Urteil zur Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung

Jemand klagte von einer Anlagegesellschaft Schadensersatz ein. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers erteilte für das Verfahren die Kostenübernahme. Es dauerte jedoch ziemlich lange, bis der Rechtsschutzversicherer dem Kläger die Deckungszusage gegen den beteiligten Vermittler der Kapitalanlage zukommen ließ.

Als die Versicherung endlich die Kostenübernahme erteilt hatte, konnte man den Vermittler nicht mehr in diesem Verfahren anklagen. Doch der Versicherer des Klägers kam der Forderung, einen weiteren Prozess zu erstatten, nicht nach, mit der Begründung, dass die Gebühren bei nur einer Gerichtsverhandlung drastisch hätten reduziert werden können. Dagegen klagte der Versicherungsnehmer und bekam Recht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte am 18. September 2007 zu Gunsten des Klägers (Az.: I-4 U 43/07).

Normalerweise werden, nach Meinung der Düsseldorfer Richter, die an die Rechtsschutzversicherung gerichteten Forderungen auf Kostendeckung für zwei Verhandlungen von Gerichten nicht unterstützt, wenn der Rechtsstreit auch in einem Prozess billiger beigelegt hätte werden können. Tatsache ist, dass wenn der Versicherer über eine lange Zeitspanne sich zu dem Gesuch auf Deckungszusage nicht äußert, sich der Fall ändert.

Allerdings kann man von dem Versichertem nicht fordern, dass er auf eigene Kosten die Klage gegen den Vermittler der Geldanlage bei dem ausschlaggebenden Prozess führt. Dies trifft ebenfalls zu, wenn die Anwälte des Versicherungsnehmers in ähnlichen Situationen Rechtschutz für ein komplettes Verfahren versichert hatten. Die Richter erklärten: „Auf eine individuelle Deckungsanfrage konnte der Kläger nämlich eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten erwarten.“ Dies gilt vor allem dann, wenn bei einem offensichtlichen Sachverhalt die Versicherungsgesellschaft in einem angemessenem Zeitraum hätte handeln müssen. Das Gericht vertrat die Meinung, dass es nicht angemessen sei, wenn der Kläger den Verfahrensbeginn aufschiebt, um sicher zu sein, dass die Rechtsschutzversicherer sich an den Kosten beteiligen. Außerdem gäbe es fortwährend ein Risiko, dass die beklagte Anlagegesellschaft pleite ging. Berufung wurde vom Gericht nicht gestattet.

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