Aktuelles Urteil zum Bezug des Krankentagegeldes in der privaten Krankenversicherung

Auf diese Problematik habe ich in meinem Blog schon öfters hingewiesen. Wird ein Selbständiger, der in seiner privaten Krankenversicherung auch das Krankentagegeld versichert hat, so krank, dass dieser arbeitsunfähig wird, so sollte diese Person jede Tätigkeit vermeiden, die im Zusammenhang mit dem Beruf stehen, da sonst der Anspruch auf das Krankentagegeld verwirkt ist. So urteilte der Bundesgerichtshof am 18.07.07 (Az.: IV ZR 129/06).

Bei Handwerksbetrieben ist es oft der Fall, dass im Krankheitsfall z.B. noch Schreibarbeiten erledigt werden. „Dabei wissen die meisten nicht, dass dies bereits den Anspruch auf Krankentagegeld entfallen lässt“, warnt Rechtsanwalt Arno Schubach von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht. Auch wenn es hin und wieder mal Ausnahmen gibt, so sollte man sich nicht darauf verlassen, dazu zu gehören. Darum mach der Rechtsanwalt deutlich: „Wer trotz Arbeitsunfähigkeit arbeitet, muss sich darüber im Klaren sein, dass er im Zweifel sein Krankentagegeld verliert, selbst wenn es nicht einmal 30 Minuten waren.“

Deshalb mein dringender Hinweis: Finger weg von der Arbeit, wenn ein Selbständiger krankgeschrieben ist, bei einem Angestellten ist das in der Regel eh kein Problem, denn als Angestellter geht man eher selten zur Arbeit, wenn man krank geschrieben ist ;-)

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