Besuch beim Zahnarzt: Manchmal ein nervenaufreißendes Erlebnis.

Ein Zahnarzt zog einem Patienten den Weisheitszahn. Die Folgen, welche auf die Narkose zurückzuführen sind, waren Taubheitsgefühle, was ein ständiges Beißen auf die Zunge zur Konsequenz hatte, und ein unkontrollierbarer Speichelfluss, der durch irreparable Nervenschädigung an der Zunge hervorgerufen wurde.

Der Patient zog vor Gericht, da seiner Meinung nach der Arzt die Schädigungen aufgrund mehrerer Versäumnisse zu verantworten hätte. Der Arzt machte nachweislich weder ein Röntgenbild, noch beriet er den Geschädigten über die vorhandenen Risiken der Behandlung. Dennoch erlitt der Kläger mit dem am 26.04.06 gesprochenem Urteil des Oberlandesgericht Jena eine Niederlage (Az.: 4 U 16/05).

Nach den Beweisen lag zwar eindeutig ein Behandlungsfehler vor, jedoch hätte sich an den Folgen nichts geändert, wäre die Röntgenaufnahme vorgenommen worden, da man auf den Bildern den empfindliche Nerv als solchen nicht hätte identifizieren können. Die Lahmlegung des Zungennervs bei einer solchen oder ähnlichen Behandlung ist zudem relativ selten. Demnach bleibt das Restrisiko an der behandelten Person hängen.

Nach Meinung des Gerichts kann der Schadensersatz nicht wegen der versäumten Beratung verlangt werden, da der nach deren Ansicht auch mit der Aufklärung die Behandlung stattgefunden hätte.

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