Ein selbständiger Architekt hatte eine private Krankenversicherung mit Krankentagegeld abgeschlossen. Bei einem Leistungsfall steht dem Versicherten damit ein Anspruch auf das versicherte Krankentagegeld zu, wenn dieser arbeitsunfähig wird. Obwohl er wegen seiner Unfähigkeit zu Arbeiten, Geld von der Versicherung bekam, arbeitete er trotzdem, was die Gesellschaft zum Anlass nahm, sämtliche Verträge zu kündigen.
Die Sache landete natürlich vor Gericht. In der ersten Instanz wurde die Kündigung nur des Krankentagegeldes bestätigt. Der Geschädigte legte Berufung ein – erfolglos. Der Landesgerichtshof war nicht so „freundlich“, nur einen Teil als ungültig zu erachten, sondern wäre sogar mit der Aufkündigung des kompletten Vertrages einverstanden gewesen. Deshalb landete der Fall beim Bundesgerichtshof. Dessen Meinung hingegen unterschied sich von der Meinung der vorherigen Gerichte wie Tag und Nacht. Die Richter fanden keinen Grund für irgendeine Aufhebung. Mit der folgenden Begründung wurde zu Gunsten des Klägers am 18.07.07 entschieden (Az.: IV ZR 129/06).
Klar mag das Verhalten des Geschädigten nicht ganz korrekt gewesen zu sein, aber das Gericht hatte für so eine Reaktion anscheinend kein Verständnis. Außerdem verwies das Gericht auf den § 314 Absatz 1 Satz 2 BGB, in dem es heisst, dass nach Untersuchung sämtlicher Gegebenheiten und bei Berücksichtigung der Anliegen beider Vertragspartner der Vertrag nur aufgekündigt werden kann, wenn ein Fortbestehen der Vereinbarungen unerträglich/ untragbar wäre. Da er seinen Job nur gemäßigt ausübte, was sich zudem auf Absprachen mit gewissen Personen reduzierte, lag kein „wichtiger Grund“ für die Kündigung vor, das Urteil ist rechtskräftig.
Es kann auch anders ausgehen, darüber habe ich auch schon berichtet. Das Oberlandesgerichts Karlsruhe urteilte am 7. November 2006 (Az.: 12 U 250/05), dass die Kündigung zumindest der Krankentagegeld-Versicherung rechtens sei, da der Versicherte in diesem Fall mehrere Wochen gearbeitet hatte, obwohl er in dieser Zeit Krankentagegeld bezogen hatte. Weitere Informationen zum Krankentagegeld finden Sie auf unserer Website.



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