Aktuelles BSG Urteil zu den Wahltarifen der gesetzlichen Krankenkasse

Schöne neue GKV Welt, alle möglichen Zusatzleistungen sind nun auch in der gesetzlichen Krankenkasse versicherbar, bis (wie zuletzt berichtet) dahin, dass ich in der GKV mit einem Wahltarif Privatpatient werde. Darüber habe ich schon kritisch berichtet. Nun hat das BSG in einem Urteil (Az: B 1 KR 9/07 R, B 1 A 4/06R) eine höchst wichtige Entscheidung gefällt.

Eine GKV verlängerte per Satzungsänderung die Karenzzeit für den Bezug von Krankengeld für Selbständige. Damit wurde die Leistung Krankengeld für Selbständige erheblich eingeschränkt, denn die Leistung des Krankengeldes wurde vom 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit auf den Beginn der 3. Woche der Arbeitsunfähigkeit verlegt. Ein betroffener Versicherter klagte gegen diese Satzungsänderung und die damit verbundene Verschlechterung der Leistung. Mit oben erwähntem Urteil hat das BSG entschieden, dass der Versicherte solche Leistungskürzungen hinnehmen muss.

Mit dem Wahltarif verpflichtet sich der Kunde für 3 Jahre bei der gleichen GKV zu bleiben, auch das Kündigungsrecht zum Wechsel in die private Krankenversicherung besteht in dieser Zeit nicht. Dies gilt auch bei einem Statuswechsel (z.B. Beginn einer selbständigen Tätigkeit) mit dem normalerweise ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich wäre.

Nun stellt sich die Frage welche Auswirkung hat dieses Urteil auf die neuen Wahltarife?

Klar ist, dass:

  1. Diese Wahltarife, wie in der gesetzlichen Krankenkasse üblich, nach dem Umlageverfahren finanziert werden.
  2. Keine Rückstellungen wie in der privaten Krankenversicherung üblich, gebildet werden.
  3. Es werden auch keine Gesundheitsfragen für die Annahme dieser Wahltarife in der GKV gestellt.

Meiner Ansicht folgt daraus der logische Schluss, dass diese Tarife langfristig nicht finanzierbar sein werden. Da das BSG nun ein Grundsatzurteil zu diesem Thema gefällt hat, ist auch die Kossequenz daraus recht offensichtlich.

Deshalb bleibt mein Rat weiterhin bestehen, besser in der kapitalgedeckten privaten Krankenversicherung als in der umlagefinanzierten gesetzlichen Krankenkasse mit unsicheren Wahltarifangeboten. Dies gilt auch für die Zusatzkrankenversicherung.

Comments

  1. Thomas says:

    Hallo Manfred,

    bin auf Deine tolle Seite gestoßen und nutze die Gelegenheit Dich was zu fragen.
    Ich bin in einem Wahltarif bei der GKV versichert und hab die 3 Jahre noch nicht um. Jetzt hat sich’s beruflich bei mir so ergeben, dass ich als Angestellter in die Beamtenlaufbahn wechseln kann. Zu Anfang verdiene ich dort ca. 900 € brutte als Anwärter. Die PKV sieht für mich einen sehr günstigen Anwärtertarif vor, die GKV sagt “pech gehabt, kannst nicht wechseln und musst alles selber bezahlen”. Arbeitgeberanteil gibts nicht, da die Beihilfe nur bei privater KV gilt.
    Komme ich evtl. als Härtefall trotzdem raus? Meine damals gemachten Angaben stimmen nicht mehr! vorher relativ normales Jahresehalt, jetzt noch knapp über 10.000 €. Evtl. unzumutbare Härte wg. des nicht vorhandenen Arbeitgeberanteils?

  2. Thomas says:

    Hab noch was wichtiges vergessen!!

    danke schonmal für Deine Bemühungen!

    schöne Grüße

    Thomas

  3. manfred says:

    Hallo Thomas,

    ihre Frage geriet leider in den Spamfilter, sorry habe diese gerade noch rechtzeitig herausgefischt.
    In sofern kann man sehen, dass wir auch im Internetzeitalter alles nur Menschen sind.
    Danke für das Lob, auch wen die Antwort etwas verspätet kommt.
    Ja, da hat die GKV leider recht, de Wahltarif ist für 3 Jahre bindend. Da gibt es keine Ausnahmen, Sie müssen die 3 Jahre in der GKV absitzen und diese auch selbst bezahlen.

    Grüße
    Manfred

Trackbacks

  1. [...] Mit den Wahltarifen hat der Gesetzgeber dieses Recht ausgehebelt. Die Folgen werden jetzt sichtbar. Das BSG hat sich gegen den Antrag des Versicherten entschieden. Nach Aussage der Richter müssen die Mitglieder der Krankenversicherung solche Leistungskürzungen hinnehmen. Ein weiteres, schwerwiegendes Manko der neuen Tarife – die Versicherungen legen keine Altersrückstellungen an. Ich kann mich nur den Ansichten von Manfred Walter anschließen und seine Ratschläge an die Leser weitergeben. [...]

  2. [...] Ich sehe das auch vor dem Hintergrund des Solidarprinzips und der Vertragssicherheit sehr problematisch, dies habe ich in folgendem Artikel schon ausgeführt: Aktuelles BSG Urteil zu den Wahltarifen der gesetzlichen Krankenkasse [...]

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