AOK: Die Verhandlungen von Rabattverträgen

Die Verhandlungen von Rabattverträgen müssen neue seitens des Kartellamtes neue Hürden überwinden.

Das Bundeskartellamt verhinderte den Abschluss der Verhandlungen zwischen der AOK und den Pharmaunternehmen, die bezüglich der Rabattverträge geführt wurden. Anlass zu dieser Maßnahme seitens des Kartellamtes war eine Beanstandung seitens eines Herstellers. Auch wenn die Verhandlungen somit vorerst gestoppt sind, steht den Rabattverträgen nach allgemeiner Meinung der Pharmakonzerne kein endgültiges Aus bevor. Die Verträge würden lediglich modifiziert und abgeändert werden. Trotzdem werde es Untersuchungen seitens der Produzenten geben, da vor allem das Schema dem die Auswahl der Vertragspartner unterliegt, nach Ansichten der Unternehmen rechtlich gesehen fragwürdig ist.

Die Sprecherin des Kartellamtes ist der Meinung, dass die Rabattverträge nicht, wie geplant, zu Jahresbeginn 2008 eingeführt werden können. Nachdem die AOK bekannt gegeben hatte, wer von den Interessenten als Verhandlungspartner wirklich in Frage käme. Einer der Lieferanten, welcher als Vertragspartner abgelehnt wurde, kritisierte Missstände im Auswahlverfahren.

Dem gab das Kartellamt recht, was bestätige, dass die Kasse als öffentlicher Auftraggeber ebenfalls an die Bestimmungen des Vergaberechts gebunden ist. Diese Ansicht vertrat zumindest der Chefs des Bundesverbandes der Arzneimittelhersteller, Hans- Georg Hoffmann. Hoffmann zeigte sich mit der Tatsache, dass knapp 41 der von der AOK angebotenen Präparate rechtlich untersucht worden seien als unzufrieden. Insgesamt handelt es sich um 82 von der AOK ausgeschriebene Medikamente.

Das Gesundheitsministerium dementierte die Aussage, dass es einen gesetzlichen Entschluss gäbe, der bei Lieferengpässen die automatische, sofortige Vergabe eines äquivalenten Ersatzwirkstoffes an den Patienten regelt. Rabattverträge, die nach der vorletzten Gesundheitsreform zwischen den Krankenkassen und den Produzenten geschlossen werden, sind insofern rechtlich zulässig, da die Kassen kein Unternehmen sind und somit gemäß dem Sozialgesetzbuch nicht dem Kartellverbot unterlägen.

Auch wenn ursprünglich bei den Rabattverträgen Generika im Sortiment zu finden sind, so bieten auch Hersteller ihre Präparate an, wenn das Patentrecht in Kürze endet.

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