Ein Patient sagte vier Stunden vor Behandlungsbeginn einen Arzttermin ab und schlug einen anderen Zeitpunkt für die voraussichtlich zwei Stunden andauernde Behandlung. Der betroffene Zahnarzt wollte dies so nicht hinnehmen und verlangte vor Gericht vom Patienten Schadensersatz. Zudem konnte er den Richtern vorweisen, dass der Patient mit seiner Unterschrift den Inhalten eines Beleges zustimmte. Hier ein Zitat des genauen Wortlaute der Erklärung:
„Wir bitten darum, uns Terminänderungen beziehungsweise Terminabsagen mindestens 24 Stunden, bei Vollnarkoseeingriffen drei Tage vorher, mitzuteilen. Andernfalls sind wir berechtigt, Ihnen eine Ausfallzeitgebühr zu berechnen.“ Das Oberlandesgericht Stuttgart war da jedoch anderer Meinung und wies die Klage mit dem am 17.04.07 gesprochenem Urteil zurück (Az.: 1 U 154/06).
Die Richter konnten grundsätzlich bestätigen, dass das Verhalten des Beklagten nicht korrekt war und eine Nebenpflichtverletzung darstellte. Aber nach der Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Patient nicht dafür verurteilt werden könne. Der Arzt konnte nämlich nicht beweisen, dass durch die kurzfristige Absage wirklich ein Schaden bei der Praxis entstanden ist. Anders wäre es gewesen, wenn er den Zeitraum freihielt, um den (inzwischen abgesagten) Termin des beklagten Patienten wahrzunehmen, obwohl er nachweislich die Möglichkeit gehabt hätte, eine andere Person in dieser Zeit zu behandeln.
Zitat: „Daher hat der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass ihm durch die verspätete Absage des Beklagten überhaupt ein Verdienstausfall entstanden ist. Dies wäre nur der Fall, wenn er bei einer Absage bis zu 24 Stunden vor der Behandlung, wie er sie von seinen Patienten verlangt, die Möglichkeit gehabt hätte, einen bestimmten anderen Patienten in der frei gewordenen Zeit zu behandeln.“
Das Argument, dass solche Vorfälle Ärzte grundsätzlich schädigen, ließ das Gericht nicht gelten. Stattdessen festigte sich die Ansicht der Richter durch die Tatsache, dass Patienten obgleich vereinbarter Termine mit langen Wartezeiten konfrontiert werden und ebenfalls keinen Anspruch auf Schadensersatz haben, auch wenn sich solche Wartezeiten als geschäftsschädigend erweisen.



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