Künstliche Befruchtung und das Gesetz

Eine auf natürlichem Wege unfruchtbare Frau wollte ihren Wunsch, Kinder zu bekommen erfüllen. Herzlichen Glückwunsch sage ich dazu. Sie wollte dabei auf ein künstliches Befruchtungsverfahren zurückgreifen, welches in Deutschland illegal ist. Deshalb ließen die Frau und ihr Gatte die Befruchtung in Spanien vornehmen.

Die damit verbundenen Kosten von 7200€ wollten sie von ihrer Krankenkasse, bei der sie zuvor eine Ergänzungsversicherung abgeschlossen hatten, bezahlt bekommen. Diese verweigerte jedoch die Kostenregulierung, da auf deutschem Hoheitsgebiet ein solcher Eingriff nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Embryonenschutzgesetzes verboten sei und somit gemäß § 134 BGB keine Verpflichtungen zur Kostendeckung existieren. Das daraufhin eingeschaltete Gericht war gleicher Meinung, wie die Versicherer und entkräftete mit dem am 4.07.07 gesprochenem Urteil jegliche Ansprüche (Az.: 23 O 347/06).

Selbst wenn es in Deutschland ein solches Verbot nicht gäbe, so wäre die Krankenversicherung trotzdem nicht zur Zahlung verpflichtet, da der Eingriff kein (Heil-) Verfahren war, um die gestörte (nicht vorhandene) Produktion von Eizellen zu reaktivieren, sondern lediglich den bisherigen „Mangel“ an Nachwuchs ausgleichen würde. Und wenn man vom fehlenden Nachwuchs spricht, könne dies beim besten Willen nicht als Krankheit gewertet werden.

So musste die Frau das Geld selber bezahlen, aber wenigsten konnte sie in Deutschland wegen des verbotenen Eingriffs nicht dafür belangt werden. Ist schon paradox, da werden jährlich hierzulande tausende Schwangerschaften abgetrieben und auf der anderen Seite, wenn der Kinderwunsch vorhanden ist, kommt so was bei raus.

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