Fahrtkostenrückerstattung in der gesetzlichen Krankenkasse

Oktober 13th, 2007 by Manfred | Filed under Krankenversicherung.

Eine drogensüchtige Frau besuchte vier mal in der Woche ihren Arzt, um sich jeweils einer Methadon-Behandlung zu unterziehen. Die Krankenkasse zahlte zuerst die Fahrtkosten, verweigerte aber ab Jahresbeginn 2004 die Kostenübernahme, da nach Angaben des medizinischen Dienstes bei der Frau die medizinische Notwendigkeit entsprechender Kostenübernahmen (für die öffentlichen Verkehrsmittel) nicht bestätigt werden konnte. Dagegen klagte die Frau. Zu Unrecht nach Meinung des Bundessozialgerichtes, welches am 26.09.06 das Urteil über diese Angelegenheit fällte (Az.: B 1 KR 20/05 R).

Nach Paragraph 60 SGB V müsse die Kasse die Fahrtkosten nur dann bezahlen, wenn die Notwendigkeit aus medizinischer Sicht bestätigt werden kann. Mit welchem Transportmittel der/die Erkrankte dann befördert wird, müsse allerdings gesondert geklärt werden. Um überhaupt eine solche Erstattung zu bekommen, müssen einerseits Behandlungen relativ häufig und über eine große Zeitspanne hinweg stattfinden, andererseits muss ein derart großes Handicap vorliegen, dass alternative Fortbewegungsmöglichkeiten, zum Beispiel per Pedes oder mit dem Fahrrad, usw. die Rehabilitation beeinträchtigen bzw. eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes und/oder des Gesundheitszustandes hervorrufen würden. Dazu zählen unter anderem Chemotherapien, Strahlenbehandlungen oder die Dialyse.

Die Klägerin, welche allein im Haushalt und mit Kindern voll gefordert ist, wandte ein, dass sie nicht das Geld für Fahrkarten habe und Unterstützung benötige, weil sie Probleme hat, für ihren Unterhalt aufzukommen. Zudem lag nach ihrer Aussage die Praxis und ihre Wohnung fünf Kilometer auseinander. Dies änderte jedoch nichts an dem Urteil, da es sich nach Ansicht der Richter nur um kommerzielle Argumente handelte.

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