Eine Frau ging in einer Klinik die Treppe hinunter und stürzte bei der letzten Stufe so schwer, dass sie sich das Fußgelenk brach. Da der Verlauf des Treppengeländers auf mittlerer Höhe der letzten Stufe zu Ende war, sah die Geschädigte darin eine Verletzung der Verkehrsicherungspflicht. Hätte der Handlauf über die ganze Treppe geführt, hätte sie die letzte nicht übersehen und wäre nicht gestürzt. So verlangte sie ein Schmerzensgeld. Die Forderungen betonte sie ebenfalls mit einer Empfehlung, welche ihre Meinung über die korrekte Anbringung eines Treppengeländers teilte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe war da jedoch anderer Meinung und urteilte am 17.09.07 zu Gunsten der beklagten Klinik (Az.: 19 U 29/07). Da erwiesenermaßen die Treppe gut beleuchtet war und der Handlauf die Treppe sicherte, war nach Auffassung der Richter der Hausbesitzer nicht verpflichtet, das umbauen zu lassen, bloß weil es nicht über die ganze Treppe reichte. Da das Gericht keine Mängel an der Einrichtung feststellen konnte, wies dieses die Klage zurück und machte der Geschädigten klar, dass sie hätte besser aufpassen müssen. Treppen sind im Vergleich zu flachen Ebenen ein besonderer Gefahrenbereich und daher sollte man von dem, der die Stufen besteigt eine ebenfalls besonderer Aufmerksamkeit erwarten können. Außerdem sei nach Angaben der Richter ein Geländer nicht dazu da, das Ende der letzten Stufe zu kennzeichnen. Eine weitere Verhandlung in höherer Instanz wurde nicht genehmigt.



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