Wenn die privaten Krankenversicherungen eigene Gesetze erlassen wollen

Eine private Krankenversicherung hatte in ihrem Leistungskatalog seit geraumer Zeit Tarife für Zahnbehandlungen, Zahnersatz, sowie Zahn- und Kieferregulierungen, ohne Summenbegrenzung. Hinzu kam ein „frisch gebackener“ Tarif, der auf einer „Zahnstaffel“ basierte. Das heißt, dass bei gewissen Bedingungen binnen 48 Monaten die Kostenregulierung auf einen vorgeschriebenen, strukturierten Rechnungsbetrag eingeschränkt ist. Da diese Zahnstaffel in Bezug auf die „normalen“ Tarife einer Leistungsminderung entsprach, waren die zu zahlenden Beiträge in den neuen Tarifen niedriger, als bei normalen Angeboten.

Hatte ein privat Versicherter das Bedürfnis, in einen neueren Tarif zu wechseln, so sollten zuvor gezahlte Leistungen keinen Einfluss auf die Kostenerstattung haben, was im Grunde bedeutet, dass der Versicherungsnehmer maximale Beschränkungen in der Kostenübernahme seiner Versicherung hinnehmen muss.

Das wollte die BaFin so nicht hinnehmen und beschloss mit dem Verweis auf § 178f VVG, dass die Vorversicherungszeiten bei Tarifwechsel anzurechnen sind, ähnlich wie z.B. bei einem Wechseln von gesetzlicher Krankenkasse zur privaten Krankenversicherung.

Dagegen klagte der Versicherer, jedoch erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht sah das Ansinnen der BaFin als begründet an und wies am 21.03.07 die Klage der Versicherung gegen die Forderungen zurück. (Az.: 6 C 26/06). Bei der Gelegenheit empfahlen die Richter dem Versicherer, bei Gelegenheit die Bestimmungen des Paragraphen 178f VVG exakter zu interpretieren.

Laut Inhalt dieser Verordnung hat ein Versicherungsnehmer beim Wechsel eines Tarifs das Recht auf den gleichen Deckungsschutz bei Einkalkulierung der zugestandenen Ansprüche und Rückstellungen, die bei und nach Vertragsabschluss entstanden.

Dadurch versuchen die Richter vor allem älteren Menschen die Chance zu geben, in Tarife einzusteigen, welche für die Versicherungsnehmer besser sind, ohne rechtlich gesehen noch mal bei Null anfangen zu müssen. Dazu gehört auch das Ende von Wartezeiten. Nach Ermessen der Richter sind die Zahnstaffelungen in die Kategorie „Wartezeit“ einzuordnen.

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