittelpunkt ist. Sinnvoll erscheint mir, dass du dich mit einer gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung setzt, um zu klären, ob überhaupt GKV Pflicht in Deutschland besteht. Ich denke die GKV Pflicht besteht vermutlich immer, wenn du dich in Deutschland aufhält. Möglicherweise macht es Sinn, einen Tarif mit einer sehr hohen Selbstbeteiligung in der privaten Krankenversicherung zu wählen. Damit wäre auch die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung erfüllt, und ich denke so ein Tarif wird auch nicht die Welt kosten. Problematisch ist eigentlich nur, dass die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nicht erfüllt wird, weil diese mit einem Bußgeld bis 2500 € bedroht ist. Entscheidend ist natürlich auch die Lebensplanung, ob du irgendwann wieder in Deutschland sesshaft sein willst. Genaueres kann ich natürlich nur nach einer entsprechenden Beratung sagen. Für eine entsprechende Beratung stehe ich dir und deinem Geschäftspartner natürlich gerne zur Verfügung.
    VG
    Manfred

  75. Horst says:

    Hallo Manfred,
    eine wirklich bemerkens- und bewundernswerte Arbeit, die Sie hier leisten.
    Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
    Ich bin 39 Jahre alt und ebenso lang privat krankenversichert.
    Seit dem 01.05.2010 bin ich arbeitslos. Ich habe mich Ende April bei der ARGE arbeitssuchend gemeldet, allerdings bis heute (Oktober 2010) noch keinerlei Leistungsantrag hinsichtlich Arbeitslosengeld I bei der ARGE gestellt, dies wollte ich nun nachholen. Die monatlichen Beiträge zur PKV habe ich seit Mai 2010 ganz normal weiter bezahlt, meiner PKV hatte ich die Arbeitslosigkeit telefonisch mitgeteilt.
    Ich habe nun auf Ihrer Seite gelesen, dass der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 SGB V innerhalb von „drei Monaten“ (also bis Ende Juli) nach Beginn der Versicherungspflicht bei der GKV hätte gestellt werden müssen, was ich aber versäumt habe.
    Die ARGE weiß hiervon nichts, da ich ja noch keine Unterlagen dort eingereicht habe.
    Kann ich die Befreiung nach § 8 SGB V dennoch irgendwie erhalten?
    Wenn nicht, bin ich dann für die Zeit ab dem 01.05.2010 „doppelt“ krankenversichert? Einmal über die ARGE in der GKV und dann auch über meine PKV, da ich ja die Beiträge an die PKV ganz normal weiter bezahlt habe? Wer zahlt dann eine Arztrechnung, die GKV oder die PKV?
    Vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Horst

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