Mit Jahresbeginn 2008 werden die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze neu festgesetzt. Die Versicherungspflichtgrenze steigt von 3975 € in 2007 auf 4012,50 € für 2008 und die Beitragsbemessungsgrenze von 3562,50 € in 2007 auf 3600 € für 2008.
Arbeitnehmer mit einem Entgelt, welches die Versicherungspflichtgrenze nicht überschreitet, bleiben in der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn das Einkommen eines Arbeitnehmers, der schon in der privaten Krankenversicherung versichert ist, von der Versicherungspflichtgrenze überholt wird, muss diese ebenfalls zurück in die gesetzliche Krankenkasse. Für Arbeitnehmer welche schon vor 2003 in der privaten Krankenversicherung versichert waren gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze, diese entspricht der Beitragsbemessungsgrenze.
Hier gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach SGB V § 8 Abs. (1) Satz 1. Wichtig ist, dass diese Befreiung nicht widerrufen werden kann. Ebenfalls ist von besonderer Wichtigkeit, dass der Betroffene diese Schreiben mit der die Befreiung von der Versicherungspflicht dokumentiert ist, sehr gut aufhebt, denn dies ist der einzige Beweis, dass die Befreiung besteht.




HAllo Herr Walter,
Ich bin ein Betroffener der neuen Beitragsbemessungsgrenzen, allerdings gestaltet sich mein Fall anscheinen als sehr komplex.Ich bin ehemalger Zeitsoldat SAZ 12 und habe 1995 eine PKV ( erst auf Anwartschaft, später 2005 in eine 30/70 PKV umgewandelt)
Jetzt will mein ARbeitgeber mich zwangsversichern bei einer GKV, ich bin aber noch Beihilfeberechtig und meiner Meinung nach als Beihilfeempfänger nicht Versicherungspflichtig. Die Beitragsbemessungsgrenze erreiche ich nicht.
Ist es korrekt das ich in die GKV muss oder kann ich tatsächlich in der PKV bleiben ( 13 nachgewiesene Beitragsjahre) Wie läuft das jetzt weiter?
LG
ANdre Mundt
Hallo Andre,
wenn Sie eine versicherungspflichtige Tätigkeit beginnen, werden Sie unabhänig von Ihrem Beihilfeanspruch in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig. Deshalb muss ich ihrem Arbeitgeber Recht geben er handelt korrekt.
Ich kann Ihnen gerne eine GKV vermitteln, mit dieser bekommen sie eine Zahnversicherung und die Auslandsreisekrankenversicherung fast kostenlos, würde mich feuen, wenn ich Sie als Mandanten gewinnen kann.
Grüße
manfred
Hallo Herr Walter,
Ich habe mich zu Beginn meines Studiums befreien lassen von der GKV, war dann während des Studiums privat versichert und bin dann zum Berufsstart wieder in der GKV (ich glaube ich musste das – wegen der neuen 3-Jahres Geschichte). Ich hab im Juni 2006 begonnen zu arbeiten und in diesem halben Jahr keine Grenze überschritten. In 2007 aber schon und in 2008 werde ich es auch (inkl variablem Gehalt/Bonus). Weiterhin betreibe ich schon seit vielen Jahren ein Gewerbe mit eher geringen Umsätzen.
Folgende Fragen:
- Muss ich jetzt noch 2008 + 2009 abwarten um mich dann 2010 privat versichern zu können? (Das halbe Jahr fällt einfach weg?)
- Da ich mich damals ja befreien lassen hatte, könnte ich diese Befreiung nochmals nutzen?
- Ich habe gehört wenn man irgendwie mit 10% an einer GmbH beteiligt ist mit bestimmten Umsätzen könnte man sich befreien lassen – bzw. kann ich die selbstständige Tätigkeit irgendwie mit in die Waagschale werfen?
- Sonst irgendwelche Optionen (ich habe mit der PKV immer noch einen Anwartschaft-erhaltenden Vertrag laufen)
Gruß,
André
Hallo Andre,
in das Blog können wir, wie es schon seit 2,5 Jahren üblich ist, beim Vornamen bleiben. Ist doch schön wenn man in der schnelllebigen Internetzeit eine Tradition aufbauen kann
. Darauf, dass es das Blog schon solange gibt, bin ich schon ein bisschen Stolz.
Nun in 2006 gab es noch die alte Regelung, wenn Sie mit dem Beginn Ihrer Tätigkeit voraussichtlich die JAEG überschritten hätten (die JAEG lag in 2006 bei monatlich 3937,50 €) wäre ein Übertritt in die private Krankenversicherung möglich gewesen. Da Sie aber zum Stichtag 02.02.2007 noch in der GKV waren, gilt für Sie nun die heute gültige Regelung, dass Sie 3 Kalenderjahre über der JAEG sein müssen, um in die PKV wechseln zu können.
Nun zu Ihren Fragen:
1. Ja, Sie können so wie es aussieht erst ab 2010 in die PKV wechseln.
2. Nein, die Befeiung gilt nur für den Tatbestand für den die Befreiung ausgesprochen wurde.
3. Nein, das ist Schmarren, wenn eine selbständige und gleichzeitig eine angestellte Tätigkeit vorliegt, muss im Rahmen eines Gutachtens von der GKV geklärt werden, welche Tätigkeit überwiegt. Solange Sie mehr Zeit in der angestellten Tätigkeit verbringen und dementsprechend das Haupteinkommen aus dieser Tätigkeit erwirtschaften, bleiben Sie in der GKV versicherungspflichtig.
4. Eine Anwartschaft macht Sinn, wenn Sie bei einer Gesellschaft versichert sind welche die Versicherungsleistung erbringt, welche für notwenig erachten. Das ist leider oft nicht der Fall, in der privaten Krankenversicherung haben wir Wahlfreiheit, das bedeutet ich kann bessere Leistungen und auch schlechtere Leistungen “einkaufen” als das was die GKV anbietet. Nun, dass ist aber ein Thema für ein Beratungsgespräch, welches ich Ihnen gerne anbiete. Lesen Sie dazu:
http://www.pkv-financial.de/wblog/2006/02/10/hilfsmittel-und-die-private-krankenversicherung
Ein anderes Thema (natürlich auch für eine Beratung) ist das Thema Berufsunfähigkeit, dies ist von besonderer Bedeutung, wenn Sie später in die private Krankenversicherung wechseln wollen, lesen Sie dazu:
http://www.pkv-financial.de/wblog/2007/06/18/krankentagegeld-vs-berufsunfaehigkeit/#comment-35930
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
auch ich mache mir gerade Gedanken zum Thema GKV/PKV und wollte fragen, ob ich in die PKV wechseln kann (wenn ja, können Sie mir gerne ein Angebot unterbreiten):
Ich bin derzeit Doktorand mit Stipendium und habe mich, um noch in den Genuss des GKV-Studententarifs zu gelangen, in einem Zweitstudiengang eingeschrieben. Ab August fange ich an zu arbeiten und werde mit dem Fixgehalt gerade so über die monatliche JAEG 2008 kommen.
Ich wollte sie fragen, ob es für mich eine Möglichkeit gibt, die 3-Jahresgrenze zu umgehen?
Wenn nicht, würde mich interessieren, ab wann ich mich frühestens privat versichern kann und ob es Sinn macht, jetzt schon eine Anwartschaft zu kaufen?
Danke und viele Grüße
Christian
Hallo Christian,
leider ist an der 3 Jahresregung nicht zu rütteln, es sei denn der BGH entscheidet, dass diese Regelungen verfassungswidrig sind. Die Frage ist, wann eine solche Entscheidung gefällt wird bzw. ob die klagenden privaten Krankenversicherer mit der einstweiligen Verfügung durch kommen. Es ist ja seitens der PKV geplant eine einstweilige Verfügung gegen die Gesundheitsreform zu beantragen, wenn abzusehen ist, dass die Entscheidung nicht mehr in diesem Jahr getroffen wird. Da erfahrungsgemäß Entscheidungen des BVG Jahre auf sich warten lassen, besteht vermutlich nur Hoffnung wenn dieser einstweiligen Verfügung stattgegeben wird. Wenn sie im August zum Arbeiten Anfangen, werden Sie in 2009 zum ersten Mal über der JAEG sein damit haben Sie nach der 3 Jahresregelung ab dem 01.01.2012 die Möglichkeit in die PKV zu wechseln. Eine Anwartschaft macht Sinn, weil es eine lange Zeit bis 2012 ist, wenn Sie in der Zwischenzeit krank würden kommen Sie nicht mehr in die PKV. Mit der Anwartschaft haben sie die Möglichkeit zu gegebener Zeit ohne Gesundheitsprüfung aufgenommen zu werden.
Für eine Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
Ich bin Promotionsstipendiatin bei einer staatlichen Stiftung und war bis jetzt immer über meinen Vater privat versichert. Nun werde ich 27 Jahre alt und brauche eine eigene Versicherung. Bei den gesetzlichen Versicherungen wird mir immer gesagt, ich hätte mich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das ist aber nicht so. Habe alle Unterlagen durchgeschaut. Trotzdem war ich immer privat versichert über die Beihilfe meines Vaters. Kann ich nun wirklich nicht in eine gesetzliche wechseln. Wenn nicht, kannst du mir Versicherungen empfehlen, die günstig Prom-StipendiatInnen fördern?
Viele liebe Grüße Julia
Hallo Julia,
mit der Aussage, dass Sie keine Befreiung von der Versicherungspflicht haben, müssen Sie vorsichtig sein. Denn es könnte passieren, dass die gesetzliche Krankenkasse die kompletten Beiträge seit Ihrem Studienbeginn wegen der Versicherungspflicht nachfordert. Damit hätte Sie sich eine Bärendienst erwiesen. In Bezug auf einen Wechsel in eine andere private Krankenversicherung stellt sich die Frage, wie lange sie noch studieren werden. Wenn das Reststudium nicht lange genug dauert, werden wir keine grosse Auswahl haben, dass sollte wir telefonisch besprechen.
Grüße
manfred
Lieber Manfred,
vielen Dank fuer Ihren Einsatz und Ihre interessante Homepage, auf der ich schon seit einigen Tagen rumstoebere. Allerdings scheinen bisher die besonderen Probleme von Auslaendern noch nicht behandelt zu sein.
Folgende Situation: Meine japanische Frau und ich leben seit rund 4 Jahren in Japan, wo ich gerade meine Dissertation abschliesse. Zuvor war ich in Deutschland als Arbeitnehmer pflicht- und meine Frau von Dez.2003 bis September 2004 ueber mich familienversichert (BKK Mobil Oil). Wir haben nun beide eine Arbeitsstelle ab November in Deutschland gefunden, wobei das Einkommen meiner Frau ueber der VPG, aber meines unterhalb liegen wird. Zur Wahl der moeglichen, und ggfs. richtigen Krankenversicherungskonstellation stellen sich nun einige Fragen:
1. Welche Versicherungsmoeglichkeiten hat meine Frau ueberhaupt als Auslaenderin?Bekanntermassen ist die Voraussetzung fuer eine freiwillige versicherung ja eine 12 „Monaten ununterbrochener Versicherungspflicht“, die im Falle meiner Frau nicht erreicht wurde. Auf der anderen Seite kommt eine Privatversicherung nach neuester Gesetzeslage nur dann in Betracht, wenn das Einkommen 3 Jahre in Folge uber der VPG liegt. Selbst wenn auslaendisches Einkommen angerechnet wuerde, ist diese Voraussetzung in unserem Fall nicht erfuellt. (Ihre seit Januar 2007 dort arbeitenden japanischen Kollegen hatten uebrigens keinerlei Probleme, in eine PKV einzutreten, aber da war die gesetzliche Lage noch anders, oder?). Heisst dass, das Pflichtmitgliedschaft in einer GKV besteht ?
2. Unsere Arbeitsaufnahme ist erst im November, Rueckkehr nach Deutschland aber schon Ende September. Koennen wir uns schon im Vorfeld (gesetzlich ?) krankenversichern? Wie hoch waere der Beitrag ?
3. Davon ausgehend dass der Abschluss einer PKV fuer meine Frau moeglich ist, welche Moeglichkeiten bestehen im Falle einer moeglichen Schwangerschaft waehrend der Elternzeit? Muessen die Beitraege auf jeden Fall entrichtet werden oder kann meine Frau (und Kind) aufgrund der Unterschreitung der Grenze waehrend dieser Zeit ueber mich familienversichert werden ?
Vielen Dank
Hallo Stefan,
bin leider erst heute dazu gekommen Ihrer Frage zu beantworten, dennoch nehme ich das Lob gerne an. Ich hoffe die zeit auf der PKV Financial war kurzweilig;-).
1. Also , dass die Japanischen Kollegen keine Probleme hatten in die PKV einzutreten ist klar, der Stichtag für die neue Regelung mit der 3 Jahresfrist war der 02.02.2007. Demnach muss Ihre Gattin heute die 3 Jahre über der gültigen JAEG liegen. Wobei Einkommen in anderen Ländern angerechnet würde. Das bedeutet, wenn Ihre Gattin in Japan eine angestellte Beschäftigung gehabt hätte und sie mit diesem Einkommen in 2008 über die JAEG käme, hätte sie das erste Jahr erfüllt. Das Einkommen aus anderen Ländern ist aber nachzuweisen.
2. Der Beitrag richtet sich in der gesetzlichen Krankenkassen nach dem Einkommen und wird mit Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 vereinheitlicht. Ich kann Ihnen gerne etwas empfehlen. Das können wir gerne nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland besprechen.
3. Diese Frage ist auch etwas umfangreich, weil es einmal z .Zt für Ihrer Gattin nicht möglich ist in die PKV zu wechseln, andererseits auch berücksichtigt werden muss wie sie versichert sind.
Ich möchte Sie gerne als Mandanten gewinnen, wenn Sie nach Deutschland kommen, werden Sie einige Versicherungen /Finanzdienstleistungen benötigen, darüber können wir gerne sprechen.
Viele Grüße
Manfred
Hallo Herr Walter,
ich habe folgendes Anliegen:
Ich bin noch Zeitsoldat (SaZ 12) und scheide am 28.02.09 aus. Bis einschließlich Juli 2009 bin ich dann Beihilfeberechtigter und muss mich zu 30 % selbst versichern. So wie es jetzt aussieht bin ich ab August 2009 dann berufstätig und auch nicht mehr, aus Grund meines Verdienst, beihilfeberechtigt. Leider habe ich damals auf einen Kameraden gehört, der mir sagte, dass man als Zeitsoldat keine Anwartschaftsversicherung (weder kleine noch große) benötigt und so habe ich diese nicht abgeschlossen.
Meine Fragen:
Sollte ich mich in der Zeit vom März bis Juli 2009 privat versichern, wie sieht es denn aus sobald ich berufstätig bin? Gehe ich dann automatisch in die GKV oder muss ich mich teuer privat versichern?
Wäre um Rat und gern auch über Angebot oder Tips von Ihnen gern auch per E-Mail freuen.
Mit freundlichem Gruß
Jörg Weckesser
Hallo Jörg,
auf das Blog haben wir eine nun mehr als 3 jährige Tradition uns bei Vornamen zu nennen, ich denke dass es wichtig ist gerade in so schnelllebigen Bereichen wie dem Internet auf Traditionen zu achten. Als ich mein 4 jährige Dienstzeit 1977 begonnen hatte, wurden ich auch nicht über dieses so wichtige Thema informiert. Ich hatte dann, während ich die Übergangsgebührnisse erhalten habe, noch nebenbei gejobbt um in der GKV versichert zu sein. Hautsächlich hatte ich meine Schulausbildung während dieser Zeit vollendet
Nun zu Ihrer Frage, i.d.R, besteht mit Beginn eines angestellten Beschäftigungsverhältnisses die 3 Jährige Versicherungspflicht in der GKV. Da kämen sie nur Drumherum, wenn sie den Nachweis erbringen würden dass Ihr Einkommen während Ihrer Dienstzeit über der jeweils gültigen Jaeg gelegen war, wobei hier Zuschläge welche auf Grund der Familienverhältnisse (z.B erhöhter Ortszuschlag als verheirateter Soldat bzw. Kinderzulagen) nicht berücksichtigt werden.
An sonsten spielt das Einkommen keine Rolle sie sind mit Beginn Ihrer Beschäftigung in der GKV versicherungspflichtig. Da es sich „nur“ um 6 Monate handelt in denen Sie die PKV benötigen würden glaube ich nicht, dass wir eine reguläre PKV finden werden. Deshalb sehe ich nur den Basistarif als Alternative. Das könnten wir telefonisch besprechen.
Grüße
manfred
Hallo Manfred,
folgendes Problem: Ich bin vor 3 Jahren aus Deutschland ausgereist, nach Asien, und war zuvor Student (Abschluss des Studiums 2 Monate vor Ausreise, war immer privat versichert bis zur Ausreise!!), habe dort eine Taetigkeit aufgenommen und eine Anwartschaft auf meine Private Krankenversicherung abgschlossen. Jetzt kehre ich nach D zurueck und hab ein Arbeitnehmer-Verhaeltnis mit einem Einkommen ueber der Bemessungsgrenze. Ich wuerde mich gerne weiter privat versichern. Frage: Kann ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen, auch ohne 3 Jahre zu warten!!
Gruss
Tobias
Hallo Tobias,
leider nein, die Frage ist, wie Ihr hoch Ihr Einkommen in Asian war. Wenn Sie dort über die gültige JAEG gelegen waren und dies nachweisen können, dann könnte es eine Möglichkeit geben wie Sie in der PKV versichern können.
Dazu benötige ich aber noch ein paar Informationen, Sie können sich gern unter info@pkv-financial.de mit mir in Verbindung setzten.
Grüße
Manfred
Guten Tag !
Ich bin zur Zeit selbstständig seit über 5 Jahren und denke über den Wechsel in ein Angestelltenverhältnis zurück nach. Muss ich mich dann wieder GKV versichern ? Will dieses nicht. Was passiert wenn ich über den oben genannten Grenzen verdiene, kann ich dann PKV versichert bleiben ? Was passiert, wenn ich darunter bleibe ?
Gruß
Tobias
Hallo Tobias,
wenn sie in ein Angestelltenverhältnis wechseln fallen sie unbarmherzig in die GKV Versicherungspflicht ohne wenn und aber. Wenn Sie über der JAEG liegen, haben sie die Möglichkeit nach 3 Kalenderjahren in die PKV zu wechseln, wenn nicht bleiben sie versicherungspflichtig. Bei meiner Antwort gehe ich davon aus, dass sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Grüße
Manfred
Hallo
Ich scheide demächst aus dem Dienstbverhältnis SAZ8 aus. Zur Zeit mache ich eine unentgeldliche Weiterbildung bei einem Unternehmen. Habe 2001 eine private Anwartschaft abgeschlossen. nun meine Frage, kann ich in die GKV nach Dienstzeitende oder muß ich die Anwartschaft aktivieren und in die PKV?
Gruß
Daniel
Hallo Daniel,
Wenn Sie unentgeltlich arbeiten, besteht kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, deshalb können Sie über diesen Weg auch nicht in die GKV. Sie haben während der Zeit Ihres Anspruches auf Übergangsgebührnisse auf Anspruch auf 70% Beihilfe. In diesem Zusammenhang besteht in der PKV Versicherungspflicht, deshalb müssen Sie Ihre Anwartschaft aktivieren. Dabei helfe ich Ihnen gerne
Viele Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
folgende Problematik beschäftigt mich:
Ich bin Zeit meines Lebens bis zum Ende meines Studiums über meinen Vater privat versichert gewesen.
Mit Beginn meiner Berufstätigkeit im Oktober 2005 habe ich dann bei der gleichen Versicherung eine eigene private Krankenversicherung für mich allein abgeschlossen. Dies war möglich da ich zum Zeitpunkt meines Berufsstartes über der damaligen Pflichtversicherungsgrenze verdient habe. In dieser Versicherung bin ich derzeit noch versichert.
Jetzt ist die Situation so, dass ich im Moment von meinem Arbeitgeber für eine Promotion freigestellt bin und mein Jahresgehalt nur in diesem Jahr (2009) unter der Pflichtversicherungsgrenze liegt. Es lag sowohl in den Jahren 2006, 2007 und 2008 darüber und wird auch 2010 und in den Folgejahren wieder über der Grenze liegen. Mir wurde jetzt gesagt, dass ich ab dem 01. Januar 2010 leider gesetzlich krankenversicherungspflichtig werde, da das Gehalt in 2009 unter der Grenze lag und ich dann 3 Jahre warten muss.
Gibt es irgendwelche Alternativen/Wege, dass die krankenversicherungspflicht nicht eintritt?
Unterliege ich dem 3-Jahreszeitraum überhaupt, da ich ja bereits am 02.02.2007 privat krankenversichert war?
Vielen Dank
Jenny
Hallo Jenny,
diese Frage ist auf das Blog schwer zu beantworten, weil mir noch einige Fakten fehlen.
Ich möchte Ihnen Vorschlagen dies telefonisch zu klären.
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich melde mich diesbezüglich dann in der kommenden Woche einmal telefonisch bei Ihnen.
Viele Grüße
Jenny
Hallo Jenny,
da ich nicht immer im Büro bin, wäre es das Beste sie mailen mir Ihre Telefonnummer und die Zeit, wann sie am besten erreichbar sind
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich habe eine einfache Frage, die ich trotz langer Recherche nicht eindeutig beantworten kann. Auch meine PKV war sich unsicher (!). Über Hilfe freue ich mich.
Erst die Kurzversion, dann die Langversion: ich bin als Student/Doktorand PKV-vollversichert und wechsele nun in ein Arbeitnehmerverhältnis mit Jahresbrutto über JAEG. Ich will bei der PKV bleiben. Bislang dachte ich, das ging, jetzt bin ich verunsichert. Wie ist das?
Langversion: Ich war früher immer über meine Eltern Beihilfe+PKV-versichert, bei Studienbeginn entsprechend mit Befreiung der GKV, seit meinem 28. Geburtstag in 2006 PKV-vollversichert im Studententarif (Promotion). Seit 04/2009 exmatrikuliert, Promotion erlangt in 07/2009 (man muss nicht bis zum Ende imatrikuliert sein). Für meine PKV gelte ich seit 04/2009 als arbeitslos/-suchend. Ich fange vermutlich 09/2009 mit dem Job über JAEG an.
Einige Internetquellen legen nahe, dass ich in der PKV bleiben kann, ich weiß aber nicht ob die zu alt (=vor der 2007er Reform) geschrieben wurden. Viele Quellen schreiben nicht über Studenten oder nehmen an, dass man beim Berufsstart in die GKV wechseln *will*.
Bei berufsstart.de heißt es: “[...] Anders sieht es beim Angestellten-Status aus. Hier bestimmt Ihr Starteinkommen über das Wahlrecht [zwischen GKV und PKV].”
Bei monetos.de heißt es zu studentisch Befreiten: “Erst wenn der Übergang ins Berufsleben erfolgt, kann – unter Umständen – ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung vorgenommen werden.” – das hört sich an, als ob ich in der PKV bleiben kann…
Wie ist es nun genau?
Interessant wäre auch, ob für mich die allgemeine JAEG oder die bestimmte (44.100) gilt, da ich 2002 in der PKV war. Ich vermute aber, es gilt die JAEG, da ich nicht als “Arbeitnehmer” in der PKV war.
Danke und Grüße
Claude
Ich habe dies hier noch gefunden:
“Die Bestandsschutzklausel kommt nur für die am 02.02.2007 privat krankenversicherten Arbeitnehmer, nicht dagegen für am Stichtag privat krankenversicherte Selbstständige, Studenten und andere Personen in Betracht.”
Das hört sich nicht gut für mich an…
Hallo Claude,
mit der Gesundheitsreform wurde die 3 Jahresregelung eingeführt, das bedeutet, jeder Arbeitnehmer muss für 3 Jahre die JAEG überschreiten um in die PKV wechseln zu können.
Damit werden sie entweder bis zum 01.01.2012 oder 01.01.2013 in der GKV versicherungspflichtig, je nach dem ob sie in diesem Jahr die JAEG noch überschreiten. Alles andere, was sonst zu lesen ist, ist schlicht veraltet. Da ist Ulla Schmidt erbarmungslos, sie ist ja PKV versichert.
Auch in Bezug auf die besondere JAEG muss ich sie enttäuschen, diese gilt nur, wer als Angestellter schon am 31.12.2002 in der PKV versichert war.
Die Frage, was nun tz tun ist kann ich gerne in einem Beratungsgespräch klären, ich kann Ihnen auch für die 3 Jahre eine GKV empfehlen.
Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
Danke für Ihre Erläuterung. Nur noch einmal zur Sicherheit: ich habe keinen Bestandsschutz (Stichtagsregelung), weil ich 2007 zwar PKV-versichert, nicht aber Angestellter war, richtig?
Auf Ihr Angebot komme ich gerne zurück, wenn ich den Arbeitsvertrag vorliegen habe, da ich mich mit den GKV überhaupt nicht auskenne.
Viele Grüße
Claude
Hallo Claude,
leider nein, der Bestandschutz gilt nur für Arbeitnehmer welche schon vor dem Stichtag in 02.07 in der PKV versichert waren, aber zu diesem Zeitpunkt die 3 Jahre noch nicht erfüllt hatten. Ohne diese Besitzstandsregelung wären ja alle angestellten PKV Versicherten die noch keine 3 Jahre über der JAEG waren plötzlich pflichtig gewesen und hätten zurück in die GKV gemusst. Dies wäre denke ich nicht durchsetzbar gewesen. Die entsprechende Vorschrift finden sie im SGB 5 § 6 (9).
Teilen sie mir einfach zu gegebenen Zeit Ihre Telefonnummer per Mail mit, ich werde mich dann mit Ihnen in Verbindung setzten, bis dahin,
Viele Grüße
Manfred
Hallo Manfred,
ich hätte auch noch eine Frage zu PKV beziehungsweise um die Restostenabsicherung von 30 / 20 % für meine Frau und Kind.
Ich bin Soldat und somit ist meine Frau beihilfeberechtigt. Nun meine Frage, ist das ab dem 1.1.09 eine Pflichtversicherung oder nicht? Denn saoweit ich §193 VVG richtig übersetze seh ich da keine Pflicht für Beihilfeempfänger.
Könnten Sie mir darauf eine Antwort geben bzw irgendwas verlinken auf was ich Bezug nehmen kann.
Danke im voraus
Gruß Alex