Gesetzliche Krankenkasse und die Zuzahlungspflicht

Ein Wirrwarr, das auch für gestandene Experten eine harte Nuss darstellt.

Diesmal geht es über die Obergrenze der Eigenbeteiligung, die Kassenpatienten für Leistungen der Kasse beisteuern müssen. Wie hoch diese ausfällt ist bei vielen Versicherten (einkommensabhängig) unterschiedlich. Klare Hinweise dazu gibt es allerdings nicht. Offene Fragen gibt es aber auch zu dem Freibetrag für Kindern. Schuld daran sind nicht eindeutig formulierte Gesetze zu der Berechnung der persönlichen Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dementsprechend kann man den für Kinder gültigen Freibetrag bei der Berechnung des Einkommens der Eltern auf unterschiedliche Arten anrechnen.

Mit dem Inkrafttreten der Belastungsgrenze wollte man erreichen, dass der Haushalt der Familien nicht durch zu hohe Zuzahlungen überbeansprucht wird. Daher sind maximal zwei Prozent des Einkommens (brutto) als Eigenbeteiligung zulässig. Wenn es Fälle von chronischen Erkrankungen in der Familie gibt, kann diese (bzw. das erkrankte Familienmitglied selbst) nur mit einem Prozent des Bruttoeinkommens jährlich belastet werden.

Ein rechtlicher Zankapfel ist ebenfalls, wie hoch der Kinderfreibetrag angesetzt wird. Der Paragraph 62 SGB V, welcher dies eigentlich regeln sollte, macht dagegen nur auf den Paragraphen 32 EStG aufmerksam (Steuerrecht). Wenn die Belastungsgrenze ermittelt wird, so zieht man dabei für verheiratete Paare fünfzehn Prozent des gemeinsamen Bruttoeinkommens ab (4.410 Euro), sowie einen steuerlichen Kinderfreibetrag von 3.648 Euro.

In einem Informationsportal machten Experten deutlich, wie der § 32 EStG zu interpretieren sei und wie demnach der Kinder- und BEA-Freibetrag berechnet werden müsse. Gemäß der Formulierung im Gesetzbuch (§ 32 EStG) liegen die Abzuge der Bruttoeinnahmen für den Kinder- und BEA-Freibetrag nicht bei 3,648 Euro sondern bei 5,808 Euro. Gemäß § 62 SGB V müssen die Bruttoeinnahmen um den in § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG beschriebenen Betrag reduziert werden. Der § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG legte nicht nur den Kinderfreibetrag von 1.824 Euro fest, sondern regelte auch den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (wofür die Abkürzung BEA steht) von 1.080 Euro. Für zusammenlebende Ehepartner verdoppelten sich die Beiträge.

Dem gab das Sozialgericht Lübeck mit dem am 19.01.06 gesprochenem Urteil statt (Az.: S 3 KR 1501/04). Dagegen wurde Berufung eingelegt, sodass die Sache an das Bundessozialgericht ging (Az.: B 10 KR 1/06 R). Dieses konnte wegen Unklarheiten kein Urteil fällen, sodass anschließend das Landessozialgericht Schleswig-Holstein klären muss, ob je Kind 3648€ oder 5808€ abzurechnen sind. Folgendes machte das Bundessozialgericht von vornherein deutlich: „Sollte das Landessozialgericht dem § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V i.V.m. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG einen Minderungsbetrag von 5.808 Euro je Kind entnehmen, so wird es weiter zu prüfen haben, ob davon das gezahlte Kindergeld abzuziehen ist. Die Kumulierung von Freibetrag (5.808 Euro) und Kindergeld (1.848 Euro/Jahr bzw. 154 Euro monatlich) könnte sich auch deshalb verbieten, weil mit dem dadurch erreichten Betrag von 7.656 Euro die Entlastung für ein Kind um 76 Prozent höher läge als für den Ehegatten (4.347 Euro).“

Hält sich das Landessozialgericht an die Bedingungen, so würde der Kinder- und BEA-Freibetrag von 5.808 Euro mit dem Kindergeld von 1.848 Euro verrechnet werden. Das Ergebnis, also die Differenz würde dann von den Bruttoeinnahmen abgezogen werden. Damit kämen statt den 3.648 Euro am Ende 3.960 Euro raus. Bis in dieser Situation Klarheit geschaffen wird, ist es ratsam, sich die Berechnungen der Kasse schriftlich bestätigen zu lassen und, sollte der BEA-Freibetrag nicht mit berücksichtigt werden so empfiehlt es sich, gegen die Berechnung Widerspruch einzulegen und eine Nachholung dessen zu bewirken.

Comments

  1. Gerhard says:

    Das Verfahren wurde vom BSG an das Schleswig-Holsteinische LSG zurückverwiesen und dort unter dem Az. L 5 KR 39/07 geführt. Im Termin wurde die Klage zurückgenommen. Somit liegt keine Entscheidung vor.

    Zur gleichen Problematik ist beim Bayer. LSG unter dem Az. L 4 KR 241/07 anhängig.

  2. manfred says:

    Hallo Gerhard,
    danke für die Info, das war mir noch nicht bekannt.
    Finde ich gut, wenn Besucher neue Informationen mit einstellen.
    Grüße
    Manfed

  3. Gerhard says:

    Zu dieser Problematik ist beim BSG unter dem Aktenzeichen B 1 KR 17/08 ein neues Verfahren anhängig (Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, L 1 KR 22/08 vom 25.07.08 und SG Bremen, S 7 KR 142/05 vom 20.11.07).

  4. Inzwischen hat das Bundessozialgericht entschieden. Der Kinderfreibetrag bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 5.808 Euro. Hier:
    http://www.test.de/themen/versicherung-vorsorge/meldung/-Bundessozialgericht-zu-Krankenkassen/1788759/1788759/
    die Details.

    Grüße,

    Christoph Herrmann
    Stiftung Warentest
    Online-Redaktion

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